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Beschluss

2 E 131/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:1205.2E131.24.00
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Leitsätze
Die aus dem Wortlaut wie aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 75 VwGO folgenden Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sind dann nicht gegeben, wenn zwar seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts drei Monate vergangen sind, diese Zeitspanne jedoch auf einem zureichenden Grund beruht, die Behörde mithin die angemessene Frist zur Sachbehandlung des Vornahmeantrags nach den Umständen des konkreten Falles objektiv nicht überschritten hat. (Rn.11) Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Vornahmeantrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage folglich einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen. Ihm ist vielmehr nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt. (Rn.12) Die Gründe für die verzögerte Bearbeitung müssen umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden, je länger das Verfahren dauert. (Rn.15) Ist die Verzögerung Folge einer Fallzahlensteigerung, kann dies als zureichender Grund angesehen werden, es sei denn es liegt ein sog. strukturelles Organisationsdefizit bei der Gemeinde vor. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juli 2024 – 1 K 313/24 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aus dem Wortlaut wie aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 75 VwGO folgenden Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sind dann nicht gegeben, wenn zwar seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts drei Monate vergangen sind, diese Zeitspanne jedoch auf einem zureichenden Grund beruht, die Behörde mithin die angemessene Frist zur Sachbehandlung des Vornahmeantrags nach den Umständen des konkreten Falles objektiv nicht überschritten hat. (Rn.11) Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Vornahmeantrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage folglich einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen. Ihm ist vielmehr nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt. (Rn.12) Die Gründe für die verzögerte Bearbeitung müssen umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden, je länger das Verfahren dauert. (Rn.15) Ist die Verzögerung Folge einer Fallzahlensteigerung, kann dies als zureichender Grund angesehen werden, es sei denn es liegt ein sog. strukturelles Organisationsdefizit bei der Gemeinde vor. (Rn.15) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juli 2024 – 1 K 313/24 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger wendet sich gegen die durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO. Mit am 16.11.2023 bei der – nach Landesrecht für die Antragsentgegennahme zuständigen – A-Stadt eingegangenem Schriftsatz vom 13.11.2023 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Auf mehrfache Sachstandsanfragen des Prozessbevollmächtigten teilte die A-Stadt am 29.1.2024 mit, dass alle eingehenden Unterlagen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten in der Eingangsreihenfolge auf Vollständigkeit überprüft würden, was aufgrund der aktuell hohen Nachfrage einige Zeit in Anspruch nehme. Zur Beschleunigung der Verfahren seien kürzlich zwei neue Mitarbeiter eingestellt worden, um den Ablauf zu beschleunigen und das erhöhte Antragsaufkommen zu bewältigen. Am 13.3.2024 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er warte seit nunmehr mindestens drei Monaten auf die Bescheidung seines Antrags. Maßgeblich hierfür sei das Datum der Antragstellung. Pauschale Hinweise auf eine Überlastung wegen der Flüchtlingskrise ab 2015, der Coronakrise ab 2020 und der Ukrainekrise ab 2022 könnten die Untätigkeit des Beklagten nicht rechtfertigen. Beim Beklagten bestünden strukturelle Probleme, welche keinen zureichenden Grund für die Untätigkeit begründen könnten. Wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – festgestellt habe, sei es durchaus absehbar gewesen, dass die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland eingereisten Personen nach Ablauf von sechs Jahren die zeitlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und angesichts der sinkenden Voraussetzungen für die Einbürgerung Anträge in erheblichem Umfang stellen würden. Liege eine reine Untätigkeit von mehr als drei Monaten vor, sei die Klage bereits substantiiert begründet. Es sei Aufgabe der Behördenleitung des Beklagten gewesen, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Der