Urteil
10 E 845/01
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0311.10E845.01.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Relevante formelle Mängel des Haftungsbescheides (§ 126 Abgabeordnung - AO) sind nicht erkennbar, der Bescheid ist insbesondere demjenigen, für den er bestimmt ist, also dem Kläger als Adressaten bekanntgegeben worden (§ 122 AO) und damit wirksam (§ 124 Abs. 1 AO); Anhaltspunkte dafür, dass er sich erledigt haben könnte (§ 124 Abs. 2 AO), bestehen nicht. Der Bescheid ist auch sachlich nicht zu beanstanden. Die auf der Steuersatzung des Beklagten vom 13.12.1991 (Amtsblatt S. 22) beruhende Anforderung des Steuerbetrages ist rechtmäßig. Der beklagte Kreis ist zum Erlass derartiger Rechtsvorschriften durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - (vom 17. März 1970, GVBl. 1970 I 225; zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.1998, GVBl. I 562) ermächtigt. Eine derartige Ermächtigung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder supranationales Recht. Das Land durfte die Landkreise gesetzlich zur Erhebung von Gaststättenerlaubnissteuer ermächtigen. Diese Befugnis ist auch nicht durch das Grundgesetz auf den Bund übergegangen (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -), sie steht also weiterhin den Ländern zu. Die Steuer ist als kommunale Verbrauchsteuer (Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis) auch nicht von der sog. Umsatzsteuersystem-Richtlinie der EG betroffen (Richtlinien 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992, ABl. L 76). Sie ist auch nicht mit der nationalen Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer gleichzusetzen (BVerwG 12.04.1977 - VII B 45.76 -, Buchholz 401.67 Nr. 18 = KStZ 1978, 72; BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 853/58 -, BVerfGE 13, 181, 195=DÖV 1962, 222 ). Auch gegen die Höhe der Steuer bestehen keine Bedenken. Es steht den Landkreisen frei, die Steuerhöhe zu bestimmen, solange dies nicht zur Erdrosselung der Steuerpflichtigen in wirtschaftlicher Hinsicht führt. Dafür bestehen angesichts der Höhe der Steuer keine Bedenken. Der Beklagte ist danach befugt, den Kläger zur Zahlung heranzuziehen. § 2 Nr. 4 der Steuersatzung sieht eine Haftung auch des Verpächters vor, der entweder schon wegen der vom Umsatz abhängigen Höhe des Pachtzinses oder doch - im Falle einer festen Pachtsumme - wenigstens deshalb am Betrieb interessiert war, weil dadurch der Wert des Objekts für spätere Verpachtungsfälle erhalten blieb (BVerwG 15.10.1971, Buchholz 401.67 Nr. 11 = BverwGE 39, 1 = GewArch 1972, 81 = DÖV 1972, 721 = DBVl. 1972, 91 = VwRspr. 23, 1008; HessVGH 28.01.1979 - V OE 93/99 -, HessVGRspr. 1979, 36 = VwRspr. 31, 98, 16.09.1987 - 5 UE 960/86, ZKF 1988, 227; 05.07.1998 - 5 UE 1348/87 -, ZKF 1989, 41 = ZMR 1989, 117; 03.08.1988 - 5 UE 2904/86 - n. v.; 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, n. v. und 05.05.1998 - 5 TH 1612/87 - n. v., 04.09.1990 - 5 TH 2919/89 n. v. u. 06.04.1993 - 5 TH 1300/87 - n. v.). Dagegen kann der Kläger auch nicht erfolgreich ins Feld führen, dass er einen Teil der in der Steuersatzung geforderten Erklärungen (Umsatz) gar nicht aus eigener Kenntnis abgeben könne. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger lediglich "Haftungsschuldner" wäre, der Beklagte dürfte ihn dann nur zur Zahlung heranziehen, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde (Subsidiaritätsgrundsatz des § 219 Abgabenordnung - AO -, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auch für Abgaben nach dem KAG gilt). Ist der "Verpächter" nicht lediglich Haftungsschuldner, sondern wegen dem in der Vorschrift genannten Ausdruck "Gesamtschuldner", kommt ihm die "Privilegierung" durch § 219 AO nicht zu. Bei einer Gesamtschuldnerschaft ist es dem Steuergläubiger im Rahmen seines Ermessens (§ 5 AO) freigestellt, welchen er unter mehreren Gesamtschuldnern herausgreift. Gründe, warum er den Kläger nicht in Anspruch nehmen darf, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Der Kläger hatte die in dem Heranziehungsbescheid genannten Gaststätte an den Inhaber der Berechtigung verpachtet. Deshalb liegen auch die Voraussetzungen der Verpächterhaftung vor. Bei dem in den Bescheiden genannten Verträgen handelt es sich - wirtschaftlich betrachtet - um Pachtverträge, weil sich die eine Seite verpflichtete, der anderen Seite den Gebrauch des Pachtgegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit gewährt (§ 581 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Die zu dem Pachtverhältnis i.S.d. BGB