Beschluss
5 A 1883/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0416.5A1883.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2012 - 1 K 1337/10.WI - abgeändert.
De Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren beider Instanzen zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 368,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2012 - 1 K 1337/10.WI - abgeändert. De Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren beider Instanzen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 368,66 € festgesetzt. I. Die beklagte Gemeinde wendet sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Aufhebung ihres Bescheides über die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag durch das Verwaltungsgericht. Hinsichtlich des Tatbestandes verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 130 b Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), da er sich diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen macht. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2012 auf die Klage der Klägerin den Bescheid der beklagten Gemeinde vom 18. November 2009, mit dem die Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der A...straße zwischen der Einmündung B...straße bei Anwesen … und der C...straße herangezogen worden ist, insoweit aufgehoben, als ein Straßenbeitrag von mehr als 1.142,21 € geltend gemacht wird. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Heranziehung der Klägerin dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei, da mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 16. November 1995 eine satzungsrechtlich ausreichende Regelung zur Heranziehung zu Straßenbeiträgen vorliege, die Baumaßnahme einer grundhaften Erneuerung der A...straße gedient habe und die abgerechneten Kosten der Maßnahme auch in vollem Umfang umlagefähig seien. Allerdings sei der Bescheid der Höhe nach zu beanstanden. Die gemeindeeigene Grundstücksfläche „Alter Schulhof“ sei mit ihrer Fläche von 1.200 m² rechtsfehlerhaft nicht bei der Beitragsberechnung berücksichtig worden. Allein die Nutzung der Fläche des „Alten Schulhofs“ als Parkraum, auch wenn die Gemeinde eine solche Nutzung über Jahre hin dulde, führe nicht dazu, dass es sich um eine Verkehrsfläche im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch - BauGB - handele. Erst die öffentlich-rechtliche Widmung als Parkfläche habe zur Folge, dass die Fläche des Grundstücks bei der Berechnung des Straßenbeitrags nicht zu berücksichtigen sei. Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten maßgeblich sei, könne die mit Beschluss vom 15. Juni 2010 nachträglich erfolgte Widmung der Fläche als öffentlicher Parkplatz jedoch im Hinblick auf die Entstehung der Straßenbeitragspflicht keine Rückwirkung entfalten. Ändere sich - wie hier - die zulässige Nutzung nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, so habe dies beitragsrechtlich keine Folge. Bei dem „Alten Schulhof“ handele es sich auch nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB. Die von der Gemeinde dargestellte Nutzung des Schulhofs als Fläche für die Durchführung einer Kirmesveranstaltung für lediglich zwei Wochen im Jahr und der Nutzung für ein Straßenfest für einige Tage, lasse die überwiegend als Parkraum genutzte gemeindeeigene Grundstücksfläche nicht zu einem Dorfplatz und damit zu einer eigenen Erschließungsanlage werden. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die Fläche des „Alten Schulhofs“ dauerhaft und schwerpunktmäßig der Allgemeinheit zur Nutzung als Dorfplatz oder zu einer Nutzung als vergleichbare Einrichtung übertragen worden wäre. Davon könne angesichts des beschriebenen Umfangs nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wird auf die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts verwiesen. Mit Beschluss vom 18. September 2012 hat der Senat (5 A 417/12.Z) auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte der Beklagten aus, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Grundfläche des „Alten Schulhofs“ keine Erschließungsanlage nach § 123 Abs. 2 BauGB sei. Das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, dass die Fläche mehrfach im Jahr für Festveranstaltungen genutzt werde. Damit stehe die Fläche als Dorfplatz ganzjährig für Festveranstaltungen zur Verfügung und dies schon seit nunmehr über 30 Jahren. Die Einschränkung, die das Verwaltungsgericht für die Annahme einer Erschließungsanlage vornehme, ergebe sich nicht aus der zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 5 TG 528/04–, Juris). Dort sei lediglich entschieden worden, dass ein Dorfplatz, der Elemente einer Grün- und Erholungsanlage wie auch einer Markt- und Festfläche für die gesamte Bevölkerung aufweise, zwar keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB, wohl aber eine nach § 123 Abs. 2 BauGB sein könne. Weitere Anforderungen seien dort nicht aufgeführt. Als eine solche Erschließungsanlage seien alle Grundflächen anzusehen, die entweder Kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung schlechthin nicht bebaubar seien oder erschließungsrechtlich vergleichbar nicht zu nutzen seien. Anforderungen an die Dauerhaftigkeit oder eine tatsächlich überwiegend erfolgte Inanspruchnahme seien mit der Annahme einer Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB nicht verbunden. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Widmung des „Alten Schulhofs“ als Dorf- und Festplatz formlos durch die über 30jährige Zurverfügungstellung der Fläche erfolgt sei. Da es bei kommunalen Einrichtungen keines förmlichen Widmungsaktes bedürfe, müsse bei den hier gegebenen tatsächlichen Umständen von einer konkludenten Widmung ausgegangen werden. Der dauerhafte Ausschluss der Bebaubarkeit der Fläche ergebe sich aus dieser konkludenten Widmung über die Jahrzehnte und hänge nicht von der Häufigkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme ab. Wenn - wie hier - der „Alte Schulhof“ durch die Widmung einer baulichen Nutzung dauerhaft entzogen sei, so könne der Fläche auch kein straßenbaubeitragsrechtlicher Vorteil zukommen. Die Fläche sei bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2012 - 1 K 1337/10.WI – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (ein Band) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten gegenüber der Klägerin über einen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der A...straße in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid zu Unrecht teilweise aufgehoben. Grundlage für die Heranziehung ist § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung - StrBS - der Beklagten. Mit dem Um- und Ausbau der A...straße durch die Beklagte ist für die jeweiligen Anlieger der Beitragstatbestand nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 HessKAG in Verbindung mit § 1 StrBS der Beklagten erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 1 StrBS unterliegen grundsätzlich alle durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke der Beitragspflicht. Unter Berücksichtigung der genannten satzungsrechtlichen Bestimmungen ist das Grundstück der Klägerin mit dem errechneten Beitrag in Höhe von 1.510,87 € ordnungsgemäß veranlagt worden. Dabei hat die Beklagte zu Recht das in ihrem Eigentum stehende, als Parkfläche sowie als Dorfplatz genutzte Grundstück „Alter Schulhof“ von der Beitragspflicht ausgenommen und deshalb nicht in die Umlegungsfläche einbezogen. Es handelt sich nämlich um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben alle öffentlichen Erschließungsanlagen, die aufgrund einer Festsetzung im Bebauungsplan oder einer förmlichen oder auch konkludenten Widmung für eine öffentliche Zweckbestimmung selbst der Erschließung dienen, bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 – 5 TG 528/04 -, Juris; Urteil vom 30. Mai 1996 – 5 UE 1593/95 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 8 Rdnr. 407; derselbe in: Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35, Rdnr. 32). Entscheidend ist insofern allein die dem Grundstück zugewiesene Zweckbestimmung. Dabei beurteilt sich die Frage der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung eines Grundstücks in die Verteilung in erster Linie nicht nach der tatsächlichen Nutzung oder deren Umfang, sondern allein danach, was rechtlich im Bebauungsplan festgesetzt ist oder aber durch die Widmung an Zweckbestimmung vorgegeben worden ist. In welchem Umfang die Erschließungsanlage tatsächlich genutzt wird, ist dabei unerheblich, da sich die tatsächliche Nutzung jederzeit ändern kann. Insoweit kann es für die Beurteilung der Frage, ob der „Alte Schulhof“ eine Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB ist und damit bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu berücksichtigen ist, nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung durch die Allgemeinheit ankommen. Entscheidend ist also nicht, wie häufig das Grundstück tatsächlich als Dorfplatz genutzt worden ist, sondern dass es durch diese tatsächliche Widmung dem allgemeinen Gebrauch zur Verfügung gestellt worden ist und damit auch zukünftig eine straßenbeitragsrechtlich relevante Inanspruchnahme ausscheidet. Insgesamt ist deshalb die Berufung der Beklagten begründet und die Klage in vollem Umfang unbegründet. Sie ist somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung zuungunsten der Klägerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da sie unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung– ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG.