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Beschluss

2 E 16/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0521.2E16.25.00
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Leitsätze
1. Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Antrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen. Ihm ist vielmehr nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.(Rn.15) 2. Fallkonstellation, in der die Behörde vor der personellen und organisatorischen Herausforderung steht, eine seit dem Jahr 2022 andauernde Fallzahlensteigerung zu bewältigen.(Rn.26) 3. Zwar soll § 75 VwGO verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann, wobei wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit bedeutet. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten.(Rn.37)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2025 – 2 K 645/24 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Antrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen. Ihm ist vielmehr nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.(Rn.15) 2. Fallkonstellation, in der die Behörde vor der personellen und organisatorischen Herausforderung steht, eine seit dem Jahr 2022 andauernde Fallzahlensteigerung zu bewältigen.(Rn.26) 3. Zwar soll § 75 VwGO verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann, wobei wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit bedeutet. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten.(Rn.37) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2025 – 2 K 645/24 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Klägerin wendet sich gegen die durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO. Mit Schreiben vom 22.12.2023 übermittelte sie ihren Antrag auf Einbürgerung durch ihren Prozessbevollmächtigten zunächst an die – nicht zuständige – C-Stadt. Am 29.12.2023 richtete sie ihr Einbürgerungsbegehren sodann an den zuständigen Landkreis C., worauf sie die Mitteilung erhielt, dass die Verfahren aufgrund der großen Nachfrage derzeit lange dauerten, sie auf Platz 645 von 757 der Warteliste stehe und man auf sie zukomme, wenn ein Vorsprachetermin vereinbart werden könne. Am 24.4.2024 fand der Beratungstermin beim Landkreis C. statt. In diesem Rahmen wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre bis zum 21.11.2024 befristete Teilzeitstelle zur Bejahung der Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Unterhaltsfähigkeit wohl nicht ausreiche, worauf sie auf die Unterstützung durch ihre Mutter verwies und mitteilte, dass sie ihren Antrag aufrechterhalte. Hierauf wurde der Antrag am 15.5.2024 an den Beklagten versandt, wo er am 16.5.2024 einging. Am 24.5.2024 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Der Beklagte hat hierauf beantragt, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis August 2025 auszusetzen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, er habe berechtigterweise bislang noch nicht über den Einbürgerungsantrag der Klägerin entschieden. Derzeit würden die bei ihm im Juni 2023 eingegangenen Einbürgerungsanträge des Landkreises C. in die Sachbearbeitung genommen. Daher sei mit einem Beginn der Sachbearbeitung des Antrags der Klägerin nicht vor Juni 2025 zu rechnen. Die Hintergründe der langen Verfahrensdauer und die gegensteuernden Maßnahmen des Beklagten seien sowohl dem Gericht als auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus vergleichbaren Untätigkeitsklageverfahren bekannt. Trotz der langen Dauer der Einbürgerungsverfahren liege ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO vor. Seit Erkennbarwerden des bis dahin nicht vorhersehbaren signifikanten Anstiegs der Antragszahlen seit 2022 steuere der Beklagte durchgängig der dadurch bedingten länger werdenden Verfahrensdauer durch verschiedene personelle wie organisatorische Maßnahmen entgegen. Diese Maßnahmen benötigten jedoch längere Zeit, bis sie wirksam werden (könnten). Aktuell habe zwar ein – zwischenzeitlich eingesetzter – Sachbearbeiter gekündigt, jedoch träten zum 1.7.2024 zwei neue Sachbearbeiterinnen ihren Dienst an und zwei weitere Sachbearbeiterinnen würden erwartet, wobei der Zeitpunkt ihres Behördenwechsels derzeit noch offen sei. Zudem erfolge aktuell eine erneute Wiederholungsausschreibung für mehrere Sachbearbeiter-Stellen sowie eine Ausschreibung für einen Sachbearbeiter für die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung von Selbstständigen mit jeweiligem Bewerbungsschluss 7.7.2024. Im Geschäftsstellenbereich habe zum 15.6.2024 eine weitere Mitarbeiterin angefangen und zum 1.7.2024 werde eine weitere Mitarbeiterin ihre Arbeit aufnehmen. Außerdem werde zum neuen Schuljahr ein Praktikant der Fachoberschule beim Beklagten im Bereich der Geschäftsstelle unterstützen. Zudem sei angesichts der Beschäftigungssituation der Klägerin ungewiss, ob und in welchem Umfang sie zum Zeitpunkt der Bearbeitung/Bescheidung erwerbstätig sein bzw. wovon sie dann ihren Lebensunterhalt