entwickelte Dogmatik braucht hier nicht in der Weise beachtet zu werden, wie der Kläger sie vorgetragen hat. Im Steuerrecht gelten zwar die allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere aber auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise, so wie sie ihren Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden hat (BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 232/60, BVerfGE 13, 318 = BStBl. I 1962, 506=DÖV 1962, 141 = NJW 1962, 442, st. Rspr., zuletzt 20.08.2002 - 2 BvR 795/89 -). Das Interesse des Verpächters, das seine Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer rechtfertigt, ist nur darauf gerichtet, dass der Betrieb tatsächlich betrieben und eben dadurch der Nachweis der Möglichkeit erbracht wird, an dieser Stelle das Unternehmen erfolgreich zu führen, der den Wert des Pachtobjekts auch für spätere Verpachtungen oder für den Verkaufsfall sichert (HessVGH 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 - n. v.). Alle für die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer nach § 4 Steuersatzung benötigten Daten sind in dem Bescheid angegeben. Auch im übrigen sind die Erfordernisse für den Inhalt bzw. die Begründung eines Steuerbescheides (§§ 119 Abs. 1, 121 AO i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG und § 157 AO) erfüllt. Gegen die geschätzten Umsätze (Mitteilung des Steuerberaters vom 20.10.1998) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 16.08.2000 "als Verpächter" der Schank- und Speisewirtschaft Z. in Hanau neben dem Betreiber, dem am 20.02.1998 vom Magistrat der Stadt Hanau die Betriebserlaubnis erteilt wurde und der mit Steuerbescheid vom 12.11.1998 zur Gaststättenerlaubnissteuer mit einem Betrag von 6.004,85 DM herangezogen worden war auf den er 4.500 DM gezahlt hatte, mit dem Restbetrag von 1.504,85 DM als Gesamtschuldner in Anspruch. Den Widerspruch gegen den Haftungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: Mit der Entgegennahme der endgültigen Konzession sei die Steuerpflicht ausgelöst, gleichzeitig auch für den Fall der Uneinbringlichkeit der Haftungstatbestand. Nach § 2 Abs. 4 der Steuersatzung hafte neben dem Inhaber der Konzession auch der Verpächter gesamtschuldnerisch für die Gaststättenerlaubnissteuer. Im vorliegenden Fall liege ein Pachtverhältnis vor. Der beklagte Kreis könne also nach seinem Ermessen entscheiden, ob er den Pächter oder den Verpächter zu der Steuer heranziehe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 02.02.2001 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 01.03.2001, hat der Kläger Klage erhoben und wendet sich gegen den Haftungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Er hält die Bescheide für rechtswidrig, weil er als Steuerschuldner nach § 2 Nr. 4 der Gaststättenerlaubnissteuersatzung nicht in Betracht käme. Zwischen ihm und dem Konzessionsinhaber sei kein Pachtvertrag geschlossen worden, es handele sich vielmehr um einen Mietvertrag (Schriftsatz vom 20.03.2001, Fotokopie des Vertrages Bl. 27 bis 35). Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 16.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich in erster Linie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus: Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift sei es nicht erforderlich, dass der Kläger selbst Konzessionsinhaber ist und damit ein Unternehmen verpachtet hat, vielmehr mache es bei Verpachtung einer Gaststätte keinen Sinn zwischen Raumpacht und Unternehmenspacht zu unterscheiden (HessVGH 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 - Juris, sonst unveröffentlicht). Darüber hinaus seien die Räume nicht nur ausdrücklich zum Betrieb einer Gaststätte überlassen, was notwendigerweise auch ein entsprechendes Inventar erfordere; aus dem Besteuerungsverfahren des früheren Nutzers sei bekannt, dass die Brauerei eine Theke eingebaut habe, sowie durch die Getränkelieferfirma eine Bierkühlanlage installiert wurde. Zum einen sei es abwegig anzunehmen, dass derartige Maßnahmen an den Räumlichkeiten ohne Wissen und Wollen des Gebäudeinhabers vorgenommen werden, zum anderen sei auch davon auszugehen, dass sich diese Gegenstände nach wie vor in den Räumen befänden. Damit seien die Voraussetzungen der Verpächterhaftung erfüllt, da ein gewollter Zusammenhang zwischen Raumüberlassung und Inventarerlangung vorhanden sei (BVerwG 15.10.1971, KStZ 1972, 92; HessVGH 18.01.1979, HessVGRspr. 1979, 36). Die Behördenakten des Beklagten (ein Hefter, Steuer-Nr. 5874, Blatt 1 bis Blatt 63) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.