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Urteil

5 A 1537/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0605.5A1537.16.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. März 2016 - 6 K 1417/12.KS - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. März 2016 - 6 K 1417/12.KS - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zugelassene Berufung der Beklagten entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beklagte hat die Berufung fristgerecht eingelegt und begründet und das Rechtsmittel ist auch ansonsten zulässig (§ 124 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2011 gegenüber dem Kläger in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2012 über einen Straßenbeitrag in Höhe von 9.541,38 Euro für die grundhafte Erneuerung der Dachsbergstraße ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Grundlage für die Heranziehung des Klägers ist § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der hier noch maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen - StrBS - der Beklagten vom 29. März 2004 in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Mai 2009. Hiernach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwands für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, von deren Grundstücken aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besteht, sofern ihnen diese Inanspruchnahme nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 4 Hess KAG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 StrBS). Der Heranziehungsbescheid ist zunächst nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Insbesondere ist eine vom Kläger vermisste Anhörung oder sogar Beteiligung der Anlieger vor dem Beginn der Bauarbeiten zwar möglicherweise zweckmäßig; sie ist aber weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgeschrieben. Eine etwaige Unterlassung kann deswegen nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führen. Materiellrechtliche Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides sieht das Gericht ebenfalls nicht. Der Heranziehung steht zunächst nicht eine etwaige Zusicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Kosten würden ausschließlich die Versorgungsbetriebe tragen, entgegen. Zum einen fehlt es für eine entsprechende, verbindliche Zusicherung an der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - notwendigen Schriftform. Zum anderen wäre eine solche Zusicherung gegenüber dem Kläger wegen eines Verstoßes gegen die oben genannten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Normen rechtswidrig. Das unmittelbar an der Dachsbergstraße gelegene Grundstück, das zum Zeitpunkt der Beitragserhebung dem Kläger gehörte, zählt zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Grundstücke im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 StrBS. Der Beitragstatbestand nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 Hess KAG in Verbindung mit § 1 StrBS ist mit dem Um- und Ausbau der Dachsbergstraße für die Anlieger auch im Übrigen erfüllt. Für die Beitragsfähigkeit muss zu dem Um- und/oder Ausbau ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße hinzutreten. Für den Beitragstatbestand der Erneuerung genügt es, die Anlage als neuwertig in ihrem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen ("schlichte Erneuerung"). Anders ist dies bei einer Maßnahme des verbessernden Um- und Ausbaus. Ist dabei der Verbesserungseffekt und ein - nach fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, können derartige Maßnahmen auch bereits vor Erreichen des Zustandes der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit die Beitragspflicht auslösen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteile vom 7. Mai 2015 - 5 A 2124/13 - , LKRZ 2015, 345 und vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 -, juris sowie Beschluss vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, juris). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sieht das Gericht den Beitragstatbestand als erfüllt an, und zwar sowohl in der Form der Erneuerung als auch der Verbesserung. Der Ablauf der üblichen Lebensdauer einer Straße stellt für sich genommen bereits ein Indiz für deren Erneuerungsbedürftigkeit dar, das allerdings durch die Feststellung eines tatsächlich noch intakten Zustands entkräftet werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 5 TG 2329/06 -, juris und vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, NVwZ-RR 1995, 599). Mit einem Alter von ca. 45 Jahren seit ihrer erstmaligen Herstellung war die übliche Lebensdauer des Belags der Dachsbergstraße abgelaufen. Die in den 1980er Jahren durchgeführten Arbeiten betrafen nur die Asphaltdecke; eine grundhafte Erneuerung, wie sie die Beklagte nunmehr vorgenommen hat, war damit nicht verbunden. Auch der Umstand, dass die Beklagte im Jahre 1993 und in den Folgejahren mehrfach Ausbesserungsarbeiten durchführte, sprechen eher für als gegen einen Erneuerungsbedarf. Ein dennoch intakter Zustand vor Beginn der Um- und Ausbaumaßnahmen lässt sich den vorliegenden umfangreichen Unterlagen, insbesondere den Lichtbildern, nicht entnehmen. Vielmehr zeigen die von der Beklagten vor Baubeginn angefertigten Aufnahmen der Straße