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Urteil

4 K 44/19.DA

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2022:1206.4K44.19.DA.00
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Leitsätze
1. Die sog. Ergebnisrechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist auch auf Feuerwehrgebührensatzungen hessischer Gemeinden Anwendbar. 2. Hessische Gemeinden dürfen in den Pauschalsätzen ihrer Feuerwehrgebührensatzungen Vorhaltekosten in angemessenem Umfang einfließen lassen. 3. Die Empfehlungen der sog. Mustersatzung des HSGB u.a. sind für die Ergenisrichtigkeit von Feuerwehrgebühren nicht maßgeblich, sondern die gemeindlichen Ermittlungen der Verhältnisse vor Ort. 4. Der Nachweis einer fehlenden Gebührensatzüberhöhung kann von der Gemeinde bis zum Ende der mündlichen Verhandlung durch eine Nachkalkulation erbracht werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sog. Ergebnisrechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist auch auf Feuerwehrgebührensatzungen hessischer Gemeinden Anwendbar. 2. Hessische Gemeinden dürfen in den Pauschalsätzen ihrer Feuerwehrgebührensatzungen Vorhaltekosten in angemessenem Umfang einfließen lassen. 3. Die Empfehlungen der sog. Mustersatzung des HSGB u.a. sind für die Ergenisrichtigkeit von Feuerwehrgebühren nicht maßgeblich, sondern die gemeindlichen Ermittlungen der Verhältnisse vor Ort. 4. Der Nachweis einer fehlenden Gebührensatzüberhöhung kann von der Gemeinde bis zum Ende der mündlichen Verhandlung durch eine Nachkalkulation erbracht werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich, entsprechend dem Antrag des Klägers, zutreffend gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2018 und nicht gegen den ursprünglichen Gebührenbescheid vom 10. August 2016. Den Gebührenbescheid vom 15. September 2016 hat die Beklagte zwar als „Umdeutung“ des Gebührenbescheids vom 10. August 2016 bezeichnet. Er stellt sich nach Auffassung der Kammer jedoch als Rücknahme des Gebührenbescheids vom 10. August 2016 gemäß § 130 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG bei gleichzeitigem Neuerlass des Gebührenbescheids vom 15. September 2016 dar. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid in seiner konkreten Höhe sind § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 und § 3 Feuerwehrgebührensatzung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis. Die Feuerwehrgebührensatzung als Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 1 Feuerwehrgebührensatzung als Anlage zum Bestandteil der Feuerwehrgebührensatzung gewordene Gebührenverzeichnis und der – hier dem Grunde nach einzig in Streit stehenden – Höhe der dort festgelegten Gebührensätze für Feuerwehreinsatzfahrzeuge. Die gesetzliche Ermächtigung für die Beklagte zum Erlass ihrer Feuerwehrgebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis und der darin festgelegten Pauschalsätze ergibt sich aus § 61 Abs. 5 Satz 1 HBKG. Danach können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absätzen 2 bis 4 entstandenen Kosten einschließlich der Entgelterstattungen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 und 5 und der Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten durch örtliche Gebührenordnungen – m.a.W. Gebührensatzungen – festlegen. Aus dem Verweis des § 61 Abs. 5 Satz 1 HBKG auf die Absätze 2 bis 4 folgt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer satzungsmäßigen Festlegung von Pauschalsätzen eine entsprechende Kostenpflicht des Schuldners nach Kostentatbeständen (Absätze 2 bis 4) ist. Die Kostentatbestände sind grundsätzlich in der Satzung selbst vorzusehen (Hess. VGH, Beschluss vom 26.05.2014 - 5 A 1487/13.Z -, KommJur 2014, 372). Diesen Anforderungen entspricht die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten. Der im vorliegenden Fall für die Kostenpflicht des Klägers einschlägige § 2 Abs. 1 Nr. 3 Feuerwehrgebührensatzung ist dem § 61 Abs. 2 Nr. 3 1. Hs. HBKG im Wortlaut nahezu identisch nachgebildet. Danach ist u.a. Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Darüber hinaus erweisen sich insbesondere die im Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung festgelegten Pauschalsätze in ihrer konkreten Höhe als rechtmäßig. Soweit es die Gebührensätze für das Personal betrifft, wird deren Höhe weder vom Kläger noch vom Prüfbericht, den er zum Gegenstand seines Vorbringens macht, in Zweifel gezogen. Auch die Kammer sieht dazu keine Veranlassung. Soweit es demgegenüber die vom Kläger als zu hoch erachteten Gebührensätze für Feuerwehreinsatzfahrzeuge betrifft, stellen sie sich nach Auffassung der Kammer als – hier maßgeblich – nicht überhöht und im Ergebnis richtig dar. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Recht der Anschlussbeiträge und Benutzungsgebühren entwickelte Prüfungsmaßstab der Ergebnisrichtigkeit, dem die Kammer folgt, auch auf die den Kostenersatz betreffenden „Feuerwehrgebühren“ anzuwenden ist (so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2013 - 1 K 566/12.WI -, BeckRS 2014, 47053; vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2013 - 5 K 2421/12.F -, juris, Rn. 24; in diese Richtung auch Hess. VGH, Beschluss vom 22.07.2008 - 5 B 6/08 -, juris, Rn. 5). Das gerichtliche Prüfprogramm ist danach Ergebnis- und nicht Verfahrenskontrolle (so auch BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123, 1124). Zwar erfolgt die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung grundsätzlich aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation und es kommt, da einer derartigen, im Voraus angestellten Kalkulation zwangsläufig Prognosen zugrunde liegen, bei deren Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit dieser Prognosen an. Die gerichtliche Kontrolldichte ist dahingehend auch eingeschränkt, dass die Prognose des Satzungsgebers nur daraufhin überprüft werden kann, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die