Beklagte hat beantragt, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und hierzu ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei jedenfalls unbegründet. Zunächst werde klargestellt, dass der – nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen im Saarland – bei der A-Stadt gestellte Einbürgerungsantrag bislang noch nicht an den Beklagten weitergeleitet worden sei. Die A-Stadt habe mitgeteilt, dass der Antrag des Klägers dort am 16.11.2023 per Post eingegangen sei und dies dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.11.2023 bestätigt worden sei. Aus den gerichtsbekannten Parallelverfahren (1 K 793/24 und 2 E 123/23, 1 K 1976/23 und 1 K 50/24) folge jedenfalls, dass unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klage ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Bescheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers und insbesondere kein strukturelles Organisationsdefizit im Sinne des § 75 VwGO vorliege. Auf die allen Beteiligten und dem Gericht bekannten Verfahren werde ausdrücklich Bezug genommen. Ansonsten sei bezogen auf den konkreten Fall des Klägers zu ergänzen, dass jedenfalls aus den mit der Klagebegründung eingereichten Unterlagen kein besonderer Dringlichkeitsgrund für eine unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten privilegierte Bearbeitung seines Antrages ersichtlich sei. Zudem falle nach summarischer Sichtung dieser Unterlagen bereits auf, dass er den (Nach-)Namen seines Vaters im Antrag mit „C.“ angebe, während er seinen Nachnamen „A.“ schreibe - so wie er auch im syrischen Nationalpass geschrieben werde -, sodass insoweit eine weitere Klärung notwendig sei. Zudem sei nach den vorgelegten Unterlagen zur Erwerbsvita des Klägers zweifelhaft, ob die Einbürgerungsvoraussetzung der nachhaltigen sowie dauerhaften eigenständigen Unterhaltsfähigkeit erfüllt sei. Daher sei fallbezogen von einer aufwändigen sachbearbeiterlichen Prüfung und Bewertung auszugehen. An diesem Punkt werde deutlich, wie wichtig die beratende und vorbereitende Tätigkeit der antragsentgegennehmenden Stellen sei. Bei der A-Stadt würden derzeit die Ende des Monats Juni 2023 eingegangen Anträge bearbeitet. Eine Sichtung der Unterlagen des Klägers und eine Terminvereinbarung mit diesem zwecks Vorlage der Unterlagen im Original und Unterschreiben des Antrages stünden mithin noch aus und würden auch noch einige Zeit dauern, zumal kein Grund ersichtlich sei, der es rechtfertigen könnte, dessen Antrag vorrangig und zulasten früher eingereichter Anträge zu bearbeiten. Dass derzeit bei der A-Stadt (erst) die Ende Juni 2023 eingegangenen Anträge bearbeitet würden, sei dem Umstand geschuldet, dass sich auch bei den antragsentgegennehmenden Stellen der seit 2022 festzustellende signifikante Anstieg der Antragszahlen (insbesondere bedingt durch den unvorhersehbar hohen Anstieg syrischer Antragssteller) auswirke und auch die A-Stadt – trotz auch dort ergriffener personeller und organisatorischer Maßnahmen –längere Verfahrensdauern nicht vollumfänglich vermeiden, wohl aber noch längeren Verfahrensdauern entgegenwirken könne. Im Durchschnitt der fünf Jahre von 2017 bis 2021 seien dem Beklagten von der A-Stadt jährlich ca. 450 Einbürgerungsanträge übermittelt worden. Im Jahr 2022 seien es sodann 751 Einbürgerungsanträge und in 2023 schließlich sogar 1.128 Anträge gewesen. Die damit ersichtlich signifikante Steigerung der Antragszahlen sei auch in A-Stadt als nicht vorhersehbar anzusehen und letztlich vornehmlich auf die gestiegenen Antragszahlen syrischer Personen zurückzuführen gewesen. Die hiesigen, auf das ganze Saarland bezogenen Ausführungen in den genannten Parallelverfahren würden insofern für die A-Stadt entsprechend gelten, wo die Anzahl der aus Syrien stammenden Einwohner von 724 im Dezember 2014 auf 2.276 im Dezember 2015 und auf 4.846 im Dezember 2016 angestiegen sei. Bei Zugrundelegung des sog. ausgeschöpften Einbürgerungspotentials von 2% bei Ausländern mit 6-jährigem Aufenthalt in Deutschland habe damit in A-Stadt belastbar und vorhersehbar nur mit 15 Anträgen mehr im Jahr 2020, 45 mehr Anträgen im Jahr 2021 und 96 mehr Anträgen im Jahr 2022 gerechnet werden können. Die tatsächliche Steigerung der Antragszahlen von durchschnittlich 450 auf 751 im Jahr 2022 und sodann auf 1.128 im Jahr 2023 sei nicht vorhersehbar gewesen. Gleichwohl habe auch die A-Stadt seit Erkennbarkeit des tatsächlich signifikant höheren Anstiegs der Einbürgerungsantragszahlen ab 2022 in Wahrnehmung ihrer Personal- und Organisationshoheit darauf