längs der Fahrbahn Asphaltaufplatzungen, großflächige Notasphaltierungen und teilweise Asphaltöffnungen bis auf die Schotterschicht. Ob der Zustand der Straße bereits die Verkehrssicherheit beeinträchtigte, kann dahin stehen. Jedenfalls war die Entscheidung der Beklagten zur grundhaften Erneuerung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens offensichtlich rechtmäßig. Müssen an einer Straße aufgrund von Leitungsarbeiten ohnehin Aufbrucharbeiten durchgeführt werden, ist die gleichzeitige Vornahme anstehender Erneuerungsarbeiten jedenfalls ermessensfehlerfrei. Zudem wurde der Zustand der Dachsbergstraße durch die Baumaßnahmen auch verbessert. Die Beklagte hat insbesondere im Widerspruchsbescheid unter genauer Angabe des vor und nach der Baumaßnahme bestehenden Straßenaufbaus dargelegt, dass die Straße vor den Baumaßnahmen nicht mehr dem Stand der heutigen Straßenbautechnik entsprach. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten und das Gericht hat auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beklagten unrichtig sind. Soweit der Kläger einwendet, dass die ausgebaute Straße bereits kurze Zeit nach dem Abschluss der Bauarbeiten Mängel aufgewiesen habe und sich deshalb in keinem besseren Zustand befinde als zuvor, wäre es Sache der Beklagten, eventuelle Mängel im Wege des zivilrechtlichen Gewährleistungsrechts gegenüber den ausführenden Bauunternehmen geltend zu machen. Mängel, die nach der Ausführung von Baumaßnahmen auftreten, sind nur dann geeignet, eine Verbesserung bzw. Erneuerung im straßenbeitragsrechtlichen Sinne auszuschließen, wenn diese Mängel auf einer offensichtlich ungeeigneten Ausbauart beruhen oder wenn sie so gravierend sind, dass sie durch eine Nachbesserung nicht behoben werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1996 - 15 A 1011/92 -, juris). Solche gravierenden Umstände hat der Kläger weder aufgezeigt noch gibt es dafür sonstige Anhaltspunkte. Ob die Beklagte, wie der Kläger meint, minderwertige Produkte hat einsetzen lassen, kann dahin stehen, da es wahrscheinlich ist, dass sich der Einsatz solcher Produkte eher kostenmindernd auswirkt. Der Umstand, dass die Dachsbergstraße zunächst durch die rechtlich selbständigen Versorgungsbetriebe der Beklagten aufgrund von Kanal- bzw. Leitungsarbeiten aufgerissen wurde und die grundhafte Erneuerung erst im Anschluss hieran vorgenommen wurde, lässt den Beitragstatbestand nicht entfallen. Die Erneuerungsarbeiten und damit auch die Herstellung eines funktionsgerechten Straßenzustandes erfolgten - nach Abschluss der Arbeiten der Versorgungsbetriebe - durch die Beklagte, wie es § 11 Abs. 1 Satz 1 Hess KAG vorsieht ("Deckung ihres Aufwandes"). Dass die Arbeiten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsbetrieben und in zeitlicher Nähe zu deren Kanal- und Leitungsarbeiten vorgenommen wurden, um Synergieeffekte zu erzielen und um eine wiederholte Zerstörung des Straßenkörpers zu vermeiden, ist für das Gericht nachvollziehbar und entspricht im Übrigen den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen nicht streitig, dass die Kanal- und Leitungsarbeiten zum damaligen Zeitpunkt erforderlich waren. Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe die Baumaßnahme nur deshalb in zeitlicher Nähe zu den Leitungsarbeiten ihrer Versorgungsbetriebe durchgeführt, um einen Großteil der hierdurch entstehenden Kosten auf die Anlieger umlegen zu können, übersieht der Kläger, dass den Anliegern dadurch die Einspareffekte durch Vornahme der Baumaßnahmen in zeitlichem Zusammenhang zugutegekommen sind. Sachfremde Erwägungen aufseiten der Beklagten bei der Entscheidung, für die Maßnahmen in der Dachsbergstraße Beiträge zu erheben, kann das Gericht daher nicht erkennen. Der angegriffene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Bestimmung der abgabepflichtigen Grundstücke das in ihrem Eigentum stehende Flurstück …/… (Flur …, Gemarkung 1553 Niederzwehren) unberücksichtigt gelassen hat. Nach Auffassung des Gerichts liegen in Bezug auf dieses Grundstück die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht vor. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG werden Beiträge von Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen, ergibt sich in aller Regel aus der räumlich engen Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage. Erfahrungsgemäß wird von solchen Grundstücken aus die Verkehrsanlage in stärkerem Umfang in Anspruch genommen, als von anderen Grundstücken aus. Eine solche vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit und Steigerung des Gebrauchswerts kann bei Anliegergrundstücken - wie im Fall des der Beklagten gehörenden Grundstücks - nur dann ausgeschlossen sein, wenn dem Grundstück aus anderen Gründen durch die Baumaßnahme kein Sondervorteil zukommt. Dies ergibt sich für das Grundstück der Beklagten nicht bereits aus dem Umstand, dass es im Wesentlichen im Außenbereich liegt. Auch Grundstücke im Außenbereich sind nämlich, sofern der Beitragstatbestand im Übrigen vorliegt, bei der Aufwandsverteilung und der Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch - BauGB -) beschränkt sich im Straßenausbaubeitragsrecht der Kreis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grundstücke