Leitsatz: Der Verstoß einer Kommissaranwärterin bzw. eines Kommissaranwärters gegen eine dienstliche Weisung ist regelmäßig geeignet, Rückschlüsse auf ihre bzw. seine charakterliche Eignung zu ziehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Dienstherr Inhalt und Bedeutung der jeweiligen Weisung in seine Einschätzung mit einbeziehen muss. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahr 0000 geborene Kläger wurde am 2. September 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Seitdem versah er seinen Dienst beim Polizeipräsidium P (im Folgenden: Polizeipräsidium). Ab dem 6. Juli 2020 absolvierte er sein Praktikum beim Polizeipräsidium Q, das mit einer Orientierungswoche begann. Am ersten Tag der Orientierungswoche wurde der Kläger gemeinsam mit weiteren Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern u.a. von dem stellvertretenden Behördenleiter LPD T und der Tutorin POK’in U mit jeweiligen Ansprachen begrüßt. Mit Bescheid vom 21. August 2020 verbot das Polizeipräsidium dem Kläger zunächst aufgrund zweier – nachfolgend näher beschriebener – Vorfälle während des Praktikums im 0 2020 die Führung der Dienstgeschäfte. Das dagegen gerichtete Klageverfahren (2 K 5354/20) stellte die Kammer mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 ein. Mit Bescheid vom 20. November 2020 verfügte das Polizeipräsidium die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung heißt es, es bestünden ernstliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst. Hierzu bezog sich das Polizeipräsidium im Wesentlichen auf dieselben Vorfälle, die bereits Gegenstand des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gewesen waren. Im Einzelnen heißt es: „Seit Beginn Ihrer Ausbildung am 2. September 2019 wurden Sie bei diversen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig ist, dienstliche Situationen mit dem privaten Handy zu fotografieren oder zu filmen. Insbesondere musste Ihnen auch bekannt sein, dass es erst recht nicht erlaubt ist, derartige Aufnahmen zu veröffentlichen. Nachdem Ihr damaliger Tutor am zweiten Tag Ihres Praktikums, dem 00.0.2020, beobachtete, dass Sie via Snapchat eine Videoaufnahme von einer Fahrt unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten aufnahmen, wies dieser Sie erneut ausführlich und nachdrücklich darauf hin, dass dies nicht zulässig ist. Er machte Sie auch auf die möglichen Folgen, bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, aufmerksam. Ungeachtet dieser unmissverständlichen Hinweise und Anweisungen machten Sie am 00.0.2020 anlässlich eines Transports eines Beschuldigten zu einer Justizvollzugsanstalt erneut Aufnahmen, auf denen diesmal noch dazu der Beschuldigte zu sehen war.“. Weiter wird in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, dass sein Verhalten offenbare, dass er nicht die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit dafür besitze, dass ein solches Verhalten für einen angehenden Polizeivollzugsbeamten in keiner Weise tolerabel sei. Selbst wenn unterstellt werde, dass der Betroffene des Vorfalls vom 00.0.2020 tatsächlich nicht in Gänze auf dem Foto zu erkennen gewesen sei, so ließe doch die Tatsache, dass er als Organ des Staates während einer Diensthandlung – Überführungsfahrt einer festgenommenen Person in eine Justizvollzugsanstalt – überhaupt auf die Idee komme, ein „Selfie“ zu machen, Rückschlüsse auf seine innere Haltung zu: zum einen nämlich mangelndes Erkennen der Ernsthaftigkeit der Situation, und zum anderen die Behandlung eines Menschen als reines Objekt, was schon stark Richtung menschenverachtendes Verhalten tendiere. Denn etwas anderes sei es nicht, wenn man eine von einer Zwangsmaßnahme betroffene Person angeblich nach deren Einverständnis zu einem Foto frage. Des Weiteren habe er damit gegen dienstliche Weisungen und damit auch gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Allein die genannten zwei Vorfälle seien ausreichend und schwerwiegend genug, um erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im weiteren Ausbildungsverlauf trotz entsprechender Belehrungen erneut widerrechtlich Aufnahmen fertigen werde und dadurch Rechte seiner Kolleginnen und Kollegen sowie Rechte weiterer Anwesender verletze und ggf. strafrechtlich relevante Tatbestände verwirkliche. Darüber hinaus stehe zu befürchten, dass dienstliche Abläufe ungefiltert einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, so dass unter Umständen der ordnungsgemäße Dienstbetrieb und der Erfolg der polizeilichen Arbeit gefährdet sein könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen. Gegen die Entlassungsverfügung hat der Kläger am 8. Dezember 2020 Klage erhoben und am 11. Dezember 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung rügt er zunächst, dass die Entlassungsverfügung an formellen Rechtsfehlern leide. Weder sei er vor Erlass der Verfügung angehört noch seien die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Personalrat, der erst am 20. November 2020 von dem beabsichtigten Erlass in Kenntnis gesetzt worden sei, bereits am selben Tag seine Zustimmung erteilt habe. Im Übrigen seien Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte auch nicht hinreichend informiert worden, da ihnen der Antragsschriftsatz des Klägers aus dem gerichtlichen Verfahren zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorenthalten worden sei. Die Entlassungsverfügung leide darüber hinaus an materiell-rechtlichen Fehlern. Zum einen sei ihr ein in mehrerlei Hinsicht falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Insbesondere sei ihm gegenüber eine Anweisung hinsichtlich eines Verbots von Foto- oder Videoaufnahmen während des Dienstes nicht ausgesprochen worden. Für eine solche Anweisung fehle es im Übrigen auch an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen sei auch die Schlussfolgerung des Bestehens ernsthafter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung verfehlt. Es sei weder berücksichtigt worden, dass seine bisherige Ausbildung und auch seine Dienstzeit nach dem 00.0.2020 beanstandungsfrei verlaufen seien noch, dass er sich für sein Fehlverhalten entschuldigt habe. Da sich die Benutzung der „Snapchat“-App in seiner Altersgruppe als Bestandteil des täglichen sozialen Lebens darstelle, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass dies während der Dienstausübung unzulässig sei. Sein Verhalten sei als einmaliges Fehlverhalten zu bewerten, das noch hinzukommend weder von strafrechtlicher Relevanz gewesen sei noch Rechte Dritter oder Kollegen gefährdet oder gar verletzt hätte. Bei beiden Vorfällen sei auf den entsprechenden Bildern kein Bezug zu einer dienstlichen Situation herstellbar. In Anbetracht dessen sei auch nicht zu befürchten, dass er zukünftig dienstliche Abläufe einer breiten Öffentlichkeit bekannt mache. Ein Veröffentlichen bzw. eine entsprechende Absicht hierzu habe zumal auch in der Vergangenheit nicht vorgelegen, da er das Video bzw. Foto lediglich einem Kollegen habe zukommen lassen bzw. zukommen lassen wollen. Zudem verstoße die erfolgte Bewertung seines Verhaltens gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe, da das Veröffentlichen von Bildern und Berichten über den Polizeialltag im Internet aktiv durch Bund und Länder betrieben und gefördert werde. Auch gehe die Bewertung fehl, er habe einen anderen Menschen als reines Objekt behandelt oder sich gar menschenverachtend verhalten. Im Übrigen sei die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt und sein Interesse an der Beendigung der Ausbildung nicht berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Antrags- und Klagebegründungsschriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums F vom 20. November 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die im angegriffenen Bescheid angeführten Gründe und trägt ergänzend vor. Die Entlassung sei formell rechtmäßig. Von einer Anhörung vor Erlass der Verfügung sei berechtigter Weise im Ermessenswege abgesehen worden. Jedenfalls aber sei die Anhörung durch gesonderten Schriftsatz vom 1. Februar 2021 mit heilender Wirkung nachgeholt worden. Auch die Beteiligung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten sei – wie im Verwaltungsvorgang zutreffend dokumentiert – ordnungsgemäß erfolgt. Es entspreche der üblichen Vorgehensweise, dass Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte im Bedarfsfalle – und so auch hier – um schnellstmögliche Bearbeitung gebeten würden. Auch sei die Information beider Stellen ordnungsgemäß erfolgt. Die Gleichstellungsbeauftragte habe vor ihrer Mitzeichnung neben dem Anhörungsschreiben zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf ihre Nachfrage ergänzende Informationen erhalten. Der Personalrat sei zum Zeitpunkt seiner Zustimmung auch aus Sicht des Klägers über den Sachverhalt informiert gewesen, da dieser dort persönlich vorgesprochen habe. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Es sei nicht widersprüchlich, dass Polizeibehörden Aktivitäten in sozialen Netzwerken entfalten und dass zugleich das – nicht autorisierte – Verbreiten von Foto- oder Videoaufnahmen von dienstlichen Situationen durch Polizeibeamte missbilligt werde. Es komme hinsichtlich der Befürchtung, er werde dienstliche Abläufe ungefiltert einer breiteren Öffentlichkeit bekannt machen, auch nicht darauf an, ob dies bereits erfolgt sei. Maßgeblich für diese Einschätzung sei, dass das Verhalten des Klägers von einer fehlerhaften Einschätzung dienstlicher Situationen und dem Zuwiderhandeln gegen ausdrückliche dienstliche Weisungen gekennzeichnet sei, was zu solchen Befürchtungen Anlass gebe. Dabei stellten sich die Verfehlungen des Klägers als derart gravierend dar, dass er auch schon als Anwärter im Polizeivollzugsdienst untragbar sei und sein Interesse an der Fortsetzung seiner Ausbildung hinter dem Interesse an einer integren und zuverlässigen Polizei zurücktreten müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Antrags- und Klageerwiderungsschriftsätze Bezug genommen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung sind die Zeugen Herr LPD T und Frau POK’in U vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Akteninhalt des zugehörigen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 2 L 2519/20 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Juli 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Entlassungsverfügung vom 20. November 2020 hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie erweist sich als rechtmäßig und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzend, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 4 BeamtStG und begegnet weder in formeller (A.) noch in materieller Hinsicht (B.) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. A. Die Entlassungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt weder ein Anhörungsfehler vor, noch ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten oder des Personalrats fehlerhaft erfolgt. I. Ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW liegt nicht (mehr) vor. Es kann offenbleiben, ob die Entlassungsverfügung unter Verstoß gegen die grundsätzlich bestehende Anhörungspflicht erlassen worden ist oder ob der Beklagte – wie geschehen – vor Erlass ausnahmsweise von der Anhörung absehen durfte. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden, da der Beklagte die Anhörung mit Schreiben vom 1. Februar 2021 vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt hat. Insbesondere hat er sich auf die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Klägers mit dessen Argumenten auseinandergesetzt und auch unter Berücksichtigung dessen an der Entlassungsverfügung festgehalten. II. Auch sind entgegen der Ansicht des Klägers die erforderlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte gewahrt worden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 LGG NRW vor Erlass der angefochtenen Entlassungsverfügung ordnungsgemäß angehört worden. Sie hat das Schreiben zur Kenntnis genommen und von einer Stellungnahme abgesehen (vgl. Bl. 84 des Verwaltungsvorgangs). Der Personalrat ist ebenfalls von der beabsichtigten Entlassung in Kenntnis gesetzt worden und hat seine gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW erforderliche Zustimmung erteilt (vgl. Bl. 90 des Verwaltungsvorgangs). Soweit der Kläger an diesen im Verwaltungsvorgang dokumentierten Vorgängen Zweifel äußert, da es nach seiner Auffassung als ausgeschlossen erscheine, dass der Personalrat noch am gleichen Tag der Kenntniserlangung seine Zustimmung zu einer Entlassungsverfügung erteile, dringt er damit nicht durch. Es handelt sich um eine bloße Mutmaßung, die dem Akteninhalt widerspricht und durch nichts weiter substantiiert ist. Auch der Entgegnung des Beklagten, dass es sich um die übliche Verwaltungspraxis handele, im Bedarfsfalle eine zügige Entscheidung des Personalrates herbeizuführen, hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Im Übrigen hat der Personalrat mit zur Gerichtsakte gereichtem Schreiben vom 10. März 2021 bestätigt, am 20. November 2020 seine Zustimmung erteilt zu haben. Ohne Belang ist es, dass der Kläger die dabei erfolgte Information des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten für unzureichend hält. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. April 2013 - 2 B 10.12 -, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/17 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen ist im Streitfall genügt worden. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte sind jeweils mit Schreiben vom 20. November 2020 unter Hinweis auf die jeweils beigefügte Verfügung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vom 21. August 2020 über die beabsichtigte Entlassung des Klägers informiert worden. Halten der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationen für erforderlich, müssen sie diese anfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung bzw. der Gleichstellungsbeauftragten zuzuordnenden, von ihnen selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 - 6 B 522/18 -, juris, Rn. 8 ff., vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, juris, Rn. 7, vom 29. November 2017 - 6 A 1840/16 -, juris, Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 - 6 A 2067/14 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 – 2 A 360/03 -, juris, Rn. 61. Nur eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrats oder der Gleichstellungsbeauftragten führt - auch wenn diese(r) sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 – 6 B 1628/17 –, juris, Rn. 10. Davon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein. Insbesondere war mit dem Vorlageschreiben vom 20. November 2020 und der Beifügung einer Kopie der Verfügung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mitnichten die Aussage verbunden, es existierten keine Einwände und Gegenvorstellungen des Klägers. Im Übrigen war der Personalrat aufgrund der (unbestritten) erfolgten Vorsprache des Klägers auch aus dessen Sicht über die Vorgänge informiert. B. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden. Für die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer Widerrufsbeamtin bzw. eines Widerrufsbeamten genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit die Beamtin bzw. der Beamte der von ihr bzw. ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens der Beamtin bzw. des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 7 und vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5. Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob die Beamtin bzw. der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für ihr bzw. sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 9. Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Nach dieser Maßgabe unterliegt die wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst erlassene Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund des Verhaltens des Klägers während seiner Dienstzeiten am 00. und 00.0.2020 hat der Beklagte unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums berechtigter Weise Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für das Amt des Polizeivollzugsbeamten angenommen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Beklagte hinsichtlich seiner insoweit tragenden Erwägungen von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre (dazu I.), allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte (dazu II.). Schließlich rechtfertigen die erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf auch vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes (dazu III.). I. Der Beklagte hat der Entlassungsverfügung hinsichtlich seiner tragenden Erwägungen einen zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Ohne Erfolg wendet er ein, dass er entgegen der Behauptung in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung nicht seit Beginn seiner Ausbildung bei diversen Gelegenheiten darauf hingewiesen worden sei, dass es nicht zulässig sei, dienstliche Situationen mit dem privaten Handy zu fotografieren oder zu filmen. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es dem Beklagten ausweislich seiner Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und seiner ergänzenden Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren für die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers nicht entscheidungstragend darauf ankam, dass wortwörtlich explizit ein generelles Verbot des Fotografierens bzw. des Filmens dienstlicher Situationen ausgesprochen worden oder auf ein solches hingewiesen worden ist. Vielmehr liegt der Bewertung des Beklagten ersichtlich der Verlauf der Geschehnisse insgesamt zugrunde. In dieser Hinsicht zielt der Kern des Vorwurfs des Beklagten darauf ab, dass der Kläger ein Verhalten gezeigt hat, auf dessen Unzulässigkeit er bereits vor dem ersten Vorfall ausdrücklich hingewiesen worden war und das er trotz des darauf folgenden ausdrücklichen Verbots durch seinen Tutor kurze Zeit später in ähnlicher Art und Weise wiederholte. Dass sich die Geschehnisse derart abgespielt haben, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies gilt zunächst, soweit dem Kläger (sinngemäß) vorgeworfen wird, dass er trotz entgegenstehenden ausdrücklichen Hinweises auf die Unzulässigkeit eines solchen Verhaltens am 00.0.2020 via Snapchat eine Videoaufnahme von einer Fahrt unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten gefertigt habe. Es ist unstreitig, dass der Kläger an besagtem Tage als Beifahrer an einer Fahrt unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten teilgenommen und währenddessen eine Snapchat-Videoaufnahme gefertigt hat. Bei der Snapchat-App handelt es sich – wie auch der Kläger bestätigt – um ein soziales Medium. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren einwendet, er habe keine Videoaufnahme „von einer Fahrt unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten“ gefertigt, da er nichts aufgezeichnet habe, was bei einem Betrachter einen Bezug zu einer solchen Fahrt hätte erkennen lassen können, geht diese Einlassung an der Sache vorbei. Er verkennt, dass der Vorwurf des Beklagten nicht auf das letztlich erzeugte Ergebnis seines Verhaltens bzw. den konkreten Inhalt der aufgenommenen Bilder abzielt. Vielmehr richtet sich die Missbilligung ersichtlich dagegen, dass der Kläger trotz entgegenstehender Anweisung überhaupt eine Snapchat-Aufnahme während einer Blaulichtfahrt fertigte. Dies ist bereits aus der Entlassungsverfügung ersichtlich, die zu dem konkreten Inhalt der Videoaufnahme keine Aussage trifft, sondern vielmehr auf das weisungswidrige Verhalten des Klägers abhebt. Der Kläger ist im Vorfeld dieses Vorfalls auch auf die Unzulässigkeit eines solchen Verhaltens hingewiesen worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein entsprechender Hinweis zum einen von Seiten des Zeugen Herrn LPD T und zum anderen von der Zeugin Frau POK’in U jeweils am ersten Tag des Praktikums des Klägers beim Polizeipräsidium Q erfolgte. Der Zeuge LPD T hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er bei seiner Begrüßungsrede am 6. Juli 2020, bei der der Kläger unstreitig anwesend war, explizit auf den Umgang mit sozialen Medien als Polizeivollzugsbeamter und generell auch auf die Nutzung privater Handys während des Dienstes eingegangen sei. Konkret erklärte er, dass er die Nutzung privater Handys während des Dienstes und insbesondere die Teilnahme an sozialen Medien untersagt habe. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Sie deckt sich mit der zur Gerichtsakte gereichten schriftlichen Stellungnahme des Zeugen vom 18. Mai 2021. Soweit sich hinsichtlich marginaler Einzelheiten bei der zeugenschaftlichen Vernehmung Abweichungen ergeben haben, führt dies nicht zu Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt der vorbezeichneten Aussage, sondern erweckt vielmehr den Eindruck einer authentischen Erzählung im Gegensatz zu einer auswendig gelernten Geschichte. Unter Berücksichtigung der seitens des Zeugen hervorgehobenen Bedeutung der von ihm als „sozialer Cut“ bezeichneten Umstellung, die die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter in ihren ersten Tagen im aktiven Dienst erleben, erscheint es auch nicht unwahrscheinlich, dass ihm gerade diese Einzelheiten seiner Rede auch noch nach einem Jahr in Erinnerung sind. Dass er sich ausweislich seiner schriftlichen Stellungnahme indes nicht mehr daran erinnert, dass der Kläger unter den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern gewesen ist, an die er diese Worte gerichtet hat, erscheint durchaus nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies allerdings nicht auf die Schlussfolgerung, dass er demzufolge auch keine Erinnerungen an den Inhalt seiner Rede mehr haben kann. Auch der Einwand des Klägers, dass der bei der Begrüßungsrede ebenfalls anwesende PHK O in seiner dienstlichen Stellungnahme (vgl. Bl. 169 der Gerichtsakte in dem Verfahren 2 L 2519/20) nicht erwähnt habe, dass der Zeuge ein Verbot der Nutzung privater Handys im Dienst ausgesprochen habe, hilft nicht weiter. Es ist eindeutig erkennbar, dass PHK O in seiner Stellungnahme nicht den gesamten Inhalt der Begrüßungsrede des Zeugen wiedergegeben, sondern diesen ohne Anspruch auf Vollständigkeit knapp zusammengefasst hat. Schließlich ergibt sich auch aus der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Erinnerung an die Begrüßungsrede des Zeugen nichts Gegenteiliges. Hinsichtlich der Handynutzung im Dienst war ihm lediglich noch gegenwärtig, dass der Zeuge sich zur Aufnahme von Fotos geäußert habe. Seine konkrete Erinnerung bleibt jedoch unergiebig, da er sich nicht mehr erinnern konnte, ob der Zeuge gesagt habe, dass er möchte, dass keine Fotos im Dienst aufgenommen werden oder aber, dass möglichst keine Fotos im Dienst aufgenommen werden. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die Zeugin POK’in U in ihrer Begrüßungsansprache auf ein Verbot des von dem Kläger am 00.0.2020 gezeigten Verhaltens - konkret: das Verbot des Gebrauchs eines Handys während einer Blaulichtfahrt - hingewiesen hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sie in ihrer Ansprache am 6. Juli 2020 darauf hingewiesen habe, dass die begleitenden Beamten einer Blaulichtfahrt ihren Blick auf den fließenden Verkehr gerichtet haben müssen und sich nicht mit ihren Handys beschäftigen dürfen. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Die Zeugin hat nachvollziehbar erklärt, aus welchen Gründen sie gerade diesen Hinweis an die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter weitergegeben hat und den Beispielsfall eines Kommissaranwärters geschildert, der während einer Blaulichtfahrt in ihrer Anwesenheit sein Handy gezückt habe, was sie sofort unterbunden habe. Ihre glaubhafte Missbilligung dieses Verhaltens und damit auch eine Veranlassung dies gegenüber den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern zu erwähnen, hat sie authentisch mit der Bezeichnung als „absolutes No-Go“ zum Ausdruck gebracht. Hierzu fügt sich, dass sie diese Äußerung bereits in ihrer zur Gerichtsakte gereichten schriftlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2021 als „aufgestellte Regel“ wiedergegeben hat. Die pauschale Behauptung des Klägers, diese Erklärung sei wahrheitswidrig einzig mit Blick auf das hiesige Verfahren abgegeben worden, wirkt demgegenüber aus der Luft gegriffen. Schließlich kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er einwendet, es habe sich bei den Hinweisen nicht um dienstliche Weisungen gehandelt. Dienstliche Anordnungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG müssen – um die Befolgenspflicht auszulösen – so klar und bestimmt sein, dass der Beamte erkennen kann, welche Anordnung er zu befolgen hat. Der konkrete Inhalt der Anordnung sowie ihre Verbindlichkeit für den Beamten müssen sich klar und bestimmt aus ihr ergeben. Die Anordnung kann grundsätzlich auch konkludent erteilt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – 2 C 45/17 –, juris, Rn. 20 ff. Dass die Äußerungen der Zeugen LPD T und POK’in U diesen Anforderungen genügen, ist nach den obigen Feststellungen unzweifelhaft. Insbesondere stellen sich auch die hier relevanten Äußerungen der Zeugin POK’in U nicht als bloßer (unverbindlicher) Tipp dar. Dies ergibt sich sowohl aus den von ihr gewählten Formulierungen in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2021, als auch aus ihren konkreten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. In Bezug auf die relevante Aussage heißt es in ihrer schriftlichen Stellungnahme, sie habe „Regeln aufgestellt“. Bei ihrer Zeugenvernehmung erklärte sie neben den eindeutigen Formulierungen („müssen“ und „dürfen … nicht“) zudem glaubhaft, dass sie sich von