bestreiten werde, sodass Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen vorlägen, was der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten auch so mitgeteilt worden sei. Zudem sei zweifelhaft, ob bei der Klägerin eine positive Nachhaltigkeitsprognose vorgenommen werden könne. Sie habe den Besuch der Fachoberschule im Schuljahr 2020/2021 ohne Abschluss abgebrochen; was sie in der Folgezeit gemacht habe, sei unklar. In dem übermittelten Einbürgerungsantrag habe sie erst wieder Angaben ab Januar 2023 gemacht.Im Ergebnis sei gegenwärtig davon auszugehen, dass entweder eine aufwändige Prüfung der wirtschaftlichen Integration der Klägerin erforderlich sein oder – nach jetzigem Anschein – der Einbürgerungsantrag letztlich eher zügig wegen offensichtlichem Nichtvorliegen der eigenständigen nachhaltigen Unterhaltsfähigkeit abzulehnen sein werde. Mit Beschluss vom 6.1.2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Beklagten für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag der Klägerin eine Frist bis zum 30.6.2025 gesetzt. Es liege ein zureichender Grund dafür vor, dass der Beklagte noch nicht über ihren Antrag auf Einbürgerung entschieden habe. Angesichts der Situation des Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung in den beiden zurückliegenden Jahren eingestellt habe, seien die von ihm vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe im Sinne des § 75 VwGO für die Behandlung des klägerischen Begehrens anzusehen. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (noch) kein sogenanntes strukturelles Organisationsdefizit zu bejahen sei. Insoweit werde vollinhaltlich auf den dem mandatierten Prozessbevollmächtigten bekannten Beschluss der 1. Kammer vom 5.9.2023 – 1 K 793/23 – sowie den nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 – verwiesen. Beide Beschlüsse setzten sich detailliert mit der (fehlenden) Vorhersehbarkeit gestiegener Antragszahlen im Bereich der Einbürgerungen sowie mit dem Umfang der erfolgten Nachpersonalisierung des Beklagten unter gleichzeitiger Berücksichtigung haushalterischer Zwänge und vielfältiger Bedarfe auseinander. Ergänzend werde auf die Ausführungen der 1. Kammer in den dem Klägervertreter und dem Beklagten ebenfalls bekannten Beschlüssen vom 18.1.2024, vom 13.5.2024, vom 25.6.2024 und vom 4.7.2024 Bezug genommen (Az.: 1 K 1976/23, 1 K 267/24, 1 K 618/24, 1 K 670/24). Das Oberverwaltungsgericht habe die klägerseits erhobenen Beschwerden gegen die vorgenannten Aussetzungsentscheidungen mit Beschlüssen vom 5.12.2024 zurückgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen werde abschließend verwiesen. Fallbezogen habe die Klägerin eine besondere Dringlichkeit der Bearbeitung ihres am 2.1.2024 beim Landkreis C. eingegangenen Antrags über die allgemeinen Vorteile der Einbürgerung hinaus nicht aufgezeigt. Die tenorierte Befristung der Aussetzung berücksichtige das Interesse der Klägerin an einer Entscheidung in absehbarer Zeit und lasse erwarten, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über ihr Einbürgerungsbegehren treffen könne. Hierbei sei auch in die Betrachtung einzustellen gewesen, dass gerichtsbekannt zunächst die Klärung des zugrunde liegenden Sachverhaltes erforderlich sei, die sowohl einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen (z.B. Identitätsklärung, Prüfung der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen) als häufig auch Fragestellungen im Kontext des ausländischen Rechts des Heimatlandes der Antragsteller (z.B. der Staatsangehörigkeitsverhältnisse, Namensführung, Personenstandsverhältnisse sowie gegebenenfalls Entlassungsvoraussetzungen) betreffe, die regelmäßig der Einbindung verschiedener Behörden bedürfe. Dafür, dass der vorliegende Fall anders gelagert sei, sei nichts ersichtlich. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.1.2025 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.1.2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 27.1.2025, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Begründung des Verwaltungsgerichts rechtfertige nicht die Verfahrensdauer von insgesamt 18 Monaten. Es bestehe ein strukturelles Organisationsdefizit. Der anhaltenden strukturellen Überlastung beim Beklagten sei nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Zuwachs an Personal entgegengewirkt worden. Die Mitteilung nach dem Antragseingang, wonach die Klägerin auf Platz 645 von 757 stehe, um einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen, verdeutliche sowohl die Verständnisprobleme im rechtlichen Bereich der zuständigen Stellen als auch die exorbitante Bearbeitungsdauer. Auch Hinweise, wonach mit einem Beginn der Sachbearbeitung des Antrages der Klägerin nicht vor Juni 2025 zu rechnen sei, liefen dem Grundgedanken des § 75 VwGO zuwider. Der Verfassungsgerichtshof Berlin habe in einem Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, der eine Kostenentscheidung des dortigen Verwaltungsgerichts zum Gegenstand gehabt