Beschluss
2 E 130/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1205.2E130.24.00
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Leitsätze
Die aus dem Wortlaut wie aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 75 VwGO folgenden Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sind dann nicht gegeben, wenn zwar seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts drei Monate vergangen sind, diese Zeitspanne jedoch auf einem zureichenden Grund beruht, die Behörde mithin die angemessene Frist zur Sachbehandlung des Vornahmeantrags nach den Umständen des konkreten Falles objektiv nicht überschritten hat. (Rn.15)
Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Vornahmeantrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage folglich einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen. Ihm ist vielmehr nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt. (Rn.16)
Die Gründe für die verzögerte Bearbeitung müssen umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden, je länger das Verfahren dauert. (Rn.18)
Ist die Verzögerung Folge einer Fallzahlensteigerung, kann dies als zureichender Grund angesehen werden, es sei denn es liegt ein sog. strukturelles Organisationsdefizit bei der Gemeinde vor. (Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2024 – 1 K 1976/23 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aus dem Wortlaut wie aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 75 VwGO folgenden Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sind dann nicht gegeben, wenn zwar seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts drei Monate vergangen sind, diese Zeitspanne jedoch auf einem zureichenden Grund beruht, die Behörde mithin die angemessene Frist zur Sachbehandlung des Vornahmeantrags nach den Umständen des konkreten Falles objektiv nicht überschritten hat. (Rn.15) Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Vornahmeantrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage folglich einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen. Ihm ist vielmehr nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt. (Rn.16) Die Gründe für die verzögerte Bearbeitung müssen umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden, je länger das Verfahren dauert. (Rn.18) Ist die Verzögerung Folge einer Fallzahlensteigerung, kann dies als zureichender Grund angesehen werden, es sei denn es liegt ein sog. strukturelles Organisationsdefizit bei der Gemeinde vor. (Rn.18) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2024 – 1 K 1976/23 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger wendet sich gegen die durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes beschlossene Verlängerung der Aussetzungsfrist nach § 75 Satz 3 VwGO. Mit Ende Juni 2023 bei der – nach Landesrecht für die Antragsentgegennahme zuständigen – ... A-Stadt eingegangenem Schriftsatz vom 7.6.2023 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Sein Prozessbevollmächtigter wurde darüber informiert, dass alle eingehenden Unterlagen in der Eingangsreihenfolge auf Vollständigkeit überprüft würden; bei Vollständigkeit würde ein persönlicher Vorsprachetermin vergeben werden, um u. a. Originale vorzulegen. Aufgrund der aktuell hohen Nachfrage belaufe sich die Bearbeitungsdauer auf mehrere Monate. Eine Weiterleitung des Vorgangs an den Beklagten erfolgte zunächst nicht. Am 27.11.2023 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er warte seit nunmehr mindestens drei Monaten auf die Bescheidung seines Antrags. Maßgeblich hierfür sei das Datum der Antragstellung. Pauschale Hinweise auf eine Überlastung wegen der Flüchtlingskrise ab 2015, der Coronakrise ab 2020 und der Ukrainekrise ab 2022 könnten die Untätigkeit des Beklagten nicht rechtfertigen. Beim Beklagten bestünden strukturelle Probleme, welche keinen zureichenden Grund für die Untätigkeit begründen könnten. Wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – festgestellt habe, sei es durchaus absehbar gewesen, dass die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland eingereisten Personen nach Ablauf von sechs Jahren die zeitlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und angesichts der sinkenden Voraussetzungen für die Einbürgerung Anträge in erheblichem Umfang stellen würden. Liege eine reine Untätigkeit von mehr als drei Monaten vor, sei die Klage bereits substantiiert begründet. Es sei Aufgabe der Behördenleitung des Beklagten gewesen, entsprechende geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Insofern stelle auch die Unkenntnis des Beklagten von der Antragstellung des Klägers – mangels Kausalität – keinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 VwGO dar. Der Beklagte beantragte, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO „unter Bestimmung einer in der Sache und unter Berücksichtigung der saarländischen Zuständigkeitsregelungen und daran ausgerichteten Verfahrensschritte angemessenen Frist“ auszusetzen und führte hierzu aus, er habe berechtigterweise bislang noch nicht über den Einbürgerungsantrag des Klägers entschieden. Da die Zahl der Einbürgerungsinteressenten signifikant angestiegen sei, belaufe sich die Bearbeitungsdauer der ... – trotz Aufpersonalisierung sowie Ausweitung der digitalen Kommunikation und Arbeitsweise – auf mehrere Monate. Derzeit würden die im April 2023 eingegangenen Unterlagen bearbeitet. Zwar stelle sich das Einbürgerungsverfahren mit Blick auf die alleinige Sachbescheidungszuständigkeit des Beklagten trotz der wohnortnahen Beratung und Unterstützung durch die kommunalen Stellen vor Ort als einheitliches Verwaltungsverfahren dar. Jedoch versetze die alleinige Einreichung eines Einbürgerungsantrags beim zuständigen Landkreis bzw. bei der ... den Beklagten – vor Weiterleitung des Vorgangs – mangels Kenntnis und Vorliegens der Unterlagen gerade noch nicht in die Lage, eine Sachentscheidung zu treffen. Seine bis Klageerhebung bestehende Unkenntnis der Antragstellung des Klägers stelle bereits einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 VwGO dar. Eine Zurechnung der Kenntnis und Verfahrensorganisation der ... scheide aus. Nach Antragseingang beim Beklagten dauere es aktuell rund acht bis neun Monate, bis die Einbürgerungsanträge – nach zwischenzeitlich erfolgender (weiterer) Vorbereitung durch die Geschäftszimmer – in die Sachbearbeitung genommen würden. Durch Organisationsmaßnahmen habe die daran anschließende eigentliche Sachbearbeitungsdauer im zeitlichen Rahmen früherer Einbürgerungsverfahren gehalten werden können. Es sei weder mit dem Grundsatz der Verfahrenseffizienz noch mit dem Respekt vor der behördlichen Zuständigkeitsordnung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Erhebung einer Untätigkeitsklage dazu führen würde, dass ein auf diesem Wege dem Beklagten bekannt gewordener Einbürgerungsantrag vorgezogen würde. Der Kläger habe keinen besonderen Dringlichkeitsgrund für eine bevorzugte Bearbeitung seines Einbürgerungsantrags vorgetragen, ein solcher sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen werde u. a. auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Verfahren 1 K 793/23 und den nachfolgenden Beschluss des Senats – 2 E 123/23 – sowie den dortigen Sachvortrag Bezug genommen, wonach hinsichtlich der seit 2022 länger dauernden Einbürgerungsverfahren ein Untätigkeitsvorwurf nicht gerechtfertigt sei. Nach den Haushaltsberatungen im Innenausschuss des Landtags sollten beim Beklagten sowohl neue Stellen geschaffen als auch vorhandene Stellen entfristet bzw. länger befristet werden. Die entsprechenden Ausschreibungen seien bereits vorbereitet. Mit Beschluss vom 18.1.2024 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren aus und setzte dem Beklagten für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers eine Frist bis zum 30.6.2024. Zwar sei dem Kläger zuzugeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungsdauer – die nach den Schilderungen des Beklagten insbesondere durch eine rund acht Monate dauernde „Vorbereitungsphase“ bis zur Übernahme des Vorgangs in die Sachbearbeitung geprägt sei – einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfasse. Angesichts der Situation des Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 eingestellt habe, seien die vorgetragenen Umstände gleichwohl noch als zureichende Gründe dafür anzusehen, noch nicht über den Antrag des Klägers entschieden zu haben. Insbesondere sei davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (noch) kein strukturelles Organisationsdefizit vorliege. Insoweit werde u. a. vollinhaltlich auf die in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Beschlüsse1 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2023 – 1 K 793/23 –, sowie Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2023 – 1 K 793/23 –, sowie Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris verwiesen, die sich detailliert mit der (fehlenden) Vorhersehbarkeit gestiegener Antragszahlungen im Bereich der Einbürgerungen sowie dem Umfang der erfolgten Nachpersonalisierung des Beklagten unter gleichzeitiger Berücksichtigung haushalterischer Zwänge und vielfältiger Bedarfe auseinandersetzten. Der Kläger habe keine besondere Dringlichkeit der Antragsbearbeitung – über die allgemeinen Vorteile der Einbürgerung hinaus – aufgezeigt. Die tenorierte Befristung der Aussetzung berücksichtige sein Interesse an einer