ihr zugrundeliegenden Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten; dem Satzungsgeber kommt ein eigenes und gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen zu (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, a.a.O., 1123 f.). Zudem sollen sich die Tatsachengerichte nicht auf „ungefragte Fehlersuche“ begeben, die in unsachgerechter Weise das eigentliche Rechtsschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert (statt vieler BVerwG, Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206/96 -, NVwZ 1997, 890, 892). Allerdings ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation keine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes. Vielmehr genügt es, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz als im Ergebnis nicht überhöht erweist (zu Wassergebühren: Hess. VGH, Urteil vom 16.10.1997 - 5 UE 1593/94 -, NVwZ-RR 1999, 197; zu Wasser- und Abwassergebühren: Urteil vom 08.04.2014 - 5 A 1994/12 -, juris, Rn. 31; zu Straßenreinigungsgebühren: Urteil vom 20.11.2014 - 5 A 1992/13 -, juris, Rn. 32). Diese Rechtsprechung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach „im Ergebnis“ eine Gebührenregelung nur dann gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sie zu einer unangemessenen Gewinnerzielung führt. Ob diese Obergrenze überschritten wird oder nicht, ist eine Rechtsfrage und unterliegt insoweit voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, a.a.O., 1123, 1124). Dabei kann die Gemeinde den Nachweis der fehlenden Gebührensatzüberhöhung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen bei ihrer Kalkulation – etwa durch die nachträgliche Aufnahme weiterer berücksichtigungsfähiger Kosten –, aber auch durch eine später erstellte Nachberechnung nachweisen. Demnach ist es zulässig, u.a. durch eine in sich stimmige Nachkalkulation oder auch durch eine nach Ablauf der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung nachzuweisen, dass der Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots genügt (Hess. VGH, Urteil vom 08.04.2014 - 5 A 1994/12 -, a.a.O., Rn. 31; Wagner, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 58. Erg.-Lfg. 2018, § 6 Rn. 676). Vor diesem Hintergrund gilt für die von der Beklagten im Gebührenverzeichnis festgelegten Kostensätze für Feuerwehreinsatzfahrzeuge das Folgende: Zum Zeitpunkt des dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Schadensereignisses vom 22. Mai 2016 lag der Feuerwehrgebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis keine aktuelle Kalkulation zugrunde. Zwar beruht das Gebührenverzeichnis der am 5. Februar 2013 von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossenen Feuerwehrgebührensatzung auf der zeitlich kurz zuvor erstellten Kalkulation 2012. Dies ist schon deshalb offensichtlich, weil die im Gebührenverzeichnis festgelegten Kostensätze für Personal und Fahrzeuge betragsmäßig exakt denjenigen Sätzen entsprechen, die die V in der Kalkulation 2012 als Gebühren errechnet hat (vgl. S. 18-20 der Kalkulation 2012 sowie Anlage 3 der Kalkulation 2012). Jedoch ist die Kalkulation 2012, wie sich schon an ihrem Titel „Kalkulation […] für das Jahr 2012“ ablesen lässt und auch auf Seite 1 der Kalkulation 2012 ersichtlich wird („Der Magistrat der Y erteilte uns den Auftrag, eine Kalkulation […] für das Jahr 2012 durchzuführen.“), nicht für eine in die Zukunft gerichtete Kalkulationsperiode erstellt worden, sondern eben nur für das Jahr 2012. Den Kalkulationszeitraum nur für das Jahr 2012 festzulegen, war der Beklagten zwar nicht verwehrt, da die Bestimmung des Kalkulationszeitraums im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers steht und bei fehlender Angabe eines Kalkulationszeitraums im Zweifel von einem einjährigen Kalkulationszeitraum auszugehen ist (Hess. VGH, Urteil vom 08.04.2014 - 5 A 1994/12 -, a.a.O., Rn. 32; Urteil vom 20.11.2014 - 5 A 1992/13 -, juris, Rn. 33). Insbesondere findet § 10 Abs. 2 Satz 6 KAG, wonach der Ermittlung der Kosten ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden kann, der fünf Jahre nicht überschreiten soll, keine Anwendung, da er vom Verweis des § 61 Abs. 5 Satz 2 HBKG nicht umfasst ist. Jedoch hat die Entscheidung der Beklagten, dem Gebührenverzeichnis ihrer Feuerwehrgebührensatzung keinen ein- oder mehrjährig in die Zukunft gerichteten Kalkulationszeitraum zugrunde zu legen, sondern nur für das Jahr 2012 zu kalkulieren, zur Folge, dass die im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensätze zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung zum 1. März 2013und damit insbesondere im Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Schadensereignisses im Mai 2016 nicht mehr von einer aktuellen Kalkulation gedeckt waren. Dieser Umstand allein führt allerdings nicht dazu, dass die Feuerwehrgebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Beklagte schlechthin ungeeignet ist. Denn wie bereits erläutert, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Kammer folgt, grundsätzlich möglich, auch nach Ablauf des jeweiligen Gebührenzeitraums die Rechtmäßigkeit der Höhe des festgelegten Gebührensatzes anhand einer plausiblen Nachberechnung zu rechtfertigen. Eine solche plausible Nachberechnung liegt hier in Gestalt des von der Beklagten noch vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kalkulationsentwurfs 2022 vor. Er hat es der Kammer ermöglicht, die auf der Kalkulation 2012 basierenden Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses auf ihre Ergebnisrichtigkeit hin zu überprüfen. Im Ausgangspunkt sind die im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensätze für Fahrzeuge zunächst deshalb in ihrer Höhe nachvollziehbar, nicht aus der Luft gegriffen und nicht überhöht, weil sie auf der plausiblen Kalkulation 2012 beruhen. Die Kalkulation 2012 fußt auf einer belastbaren und nachvollziehbaren rechnerischen