nicht auf baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke, vielmehr kommen alle Grundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit bewirkt. Deswegen wäre die Beklagte auch gehindert, durch eine entsprechenden Satzungsregelung oder durch die Schaffung einer entsprechenden Regelungslücke Außenbereichsgrundstücke aus dem Kreis der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auszuschließen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. August 2001 - 5 TG 3723/00 -, ESVGH 52, 39 = NVwZ-RR 2002, 872). Das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück war als nicht beitragspflichtige Fläche von der Verteilung des umlagefähigen Aufwands allerdings deshalb auszunehmen, weil dieser Fläche als eigenständiger Erschließungsanlage durch den Ausbau der Dachsbergstraße keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit zukommt. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht bleiben nämlich auch im Straßenbeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt. Das gilt für Grundflächen sowohl von (öffentlichen) Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB als auch von sonstigen Erschließungsanlagen (vorausgesetzt in § 123 Abs. 2 BauGB), die entweder durch eine entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzung oder durch eine (förmliche oder formlose) Widmung für ihre öffentliche Zweckbestimmung einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind (ständige Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte; vgl. Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2004 - 5 TG 528/04 -, juris, und Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 A 679/16 -, HGZ 2018, 158; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 22. November 1995 - 9 L 6406/93 -, juris, Rn. 20 f. und vom 27. April 2010 - 9 LC 271/08 -, NdsVBl 2010, 273 = juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2002 - 15 B 701/02 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris; Bay VGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - 6 CS 08.1760 -, juris, und vom 4. Dezember 2014 - 6 ZB 13.467 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 32 m.w.N.; zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 8 C 40/95 -, BVerwGE 102, 159). Grund für die Herausnahme dieser Flächen aus der Aufwandsverteilung ist, dass diesen durch die Verkehrsanlage keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird, weil ihnen als Erschließungsanlagen keine private Nutzungsmöglichkeit zukommt und Erschließungsanlagen sich nicht gegenseitig erschließen und voneinander keinen Sondervorteil haben, weil sie Teil eines Gesamterschließungssystems sind (vgl. zur letztgenannten Begründung: OVG Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteile vom 22. Januar 1986 - 9 A 132/83 -, OVGE MüLü 39, 383 und vom 22. April 1987 - 9 A 11/86 -, nicht veröffentlicht, zitiert nach dem Entscheidungsumdruck in der Behördenakte, Bl. 110 ff.). Das Gericht folgt dem Verwaltungsgericht nicht in seiner Ansicht, das Grundstück der Beklagten sei bereits deshalb nicht als Erschließungsanlage einzuordnen, da es ihm an einer parkähnlichen oder gärtnerischen Gestaltung fehle; bei der Dönche und auch bei dem im oberen Teil gelegenen Eichenhutewald handele es sich um eine aus ökologischen und historischen Gründen schützenswerte Kulturlandschaft, die nicht angelegt, sondern quasi natürlich gewachsen vorhanden sei. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf eine obergerichtliche Entscheidung (OVG Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Juni 1994 - 9 L 4155/92 -, NVwZ-RR 2004, 607 ) zu einem Grundstück, über das es in der Entscheidung heißt: "Es ist im Außenbereich gelegen und ausschließlich mit Wald bestanden, der im Wesentlichen in seiner natürlichen Form und Beschaffenheit erhalten ist und aufgrund der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet in seiner ursprünglichen Gestalt bestehen bleiben muss. Damit erfüllt es nicht den Begriff der Erschließungsanlage." Nach Einschätzung des Gerichts, dem - ebenso wie den Beteiligten - das Grundstück der Beklagten gut bekannt ist, entspricht dieses Grundstück nicht der Beschreibung des Waldgrundstücks in der genannten Entscheidung. Vielmehr ist die Dönche gekennzeichnet durch ein verzweigtes Wegenetz mit Sitzbänken und Hinweistafeln und wird sowohl von Anliegern als auch von anderen Bewohnern Kassels zu Erholungszwecken genutzt, aber auch, um von dort aus andere Ziele innerhalb und außerhalb von Kassel zu erreichen. Damit erfüllt das Grundstück der Beklagten die klassischen Aufgaben einer Erschließungsanlage. Es trifft zwar zu, dass Teile des Grundstücks ihren Charakter der früheren Nutzung als Eichenhutewald verdanken und in dieser Form von der Beklagten vorgefunden wurden. Es ist aber nicht zu verkennen, dass es sich in der Gesamtschau nicht um eine quasi naturbelassene, nicht angelegte Grünfläche handelt. Vielmehr unterhält und pflegt die Beklagte die vorhandenen Wege samt der dort vorhandenen Einrichtungen und ermöglicht dadurch die weitere Nutzung durch die Allgemeinheit. Es mag sein, dass die Dönche ursprünglich nicht angelegt, sondern entstanden ist. Maßgeblich ist aber, wie sich das