Entscheidung in absehbarer Zeit und lasse erwarten, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine behördliche Entscheidung tatsächlich getroffen werden könne. Am 7.5.2024 nahm der Kläger den von der ... angebotenen persönlichen Vorsprachetermin wahr. Am 8.5.2024 wurde der Vorgang an den Beklagten weitergeleitet, wo er am 14.5.2024 einging. Mit Schriftsatz vom 6.6.2024 hat der Beklagte beantragt, die Aussetzungsfrist bis zum 15.4.2025 zu verlängern. Die für die Aussetzung sprechenden Gründe bestünden fort. Derzeit würden die bei ihm im Juni 2023 eingegangenen Einbürgerungsanträge aus der ... in die Sachbearbeitung genommen. Ausgehend von den aktuellen Gegebenheiten werde es daher noch rund elf Monate dauern, bis die Sachbearbeitung des klägerischen Antrags beginnen könne. Der Kläger habe keinen individuellen Dringlichkeitsgrund geltend gemacht. Die Hintergründe der langen Verfahrensdauer und die gegensteuernden Maßnahmen des Beklagten seien sowohl dem Gericht als auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus vergleichbaren Untätigkeitsklageverfahren bekannt.2 vgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris Zum aktuellen Stand der ergriffenen – und bereits bekannten – Maßnahmen werde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich zwei Sachbearbeiter wegen Kündigung bzw. Pensionierung ausgeschieden seien. Dies stelle eine normale Personalentwicklung dar. Dieser Personalausfall habe zunächst überbrückend durch interne Personalmaßnahmen aufgefangen werden können, auch sei die Pensionierung des einen Sachbearbeiters in die zwischenzeitlichen Stellenbesetzungsverfahren einbezogen worden. Zudem habe dieser Sachbearbeiter, der Ende Oktober 2023 die Pensionsaltersgrenze erreicht habe, schon frühzeitig zugestimmt, darüber hinaus in geringem Umfang weiterzuarbeiten – was er bis dato auch getan habe. Zusätzlich sei ein sog. Aufstiegsbeamter bis vor kurzem in die Sachbearbeitung eingebunden gewesen. Nachdem diese internen Lösungen ausgelaufen seien, seien aktuell überbrückend – bis zum Dienstantritt einer neuen Sachbearbeiterin zum 1.7.2024 – die „verwaisten Verfahren“ intern auf die verbleibenden Sachbearbeiter aufgeteilt worden. Die beschriebenen internen Verschiebungen erschwerten zwar die Tätigkeiten der Geschäftszimmer-Mitarbeitenden (insbesondere die Postzuordnung und Aktenpflege), sie seien aber gleichwohl – trotz einer Dauererkrankung in diesem Bereich und dem absehbaren Weggang eines Kollegen – organisatorisch umsetzbar. Im Zuge von Ausschreibungen im Geschäftsstellenbereich sei es gelungen, zwei neue Sachbearbeiter einzustellen, zwei weitere kämen zum 15.6.2024 bzw. voraussichtlich im Juli 2024 hinzu. Da die Sachbearbeiterin, die zum 1.7.2024 ihren Dienst antrete, bereits Erfahrungen im Staatsangehörigkeitsrecht und -verfahren habe, sei vorgesehen, ihr zeitnah den derzeit „verwaisten“ bzw. vorübergehend „aufgeteilten“ Bereich als eigenen Zuständigkeitsbereich zu übertragen und die gleichwohl nicht verzichtbare vertiefte Einarbeitung parallel dazu laufen zu lassen. Zwei weitere neue Sachbearbeiter – ohne Kenntnisse des Staatsangehörigkeitsrechts und -verfahrens, aber mit Verwaltungsausbildung – erhielten eine unbefristete Stelle. Das genaue Eintrittsdatum sei noch offen, da Dienststellen gut ausgebildete Bedienstete – aus Personalnot – meist sehr zeitverzögert zu anderen Dienstherren versetzten. Außerdem habe der Landesgesetzgeber im Haushalt im Bereich der Sachbearbeitung weitere befristete Einstellungen ermöglicht. Für diese habe man in den bislang durchgeführten (Wiederholungs-)Ausschreibungsverfahren lediglich eine geeignete Person gefunden, die in Teilzeit arbeiten möchte. Auch sie werde zum 1.7.2024 beginnen, habe allerdings bislang weder Verwaltungserfahrung noch Kenntnisse im Staatsangehörigkeitsrecht/-verfahren. Entsprechend aufwändiger werde sich die Einarbeitung gestalten und entsprechend länger werde es dauern, bis diese eigene Verfahren übernehmen könne. Ähnlich sei dies bei den zuvor erwähnten neuen Sachbearbeitern ohne Erfahrung und Kenntnis im Einbürgerungsbereich. Derzeit könne nicht prognostiziert werden, wann sich die Dauer der Einbürgerungsverfahren wieder verkürze und die aufgelaufenen Rückstände abgebaut werden könnten. Gesamtbetrachtend könne jedenfalls – ohne dass dem Beklagten Versäumnisse vorgehalten werden könnten – erst deutlich zeitversetzt mit einer positiven Auswirkung der Gegenmaßnahmen auf die Gesamtheit aller Einbürgerungsverfahren gerechnet werden. Gleichwohl zeigten die bereits bekannten und aktuellen Maßnahmen, dass zwar seit 2022 und damit eine länger andauernde Überlastungssituation beim Beklagten bestehe, dass dieser Überlastung jedoch seit Erkennbarwerden der Entwicklung organisatorisch soweit begegnet worden sei und werde, wie dies unter Berücksichtigung haushalterischer Zwänge und vielfältiger Bedarfe sowie faktischer Unwägbarkeiten, („normaler“ Personal-)Entwicklungen und Gegebenheiten möglich sei. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass die ergriffenen gegensteuernden Maßnahmen naturgemäß einen gewissen Zeitraum bis zu ihrer vollen Wirksamkeit benötigten und dass sich in dieser Zeitspanne erneut Veränderungen und Bedarfe ergäben, auf die entsprechend zu reagieren sei. Dies sei – ebenso wie der Umstand, dass derzeit die Wartezeit beim Beklagten bis zum Beginn der eigentlichen Sachbearbeitung trotz der zahlreichen Gegensteuerungsmaßnahmen nahezu ein Jahr betrage – auch bei der vom Gericht zu bestimmenden weiteren Aussetzungsfrist zu beachten. Der Kläger ist dem unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen entgegengetreten. Sein bescheidungsreifer Antrag sei im letzten Jahr praktisch unbearbeitet geblieben. Ergänzend werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.6.2024 – 1 K 135/24 We – zu einem vergleichbaren Fall verwiesen, wonach organisatorisch früher auf steigende Antragszahlen hätte reagiert werden müssen und eine besondere Eilbedürftigkeit der Bearbeitung insofern nicht nachzuweisen sei. Auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.9.2024 – VG 7 K 344/24 – und des Verwaltungsgerichts Gera vom 16.9.2024 – 2 K 620/24 Ge – stützten seine Ansicht.3 soweit ersichtlich sind diese beiden Beschlüsse nicht veröffentlichtsoweit ersichtlich sind diese beiden Beschlüsse nicht veröffentlicht Mit Beschluss vom 9.7.2024 hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bis zum 31.12.2024 verlängert. Angesichts der Situation des Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung in den beiden zurückliegenden Jahren eingestellt habe, seien die von ihm vorgetragenen Umstände noch als zureichender Grund für die verzögerte Behandlung des klägerischen Begehrens anzusehen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (noch) kein strukturelles Organisationsdefizit vorliege. Die bei diesem und der ... ergriffenen Maßnahmen – insbesondere die Einarbeitung neuer Mitarbeiter – benötigten bis zu ihrer vollen Wirksamkeit naturgemäß noch einen gewissen Zeitraum. Der Kläger habe weiterhin keine besondere Dringlichkeit der Antragsbearbeitung aufgezeigt. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 10.7.2024 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.7.2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Wertungen des Beschlusses des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 – seien auf die vorliegende Sach- und Rechtslage nicht übertragbar. Wenn eine Behörde nicht innerhalb der gesetzten Aussetzungsfrist entscheide, sei das Verfahren mit dem Ziel einer Sachentscheidung des Gerichts fortzusetzen, es sei denn, neue Umstände rechtfertigten eine weitere gerichtliche Fristverlängerung. Solche neuen Umstände seien dem erstinstanzlichen Beschluss nicht zu entnehmen. Auch sei nicht zu erkennen, warum das Verwaltungsgericht inzwischen dazu tendiere, eine Gesamtverfahrensdauer von ca. 17 bis 18 Monaten zu billigen, die die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO sechsmal überschreite. Die Bearbeitungsdauer habe sich inzwischen fast verdoppelt. Die Personalaufstockung des Beklagten sei nicht rechtzeitig erfolgt. Dass der Kläger keine besondere Dringlichkeit geltend gemacht habe, könne ihm angesichts seines gesetzlich verankerten Anspruchs auf gerichtliche Entscheidung nicht vorgehalten werden. Je allgemeiner und typischer die Ursachen für ein länger als drei Monate andauerndes Verfahren seien, umso weniger handele es sich dabei um zureichende Gründe im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO. Selbst der Beklagte könne keine aussagekräftigen Aussagen dazu tätigen, wann positive Auswirkungen der von ihm ergriffenen Maßnahmen zu erwarten seien. Der Aussetzungsbeschluss sei daher aufzuheben. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Da die Einbürgerungsentscheidung eine statusändernde Entscheidung von besonderer Bedeutung sei, bei der häufig sehr komplexe rechtliche Prüfungen – einschließlich Fragestellungen im Kontext des ausländischen Heimatrechts des Antragstellenden – und eine umfangreiche Sachverhaltsklärung erforderlich seien, stets verschiedene andere Behörden einzubinden seien sowie häufig eine zeitintensive Beschaffung von Unterlagen durch den Antragstellenden selbst notwendig sei, könne schon unter „normalen“ Umständen nicht angenommen werden, dass Einbürgerungsverfahren von der ersten Anfrage bzw. der tatsächlichen Antragstellung bis zur Entscheidung/Aushändigung der Urkunde regelmäßig in drei Monaten abgeschlossen werden könnten. Hinzu komme, dass es sich – wie vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt und vom Senat mit Beschluss vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 – bestätigt – bei dem seit 2022 zu verzeichnenden signifikanten Anstieg der Einbürgerungsanträge (zurückzuführen auf die gegenüber bisherigen Erfahrungswerten weit überdurchschnittliche Anzahl von Anträgen syrischer Antragsteller ab dem Jahr 2022) um eine unvorhergesehene Antragssteigerung handele. Unter Berücksichtigung der durch den Beklagten ergriffenen, stetig fortgeführten und angestoßenen Gegenmaßnahmen liege noch immer ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung innerhalb der grundsätzlich in Einbürgerungsverfahren anzusetzenden Bescheidungsfrist vor. Dass die signifikante Antragssteigerung im Saarland erst ab dem Jahr 2022 (und nicht schon früher) eingetreten sei, könne durch die – im Einzelnen erörterte – Zahl der Einbürgerungsanträge belegt werden. Auch wenn es – anders als der Kläger meine – für die Verlängerung der Aussetzungsfrist nicht darauf ankomme, ob neue Umstände eingetreten seien oder nicht, seien solche aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung gleichwohl anzunehmen. Es sei gerichtsbekannt, dass bereits 2022 unmittelbar auf den Anstieg der Antragszahlen reagiert und somit einem noch weitergehenden Aufbau von Rückständen entgegengewirkt worden sei. Mit dem vom Landesgesetzgeber im Dezember 2023 beschlossenen Haushaltsgesetz für den Haushalt 2024/2025 seien neue personelle Möglichkeiten geschaffenen worden. Zwischenzeitlich hätten – infolge der schon im Dezember 2023 vorgenommenen ersten Ausschreibung – bereits zwei Sachbearbeiterinnen (1,65 VZÄ) ihren Dienst angetreten. Zudem seien mehrere Einstellungen im Geschäftszimmer-Bereich erfolgt. Leider habe man die geschaffenen Möglichkeiten mangels qualifizierter Bewerber bislang nicht ausschöpfen können; es fänden fortlaufend – in Bezug auf Anforderungsprofil/Betätigungsfeld variierende und angepasste – Neuausschreibungen statt, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Der generelle Fachkräftemangel könne dem Beklagten nicht vorgehalten werden. Dennoch sei im Bereich der Sachbearbeitung zum Stichtag 1.7.2024 ein Personalzuwachs von 70 % zu verzeichnen, im Oktober 2024 könnten zwei weitere Stellen besetzt werden. Die ergriffenen Gegenmaßnahmen benötigten Zeit, um wirksam zu werden und letztlich zu einer verstärkten Abarbeitung der aufgelaufenen Anträge und damit perspektivisch zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer zu führen. Die Zahlen der abgeschlossenen/beendeten Einbürgerungsverfahren belegten eindeutig, dass die Maßnahmen wirksam seien. Früher seien durchschnittlich 1.200 Entscheidungen pro Jahr gefällt worden. In 2022 seien es 1.892 gewesen. Diese Steigerung sei beachtlich und auf die umgehend in 2022 ergriffenen Gegenmaßnahmen und Personalaufstockungen zurückzuführen. Dennoch habe ein – sich in der Folge weiter aufbauender – Antragsrückstau nicht verhindert werden können. In 2023 seien 2.518 Verfahren beendet worden (hiervon 2.348 Einbürgerungen). Für das laufende Jahr lägen noch keine endgültigen Zahlen vor. Gleichwohl zeichne sich eine erneute Steigerung der Verfahrensabschlüsse ab. Bis zum 27.8.2024 seien jedenfalls 1.950 Einbürgerungsurkunden ausgestellt worden. Dies sei umso beachtlicher, als dass Ende 2023 ein Mitarbeiter in den Ruhestand versetzt (und bis vor wenigen Wochen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses weiterbeschäftigt) worden sei sowie im laufenden Jahr zwei Sachbearbeiter unerwartet ausgeschieden seien und eine Geschäftsstellenkollegin dauerhaft erkrankt sei. Insbesondere der Personalbereich unterliege nicht nur den üblichen, sondern auch den durch die erschwerte Arbeitssituation bedingten Schwankungen. Der Beklagte justiere hier stetig nach. Wie bereits im Verfahren 2 E 123/23 dargelegt, seien bis Mitte 2022 fünf Sachbearbeiter (4,5 VZÄ) und entsprechende Geschäftsstellenmitarbeiter bei ihm beschäftigt gewesen. Bereits in 2022 und in 2023 seien dann – wie erwähnt – intern personelle Aushilfsmaßnahmen (wie die Verlängerung von Ausbildungsstationen von Auszubildenden beim Beklagten unter Aussetzen der an sich üblichen Rotation und der Einsatz eines Aufstiegsbeamten zur Unterstützung sowie die Umsetzung eines Sachbearbeiters aus einer anderen Abteilung) ergriffen worden, um die Bearbeitungszahlen zu erhöhen. Außerdem seien in 2022/2023 Neueinstellungen – neben Aushilfen insbesondere etwa 2,25 Sachbearbeiter-VZÄ – erfolgt. Neben den darüber hinaus dargelegten organisatorischen und verfahrensbezogenen