reagiert: Es würden im Rahmen der Möglichkeiten zusätzliche Kräfte eingesetzt, das Antrags- und Terminverfahren werde durch die Eröffnung eines Onlineverfahrens umgestellt und das Verfahren werde zudem bei Bedarf bzw. aus Anlass neuer Erkenntnisse (sozusagen bei Offenbarwerden „suboptimaler Entwicklungen“) auch stetig anpasst, um effizienter zu sein – etwa um die zeit- und personalbindende Sichtung nicht benötigter Unterlagen (die ungefiltert, d.h. ohne konkrete Einzelfall-Aufforderung zugesandt werden) oder den notwendigen Abgleich mehrfach eingereichter, letztlich aber identischer Unterlagen zu vermeiden. Hierzu sei anzumerken, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mehrfach Unterlagen an eine falsche Stelle versandt habe und hierdurch „Fehlentwicklungen“ erzeugt habe. Zudem weise die A-Stadt etwa in ihrem umfangreichen Internetauftritt ausdrücklich darauf hin, dass Verfahren länger dauern bzw. die Rückmeldungen zu Terminanfragen aufgrund der Vielzahl der Anfragen mehrere Monate dauern können und man derzeit versuche, „wegen der hohen Nachfrage, auf persönliche Beratungsgespräche zu verzichten, damit [...] mehr Termine für die Antragstellung“ angeboten werden könnten, nicht ohne klarzustellen, dass Interessierte sich gerne auch in den Telefonzeiten beraten lassen oder die A-Stadt über die E-Mail-Adresse kontaktieren könnten. Zudem erfolgten im Einzelfall individuelle Rückmeldungen auf Zusendungen von Unterlagen und ggfs. auch bei Verfahrensstandanfragen. Dies sei auch bereits in anderen Verfahren, in denen der Prozessvertreter des Klägers auftrete, der Fall. Ergänzend zu den benannten Zahlen werde zudem darauf hingewiesen, dass im gesamten Saarland im Jahr 2021 insgesamt 1.958 Einbürgerungsanträge und im Jahr 2023 insgesamt 4.682 Einbürgerungsanträge gestellt worden seien; diese erhebliche Steigerung der Fallzahlen spiegele sich auch in den Eingangszahlen der A-Stadt wieder. Obwohl der Antrag des Klägers dem Beklagten noch nicht vorliege und kein Grund zur bevorzugten Bearbeitung bestehe, werde vorsorglich – noch aktualisierend – mitgeteilt, dass beim Beklagten (nach der haushaltsgesetzlichen Bewilligung neuer Stellen durch den Landeshaushaltsgesetzgeber im Dezember 2023 und ersten Bewerbungsverfahren im Februar/März 2024) bereits ein neuer Mitarbeiter im Geschäftszimmer zum 1.4.2024 seinen Dienst angetreten habe. Zwei weitere Mitarbeiterinnen im Geschäftszimmer würden voraussichtlich zum 1.5.2024 bzw. 1.7.2024 beginnen. Außerdem seien zwei neue Sachbearbeiterinnen (soweit aufgrund bisheriger Arbeitsverhältnisse möglich) in den nächsten Wochen/Monaten angekündigt. Weitere Auswahlgespräche würden zudem aktuell terminiert. Zusammenfassend sei somit auch im Fall des Klägers – wie in den Parallelverfahren – ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Bescheidung bzw. vorab die noch nicht erfolgte Weiterleitung des Antrags an den Beklagten gegeben, ohne dass hier ein strukturelles Organisationsdefizit vorliege. Mit Beschluss vom 8.7.2024 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Beklagten für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers eine Frist bis zum 20.5.2025 gesetzt. Angesichts der Situation des Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung in den beiden zurückliegenden Jahren eingestellt habe, seien die von ihm vorgetragenen Umstände noch als zureichender Grund dafür anzusehen, noch nicht über den Antrag des Klägers entschieden zu haben. Insbesondere sei davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (noch) kein strukturelles Organisationsdefizit vorliege. Insoweit werde u. a. vollinhaltlich auf die in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Beschlüsse1 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2023 – 1 K 793/23 –, sowie Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2023 – 1 K 793/23 –, sowie Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris verwiesen, die sich detailliert mit der (fehlenden) Vorhersehbarkeit gestiegener Antragszahlungen im Bereich der Einbürgerungen sowie dem Umfang der erfolgten Nachpersonalisierung des Beklagten auseinandersetzten. Die bei diesem und der A-Stadt ergriffenen Maßnahmen benötigten bis zu ihrer vollen Wirksamkeit naturgemäß noch einen gewissen Zeitraum. Der Kläger habe keine besondere Dringlichkeit der Antragsbearbeitung – über die allgemeinen Vorteile der Einbürgerung hinaus – aufgezeigt. Die tenorierte Befristung der Aussetzung berücksichtige ihr Interesse an einer Entscheidung in absehbarer Zeit und lasse erwarten, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine behördliche Entscheidung tatsächlich getroffen werden könne. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 10.7.2024 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.7.2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er warte nunmehr seit ca. acht Monaten auf die Bescheidung seines Einbürgerungsantrags. Der Beklagte trage pauschal seit inzwischen einem Jahr die ähnlichen – und vom Verwaltungsgericht gebilligten – Nichtbescheidungsgründe vor. Angesichts der vermeintlichen Effektivität der ergriffenen Maßnahmen sei verwunderlich, warum sich die Bearbeitungsdauer dennoch nicht verkürzt, sondern fast verdoppelt habe. Je allgemeiner und typischer die Ursachen für ein länger als drei Monate andauerndes Verfahren seien, umso weniger handele es sich dabei um zureichende Gründe im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO. Die durch den Beklagten geschilderte Arbeitsbelastung stelle keinen kurzfristig eingetretenen Zustand dar – etwa aufgrund einer spontanen Flut an Anträgen aufgrund einer Gesetzesänderung –, sondern ein strukturelles Problem als Folge einer schon seit längerem unzureichenden Personalausstattung. Selbst wenn man davon ausginge, dass die deutliche Fallzahlensteigerung nicht vorhersehbar gewesen sei, sei der Beklagte inzwischen seit zwei Jahren damit konfrontiert, ohne dass sich positive Wirkungen der ergriffenen Maßnahmen zeigen würden. Insofern könne nicht mehr von einer vorübergehenden Überlastung ausgegangen werden. Die Wertungen des Beschlusses des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 – seien auf die jetzige Sach- und Rechtslage nicht übertragbar. Ergänzend werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.6.2024 – 1 K 135/24 We – verwiesen, wonach organisatorisch früher auf steigende Antragszahlen hätte reagiert werden müssen. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt habe in seinem Beschluss vom 16.9.2024 – VG 7 K 344/24 – die mehrmonatige Untätigkeit beanstandet. Im Ergebnis fehle es bei der erfolgten Aussetzung an einem zureichenden Nichtbescheidungsgrund, der eine derart lange Bearbeitungsdauer der Einbürgerungsanliegen rechtfertigen könnte. In Bezug auf Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.7.2018 - 1 C 18/17 - eine Verfahrensdauer von sechs Monaten als angemessen bestimmt. Obwohl der Beklagte bereits im Juli 2023 mitgeteilt habe, dass die Landesregierung – vor dem Hintergrund der Zuwanderungs- und Einbürgerungszahlen – die Digitalisierung der Einbürgerungs- und Ausländerbehörde priorisiert habe, um die Verfahren beschleunigen und effizienter betreiben zu können, sei im Jahr 2024 eine Verlängerung der Verfahrensdauer zu beobachten. Der Beklagte erwecke den Eindruck, Maßnahmen zu ergreifen, ohne zu wissen, ob und inwieweit diese überhaupt geeignet seien. Seine pauschalen Ausführungen zu den Zahlen der gefällten Entscheidungen im Vergleich zum Vorjahr seien weder belastbar noch zum Nachweis geeignet. Stattdessen müssten diese zu den gestellten Anträgen ins Verhältnis gesetzt werden. Der beim Beklagten vorhandene Bearbeitungsrückstand steige exponentiell. Es sei zu erwarten, dass die gesetzte Entscheidungsfrist ohnehin nicht eingehalten werde. Bereits vor einem Jahr sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass eine Nachpersonalisierung nicht zu vermeiden bzw. zwingend notwendig sei. Dass einige der geschaffenen Stellen noch immer nicht besetzt seien, erscheine als mindestens grob fahrlässiges Nichtnachkommen eigener Organisationspflichten und sei mit haushalterischen Zwängen nicht zu rechtfertigen. Bundesweit seien deutlich kürzere Bearbeitungszeiten festzustellen. Sofern der Beklagte nicht strukturell überlastet sei, sonst keine Schwierigkeiten mit der Fallbearbeitung nenne sowie sämtliche antragsrelevanten Unterlagen und Daten des Klägers eingeholt habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung für mehrere Monate ausgesetzt werden solle bzw. vom Nichtvortragen einer Dringlichkeit bezüglich eines dem Grunde nach bestehenden Einbürgerungs- und generell Entscheidungsanspruchs abhängig gemacht werde. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich – wie vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt und vom Senat mit Beschluss vom 2.11.2023 - 2 E 123/23 - bestätigt – bei dem seit 2022 zu verzeichnenden signifikanten Anstieg der Einbürgerungsanträge (zurückzuführen auf die gegenüber bisherigen Erfahrungswerten weit überdurchschnittliche Anzahl von Anträgen syrischer Antragsteller ab dem Jahr 2022) um eine unvorhergesehene Antragssteigerung. Diese Bewertung gelte weiterhin. Der Beklagte habe durch organisatorische, personelle und verfahrensbezogene Maßnahmen rechtzeitig und im möglichen Umfang gegengesteuert. Dass diese nicht schneller wirkten, liege in der Natur der Sache, zumal seitdem gerade einmal zwei Jahre vergangen seien. Die Erwartung weitergehender Maßnahmen widerspreche der Gesellschaftsgebundenheit des Einzelnen, sei lebensfremd und allenfalls abstrakt-theoretisch denkbar. Die Lage im Saarland unterscheide sich maßgeblich von der Situation, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.6.2024 – 1 K 135/24 We – zugrunde gelegen habe. Die dortige Einbürgerungsbehörde habe nicht dargelegt, wie personell und organisatorisch auf den Anstieg der Antragszahlen reagiert worden sei. Allein aus diesem Grund sei auf ein strukturelles Organisationsdefizit geschlossen worden. Dass die im Saarland ergriffenen Maßnahmen wirksam seien, belegten die Zahlen der abgeschlossenen/beendeten Einbürgerungsverfahren. Früher seien durchschnittlich 1.200 Entscheidungen pro Jahr gefällt worden. In 2022 seien es 1.892 gewesen. Diese Steigerung sei beachtlich und auf die umgehend in 2022 ergriffenen Gegenmaßnahmen und Personalaufstockungen zurückzuführen. Dennoch habe ein – sich in der Folge weiter aufbauender – Antragsrückstau nicht verhindert werden können. In 2023 seien 2.518 Verfahren beendet worden (hiervon 2.348 Einbürgerungen). Für das laufende Jahr lägen noch keine endgültigen Zahlen vor. Gleichwohl zeichne sich eine erneute Steigerung der Verfahrensabschlüsse ab. Bis zum 15.8.2024 seien jedenfalls 1.869 Einbürgerungsurkunden ausgestellt worden. Dies sei umso beachtlicher, als dass Ende 2023 ein Mitarbeiter in den Ruhestand versetzt (und bis vor wenigen Wochen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses weiterbeschäftigt) worden sei und im laufenden Jahr zwei Mitarbeitende unerwartet ausgeschieden seien. Insbesondere der Personalbereich unterliege nicht nur den üblichen, sondern auch den durch die erschwerte Arbeitssituation bedingten Schwankungen. Der Beklagte justiere hier stetig nach. Wie bereits im Verfahren 2 E 123/23 dargelegt seien bis Mitte 2022 fünf Sachbearbeiter (4,5 VZÄ) und entsprechende Geschäftsstellenmitarbeiter bei ihm beschäftigt gewesen. Bereits in 2022 und in 2023 seien dann – wie erwähnt – intern personelle Aushilfsmaßnahmen (wie die Verlängerung von Ausbildungsstationen von Auszubildenden beim Beklagten unter Aussetzen der an sich üblichen Rotation und der Einsatz eines Aufstiegsbeamten zur Unterstützung sowie die Umsetzung eines Sachbearbeiters aus einer anderen Abteilung) ergriffen worden, um die Bearbeitungszahlen zu erhöhen. Außerdem seien in 2022/2023 Neueinstellungen – neben Aushilfen etwa 2,25 Sachbearbeiter-VZÄ – erfolgt. Mit dem vom Landesgesetzgeber im Dezember 2023 beschlossenen Haushaltsgesetz für den Haushalt 2024/2025 seien neue personelle Möglichkeiten (befristet/unbefristet) geschaffenen worden. Zwischenzeitlich hätten – infolge der schon im Dezember 2023 vorgenommenen ersten Ausschreibung – bereits zwei Sachbearbeiterinnen (1,65 VZÄ) ihren Dienst angetreten. Zudem seien mehrere Einstellungen im Geschäftszimmer-Bereich erfolgt. Leider habe man die geschaffenen Möglichkeiten mangels qualifizierter Bewerber bislang nicht ausschöpfen können; es fänden fortlaufend – in Bezug auf Anforderungsprofil/Betätigungsfeld variierende und angepasste – Neuausschreibungen statt, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Der generelle Fachkräftemangel könne dem Beklagten nicht vorgehalten werden. Dennoch sei im Bereich der Sachbearbeitung zum Stichtag 1.7.2024 ein Personalzuwachs von 70 % zu verzeichnen, noch in diesem Jahr könnten zwei weitere Stellen besetzt werden. Neben den im Verfahren 2 E 123/23 darüber hinaus dargelegten organisatorischen und verfahrensbezogenen Maßnahmen ermögliche es die aktuell eingeleitete bessere Digitalisierung der Ausländerbehörde nunmehr, das Verfahren zur Einholung der ausländerrechtlichen Stellungnahme (zeit-)effizienter zu gestalten. Auch die für die Antragsentgegennahme zuständigen kommunalen Stellen hätten angesichts des signifikanten Anstiegs der Antragszahlen vielfältig reagiert. So habe die A-Stadt ihr Verfahren schon mehrfach umorganisiert und ebenfalls deutlich aufpersonalisiert – nach Kenntnis des Beklagten von früher 1,6 VZÄ sukzessive auf aktuell 5,1 VZÄ. In Bezug auf das konkrete Einbürgerungsverfahren des Klägers sei herauszustellen, dass ihm ausgehend von seinem im November 2023 geäußerten Einbürgerungsbegehren sowie dem Umstand, dass die Einbürgerungsanfragen bei Nicht-Vorliegen/-Erkennbarkeit eines Dringlichkeitsgrundes aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent nach ihrer Eingangsreihenfolge bearbeitet würden, bei der A-Stadt voraussichtlich im Oktober/November ein Termin angeboten werde. Hierbei sei auch zu beachten, dass sich insbesondere die Kommunikation mit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen oftmaliger „Irrläufer“ (Zuständigkeitsverwechslungen nicht nur zwischen der A-Stadt und dem Regionalverband A-Stadt, sondern auch mit Behörden eines anderen Landkreises oder sogar mit Behörden außerhalb des Saarlandes) oder der Zusendung von Akten von Vorgängen anderer Ämter aufwändig gestalte, sodass zeitliche und personelle Ressourcen wegen falscher Zusendungen gebunden würden, was natürlich nicht ohne Auswirkung auf die Bearbeitungsmöglichkeit der regulären Zusendungen/Anfragen bleibe. Zudem sei im Fall des Klägers festzustellen, dass dessen Identität nicht eindeutig geklärt sei und hierzu keine weiteren Erklärungen eingegangen seien. Ferner könne derzeit kaum von einer hinreichend gefestigten wirtschaftlichen Integration des Klägers ausgegangen werden, sodass es bereits nicht im Sinne des Klägers sei, dass der Antrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch den Beklagten beschieden werde. Gerade auch angesichts der aktuell nicht vermeidbaren langen Wartezeit sollten Anträge von Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen augenscheinlich noch nicht erfüllten, gebührenpflichtig abgelehnt werden. Ein von Antragstellern bewusst anvisiertes „Hereinwachsen“ in die Einbürgerungsvoraussetzungen unter „Ausnutzen der Wartezeit“ sei nicht hinnehmbar. Ungeachtet dessen liege gegenwärtig zwar eine lange Verfahrensdauer vor, gleichwohl sei dies – wie ausgeführt – nicht Ausdruck eines strukturellen Organisationsdefizits. Der Beklagte habe bereits beachtliche Gegenmaßnahmen ergriffen, konkrete weitere stünden unmittelbar „vor der Realisierung“ und um weitere werde sich mit Nachdruck bemüht (insbesondere auch was die noch offenen bewilligten Personalmittel betreffe). Mithin sei auch die vom Verwaltungsgericht gewährte Aussetzungsfrist bis 20.5.2025 lediglich Ausdruck der geschilderten Umstände und Gegebenheiten, die einen zureichenden Grund für die nicht schnellere Bearbeitung der anhaltend hohen Antragszahlen und damit langen Verfahrensdauer begründeten. Es verstehe sich von selbst, dass der Beklagte alles ihm tatsächlich wie auch – nicht zuletzt unter Gleichbehandlungsgrundsätzen im Einklang mit der Rechtsordnung – rechtlich Mögliche tue, diese Frist nicht ausschöpfen zu müssen. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die durch das Verwaltungsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft2 vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4 und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 75 Abs. 3 VwGO einhergehend mit einer dem Beklagten zur Sachentscheidung gesetzten Frist bis zum 20.5.2025 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder – wie vorliegend – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage), wobei die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. § 75 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht das – zulässigerweise eingeleitete – Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist.3vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 14-15vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 14-15 § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.4vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerungvgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerung Die aus dem Wortlaut wie aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 75 VwGO folgenden Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sind dann nicht gegeben, wenn zwar seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts drei Monate vergangen sind, diese Zeitspanne jedoch auf einem zureichenden Grund beruht, die Behörde mithin die angemessene Frist zur Sachbehandlung des Vornahmeantrags nach den Umständen des konkreten Falles objektiv nicht überschritten hat. Die Eröffnung der Klagemöglichkeit schon nach dem bloßen Ablauf der sog. Sperrfrist von drei Monaten findet somit ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag.5vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28 Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Vornahmeantrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage folglich einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen und ihm ist nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.6vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28 So liegt der Fall hier. Mit dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis davon auszugehen, dass fallbezogen ein zureichender Grund für die bislang noch nicht erfolgte Bescheidung des Einbürgerungsantrags des Klägers vorliegt. Ob ein „zureichender Grund“ für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Betroffenen.7vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16 Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann.88vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, können zureichende Gründe für eine Verzögerung sein.99vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19 Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine „vorübergehende Antragsflut“, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt.1010vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist.11vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.12vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte einen zureichenden Grund dafür dargetan, dass noch keine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren des Klägers ergangen ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungsdauer – wie auch der Beklagte anerkennt – einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfasst. Doch auch ausgehend davon, dass die Gründe für die verzögerte Bearbeitung umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden müssen, je länger das Verfahren dauert,13vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 konnte das Verwaltungsgericht angesichts der Situation beim Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 eingestellt hat, die vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe für die verzögerte Behandlung des Antrags im Sinne des § 75 VwGO ansehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (weiterhin14vgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris noch) kein sog. strukturelles Organisationsdefizit vorliegt. Ein strukturelles Defizit liegt vor, wenn eine länger andauernde Überlastungssituation besteht, der organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können.15vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19 Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen.16vgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, jurisvgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, juris Hiervon ist fallbezogen nicht auszugehen. Der Beklagte hat vorliegend nachvollziehbar dargetan, dass es im Jahr 2022 zu einer signifikanten sowie zugleich unerwarteten Erhöhung der Antragszahlen gekommen ist, auf die die gegenwärtige Verfahrenslaufzeit maßgeblich zurückzuführen ist. Er hat zugleich detailliert und schlüssig dargelegt, mit welchen Maßnahmen er auf diese unerwartete Überlastung personell sowie organisatorisch reagiert hat.17vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17 Diesbezüglich hat der Beklagte sowohl eine Umstrukturierung bzw. eine Optimierung der bisherigen Verfahrensweise geschildert als auch die seit dem Jahr 2022 erfolgte Personalverstärkung nachgewiesen.18vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris Entgegen der Behauptung des Klägers beschränkt er sich hierbei nicht auf eine pauschale Wiederholung der einer zügigeren Bearbeitung der Einbürgerungsanträge aus seiner Sicht entgegenstehenden und aus anderen Verfahren bekannten Gründe, sondern zeigt den Verlauf der ergriffenen Maßnahmen auf, die insbesondere im Hinblick auf neue personelle Begebenheiten – wie den Ruhestand und das unerwartete Ausscheiden mehrerer Sachbearbeiter – stetig angepasst worden seien und bis zu ihrer vollen Wirksamkeit naturgemäß jeweils einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Als nachvollziehbar erweist sich auch, wenn der Beklagte ausführt, dass er die durch das vom Landesgesetzgeber für den Haushalt 2024/2025 beschlossene Haushaltsgesetz geschaffenen personellen Möglichkeiten (befristet/unbefristet) aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels trotz fortlaufender Ausschreibungen noch nicht in Gänze habe ausschöpfen können. Dass die Maßnahmen dennoch bereits Wirkung zeigen, ergibt sich aus der vom Beklagten dargelegten Steigerung der einbürgerungsrechtlichen Verfahrensabschlüsse (von 1.200 im Jahr 2021 auf 1.892 in 2022 bzw. 2.518 in 2023), auch wenn die Zahl der gestellten Anträge und der damit einhergehende Bearbeitungsrückstand insgesamt angestiegen sein mögen. Zu erwarten ist, dass die durch den Beklagten geschilderte Digitalisierung der Ausländerbehörde und die Aufpersonalisierung der für die Antragsentgegennahme zuständigen kommunalen Stellen zu einer schnelleren Bearbeitung der Einbürgerungsverfahren ebenso beitragen werden. Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – führt zu keiner anderen Bewertung. Aus diesem Beschluss ist bereits nicht ersichtlich, dass die dortige Behörde auf die erhebliche Steigerung der Fallzahlen – wie es vorliegend belegt worden ist – gleichermaßen zeitnah mit einer Neuorganisation der Abläufe und mit einer Aufpersonalisierung reagiert hat. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im dortigen Fall eine strukturelle Überlastung des für die Bearbeitung von Einbürgerungen zuständigen Teils der Ausländerbehörde festgestellt, weil der Überlastung seitens der Behördenleitung jedenfalls nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Personalzuwachs entgegengewirkt worden sei. Danach fehlt es insoweit bereits an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt.19vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19 Dasselbe gilt hinsichtlich des Sachverhalts, der dem von dem Kläger angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.6.2024 – 1 K 135/24 We – zugrunde lag.20Der weiter zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.9.2024 – VG 7 K 344/24 – scheint nicht veröffentlicht zu sein; dies ändert jedoch nichts an der hiesigen Einschätzung des Bearbeitungsstands der im Saarland anhängigen Einbürgerungsverfahren.Der weiter zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.9.2024 – VG 7 K 344/24 – scheint nicht veröffentlicht zu sein; dies ändert jedoch nichts an der hiesigen Einschätzung des Bearbeitungsstands der im Saarland anhängigen Einbürgerungsverfahren. Zum anderen geht der Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungswerte der Behörde, die sich anhand der statistischen Nachweise des Einbürgerungspotentials bis zum Jahr 2021 als nachvollziehbar erweisen, davon aus, dass die insbesondere seit dem Jahr 2022 zu verzeichnende erhebliche Steigerung der Antragszahlen im Bereich der Einbürgerungsbegehren für den Beklagten im Vorfeld nicht absehbar war. Vielmehr bestand kein Anlass für die Annahme, dass die bisherigen Erfahrungswerte in Bezug auf Einbürgerungsbegehren für die insbesondere im Jahr 2015 in Deutschland eingereiste Personengruppe keine Geltung mehr beanspruchen sollte.21vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20 Dem Kläger ist ferner nicht zu folgen, soweit er im Ergebnis moniert, dass die fehlende Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit bezogen auf die Verfahrensdauer durch das Verwaltungsgericht thematisiert worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.22vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 Eine besondere Dringlichkeit oder unzumutbare Härte kann ein Abweichen von der regulären Bearbeitungsreihenfolge rechtfertigen und ist damit zugleich bedeutsam für die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 VwGO.23vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11 Hiervon ausgehend waren durchaus Feststellungen betreffend die Dringlichkeit im Fall des Klägers veranlasst. Eine solche war und ist jedoch nicht dargetan. Die allgemeinen Vorteile einer Einbürgerung, die jeder Person zuteilwerden, die eingebürgert wird, reichen nicht aus, um eine Abweichung von der regulären Bearbeitungsreihenfolge zu rechtfertigen.24vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21 Angesichts der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens – das u. a. einer Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden und einer sorgfältigen Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien des Antragstellenden bedarf25vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N.vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N. – erscheint auch dem Senat die dem Beklagten durch das Verwaltungsgericht gesetzte Entscheidungsfrist bis zum 20.5.2025 (noch) angemessen. Im Übrigen kann im vorliegenden Verfahren – das die Frage der Aussetzung des Klageverfahrens auf der Grundlage von § 75 Satz 3 VwGO betrifft – dahinstehen, welche Erfolgsaussichten dem Einbürgerungsbegehren des Klägers zukommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist erforderlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt.26vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht besonders aufgeführten Beschwerde Gerichtskosten in Gestalt einer Festgebühr entstehen (Nr. 5502). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).