Beschluss
6 B 656/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0803.6B656.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2016 - 7 L 5618/15.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 62.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2016 - 7 L 5618/15.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 62.250,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids vom 10. November 2015, mit dem die Antragsgegnerin u.a. die unverzügliche Abwicklung von Einlagengeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes - KWG - durch die Antragstellerin angeordnet hat. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Antragstellerin bis zum 3. März 2015 auf der Grundlage von Verträgen unter der Bezeichnung X... Kauf-, Mietvertrag mit Rückkaufoption und ab dem 4. März 2015 unter der Bezeichnung „Kaufvertrag über Photovoltaikmodule“, „Mietvertrag mit Verlängerungsoption“ und „Kaufangebot über Photovoltaikmodule“ das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben hat und betreibt und die dafür erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG nicht besitzt. Am 10. November 2015 erließ die Antragsgegnerin den zuvor angekündigten Bescheid in Form einer Abwicklungsanordnung durch unverzügliche Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Publikumsgelder gemäß § 37 Abs. 1 KWG (I.), eines Auskunfts- und Vorlegungsersuchens gemäß § 44c Abs. 1 KWG (III.), mehrerer Zwangsgeldandrohungen (II. und IV.) und einer Gebührenfestsetzung (V.). Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 27. November 2015 Widerspruch ein und beantragte an demselben Tag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung unter V. des Bescheids). Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 49 KWG zulässig sei, in der Sache jedoch keinen Erfolg habe. Der Bescheid der Antragsgegnerin erweise sich als formell und materiell rechtmäßig, besondere schützenswerte Interessen der Antragstellerin ständen dem Sofortvollzug nicht entgegen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 22. Februar 2016 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Antragstellerin am 4. März 2016 bei dem Verwaltungsgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 18. März 2016 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen an demselben Tag - begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. Die Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 18. März 2016, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestimmt, dass der jeweilige Beschwerdeführer u. a. die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Diesem Darlegungserfordernis genügt es nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen oder nur darauf zu verweisen, ohne auf die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts einzugehen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr die der Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für unzutreffend hält, genau bezeichnen und substantiiert ausführen, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält und welche Konsequenzen sich daraus ergeben (Kaufmann in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auf. 2014, § 146 Rdnr. 14 m. w. N.). Die Argumente der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 18. März 2016 genügen nicht, um eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss zunächst davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 10. November 2015 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sei, und hat sich ausführlich mit der hinreichenden Bestimmtheit der Abwicklungsanordnung im Sinne des § 37 VwVfG auseinandergesetzt. Demgegenüber befassen sich die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausschließlich mit der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Allein die abschließende Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag - unter Punkt 3. der Beschwerdebegründung - genügt nicht, um auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids anzugreifen. Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Abwicklungsanordnung wendet die Antragstellerin - unter Punkt 1. a) bis c) der Beschwerdebegründung - ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Einlagengeschäft vorliege. Dabei habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin (1.) nach den Vertragsbedingungen für den Fall des Untergangs der Photovoltaikmodule nicht zur Rückzahlung des Kaufpreises, sondern nur zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Zeitwert verpflichtet sei, dass (2.) bei der Vertragsvariante 2 noch gar keine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werde, sondern nur ein Angebot an die Anleger existiere und dass (3.) nicht die Geldanlage, sondern der Eigentumserwerb für die Anleger im Vordergrund stehe. Die in den Vertragsunterlagen enthaltenen Regelungen für den Fall des Totalverlustes stehen der Annahme einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Ankaufspreises und damit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne eines Einlagengeschäfts nicht entgegen. Für die ab dem 4. März 2015 geltende Vertragsvariante (Anlage