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Beschluss

1 E 93/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 E 93/12 4 K 561/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 4 SächsDSchG hier: Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein als Berichterstatter nach § 87a VwGO am 8. März 2013 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Gründe 1. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, weil die Kläger und der Beklagte das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). 2. Eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist notwendig, weil es sich bei dem - gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO gerichteten - Beschwerdeverfahren um ein streitiges Zwischenverfahren handelt (HessVGH, Beschl. v. 6. Dezember 2012 - 6 E 2128/12 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 26. November 2010 - 4 S 2071/10 -, juris; a. A. SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2001 - 1 E 59/01 -, juris). Im Unterschied zu Beschwerdeverfahren sonstiger Art, die nichtstreitige Zwischenverfahren darstellen - etwa bei Beschlüssen über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO, bei denen sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen -, wird mit der Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO für das gesamte weitere Verfahren bindend das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung über den Antrag durch die Behörde festgestellt. Durch eine Beseitigung oder die Aufhebung des für den Beklagten möglicherweise materiell- rechtlich wie prozessual - etwa mit Blick auf § 161 Abs. 3 VwGO - günstigen Aussetzungsbeschlusses wird er zum streitigen Teil im Sinne des § 154 VwGO (HessVGH, a. a. O., m. w. N.). 3. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu 1 2 3 3 entscheiden. Dem Gericht steht bei dieser Kostenentscheidung ein weites Ermessen zu. Nach der gesetzlichen Wertung soll wegen der allein zu treffenden Kostenentscheidung keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage mehr stattfinden. In der Regel sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne Erledigung in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23. November 2012 - 14 B 11.2986 -, juris). Im vorliegenden Fall wäre dies der Beklagte gewesen. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage u. a. abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren u. a. bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist dann aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung im Einklang steht (BVerwG, Beschl. vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, 1180). Im Hinblick darauf, dass die Kläger den in Rede stehenden Antrag bereits im Dezember 2010 gestellt haben, war die angemessene Frist für eine Entscheidung schon bei Erhebung ihrer Klage am 26. April 2012 überschritten (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 75 Rn. 8). Für die Überschreitung dieser Frist dürfte hier auch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorliegen. Ohne Erfolg macht der Beklagte für die Annahme eines solchen Grundes geltend, dass seine Zuständigkeit für die Erteilung der von den Klägern begehrten Bescheinigung nach § 4 Abs. 4 SächsDSchG zur Geltendmachung von steuerlichen Vorteilen im Sinne von §§ 7i, 10f und 11b EStG erst seit der Verwaltungs- und Funktionalreform im Jahre 2008 besteht und nur eine Person mit der Bearbeitung der nicht unerheblichen Zahl von (Alt-)Anträgen befasst (gewesen) ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Beklagte namentlich im Hinblick auf das in § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG verankerte Gebot, die jeweiligen Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen, gehalten war, zumindest zeitweise 4 5 6 7 4 mehrere Personen mit der Erledigung der in Rede stehenden Verfahren zu betrauen. Dies dürfte umso mehr gelten, als dem Beklagten nach dem Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 - SächsMBAG 2008) ein Mehrbelastungsausgleich gewährt wird. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da hier die Beschwerde wohl erfolgreich gewesen wäre und bei einer erfolgreichen - ansonsten nicht in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG besonders aufgeführten - Beschwerde keine Gerichtskosten erhoben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 8 9