Beschluss
5 A 1471/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0120.5A1471.15.Z.0A
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Leitsätze
Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen ist erforderlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Prüfung, ob ein in einer Satzung festgelegter Gebührensatz das Kostenüberschreitungsverbot verletzt, Ergebnis- und nicht Verfahrenskontrolle.
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Beteiligten und ein erneuter Hinweis, dass im Fall des Nichterscheinens auch ohne die Beteiligten entschieden werden kann, nicht erforderlich.
Das Vorbringen, ein Befangenheitsantrag sei in der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt worden, kann nicht zur Zulassung führen, da derartige Beschlüsse unanfechtbar sind. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nur, wenn die Vorschriften "willkürlich unrichtig" angewandt worden sind.
Tenor
Die Anträge des Klägers und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. April 2015 - 1 K 1014/12.WI - werden abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.579,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen ist erforderlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Prüfung, ob ein in einer Satzung festgelegter Gebührensatz das Kostenüberschreitungsverbot verletzt, Ergebnis- und nicht Verfahrenskontrolle. Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Beteiligten und ein erneuter Hinweis, dass im Fall des Nichterscheinens auch ohne die Beteiligten entschieden werden kann, nicht erforderlich. Das Vorbringen, ein Befangenheitsantrag sei in der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt worden, kann nicht zur Zulassung führen, da derartige Beschlüsse unanfechtbar sind. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nur, wenn die Vorschriften "willkürlich unrichtig" angewandt worden sind. Die Anträge des Klägers und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. April 2015 - 1 K 1014/12.WI - werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.579,20 € festgesetzt. Die Anträge des Klägers und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. April 2015 bleiben ohne Erfolg. Dabei sieht sich der Senat durch die umfangreichen Ausführungen sowohl in der Begründung des Zulassungsantrags als auch im Schriftsatz vom 5. Januar 2016 nicht an der Entscheidung gehindert. Ein Antrag auf Feststellung der Besorgnis der Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder des Senats ist darin nicht zu erkennen. Der Kläger und Bevollmächtigte des Beigeladenen ist Rechtsanwalt und - wie der Senat aus eigener Erfahrung weiß - in der Stellung von Befangenheitsanträgen erfahren. Insofern ist zu erwarten, dass ein Befangenheitsantrag eines Rechtsanwalts ausdrücklich gestellt wird. Vielmehr ist in der Begründung des Zulassungsantrags ausdrücklich von "gegebenenfalls gebotenen Ablehnungsgesuchen" die Rede. Selbst wenn man in den Ausführungen allerdings Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder des Senats sehen wollte, wären diese missbräuchlich gestellt und deshalb unzulässig, da der Kläger und Bevollmächtigte des Beigeladenen keine Gründe nennt, die geeignet wären, die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des Senats auch nur ansatzweise zu rechtfertigen. Neben der Nennung einer Reihe von Entscheidungen anderer Gerichte zur Problematik der Befangenheit bezieht er sich allein auf frühere Entscheidungen des Senats - teilweise auch in anderer Besetzung - bis in das Jahr 2006 zurück, die nicht seiner Rechtsauffassung entsprachen, wobei er allerdings nicht erwähnt, dass Verfahren vor dem Senat zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auch zu seinen Gunsten entschieden worden sind. Insofern versteht der Senat das Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Januar 2016 im Wesentlichen als Vertiefung des Vorbringens aus der Begründung des Zulassungsantrags zu dort gerügten Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts in Bezug auf dort gestellte Befangenheitsanträge. Der Senat brauchte auch nicht mit einer Entscheidung zuzuwarten, um dem Kläger und Bevollmächtigten des Beigeladenen Gelegenheit zu einer weiteren Äußerung zu geben. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Später eingereichtes Vorbringen ist unbeachtlich, nur Erläuterungen des innerhalb der Frist Vorgebrachten sind zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 a Rn. 48 m.w.N.). Die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag ist auch nicht verlängerbar, anders als etwa die Berufungsbegründungsfrist (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Fristgebundenheit dient der Beschleunigung des Verfahrens und soll eine zeitnahe Entscheidung darüber sicherstellen, ob das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwächst oder in einem Berufungsverfahren überprüft wird. Die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Klage richtet sich gegen die Gebührenbescheide der beklagten Stadt vom 24. April 2012 bezüglich der Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von jeweils 789,60 €. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers und Bevollmächtigten des Beigeladenen zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen sämtlich nicht zur Zulassung der Berufung. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig. Zwar ist ein zum Verfahren Beigeladener gemäß § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligter des Verfahrens und als solcher gemäß § 66, § 124 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch befugt, selbstständig Rechtsmittel einzulegen. Anders als bei den Hauptbeteiligten, dem Kläger und dem Beklagten, bei denen zur Rechtsmitteleinlegung die formelle Beschwer durch die angefochtene Entscheidung ausreicht, ist es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Beigeladenen jedoch erforderlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Die Beschwer und damit die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen ist immer dann gegeben, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz in seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt ist oder - anders ausgedrückt - wenn die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 26. August 2010 - 5 A 2432/09.Z -, LKRZ 2010, 414; BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vom 29. Januar 1993 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332; und vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 -, BVerwGE 110, 17; Beschluss vom 18. Mai 1992 - 4 B 98.92 -, Buchholz 406.11 § 23 BBauG/BauGB Nr. 14, sämtlich auch Juris; Blanke in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, -. Aufl. 2014, Vorb. zu § 124 Rn. 67). In Anfechtungssachen ist keine Beschwer gegeben, wenn der Beigeladene nicht auch selbst gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage gegen den Verwaltungsakt befugt gewesen wäre (vgl. Kopp/Schenke, 21. Aufl. 2015, Vorb. § 124 Rn. 48). An einer derartigen möglichen Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Beigeladenen fehlt es hier und sie ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen seines Bevollmächtigten im Zulassungsantrag. Der Beigeladene ist Inhaber eines Nießbrauchs an dem Grundstück des Klägers, für dessen versiegelte Fläche dieser als Eigentümer zu Niederschlagswassergebühren herangezogen worden ist. Eine mögliche Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Beigeladenen durch die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren ist nicht ersichtlich. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründen beim Senat keine derartigen Zweifel. Dafür wäre es erforderlich, einen Rechtssatz oder eine tatsächliche Feststellung des erstinstanzlichen Urteils mit durchgreifenden Argumenten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. So trägt er umfangreich vor, die der Heranziehung zu den Niederschlagswassergebühren zu Grunde liegende Abwassergebührenordnung - AbwGebO - der Beklagten vom 10. Dezember 2003 (Datum der Ausfertigung) stelle keine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage dar. So sei der Satzungsbeschluss auf der Grundlage einer im Jahr 2001 erstellten Kalkulation für die Jahre 2002 bis 2005 ergangen, von der das Verwaltungsgericht erklärt habe, dass sie nicht nachvollziehbar gewesen sei. Somit habe der Satzungsgeber niemals eine erforderliche Grundentscheidung zu den Kalkulationsgrundlagen und -zielen sowie zur Ansatzfähigkeit von Kosten und der Verteilung der Kosten auf Niederschlags- und Schmutzwasser getroffen. Der Satzungsbeschluss vom November 2011 für die Jahre 2012 bis 2014 habe eindeutig keinerlei rückwirkende Rechtswirkungen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011. Entweder handele es sich um eine krass missbräuchliche Ausnutzung der Ergebnisrechtsprechung des Senats oder diese Rechtsprechung berücksichtige ihrerseits Bedeutung und Tragweite elementarer Verfassungsgrundsätze gemäß Art. 20 Grundgesetz - GG - nicht. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht die schließlich im Herbst 2014 von der Beklagten vorgelegten weiteren Nachberechnungen durch die Firma C. und Partner noch als Rechtfertigung der streitigen Gebührenforderungen für die Jahre 2010 und 2011 hätte berücksichtigen dürfen. All dieses Vorbringen richtet sich im Kern gegen die auch vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Rechtsprechung des Senats, nach der nach hessischem Kommunalabgabenrecht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitrags- oder Gebührensätzen in Bezug auf die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots allein entscheidend ist, ob sich der Beitrags- oder Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Dies kann eine Kommune etwa durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer zuvor angestellten Kalkulation - etwa durch die nachträgliche Aufnahme weiterer berücksichtigungsfähiger Kosten -, aber auch durch eine später erstellte Nachberechnung nachweisen, etwa wenn zuvor keine oder keine ausreichende Kalkulation erstellt worden ist. Die Rechtmäßigkeitskontrolle ist demnach insoweit Ergebnis- und nicht Verfahrenskontrolle. Der hessische Gesetzgeber hat nämlich dem Berechnungsverfahren, das zur Ermittlung der zulässigen Gebührenhöhe führt, keinen so überragenden Stellenwert eingeräumt, dass allein das Fehlen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation im Zeitpunkt des Satzungserlasses - ohne Rücksicht auf ein gleichwohl richtiges Ergebnis - zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führen kann (vgl. Urteile des Senats vom 27. Mai 1987 - 5 UE 245/85 -, ESVGH 37, 241 = HSGZ 1987, 530 zu Beitragssätzen; vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, HSGZ 1998, 197 = NVwZ-RR 1999, 197, und vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, HSGZ 2014, 379 zu Gebührensätzen; entsprechend für Kommunalabgabengesetze anderer Bundesländer: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2009 - 4 L 299/07 -, KStZ 2009, 116; Thüringer OVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - - N 595/94 -, LKV 2002, 534; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; sämtlich auch Juris; siehe auch: Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 676). Die von Seiten des Klägers gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffe sind ersichtlich - verständlicherweise - von seinem Klageziel getragen, setzen sich allerdings inhaltlich mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte nicht auseinander. Folgerichtig ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel dagegen, dass das Verwaltungsgericht die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Nachberechnungen bei der Kontrolle der Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots durch den festgelegten Gebührensatz berücksichtigen durfte. Keine ernstlichen Zweifel weckt auch die Berufung des Klägers auf die Entscheidung des Senats vom 11. März 2014 (- 5 A 1150/13.Z -) in einem weiteren Verfahren der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bezüglich Straßenreinigungsgebühren. Dort hatte der Senat ausgeführt, dass in dem konkreten Fall der auf das Allgemeininteresse an sauberen Straßen im Straßenreinigungsgebührenrecht entfallende und im Vornherein auszusondernde Kostenanteil nicht durch den Satzungsgeber im Rahmen der Festlegung des Gebührensatzes rückwirkend bestimmt worden war. Die Bestimmung der Höhe dieses Allgemeinanteils im Straßenreinigungsgebührenrecht steht dabei im normgeberischen Ermessen des Satzungsgebers und kann nicht durch ein Gericht ersetzt werden. Insofern fehlt es an der Vergleichbarkeit zu der gerichtlichen Kontrolle eines in einer Satzung festgelegten Gebührensatzes auf die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots. Soweit der Kläger weiterhin erklärt, das von der Beklagten im September 2003 eingeholte "Gutachten über die Kostenaufteilung auf die Abflusskomponenten Schmutz- und Regenwasser sowie Bach- und Kanalwasser" habe schon deshalb keine Bedeutung mehr für die Gebühren 2010 und 2011, da es gut sieben Jahre zuvor erstellt worden sei, weckt dies schon deshalb keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil er keine Anhaltspunkte dafür vorbringt, inwiefern sich die dem Gutachten zu Grunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse im Stadtgebiet der Beklagten innerhalb dieses Zeitraums grundlegend verändert haben könnten. Gleichfalls jegliche Substantiierung fehlt dem Vortrag, die Beklagte habe die gebührenwirksamen Flächen ermittelt, indem sie die tatsächlichen Einnahmen durch den Gebührensatz geteilt habe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, wie die Beklagte die Flächen festgestellt hat, und sich dabei im Einzelnen mit den Einwänden des Klägers befasst. Für weitere Ermittlungen bestand insofern kein Anlass. Sein Vorbringen hinsichtlich der Abschreibungen hat das Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend erörtert. Darauf wird Bezug genommen. Die Einwände hinsichtlich der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Auch insofern ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts hinzuzufügen. Soweit der Kläger Zweifel an der zeitgerechten Förderung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht äußert, kann dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils nicht begründen. Aus den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dafür ist es erforderlich darzulegen, dass und inwiefern das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren sich in seinem Schwierigkeitsgrad deutlich vom Durchschnitt verwaltungsprozessualer Streitigkeiten abhebt. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Allein das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine unverständliche Vielzahl von Grundrechtsverletzungen bewirkt, lässt eine derartige besondere Schwierigkeit nicht erkennen. Ebenso fehlt es an der Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Hier benennt der Kläger bereits keine Rechtsfrage oder Frage tatsächlicher Art, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Allein ein Verweis auf im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils geäußerte Einwände genügt dem Darlegungserfordernis insofern nicht. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Klägers. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, einen Rechtssatz zu bezeichnen, den eines der in der Norm genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat, und darzulegen, inwiefern dieser von dem Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Es genügt demnach nicht darzulegen, dass das erstinstanzliche Gericht obergerichtliche Rechtsprechung rechtsfehlerhaft angewendet hat. Insofern ist allein vorgetragen, das angefochtene Urteil weiche zumindest von tragenden Erwägungen zur Begründung des Beschlusses des Senats vom 11. März 2014 (- 5 A 1150/13.Z -) ab. Dies erfüllt die Darlegungserfordernisse nicht. Letztlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers auch nicht der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil die Argumente gegenüber der so genannten Ergebnisrechtsprechung des Senats nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar beschieden und damit das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist ein derartiger Verfahrensverstoß damit nicht dargelegt. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 138 Rn. 13 f, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht in gebotenem Rahmen ausführlich mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt. Dass bestimmter Vortrag des Klägers seitens des Verwaltungsgerichts nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in die Erwägungen bei der Urteilsfindung einbezogen worden sind, ist nicht ersichtlich. Das Grundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht etwa deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung am 22. April 2015 trotz seines Ausbleibens durchgeführt hat. Insofern verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Der Kläger war zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 schriftlich und mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden. Am Ende dieses Termins wurde laut Protokoll neuer Termin für den 12. März 2015 bestimmt. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 218 Zivilprozessordnung - ZPO - ist zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, eine Ladung der Beteiligten nicht erforderlich und demnach auch kein erneuter Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO, dass im Falle des Ausbleibens auch ohne die Beteiligten entschieden werden könne. Der Senat weist in diesem Zusammenhang daraufhin - auch wenn dies nicht entscheidungserheblich ist -, dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist (vgl. zur Problematik insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1985 - 7 C 1.85 -, Buchholz 310 § 56 VwGO Nr. 7; OVG Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - - A 168/00.A -, NVwZ 2001, 451, beide auch Juris). Am Ende der mündlichen Verhandlung am 12. März 2015 wurde nach Absprache mit den Beteiligten die Fortsetzung des Termins auf den 22. April 2015 festgelegt. Allein die Tatsache, dass sich in der Niederschrift über dieser Festlegung nicht gesondert die Bezeichnung Beschluss findet, ändert nichts daran, dass der Fortsetzungstermin am 22. April 2015 in der mündlichen Verhandlung gegenüber den anwesenden Beteiligten bekannt gegeben worden ist. Des Weiteren sind die Niederschriften der Verhandlungen dem Kläger jeweils zugestellt worden. Da somit der Kläger ordnungsgemäß zum Termin am 22. April 2015 geladen war, konnte das Verwaltungsgericht auch trotz seines Ausbleibens verhandeln und entscheiden. Gründe, die sein Ausbleiben entschuldigen könnten, hat er im Übrigen nicht vorgebracht. Er hat seine Anwaltspraxis in derselben Stadt, in der auch das ihm bekannte Verwaltungsgericht seinen Sitz hat, so dass er unter normalen Umständen rechtzeitig zum Termin hätte erscheinen können. Das Verwaltungsgericht war auch unter diesen Umständen nicht verpflichtet, mit der Verhandlung und Entscheidung der Sache zu warten oder die mündliche Verhandlung weiter zeitlich auszudehnen, nachdem offenbar seitens des Gerichts und von Seiten der Vertreter der Beklagten kein weiterer Erörterungsbedarf mehr bestand. Keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt auch darin, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf Seite 28 des Abdrucks den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2005 - 5 TG 1118/05 - zitiert hat. Dieses Zitat dient ersichtlich allein dazu darzulegen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Berechnung der Verzinsung könne die von der Beklagten angewandte "Restbuchwertmethode" oder auch die "Durchschnittswertmethode" zu Grunde gelegt werden, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats steht. Welchen Vortrag der Kläger bei Kenntnis dieser Entscheidung des Senats gegenüber dem Verwaltungsgericht getätigt hätte, der zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, hat er bereits nicht dargelegt. Auch eine Verletzung des Rechts des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Hat ein Richter an einer Entscheidung mitgewirkt, obwohl er gemäß § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 ZPO ausgeschlossen war oder mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt worden war, stellt dies einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 2 VwGO und damit auch einen Grund für die Zulassung der Berufung dar. Diese Voraussetzungen liegen hier gerade nicht vor. Wird ein Ablehnungsgesuch dagegen - wie vom Kläger geltend gemacht - zu Unrecht abgelehnt oder wird ihm zu Unrecht stattgegeben, scheidet ein darauf gestützter Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO aus, da Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar sind und deshalb nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 54 Rn. 21, 22 m.w.N.). Ein über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügbarer Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn die fehlerhafte Entscheidung über die Ablehnung zugleich eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet, d.h. dann, wenn die Vorschriften willkürlich unrichtig angewandt worden sind. Dafür ist erforderlich, dass die gerichtliche Entscheidung "nicht mehr verständlich" erscheint oder "offensichtlich unhaltbar" ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 1970 - 2 BvR 618/68 -, BVerfGE 29, 198; und vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12 und 13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 194; Kammerbeschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 6 W 38/01 -, NJW 2005, 3410 ). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen hier keine Anhaltspunkte und sie ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidungen jeweils nachvollziehbar begründet, für die Annahme einer Willkür besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).