Tatsachengrundlage. Gemäß Seite 1 der Kalkulation 2012 wurde sie anhand der Sachkonten der vorläufigen Teilergebnisrechnungen für die Jahre 2009 bis 2011 (Buchungsstand März 2012), des Haushaltsplans des Jahres 2012, der statistischen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen aus dem Bereich Freiwillige Feuerwehr und der Hochrechnung des Anlagevermögens für den Bereich Feuerwehr zum Stichtag 1. Januar 2012 auf den 31. Dezember 2012 erstellt. Darüber hinaus ist insbesondere beanstandungsfrei, dass die Kalkulation 2012 sog. Vorhaltekosten berücksichtigt. Soweit der vom Kläger in seinen Vortrag einbezogene Prüfbericht unter Berufung auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2008 (Az. 5 B 6/08) darauf verweist, die „aktuelle Rechtsprechung des Landes Hessen“ gehe davon aus, dass eine Aufteilung der Vorhaltekosten nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde in Betracht komme und eine Umlegung dieser Kosten nur auf die tatsächlichen Einsatzstunden unzulässig sei, ist diese dem Prüfbericht und seiner Berechnung offenbar zugrunde gelegte Rechtsprechung gegenstandslos geworden. Aufgrund des Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 18. November 2009 (GVBl. I, S. 423) wurde § 61 Abs. 5 Satz 2 HBKG dergestalt neugefast, dass die Gemeinden auch Vorhaltekosten in einem größeren Umfang in die Kalkulation mit einbeziehen dürfen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 30. Juni 2009 war gerade die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 22. August 2007 (Az. 5 UE 1734/06), das nach bisheriger Rechtslage eine Einbeziehung der Vorhaltekosten nur stark eingeschränkt für zulässig erklärt und bei den Gemeinden zu Mindereinnahmen geführt habe, „Auslöser“ für die Neuregelung (Hess. Landtag, Drs. 18/856, S. 19). Die in § 61 Abs. 5 Satz 2 HBKG im Vergleich zur Vorgängerregelung neu angeordnete entsprechende Geltung des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG führt nunmehr dazu, dass grundsätzlich Kostendeckung anzustreben ist, und dass zu den zu deckenden Kosten auch kalkulatorische Kosten wie angemessene Abschreibungen und die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gehören. Dies soll es den Gemeinden ermöglichen, in die Pauschalsätze ihrer Feuerwehrgebührensatzungen sowohl die persönlichen und sachlichen Einsatzkosten als auch die strukturellen Vorhaltekosten in angemessenem Umfang einfließen zu lassen (Hess. Landtag, Drs. 18/856, S. 31). Die Beschränkung des Kostenersatzes auf den als Werteverbrauch im Einsatzzeitraum in Erscheinung tretenden Vorhaltekostenanteil ist damit entfallen. Berechnungsmäßig wirkt sich dies dergestalt aus, dass statt auf das Verhältnis zur Gesamtzahl der Jahresstunden nunmehr auf das Verhältnis der einzelnen Einsatzstunde zur Gesamtzahl der jährlichen Einsatzstunden abzustellen ist. Dem Umstand, dass die demgemäß entstehenden Stundensätze deutlich höher ausfallen als bei einer Anteilsberechnung, die von der Gesamtzahl der Jahresstunden ausgeht, und dem Umstand, dass die Einsatzmittel unabhängig von ihrem tatsächlichen Einsatz im Interesse der Allgemeinheit vorzuhalten sind, trägt § 61 Abs. 5 Satz 2 HBKG durch die „Maßgabe“ Rechnung, dass die Gemeinde einen Eigenanteil zu übernehmen hat, der die daraus resultierenden Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Lohmann, LKRZ 2012, 446, 448 f.). Dieser Vorgabe entspricht die Kalkulation 2012 ohne Weiteres und sogar über Gebühr. Denn der danach zu übernehmenden Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Vorhaltekosten zur angemessenen Berücksichtigung der Vorteile für die Allgemeinheit ist im Regelfall mit einem Eigenanteil in Höhe von 20 % hinreichend entsprochen (Hess. Landtag, Drs. 18/856, S. 31). Laut Seite 15 der Kalkulation 2012 wurden im Bereich der Personalkosten von den gesamten für das Jahr 2012 ansatzfähigen Personalkosten ein Anteil für Vorhaltekapazitäten (d.h. für nicht einsatzbezogene Zeiten) in Höhe von 50% und für Vorhaltekapazitäten im Bereich der Fahrzeuge- und Gerätekosten sogar ein Anteil von rund 70% (S. 16 der Kalkulation) in Abzug gebracht. Die Kalkulation 2012 liegt damit bei beiden Kostenstellen deutlich über dem vom Landesgesetzgeber geforderten Abzugsanteil, was sich für die Kostenschuldner und damit auch für den Kläger ausschließlich begünstigend auswirkt und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte war auch, anders als der Kläger meint, nicht dazu verpflichtet, ihre Feuerwehrgebührensatzung nach den Empfehlungen des Gemeinsamen Satzungsmusters des Hessischen Städtetages, des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen für eine Feuerwehrgebührensatzung einschließlich eines Gebührenverzeichnisses mit Erläuterungen, Stand: 13. April 2011 (https://www.feuerwehr-hessen.de/medias/pdf-downloads/hsgb-ed201105.pdf; im Folgenden: Mustersatzung), zu gestalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des von der Mustersatzung vorgeschlagenen Mindestteilers von 148,18 Stunden Jahresdurchschnittswert für die Einsatzzeit von Sachmitteln. Bei der vom Kläger in Bezug genommenen Mustersatzung handelt es sich um ein unverbindliches Empfehlungswerk, das die Gemeinden nicht verwenden müssen. Schon die Mustersatzung selbst weist explizit darauf hin, dass es unmöglich sei, dem Satzungsmuster ein für alle Kommunen in Hessen gleichermaßen gültiges Satzungsmuster beizulegen. Insbesondere ersetze der jeweils vorgeschlagene Orientierungswert eine eigene Kalkulation nicht (vgl. Mustersatzung, S. 3). Die Kammer teilt diese Einschätzung. Maßgeblich für die Beklagte sind nicht die Empfehlungen der Mustersatzung, sondern eine eigene, ordnungsgemäße Ermittlung der Gebührensatzhöhe entsprechend den Verhältnissen vor Ort. Daher ist auch die Verwendung des in der Mustersatzung vorgeschlagenen Mindestteilers von 148,18 Stunden für die Gemeinden und damit auch für die Beklagte nicht