den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern habe bestätigen lassen, ob sie ihre Ausführungen verstanden hätten, was alle abgenickt hätten. Ferner ist unstreitig, dass dem Kläger im Anschluss an die fragliche Blaulichtfahrt am 00.0.2020 von seinem Tutor, PHK B, verboten worden ist, im Dienst Aufnahmen mit seinem privaten Handy anzufertigen. Ebenfalls unstreitig fertigte der Kläger dennoch am 00.0.2020 anlässlich des Transports eines Beschuldigten zu einer Justizvollzugsanstalt in einem Streifenwagen erneut eine Aufnahme, ein „Selfie“, via Snapchat an und versendete dieses an einen Kollegen. Auf dem Foto war der Beschuldigte – jedenfalls zum Teil – abgebildet. Soweit nähere Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind, insbesondere ob der Kläger von seinem Tutor zusätzlich den Hinweis erhalten habe, dass sein Verhalten eine Entlassung zur Folge haben könne und inwieweit der Beschuldigte auf der Aufnahme abgebildet bzw. zu erkennen ist, kommt es auf die Klärung dieser Fragen nicht entscheidungserheblich an, da der Beklagte seine Einschätzung zur charakterlichen Eignung des Klägers offenkundig nicht entscheidungstragend auf diese Umstände gestützt hat. II. Ausgehend von alledem ist der Beklagte berechtigterweise von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausgegangen. Er hat im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Bewertung des dargestellten Verhaltens des Klägers im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Dies lässt erkennen, dass Sie nicht die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit dafür besitzen, dass ein solches Verhalten für einen angehenden Polizeivollzugsbeamten in keiner Weise tolerabel ist. Selbst wenn man unterstellt, dass der Betroffene des Vorfalls vom 00.0.2020 tatsächlich nicht in Gänze auf dem Foto zu erkennen gewesen wäre, so lässt doch die Tatsache, dass Sie als Organ des Staates während einer Diensthandlung – Überführungsfahrt einer festgenommenen Person in eine Justizvollzugsanstalt – überhaupt auf die Idee kommen, ein „Selfie“ zu machen, Rückschlüsse auf Ihre innere Haltung zu: zum einen nämlich mangelndes Erkennen der Ernsthaftigkeit der Situation, und zum anderen die Behandlung eines Menschen als reines Objekt, was schon stark Richtung menschenverachtendes Verhalten tendiert. Denn etwas anderes ist es nicht, wenn man eine von einer Zwangsmaßnahme betroffene Person angeblich nach deren Einverständnis zu einem Foto fragt. Des Weiteren haben Sie damit gegen dienstliche Weisungen und damit auch gegen Ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Allein diese zwei Vorfälle sind für mich ausreichend und schwerwiegend genug, um erhebliche Zweifel an Ihrer charakterlichen Eignung zu haben. Ich kann nicht ausschließen, dass Sie im weiteren Ausbildungsverlauf trotz entsprechender Belehrungen erneut widerrechtlich Aufnahmen fertigen werden. […]“ Mit dieser Würdigung hat der Beklagte die Grenzen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für das Amt des Polizeivollzugsbeamten können – soweit gerichtlich überprüfbar – mit Blick auf das dargestellte Verhalten vielmehr als berechtigt angesehen werden. Es ist – wie eingangs dargestellt – Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten bzw. einer Polizeivollzugsbeamtin festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten einer Beamtin bzw. eines Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit und persönliche Zuverlässigkeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Ein Beamter ist insbesondere verpflichtet, den Weisungen seines Dienstherrn Folge zu leisten. Für einen reibungslosen Dienstbetrieb ist dies unabdingbar. Im Polizeivollzugsdienst ist die Beachtung dienstlicher Weisungen mit Blick auf die dort gehäuft auftretenden besonderen Gefährdungssituationen von besonderer Bedeutung. Deshalb ist der Verstoß einer Kommissaranwärterin bzw. eines Kommissaranwärters gegen eine dienstliche Weisung regelmäßig geeignet, Rückschlüsse auf ihre bzw. seine charakterliche Eignung zu ziehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Dienstherr Inhalt und Bedeutung der jeweiligen Weisung in seine Einschätzung mit einbeziehen muss. Die Nichtbeachtung einer Weisung, die allenfalls Folgen von geringer Tragweite nach sich ziehen kann, ist nicht in gleicher Weise geeignet, die charakterliche Eignung des Beamten in Frage zu stellen, wie ein Verstoß, der zu gravierenden Folgen oder gar einer Gefährdung oder Schädigung Dritter führen kann. Demnach kann die (einmalige) Nichtbeachtung einer Weisung von geringer Tragweite allenfalls in Ausnahmefällen den Rückschluss auf die fehlende charakterliche Eignung zulassen. Ein solcher "nicht qualifizierter" Verstoß gegen dienstliche Weisungen ist regelmäßig nicht geeignet, die Annahme zu stützen, dem Beamten fehle es grundsätzlich an der Bereitschaft, dienstlichen Anordnungen verlässlich nachzukommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 B 649/16 –, juris, Rn. 12. Von einem solchen „nicht qualifizierten“ Verstoß kann im Streitfalle jedoch keine Rede sein. Die Missachtung der in Streit stehenden Weisungen hinsichtlich des Gebrauchs