Urteil
10 E 1851/99
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0628.10E1851.99.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer (Gaststättenerlaubnis-)Steuerforderung durch "Haftungsbescheid", mit dem der Verpächter neben dem Pächter einer Trinkhalle aufgrund der Steuersatzung des Main-Kinzig-Kreises zur Zahlung herangezogen worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer (Gaststättenerlaubnis-)Steuerforderung durch "Haftungsbescheid", mit dem der Verpächter neben dem Pächter einer Trinkhalle aufgrund der Steuersatzung des Main-Kinzig-Kreises zur Zahlung herangezogen worden ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide vom …..und ….. in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind. Relevante formelle Mängel (§ 126 Abgabenordnung - AO) sind nicht erkennbar, der Bescheid ist insbesondere demjenigen, für den er bestimmt ist, also der Klägerin als Adressatin bekanntgegeben (§ 122 AO) worden und damit wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG); Anhaltspunkte dafür, dass er sich erledigt haben könnte, bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 AO). Der Bescheid ist auch sachlich nicht zu beanstanden. Die auf der Steuersatzung des Beklagten vom ….. (Amtsblatt S. 22) beruhende Anforderung des jeweiligen Steuerbetrages ist rechtmäßig. Der beklagte Kreis ist zum Erlass derartiger Rechtsvorschriften durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - (vom 17. März 1970, GVBl. 1970 I 225; zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.1998, GVBl. I 562) ermächtigt. Eine derartige Ermächtigung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder supranationales Recht. Das Land durfte die Landkreise gesetzlich zur Erhebung von Gaststättenerlaubnissteuern ermächtigen; diese Befugnis ist auch nicht durch das Grundgesetz auf den Bund übergegangen (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -), sie steht also weiterhin den Ländern zu. Die Steuer ist als kommunale Verbrauchersteuer (Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis) auch nicht von der sog. Umstatzsteuersystem-Richtlinie der EG betroffen (Richtlinien 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992, ABl. L 76 v. 23.03.1992). Sie ist auch nicht mit der nationalen Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer gleichzusetzen (BVerwG 12.04.1977 - VII B 45.76-, Buchholz 401.67 Nr. 18 = KStZ 1978, 72; BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 853/58 -, BVerfGE 13, 181, 195 Ø DÖV 1962, 222 ). Auch gegen die Höhe der Steuer bestehen keine Bedenken. Es steht den Landkreisen frei, die Steuerhöhe zu bestimmen, solange dies nicht zur Erdrosselung der Steuerpflichtigen in wirtschaftlicher Hinsicht führt. Dafür bestehen angesichts der Höhe der Steuer keine Bedenken. Der Beklagte ist danach befugt, die Klägerin zur Zahlung heranzuziehen. § 2 Nr. 4 der Steuersatzung sieht eine Heranziehung auch desjenigen vor, der von der Ausnutzung der Erlaubnis bzw. Berechtigung einen mittelbaren Vorteil hat, wie hier die Verpächterin, die entweder schon wegen der vom Umsatz abhängigen Höhe des Pachtzinses oder doch - im Falle einer festen Pachtsumme - wenigstens deshalb am Betrieb interessiert war, weil dadurch der Wert des Objekts für spätere Verpachtungsfälle erhalten blieb (BVerwG. 15.10.1971, Buchholz 401.67 Nr. 11 = BVerwGE 39, 1 = DGStZ 1972,37 = GewArch 1972,81 = DÖV 1972, 721 = DBVl. 1972, 151 = KStZ 1972, 91 = VwRspr. 23, 1008; Hess. VGH 28.01.1979 - V OE 93/99 -, HessVGRspr. 1979, 36 = VwRspr. 31, 98, 16.09.1987 - 5 UE 960/86, ZKF 1988, 227, 05.07.1998 - 5 UE 1348/87 -, ZKF 1989, 41 = ZMR 1989,, 117 = GemHH 1989, 138, 03.08.198o8 - 5 UE 2904/86 - n. v. u. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, n. v. und 05.05.1998 - 5 TH 1612/87 - n. v., 04.09.1990 - 5 TH 2919/89 n. v. u. 06.04.1993 - 5 TH 1300/87 - n. v.). Dagegen kann die Klägerin auch nicht erfolgreich ins Feld führen, dass sie einen Teil der in der Steuersatzung geforderten Erklärungen (Umsatz) gar nicht aus eigener Kenntnis abgeben könne. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin lediglich "Haftschuldnerin" wäre, der Beklagte dürfte sie dann nur zur Zahlung heranziehen, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde (Subsidiritätsgrundsatz des § 219 Abgabenordnung - AO -, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auch für Abgaben nach dem KAG gilt). Ist der "Verpächter" nicht lediglich Haftungsschuldner sondern wegen der Vorschrift des § 2 Nr. 4 Steuersatzung "gewöhnlicher" Schuldner, was der in der Vorschrift genannte Ausdruck "Gesamtschuldner" nahelegt, kommt ihm die "Privilegierung" durch § 219 AO nicht zu. Bei einer Gesamtschuldnerschaft ist es dem Steuergläubiger im Rahmen seines Ermessens (§ 5 AO) freigestellt, welchen er unter mehreren Gesamtschuldnern herausgreift. Gründe, warum er die Klägerin nicht in Anspruch nehmen sollte, sind weder vorgetragen noch sonstwie erstichtlich. Die Klägerin hatte die in dem Heranziehungsbescheid genannte Trinkhalle an den jeweiligen Inhaber der Berechtigung verpachtet. Deshalb liegen auch die Voraussetzungen der Verpächterhaftung vor. Bei dem in den Bescheiden genannten Verträgen handelt es sich - wirtschaftlich betrachtet - um Pachtverträge, weil sich die eine Seite verpflichtete, der anderen Seite den Gebrauch des Pachtgegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit gewährt (§ 581 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Dabei kommt es nicht auf die Differenzierung zwischen Raumpacht einerseits und Unternehmenspacht andererseits an. Nach § 2 Nr. 4 der Steuersatzung kommt es auf den Betrieb eines verpachteten Unternehmens an, was hier vorliegt. Eine Unterscheidung, ob nur die Räume, in denen ein Unternehmen betrieben wird bzw. betrieben werden kann oder soll, oder ob ein Unternehmen als Ganzes verpachtet ist, kann dort, wo eine solche Unterscheidung überhaupt eine tatsächliche Grundlage hat, für die Rechtsbeziehungen zwischen Pächter und Verpächter von Bedeutung sein oder sich in der Steuerbilanz auswirken, für die Verpachtung einer Trinkhalle hat diese Unterscheidung keinen Sinn. Verpachtet werden können immer nur die für den Betrieb erforderlichen Räume. Das Interesse des Verpächters, das seine Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer rechtfertigt, ist nur darauf gerichtet, dass die Trinkhalle tatsächlich betrieben und eben dadurch der Nachweis der Möglichkeit erbracht wird, in diesen Räumen das Unternehmen erfolgreich zu führen, der den Wert des Pachtobjekts auch für spätere Verpachtungen oder für den Verkaufsfall sichert (HessVGH 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 - n. v.). Alle für die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer nach § 4 Steuersatzung benötigten Daten sind in dem Bescheid angegeben. Auch im übrigen sind die Erfordernisse für den Inhalt bzw. die Begründung eines Steuerbescheides (§§ 119 Abs. 1, 121 AO i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG und § 157 AO) erfüllt. Zweifel an der Art und Weise der Schätzung der der Steuerforderung zugrundeliegenden Beträge sind nicht ersichtlich. Das Steuerrecht (hier die Steuersatzung) knüpft nicht an das Vorliegen tatsächlicher Verhältnisse in der Gaststätte an, sondern an den Tatbestand der Aushändigung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Diese liegen hier vor (Bescheide vom ….. und vom …..). Ein Absehen von der Steuererhebung käme nur bei einer Nichtigkeit der Erlaubnisbescheide in Betracht (§ 124 Abs. 3 AO). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsanwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid vom ….. als Verpächterin der Trinkhalle, A-Straße …in B-Stadt, neben dem Pächter, dem am 30.03.1994 vom Magistrat der Stadt B-Stadt die Betriebserlaubnis für die Trinkhalle erteilt wurde und der mit Steuerbescheid vom ….. zur Gaststättenerlaubnissteuer mit einem Restbetrag von 3.256,85 DM herangezogen worden war (Widerspruchsbescheid vom …..), mit dem genannten Betrag als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Pächter verstarb am …... Den Widerspruch gegen den Haftungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ….. als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: Mit der Entgegennahme der endgültigen Konzession sei die Steuerpflicht ausgelöst, gleichzeitig auch für den Fall der Uneinbringlichkeit der Haftungstatbestand. Nach § 2 Abs. 4 der Steuersatzung hafte neben dem Inhaber der Konzession auch der Verpächter gesamtschuldnerisch für die Gaststättenerlaubnissteuer. Der beklagte Kreis könne also nach seinem Ermessen entscheiden, ob er den Pächter oder den Verpächter zu der Steuer heranziehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am ….. zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Trinkhallenerlaubnisbescheid vom ….. erteilte der Magistrat der Stadt B-Stadt einer weiteren Person die gaststättenrechtliche Erlaubnis, die die Trinkhalle von der Klägerin ab 01.11.1995 gepachtet hatte (Vertrag - ohne Datum - , Bl. 21 bis 30 Behördenakte). Mit Steuerbescheid vom ….. zog der Beklagte den Pächter endgültig zur Gaststättenerlaubnissteuer mit 3.750,-- DM heran. Mit Haftungsbescheid vom ….. zog der Beklagte die Klägerin für den genannten Betrag neben dem Pächter als Gesamtschuldner zur Steuer heran. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, der von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1999 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am ….. zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Telefax vom 21.06.1999 hat die Klägerin Klage erhoben und wendet sich gegen die Haftungsbescheide vom ….. und ….. in der Form der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom …... Sie hält die Bescheide für rechtswidrig, weil sie als Steuerschuldnerin nach § 2 Nr. 4 der Gaststättenerlaubnissteuersatzung nicht in Betracht komme. Zwischen der Klägerin und den jeweiligen Konzessionsinhabern sei kein Pachtvertrag geschlossen worden, es handele sich vielmehr um einen Mietvertrag. Die Klägerin habe lediglich die leeren Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt; diese hätten kein Inventar enthalten. Dies spiegele sich auch im Inhalt des Mietvertrages wieder. Wegen der umfangreichen Begründung des Klagebegehrens wird auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 26.07.1999 (Blatt 22 bis 28 der Gerichtsakten) sowie den in Fotokopie vorgelegten Vertrag mit dem "zweiten" Pächter verwiesen. Dieser entspreche inhaltlich demjenigen mit dem "ersten" Konzessionsinhaber. Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom ….. in der Form des Widerspruchsbescheides vom ….. und den Haftungsbescheid vom ….. in Form des Widerspruchsbescheides vom …… aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich in erster Linie auf die Begründung der Widerspruchsbescheide vom …... Die Klägerin ist nach Klageerhebung mit einem anderen Unternehmen verschmolzen und firmiert nunmehr wie im Rubrum angegeben. Die Behördenakten des Beklagten (ein Hefter, Steuer-Nr. XXXX, Blatt 1 bis Blatt 114 und ein weiterer Hefter, Steuer-Nr. XXXX, Blatt 1 bis Blatt 129) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 15.03.2000 übertragen.