verbindlich. Dass die Kalkulation 2012 den Mindestteiler nicht verwendet, ist daher ebenfalls unschädlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Prüfbericht in Bezug genommenen – unveröffentlichten, der Kammer jedoch vorliegenden – Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. September 2016, Az. 6 K 1167/14.WI. In den Gründen jenes Urteils hat der Einzelrichter lediglich ausgeführt, dass der Einsatz des landesweiten Durchschnittswerts von 148,18 Stunden/Jahr „nicht zu beanstanden“ sei, da die Einsätze je Fahrzeug aus den unterschiedlichsten Gründen naturgemäß sehr unterschiedlich ausfallen könnten. Schon aus dem in Bezug genommenen Urteil selbst ergibt sich damit nicht, dass der Einsatz eines Mindestteilers für jede Gemeinde verbindlich ist, sondern nur, dass er nicht zu beanstanden ist. Ein darüber hinaus gehendes Verständnis im Sinne einer Verpflichtung der Gemeinden zur ausschließlichen Verwendung des Mindestteilers hat auch das erkennende Gericht nicht. Daher ist es auch unschädlich, dass nach der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Jahresstatistik der Fahrzeugstunden von 2009 bis 2014 lediglich fünf Fahrzeuge der 13 Fahrzeugtypen den Jahresdurchschnittswert erreichen, die restlichen acht Fahrzeuge aber zum Teil erheblich unter diesem Wert gelegen haben sollen und sich damit nach Auffassung des Klägers unter Zugrundelegung der Werte der Mustersatzung geringere Gesamtkosten für die einzelnen Fahrzeuge ergeben könnten. Maßgeblich ist allein die konkret vor Ort ermittelte Gebührenhöhe. Dass die V die insoweit maßgeblichen Verhältnisse vor Ort berücksichtigt hat, ergibt sich nicht nur ohne Weiteres aus ihrer Kalkulation 2012 selbst, sondern auch aus einer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2020, die sie auf Veranlassung der Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgegeben hat. Danach seien der Kalkulation 2012 die örtlichen Kosten sowie die Rüst-, Übungs- und Einsatzzeiten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zugrunde gelegt worden. Zudem seien die Einzelkosten der verschiedenen Fahrzeugtypen in den kalkulierten kostendeckenden Gebührensätzen berücksichtigt worden. Die Kammer hat an der Richtigkeit der dahingehenden Annahmen keine Zweifel. Der weitere Einwand des Klägers, es seien vor allem betriebswirtschaftliche Überlegungen bei der Kostenkalkulation mit in Ansatz zu bringen und im Einzelfall zu prüfen, mit welchen konkreten Kosten die Nutzung der einzelnen Fahrzeuge verbunden sei, verfängt nicht. Dasselbe gilt für den entsprechenden Passus auf Seite 1 des Prüfberichts, die zugrunde gelegten Stundensätze für Personal, Einsatzfahrzeuge und Einsatzgeräte seien „unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundlagen ermittelt“ worden. Ungeachtet dessen, dass die V die Kalkulation 2012 nach eigenen Angaben jedenfalls „nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten“ aufgestellt hat (vgl. S. 1 Kalkulation), verlangt § 61 Abs. 5 Satz 2 HBKG eine streng betriebswirtschaftliche Kalkulation nicht. Denn im Hinblick auf die satzungsrechtliche Festlegung von Pauschalsätzen hat der hessische Landesgesetzgeber in § 61 Abs. 5 Satz 2 HBKG den Verweis auf das Kommunalabgabengesetz ausdrücklich darauf beschränkt, dass nur „§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG entsprechend gilt“. Vom Verweis ist daher insbesondere § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach die Kosten nach Absatz 1 nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind, nicht umfasst. Der Prüfbericht ist daher insgesamt nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation 2012 und der durch sie ermittelten Gebührensätze hervorzurufen. Seinen Gebührenberechnungen wird fehlerhaft die durch die Novellierung des § 61 HBKG gegenstandslos gewordene, vorstehend zitierte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt und demgemäß – in Gestalt der Aufteilung der Vorhaltekosten nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde bei Annahme der Unzulässigkeit der Umlegung dieser Kosten nur auf die tatsächlichen Einsatzstunden – mit Berechnungsfaktoren gearbeitet, die § 61 Abs. 5 Satz 1 und 2 HBKG so nicht verbindlich vorgeben. Vergleichbares gilt im Hinblick darauf, dass aus dem ebenfalls vorzitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden fälschlicherweise die Folge gezogen wird, die Berechnung der Fahrzeugkosten müsse zwingend anhand des in der Mustersatzung empfohlenen Mindestteilers von 148,18 Stunden erfolgen. Insgesamt wird damit trotz des auf Seite 3 des Prüfberichts erfolgten Hinweises, es seien örtliche Begebenheiten berücksichtigt worden, gerade dies mit der gleichförmigen Zugrundelegung des Mustersatzungsmindestteilers im Prüfbericht nicht getan. Angesichts der pauschalen Berechnungen im Prüfbericht, bei denen schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden kann, wie und unter Zugrundelegung welcher Ausgangswerte die W die jeweiligen Einheitskostensätze berechnet hat, ist für die Kammer auch zweifelhaft, ob der W die für eine ordnungsgemäße Kalkulation erforderlichen umfangreichen Angaben der Beklagten zu den örtlichen Gegebenheiten (bspw. Informationen zu den konkreten Anschaffungskosten der Fahrzeuge und deren Laufzeit, Haushaltsplan der Beklagten, Einsatzhäufigkeit der Freiwilligen Feuerwehr) vorlagen, sie m.a.W. mit den konkret notwendigen Unterlagen berechnet hat. Zuletzt greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Verteilung der einzelnen Aufwendungen, die den Fahrzeugen nicht direkt und spezifisch zugeordnet werden könnten, erfolgt sei. Auf Seite 19 der Kalkulation 2012 findet sich die ausdrückliche und nachvollziehbare Berechnungserläuterung, wegen fehlender Zuordnungen der Aufwendungen auf die einzelnen Fahrzeuge habe die V die Gebühren auf Grundlage einer Äquivalenzziffernrechnung ermittelt. Die kalkulatorische Vorgehensweise im Rahmen der Äquivalenzziffernrechnung wird sodann hinreichend erläutert und tabellarisch nachvollziehbar für die einzelnen Fahrzeuge durchgeführt (vgl. S. 19 und 20 der Kalkulation 2012). Gegenüber der so vorgenommenen und plausiblen Gebührensatzermittlung mittels Äquivalenzziffernberechnung hat die Kammer ebenso wenig grundlegende Bedenken (vgl. zur Äquivalenzziffernberechnung auch Nds. OVG, Urteil vom 8.12.2005 - 8 KN 123/03 -, NVwZ-RR 2006, 817, 819 f.; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.