eines privaten Handys bei Ausübung des Dienstes ist geeignet, Nachteile von erheblicher Tragweite in Bezug auf die Dienstausübung im Polizeivollzugsdienst nach sich zu ziehen. Insoweit hebt der Beklagte mit Recht darauf ab, dass bei Foto- und Videoaufnahmen von dienstlichen Situationen sowohl die Rechte von Kolleginnen und Kollegen als auch die Rechte Dritter verletzt werden können. Unabhängig davon liegt auf der Hand, dass durch den Gebrauch eines Handys während der Dienstausübung der ordnungsgemäße Dienstbetrieb und der Erfolg der polizeilichen Arbeit gefährdet werden. Dies zum einen, weil der Handynutzer abgelenkt wird und sich aus diesem Grunde seinen eigentlichen dienstlichen Pflichten und Aufgaben nicht mehr mit voller Aufmerksamkeit widmen kann. Im Polizeivollzugsdienst können wenige Sekunden der Unachtsamkeit den Erfolg einer Diensthandlung und damit höchste Rechtsgüter gefährden. So insbesondere im Falle des streitgegenständlichen Vorfalls vom 00.0.2020 während einer Fahrt unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten, die aufgrund ihrer Gefahrträchtigkeit auch von dem Beifahrer höchste Konzentration und Aufmerksamkeit verlangt. Zum anderen hat der Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass der Gebrauch privater Handys im Dienst einen Imageverlust für die Polizei insgesamt nach sich ziehen und damit die Integrität der Polizei nachhaltig beschädigen kann. Neben der Tragweite der möglichen Folgen einer Missachtung der in Streit stehenden Weisungen folgt der Vertrauensverlust in die grundsätzliche Bereitschaft des Klägers, dienstlichen Anweisungen zuverlässig nachzukommen aber insbesondere auch aus dem zweimaligen Verstoß, der sich innerhalb von kurzer Zeit und jeweils nach ausdrücklichen entgegenstehenden Weisungen ereignet hat. Die Annahme von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa gegen Wertmaßstäbe, wenn zugleich Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen selbst auf Social-Media-Plattformen aktiv sind und Bilder von Polizisten im Dienst und bei Streifenfahrten veröffentlichen. Mit diesem Einwand verkennt der Kläger zum einen die Zielrichtung der Kritik an seinem Verhalten, soweit ihm vorgeworfen wird, gegen dienstliche Weisungen verstoßen zu haben. Der Anordnung hatte er unabhängig davon Folge zu leisten, ob er sie für rechtmäßig oder rechtswidrig hielt (vgl. §§ 34 ff. BeamtStG). Von seinem Remonstrationsrecht gemäß § 36 Abs. 2 BeamtstG hat er keinen Gebrauch gemacht. Ein Ausnahmefall des § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG, der ihn von der Pflicht zur Ausführung der Anordnung befreite - etwa, dass das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzte - lag nicht vor. Zum anderen vermag das Gericht dem Kläger aber auch nicht zu folgen, wenn er einen Wertungswiderspruch in dem Verbot von eigenmächtigen privaten Aufnahmen von dienstlichen Situationen mit dem Handy einerseits und der autorisierten und gezielten Veröffentlichung von Aufnahmen von dienstlichen Situationen in Social-Media-Plattformen andererseits zu erkennen glaubt. Auch soweit der Kläger einwendet, es bestehe entgegen der Befürchtung des Beklagten nicht die Gefahr, dass er Rechte Dritter oder von Kolleginnen und Kollegen verletzen, strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklichen oder, dass er dienstliche Abläufe ungefiltert einer breiten Öffentlichkeit bekannt machen werde, da dies auch in der Vergangenheit nicht geschehen sei, dringt er damit nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Befürchtung des Beklagten in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Aufgrund des von dem Kläger gezeigten Verhaltens in Bezug auf die Verwendung seines privaten Handys während des Dienstes und seiner Bereitschaft, sich diesbezüglichen dienstlichen Weisungen vorsätzlich zu widersetzen, fußt die Befürchtung des Beklagten auf einer tragfähigen Grundlage. Der Beklagte bezweifelt mit Blick auf das gezeigte Verhalten mit Recht, dass der Kläger die erforderliche Reife bzw. das richtige Gespür für ein angemessenes Verhalten in dienstlichen Situationen als angehender Polizeivollzugsbeamter besitzt und deshalb die Gefahr weiterer ähnlicher bzw. noch weitreichender Verfehlungen besteht. Es ist auch nichts zu erinnern, wenn der Beklagte in charakterlicher Hinsicht von seinen Kommissaranwärterinnen und Kommisaranwärtern verlangt, dass diese in der Situation einer freiheitsentziehenden Maßnahme selbst zu der Erkenntnis gelangen, dass es mindestens unangebracht ist, ein Selfie anzufertigen. Ob der Kläger damit gegen die Achtung der Menschenwürde verstoßen hat, mag dahingestellt bleiben. Ungeachtet dessen, dass sich der in der Entlassungsverfügung gewählten Formulierung „was schon stark Richtung menschenverachtendes Verhalten tendiert“ dieser Vorwurf nicht entnehmen lässt, ist eine solche rechtliche Einordnung von dem Beklagten ersichtlich nicht zur tragenden Grundlage der Annahme von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung gemacht geworden. Vor dem Hintergrund des wiederholten Verstoßes trotz jeweils ausdrücklicher Anweisung kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt und er sich für sein Verhalten entschuldigt und sein Fehlverhalten eingesehen habe. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass auch der Umstand, dass er in seiner bisherigen Ausbildung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat aus Sicht des Beklagten nichts daran ändert, dass das Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit aufgrund seines Verhalten in den ersten Wochen seines Praktikums als nachhaltig erschüttert anzusehen ist. Soweit er lediglich pauschal geltend macht, dass die in Rede stehenden Pflichtverletzungen nicht mit jenen vergleichbar sind, die Gegenstand der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis waren, vermag er damit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht aufzuzeigen. Zum einen ist – wie oben gezeigt – der mehrfache Verstoß gegen dienstliche Weisungen bei entsprechender Tragweite der Folgen regelmäßig geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten zu begründen. Zum anderen hat der Kläger keinen wesentlich gleich gelagerten Sachverhalt benannt, in dem der Beklagte nicht zu der Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung eines angehenden Polizeivollzugsbeamten gelangt wäre. III. Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, sie ist insbesondere verhältnismäßig. Mit der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes verfolgt der Beklagte ein legitimes Ziel. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit aus dem öffentlichen Dienst geeignet. Sie ist auch erforderlich. Zwar ist die Entlassung die am stärksten in die Rechte des Klägers eingreifende Maßnahme, die seine grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG berührt. Mit Blick darauf bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob zur Ahndung vorgeworfener dienstrechtlicher Verfehlungen nicht mildere, in geringerem Maße in seine Rechte eingreifende Maßnahmen in Betracht kommen. Dabei ist unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG in die Ermessenserwägungen einzustellen, ob die Wiederherstellung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes mit einer unter der Schwelle einer Entlassung bzw. Entfernung aus dem Dienst angesiedelten Disziplinarmaßnahme erreicht werden kann. Auch unter Beachtung dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Entlassung als erforderlich angesehen hat und zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine empfindliche, im Wege einer Disziplinarverfügung nach § 34 Abs. 1 LDG NRW verhängte Maßnahme nicht in gleicher Weise wie die Entlassung zu einer Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes hätte führen können. In diesem Zusammenhang ist mit Recht beachtet worden, dass der Polizeivollzugsdienst betroffen ist, innerhalb dessen – wie oben gezeigt – die Beachtung von dienstlichen Weisungen von besonderer Bedeutung ist und die agierenden Beamtinnen und Beamten unter ständiger Beobachtung der Öffentlichkeit stehen. Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Kläger die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Allerdings bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht. Näher OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 6 B 656/16 -, juris, Rn. 4 ff. m w. N., sowie OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 2 B 174/18 -, juris, Rn. 9, und OVG SH, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 14 MB 2/17 -, juris, Rn. 5; a. A. etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 -, juris Rn. 34. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Klägers vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, juris, Rn. 117. Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier, s.o. - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 22, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, juris, Rn. 121; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 -, juris, Rn. 9. Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entscheidung des Beklagten, den Kläger bereits vor Ende des Vorbereitungsdienstes zu entlassen, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hegt – wie dargelegt – berechtigterweise erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 6 B 827/20 –, juris, Rn. 54. Angesichts der erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers ist sein Verbleib in der Ausbildung im Übrigen auch deshalb auszuschließen, weil diese in ihren praktischen Übungen Elemente enthält, bei denen er den Bürgern in der Öffentlichkeit in Uniform und bewaffnet gegenüber treten müsste. Vgl. zu dieser Wertung hinsichtlich des Polizeivollzugsdienstes OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 –, juris, Rn. 25. Der Beklagte ist deshalb mit Recht unter Verweis auf das Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung von Funktion und Integrität des Dienstbetriebes und der polizeilichen Arbeit zu der Einschätzung gelangt, dass eine Fortsetzung der Ausbildung durch den Kläger und ein Abwarten bis zur Entscheidung über die Verbeamtung auf Lebenszeit nicht tragbar wäre. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG auf die Wertstufe bis 9.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.