ASt 3 = Bl. 30 ff. der GA) gilt diese Schlussfolgerung bereits deshalb, weil der „Mietvertrag mit Verlängerungsoption“ (Bl. 33 ff. der GA) eine auf den Zeitwert beschränkte Entschädigungspflicht weder in § 4 - wie von der Antragstellerin behauptet - noch in § 5 enthält. § 4 beinhaltet lediglich Regelungen bezüglich „Mietpreis und Zahlung“, während § 5 „Unterhalt, Instandhaltung, Schäden und Ersatz“ regelt. § 5 bestimmt, dass die Antragstellerin die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt und dass sie verpflichtet ist, dem Vermieter (Anleger) bei Totalverlust des Photovoltaikmoduls ein gleichwertiges Ersatzmodul zu übertragen oder (wahlweise) eine Entschädigung zu zahlen. Angaben zur Höhe der Entschädigung enthält diese Vertragsvariante allerdings nicht. Die bis zum 3. März 2015 geltende Vertragsvariante (Anlage ASt 2 = Bl. 25 ff. der GA) enthält zwar in § 3 Abs. 3 folgende Regelung: „Die X... trägt während der Laufzeit des Mietvertrages die volle Last der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des PV-Kraftwerks sowie des Oberflächenrechtes auf dem es errichtet ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des PV-Kraftwerks trägt die X.... Im Falle des Totalverlustes des PV-Kraftwerks ist die X... verpflichtet, dem Käufer/Vermieter ein, bezogen auf die Nennleistung, gleichwertiges PV-Kraftwerk (Ersatz PV-Kraftwerk) zu übertragen oder dem Käufer/Vermieter eine Entschädigung zu zahlen, für deren Berechnung ein linearer Wertverlust des PV-Kraftwerks unterstellt wird. Die Wahl obliegt der X....“ Für den Fall, dass die Antragstellerin diese Regelung dahingehend verstehen sollte, dass sie bei einem Totalverlust lediglich eine Entschädigung in Höhe des Zeitwerts der Photovoltaikmodule zu zahlen hätte, wäre diese Klausel - entsprechend des Vorbringens der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 18. April 2016 - gemäß § 305c Abs. 1 BGB so ungewöhnlich, dass die Vertragspartner der Antragstellerin damit nicht zu rechnen brauchten. Der als „Kauf-, Mietvertrag mit Rückkaufoption“ bezeichnete Vertrag sieht in § 4 ausdrücklich die Pflicht der Antragstellerin zum Rückkauf der Photovoltaikmodule zum Ankaufspreis nach Beendigung des Mietvertrages vor. Gleichzeit ist in § 3 bezüglich des Mietvertrags geregelt, dass die Antragstellerin die Gefahr des zufälligen Untergangs des Moduls trägt und verpflichtet ist, ihrem Vertragspartner ein gleichwertiges Modul zu übertragen, welches sodann als Ersatzmodul in den Mietvertrag eintritt und damit den späteren Rückverkauf ermöglicht. Wenn das in § 3 Abs. 3 eingeräumte Wahlrecht der Antragstellerin aber gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, stattdessen eine Entschädigung nur nach dem Zeitwert des Moduls zu leisten und damit einen Rückverkauf durch ihre Vertragspartner unmöglich zu machen, handelt es sich dabei um eine überraschende Klausel, die nicht Bestandteil des Vertrages wird (§ 305c Abs. 1 BGB). Auch der Umstand, dass bei der ab 4. März 2015 geltenden Vertragsvariante die Rückkaufvereinbarung erst zustande kommt, wenn sie vom Anleger in einem bestimmten (zukünftigen) Zeitfenster fristgerecht angenommen wird, steht der Annahme einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung im Sinne eines Einlagengeschäfts nicht entgegen. Die Regelung des § 158 Abs. 1 BGB - auf die der Bevollmächtigte der Antragstellerin hinweist -, besagt in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Rückzahlungsanspruch erst entsteht, wenn der Anleger das Rückkaufangebot vereinbarungsgemäß angenommen hat. Bereits mit Unterzeichnung des Rückkaufangebots bindet sich indessen die Antragstellerin endgültig und die Vertragspartner legen sich auf den Inhalt des möglichen Vertrages fest (vgl. dazu das vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierte Urteil des BGH, 28. Juni 1996 - V ZR 136/95 -, WM 1996, 1734). Diese Bindungswirkung rechtfertigt es, bereits mit Vertragsschluss von einem Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und einer entsprechenden Erlaubnispflicht auszugehen. Auf die Frage, ob bei dem Investment die Geldanlage oder der Eigentumserwerb im Vordergrund steht, kommt es im Ergebnis nicht an. Die Antragstellerin bestreitet zwar - unter Punkt 1. c) der Beschwerdebegründung -, mit dem Rückkauf bzw. der Rückzahlung zu werben, und behauptet, der Rückkauf finde nur im Kleingedruckten der Vertragsbedingungen Erwähnung. Tatsächlich wirbt sie im Internet (ausweislich entsprechender Ausdrucke in den Verwaltungsvorgängen) u. a. mit der Rückkaufzusage und bezeichnet die angebotenen Verträge bis zum 3. März 2015 als „Kauf-, Mietvertrag mit Rückkaufoption“ (ein Vertrag) bzw. ab 4. März 2015 als „Kaufvertrag über Photovoltaikmodule“, „Mietvertrag mit Verlängerungsoption“ und „Kaufangebot über Photovoltaikmodule“ (drei Verträge). Davon, dass der Rückkauf bzw. die Rückkaufoption nur eine untergeordnete Rolle spielt, kann also keine Rede sein. Unabhängig davon spielen die Motive des jeweiligen Anlegers keine Rolle; jedenfalls verspricht die Antragstellerin den Rückkauf der Photovoltaikmodule „zum Ankaufspreis“ (Vertragsgestaltung bis zum 3. März 2015) bzw. „zum damaligen Gesamtkaufpreis“ (Vertragsgestaltung ab dem 4. März 2015) und betreibt damit das Einlagengeschäft. Auch der Einwand der Antragstellerin - unter Punkt 2. der Beschwerdebegründung -, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Abwicklungsanordnung seien rechtsfehlerhaft, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zivilrechtliche Auswirkungen der Abwicklung oder ihre (negativen) Folgen für die betroffenen Anleger im Rahmen der Ermessensausübung keine rechtliche Bedeutung haben und eine eventuell fehlende Liquidität nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Abwicklungsanordnung führt, und hat sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen. Danach ist der von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG (auch) bezweckte Anlegerschutz nicht darauf ausgerichtet, das konkrete subjektive Interesse des einzelnen Anlegers zu berücksichtigen, sondern dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse bzw. einem objektivierten Schutz des Anlegerpublikums. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG sehe - so die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts - die Rechtsfolge der unverzüglichen Abwicklung der unerlaubten Geschäfte vor, ohne zusätzliche im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigende Erfordernisse zu normieren. Die Formulierung „unverzüglich“ lasse erkennen, dass die Maßnahme auf eine schnellstmögliche Beendigung der Geschäftstätigkeit und eine umgehende Abwicklung der getätigten Geschäfte gerichtet sei. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG verfolge den Zweck, zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarkts und zum Schutz des Anlegerpublikums den gesetzwidrigen Zustand unerlaubt betriebener Geschäfte nicht zu perpetuieren, sondern schnellstmöglich einen gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 -, a.a.O.). Der Senat hat sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. September 2011 - 6 A 226/11 - (Jurisdokument) angeschlossen und seine eigene Rechtsprechung, wonach die Bundesanstalt bei ihrer Ermessensentscheidung gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG die zivilrechtlichen Auswirkungen vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen müsse, ausdrücklich aufgegeben. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Anordnung des Inhalts, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene vortrage, nicht über die notwendigen Mittel zur vollständigen Rückzahlung der angenommenen Gelder zu verfügen. Eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit lasse die Verpflichtung des Betroffenen zur Rückzahlung nicht entfallen. An diesen Erwägungen zur Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG hat sich - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - auch durch das Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) nichts geändert. Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes haben durch das Artikelgesetz keine Änderung erfahren. Auch die durch Art. 1 des Kleinanlegerschutzgesetzes erfolgte Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes dahingehend, dass die Bundesanstalt innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet ist (§ 4 Abs. 1a Satz 1 FinDAG in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung), lässt die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG und deren Auslegung unberührt. „Kollektiv“ bedeutet entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG, dass die Bundesanstalt ausschließlich dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet ist (BT-Drucks. 18/3994, S. 37). Dies entspricht den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG, wonach weder das subjektive Interesse des einzelnen Anlegers noch der Gesamtheit aller betroffenen Anleger eines einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. November 2011 - 8 C 18/10 -, juris) und bemisst die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsanordnung (I. des Bescheids vom 10. November 2015) mit 10 % der zurückzuzahlenden Einlagen, das führt in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem Streitwertanteil von 74.500,00 €; daneben bleibt das für die Abwicklungsanordnung unter II. des Bescheids angedrohte Zwangsgeld von 50.000,00 € außer Betracht (1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Mit Rücksicht darauf, dass in dem Bescheid vom 10. November 2015 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 € für Zuwiderhandlungen auch gegen das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen unter III. des Bescheids angedroht worden ist (IV. des Bescheids) resultiert daraus ein weiterer Streitwertanteil von 50.000,00 € (1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013). Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 124.500,00 €, der im Eilverfahren lediglich zur Hälfte - also mit 62.250,00 € - veranschlagt wird (1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Die Befugnis des Senats zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen resultiert aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).