Urteil
2 K 1182/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0926.2K1182.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.00.0000 geborene Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin des beklagten Landes. Sie versah ihren Dienst zuletzt als Kommissaranwärterin beim Polizeipräsidium E. . Am 6. Juni 2022 befuhr Herr L. , geboren am 00.00.0000, in einem alkoholisierten Zustand (0,81 mg/l Atemalkoholkonzentrations-Wert) den Kreuzungsbereich N. /T.------weg in H. mit einem Personenkraftwagen (amtliches Kennzeichen XXX – XX 000). Hierbei kam er von der Fahrbahn ab und beschädigte unter anderem eine Leitplanke wie auch ein Straßenschild (vgl. VU-Anzeige vom 6. Juni 2022). Als die den Unfall aufnehmenden Polizeivollzugsbeamten vor Ort eintrafen, befand sich auch die Klägerin bereits dort. Sie ist durch die Kommissaranwärterin S. zeugenschaftlich belehrt worden und gab an, gegen 00.50 Uhr den verunfallten Pkw aus Richtung H. in Fahrtrichtung L1. geführt zu haben. Unmittelbar vor der Einmündung sei ein Tier von links nach rechts über die Fahrbahn gelaufen. Diesem habe sie ausweichen wollen und sei deshalb nach links von der Fahrbahn abgekommen. Dort sei sie gegen die Leitplanke gefahren und zum Stehen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die die VU-Anzeige anfertigende Polizeioberkommissarin G. über die Leitstelle fernmündlich den Hinweis, dass die Unfallmitteilerin angegeben habe, dass eine männliche Person den verunfallten Personenkraftwagen geführt habe. Erst im Nachgang sei „eine Dame“ am Unfallort erschienen, bei der es sich um die Lebensgefährtin des Fahrers gehandelt haben solle. Diese habe zudem in einem Gespräch davon berichtet, dass sie sich aktuell in der Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin befinden würde. Vor Ort seien beide nicht gewillt gewesen, die Polizei zu verständigen. Auch eine weitere Zeugin, Frau E1. , berichtete davon, dass eine männliche Person den Personenkraftwagen gefahren habe. Sie habe mitbekommen, wie diese Person nach dem Unfall seine Freundin fernmündlich kontaktiert habe, welche kurze Zeit später am Unfallort eingetroffen sei. Vor Ort habe sie – Frau E1. – vernehmen können, dass der Fahrer und seine Lebensgefährtin die Polizei nicht haben verständigen wollen. Bei ihr sei der Eindruck entstanden, dass angegeben werden solle, dass die Freundin das Fahrzeug geführt habe. Nachdem der Klägerin vor Ort der Tatvorwurf dargelegt worden und sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, habe sie ihre Angaben bestätigt. In der VU-Anzeige vom 6. Juni 2022 heißt es weiter „Nach einer erneuten eindringlichen Belehrung, insbesondere mit einer Hinweisgabe auf die möglichweise folgenden rechtlichen Konsequenzen, gab die [Klägerin] an, dass sie gegen 00.30 Uhr einen Anruf von ihrem Lebensgefährten, dem BES L. , erhalten habe. Dort habe dieser ihr mitgeteilt, dass er einen Verkehrsunfall gehabt habe. Jemand müsse hierfür nun „geradestehen“ wegen der Versicherung. Er habe sie gebeten, deshalb nun zur Unfallstelle zu kommen. (…) Sie [die Klägerin] selbst habe den Vorschlag des BES zunächst nicht zugestimmt. Nachdem dieser jedoch dauerhaft auf sie eingeredet habe, stimmte sie dem Plan zu und man habe sich entschlossen, dass sie der Polizei gegenüber angeben solle, sie habe das Fahrzeug geführt und sei durch einen Wildwechsel von der Fahrbahn abgekommen.“ Am 5. Oktober 2022 sprach das Polizeipräsidium E. gegenüber der Klägerin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus und hörte sie zugleich zu einer beabsichtigten Entlassung an. Mit Bescheid vom 16. Januar 2023 entließ das Polizeipräsidium E. die Klägerin mit Ablauf des 31. Januar 2023 aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung gab das Polizeipräsidium im Kern an, es bestünden ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin. Damit würde ein sachlicher Grund vorliegen, sie aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis zu entlassen. Zu den polizeilichen Aufgaben gehöre nicht zuletzt auch die Verfolgung von Straftaten. Die Öffentlichkeit erwarte insoweit zu Recht von Polizeivollzugsbeamten auch im privaten Bereich ein vorbildliches Verhalten. Dem habe sie durch ihre wahrheitswidrigen Bekundungen nicht genügt. Das Verhalten der Klägerin verstoße gegen ihre Pflicht zur Beachtung geltenden Rechts, zur Wahrung des Ansehens der Polizei und zum Wohlverhalten gemäß § 34 des Beamtenstatusgesetzes. Bereits zu Beginn ihrer Ausbildung sei die Klägerin darüber belehrt worden, dass das Verhalten von Polizeivollzugsbeamten jederzeit der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, welches die Öffentlichkeit in sie setze und das ihr Beruf erfordere. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass sich die Klägerin erst nach mehrfacher Aufforderung dazu entschlossen habe, wahrheitsgemäß auszusagen. Zu dem Zeitpunkt ihrer unwahren Aussagen hatte sie bereits Kenntnis davon, dass der Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Bekundungen durch die Einlassungen der Zeugin E1. erschüttert gewesen sei. Zudem sei der Klägerin bewusst gewesen, dass es den eingesetzten Polizeibeamten vor Ort ein Leichtes gewesen wäre, auch von sich aus den eigentlichen Halter ausfindig zu machen. Die Klägerin habe daher nicht in reumütiger Einsicht, sondern lediglich in der Absicht gehandelt, die ihr möglicherweise drohenden Konsequenzen abzuwehren. Dagegen hat die Klägerin am 20. Februar 2023 Klage erhoben und am 21. März 2023 um vorläufigen Rechtsschutz (2 L 739/23) nachgesucht. Zur Begründung trägt die Klägerin im Kern vor, bei dem Unfallverursacher habe es sich um ihren Lebensgefährten gehandelt. Trotz dieses Umstandes habe sie auf den Fahrt der Tugend zurückgefunden und letztendlich die eingesetzten Kolleginnen und Kollegen zu ihrem Lebensgefährten geführt, wo dieser dann auch entsprechend habe angetroffen werden können. Dies sei ein ganz offensichtliches Abrücken von der Tat, was Berücksichtigung finden müsse. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass überhaupt keine Vollendung vorliegen würde und die Klägerin sich ganz offensichtlich eines Besseren besonnen habe. Es handele sich lediglich um ein Augenblicksversagen. Die Klägerin beantragt, die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 16. Januar 2023 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 hat der Einzelrichter den Rechtsschutzantrag (2 L 739/23) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakte 2 L 739/23 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Mai 2023 zur Entscheidung übertragen hat. Der Einzelrichter konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 16. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist in der Personalratsvorlage um Mitwirkung gemäß § 74 Abs. 3 LPVG gebeten worden. Nach dieser Vorschrift ist eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag unwirksam. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Kündigung streitbefangen ist, war diese Vorschrift nicht einschlägig. Vielmehr hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei der Entlassung von Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder Widerruf gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG mitzubestimmen. Auf einen Verstoß hiergegen kann sich die Klägerin indessen nicht mit Erfolg berufen, weil der Personalrat dies nicht beanstandet, sondern vielmehr seine Zustimmung (unter dem 4. Januar 2023) erteilt hat. Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren dient ebenso wie auch das Mitwirkungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten. Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitwirkungs- beziehungsweise Mitbestimmungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 - 6 B 1249/10 -, juris, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2023 - 2 L 739/23 -. 2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden. Für die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer Widerrufsbeamtin bzw. eines Widerrufsbeamten genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit die Beamtin bzw. der Beamte der von ihr bzw. ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens der Beamtin bzw. des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 7 und vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5. Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob die Beamtin bzw. der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für ihr bzw. sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 9. Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Im Streitfall ist weiter in den Blick zu nehmen, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Letztere müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze widmen. Vor diesem Hintergrund ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Vgl. bereits Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, juris, Rn. 13. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die von dem Polizeipräsidium E. wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung der Klägerin verfügte Entlassung rechtmäßig. Die Bewertung des Polizeipräsidiums beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Polizeipräsidium hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, noch ist es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Der Einzelrichter hat in dem im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 22. Mai 2023 festgestellt: „ Der Antragsgegner hat die Entlassungsverfügung auf einen zutreffenden Sachverhalt gestützt und in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes zugrunde gelegt: Die Antragstellerin habe am 6. Juni 2022 wahrheitswidrig angegeben, den privaten Personenkraftwagen ihres Lebensgefährten, Herrn L. , mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000 geführt zu haben und in einen Verkehrsunfall involviert gewesen zu sein. Nach einer zeugenschaftlichen Belehrung habe sie gegenüber dem aufnehmenden Beamten angegeben, dass sie gegen 00:50 Uhr den Pkw aus Richtung H. in Fahrtrichtung L1. geführt habe und unmittelbar vor der Einmündung des „T.