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Urteil

7 K 243/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:1211.7K243.15.00
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Leitsätze

Ein kalkulatorischer Zinssatz für das Jahr 2015 ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein kalkulatorischer Zinssatz für das Jahr 2015 ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H.-----straße 00 in F. . Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 2015 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für das Jahr 2015 Grundbesitzabgaben für das vorgenannte Grundstück in Höhe von 1.118,95 € fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Schmutzwassergebühren in Höhe von 358,82 €, Niederschlagswassergebühren in Höhe von 521,73 €, Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 285,19 € und Winterdienstgebühren in Höhe von 22,61 €. Die Kläger haben am 6. Februar 2015 Klage gegen den Grundbesitzabgabenbescheid erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen vor, die Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie die Abfallentsorgungsgebühren seien rechtswidrig, da die Beklagte in der jeweiligen Gebührenkalkulation den kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 % angesichts des aktuellen Marktzinses zu hoch angesetzt habe. Der Ansatz eines solch hohen Zinssatzes verstoße deshalb gegen das Kostenüberschreitungsverbot, da die Beklagte derzeit Darlehen für 1/10 dieses Zinssatzes aufnehmen könne. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 1. Juli 2014 – IX R 31/13 –, in der der BFH festgestellt haben soll, dass ein Zinssatz von 6 % jedenfalls für Zeiträume nach März 2011 nicht mehr verfassungsgemäß sei. Außerdem habe die Beklagte unzulässigerweise für das Umlaufvermögen denselben Zinssatz wie für Vermögensgegenstände angesetzt, die dauerhaft im Unternehmen verbleiben sollten. Ferner habe die Beklagte bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren nicht berücksichtigt, dass auch Grundwasser in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitet werde. Die Einleitung von Grundwasser müsse zwingend zu einer Senkung der Niederschlagswassergebühren führen. Die Kläger beantragen, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 aufzuheben, soweit darin Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klagebegründung damit entgegen, dass der in Ansatz gebrachte kalkulatorische Zinssatz von 6,5 % unter Berücksichtigung der Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) gewählt worden und rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ohnehin sei nur bei der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren und bei der Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für einen Vermögensbestand von verhältnismäßig geringer Höhe ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6,5 % für das betriebsnotwendige Vermögen angesetzt worden. Da die Sammlung, der Transport und die Entsorgung des Abfalls durch Dritte erfolgten, beschränke sich das betriebsnotwendige Anlagekapital in diesem Bereich auf einen Vermögensbestand von verhältnismäßig geringer Höhe. Bei der Gebührenkalkulation für die Straßenreinigungsgebühren haben sie keine kalkulatorische Verzinsung in Ansatz gebracht, da sie die Aufgaben der Straßenreinigung vollumfänglich auf einen Dritten übertragen habe und infolgedessen kein eigenes betriebsnotwendiges Vermögen mehr vorhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzungen sind die §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 ff. der Gebührensatzung vom 7. Februar 1996 zur Satzung der Stadt F. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Fassung der 19. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2014 (GebS – für Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) und §§ 1 ff. der Gebührensatzung vom 25. Juni 1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt F. in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2014 (AbfGebS – für Abfallentsorgungsgebühren). Für die Entsorgung von Schmutzwasser beträgt der in § 4 lit. a GebS festgelegte Gebührensatz 2,33 € je Kubikmeter bezogenem Frischwasser und für die Entsorgung von Niederschlagswasser für jeden Quadratmeter befestigter und bebauter Fläche gemäß § 6 Abs. 1 GebS 1,53 €. Für die Benutzung eines 120-l-Abfallbehälters und einer Biotonne wird gemäß § 3 Abs. 2 lit. b AbfGebS eine Gebühr von 285,19 € erhoben. Bedenken gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der angeführten Satzungsregelungen bestehen nicht. Streitig ist zwischen den Beteiligten ohnehin nur die Frage, ob die von der Beklagten festgelegten Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstoßen. Soweit aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und von Amts wegen Veranlassung zu einer Überprüfung der Gebührenkalkulationen bestanden hat, kann die Kammer keine Rechtsfehler feststellen. Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO) nach den Erkenntnissen des OVG NRW, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 – 9 A 6103/95 – und 19. September 1997 – 9 A 3373/96 – dargelegt hat, Folgendes: "Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1996 – 9 A 1864/94 –)". Die erkennende Kammer hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach begrenzend bestimmt, ob nach dem bisherigen Streitstand für das Gericht Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsermittlungen besteht. Dies bedeutet, dass die Kammer im vorliegenden Fall lediglich denjenigen Fragen hinsichtlich der Gebührenkalkulation nachzugehen hat, die die Kläger selbst substantiiert aufwerfen. Vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris, Rn. 43 f.; außerdem BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 4 ZB 10.423 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2010 – 17 A 391/06 –, juris, Rn. 87; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2011 – 23 K 2961/09 –, juris, Rn. 42 m.w.N. Die in den jeweiligen Satzungen festgeschriebenen Gebührensätze verstoßen nicht gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW geregelte Kostenüberschreitungsverbot. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Der Gebührensatz muss im Übrigen nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen, sondern er muss nur im Ergebnis den einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen, insbesondere nicht überhöht sein (sog. Ergebnisrichtigkeit). Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie fehlerhafte Ansätze ausgleichen. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – oder noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 1995 – 9 A 2251/93 –, juris, Rn. 11 und vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 –, juris, Rn. 36. Außerdem führt nicht jeder Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Ungültigkeit des Gebührensatzes. Unerheblich sind Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 %, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2012 – 9 A 1064/10 –, juris, Rn. 26 und vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris, Rn. 27 sowie Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 92. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen nicht festzustellen. Bedenken gegen die allein maßgebliche Ergebnisrichtigkeit der festgesetzten Gebührensätze bestehen nicht. Insbesondere hat die Beklagte die kalkulatorischen Zinsen mit 6,5 % nicht in rechtswidriger Weise zu hoch angesetzt. Rechtsgrundlage für den Ansatz von kalkulatorischen Zinsen in der Kostenrechnung ist § 6 Abs. 2 KAG NRW. Danach gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten u.a. eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Dabei ist, wie sich der Einschränkung im letzten Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ergibt, mit der Verzinsung des aufgewandten Kapitals nicht nur die Verzinsung des zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Fremdkapitals, sondern auch die des Eigenkapitals gemeint. Vgl. VG Minden, Urteil vom 14. Mai 2014 – 3 K 462/13 – juris, Rn. 106 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 63 und BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 B 117.82 – juris, Rn. 5; siehe auch Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 148 ff. (Stand: Sept. 2015.) Eigenkapitalzinsen sind daher im Rahmen der Kostenrechnung unabhängig davon ansatzfähig, ob es betriebswirtschaftlich überzeugend begründbar ist, den Verzicht auf eine anderweitige rentierliche Eigenkapitalverwendung als fiktive Kosten in Gestalt so genannter Opportunitätskosten anzusehen, oder ob es sich vielmehr um eine Frage der Gewinnerzielung handelt. Letztlich beruht die Verzinsung des Eigenkapitals auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Kapital nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 63. Entgegen der Auffassung der Kläger bestimmt sich der Zinssatz nicht nach den in der jeweiligen Gebührenerhebungsperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt. Dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, sind für die Höhe des Zinssatzes die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend. Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten abgelesen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 – juris, Rn. 69 und vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 83. Die Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen Durchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt waren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die angefallen waren in den vergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen. Dieser langfristige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2014 – 5 K 828/14 –, juris, Rn. 119; VG Minden, Urteil vom 14. Mai 2014 – 3 K 462/13 –, juris, Rn. 115. Dem OVG NRW und dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede stehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank erstellten Übersicht vom 12. Januar 2004. Die Werte für die Folgezeit sind auf der Homepage der Deutsche Bundesbank veröffentlicht. Ausgehend von den im Kalkulationszeitpunkt bekannten Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen in dem 50-Jahres-Zeitraum bis zum Vorvorjahr des Jahres, für das Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen (2013), ergibt sich unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulation des streitigen Veranlagungsjahres 2015 ein zulässiger Zinssatz von 6,68 %. Der in den jeweiligen Gebührenkalkulationen angesetzte Zinssatz von 6,5 % ist damit nicht überhöht. Vgl. zum zulässigen Zinssatz für 2014 von 6,78 % VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2014 – 5 K 828/14 –, juris, Rn. 121; Brüning ermittelt für das Jahr 2015 einen Zinssatz von 6,7 % vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 149 (Stand: September 2015). Gegen den Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6,5 % wäre auch dann nichts einzuwenden, wenn man mit einer (gewichtigen) Stimme in der Literatur, die Zinssätze nicht an den langfristigen Durchschnittsrenditen über einen 50-Jahres-Zeitraum messen wollen, sondern sich an den Vorgaben orientieren würde, die für das Preisprüfungsrecht als Höchstzins vorgeschrieben werden (Verordnung PR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972). So der Vorschlag von Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 149 (Stand: Sept. 2015). Denn der kalkulatorische Zinssatz beträgt nach § 1 der Verordnung die von der Beklagten angesetzten 6,5 %. Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Juli 2014 – IX R 31/13 – berufen, kann daraus keine für sie günstigere Entscheidung folgen. Die Entscheidung betrifft die Höhe der Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, einer Steueranmeldung oder eines Verwaltungsaktes, der einen Steuervergünstigungsbescheid aufhebt oder ändert, oder einer Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte gemäß §§ 237, 238 AO. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen der Höhe des Aussetzungszinssatzes und des kalkulatorischen Zinssatzes in der Gebührenbedarfsrechnung bestehen soll. Es handelt sich um völlig unterschiedliche Sachverhalte und Zinssätze, bei denen auch gänzlich andere Faktoren bestimmend sind. So ist es Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht „an sich“ dem Steuergläubiger zusteht. Vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 – IX R 31/13 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Davon unterscheidet sich der bereits weiter oben angeführte Sinn und Zweck des Ansatzes kalkulatorischer Zinsen bei der Gebührensatzkalkulation für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren. Der Ansatz beruht auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Kapital nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 63. Außerdem hat auch der BFH in seinem oben genannten Urteil ausgeführt, dass ein Vergleich mit dem aktuellen Zinssatz nicht zielführend sei. Vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 – IX R 31/13 –, juris, Rn. 17 ff. Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich oder dargetan, dass – wollte man den Gebührensatz im Sinne der Kläger für (geringfügig) zu hoch annehmen – der Grundsatz der Ergebnisrichtigkeit verletzt oder die 3%-Grenze überschritten wäre. Eine solche Prüfung ist nach dem zuvor zur Prüfungsdichte des Gerichts Gesagten jedoch auch nicht veranlasst. Soweit die Kläger gänzlich unsubstantiiert und ohne jegliche Begründung vortragen, es müsse ein unterschiedlicher Zinssatz angesetzt werden für das Umlaufvermögen und die Vermögenswerte, die dauerhaft im Unternehmen verbleiben (Anlagevermögen), folgt die Kammer dem nicht. Zum Umlaufvermögen zählen alle Vermögensgegenstände, die im Rahmen des Betriebsprozesses zur kurzfristigen Veräußerung, zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder zur Rückzahlung bestimmt sind. Dazu zählen klassischerweise Vorräte, Vorratsvermögen, Forderungen, Wertpapiere und liquide Mittel. Diese Vermögensgegenstände befinden sich grundsätzlich kurze Zeit im Unternehmen und dienen nicht, wie das Anlagevermögen, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb. Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). Es umfasst somit alle Vermögensteile, die zum Aufbau, zur Ausstattung und Funktionstüchtigkeit eines Betriebes notwendig und langfristig im Unternehmen gebunden sind und dem Betriebszweck dienen. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW sieht keine unterschiedliche Behandlung von Anlage- und Umlaufvermögen vor. Vielmehr zählt das Gemeindehaushaltsrecht Anlage- und Umlaufvermögen gleichermaßen zu den abzuschreibenden (§ 35 GemHVO NRW) und bilanzierenden (§ 41 Abs. 1 und 3 GemHVO NRW) Vermögensgegenständen. Daher kann nach betriebswirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Grundsätzen auch das Umlaufvermögen in die Zinsbasis einbezogen werden. Damit verbunden ist der Ansatz desselben Zinssatzes für das gesamte Vermögen. Denn die vorgenannten Gründe für die Orientierung an den langfristigen Durchschnittsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten gelten auch für das Umlaufvermögen. Den Klägern mag zwar zuzugeben sein, dass die Kapitalbindung des Anlagevermögens länger sein mag als die des Umlaufvermögens. Dies beinhaltet jedoch nicht die Verpflichtung, unterschiedliche Zinssätze für beide Vermögenswerte anzusetzen. So aber wohl Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 148b (Stand: September 2015). Auch wenn das Umlaufvermögen grundsätzlich nicht dazu bestimmt ist, dauerhaft im Unternehmen zu verbleiben, ist doch eine gewisse Verweildauer und damit Langfristigkeit anzunehmen, die namentlich bei Vorratsvermögen auch mehrere Jahre und Jahrzehnte betragen kann. Es kann nicht grundsätzlich eine so kurze Verweildauer angenommen werden, die es rechtfertigen würde, pauschal auf die tatsächliche Zinsentwicklung bei kurzfristigen Anlagen bzw. Darlehen abzustellen und damit von der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW abzuweichen. Auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW bezieht sich der kalkulatorische Zinssatz auf den gesamten Restbuchwert, also auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters- und damit Kapitalbindungen. Eine Differenzierung der Anlagegüter nimmt es grundsätzlich nicht vor, sondern stellt auf das gesamte langfristig in der Anlage gebundene Kapital ab. Die Dauerhaftigkeit ist dabei kein Kriterium. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 –, juris, Rn. 62 und vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 83. Gegen die Etablierung eines solchen Dauerhaftigkeitskriteriums würde bereits sprechen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer betriebswirtschaftlichen Entscheidungskompetenz Anlagevermögen in Umlaufvermögen umwandeln könnte und umgekehrt. Es obliegt ferner dem Gericht nicht, darüber zu entscheiden, welche Vermögensbestandteile (schon) als Anlagevermögen anzusehen ist und welche Vermögenswerte Umlaufvermögen darstellen. Im Übrigen ist gegen den Niederschlagswassergebührensatz nichts einzuwenden. Soweit die Kläger unsubstantiiert vorbringen, der Niederschlagswassergebührensatz sei zu hoch, weil die Beklagte bei der Kalkulation nicht berücksichtigt habe, dass auch Grundwasser in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitet werde, kann darin kein Rechtsfehler erkannt werden. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass es sich bei Grundwasser grundsätzlich nicht um Abwasser i.S.d § 2 Nr. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt F. handelt. Vgl. zur Abwasserqualität von Grundwasser OVG NRW, Urteil vom 12. September 1997 – 22 A 5779/96 –, juris Rn. 28; HessVGH, Urteil vom 8. April 2014 – 5 A 1994/12 –, juris Rn. 64. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kosten für die Entsorgung von Grundwasser – sollten sie überhaupt anfallen – als nicht gebührenrelevant aus der Gebührenbedarfsrechnung auszuscheiden. Die Kosten müssen dann nicht ausgesondert werden, wenn ihre Ermittlung verwaltungspraktisch schwierig ist, die Bagatellgrenze von 3 % nicht überschritten ist und die Zahl der Einleitungsfälle die Grenze von 10 % aller Einleitungen nicht übertrifft. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 5 K 4157/03 –, juris, Rn. 40 ff.; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 358. Anhaltspunkte dafür, dass eines dieser Kriterien nicht erfüllt sein könnte, sind von den Klägern nicht ansatzweise dargetan, sondern vielmehr eine allgemein gehaltende, spekulative Behauptung. Im Übrigen sieht die Kammer keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen als erforderlich an. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen – insoweit können die Beteiligten auch seitens des Gerichts zur Mitwirkung herangezogen werden –, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seiner Rechtsbehelfe und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 – 4 B 88/80 – juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 23 ZB 05.1236 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Urteil vom 19. August 2004 – 23 B 04.200; VG Ansbach, Urteil vom 1. April 2014 – AN 1 K 12.01430 –, juris Rn. 31; VG Aachen, Beschluss vom 26. September 2005 – 4 L 334/05 –, juris Rn. 22. Es ist einem Kläger auch zumutbar, sich mit Hilfe der bei der Gemeinde vorhandenen Unterlagen ausreichende tatsächliche Erkenntnisse zu verschaffen, die es ihm gegebenenfalls ermöglichen, substantiiert darzulegen, dass in die Gebührenbedarfskalkulation unzulässige Positionen eingestellt worden sind. Ihm steht insoweit ein umfängliches Einsichtsrecht in alle Kalkulationsunterlagen zu. Falls notwendig, muss er sich der Mithilfe einer sachkundigen Person bedienen, z.B. eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 23 ZB 05.1236 –, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 1. April 2014 – AN 1 K 12.01430 –, juris Rn. 31. Begnügt sich die klagende Partei stattdessen – wie hier – mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. September 2015 – 6 K 257/15 –, juris Rn. 48 m.N.; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 3. August 2015 – 17 K 1654/15 –, juris Rn. 18. Rein ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, auf alle Benutzer der gesamten Einrichtung umgelegt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 – VII C 41.73 –, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG SH, Urteil vom 5. April 2000 – 2 L 215/98 –, Rn. 28; VG Gießen, Urteil vom 27. August 2008 – 8 E 1572/07 –, juris Rn. 45 ff. Dies folgt explizit aus der Regelung des § 53c LWG NRW. Danach erfolgt die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden auf der Grundlage des KAG NRW mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 entstehen (Satz 1). Nach Satz 2 Nr. 2 gehören zu den ansatzfähigen Kosten auch die Kosten zur Ableitung und Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen. Im Übrigen ist gegen die Heranziehung der Klägerin zu den streitbefangenen Gebühren nichts einzuwenden und wird von diesen auch nicht weiter bestritten. Die Beklagte hat der Festsetzung der Gebühren die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze zugrunde gelegt, wie sie in der Satzung vorgesehen sind. Insbesondere sind die Kläger auch gebührenpflichtig, da sie im Erhebungszeitraum unstreitig Eigentümer des Grundstücks waren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.