Grundstück zum Zeitpunkt der den Beitrag auslösenden Maßnahme darstellte. Für diesen Zeitpunkt im Jahre 2009 sprechen alle dem Gericht vorliegenden und ihm ansonsten bekannten Umstände dafür, dass die Beklagte das Grundstück in seinen wesentlichen und prägenden Bereichen zu Zwecken der Erholung und Erschließung erhält und pflegt. Entscheidungserheblich ist allein der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Eine planerisch-konzeptionelle Gestaltung kann jederzeit, auch lange Zeit nach der Entstehung einer Kulturlandschaft erfolgen. Dies ist sogar nicht selten der Fall, da Grünflächen in Städten häufig auf kulturgeschichtlich gewachsenen Nutzungsflächen entstehen. Solche Grünflächen werden erst durch nachträgliche Gestaltung zu Erschließungsanlagen. Auch die Berechnung des umlagefähigen Aufwands für den Um- und Ausbau der Dachsbergstraße begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat bei dieser Berechnung zunächst richtigerweise Einsparungen durch die gleichzeitige Ausführung von Leitungsarbeiten aufwandsmindernd berücksichtigt. Die dabei von der Beklagten vorgenommene Berechnung ihrer Kostenersparnis ist nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der wegen der gemeinsamen Bauausführung gebotenen Minderung des abrechnungsfähigen Aufwands einer Straßenbaumaßnahme erfordert die Feststellung der Flächen im Straßenraum, die für die Verlegung der Leitungen ausgeschachtet werden mussten, die Berechnung der auf die Wiederherstellung dieser Flächen entfallenden fiktiven Kosten und schließlich die Aufteilung dieser Kosten auf die Maßnahmen Straßen- und Leitungsbau (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Dezember 2016 - 5 B 2486/16 -, juris; vom 18. August 2010 - 5 B 1254/10 -, juris; vom 9. Juli 1999 - 5 TZ 4571/98 -, HSGZ 2000, 78; vom 29. Juni 1999 - 5 TG 4173/98 -, HSGZ 2000, 77 und vom 24. Februar 1998, - 5 TG 3143/97 -, a.a.O.). Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 konkrete Angaben zu den durch die Kostenträger jeweils in Anspruch genommenen Straßenbreiten gemacht. Zwar fehlt eine entsprechende Berechnung der auf diese Breiten entfallenden fiktiven Wiederherstellungskosten, die sich an dem alten Straßenzustand hätten orientieren müssen, weshalb es für das Gericht anhand der gemachten Angaben nicht unmittelbar nachvollziehbar ist, wie die vorgenommene Drittelung des Gesamtaufwands berechnet wurde. Daraus folgt aber nicht, dass diese Aufteilung in rechtswidriger Weise zulasten des Klägers vorgenommen wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nämlich ersichtlich, dass der eigentlich auf die Beklagte entfallende Anteil über einem Drittel der Neuausbaukosten hätte liegen müssen. Ausgehend von einer Gesamtstraßenbreite von 7 Metern (ausweislich der Angaben aus dem Lageplan zur Bauausführungsplanung) entfielen im Abschnitt Konrad-Adenauer-Straße bis Dachsbergstraße 22 3,85 Meter (55 Prozent), im Abschnitt Dachsbergstraße 22 bis Hirzsteinstraße 1,41 Meter auf die Beklagte (20,14 Prozent), wobei die Länge des ersten Abschnitts ungefähr zwei Drittel des erneuerten Straßenabschnitts ausmacht, die des zweiten Abschnitts ungefähr ein Drittel. Danach hätte die Beklagte einen um ungefähr zehn vom Hundert höheren, auf die übrigen Kostenträger entfallenden Anteil in Abzug bringen können. Dass sie tatsächlich nur ein Drittel als ihren Kostenanteil in die Berechnung der Kosten der straßenbeitragspflichtigen Maßnahme eingerechnet hat, kam den Straßenbeitragspflichtigen und damit auch dem Kläger zugute. Deswegen war der nicht näher substantiierte Einwand des Klägers, er könne die Berechnung nicht nachvollziehen, nicht geeignet, weitere Ermittlungen in Bezug auf die Kostenaufteilung als notwendig erscheinen zu lassen. Auch der klägerische Einwand, bestimmte bei der Baumaßnahme entnommene und nicht wiederverwendete Bestandteile des alten Straßenkörpers, hätten kostenmindernd berücksichtigt werden müssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG kann der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt werden. Darunter fallen die für die Baumaßnahmen selbst angefallenen und erforderlichen Lohn-, Material- und Nebenkosten. Aufgenommenes und noch brauchbares Material könnte den Aufwand allenfalls dann mindern, wenn nur die Wiederverwendung des ehemals verbauten Materials ermessensfehlerfrei wäre und diese Wiederverwendung allein aus sachfremden Motiven unterbleibt. Angesichts des weiten Einschätzungsermessens des Trägers der Straßenbaulast, für welche Baumaßnahmen er sich entscheidet, ist eine solche Konstellation kaum denkbar und liegt auch hier offensichtlich nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte das vom Kläger angeführte Material unmittelbar nach seinem Ausbau veräußert hat und der Erlös deswegen als aufwandsmindernd anzusehen sein könnte (vgl. zu dieser Konstellation OVG Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Januar 1986 - 9 A 132/83 -, a.a.O.). Auch die Einordnung der Dachsbergstraße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende Straße nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess KAG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. a) StrBS begegnet keinen Bedenken. Soweit der Kläger vorträgt, die