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Beschluss

6 E 2128/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1206.6E2128.12.0A
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Leitsätze
Ein ausreichender Grund für die Verzögerung der behördlichen Entscheidung kann seine Ursache in der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts haben.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 31. Oktober 2012 - 10 K 2475/10.F - wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ausreichender Grund für die Verzögerung der behördlichen Entscheidung kann seine Ursache in der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts haben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 31. Oktober 2012 - 10 K 2475/10.F - wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Verfahren in Anwendung von § 75 Satz 3 VwGO für drei Monate ausgesetzt worden ist, ist auch ansonsten zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren - nach Anhörung der Beteiligten - bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über das Begehren des Antragstellers noch nicht entschieden ist. Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung im Einklang steht (BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, 1180). Der zureichende Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs darf aber nicht nur objektiv vorliegen. Vielmehr muss er auch tatsächlich die (wesentliche Mit-) Ursache für die ausbleibende Entscheidung sein. Berücksichtigt werden kann auch die Dringlichkeit der angestrebten Entscheidung für den Betroffenen. Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass nicht nur der besondere Umfang oder die besonderen Schwierigkeiten der Sachaufklärung insoweit relevant sein können, sondern auch das Fehlen von Unterlagen, die der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung der Behörde nicht vorgelegt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bejaht, da die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt habe, dass die erforderliche Sachverhaltsaufklärung noch nicht abgeschlossen sei, weil seitens der Klägerin trotz entsprechender Aufforderung mehrere für die Entscheidung notwendige Unterlagen - für die in der Hauptsache begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - nicht vorgelegt worden seien. Dem ist die Klägerin in der Beschwerde nicht hinsichtlich der angenommenen Sachlage, sondern mit der Begründung entgegen getreten, die Beklagte habe ohne das Mitwirken der Klägerin über den Antrag befinden können. Ein zureichender Grund müsse daher verneint werden. Im Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 führt sie ergänzend aus, es stehe der Behörde nicht zu, über einen aus ihrer Sicht unvollständigen Antrag schlicht nicht zu entscheiden und den Antrag nur herumliegen zu lassen. In Ansehung von § 82 AufenthG hätte die Behörde jedenfalls längst eine Entscheidung treffen müssen. Damit hat die Klägerin zwar zutreffend dargestellt, dass eine Behörde bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch dann (bei Nichtmitwirkung wahrscheinlich im Regelfall negativ) entscheiden kann, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht trotz entsprechendem Hinweis und Fristsetzung nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Zwingend ist eine solche Entscheidung nicht und insbesondere dann, wenn Besonderheiten im Verfahren vorliegen sollten, kann die Ausländerbehörde die begehrte Entscheidung auch von der weiteren oder intensiveren Mitwirkung des betroffenen Ausländers abhängig machen (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rdnr. 8). Jedoch darf sie, und auch insoweit ist der Klägerin zuzustimmen, sich nicht „einfach weigern“, den Antrag zu bearbeiten und zu entscheiden. Wie allgemein anerkannt, ist das Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen und insbesondere nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel zur Sachverhaltsaufklärung auch dann abzuschließen, wenn die begehrte Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Maßnahme wegen nicht vorliegender Voraussetzungen nicht zu Gunsten des Antragstellers erteilt oder verfügt werden kann. Ein Zuwarten ist der Behörde auch dann verwehrt, wenn sie davon ausgehen sollte, es sei dem Antragsteller recht, von einer belastenden oder seinen Antrag negierenden Entscheidung „verschont“ zu bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller auf die Erteilung eines Bescheides dringt. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht jedoch gerade von Besonderheiten des Falles ausgegangen, die eine weitere Bearbeitung rechtfertigen könnten, nämlich der Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung. Da die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht darstellt, dass diese Sachverhaltsaufklärung in keinem Fall notwendig oder von Erfolg gezeichnet sein könnte, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es obliegt nämlich der sachgerechten Beurteilung des Verwaltungsgerichts, in Abwägung der festgestellten Tatsachen und der von den Beteiligten vorgetragenen Gründe zur Bejahung oder Verneinung des zureichenden Grundes für die Verzögerung zu gelangen. Diese Feststellung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Klägerin etwa eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung geltend gemacht oder nachgewiesen hätte. Angesichts dessen, dass aufgrund der Weigerung der Klägerin, die von der Behörde geforderten Mitwirkungspflichten zu erfüllen, eher die Ablehnung ihres Antrags als dessen Stattgabe zu erwarten ist, kann eine besondere Dringlichkeit auf Seiten der Klägerin derzeit auch nicht erkannt werden. Die von dem Verwaltungsgericht der Beklagten gesetzte Frist von drei Monaten, um eine Entscheidung zu treffen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist hier deshalb erforderlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt. Im Unterschied zu Beschwerdeverfahren sonstiger Art, die nichtstreitige Zwischenverfahren darstellen - etwa bei Beschlüssen über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009 - 6 E 2989/09 -, ESVGH 60, 251; Beschluss vom 15.01.2004 - 4 TG 3441/03 -, ESVGH 54, 1499) -, bei denen sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, wird mit der Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO - für das gesamte weitere Verfahren bindend (Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rdnr. 10) - das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung über den Antrag durch die Behörde festgestellt. Durch eine Beseitigung oder die Aufhebung des für die Beklagte möglicherweise materiell-rechtlich wie prozessual - etwa mit Blick auf § 161 Abs. 3 VwGO - günstigen Aussetzungsbeschlusses wird sie zum streitigen Teil im Sinne des § 154 VwGO. Der Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, da es der angestrebten Rechtsverfolgung nach Maßgabe der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen Prüfung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da bei einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht besonders aufgeführten Beschwerde Gerichtskosten in Höhe einer Gebühr von 50 Euro erhoben werden (Verzeichnis-Nr. 5502). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).