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Urteil

5 UE 3140/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0916.5UE3140.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klage ist vom Verwaltungsgericht zutreffend als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO behandelt worden; an den von der Klägerin wie eine Verpflichtungsklage formulierten Klageantrag war das Verwaltungsgericht nach § 88 VwGO nicht gebunden. Der angefochtene Verwaltungsakt war in dem Klageantrag klar bezeichnet; daß der Beklagte dabei als "die Beklagte" bezeichnet wurde, stand der Erkennbarkeit des Klageziels nicht entgegen. Die Anfechtungsklage ist aber vom Verwaltungsgericht mit Recht als unbegründet angesehen worden, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Der Schankerlaubnissteueranspruch des Beklagten gegen als Steuerschuldner und gegen die Klägerin als Haftungsschuldnerin beruht auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) und der Schankerlaubnissteuerordnung für den Rheingau-Taunus-Kreis vom 19. Februar 1979. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren, daß § 8 KAG bereits mit dem Gesetz vom 14. Oktober 1980 "zumindest bis 3.6.1986 aufgehoben" gewesen sei - so daß für die 1985 entstandene Steuerschuld des Herrn keine Grundlage bestanden hätte -, sind unrichtig. Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Aufhebung von Bagatellsteuergesetzen vom 14. Oktober 1980 (GVBl. I S. 383) sollte § 8 KAG ursprünglich mit dem Inkrafttreten desselben Gesetzes am 1. Januar 1982 aufgehoben werden; das Inkrafttreten des Gesetzes wurde aber durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1981 (GVBl. I S. 450) und durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1983 (GVBl. I S. 97) zuerst bis zum 1. Januar 1984 und dann bis zum 1. Januar 1987 hinausgeschoben, so daß § 8 KAG noch galt, als das Gesetz vom 14. Oktober 1980 durch das Gesetz vom 26. Juni 1986 (GVBl. I S. 209) vollständig aufgehoben wurde. § 8 KAG wurde dann erst durch das Gesetz über die Aufhebung von Bagatellsteuergesetzen vom 25. September 1987 (GVBl. I S. 174) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 aufgehoben. Diese Aufhebung mit Wirkung vom 1. Januar 1988 stand der Verwirklichung des vorher entstandenen Steueranspruchs des Beklagten nicht entgegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. März 1990 - 5 UE 3537/89 - KStZ 1991, 80 (L)). Die Angriffe der Klägerin gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 der Schankerlaubnissteuerordnung (StO), auf der ihre Heranziehung beruht, sind nicht begründet. Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung, eine Schankerlaubnissteuer zu erheben, konnte nicht nur derjenige, dem die "Schankerlaubnis" erteilt wurde, sondern auch derjenige herangezogen werden, der von der Ausnutzung dieser Erlaubnis einen mittelbaren Vorteil hatte, wie z.B. der Verpächter, der entweder schon wegen der vom Umsatz abhängigen Höhe des Pachtzinses oder doch - im Falle einer festen Pachtsumme - wenigstens deshalb am Betrieb interessiert war, weil dadurch der Wert des Objektes für spätere Verpachtungsfälle erhalten blieb. Das ist, worauf der Beklagte und das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen haben, in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1971 (Buchholz 401.67 Nr. 11 = BVerwGE 39, 1 = DÖV 1972, 721 = DVBl. 1972, 151 = KStZ 1972, 91 = DGStZ 1972, 37 = GewArch 1972, 81 = VerwRspr 23, 1008 ) und Urteile des erkennenden Senats vom 28. Januar 1979 - V OE 93/77 - HessVGRspr 1979, 36 = VerwRspr 31, 98, vom 16. September 1987 - 5 UE 960/86 - ZKF 1988, 227, vom 5. Juli 1988 - 5 UE 1348/87 - ZKF 1989, 41 = ZMR 1989, 117 = GemHH 1989, 138 und vom 3. August 1988 - 5 UE 2904/86 - sowie Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. Mai 1988 - 5 TH 1612/87 -, vom 5. Juli 1988 - 5 UE 1348/87 - ZKF 1989, 41 = GemHH 1989, 138, vom 4. September 1990 - 5 TH 2919/89 - und vom 6. April 1993 - 5 TH 1300/87 -). Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung wird auch nicht durch die Hinweise der Klägerin erschüttert, daß sie einen Teil der in der Steuerordnung vom Steuerschuldner geforderten Erklärungen gar nicht aus eigener Kenntnis abgeben könne. Wo wegen des gewählten Steuermaßstabes derartige Erklärungspflichten statuiert werden, wird nötigenfalls im einzelnen zu prüfen sein, ob der Verpächter nur "Haftungsschuldner" ist oder ob er - wie es der in den dem Senat bekannten Schankerlaubnissteuersatzungen regelmäßig auftauchende Ausdruck "Gesamtschuldner" nahezulegen scheint - selbst "Steuerschuldner" sein soll. Dem "Haftungsschuldner" kommt einerseits der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 219 AO 1977) zugute, während andererseits vom Gesetz als selbstverständlich in Kauf genommen wird, daß er bei der Ermittlung des Steueranspruchs der Höhe nach nicht in gleichem Maße mitwirken kann wie der Steuerschuldner selbst. Aber auch eine gesamtschuldnerische Stellung mehrerer Personen als Steuerschuldner setzt nicht notwendig voraus, daß jeder einzelne dem Steuergläubiger gegenüber in gleichem Maße zur Mitwirkung befähigt ist. Wenn sich der Steuergläubiger bei der Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern er heranziehen will, denjenigen herausgreift, der sich am ehesten auf Unkenntnis einzelner Teile des Sachverhalts oder auf Unvermögen zur Mitwirkung berufen kann, so wird er sich in der Regel nur selbst die Verwirklichung des Steueranspruchs erschweren. Die Klägerin hatte die Gastwirtschaft "Zur Ziegelhütte" an die Eheleute und später an die Eheleute v e r p a c h t e t . Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Deshalb liegen die Voraussetzungen der Verpächterhaftung nach § 2 Abs. 3 StO vor. Das Verwaltungsgericht ist - wie vorher auch der Beklagte - auf die von der Klägerin geforderte Unterscheidung zwischen Raumpacht und Unternehmenspacht nicht eingegangen; dazu bestand aber auch letztlich kein Anlaß. Denn der Ausdruck "Betrieb eines verpachteten Unternehmens" in § 2 Abs. 3 StO ist nicht als Gegensatz zum "Betrieb in verpachteten Räumen" zu verstehen, sondern soll eben dieses bedeuten. Eine Unterscheidung, ob nur die Räume, in denen ein Unternehmen betrieben wird bzw. betrieben werden kann oder soll, oder ob ein Unternehmen als Ganzes (mit Firma, know how, good will, Kundenstamm) verpachtet ist, kann dort, wo eine solche Unterscheidung überhaupt eine tatsächliche Grundlage hat, für die Rechtsbeziehungen zwischen Pächter und Verpächter von Bedeutung sein oder sich in der Steuerbilanz auswirken (vgl. den Art. "Pacht" in Strickrodt u.a., Handwörterbuch des Steuerrechts, 2.Aufl. 1981). Für die Verpachtung einer Gastwirtschaft hat die Unterscheidung zwischen Raumpacht und Unternehmenspacht keinen Sinn. Verpachtet werden können immer nur die für den Betrieb tauglichen Räume und Einrichtungsgegenstände; was für ein "Unternehmen" er darin zu schaffen versteht bzw. ob er das von einem Vorgänger geschaffene "Unternehmen" auf Dauer weiterzuführen vermag, hängt immer allein von der Tüchtigkeit des Pächters ab. Das Interesse des Verpächters, das seine Heranziehung zur Schankerlaubnissteuer rechtfertigt, ist nur darauf gerichtet, daß die Gastwirtschaft tatsächlich betrieben und eben dadurch der Nachweis der Möglichkeit erbracht wird, in diesen konkreten Räumen eine Gastwirtschaft erfolgreich zu führen, der den Wert des Pachtobjektes auch für spätere Verpachtungen oder für den Verkaufsfall sichert. Da die Steuerschuld nach § 2 Abs. 1 StO mit dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Jahre 1985 entstanden war, ist der angefochtene Bescheid vom 5. Januar 1989 auf alle Fälle vor Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169 bis 171 und 191 AO 1977 ergangen, die mit Ablauf des Jahres 1985 begann und erst mit dem Ablauf des Jahres 1989 ablief; es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob auf die Klägerin § 170 AO 1977 anzuwenden ist, weil sie Steuerschuldnerin, oder ob § 191 Abs. 3 AO 1977 heranzuziehen ist, weil sie Haftungsschuldnerin ist. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht den Einwand der Klägerin zurückgewiesen, daß die Berechnung der Schankerlaubnissteuer nicht nachvollziehbar sei. Alle für die Berechnung der Schankerlaubnissteuer nach den §§ 3 und 5 StO benötigten Zahlen sind in der Anlage zum angefochtenen Bescheid angegeben. Mehr ist für den Inhalt eines Steuerbescheides nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 157 AO 1977 nicht erforderlich. Der Einwand, daß sie die der Berechnung zugrundegelegten Beträge nicht überprüfen könne, ist ebenfalls unbegründet, da sie die Behördenakten des Beklagten einsehen konnte, in welchem sich die Auskunft des Finanzamts Bad S vom 20. Mai 1988 über Umsatz und Gewerbeertrag des Herrn im Kalenderjahr 1986 befindet. Die Zahlen (steuerpflichtiger Umsatz 241.263,-- DM, Gewerbeertrag 30.646,-- DM) sprechen dafür, daß es sich nicht um geschätzte Beträge handelt, sondern daß seine Auskunfts- und Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt für das Jahr 1986 erfüllt hatte; falls sie dennoch Zweifel an der Richtigkeit der Zahlen gehabt hätte, hätte es der Klägerin freigestanden, sich bei dem ehemaligen Pächter selbst zu erkundigen, dessen Anschrift sie nach ihrem eigenen Vorbringen über das Ehepaar hätte in Erfahrung bringen können. Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, daß der Beklagte sich nicht genügend um die Realisierung seines Steueranspruchs gegenüber selbst bemüht habe. Es kann zweifelhaft erscheinen, ob das Verwaltungsgericht mit Recht geglaubt hat, diesen Einwand der Klägerin deshalb für unbeachtlich erklären zu können, weil es allein die "Gesamtschuldnerschaft" nach § 2 Abs. 3 StO und das sich daraus ergebende Auswahlermessen des Beklagten für maßgeblich gehalten hat, wofür es sich zwar nicht auf das von ihm zitierte Senatsurteil vom 16. September 1987 - 5 UE 960/86 -, wohl aber auf den Senatsbeschluß vom 4. Mai 1988 - 5 TH 1612/87 - berufen konnte. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, wird bei gegebenem Anlaß zu überprüfen sein. Im vorliegenden Falle kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch § 2 Abs. 3 StO zur Haftungsschuldnerin oder zur Steuerschuldnerin erklärt ist; denn auch wenn sie nur Haftungsschuldnerin ist, so daß bei ihrer Heranziehung die §§ 191 und 219 AO 1977 zu beachten waren, sind deren Voraussetzungen jedenfalls erfüllt. Von § 191 AO 1977 sind nur die Absätze 3 und 5 für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Absatz 3 regelt die Festsetzungsfrist, die - wie schon oben gesagt - gegenüber der Klägerin gewahrt worden ist; Absatz 5 bestimmt, daß ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen kann, soweit die Abgabe gegen den Abgabeschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann oder wenn die gegen den Abgabeschuldner festgesetzte Abgabe verjährt ist oder die Abgabe erlassen worden ist. Beides war beim Erlaß des angefochtenen Bescheides im Januar 1989 nicht der Fall. Daß die Schankerlaubnissteuer auch später gegen nicht mehr festgesetzt worden ist, ist unerheblich (und beruhte im übrigen auf denselben Gründen, aus denen sich für den Beklagten überhaupt erst die Notwendigkeit, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, ergeben hat, nämlich auf der praktischen Unerreichbarkeit des Steuerschuldners). Nach § 219 AO 1977 