Beschluss
6 B 802/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.6B802.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26.5.2023 erhobenen Klage (19 K 3313/23) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der Entlassungsbescheid als rechtmäßig und es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse. Es liege ein Ausnahmefall vor, der die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. Der Antragsgegner sei hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen dienstlich nicht veranlassten Abfragen personenbezogener Daten von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Aufgrund dieser Abfragen habe für den Antragsgegner ein berechtigter Anlass bestanden, die charakterliche Eignung des Antragstellers ernsthaft anzuzweifeln. Der Antragsgegner habe seiner Entlassungsentscheidung zugrunde gelegt, dass der Antragsteller zwei Datenabfragen zu seiner damaligen Partnerin und weitere - teilweise mehrfache - Datenabfragen zu mindestens zehn weiteren Personen aus seinem Bekannten- und Freundeskreis ohne dienstlichen Anlass durchgeführt habe. Die Abfragen ergäben sich aus den Auswertungsprotokollen des Programms "ViVa". Derartige Datenabfragen stellten ein dienstpflichtwidriges Verhalten dar und bedeuteten darüber hinaus einen Verstoß gegen § 41 DSG NRW, da es Personen, die bei öffentlichen Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt sei, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Als Verarbeitung gelte nach Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bereits das Abfragen von Daten. Dies stelle sich gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 DSG NRW auch als Ordnungswidrigkeit dar und verletze die betroffenen Personen in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Antragsteller sei über seine den Datenschutz betreffenden Pflichten im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Grundpflichten unter dem 8.8.2020 auch schriftlich belehrt worden. In dieser Belehrung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es untersagt sei, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Soweit der Antragsgegner die Entlassungsentscheidung auch auf das außerdienstliche Geschehen am 13.11.2022 stütze und angenommen habe, der Antragsteller habe seine damalige Partnerin bespuckt, beschimpft, geschubst und geschlagen, was der Antragsteller bestreite, könne offenbleiben, ob der Antragsgegner von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Denn er habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht, dass ihn bereits die dienstlich nicht veranlassten Datenabfragen durch den Antragsteller zur Entlassungsentscheidung veranlasst hätten, diese Erwägung also bereits allein tragend sei. Es bestehe darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse. Mit Blick auf das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers würde sein vorübergehender weiterer Verbleib im Beamtenverhältnis das Ansehen der Polizei in besonderem Maße schädigen und das Vertrauen der Bürger in die Polizei beeinträchtigen. Zudem sei es Kollegen und Mitauszubildenden nicht zumutbar, den Dienst bzw. die Ausbildung mit einem Kommissaranwärter zu verrichten, der sich als charakterlich ungeeignet erwiesen habe. Diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller macht zunächst (sinngemäß) geltend, er habe nicht derart schwere Verfehlungen begangen, die eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und eine sofortige Vollziehung der Entlassung begründen würden. Der Vorwurf, den die Ex-Freundin A. U. erhoben habe, könne keinesfalls als Grundlage der Ermessensentscheidung herangezogen werden, weil diese ihre Strafanzeige zurückgezogen und die Vorwürfe gegen den Kläger zurückgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, eine Entlassungsverfügung mit sofortiger Vollziehung auf einen solchen Vorwurf zu stützen. Insofern sei der Beschluss fehlerhaft, da hier eine ordnungsgemäße Ermessensausübung angenommen worden sei. Hierbei übersieht der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gerade nicht tragend auf die Geschehnisse vom 13.11.2022 gestützt hat, die der Entlassungsverfügung ausgehend von den Angaben der Frau U. zugrunde liegen. Es hat vielmehr offen gelassen, ob der Antragsgegner insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, weil es hierauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend ankam. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht habe, dass die sich aus den dienstlich nicht veranlassten Datenabfragen des Antragstellers ergebenden berechtigten Zweifel an dessen charakterlicher Eignung die Entlassungsentscheidung allein trügen. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Der Antragsteller wendet ferner ein, auch der Vorwurf, er habe das polizeiliche Auskunftssystem "ViVa" ohne dienstlichen Anlass verschiedentlich eingesehen, sei ebenfalls nicht geeignet, die Entlassungsverfügung und die sofortige Vollziehung zu stützen. Entscheidend sei, dass er zu keinem Zeitpunkt eine böse Absicht gehabt und auch keinerlei Informationen missbraucht habe. Er habe nichts mit den Daten gemacht. Er habe sie entgegen der Ausführungen im Entlassungsbescheid in keiner Art und Weise genutzt, verarbeitet, offenbart oder jemandem zugänglich gemacht. Hierauf sei das Gericht im Beschluss mit keinem Wort eingegangen. Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abfrage personenbezogener Daten über das polizeiliche Informationssystem "ViVa" ohne dienstliche Veranlassung ein dienstpflichtwidriges Verhalten und zugleich einen Verstoß gegen § 41 DSG NRW darstellt. Danach ist es Personen, die bei öffentlichen Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass bereits die Abfrage der Daten eine "Verarbeitung" im Sinne des § 41 DSG darstellt, wobei bei der Begriffsbestimmung auf Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 abzustellen sein dürfte, weil § 41 DSG NRW deren Umsetzung dient und daher maßgeblich auf die dortige Begriffsbestimmung zurückgreift, vgl. § 1 Abs. 2, § 4 sowie die Überschrift zu Teil 3 DSG NRW. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei daher nicht relevant, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt irgendeine böse Absicht gehabt und keine Informationen missbraucht, sondern nur im Rahmen des zur Verfügung gestellten Systems Einsicht genommen haben will (Beschlussabdruck S. 5-6), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller personenbezogene Daten seiner (ehemaligen) Partnerin und weiterer mindestens zehn Personen ohne dienstliche Veranlassung abgefragt hat, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Sie legt auch nicht dar, dass bzw. inwiefern der Antragsgegner mit seiner Einschätzung, es ergäben sich durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst aus dem wiederholten unbefugten Abrufen personenbezogener Daten über das polizeiliche Informationssystem, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt: OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 8 ff., ferner BayVGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 -, juris Rn. 36 ff. Erfolglos bleibt auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe in dem Beschluss nicht darauf ein, dass als milderes Mittel zunächst disziplinarische Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Hegt der Dienstherr - wie hier - berechtigterweise durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Widerrufsbeamten, ist dessen Entlassung das geeignete, erforderliche und auch angemessene Mittel, die weitere Ausbildung und den Einsatz ungeeigneter, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügender Beamter zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2022 - 6 A 2255/21 -, juris Rn. 64. Demgegenüber ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - die im Übrigen das Vorliegen eines konkreten Dienstvergehens voraussetzt, das bei einer Entlassung aufgrund von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Widerrufsbeamten nicht zwingend gegeben sein muss - zwar grundsätzlich geeignet, den Beamten zur zukünftigen Einhaltung seiner Dienstpflichten anzuhalten, vermag aufgrund des Verhaltens des Beamten einmal aufgekommene Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für das angestrebte Amt indes regelmäßig nicht auszuräumen. Der Antragsteller wendet schließlich ein, die Entlassung verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung stehe "in keinerlei Verhältnis zum angerichteten Schaden für [ihn]", da er seine Ausbildung nicht fortführen könne und daher keinerlei Möglichkeiten mehr habe, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Entlassungsverfügung erweist sich nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Antragsteller die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Allerdings bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2016 - 6 B 656/16 -, juris Rn. 4 ff. m w. N., sowie OVG Bremen, Beschluss vom 13.7.2018 - 2 B 174/18 -, juris Rn. 9, und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5.1.2018 - 14 MB 2/17 -, NVwZ-RR 2018, 742 = juris Rn. 5; a. A. etwa BayVGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 -, a. a. O. Rn. 34. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Antragstellers vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 - 2 B 47.09 ‑, juris Rn. 6, und Urteil vom 9.6.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.12.2020 - 6 B 827/20 -, juris Rn. 48 ff. und vom 20.8.2012 - 6 B 776/12 -, juris Rn. 13, ferner Urteil vom 3.9.2009 - 6 A 3083/06 -, NWVBl. 2010, 183 = juris Rn. 117. Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.10.2020 ‑ 6 B 1062/20 -, juris Rn. 32, und vom 18.2.2019 - 6 B 1551/18 -, a. a. O. Rn. 22, sowie Urteil vom 3.9.2009 - 6 A 3083/06 -, a. a. O. Rn. 121; OVG Bremen, Beschluss vom 13.7.2018 - 2 B 174/18 -, a. a. O. Rn. 9. Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entlassung auch vor Ende des Vorbereitungsdienstes möglich. Die Einschätzung des Antragsgegners, es lägen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers vor, ist - wie dargelegt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese würden auch seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).