-Lfg. 2014, § 6 Rn. 213), wie konkret gegenüber den in der Kalkulation 2012 tatsächlich eingesetzten Äquivalenzziffern. Ungeachtet dessen hat die V auf Seite 2 ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2020 nachvollziehbar angegeben, vor dem Hintergrund, dass – basierend auf einer Gesamtbetrachtung der Feuerwehreinsätze – nur rund 26% als gebührenfähige Kosten angesetzt worden seien und sich damit eine äußerst umfangreiche Kürzung für Vorhaltekapazitäten von insgesamt 74% ergebe, sei eine weitergehende Einzelbetrachtung der Fahrzeuge bezüglich individueller Einsatzzeiten nicht mehr erforderlich. Die sich damit für das Kalkulationsjahr 2012 als „im Ergebnis richtig“ darstellenden Gebührensätze im Gebührenverzeichnis sind dies auch noch für den Zeitraum des verfahrensgegenständlichen Schadensereignisses. Die Überprüfung der insoweit maßgeblichen Ergebnisrichtigkeit der auf der veralteten Kalkulation 2012 basierenden Gebührensätze konnte die Kammer anhand des von der Beklagten im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten Kalkulationsentwurfs 2022 der U vornehmen. Die im Kalkulationsentwurf 2022 erfolgten Berechnungen stellen sich nach Auffassung der Kammer als plausibel und ordnungsgemäß dar. Der Kalkulationsentwurf 2022 fußt auf nachvollziehbaren tatsächlichen Kalkulationsgrundlagen. Laut Seite 3 des Kalkulationsentwurfs 2022 ist die Kalkulation im Zeitraum zwischen Juni und August 2022 durchgeführt worden. Für die Durchführung hätten eine Aufstellung der Haushaltsplanwerte des Haushaltsplans 2022 für das Produkt „Brandschutz“, eine Aufstellung der vorläufigen Haushaltsplanwerte für das Jahr 2023 für das Produkt „Brandschutz“, produktbezogene Summen- und Saldenlisten der Jahre 2019-2021, eine produktbezogene Aufstellung der Einzelbuchungen des Jahres 2021, ein aktueller produktbezogener Anlagenspiegel mit Anlagendetails, der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan sowie das Fahrzeugkonzept und Softwareauswertungen zu den Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzstatistiken) zur Verfügung gestanden. Der Kalkulationsentwurf 2022 bezieht sich auch auf einen vorab festgelegten, mit einer zeitlichen Dimension von drei Jahren zulässigen Kalkulationszeitraum (zur Zulässigkeit eines dreijährigen Kalkulationszeitraums: Hess. VGH, Urteil vom 20.11.2014 - 5 A 1992/13 -, a.a.O., Rn. 33), da er ausweislich der Seite 7 des Kalkulationsentwurfs 2022 nur die Jahre 2023 bis 2025 erfasst.Der Kalkulationsentwurf 2022 entspricht auch in seinen kalkulatorischen Methoden den einschlägigen gesetzlichen Maßgaben des § 61 Abs. 5 Sätze 1 und 2 HBKG. In zulässiger – wenn auch nicht zwingend gesetzlich vorgegebener – Weise wird für Fahrzeuge und Feuerwehrtechnische Geräte der Mindestteiler von jeweils 148,18 Einsatzstunden eingesetzt (S. 8 Kalkulationsentwurf 2022). Zudem wird ein Abzug des Vorteils der Allgemeinheit in Höhe von 20% des jeweiligen Sachkostenansatzes bei der Primärkostenverteilung über eine Nebenkostenstelle vorgenommen (S. 20 Kalkulationsentwurf 2022). Der Kalkulationsentwurf arbeitet zudem mit einer Äquivalenzziffernrechnung, die – wie zuvor erläutert – schon dem Grunde nach und auch hinsichtlich der hier konkret eingesetzten Äquivalenzziffern (S. 21 bis 25 Kalkulationsentwurf 2022) nicht zu beanstanden ist. Der für die gerichtliche Prüfung der Ergebnisrichtigkeit maßgebliche Vergleich der im Gebührenverzeichnis enthaltenen Gebührensätze mit jenen, die im Kalkulationsentwurf 2022 in nicht zu beanstandender Weise berechnet wurden, lassen die Gebührensätze auch für die Jahre 2013-2022 als nicht überhöht und im Ergebnis richtig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Angabe der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es habe zwischen der Kalkulation 2012 und dem Kalkulationsentwurf 2022 keine wesentlichen Änderungen im Fuhrpark der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gegeben. Ausweislich des Kalkulationsentwurfs 2022 haben sich infolge unwesentlicher Änderungen im Fuhrpark (LF 20 statt LF 16 und HLF 20 statt HLF 20/16) auch nur unwesentliche Abweichungen in der Gebührensatzhöhe ergeben. Exemplarisch ist danach der Kommandowagen je 15 Minuten Einsatzzeit um 1,45 EUR teuer geworden, das Löschgruppenfahrzeug LF 20 (vormals LF 16) je 15 Minuten Einsatzzeit um 42,60 EUR teurer geworden, das Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20 (vormals 20/16) je 15 Minuten um 49,20 EUR günstiger geworden, das Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 je 15 Minuten Einsatzzeit preislich unverändert geblieben (vgl. S. 26 Kalkulationsentwurf 2022). Die sich damit im Wesentlichen ausgleichenden Gebührensatzveränderungen durch Verteuerungen und Vergünstigungen spezifischer Einsatzfahrzeuge sprechen letztlich dafür, dass keine Gebührenüberhebung durch die im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensätze vorliegt, sie m.a.W. im Ergebnis richtig sind. Daher stellt die Feuerwehrgebührensatzung nebst ihrem Gebührenverzeichnis und der dort geregelten Pauschalsätze insgesamt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheid dar. Auch im Übrigen begegnet der Gebührenbescheid keinen Bedenken. Die Gebührenpflicht des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Feuerwehrgebührensatzung infolge des Schadensereignisses vom 22. Mai 2016 wird ihrem Grunde nach weder von ihm selbst in Abrede gestellt noch hat die Kammer Zweifel an ihr. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegenüber der konkret abgerechneten Gebührenhöhe greifen nicht durch. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe 108 Minuten Einsatzzeit für das Personal in Ansatz gebracht, obwohl nach dem Bescheid die Einsatzzeit nur 64 Minuten betragen habe, wird übersehen, dass die Beklagte zwar im Gebührenbescheid vom 10. August 2016 tatsächlich eine Personaleinsatzzeit von 108 Minuten abgerechnet hat, dies allerdings in ihrem neuen Gebührenbescheid vom 15. September 2016, der gemeinsam mit dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 allein Gegenstand dieser Klage ist (s.o.), auf 64 Minuten Personaleinsatzzeit nach unten korrigiert hat. In der Begründung des Gebührenbescheids vom 15. September 2016 hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, im „ursprünglich fehlerhaften Gebührenbescheid“ seien „die Fahrzeugzeiten zu kurz und die Personalstunden der Einsatzkräfte zu lang berechnet“ worden. Die tatsächlich abgerechnete Einsatzdauer in Höhe von 64 Minuten wird demgegenüber vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Ihre Erforderlichkeit wird auch durch die von der Beklagten vorgelegte ausführliche Stellungnahme des damaligen Einsatzleiters, T, vom 6. September 2019 belegt. Soweit der Kläger darüber hinaus einwendet, die Beklagte habe für das Tanklöschfahrzeug irrtümlich eine volle Einsatzstunde in Ansatz gebracht, greift auch dieser Einwand nicht durch. Auch hier hat die Beklagte zutreffend im verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheid eine nachvollziehbare Anpassung der Einsatzzeit des TLF 24/50 (56 Minuten) gegenüber der im Gebührenbescheid vom 10. August 2016 abgerechneten Einsatzzeit (18 Minuten) vorgenommen. Aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass das TLF 24/50 um 16:20 Uhr ausgerückt und um 17:16 Uhr wieder an der Wache angekommen sei, mithin eine Einsatzdauer von 56 Minuten. Substantiierte Gründe, weshalb an den Angaben im Einsatzbericht Zweifel bestehen sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund dieser Einsatzzeit ist auch die Abrechnung einer vollen Einsatzstunde für das TLF 24/50 durch die Beklagte beanstandungsfrei. Die der Abrechnung zugrundeliegende Regelung in § 3 Abs. 2 Feuerwehrgebührensatzung, wonach bei der Festsetzung der Gebühr für Personal sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet werden, ist rechtmäßig. Die sich infolge dieses Abrechnungsintervalls potentiell ergebenden pauschalierten Aufrundungen im Falle angefangener 15 Minuten Einsatzzeit sind nicht zu beanstanden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung exakt Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006, 589, 594 Rn. 51). Diese, die verhältnismäßige Belastungsgleichheit wahrenden Grenzen werden vorliegend dadurch gezogen, dass eine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten nach der exakten Erfassung im Einsatzbericht zwar durchaus möglich, jedoch aufwendig und unpraktikabel wäre, da die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten pro Einsatz erheblich variieren können (vgl. zur Zulässigkeit einer pauschalen Aufrundung um max. 25 Minuten Nds. OVG, Beschluss vom 19.03.2019 - 11 LC 293/16 -, NVwZ-RR 2020, 123, 130 Rn. 57 f. m.w.N.). Dass eine Abrechnung im Viertelstundenintervall keinen Fremdkörper darstellt, wird überdies durch Nummern 1411 bis 1413 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I, 763 mit späteren Änderungen) belegt, die für Leistungen von Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ebenfalls eine Bemessungsgrundlage je Viertelstunde vorsehen. Soweit schließlich noch Kosten für Ölbindemittel von der Beklagten im Gebührenbescheid mit abgerechnet wurden, haben weder der Kläger noch der von ihm in Bezug genommene Prüfbericht dessen Notwendigkeit oder die Höhe der dafür abgerechneten Kosten in Zweifel gezogen. Die Kammer sieht sich dazu ebenso wenig veranlasst. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zu Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, soweit sie einen Betrag in Höhe von 688,05 EUR übersteigen. Am Nachmittag des 22. Mai 2016 kam es auf der Bundesautobahn A67 in Fahrtrichtung Darmstadt-Griesheim zu einem Brand des PKW des Klägers. Daraufhin rückte die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten laut Einsatzbericht vom 25. Juli 2016 unter dem Leitstellenstichwort „F A 1“, Klassifikation „Kleinbrand B“, vorgefundene Einsatzart „brennt Pkw“ zwischen 16:13 Uhr und 18:01 Uhr für eine Einsatzdauer von 1:48 Stunden aus. Zum Einsatz kamen laut Einsatzbericht ein Hilfeleistungs-Löschfahrzeug HLF 20/16, ein Kommandowagen (KdoW), ein Löschfahrzeug LF 16 und ein Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 sowie insgesamt 22 Einsatzkräfte. Mit Gebührenbescheid vom 10. August 2016 zog die Beklagte den Kläger für den vorgenannten Einsatz zu Gebühren in Höhe von insgesamt 2.218,47 EUR heran und stützte den Bescheid auf § 61 HBKG in Verbindung mit § 1 der Neufassung der Satzung über die Gebühren der Freiwilligen Feuerwehr der Y vom 27. Februar 2013 (im Folgenden: Feuerwehrgebührensatzung). Als „Zeit der gebührenpflichtigen Tätigkeiten“ wurde 16:13 Uhr bis 18:01 Uhr angegeben. Dem Gebührenbescheid war eine Berechnungsübersicht für den Feuerwehreinsatz beigefügt. Danach wurden für das Personal 22 Einsatzkräfte für eine Einsatzzeit von 108 Minuten zu je 4,95 EUR á 15 Minuten pro Einsatzkraft abgerechnet und für besondere Leistungen ein Kanister Ölbindemittel zu 8,25 EUR. Als Fahrzeuge wurden abgerechnet ein Kommandowagen (KdoW) für eine Einsatzzeit von 49 Minuten (4 x 15 Minuten á 57,78 EUR), ein Löschgruppenfahrzeug (LF 16) für eine Einsatzzeit von 47 Minuten (4 x 15 Minuten á 70,15 EUR), ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 20/16) für eine Einsatzzeit von 46 Minuten (4 x 15 Minuten á 161,95 