------weges “ in die Straße „Am N. “ ein Tier von links nach rechts über die Fahrbahn gelaufen sei. Diesem habe sie ausweichen wollen und sei deshalb nach links von der Fahrbahn abgekommen. Dort sei sie gegen die Leitplanke gefahren und zum Stehen gekommen. Diese Angaben habe die Antragstellerin – nachdem erste Hinweise auf ihre Wahrheitswidrigkeit vorgelegen hätten – wiederholt. Erst auf weitere Befragung hin habe sie eingeräumt, dass Herr L. den Personenkraftwagen geführt habe. Dieser Sachverhalt deckt sich mit der von POK`in G. noch am Unfalltag aufgenommenen Verkehrsunfall-Anzeige („VU-Anzeige“; Blatt 3 ff. der Verwaltungsvorgänge). Der Einwand der Antragstellerin, es habe sich lediglich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, trifft nach alledem bereits im Tatsächlichen nicht zu, eben weil sie ihre wahrheitswidrigen Angaben wiederholt hat. Dementsprechend dringt sie auch mit ihrem Hinweis darauf, es läge nur ein Augenblicksversagen vor, nicht durch. Ausweislich der Verkehrsunfall-Anzeige vom 6. Juni 2022 ist die Antragstellerin, nachdem sich Hinweise auf die Wahrheitswidrigkeit ihrer Angaben ergeben haben, erneut befragt worden (vgl. Ziffer 3.6 „Erneute Befragung der Zeugin I. “). In diesem Zusammenhang hat sie ihre zuvor gemachten Angaben bestätigt. Hinzu kommt - was die Antragstellerin unerwähnt lässt -, dass ihr Lebensgefährte sie bereits gegen 00.30 Uhr angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass er einen Verkehrsunfall gehabt habe und dass „jemand“ wegen der Versicherung hierfür nun „Geradestehen“ müsse. Ihr Lebensgefährte habe sie gebeten, deshalb zur Unfallstelle zu kommen. Die Antragstellerin wusste demnach dem Grunde nach um das Begehren ihres Lebensgefährten und hatte bis zum Eintreffen der den Unfall aufnehmenden Polizeivollzugsbeamten ungefähr eine Dreiviertelstunde Zeit, sich über ihr Aussageverhalten Gedanken zu machen. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang für (wiederholte) Falschaussagen entscheidet, hat sie sich das selbst anzulasten. Gänzlich unverständlich ist im Übrigen der Einwand der Antragstellerin, es habe sich bei den falschen Angaben (lediglich) um solche gehandelt, die ihrem Lebensgefährten zugutekommen sollten. Offenbar meint die Antragstellerin – auch im gerichtlichen Verfahren noch –, dass wahrheitswidrige Angaben in einem milderen Licht erscheinen, soweit sie für Personen getätigt werden, zu denen man in einem Näheverhältnis steht. Damit verkennt sie - auch heute noch - grundlegend ihre Stellung als Polizeivollzugsbeamtin. Zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehört es, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen. Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. Vielmehr sind grundsätzlich auch Verstöße umfasst, bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, jedenfalls dann, wenn dies wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 1 B 121/20 -, juris, Rn. 26, und vom 18. Dezember 2018 - 6 A 2903/18 -, juris, Rn. 6; OVG Sachsen, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 2 B 444/20 -, juris, Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 -, juris, Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 S 19.18 -, juris, Rn. 6. Gemessen daran überschreitet der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum nicht, indem er seine Zweifel an der charakterlichen Eignung auf die wahrheitswidrigen Angaben der Antragstellerin stützt, mit denen eine durch ihren Lebensgefährten begangene Straftat verdeckt werden sollte. Es sind nach alledem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet hat. “ Diesen Feststellungen ist die Klägerin im Klageverfahren nicht mehr entgegengetreten. Ergänzend ist festzustellen, dass sich die Klägerin – worauf das Polizeipräsidium ebenfalls zu Recht abgestellt hat - ansehensschädlich verhalten hat. Die Klägerin hat – ohne Not – gegenüber beim Unfall anwesenden Zeuginnen angegeben, Polizeibeamtin zu sein. In Gegenwart der Zeuginnen hat sie mit ihrem Lebensgefährtin – wenn auch auf dessen Drängen hin - die Absprache getroffen, die Polizei von dem Unfall nicht benachrichtigen zu wollen. Dies hinterließ bei den Zeuginnen „kein gutes Gefühl“; sie waren der Auffassung, dass dieses Verhalten der Klägerin und ihres Lebensgefährten „nicht richtig“ sei (vgl. Blatt 13 der VU-Anzeige vom 6. Juni 2022; Blatt 15 des Verwaltungsvorgangs). Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten dem Ansehen der Landespolizei schweren Schaden zugefügt. Schwer wiegt im Übrigen, dass die Klägerin wiederholt vorträgt - etwa im Verwaltungsverfahren mit anwaltlichen Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 -, dass sie sich aufgrund des Drängens ihres Lebensgefährten in einer „Überforderungs- und Überrumpelungssituation“ befunden habe. Dieses von der Klägerin mehrfach vorgetragene Argument zeigt, dass sie nicht die für den Polizeiberuf erforderliche Charakterstärke und emotionale Stabilität aufweist. Von Polizeivollzugsbeamten darf und muss verlangt werden, dass sie sich jederzeit an Recht und Gesetz halten, auch wenn ein anderslautendes Verhalten an sie aus ihrem persönlichen Umfeld an sie herangetragen wird. Dem ist standzuhalten. Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Sie erweist sich insbesondere nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst der Klägerin die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Zwar bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 6 B 656/16 -, juris, Rn. 4 ff. m w. N.. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung der Klägerin vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, juris, Rn. 117. Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 22. Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entscheidung des Polizeipräsidiums, die Klägerin bereits vor Ende des Vorbereitungsdienstes zu entlassen, nicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium hegt - wie dargelegt - berechtigterweise erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin, die ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris, Rn. 54. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.