Maßnahmen ermögliche es die aktuell eingeleitete bessere Digitalisierung der Ausländerbehörde nunmehr, das Verfahren zur Einholung der ausländerrechtlichen Stellungnahme (zeit-)effizienter zu gestalten. Auch die für die Antragsentgegennahme zuständigen kommunalen Stellen hätten angesichts des signifikanten Anstiegs der Antragszahlen vielfältig reagiert. So habe die ... ihr Verfahren (wie im Einzelnen ausgeführt wird) schon mehrfach umorganisiert und ebenfalls deutlich aufpersonalisiert – von 1,6 VZÄ (in 2021) sukzessive auf 5,1 VZÄ (ab dem 1.7.2024) und eine Anwärterin (ab Oktober 2024). Die gesetzliche Zuständigkeitssplittung im Saarland habe sich bewährt. Auch wenn dem Kläger und den Gerichten zuzustimmen sei, dass die Verfahrensdauer lang sei, sei diese – wie ausgeführt – gleichwohl nicht Ausdruck eines strukturellen Organisationsdefizits. Es verstehe sich von selbst, dass der Beklagte alles ihm tatsächlich wie auch – im Einklang mit der Rechtsordnung unter strikter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – rechtlich Mögliche tue, um das Verfahren des Klägers so schnell wie möglich zu erledigen. Die Frage nach einem (individuellen) Dringlichkeitsgrund als Grund für die Vorziehung der Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags ergebe sich aus Art. 3 GG. Allein die Erhebung einer Untätigkeitsklage sei kein solcher Grund. Die den vom Kläger angeführten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.9.2024 – VG 7 K 344/24 –, des Verwaltungsgerichts Gera vom 16.9.2024 – 2 K 620/24 Ge – und des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.6.2024 – 1 K 135/24 – jeweils zugrundeliegende Sachlage sei nicht mit der saarländischen Sachlage vergleichbar. Anders als vorliegend seien die dortigen Antragszahlen bereits ab 2020 gestiegen; auch sei nicht dargelegt worden, wie und dass frühzeitig darauf reagiert worden sei. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die durch das Verwaltungsgericht beschlossene Verlängerung der Aussetzungsfrist nach § 75 Satz 3 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft4 vgl. Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 45. EL (Stand: Januar 2024), § 75 Rn. 10; Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 10; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.4.2008 – 1 O 39/08 –, juris, Rn. 3vgl. Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 45. EL (Stand: Januar 2024), § 75 Rn. 10; Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 10; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.4.2008 – 1 O 39/08 –, juris, Rn. 3 und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Verlängerung der (zunächst bis zum 30.6.2024 geltenden) Aussetzungsfrist bis zum 31.12.2024 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder – wie vorliegend – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage), wobei die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. § 75 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht das – zulässigerweise eingeleitete – Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist.5 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 14-15vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 14-15 § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.6 vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerungvgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerung Die aus dem Wortlaut wie aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 75 VwGO folgenden Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sind dann nicht gegeben, wenn zwar seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts drei Monate vergangen sind, diese Zeitspanne jedoch auf einem zureichenden Grund beruht, die Behörde mithin die angemessene Frist zur Sachbehandlung des Vornahmeantrags nach den Umständen des konkreten Falles objektiv nicht überschritten hat. Die Eröffnung der Klagemöglichkeit schon nach dem bloßen Ablauf der sog. Sperrfrist von drei Monaten findet somit ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag.7 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28 Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Vornahmeantrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage folglich einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichts erreichen und ihm ist nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.8 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28 Die Aussetzungsfrist kann nach Satz 3 durch Beschluss verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung fortbestehen.9 vgl. Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 45. EL (Stand: Januar 2024), § 75 Rn. 9vgl. Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 45. EL (Stand: Januar 2024), § 75 Rn. 9Auch wenn eine solche Fristverlängerung typischerweise beim Eintreten neuer Umstände in Betracht zu ziehen sein wird, enthält § 75 VwGO – anders als der Kläger meint – keine Beschränkung der Verlängerungsmöglichkeit auf veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände. Die Vorschrift trägt damit allgemein der Möglichkeit Rechnung, dass das Gericht seine ursprüngliche Einschätzung zur Angemessenheit der gesetzten Frist später revidiert.10 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.6.2017 – OVG 3 L 40.17 –, juris, Rn. 8vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.6.2017 – OVG 3 L 40.17 –, juris, Rn. 8 Vorliegend ist mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis davon auszugehen, dass fallbezogen noch immer ein zureichender Grund für die bislang noch nicht erfolgte Bescheidung des Einbürgerungsantrags des Klägers vorliegt. Ob ein „zureichender Grund“ für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Betroffenen.11 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16 Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann.12 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, können zureichende Gründe für eine Verzögerung sein.13 vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19 Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine „vorübergehende Antragsflut“, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt.14 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist.15 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.16 vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte einen zureichenden Grund dafür dargetan, dass immer noch keine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren des Klägers ergangen ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungsdauer – wie auch der Beklagte anerkennt – einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfasst. Doch auch ausgehend davon, dass die Gründe für die verzögerte Bearbeitung umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden müssen, je länger das Verfahren dauert,17 vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 konnte das Verwaltungsgericht angesichts der Situation beim Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 eingestellt hat, die vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe für die verzögerte Behandlung des Antrags im Sinne des § 75 VwGO ansehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (weiterhin18 vgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris noch) kein sog. strukturelles Organisationsdefizit vorliegt. Ein strukturelles Defizit liegt vor, wenn eine länger andauernde Überlastungssituation besteht, der organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können.19 vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19 Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen.20 vgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, jurisvgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, juris Hiervon ist fallbezogen nicht auszugehen. Der Beklagte hat vorliegend nachvollziehbar dargetan, dass es im Jahr 2022 zu einer signifikanten sowie zugleich unerwarteten Erhöhung der Antragszahlen gekommen ist, auf die die gegenwärtige Verfahrenslaufzeit maßgeblich zurückzuführen ist. Er hat zugleich detailliert und schlüssig dargelegt, mit welchen Maßnahmen er auf diese unerwartete Überlastung personell sowie organisatorisch reagiert hat.21 vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17 Diesbezüglich hat der Beklagte sowohl eine Umstrukturierung bzw. eine Optimierung der bisherigen Verfahrensweise geschildert als auch die seit dem Jahr 2022 erfolgte Personalverstärkung nachgewiesen.22 vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris Plausibel ist zudem sein Hinweis, dass die ergriffenen Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf neue personelle Begebenheiten – wie den Ruhestand und das unerwartete Ausscheiden mehrerer Sachbearbeiter – stetig angepasst worden seien und bis zu ihrer vollen Wirksamkeit naturgemäß jeweils einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Als nachvollziehbar erweist sich auch, wenn der Beklagte ausführt, dass er die durch das vom Landesgesetzgeber für den Haushalt 2024/2025 beschlossene Haushaltsgesetz geschaffenen personellen Möglichkeiten aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels trotz fortlaufender Ausschreibungen noch nicht in Gänze habe ausschöpfen können. Dass die Maßnahmen dennoch bereits Wirkung zeigen, ergibt sich aus der vom Beklagten dargelegten Steigerung der einbürgerungsrechtlichen Verfahrensabschlüsse (von 1.200 im Jahr 2021 auf 1.892 in 2022 bzw. 2.518 in 2023), auch wenn die Zahl der gestellten Anträge und der damit einhergehende Bearbeitungsrückstand insgesamt angestiegen sein mögen. Zu erwarten ist, dass die durch den Beklagten geschilderte Digitalisierung der Ausländerbehörde und die Aufpersonalisierung der für die Antragsentgegennahme zuständigen kommunalen Stellen zu einer schnelleren Bearbeitung der Einbürgerungsverfahren ebenso beitragen werden. Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – führt zu keiner anderen Bewertung. Aus diesem Beschluss ist bereits nicht ersichtlich, dass die dortige Behörde auf die erhebliche Steigerung der Fallzahlen – wie es vorliegend belegt worden ist – gleichermaßen zeitnah mit einer Neuorganisation der Abläufe und mit einer Aufpersonalisierung reagiert hat. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im dortigen Fall eine strukturelle Überlastung des für die Bearbeitung von Einbürgerungen zuständigen Teils der Ausländerbehörde festgestellt, weil der Überlastung seitens der Behördenleitung jedenfalls nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Personalzuwachs entgegengewirkt worden sei. Danach fehlt es insoweit bereits an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt.23 vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19 Dasselbe gilt hinsichtlich des Sachverhalts, der dem vom Kläger angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.6.2024 – 1 K 135/24 We – zugrunde lag.24 Die beiden übrigen durch den Kläger zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (Oder) vom 16.9.2024 – VG 7 K 344/24 – und des Verwaltungsgerichts Gera vom 16.9.2024 – 2 K 620/24 Ge – scheinen nicht veröffentlicht zu sein, ändern jedoch nichts an der hiesigen Einschätzung des Bearbeitungsstands der im Saarland anhängigen EinbürgerungsverfahrenDie beiden übrigen durch den Kläger zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (Oder) vom 16.9.2024 – VG 7 K 344/24 – und des Verwaltungsgerichts Gera vom 16.9.2024 – 2 K 620/24 Ge – scheinen nicht veröffentlicht zu sein, ändern jedoch nichts an der hiesigen Einschätzung des Bearbeitungsstands der im Saarland anhängigen Einbürgerungsverfahren Zum anderen geht der Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungswerte der Behörde, die sich anhand der statistischen Nachweise des Einbürgerungspotentials bis zum Jahr 2021 als nachvollziehbar erweisen, davon aus, dass die insbesondere seit dem Jahr 2022 zu verzeichnende erhebliche Steigerung der Antragszahlen im Bereich der Einbürgerungsbegehren für den Beklagten im Vorfeld nicht absehbar war. Vielmehr bestand kein Anlass für die Annahme, dass die bisherigen Erfahrungswerte in Bezug auf Einbürgerungsbegehren für die insbesondere im Jahr 2015 in Deutschland eingereiste Personengruppe keine Geltung mehr beanspruchen sollte.25 vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20 Dem Kläger ist ferner nicht zu folgen, soweit er im Ergebnis moniert, dass die fehlende Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit bezogen auf die Verfahrensdauer durch das Verwaltungsgericht thematisiert worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.26 vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 Eine besondere Dringlichkeit oder unzumutbare Härte kann ein Abweichen von der regulären Bearbeitungsreihenfolge rechtfertigen und ist damit zugleich bedeutsam für die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 VwGO.27 vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11 Hiervon ausgehend waren durchaus Feststellungen betreffend die Dringlichkeit im Fall des Klägers veranlasst. Eine solche war und ist jedoch nicht dargetan. Die allgemeinen Vorteile einer Einbürgerung, die jeder Person zuteilwerden, die eingebürgert wird, reichen nicht aus, um eine Abweichung von der regulären Bearbeitungsreihenfolge zu rechtfertigen.28 vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21 Angesichts der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens – das u. a. einer Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden und einer sorgfältigen Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien des Antragstellenden bedarf29 vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N.vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N. – erscheint auch dem Senat die dem Beklagten durch das Verwaltungsgericht nunmehr gesetzte Entscheidungsfrist bis zum 31.12.2024 (noch) angemessen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist erforderlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt.30 vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht besonders aufgeführten Beschwerde Gerichtskosten in Gestalt einer Festgebühr entstehen (Nr. 5502). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).