Dachsbergstraße diene auch der Erschließung eines städtischen Kompostierbetriebs und begründe damit ein evidentes Eigeninteresse der Beklagten, verkennt er, dass auch dieser Verkehr als Ziel- und Quellverkehr zu und von dem Betrieb als Anliegerverkehr zu werten wäre und damit an der vorgenommenen Einordnung der Straße nichts ändern würde. Im Übrigen hat die Beklagte - vom Kläger unbestritten - ausgeführt, dass sie den Betrieb bereits vor der Beendigung der Baumaßnahme und damit vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aufgegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordung - ZPO - , § 167 VwGO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die beklagte Stadt wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Bescheides und ihres Widerspruchsbescheides über die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag durch das Verwaltungsgericht Kassel. Der Kläger war Eigentümer des bebauten Grundstücks mit der Adresse Dachsbergstraße … im Gebiet der beklagten Stadt (Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung Wahlershausen). Die Dachsbergstraße verläuft in West-Ost-Richtung und wurde im Jahre 1960 endgültig fertiggestellt. Sie weist nur an ihrer nördlichen Seite eine Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf. An ihrer südlichen Seite schließt sich die aus mehreren Flurstücken bestehende sogenannte "Dönche" an, eine in südliche Richtung ausgreifende, teilweise bewaldete Grünfläche. Im 2007 führten die Städtischen Werke AG und der Kasseler Entwässerungsbetrieb - Versorgungsbetriebe - Kanal- und Leitungsbaumaßnahmen an der Dachsbergstraße von der Konrad-Adenauer-Straße bis zur Einmündung der Hirzsteinstraße durch. Im Zuge dieser Bauarbeiten mit einem großflächigen Aufriss der Straßendecke erneuerte die Beklagte den Aufbau und die Oberfläche der Straße. Die Bau- und Planungskommission der Beklagten erklärte den Ausbau am 25. November 2010 für fertiggestellt. In ihrem nördlichen, an den ausgebauten Teil der Dachsbergstraße angrenzenden Bereich, handelt es sich bei der Dönche um das Flurstück …/.. (Flur …, Gemarkung … Niederzwehren), das - gemäß den Angaben im Liegenschaftskataster - eine Fläche von mehreren zehntausend Quadratmetern umfasst. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Beklagten. Das Flurstück ist in seinem westlichen Teil bis ungefähr auf der Höhe der Firnsbachstraße mit einzelnen Bäumen und Baumgruppen in Abständen von ca. drei bis sieben Metern bestanden, deren Baumkronen die Fläche nicht vollständig überdecken, so dass zwischen den Baumgruppen kleinteilige Lichtungen erkennbar sind. Dieser Teil der Dönche stellt den sog. Eichenhutewald dar. Westlich an diesen Bereich anschließend, öffnet sich die Grünfläche trotz vereinzelter Bäume zu einer weitläufigeren Lichtung bzw. Freifläche in Nord-Süd-Richtung. Der östliche Teil des Flurstücks grenzt an die dortige als Landesfeuerwehrschule genutzte Bebauung und erstreckt sich über eine Flächenzunge zwischen anderen Flurstücken hindurch bis zur Heinrich-Schütz-Allee. Diese Fläche ist abgesehen von einer von Bäumen umstandenen Lichtung (Waldwiese) auf der Höhe der Hirzsteinstraße dicht mit Bäumen bestanden. Der östliche Teil des Flurstücks liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten Nr. III/44 "Landesfeuerwehrschule". Hierin werden die außerhalb des Geländes der Landesfeuerwehrschule liegenden Flächen überwiegend als "Flächen für die Forstwirtschaft Erholungswald bzw. Waldwiese" festgesetzt. Das gesamte Flurstück ist Teil des Landschaftsschutzgebiets "Stadt Kassel". Mit Bescheid vom 5. April 2011 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbeitrag für die grundhafte Erneuerung der Dachsbergstraße in Höhe von 9.541,38 Euro heran. Die grundsätzlich straßenbeitragsfähigen Kosten dieser Maßnahme betrügen nach einer Kostenaufteilung auf die beteiligten Maßnahmenträger (die Beklagte und ihre Versorgungsbetriebe) 276.750,37 Euro. Hiervon umlagefähig seien aufgrund der Einordnung der Dachsbergstraße als Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr diene, 50 vom Hundert. Diese Summe sei anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsfläche auf den Kläger umgelegt worden. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 - am Folgetag beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangen - zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Dachsbergstraße sei vollständig erneuert und verbessert worden, nachdem die Straße bereits 45 Jahre alt gewesen sei und damit ihre übliche Lebensdauer überschritten habe. Die Beklagte habe sich im Jahre 2007 dazu entschlossen, die erforderlichen Baumaßnahmen gemeinsam mit den Versorgungsbetrieben durchzuführen und dabei auch eine grundhafte Erneuerung der Straße zu realisieren. Der Straßenabschnitt sei dabei qualitativ verkehrstechnisch verbessert worden, was sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirke und somit die Beitragserhebung rechtfertige. Die Beklagte verwies dabei auf den in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesenen Straßenaufbau (im Jahre 1960: Gehweg: 10 cm Basaltschotter/Basaltflickschrotten, 10 cm Bitumensplitt 8/15/Bitumensplitt 0/8; Fahrbahn: 7 cm Basaltschotter, 2 cm Bitumensplitt 8/15, 2 cm Bitumensplitt 0/8/Bitumensand; nach den durchgeführten Baumaßnahmen: Gehweg/Zufahrten: 8/10 cm Rechteckpflaster, 4 cm Bettung, 20 cm Schottertragschicht 0/32; Fahrbahn: 3 cm Asphaltdeckschicht, 12 cm Bitumentragschicht, 40 cm Schottertragschicht 0/45). Wegen der gemeinsamen Maßnahmen sei mit den Versorgungsbetrieben eine Kostendrittelung (Beklagte, Städtische Werke AG und Kasseler Entwässerungsbetrieb) vereinbart worden. Dieser Vereinbarung liege eine Betrachtung der von den jeweiligen Kostenträgern in Anspruch genommenen Straßenbreite zugrunde (Abschnitt Konrad-Adenauer-Straße bis Dachsbergstraße 22: Kostenträger des Gehwegs: Städtische Werke AG, Kostenträger der Fahrbahn mit 3,85 m: die Beklagte, Kostenträger der Fahrbahn mit 1,45 m: Städtische Werke AG; Abschnitt Dachsbergstraße 22 bis Hirzsteinstraße: Kostenträger des Gehwegs: Städtische Werke AG, Kostenträger der Fahrbahn mit 1,41 m: Beklagte, Kostenträger der Fahrbahn mit 2,44 m: Kasseler Entwässerungsbetrieb, Kostenträger der Fahrbahn mit 1,45 m: Städtische Werke AG). Die Kostenbeteiligung der Anlieger beschränke sich auf den Anteil, den die Beklagte an den Kosten der Baumaßnahmen zu tragen habe. Das Flurstück südlich der Dachsbergstraße, das im Eigentum der Beklagten stehe, sei bei der Verteilung des beitrags- und umlagefähigen Aufwands nicht zu berücksichtigen, da es im Landschaftsschutzgebiet Dönche liege und nach dem Flächennutzungsplan als "Schutzgebiet nach Naturschutzrecht" ausgewiesen sei; solche öffentlichen Grünflächen blieben bei der Verteilung des Aufwands unberücksichtigt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. November 2012 - am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangen - erhob der Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Heranziehung leide bereits an dem formellen Mangel einer unterbliebenen, rechtzeitigen Anliegerbeteiligung. Es sei von der Beklagten keine ausreichende Begründung, insbesondere keine nachvollziehbare Berechnung der einzelnen Kostenpositionen vorgelegt worden. Es sei deshalb unklar, auf welcher Grundlage die Verteilung der Gesamtkosten auf die Beklagte - und damit mittelbar auf die Anlieger - und die Versorgungsbetriebe erfolgt sei. Der zuvor straßenbautechnisch stabile Straßenkörper sei erst durch den großflächigen Aufbruch durch die Versorgungsbetriebe beschädigt worden. Die Wiederherstellung des Straßenkörpers obliege deshalb nach dem Verursacherprinzip den Versorgungsbetrieben. Vor diesem Aufbruch des Straßenkörpers sei die Dachsbergstraße nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Die Straße habe sich in einem Zustand befunden, der weder einer grundhaften Erneuerung noch einer verkehrstechnischen Verbesserung bedurft hätte. Ende der 1980er Jahre habe es Erneuerungs- bzw. Sanierungsarbeiten am Belag der Straße und des Bürgersteigs gegeben. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit habe im Jahre 2007 nicht vorgelegen. Wenige, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigende Risse in der Fahrbahndecke seien im Jahre 1993 im Rahmen von Erhaltungs- bzw. Ausbesserungsmaßnahmen verfüllt worden. Soweit darüber hinaus Mängel vorhanden gewesen sein sollten, seien diese auf die unsachgemäße Durchführung der im Jahre 1993 ausgeführten Maßnahmen oder auf die Vernachlässigung der Unterhaltungs- und Instandhaltungsverpflichtungen durch die Beklagte zurückzuführen. Die Baumaßnahmen hätten zu keinem verbesserten Zustand der Straße und damit zu keinem Vorteil für die Anlieger geführt. Bereits nach kurzer Zeit seien erhebliche Mängel aufgetreten, die auf die unsachgemäße Bauausführung und die Verwendung minderwertiger Materialien zurückzuführen seien. So seien die seinerzeit vorhandenen Bord- und Randsteine aus Naturstein durch bereits nach fünf Jahren stark beschädigte Betonverbundsteine ersetzt worden. Auch sei der Gehweg der Straße nunmehr durch Rechteckpflaster gedeckt, die bei Frosttemperaturen wesentlich stärker zu einer Vereisung neigten. Der von den Versorgungsbetrieben zu tragende Kostenanteil von einem Drittel sei erheblich zu niedrig bemessen; die vorgenommene gleichmäßige Kostenaufteilung zwischen der Beklagten und ihren Versorgungsbetrieben sei willkürlich. Den Aussagen der Beklagten gegenüber den Anliegern vor dem Abschluss der Bauarbeiten habe der Kläger jedenfalls konkludent entnommen, dass die Versorgungsbetriebe die von ihnen verursachten Schäden auf eigene Kosten ohne eine Beteiligung der Anlieger wieder beheben und die Straße und den Gehweg über das Notwendige hinaus sogar in einen verbesserten Zustand versetzen würden. Wegen dieser Zusage stehe dem Kläger Vertrauensschutz zu. Bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwands sei die möglicherweise kostenmindernde weitere Verwendung der wertvolleren Granit- und Basaltsteine zu berücksichtigen. Die Bauplanung habe einen unorganisierten und konfusen Eindruck gemacht, was die Kosten des gesamten Vorhabens erheblich erhöht haben dürfte. Die Einordnung der Dachsbergstraße als Anliegerstraße sei zweifelhaft, da die Beklagte die Straße als Zufahrt zu ihrer Kompostieranlage nutze. Schließlich müsse bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Anlieger das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück berücksichtigt werden. Der Kläger beantragte die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, den gezahlten Straßenbeitrag zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung. Sie trug im Wesentlichen vor, die Baumaßnahmen stellten eine grundhafte Erneuerung der Straße dar, deren Erneuerungsbedürftigkeit vorgelegen habe. Der Straßenaufbau sei bereits im Jahre 2005 inhomogen gewesen und habe nicht den geltenden Standards entsprochen. Die Straße sei im Zuge der dringend vorzunehmenden Leitungsarbeiten durch die Versorgungsbetriebe im Jahre 2007 wegen der beabsichtigten grundhaften Erneuerung in voller Breite aufgerissen worden. Die Beklagte habe sich für ein gemeinsames Vorgehen mit den Versorgungsbetrieben entschieden, um Synergieeffekte auszunutzen und um wirtschaftlich vorzugehen. Das südlich der Dachsbergstraße gelegene Grundstück im Eigentum der Beklagten liege insgesamt im Außenbereich und sei deshalb nicht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigten; wirtschaftliche Vorteile durch die abgerechneten Baumaßnahmen entstünden nicht. Die Fläche sei im Forsteinrichtungswerk ausdrücklich als Wald außerhalb regelmäßiger Bewirtschaftung klassifiziert und damit einer forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entzogen. Die gesamte Fläche sei darüber hinaus als öffentliche Grünfläche und damit als Erschließungsanlage bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Die Fläche sei konkludent als öffentliche Grünanlage gewidmet und sei auch als öffentliche Grünanlage gestaltet (Anlegung von Wegen, Aufstellung von Sitzbänken, Beschilderung). Die Beklagte sichere die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Fläche zu Erholungszwecken durch Pflegemaßnahmen (Nachbepflanzung, Beweidung durch Schafe). Zwar seien nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Stadt Kassel" eine Reihe erlaubnisfreier bzw. erlaubnispflichtiger Nutzungen zulässig; dies stehe dem Charakter der Fläche als öffentliche Grünanlage und Erschließungsanlage aber nicht entgegen, denn solche Nutzungen seien in vergleichbaren öffentlichen Grünanlagen ebenfalls zulässig. Wenn die Fläche in die Beitragsberechnung einzubeziehen sei, sei sie als Waldbestand im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziff. 2a) aa) der Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen der Beklagten - StrBS - mit dem Nutzungsfaktor 0,0167 einzuordnen. Mit Urteil vom 9. März 2016 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf und verpflichtete die Beklagte zur Rückzahlung des vom Kläger gezahlten Straßenbeitrags in Höhe von 9.541,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2011. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen setze unter anderem voraus, dass für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes erfolge. Eine Straßenausbaubeitragssatzung, die Anspruch auf vollständige Erfassung der bevorteilten Grundstücke erhebe, müsse alle Grundstücke in die Beitragspflicht mit einbeziehen, deren Gebrauchswert durch die um- und ausgebaute Verkehrsanlage gesteigert werde. Hierzu gehörten auch Außenbereichsgrundstücke, die eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit durch die öffentliche Einrichtung hätten. Die Vorteilhaftigkeit lasse sich nicht beschränken auf Grundstücke, die aufgrund planerischer Ausweisung oder Innenbereichslage baulich, gewerblich oder "in vergleichbarer Weise" nutzbar seien. Der Vorteilsbegriff umfasse nicht ausschließlich Vorteile, die sich infolge einer wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstücks ergäben. Ein Grundstück habe schon dann einen Gebrauchswert, wenn es über den bloßen Besitz hinaus genutzt werden könne. Das Flurstück …/… der Beklagten sei Teil der Dönche, die weder rechtlich noch tatsächlich einer Nutzbarkeit vollständig entzogen sei. So führten durch die Dönche mehrere Spazierwege, die von der Dachsbergstraße aus betreten werden könnten. Die Dönche werde intensiv zu Erholungszwecken genutzt, aber auch zur Beweidung durch einen Schäfer und früher sei hier ein Lagerplatz für Grünschnitt eingerichtet gewesen. Auch weitere künftige Nutzungen erschienen nicht ausgeschlossen, da die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Stadt Kassel" eine Reihe von erlaubnisfreien bzw. erlaubnispflichtigen Nutzungen aufführe. Der Ausbau der Dachsbergstraße vermittle auch eine Erhöhung der Nutzungsvorteile, denn die Erreichbarkeit der Dönche werde für alle potenziellen Nutzungen durch den Ausbau verbessert. Auf die Klassifizierung als Wald außerhalb regelmäßiger Bewirtschaftung nach dem Forsteinrichtungswerk komme es dagegen nicht an, da die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit nicht Voraussetzung sei, um dem Grundstück einen Gebrauchswert beimessen zu können. Die Fläche sei auch nicht als Erschließungsanlage einzuordnen. Dagegen spreche schon der Umstand, dass es im Gegensatz zu anderen Grünflächen im Gebiet der Beklagten an einer parkähnlichen oder gärtnerischen Gestaltung fehle. Bei der Dönche und auch dem im oberen Teil gelegenen Eichenhutewald handele es sich vielmehr um eine aus ökologischen und historischen Gründen schützenswerte Kulturlandschaft. Die Ausweisung