darf ein Haftungsschuldner, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Es kann hier offengelassen werden, ob der Beklagte mit der Satzungsbestimmung, daß Verpächter und Erlaubnisinhaber als Gesamtschuldner haften, im Sinne von § 219 Satz 1 AO 1977 "etwas anderes bestimmen" wollte und ob er dazu befugt war; denn es war anzunehmen, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Die Vollstreckung hätte, ebenso wie die bereits unterbliebene Festsetzung der Schankerlaubnissteuer, zunächst Kenntnis der Adresse des Steuerschuldners erfordert. Von diesem war dem Beklagten nur bekannt, daß er nach R /Italien verzogen sei. R ist eine Provinzhauptstadt im Süden Siziliens, die nach den Angaben auf der Karte 1:5000000 in Meyers Weltatlas (Band 27 des Enzyklopädischen Lexikons, 3. Aufl. 1985) 50.000 bis 100.000 Einwohner hat. Es war also schon fraglich, ob eine Nachforschung nach dem Steuerschuldner, dessen Namen nicht besonders ausgefallen erscheint, Erfolg haben würde. Selbst wenn aber die Adresse bekanntgewesen wäre, wäre die Zustellung des Steuerbescheides und insbesondere die Vollstreckung auf Schwierigkeiten gestoßen. Zwischen Deutschland und Italien besteht das Abkommen über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen vom 9. Juni 1938 (RGBl. 1939 II S. 124), das aber nur für die Steuern gilt, die Gegenstand des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens sind. Weder im Doppelbesteuerungsabkommen vom 31. Oktober 1925 (RGBl. II S. 1146) noch im neuen, in den Jahren 1987 bis 1989 ohnehin noch nicht anwendbaren Abkommen vom 18. Oktober 1989 (BGBl. 1990 II S. 742) ist die Schankerlaubnissteuer erfaßt. Von den den Kommunen zufließenden Steuern sind, wie der Beklagte im Verfahren erster Instanz richtig ausgeführt hat, nur die Grundsteuer und die Gewerbesteuer Gegenstand des Abkommens. Der weitere Hinweis des Beklagten, daß eine Vollstreckung gegen als Italiener in Italien nicht möglich gewesen wäre, trifft wohl nicht zu, da diese Einschränkung in Art. 13 des Amts- und Rechtshilfeabkommens vom 9. Juni 1938 einer Ausnahme für den Fall unterliegt, daß die Steuerforderung zu einer Zeit entstanden ist, als der Angehörige des ersuchten Staates noch im Gebiet des ersuchenden Staates wohnte. Doch kommt es darauf nicht an, weil, wie ausgeführt, die Schankerlaubnissteuer nicht vom Doppelbesteuerungsabkommen und folglich auch nicht von der Bestimmung über die Beitreibungshilfe im Amts- und Rechtshilfeabkommen erfaßt ist. Die EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe ... im Bereich der direkten Steuern vom 19. Dezember 1977 (ABl EG Nr. L 336 S. 15) in der Fassung der Änderung vom 6. Dezember 1979 (ABl EG Nr. L 331 S. 8) erfaßt die Schankerlaubnissteuer nicht und regelt außerdem nur die gegenseitige Auskunftserteilung, aber nicht Zustellung und Vollstreckung von Steuerbescheiden. Einen Versuch, die Rechtshilfe der italienischen Behörden für die Zustellung des Schankerlaubnissteuerbescheids an und sodann bei der Vollstreckung dieses Steuerbescheides im abkommensfreien Raum - als "Kulanz" - zu erhalten, brauchte der Beklagte nicht zu unternehmen. Zwar ist durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG auch § 117 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AO 1977 über zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Abgabensachen für anwendbar erklärt, wovon Abs. 1 sagt, daß die abgabenberechtigten Körperschaften zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen können; das bedeutet aber nur, daß dann, wenn eine Körperschaft ausländische Hilfe in Anspruch nimmt, dies im Verhältnis zum Steuerschuldner rechtmäßig ist; die Körperschaft wird dadurch jedoch nicht zu einem Versuch verpflichtet, ausländische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und über die Erfolgsaussichten eines solchen Ersuchens kann der hessische oder der Bundesgesetzgeber ohnehin nichts Verbindliches aussagen. Von einer Bereitschaft Italiens, Vollstreckungshilfe für nicht vom Doppelbesteuerungsabkommen erfaßte Steuern zu leisten, ist den Kommentaren zu dieser Bestimmung nichts zu entnehmen; dagegen, daß andere Staaten allgemein zu solcher "Kulanz" bereit seien, spricht - beispielsweise - auch der in ZKF 1991, 70 und 94 abgedruckte Briefwechsel zwischen dem Deutschen Städtetag und den Bundesministern für Finanzen und des Innern. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Z weg 2 in, in welchem sich die Bier- und Speisegaststätte (mit Kegelbahn) "Zur Z hütte" befindet. Die für diesen Betrieb eingerichteten Räume hatte sie mit einem als "Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke" überschriebenen Vertrag vom 15. Februar 1984 mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 an die Eheleute und "vermietet". Auf den Wortlaut dieses Vertrages (Bl. 5 - 12 der Prozeßakten) wird Bezug genommen. Mit einer auf einem Briefbogen der Klägerin entworfenen Erklärung der Eheleute und traten diese ab dem 16. März 1985 mit allen Rechten und Pflichten anstatt der Eheleute in diesen Vertrag vom 15. Februar 1984 ein. Die Klägerin stimmte diesem "Pächterwechsel" auf derselben Urkunde zu (Bl. 32 der Behördenvorgänge). erhielt am 5. Juni 1985 von der Stadt T die Erlaubnis zum Betrieb von Schankwirtschaft und Speisewirtschaft. Die Kämmerei des Beklagten erhielt hiervon am 23. Mai 1986 Kenntnis. Am 3. Juni 1986 setzte sie eine Schankerlaubnissteuervorauszahlung von 729,92 DM fest, die auch bezahlte. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1987 wollte der Beklagte Herrn zur Abgabe der Steuererklärung für die Festsetzung der Schankerlaubnissteuer auffordern; das Schreiben kam aber mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen" zurück. Eine Anfrage des Beklagten beim Einwohnermeldeamt W ergab, daß nach R /Italien verzogen sei. Der Beklagte brachte sodann im Dezember 1987 durch Anfrage bei der Stadt T in Erfahrung, daß Verpächter bzw. Eigentümer der Gaststätte "Zur Z hütte" der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin gewesen sei. Im Mai 1988 bekam der Beklagte vom Finanzamt Bad S die für die Festsetzung der Schankerlaubnissteuer benötigten Zahlen (Höhe des Umsatzes und des Gewerbeertrages im Kalenderjahr 1986) mitgeteilt. Mit Schankerlaubnissteuerhaftungsbescheid vom 13. Juni 1988 wurde daraufhin zunächst Herr auf Zahlung der Steuerforderung von 3.057,51 DM in Anspruch genommen. Dem Bescheid war ein Blatt der Berechnung der Schankerlaubnissteuer im einzelnen beigefügt. Herr erhob Widerspruch mit dem Hinweis, daß nicht er, sondern die Klägerin Eigentümerin des Hauses sei. Mit Schreiben vom 5. Januar 1989 hob der Beklagte den Bescheid vom 13. Juni 1988 auf. Mit Schankerlaubnissteuerhaftungsbescheid vom selben Tage wurde die Klägerin auf Zahlung der Steuerforderung von 3.057,51 DM in Anspruch genommen. Sie legte am 30. Januar 1989 Widerspruch sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die in ihm enthaltene Zahlungsaufforderung ein und brachte zur Begründung vor: Die Voraussetzungen eines Haftungsbescheides nach § 2 Abs. 3 der Schankerlaubnissteuerordnung des Beklagten lägen nicht vor, da sie nicht Verpächterin eines Unternehmens, sondern Verpächterin lediglich von Räumlichkeiten sei. Der Haftungsbescheid sei auch deswegen unwirksam, weil er keine Ausführungen über eine Ermessensentscheidung des Beklagten enthalte. Die Zahlungsaufforderung sei rechtswidrig, weil gegen den Grundsatz der Subsidiarität des Haftungsanspruchs gemäß § 219 AO verstoßen sei. Es sei nicht dargelegt, daß eine Vollstreckung gegen den Steuerschuldner aussichtslos oder erfolglos geblieben sei; es habe zumindest versucht werden müssen, den Steuerbescheid gegen den Steuerschuldner trotz des Wohnsitzwechsels nach Italien zu realisieren. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1989 zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für den Haftungsbescheid gegeben seien. Die Vorschrift über die Verpächterhaftung in der Steuerordnung sei wirksam. Der Vertrag der Klägerin mit sei kein Mietvertrag sondern ein Pachtvertrag gewesen, da das Vertragsobjekt typische Räume für den Betrieb einer Gaststätte und zudem nach den eigenen Angaben des Herrn von der Klägerin mit dem notwendigen Inventar ausgestattet gewesen seien. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei nach § 219 der Abgabenordnung zulässig, weil die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners aussichtslos sein würde, da nach R verzogen sei. Die Klägerin, der der Widerspruchsbescheid am 3. Mai 1989 zugestellt worden war, erhob am Montag, den 5. Juni 1989 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen, daß kein Unternehmen verpachtet worden sei, sondern nur Räume. Der Beklagte unterscheide nur zwischen Miete und Pacht und verkenne damit, daß die Steuerhaftung nur den Verpächter eines Unternehmens als Inbegriff von beweglichen Sachen und Rechten sowie immateriellen Werten wie Marken und den Kunden- und Lieferantenbeziehungen treffe. Ferner habe der Beklagte nicht nachgewiesen, daß die Steuerforderung bei nicht beitreibbar sei. Der Beklagte habe sich gar nicht um dessen Adresse gekümmert, obwohl die Nachfolger in der Bewirtschaftung der Gaststätte, die Eheleute, Schwester und Schwager des Herrn seien und außerdem ein Bruder des Herrn Koch in einem anderen Lokal sei. Schließlich sei die Berechnung der Steuer nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Schankerlaubnissteuerhaftungsbescheid vom 05.01.1989, Aktenzeichen: 20.3-961-42 Di/Pl, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26.04.1989, Aktenzeichen: 20.3-961-42 Di/Pl, aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und erwiderte auf die Klagebegründung: Bei dem von übernommenen Vertrag der Eheleute mit der Klägerin habe es sich um einen Pachtvertrag gehandelt, so daß die Steuerhaftung des § 2 Abs. 3 der Steuerordnung vom 19. Februar 1979 eingreife. Ein Bescheid an sei nicht ergangen, weil er mangels einer näheren Adresse in Italien nicht zugestellt werden könne; die Verwandtschaft mit dem Ehepaar sei für ihn, den Beklagten, aus nichts erkennbar gewesen. Außerdem sei eine Vollstreckung in Italien nur wegen Grundsteuern und Gewerbesteuern möglich; ferner dürfe der Steuerschuldner nicht italienischer Staatsangehöriger sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung durch ein im schriftlichen Verfahren am 3. September 1990 beratenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei ungeachtet des Wortlauts des Klageantrags als Anfechtungsklage anzusehen und als solche zulässig, sie sei aber unbegründet. Rechtliche Bedenken gegen die formale Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seien durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Schankerlaubnissteuerordnung des Beklagten bestünden nicht. Der Beklagte sei durch § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) zur Erhebung der Schankerlaubnissteuer ermächtigt. Zwar sei diese Gesetzesbestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 1988 außer Kraft getreten; die Klägerin werde aber für einen Steuertatbestand aus der früheren Zeit in Anspruch genommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 der Steuerordnung seien erfüllt. Der Vertrag der Klägerin mit den Eheleuten und später mit dem Steuerschuldner sei ungeachtet der Bezeichnung als Mietvertrag in Wirklichkeit ein Pachtvertrag, so daß § 2 Abs. 3 der Steuerordnung erfüllt sei. Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin seien nicht zu erkennen. Die Klägerin verkenne, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 der Steuerordnung der Verpächter nicht nur "als Haftungsschuldner" für die in der Person des Erlaubnisnehmers als Steuerschuldner begründete Steuerschuld in Anspruch genommen werde, sondern daß der Verpächter als "Gesamtschuldner" der Steuerpflicht unterworfen werde. Da nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schulde, könne der Steuergläubiger auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern wolle; er müsse nur Willkür vermeiden. Der Beklagte habe sich zu dem Zeitpunkt, als die Besteuerungsgrundlagen feststanden, an die Klägerin gehalten, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Eheleute für ihn nicht mehr erreichbar gewesen seien. Das sei die einfachste Art und Weise gewesen, einen offenen Steueranspruch zu realisieren. Es habe vom Beklagten nicht erwartet werden können, daß er zunächst eine mit vielen Unwägbarkeiten verbundene Vollstreckung im Ausland versuche. Soweit die Klägerin rüge, die Höhe des Betrages sei für sie nicht nachvollziehbar, könne auf die Anlage zum angefochtenen Bescheid verwiesen werden, wo alle Besteuerungsgrundlagen im einzelnen aufgeführt seien. Die Angaben über den Gewerbeertrag und den steuerpflichtigen Umsatz 1986 beruhten auf Mitteilungen des Finanzamtes; weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den Behördenakten ergäben sich Anhaltspunkte, daß diese unzutreffend gewesen seien. Berechnungsfehler seien nicht festzustellen; die Klägerin sei also auch der Höhe nach ohne Rechtsfehler in Anspruch genommen worden. Das Urteil wurde der Klägerin am 21. September 1990 zugestellt. Zur Begründung der am Montag, den 22. Oktober 1990 eingegangenen Berufung führt die Klägerin aus: § 8 des Kommunalabgabengesetzes sei durch das Gesetz vom 14. Oktober 1980 bereits zumindest bis zum 3. Juni 1986 aufgehoben gewesen, so daß auch für diese Zeit eine Ermächtigungsgrundlage gefehlt habe. Die Regelung des § 2 Abs. 3 der Steuerordnung des Beklagten sei aber durch § 8 des Kommunalabgabengesetzes ohnehin nicht gedeckt. Die Ausdehnung der Steuerhaftung auf einen Verpächter überschreite die Kompetenz des Beklagten, da diese Haftungsregelung nicht an den Steuergegenstand bzw. Steuertatbestand anknüpfe, der nur für den Gaststättenbetreiber gelte. Der Verpächter könne die Grundlage der Besteuerung ohne Verletzung des Steuergeheimnisses überhaupt nicht erfragen. Er werde also zur Zahlung einer Steuer herangezogen, die sich aus Gewinn bzw. Umsatz einer anderen Person errechne und auf die er keinen Einfluß habe. Ein gemeinsames Steuerschuldverhältnis, für das § 44 der Abgabenordnung gelte, liege also nicht vor. Im übrigen bleibe sie, die Klägerin, dabei, daß sie kein Unternehmen verpachtet habe und daß die Besteuerungsgrundlagen für sie nicht nachvollziehbar seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden IX E 529/89 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Schankerlaubnissteuerhaftungsbescheid vom 05.01.1989, Aktenzeichen: 20.3-961-42 Di/Pl, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26.04.1989, Aktenzeichen: 20.3-961-42 Di/Pl, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, daß § 8 des Kommunalabgabengesetzes bis zum 31. Dezember 1987 gegolten habe und der Steueranspruch vor diesem Zeitpunkt entstanden sei. Im übrigen wiederholt der Beklagte seine früheren Ausführungen. Dem Senat liegen die einschlägigen Vorgänge des Beklagten über die Schankerlaubnissteuer des Herrn und die Heranziehung der Klägerin sowie zum Widerspruchsverfahren vor. Auf ihren Inhalt wird bezüglich aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ebenso wie auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.