EUR) und ein Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) für eine Einsatzzeit von 18 Minuten (2 x 15 Minuten á 89,75 EUR). Mit Schreiben vom 31. August 2016 erhob die Haftpflichtversicherung des Klägers, die X (im Folgenden: Haftpflichtversicherung), unter Berufung auf Vollmacht gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Dem Widerspruch war ein „Prüfbericht Feuerwehr“ der W (im Folgenden: Prüfbericht) beigefügt, der auf eine um eine Stunde überhöhte Personaleinsatzzeit hinwies und eine Gegenberechnung enthielt, die als berechtigte Gebührenforderung lediglich einen Betrag in Höhe von insgesamt 688,05 EUR bezifferte. Dieser Betrag wurde dem Konto der Beklagten am 5. September 2016 auf Anweisung der Haftpflichtversicherung gutgeschrieben. Mit an den Kläger adressiertem Schreiben vom 15. September 2016 teilte die Beklagte mit, sie deute den ursprünglich fehlerhaften Verwaltungsakt um und weise den Widerspruch gegen ihn zurück. Zur Begründung führte sie aus, im ursprünglich fehlerhaften Gebührenbescheid seien die Fahrzeugzeiten zu kurz und die Personenstunden der Einsatzkräfte zu lang berechnet worden. Im selben Schreiben erließ sie einen neuen Gebührenbescheid, in dem sie die Gebühren auf nunmehr 2.141,42 EUR festsetzte und als Zeit der gebührenpflichtigen Tätigkeiten 16:13 Uhr bis 17:17 Uhr angab. Auch diesem Gebührenbescheid war eine Berechnungsübersicht beigefügt, die bei gleichbleibenden Gebührensätzen teilweise abweichende Einsatzzeiten und entsprechend veränderte Gebührenhöhen enthielt (im Wesentlichen für die 22 Einsatzkräfte 64 Minuten statt, wie zuvor, 108 Minuten und für das TLF 24/50 56 Minuten statt, wie zuvor, 18 Minuten). Mit Schreiben vom 30. September 2016 erhob die Haftpflichtversicherung erneut Widerspruch gegen „den Gebührenbescheid vom 10.08.2016“ und verwies wiederum auf den Prüfbericht. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 wies die Beklagte auch diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die in der Feuerwehrgebührensatzung enthaltenen Gebühren durch eine Kalkulation der V ermittelt worden seien. Diese habe eine Vorschaurechnung unter der Beachtung der Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellt. Als Grundlage für die Ermittlung der Fahrzeuggebühren hätten die Häufigkeit der Einsätze und deren Länge im Durchschnitt von zwei Jahren sowie eine Äquivalenzziffernrechnung gedient. In der Äquivalenzziffernrechnung seien Gewichtungsziffern angewendet worden, mit deren Hilfe gleichartige Leistungen auf einen einheitlichen Faktor umgerechnet würden, um dann eine Bezugsbasis zur Verrechnung von Kosten zu gewinnen. Die Fahrzeuge seien vergleichbaren Gruppen zugeordnet worden und hätten je nach durchschnittlichem Wiederbeschaffungszeitwert und der Nutzungsdauer eine proportional verlaufende Äquivalenzziffer ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Äquivalenzziffern sowie der durchschnittlichen Einsatzhäufigkeit und Einsatzdauer der einzelnen Fahrzeuge hätten sich die in der Feuerwehrgebührensatzung aufgeführten Gebühren ergeben. Der Widerspruchsbescheid war an die Haftpflichtversicherung adressiert und wurde ihr laut in der Behördenakte befindlicher Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2018 zugestellt. Am 8. Januar 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Der angegriffene Kostenbescheid sei teilweise rechtswidrig, da nur ein Betrag in Höhe von 688,05 EUR abrechenbar sei. Lege eine Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für solche Hilfeleistungen von Feuerwehren Pauschalbeträge fest, müssten sie sich in ihrer Höhe, trotz eines bestehenden Spielraums des Aufgabenträgers, in etwa an den tatsächlichen Kosten orientieren. Dies habe zur Konsequenz, dass die Kommune im Einzelnen darzulegen habe, wie sie zu den in Ansatz gebrachten Pauschalbeträgen gekommen sei. Grundsätzlich seien vor allem betriebswirtschaftliche Überlegungen bei der Kostenkalkulation mit in Ansatz zu bringen und im Einzelfall zu prüfen, mit welchen konkreten Kosten die Nutzung der einzelnen Fahrzeuge verbunden sei. Vor diesem Hintergrund seien bei der Abrechnung des Personals fehlerhaft 108 Minuten abgerechnet worden, obwohl die Einsatzzeit nach dem Bescheid nur 64 Minuten betragen habe (Kostenreduzierung auf 272,25 EUR). Im Übrigen seien bei den Fahrzeugen betriebswirtschaftlich zur Kostendeckung die im Prüfbericht errechneten Beträge anzusetzen, sodass sich die daraus ersichtlichen Gebührenminderungen ergeben müssten. Darüber hinaus habe die Beklagte für das TLF 24/50 irrtümlich eine volle Einsatzstunde in Ansatz gebracht, sodass sich auch nach dieser Korrektur eine entsprechende Reduzierung ergebe. Die Beklagte habe sich dazu entschieden, die Kalkulation auf eigene Berechnungsgrundlagen zu stellen und nicht die Mustersatzung für Hessen zu nutzen, die in der Rechtsprechung akzeptiert worden sei. Die dortige Berechnungsgrundlage unterscheide sich dadurch, dass es keine Differenzierung der Vorhalte- und Einsatzkosten gebe. Es bestünden Zweifel, ob die Beklagte den von der Mustersatzung vorgeschlagenen Mindestteiler von 148,18 Stunden Jahresdurchschnittswert für die Einsatzzeit bei der Kalkulation der Berechnungen berücksichtigt habe. Soweit die Beklagte die Jahresstatistik der Fahrzeugstunden von 2009 bis 2014 vorgelegt habe, hätten danach von den 13 Fahrzeugtypen lediglich fünf Fahrzeuge den Jahresdurchschnittswert erreicht, die restlichen acht Fahrzeuge aber zum Teil erheblich unter diesem Wert gelegen. Hätte die Beklagte für diese acht Fahrzeuge bei der Berechnung der Fahrzeugkosten in gebotener Weise den Mittelwert als Divisor eingestellt, könnten sich geringere Gesamtkosten für die einzelnen Fahrzeuge ergeben. Es sei vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, wie die Verteilung der einzelnen Aufwendungen, die den Fahrzeugen nicht direkt und spezifisch zugeordnet werden könnten, erfolgt sei. Dass im Prüfbericht jeweils identische Anschaffungswerte für die Fahrzeuge LF/HLF/TLF in Höhe von 500.000,-- EUR angesetzt worden seien, was wahrscheinlich nicht den Tatsachen entspreche, sei unerheblich, da diese Werte wohl eher noch zu hoch seien, sodass die Beklagte nach dieser Berechnung nicht benachteiligt werde. Selbst nach nochmaliger Prüfung vom 4. Dezember 2020 habe die W lediglich einen abrechenbaren Betrag in Höhe von 998,55 EUR ermitteln können. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2018 insofern teilweise aufzuheben, als dort Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von mehr als 688,05 EUR festgesetzt wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, Grundlage der den Gemeinden eingeräumten Berechtigung zum Feuerwehrkostenersatz gemäß § 61 Abs. 2 HBKG sei eine entsprechende Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis. Diese liege in Gestalt der Feuerwehrgebührensatzung vor und enthalte entsprechend der vorgenommenen Kalkulationen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Freiwillige Feuerwehr. In der Gebührensatzung und dem Gebührenverzeichnis hätten der Maßstab und der Satz der Gebührenschuld den gesetzlichen Anforderungen des § 61 Abs. 5 HBKG zu entsprechen. Danach könnten die Gemeinden auch Pauschalsätze vorsehen. Die entsprechende Geltung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG bedeute, dass grundsätzlich Kostendeckung anzustreben sei und dass zu den zu deckenden Kosten auch kalkulatorische Kosten, die angemessene Abschreibung und die angemessene Verzinsung als Anlagekapital zählen würden. Dies habe letztlich zur Folge, dass die konkreten Kosten der Feuerwehr vor Ort in die Gebührenkalkulation einfließen und insofern Bestandteil des Gebührenbescheids würden. Eine Berechnung auf betriebswirtschaftlicher Grundlage habe aufgrund des Verweises auf § 10 KAG nicht zu erfolgen. Sowohl die Feuerwehrgebührensatzung als auch das Gebührenverzeichnis würden sich an der aktuellen Fassung des HBKG orientieren und das Gebührenverzeichnis sei auf dieser Grundlage im Jahr 2012 von der V kalkuliert worden („Kalkulation der kostendeckenden Gebühren für die Freiwillige Feuerwehr für das Jahr 2012“ vom 2. Oktober 2012; im Folgenden: Kalkulation 2012). Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2008 (Az. 5 B 6/08) Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass durch die Änderung des HBKG im Jahre 2009 dieser Entscheidung die Grundlage entzogen worden sei. Ausdrückliches Ziel der Gesetzesänderung sei es gewesen, den Kommunen eine die Aufgabenerfüllung umfassende Gebührenerhebung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber habe bewusst von der oben zitierten Rechtsprechung abweichen wollen. Insofern komme es nicht mehr auf die Kosten des konkreten Einsatzes, sondern auf die Kosten der Aufgabenerfüllung an. Folglich sei nunmehr mit der Zahl der Einsatzstunden zu rechnen und nicht auf die Jahresstunden abzustellen. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Fahrzeug- und Personalkosten könne nicht nachvollzogen werden, weder auf welcher Grundlage die Berechnung erfolgt sei noch aus welchen Gründen eine Reduzierung der abrechenbaren Einsatzfahrzeuge zu erfolgen habe. Soweit der Kläger auf die Werte der Mustersatzung verweise, dienten diese lediglich als Empfehlung, ersetzten allerdings keine konkret vor Ort ermittelte Gebührenhöhe. Die in der Mustersatzung enthaltenen Werte spiegelten auch nicht einmal die Hälfte der am Standort Y befindlichen Fahrzeuge wider. Die Vorhaltekosten solcher Sonderfahrzeuge müssten daher zum Teil über die Gebührensätze aller Fahrzeuge berücksichtigt werden. Setze man überdies die angenommen Anschaffungskosten im Prüfbericht in Höhe von 500.000,-- EUR in die Berechnung der Mustersatzung ein, ohne dabei die Gebäudekosten zu berücksichtigen, liege der errechnete Wert um das 2,5-fache höher als der im Prüfbericht selbst genannte Stundensatz. Im Übrigen nehme man Bezug auf die – im Klageverfahren vorgelegte – Stellungnahme der V vom 27. August 2020 zu der von ihr erstellten Kalkulation. Überdies habe die Beklagte mittlerweile einen – ebenfalls im Verwaltungsstreitverfahren zur Gerichtsakte gebrachten – Kalkulationsentwurf zur „Ermittlung angemessener Pauschalsätze für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr“ für die Jahre 2023-2025 durch die U vom 4. November 2022 (im Folgenden: Kalkulationsentwurf 2022) erstellen lassen, anhand dessen sie beabsichtige, die Feuerwehrgebührensatzung zu aktualisieren. Sowohl nach der Kalkulation der V als auch nach dem neuerlichen Kalkulationsentwurf der U ergäben sich Gebührenwerte, die deutlich über den von der Klägerin in Bezug genommenen Werten des Prüfberichts lägen. Konkret seien auch die Personalkosten nicht fehlerhaft berechnet worden. Aus dem Einsatzbericht gehe zwar hervor, dass die Einsatzkräfte in der Zeit zwischen 16:13 Uhr und 18:01 Uhr im Einsatz gewesen seien. Diese Zeitspanne zeige jedoch nur den Zeitraum vom Ausrücken bis zur Rückkehr. Gemäß § 3 Abs. 3 Feuerwehrgebührensatzung werde für die Berechnung der Gebühr die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginne im Regelfall mit der Alarmierung durch die Leitstelle, spätestens mit Ausrücken, und sei erst mit der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Dies bedürfe in der Regel eines bestimmten Zeitraums, der über den im Einsatzbericht festgehaltenen Zeitraum hinausgehe, was die zeitlichen Abweichungen zwischen der Einsatzzeit der Fahrzeuge und des Personals erkläre. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 ist das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 4 K 2301/19.DA zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind auch ein Heft Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 2301/19.DA mit drei dazugehörigen Heften Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewesen.