Beschluss
5 TG 2339/02
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2002:1105.5TG2339.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der Senat hat auf Grund der Darlegungen der Beteiligten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Wasserbeitragsbescheides der Antragsgegnerin, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen könnten, den Vollzug des Bescheides vorläufig auszusetzen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verfügt der streitige Beitragsbescheid über eine wirksame satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 17. November 1994 in der Fassung des Art. 4 der Änderungssatzung vom 4. Dezember 2001. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung ist das der Beitragserhebung zugrunde liegende Bauvorhaben "Erneuerung der Trinkwasserversorgung zum 30. November 1997 fertig gestellt worden. Soweit dies im Laufe des Verfahrens vom Antragsteller in Zweifel gezogen worden ist, folgen daraus keine konkreten Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme. Sollten im Hauptsacheverfahren derartige Einwände substantiiert erhoben werden, müsste diesen dort nachgegangen werden. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung, das heißt zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes für das Grundstück des Antragstellers, bestand die - rückwirkend geänderte - satzungsrechtliche Grundlage des § 20 der Wasserversorgungssatzung vom 17. November 1994. Damit wurde der Beitragstatbestand im zeitlichen Geltungsbereich einer gültigen Beitragssatzung verwirklicht (vgl. dazu: Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2002, § 8 Rdnr. 893). Ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ist es, ob diese Fassung der Beitragssatzung oder die Beitragssatzung überhaupt noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides in Kraft ist. Maßgeblich ist allein, ob zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes eine wirksame Ermächtigungsgrundlage - eventuell auch auf dem Wege der Rückwirkung - bestanden hat. Wird diese Ermächtigungsgrundlage später mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert, schließt dies die Verwirklichung des Beitragstatbestandes ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung aus, lässt aber nicht die Befugnis der abgabeerhebenden Körperschaft entfallen, die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung entstandenen Abgabenansprüche auch nach diesem Zeitpunkt durch Bescheid geltend zu machen (vgl. etwa Urteile des Senats vom 21. März 1990 - 5 UE 3537/89 -, GemHH 1990, 166 = ZKF 1991, 14 = KStZ 1991, 80; vom 16. September 1993 - 5 UE 3140/90 -; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 36.93 -, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20 = NVwZ-RR 1996, 525). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch bereits aus der Überlegung, dass die Änderung von Steuer-, Gebühren- oder Beitragssätzen der Höhe nach ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht etwa die Möglichkeit entfallen lässt oder lassen soll, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Abgabenansprüche in der entstandenen Höhe auch nach dem Änderungszeitpunkt geltend zu machen. Auch im Übrigen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Beitragsbescheides. So hat die Antragsgegnerin mit der zugrunde zu legenden - rückwirkend geänderten - Fassung der Wasserversorgungssatzung vom 17. November 1994 ausdrücklich klargestellt, dass es sich rechtlich bei der Trinkwasserversorgung um eine einheitliche öffentliche Einrichtung handelt, so dass nach der im Verfahren umfassend erörterten Rechtsprechung des Senats das Abrechnungsgebiet sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken muss. Gegen die Höhe des Beitrags sind Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich. Somit ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus den §§ 14, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).