Urteil
7 K 649/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:0414.7K649.16.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 1.862,56 € festgesetzt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 1.862,56 € festgesetzt ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des 13.304 qm großen und an die T2.---------straße angrenzenden Grundstückes Gemarkung T3. , Flur, Flurstück, welches landwirtschaftlich genutzt wird. Im Jahr 2013 führte die Beklagte in der T2.---------straße Baumaßnahmen im Bereich zwischen der östlich gelegenen Bahnüberführung bis hin zur westlich gelegenen Einmündung des I.--------weges durch. Dabei wurde auf der gesamten Ausbaulänge von circa 1.160 m die Fahrbahn von 3,80 m bis 4,00 m auf 4,50 m erweitert und mit beidseitigen Banketten von jeweils 0,5 m versehen. Es wurden eine Tragschicht mit einer Stärke von 10 cm eingebaut und eine Asphaltschicht mit Asphaltarmierungsgitter von 4 cm aufgebracht, sowie im östlichen Teil der T2.---------straße auf Höhe der dort vorhandenen Bebauung Parkflächen in Form von Schotterrasen angelegt. Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgte am 15. Januar 2014. Mit Bescheid vom 20. November 2014 setzte die Beklagte einen Straßenbaubeitrag betreffend die Anlage „T2.---------straße /Hauptverkehrsstr. im Außenbereich“ für das o.g. Grundstück in Höhe von 2.486,01 € fest. Bei der Berechnung legte die Beklagte unter Berücksichtigung eines Nutzungsfaktors von 0,2 für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Außenbereich eine modifizierte Beitragsfläche von 2.660,80 qm zu Grunde. Sie ging ferner von einem umlagefähigen Aufwand von 62.272,78 € und einer Verteilungsfläche von 66.651,25 qm aus, so dass sich ein Beitragssatz von 0,93431 €/qm ergab. Dagegen hat der Kläger am 19. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Bei der T2.---------straße handele es sich um zwei Anlagen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes. Nach der insofern maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise wären im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zwei Abrechnungseinheiten zu bilden gewesen. Der östliche Teil der Anlage sei wesentlich aufwändiger und kostenintensiver ausgebaut worden und liege zudem – im Gegensatz zum westlichen Teil – innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Es seien im östlichen Teil u.a. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und Parkstreifen gebaut, sowie Grundstückeinfahrten asphaltiert worden. Als Grenze beider Abrechnungseinheiten wäre das vorhandene Ortseingangschild heranzuziehen gewesen. Durch die Baumaßnahme sei für das klägerische Grundstück kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Die Maßnahme diene im westlichen Teil (außerhalb der geschlossenen Ortschaft) lediglich der Verbesserung der Leichtigkeit des Verkehrs durch die Verbreiterung der Fahrbahn und die Ermöglichung von Begegnungsverkehr. Er – der Kläger – profitiere z.B. von den Parkstreifen im östlichen Teil nicht. Die Kosten für den Ausbau stünden damit in keinem Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen. Der für die landwirtschaftlichen Flächen in Ansatz gebrachte Nutzungsfaktor von 0,2 sei – sofern überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil angenommen werden könne – zu hoch gegriffen. Angemessen sei allenfalls ein Faktor zwischen 0,0333 bis eventuell 0,05. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2014 aufzuheben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 1.862,56 € festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Anlagenbildung sei fehlerfrei. Die gesamte Ausbaustrecke liege im Außenbereich. Die im Bereich der östlichen Bebauung teilweise errichteten Parkflächen rechtfertigten nicht die Annahme eines ungleichen Ausbauzustandes. Das Ortseingangschild sei weder ein örtliches noch ein rechtliches Merkmal und damit untauglicher Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung einer Anlage. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers erfahre durch die Anlage einen wirtschaftlichen Vorteil, da diese sowohl verbessert als auch erneuert worden sei. Die Regelung in der Beitragssatzung, nach der der geringere wirtschaftliche Vorteil für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Vergleich zu bebauten oder gewerblich genutzten Flächen mit einem Faktor von 0,2 bewertet werde, sei nicht zu beanstanden. Soweit gemeinhin bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke rein quantitativ auf den von diesen erfahrungsgemäß ausgelösten Ziel- und Quellverkehr abgestellt werde, so greife eine solche Betrachtungsweise zu kurz. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Anlage sei zusätzlich auch die Art des Verkehrs zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche Fahrzeuge seien wesentlich schwerer und breiter und würden die Straße folglich stärker in Anspruch nehmen als der PKW-Verkehr zu der als Referenzgröße herangezogenen Wohnnutzung. Der Nutzungsmaßstab von 0,2 sei im Hinblick auf die Belastung der Straße angemessen. Der Berichterstatter hat im Rahmen eines Ortstermins am 23. März 2016 den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert und Lichtbilder angefertigt. Insoweit wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2014 ist – soweit er angefochten wird – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages kann hier § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt T3. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Fassung vom 22. Dezember 2005, 05. April 2006 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) nicht herangezogen werden. Zwar ermächtigt § 1 Abs. 1 SBS die Beklagte dazu, Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile nach Maßgabe dieser Satzung zu erheben, jedoch genügen die dies konkretisierenden nachfolgenden Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen, die § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW an eine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen stellt. Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straßen geboten werden. Dabei können nach § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. Bei der Bemessung der Vorteile darf in entsprechender Anwendung der für Benutzungsgebühren geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den gebotenen Vorteilen steht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, juris; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht, 8. Auflage 2013, Rn. 522 m.w.N. Dabei kommt es nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit alleine darauf an, ob die Beitragssatzung Maßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine ausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 15 A 3064/07 - und Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, jeweils juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 524 m.w.N. Davon ausgehend kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages nach § 1 Abs. 1 SBS erfüllt sind, da die Satzung jedenfalls für den vorliegenden Fall keine vorteilsgerechte Verteilung der Beiträge ermöglicht. Die in § 6 Nr. 1 SBS getroffene Verteilungsregelung zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung ist teilweise unwirksam. Soweit nach § 6 Nr. 1 lit. h) SBS den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich ein Nutzungsfaktor von 0,20 beigemessen wird, steht diese Verteilungsregelung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den gebotenen Vorteilen und hält sich daher nicht mehr im Rahmen des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums. Die Regelung spiegelt nicht mehr angemessen den – allenfalls als gering einzustufenden – wirtschaftlichen Vorteil wieder, den ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich im Vergleich zu anderen Nutzungsformen von einem Ausbau der Straße haben kann. Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 02. September 1998 - 15 A 7653/95 - und vom 12. Juli 2012 - 15 A 579/12 -, jeweils juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2006 - 2 KN 7/05 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 01.12.2004 - 5 TG 528/04 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 36 Rn. 8 m.w.N. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im vorliegenden Abrechnungsgebiet sind einerseits ein- bzw. zweigeschossig bebaute Flächen im Sinne des § 6 Nr. 1 lit. a) bzw. b) SBS i.V.m. § 6 Nr. 3 lit. a) SBS und andererseits landwirtschaftlich genutzte Flächen nach § 6 Nr. 1 lit. h) SBS vorzufinden. Gemäß § 6 Nr. 1 lit. a) SBS sind die mit einem Vollgeschoss bebaubaren Flächen – und damit auch die tatsächlich mit einem Vollgeschoss bebauten Flächen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (vgl. § 6 Nr. 3 lit. a) SBS) – mit dem Nutzungsfaktor 1,0 zu vervielfältigen. Von dieser Grundnutzung ausgehend, sehen die Regelungen in § 6 Nr. 1 lit. b) bis i) SBS davon abweichende Nutzungsfaktoren im Hinblick auf das unterschiedliche Maß bzw. die unterschiedliche