habe, festgestellt, dass für die verzögerte Behandlung eines bei der Ärztekammer Berlin gestellten Antrags angesichts des bereits seit 2006 zu verzeichnenden Anstiegs der Geschäftsbelastung der betroffenen Weiterbildungsausschüsse kein objektiv zureichender Grund vorgelegen habe. Aus dieser Entscheidung könne geschlussfolgert werden, dass der – bei der Ärztekammer Berlin – seit etwa 2006 zu verzeichnende Anstieg der Geschäftsbelastung zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung im Mai 2009 zu einem günstigeren Kostenausspruch hätte führen können. Diese gerichtliche Entscheidung spreche dafür, dass ein etwa 3-jähriger Anstieg der Geschäftsbelastung kaum einen zureichenden Nichtbescheidungsgrund begründen könne. Zudem erweise sich die Fristbestimmung durch das Verwaltungsgericht als fehlerhaft. Zunächst fehle es an der Berücksichtigung des Interesses der Klägerseite. Ferner könne der Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses keine hinreichende Prognose betreffend die Entscheidung durch die Behörde entnommen werden. Der Beklagte habe bereits vor der Aussetzung mit Schreiben vom 26.6.2024 mitgeteilt, dass mit einem Beginn der Sachbearbeitung in dem Verfahren der Klägerin nicht vor Juni 2025 zu rechnen sei, sodass die tenorierte Entscheidungsfrist (30.06.2025) keinesfalls eine fallbezogene realistische Frist darstelle, die der Beklagte einhalten werde. Realistisch sei vielmehr gegenwärtig eine etwa 2-jährige Bearbeitungsdauer. Allerdings fehle für eine derart exorbitante Frist jegliche im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Begründung. Die Aussetzung und Fristbestimmung durch das Verwaltungsgericht erfolgten standardmäßig – losgelöst von dem Fall – grundsätzlich auf etwa 18 Monate. Allerdings laufe diese Frist ab, ohne dass der Beklagte in der Sache entscheide. So seien in den Verfahren 1 K 1976/23, 1 K 267/24, 1 K 618/24, 2 K 50/24, 2 K 382/24 sowie 1 K 793/23 durch die jeweilige Kammer des Verwaltungsgerichts Aussetzungsbeschlüsse nebst Fristsetzung ergangen. Jedoch habe der Beklagte in keinem dieser Verfahren binnen der gesetzten Frist entschieden. In den Verfahren 2 K 331/24 und 2 K 381/24 habe der Beklagte dem Gericht zwischenzeitlich mitgeteilt, dass an dem Aussetzungsantrag nicht mehr festgehalten werde und ein konkretes Entscheidungsdatum noch nicht absehbar sei. Folglich habe auch die vorliegend gesetzte Frist keinerlei Fallbezug. Es sei wiederum zu erwarten, dass der Beklagte diese Frist nicht einhalten werde, ohne irgendwelche nachteilige Konsequenzen befürchten zu müssen. Die Interessen der Klägerin würden hier nicht berücksichtigt. Zudem müsse sie keine besondere Dringlichkeit geltend machen. Es sei bereits anhand der Systematik des § 75 VwGO erkennbar, dass das Vorbringen etwaiger Dringlichkeitsgründe für die Entscheidung innerhalb der in § 75 Satz 2 VwGO normierten Frist nicht notwendig sei. Vielmehr könne die Begründung besonderer Umstände, die eine frühzeitigere Entscheidung der Behörde notwendig machten, nur dann gefordert werden, wenn sich ein Rechtssuchender vor dem Ablauf der dreimonatigen Wartefrist ans Gericht wende. Die Klägerin habe Anspruch auf die fristgerechte Bescheidung ihres Antrags. Der Gesetzgeber habe für das Einbürgerungsverfahren keine besondere, von der in § 75 VwGO normierten Drei-Monats-Frist abweichende Entscheidungsfrist vorgesehen.Indem dem Beklagten eine Entscheidungsfrist gewährt werde, die die gesetzliche Bescheidungsfrist 6-mal übersteige, könne nicht mehr von der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausgegangen werden. Es sei zweifelhaft, ob der Beklagte tatsächlich zeitnah ab dem Jahr 2021, spätestens im Jahr 2022 im Rahmen des Möglichen mit geeigneten Maßnahmen auf die eingetretene Situation reagiert habe. Auch könne längst nicht mehr von einer lediglich vorübergehenden Überlastung des Beklagten ausgegangen werden. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung lege nahe, dass die seit drei Jahren steigende Bearbeitungsdauer der Antragsverfahren nicht nur temporärer Natur sei. Es liege ein strukturelles Organisationsdefizit vor, weil der Umstand der stark gestiegenen Einbürgerungsanträge nicht auf einem plötzlich eingetretenen unvorhersehbaren Ereignis beruhe. Es bestünden Bearbeitungsrückstände aus mehreren Jahren („Vorjahren“) und die ergriffenen organisatorischen Maßnahmen zeigten nur bedingt und zeitverzögert Wirkung. Wie unter anderem das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – ausgeführt habe, sei es absehbar gewesen, dass die seit dem Jahr 2015 in die Bundesrepublik eingereisten Personen nach Ablauf von sechs Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG) zumindest die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen würden und auch in den Folgejahren angesichts der weiter sinkenden Voraussetzungen für eine Einbürgerung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG) Anträge in erheblichen Umfang stellen würden. Die Tendenz zur Aufenthaltsverfestigung der in den Jahren 2015-2016 eingereisten Schutzsuchenden sei bundesweit bekannt gewesen, jedenfalls strukturell vorhersehbar. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, wie das Oberverwaltungsgericht bereits mehrfach bestätigt habe – so etwa in den Beschlüssen vom 2.11.2023 (Az.: 2 E 123/23) und zuletzt vom 5.12.2024 (Az.: 2 E 123/24, 2 E 124/24, 2 E130/24 und 2 E 131/24) –, handele es sich bei dem seit dem Jahr 2022 zu verzeichnenden Anstieg der Einbürgerungsanträge um eine signifikante und zudem unvorhergesehene Antragssteigerung, die kein strukturelles Organisationsdefizit begründe.Es sei gerichtsbekannt, dass und wie der Beklagte mit Erkennbarwerden des signifikanten Anstiegs der Einbürgerungsantragszahlen ab dem Jahr 2022 insbesondere durch Personalmaßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten zeitnah reagiert habe und seither fortlaufend weiterreagiere. So gebe es derzeit in der Sachbearbeitung 13 Mitarbeitende (teilweise teilzeitbeschäftigt; ca. 11 VZÄ), früher habe es nur fünf Mitarbeitende gegeben. Im Geschäftszimmerbereich habe es früher vier Mitarbeiterinnen gegeben, derzeit seien sechs Mitarbeiterinnen zuzüglich der Auszubildenden und Praktikanten beschäftigt. Eine weitere Ausschreibung stehe unmittelbar bevor. Es werde zudem permanent nachgesteuert. So sei beispielweise im Fall eines pensionsbedingt absehbaren Ausscheidens eines erfahrenen Sachbarbearbeiters dessen Stelle nicht nur frühzeitig nachbesetzt worden, sondern dieser Sachbearbeiter sei zwecks Erhaltung des Fachwissens für eine Übergangszeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses weiterbeschäftigt worden. Im dritten und vierten Quartal 2024 hätten sechs neue Sachbearbeiter den Dienst angetreten. Neben der (aufwändigen) noch andauernden internen Einarbeitung der neuen Mitarbeiter durch erfahrene Kollegen hätten vier der neuen Sachbearbeiter bereits an einem einwöchigen (kostenintensiven) Fachseminar teilgenommen. Korrespondierend zur Aufpersonalisierung und der zeitintensiven Einarbeitung in einkomplexes und anspruchsvolles Aufgabengebiet fänden aktuell Umbaumaßnahmen statt, um zusätzliche Büroflächen zu schaffen. Dass die verschiedenen Maßnahmen nicht sofort Wirkung entfalten und zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen könnten, liege auf der Hand. Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg habe betreffend die Verfahrensdauer mit Beschluss vom 4.9.2017 – OVG 3 M 32.17 – sogar eine Steigerung der Verfahrensdauer von zuvor vier auf sechs Monate und sodann auf 10 bis 12 Monate – mithin eine Verdreifachung der Verfahrensdauer – als akzeptabel eingestuft, weil bei der dortigen Behörde (wie hier auch) geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und fortentwickelt worden seien. Dass die durch den Beklagten ergriffenen Maßnahmen wirkten, zeige sich anhand des Vergleichs der Fallzahlen ab dem Jahr 2021: 2021 2022 2023 2024 Anträge 1.958 3.391 4.682 4.715 Entscheidungen insges. 998 1.892 2.518 3.115 Einbürgerungen 837 1.694 2.348 2.787 Sonstige Erledigungen 161 198 170 328 Ab dem Jahr 2021 habe es zunächst einen leichten Anstieg der Fallzahlen gegeben, dem sodann der signifikante – andauernde – Anstieg ab dem Jahr 2022 gefolgt sei. Die Zahlen zeigten, dass die ergriffenen Maßnahmen Wirkung entfalteten; so sei ab dem Jahr 2021 eine deutliche Steigerung bei der Anzahl der behördlichen Entscheidungen festzustellen. Überdies sei die durch das Verwaltungsgericht bestimmte Aussetzungsfrist nicht zu beanstanden. Hierbei handle es sich um eine prognostische Annahme, wobei die Frist nach § 75 Satz 3 VwGO bei Fortbestehen des zureichenden (Untätigkeits-)Grundes erforderlichenfalls auch mehrfach verlängert werden könne. Das Gesetz eröffne die Möglichkeit, in jedem Einzelfall angemessen zu verfahren. Die klägerische Ansicht, dass für eine 18-monatige oder zweijährige Aussetzungsfrist jegliche im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Begründung fehle, treffe gerade nicht zu. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift benannten Aussetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes sei der Verlauf des jeweiligen Verfahrens zu betrachten. So zeichneten sich die Verfahren 1 K 267/24, 1 K 618/24 und 2 K 382/24 dadurch aus, dass die Einbürgerungsbewerber – trotz anwaltlicher Unterstützung – unzureichende Unterlagen eingereicht hätten, was sich auf die Verfahrenslaufzeit ausgewirkt habe. In dem Verfahren 2 K 1976/23 seien die Unterlagen zunächst an eine unzuständige Stelle gesandt worden. Lediglich in den Verfahren 2 K 50/24 und 1 K 793/23 sei der Einbürgerungsantrag nach dem persönlichen Vorsprachetermin mit soweit vollständigen Unterlagen bereits an die entscheidungszuständige Behörde weitergeleitet worden und dort in die weitere Bearbeitung genommen worden. Soweit die Klägerin auf das Verfahren 2 K 331/24 verwiesen habe, sei festzustellen, dass in diesem Fall zunächst außerhalb des Saarlandes ein Einbürgerungsantrag gestellt worden sei, der im November 2023 umzugsbedingt an den Beklagten abgegeben worden sei; auch insoweit seien die angeforderten Unterlagen durch den Prozessbevollmächtigten nicht an den Beklagten, sondern an die unzuständige Landeshauptstadt geschickt worden. Auf die weitere Nachforderung von Unterlagen mit Schreiben vom 3.12.2024 unter Fristsetzung zum 15.1.2025 habe die dortige Antragstellerin bzw. deren Bevollmächtigter trotz Mitwirkungs- und Nachweispflicht nicht reagiert. Im Fall der Klägerin seien die Unterlagen mit Schreiben vom 22.12.2023 ebenfalls zunächst an eine unzuständige Stelle geschickt worden. Zudem sei die Klägerin durch die Beklagtenseite im Rahmen des persönlichen Beratungs- und Vorsprachetermins am 24.4.2024 bereits darauf hingewiesen worden, dass sie wohl die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Unterhaltsfähigkeit nicht erfülle, weil sie – nach Beendigung der Schule 2020 bzw. Abbruch der Sozialpflegeschule 2021 – lediglich im Rahmen einer bis zum 30.9.2025 befristeten Teilzeitstelle beschäftigt war. Nach Kenntnis des Beklagten sei diese Stelle zwischenzeitlich in der Probezeit gekündigt worden, was die Klägerin am 6.1.2025 per E-Mail dem Landkreis C. mitgeteilt habe. Derzeit – im Februar 2025 – würden beim Beklagten aus dem Zuständigkeitsbereich C. die im Oktober 2023 eingegangenen Anträge in die Sachbearbeitung genommen. Dies liege daran, dass die zuständige Sachbearbeiterin fast zwei Monate ausgefallen sei und deren Arbeitsanfall durch das übrige Personal angesichts der anhaltenden Belastungssituation kurzfristig nicht vollständig habe abgefangen werden können. Es sei also derzeit absehbar, dass der Antrag der Klägerin nicht vor Ablauf der Aussetzungsfrist in die Bearbeitung komme. Allerdings sehe das Gesetz bei Fortbestehen eines zureichenden Grundes die Möglichkeit der (mehrfachen) Verlängerung der Aussetzungsfrist vor, wovon gegebenenfalls Gebrauch gemacht werden müsse. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Untätigkeitsklage erhoben habe, begründe keine vorgezogene Behandlung des Antrags. Zudem habe der Antrag der Klägerin derzeit ohnehin keine Aussicht auf Erfolg, weil ihre berufliche Lage nicht die Annahme einer nachhaltigen und dauerhaften eigenständigen Unterhaltsfähigkeit begründe. Jedenfalls verhalte es sich so, dass seitens des Beklagten keineswegs gezielt und bewusst ohne zureichenden Grund Aussetzungsfristen nicht eingehalten würden. Im vorliegenden Verfahren sei auch zu berücksichtigen, dass es in Einbürgerungsverfahren um eine Statusentscheidung von höchster Bedeutung gehe, die es bei allem Bemühen um Schnelligkeit, Effizienz und Bürgerfreundlichkeit auch rechtfertige, die Bedeutung und die Prüfanforderungen bereits beginnend bei der Antragsstellung im Blick zu behalten. Beispielsweise seien das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs.1 Nr. 1 StAG, das erweitere Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG sowie die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG keine nur formalen, sondern materielle Einbürgerungsvoraussetzungen, deren Vorliegen durch die Behörde zu prüfen seien. Ferner sei die Identität zwingend zu klären. Ohne eine persönliche Vorsprache bei der Behörde sei keine Identitätsklärung möglich. Die verschiedenen Verfahrensschritte bräuchten Zeit und erforderten einzelfallbezogen teils erheblichen Aufwand. Behördlicherseits werde weiterhin alles Mögliche getan, um einem anhaltend sehr hohen Antrags- und Verfahrensaufkommen mittels geeigneter Maßnahmen entgegenzuwirken. II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die durch das Verwaltungsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft1vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4 und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 75 Abs. 3 VwGO einhergehend mit einer dem Beklagten zur Sachentscheidung gesetzten Frist bis zum 30.6.2025 ist nicht zu beanstanden. 1.Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Dies bedeutet prozessual Folgendes: Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Antrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen und ihm ist nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.2vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28 So liegt der Fall hier. Für die bisherige Nichtbescheidung des Einbürgerungsbegehrens der Klägerin liegt ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO vor. Der Senat hat betreffend die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Bearbeitungsdauer beim Beklagten in seinem – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 – u.a. Folgendes ausgeführt:3vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18 „Ob ein ,zureichender Grund‘ für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Betroffenen.4vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16 Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann.5vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, können zureichende Gründe für eine Verzögerung sein.6vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19 Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine ,vorübergehende Antragsflut‘, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt.7vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist.8vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.9vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte einen zureichenden Grund dafür dargetan, dass noch keine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren der Kläger ergangen ist. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungsdauer – wie auch der Beklagte anerkennt – einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfasst. Doch auch ausgehend davon, dass die Gründe für die verzögerte Bearbeitung umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden müssen, je länger das Verfahren dauert,10vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 konnte das Verwaltungsgericht angesichts der Situation beim Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 eingestellt hat, die vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe für die verzögerte Behandlung des Antrags im Sinne des § 75 VwGO ansehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (weiterhin11vgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris noch) kein sog. strukturelles Organisationsdefizit vorliegt. Ein strukturelles Defizit liegt vor, wenn eine länger andauernde Überlastungssituation besteht, der organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können.12vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19 Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen.13vgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, jurisvgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, juris Hiervon ist fallbezogen nicht auszugehen. Der Beklagte hat vorliegend nachvollziehbar dargetan, dass es im Jahr 2022 zu einer signifikanten sowie zugleich unerwarteten Erhöhung der Antragszahlen gekommen ist, auf die die gegenwärtige Verfahrenslaufzeit maßgeblich zurückzuführen ist. Er hat zugleich detailliert und schlüssig dargelegt, mit welchen Maßnahmen er auf diese unerwartete Überlastung personell sowie organisatorisch reagiert hat.14vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17 Diesbezüglich hat der Beklagte sowohl eine Umstrukturierung bzw. eine Optimierung der bisherigen Verfahrensweise geschildert als auch die seit dem Jahr 2022 erfolgte Personalverstärkung nachgewiesen.15vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris Entgegen der Behauptung der Kläger beschränkt er sich hierbei nicht auf eine pauschale Wiederholung der einer zügigeren Bearbeitung der Einbürgerungsanträge aus seiner Sicht entgegenstehenden und aus anderen Verfahren bekannten Gründe, sondern zeigt den Verlauf der ergriffenen Maßnahmen auf, die insbesondere im Hinblick auf neue personelle Begebenheiten – wie den Ruhestand und das unerwartete Ausscheiden mehrerer Sachbearbeiter – stetig angepasst worden seien und bis zu ihrer vollen Wirksamkeit naturgemäß jeweils einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Als nachvollziehbar erweist sich auch, wenn der Beklagte ausführt, dass er die durch das vom Landesgesetzgeber für den Haushalt 2024/2025 beschlossene Haushaltsgesetz geschaffenen personellen Möglichkeiten (befristet/unbefristet) aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels trotz fortlaufender Ausschreibungen noch nicht in Gänze habe ausschöpfen können. Dass die Maßnahmen dennoch bereits Wirkung zeigen, ergibt sich aus der vom Beklagten dargelegten Steigerung der einbürgerungsrechtlichen Verfahrensabschlüsse (von 1.200 im Jahr 2021 auf 1.892 in 2022 bzw. 2.518 in 2023), auch wenn die Zahl der gestellten Anträge und der damit einhergehende Bearbeitungsrückstand insgesamt angestiegen sein mögen. Zu erwarten ist, dass die durch den Beklagten geschilderte Digitalisierung der Ausländerbehörde und die Aufpersonalisierung der für die Antragsentgegennahme zuständigen kommunalen Stellen zu einer schnelleren Bearbeitung der Einbürgerungsverfahren ebenso beitragen werden. Der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – führt zu keiner anderen Bewertung. Aus diesem Beschluss ist bereits nicht ersichtlich, dass die dortige Behörde auf die erhebliche Steigerung der Fallzahlen – wie es vorliegend belegt worden ist – gleichermaßen zeitnah mit einer Neuorganisation der Abläufe und mit einer Aufpersonalisierung reagiert hat. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im dortigen Fall eine strukturelle Überlastung des für die Bearbeitung von Einbürgerungen zuständigen Teils der Ausländerbehörde festgestellt, weil der Überlastung seitens der Behördenleitung jedenfalls nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Personalzuwachs entgegengewirkt worden sei. Danach fehlt es insoweit bereits an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt.16vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19 […] Zum anderen geht der Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungswerte der Behörde, die sich anhand der statistischen Nachweise des Einbürgerungspotentials bis zum Jahr 2021 als nachvollziehbar erweisen, davon aus, dass die insbesondere seit dem Jahr 2022 zu verzeichnende erhebliche Steigerung der Antragszahlen im Bereich der Einbürgerungsbegehren für den Beklagten im Vorfeld nicht absehbar war. Vielmehr bestand kein Anlass für die Annahme, dass die bisherigen Erfahrungswerte in Bezug auf Einbürgerungsbegehren für die insbesondere im Jahr 2015 in Deutschland eingereiste Personengruppe keine Geltung mehr beanspruchen sollte.17vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20“ Diese Feststellungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar und haben – rund 6 Monate nach der Entscheidung des Senats vom 5.12.2024 – auch weiterhin Bestand. Sie werden durch den Vortrag der Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen. Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20.6.2012 – 119/09 – verweist, der eine Kostenentscheidung des dortigen Verwaltungsgerichts zum Gegenstand hatte und auf ein Antragsverfahren bei der Ärztekammer Berlin zurückgeht, können hieraus keine Rückschlüsse auf das Vorliegen zureichender Gründe für die Bearbeitungsdauer im vorliegenden Fall gezogen werden. Auf Grundlage der durch den Beklagten geschilderten Entwicklung der Fallzahlen, der fortlaufenden personellen Aufstockung sowie der weiteren organisatorischen Maßnahmen ist weiterhin davon auszugehen, dass fallbezogen ein zureichender Grund für die lange Verfahrensdauer besteht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte seit Erkennbarwerden der erheblichen Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 organisatorisch im Rahmen des Möglichen gegensteuert und sich die ergriffenen Maßnahmen ferner positiv auf die Erledigung der Verfahren sowie damit auch – wenn auch erst mit gewisser Verzögerung – auf die Verfahrensdauer auswirken. Dies zeigen die durch den Beklagten nachgewiesenen Fallzahlen sowie die jeweiligen Sachentscheidungen ab dem Jahr 2022: 2021 2022 2023 2024 Anträge 1.958 3.391 4.682 4.715 Entscheidungen insges. 998 1.892 2.518 3.115 Einbürgerungen 837 1.694 2.348 2.787 Sonstige Erledigungen 161 198 170 328 Hieraus folgt, dass der Beklagte mittels der ergriffenen Maßnahmen in Reaktion auf die seit dem Jahr 2022 ununterbrochen steigenden Eingangszahlen eine konstante Steigerung der Fallentscheidungen erzielt hat. Es verhält sich keineswegs so, dass auf eine einzelne Antragsflut aus dem Jahr 2022 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht angemessen reagiert worden wäre. Vielmehr steht der Beklagte vor der personellen und organisatorischen Herausforderung, eine seit dem Jahr 2022 andauernde Fallzahlensteigerung zu bewältigen. Hinzu kommt im Übrigen, dass mit der Ende Juni 2024 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – (vgl. Art. 1 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.3.2024, BGBl. I Nr. 104 vom 26.3.2024) das grundsätzliche Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG a.F.) entfallen und die erforderlichen Voraufenthaltszeiten erheblich verkürzt worden sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StAG). Die mit dieser Gesetzesänderung verbundene Erleichterung der Einbürgerungsvoraussetzungen hat zu einer erheblich größeren Zahl potenziell Anspruchsberechtigter und dementsprechend auch zu einem (weiteren) erheblichen Anstieg an Einbürgerungsanträgen in kurzer Zeit geführt. Dies gilt bundesweit.18vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18 Vor diesem Hintergrund liegen zureichende Gründe für die lange Bearbeitungsdauer vor. Ein sogenanntes strukturelles Organisationsdefizit ist vorliegend nicht gegeben. 2. Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Festsetzung der Aussetzungsfrist sind nicht zu erkennen. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 75 Satz 3 VwGO zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist, steht die Festlegung der Aussetzungsfrist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insoweit beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob bei der Fristsetzung Ermessensfehler ersichtlich sind.19vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 - 2 E 186/23 -, juris, Rn. 18 sowie hierauf verweisend: VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 - 2 E 186/23 -, juris, Rn. 18 sowie hierauf verweisend: VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5 Hiervon ausgehend ist die Fristsetzung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Fristsetzung an der Auskunft des Beklagten hinsichtlich der zu erwartenden Bearbeitungsdauer orientiert und zugleich die Interessen der Klägerin gewichtet. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beklagte ursprünglich angegeben hatte, dass erst ab Juni 2025 mit der Bearbeitung – nicht schon mit einer Bescheidung – des Antrags der Klägerin gerechnet werden könne. Hierauf basierend hat das Gericht die Frist zur Aussetzung des Verfahrens bis zum 30.6.2025 im Ermessensweg für angemessen erachtet. Dies lässt keine Ermessensfehler erkennen. Soweit die Klägerseite insoweit unter Hinweis auf verschiedene Verfahren vorträgt, dass der Beklagte durch das Verwaltungsgericht gesetzte Aussetzungsfristen nicht eingehalten habe und auch nach Ablauf dieser Fristen in der Sache nicht entschieden habe, folgt hieraus kein Ermessensfehler betreffend die Fristbestimmung. Anhand der Einlassung des Beklagten im vorliegenden Verfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser grundsätzlich nicht an die gesetzten Fristen gebunden sehen könnte, sodass eine Entscheidung in der Sache von Beginn an als ausgeschlossen hätte betrachtet werden können. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Rechtsordnung (hier: § 75 Satz 3 VwGO) für den Fall, dass sich die durch das Gericht bestimmte Frist im Laufe der Zeit – insbesondere angesichts des hoch komplexen und gestuften Verfahrens der Einbürgerung wie auch etwaig fehlender Mitwirkung der Beteiligten – als nicht auskömmlich ausweisen könnte, eine Verlängerung der gesetzten Frist vorsieht. 3. Angesichts des Hinweises der Klägerseite auf ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz in Zusammenhang mit der Aussetzung nach § 75 VwGO und die diesbezüglichen Ausführungen ist durch den Senat wiederum darauf hinzuweisen, dass aus § 75 Satz 1 VwGO zunächst lediglich folgt, dass eine Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig ist, wenn über einen Widerspruch oder – wie vorliegend – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage). Zwar soll § 75 VwGO verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann, wobei wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit bedeutet. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten.20vgl. hierzu auch: Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 59vgl. hierzu auch: Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 59 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.21vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerungvgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerung Die Eröffnung der Klagemöglichkeit schon nach dem bloßen Ablauf der sogenannten Sperrfrist von drei Monaten findet somit ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag.2222vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28 Die in § 75 VwGO insoweit bestimmte Sperrfrist von drei Monaten stellt indes keine starre „Entscheidungsfrist“ dar und die Untätigkeitsklage begründet auch keinen Anspruch auf beschleunigte Behandlung eines – womöglich in der Sache unbegründeten – Antrages auf Einbürgerung oder gar einen Anspruch auf Einbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen. Vielmehr dient die Regelung in § 75 VwGO dazu, den Kläger bzw. die Klägerin vor einer Klageabweisung als unzulässig wegen fehlender Durchführung des behördlichen Verfahrens zu schützen.23vgl. hierzu auch: Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 59vgl. hierzu auch: Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 59 4. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Frage einer besonderen Eilbedürftigkeit thematisiert hat. Es steht einer Behörde frei, Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten.24vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 Eine besondere Dringlichkeit oder unzumutbare Härte kann ein Abweichen von der regulären Bearbeitungsreihenfolge rechtfertigen und ist damit zugleich bedeutsam für die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 VwGO.25vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11 Hiervon ausgehend waren durchaus Feststellungen betreffend die Dringlichkeit im Fall der Klägerin veranlasst. Eine solche war und ist jedoch nicht dargetan. Die allgemeinen Vorteile einer Einbürgerung, die jeder Person zuteilwerden, die eingebürgert wird, reichen nicht aus, um eine Abweichung von der regulären Bearbeitungsreihenfolge zu rechtfertigen.26vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21 Angesichts der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens – das u. a. einer Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden und einer sorgfältigen Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien des Antragstellenden bedarf27vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N.vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N. – erscheint auch dem Senat die dem Beklagten durch das Verwaltungsgericht gesetzte Entscheidungsfrist bis zum 30.6.2025 (noch) angemessen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist erforderlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt.28vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht besonders aufgeführten Beschwerde Gerichtskosten in Gestalt einer Festgebühr entstehen (Nr. 5502). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).