dieser Fläche als Landschaftsschutzgebiet diene dem Erhalt und der Pflege dieses besonderen Lebensraumes. Die mögliche Nutzung zu Erholungszwecken und nachträgliche Aufstellung einiger Sitzbänke sowie die Anlegung von Wegen führe nicht dazu, dass diese Fläche nunmehr als Erschließungsanlage einzustufen sei. Das hier maßgebliche Teilstück der Dönche liege ganz überwiegend im Außenbereich, so dass hinsichtlich der Bestimmung eines Nutzungsfaktors zur Beitragsberechnung hierauf abzustellen sei. Für die im Außenbereich gelegenen Grundstücke ohne Bebauung seien in § 9 StrBS Nutzungsfaktoren bestimmt. Hierbei komme weder der Nutzungsfaktor für "in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise" in Betracht noch die Kategorie "Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbare Wasserfläche", da eine wirtschaftliche Nutzung der streitbefangenen Fläche nicht erfolge. Keine Regelung der Straßenbeitragssatzung könne somit direkt oder analog angewendet werden. Hierin sei ein beachtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit zu sehen, der den Satzungsgeber verpflichte, für alle im sachlichen und räumlichen Geltungsbereich der Satzung denkbaren Beitragsfälle eine Verteilung vorzusehen. Deswegen sei eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands für die streitbefangene Straßenausbaumaßnahme nicht möglich, weshalb auch eine Vergleichsberechnung nicht durchgeführt werden könne. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016, beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangen am Folgetag, hat die Beklagte gegen das Urteil vom 9. März 2016, ihr zugestellt am 19. Mai 2016, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am Folgetag, begründet. Sie trägt vor, die in ihrem Eigentum stehende Fläche südlich der Dachsbergstraße sei nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine Erschließungsanlage handele. Welchen Grad der gärtnerischen Anlegung bzw. Gestaltung diese Fläche aufweise, sei für diese Funktion irrelevant. Der Begriff der Erschließungsanlage setze nicht in Abgrenzung zu "naturbelassen Vorhandenem" etwas von Menschenhand Angelegtes voraus. Im Übrigen fehle es der Fläche auch nicht an einer gärtnerischen Gestaltung; sie sei vielmehr seit geraumer Zeit Gegenstand umfangreicher pflegerischer Sicherungs-, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die aufgrund des besonderen schutzwürdigen historisch und ökologisch erhaltenswerten Charakters der Fläche und der spezifischen Anforderungen des Landschaftsschutzrechts bewusst zurückhaltend und behutsam erfolgten. Öffentliche Grünanlagen müssten nicht durchgängig parkartig oder parkähnlich gestaltet sein. Die Beklagte habe hierbei einen Gestaltungsspielraum. Die Fläche weise jedenfalls die typischen Bestandteile einer öffentlichen Grünanlage auf, nämlich Pflanzen, Wege und Sitzbänke. Die Fläche werde intensiv zu Erholungszwecken genutzt; es sei von einer konkludenten Widmung auszugehen. Der auf einer kleinen Teilfläche ehemals vorhandene saisonale Zwischenlagerplatz für Grünschnitt sei bereits vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht aufgegeben und rekultiviert worden. Der Fläche mit ihrer enormen Ausdehnung komme als Teil des städtischen Grünzugs auch eine Erschließungsfunktion zu und sei nicht nur geeignet, den Bewohnern der Dachsbergstraße zu Erholungszwecken zu dienen, sondern werde auch von Bewohnern der angrenzenden Straßen genutzt. Dass die Fläche eine Kulturlandschaft darstelle und ursprünglich anderen als Erholungszwecken gedient habe, stehe ihrer jetzigen Eigenschaft als Erschließungsanlage in Form einer öffentlichen Grünanlage nicht entgegen. Hilfsweise trägt die Beklagte vor, die Gesamtfläche ihres Grundstücks sei straßenbeitragsrechtlich als Wald einzustufen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. März 2016 - 6 K 1417/12.KS - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie seinen erstinstanzlichen Vortrag. Bei der südlich der Dachsbergstraße gelegenen Fläche handele es sich nicht um eine Erschließungsanlage; die Wege seien nämlich nicht angelegt worden, sondern aufgrund der lang zurückreichenden Nutzung bereits vorhanden gewesen. Der in südliche Richtung durch den Hutewald führende Hauptweg sei Teil eines historischen Fußweges. Die von der Beklagten durchgeführten Pflegemaßnahmen dienten nicht der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Fläche, sondern eher dem Erhalt ihres historischen Charakters und seien Bestandteil des Landschaftsschutzes. Die Fläche sei gerade nicht als Park- oder Grünanlage gestaltet oder angelegt worden, sondern historisch entstanden. Die planungsrechtlich als "Wald" festgesetzte Fläche sei so klein, dass sie den Gesamtcharakter des Grundstücks nicht präge, weswegen das Gesamtgrundstück straßenbeitragsrechtlich nicht als Wald einzuordnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens (2 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Leitz-Ordner, Bl. 1 bis 258; ein Hefter Widerspruchsakte, Bl. 1 bis 116 sowie 4 weitere unpaginierte Hefter mit Lichtbildern, Katasterplänen und einem Bebauungsplan) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und insgesamt Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.