Art der Nutzung der zu berücksichtigenden Flächen vor. Nach § 6 Nr. 1 lit. h) SBS sind landwirtschaftlich genutzte Flächen im Außenbereich mit dem Nutzungsfaktor 0,2 in Ansatz zu bringen. Dementsprechend findet eine Verteilung des umlagefähigen Aufwandes im Verhältnis von 1 für nur landwirtschaftlich nutzbare Flächen zu 5 für die mit einem Vollgeschoss bebaubaren Flächen an der Anlage statt. Stellt man im Rahmen der Bemessung des von einer Anlage ausgehenden wirtschaftlichen Vorteils auf den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme dieser Anlage seitens der angrenzenden Grundstücke ab, so entspräche der nach der vorgenannten Verteilungsregelung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnete Ziel- und Quellverkehr 20% der Zu- und Abfahrtsvorgänge zu einer eingeschossig bebauten Fläche. Der tatsächlich von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehende Verkehr dürfte indes nur einen Bruchteil dieses Wertes erreichen. Denn anders als bei gewerblich oder zu Wohnzecken genutzten Flächen, die zumeist bereits täglich vielfache Verkehrsvorgänge auslösen, ist der Verkehr zu landwirtschaftlich genutzten Flächen saisonal bedingt und erschöpft sich selbst während der insofern relevanten Zeiträume (z.B. Aussaat, Ernte) regelmäßig nur auf wenige Vorgänge pro Monat. Hinzu kommt, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen regelmäßig um ein Vielfaches größer sind als Wohnbauflächen. Dem Rechnung tragend, werden sowohl in Literatur als auch Rechtsprechung – unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall – einhellig nur solche Nutzungsfaktoren für landwirtschaftliche Flächen als (noch) vorteilsgerecht angesehen, die im Vergleich zu ein- bzw. ggf. zweigeschossig bebauten Grundstücken als Grundnutzung mit dem Faktor 1,0 einen Wert von 0,05 nicht übersteigen und damit die sich ergebenden Vorteile im Verhältnis von höchstens 1 zu 20 bewerten. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 36 Rn. 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, a.a.O; HessVGH, a.a.O.; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 5 K 2968/10 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 B 219/01 -, juris. Davon ausgehend sind auch im vorliegenden Fall keine örtlichen Besonderheiten im Abrechnungsgebiet ersichtlich, die den hiervon deutlich abweichenden höheren Nutzungsfaktor von 0,2 rechtfertigen könnten. Soweit die Beklagte einwendet, dass im Hinblick auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Anlage auch zu berücksichtigen sei, dass landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge regelmäßig erheblich schwerer und breiter als herkömmliche Personenkraftwagen seien und daher der von landwirtschaftlichen Flächen ausgelöste Verkehr die Straße im Vergleich zu dem von einer Wohnbebauung ausgelösten Verkehr auch intensiver in Anspruch nehme, so lässt dieser Einwand keine andere Bewertung der in Streit stehenden Verteilungsregelung zu. Denn maßgeblich für die Beitragsbemessung ist lediglich der sich aus der Inanspruchnahme der Anlage ergebende wirtschaftliche Vorteil für das Grundstück, nicht aber der sich aus einer intensiveren Nutzung der Anlage ergebende Nachteil für die Anlage selbst. Insofern kann die eventuelle schnellere Abnutzung der Fahrbahn infolge einer regelmäßigen Benutzung der Anlage durch vergleichsweise schwere Fahrzeuge keine Berücksichtigung bei der Beitragsmessung finden. Im Übrigen bedingen auch zur Wohnnutzung bestimmte Flächen regelmäßig schweren Verkehr (z.B. Abfallentsorgung, Lieferfahrzeuge etc.). Ein sich im Hinblick auf die Qualität des ausgelösten Verkehrs ergebender gesonderter wirtschaftlicher Vorteil für die landwirtschaftlich genutzten Flächen ist auch bereits deswegen nicht feststellbar, weil die in Bezug genommenen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuge notwendigerweise auch abseits ausgebauter Anlagen benutzt werden können und insofern nicht in besonderem Maße von der gegenständlichen Anlage profitieren. Ohne die Verteilungsregelung in § 6 Nr. 1 lit. h) SBS ist die Satzung derzeit für das vorliegende Abrechnungsgebiet keine rechtmäßige Grundlage für eine Heranziehung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Straßenbaubeiträgen. Danach kann dahinstehen, ob der für Hauptverkehrsstraßen im Außenbereich festgesetzte Anteil der Beitragspflichtigen von 20 v.H. des umlagefähigen Aufwandes für die Fahrbahn vorteilsgerecht ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.