Urteil
5 A 337/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0610.5A337.13.0A
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Leitsätze
Der im Rahmen der Veröffentlichung einer Satzung bekanntgemachte Text darf nur ausnahmsweise vom genauen Text der beschlossenen Norm abweichen, wenn der Bekanntmachungsfehler ohne Einfluss auf die eigentliche Funktion der Veröffentlichung bleibt.
Besteht zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage, kann der Beitragsanspruch innerhalb der Verjährungsfrist auch noch mit Bescheid geltend gemacht werden, nachdem die Satzung aufgehoben worden ist.
Der Beitragsanspruch im Falle des Ausbaus einer Straße entseht mit der tatsächlichen Fertigstellung und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Kommune. Führt das Land im Auftrag der Kommune den Ausbau durch, steht die Abrechnung seitens des Landes gegenüber der Kommune einer Unternehmerrechnung gleich.
Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Kommune am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der ausgebauten Straße ist die ihr nach der Verkehrsplanung der Kommune, dem Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung zuteil werdende Funktion.
Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht, die die beitragspflichtige Fläche der Anliegergrundstücke auf eine bestimmte von der Straße aus gemessene Tiefe begrenzt, ist nur insoweit zulässig, als sie den baulich nutzbaren unbeplanten Innenbereich vom Außenbereich generalisierend abgrenzt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. September 2012 - 4 K 824/10.DA - abgeändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 24. Juli 2009 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2010 über die Heranziehung der Kläger zu Straßenbeiträgen werden aufgehoben, soweit der gegenüber den Klägern zu 1. und 2. festgesetzte Beitrag einen Betrag von 617,46 €, der gegenüber dem Kläger zu 3. festgesetzte Beitrag einen Betrag von 718,23 € und der gegenüber dem Kläger zu 4. festgesetzte Beitrag einen Betrag von 340,90 € überschreitet.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Beklagte zu einem Anteil von 1/5, die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu einem Anteil von 8/25, der Kläger zu 3. zu einem Anteil von 8/25 und der Kläger zu 4. zu einem Anteil von 4/25.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der im Rahmen der Veröffentlichung einer Satzung bekanntgemachte Text darf nur ausnahmsweise vom genauen Text der beschlossenen Norm abweichen, wenn der Bekanntmachungsfehler ohne Einfluss auf die eigentliche Funktion der Veröffentlichung bleibt. Besteht zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage, kann der Beitragsanspruch innerhalb der Verjährungsfrist auch noch mit Bescheid geltend gemacht werden, nachdem die Satzung aufgehoben worden ist. Der Beitragsanspruch im Falle des Ausbaus einer Straße entseht mit der tatsächlichen Fertigstellung und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Kommune. Führt das Land im Auftrag der Kommune den Ausbau durch, steht die Abrechnung seitens des Landes gegenüber der Kommune einer Unternehmerrechnung gleich. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Kommune am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der ausgebauten Straße ist die ihr nach der Verkehrsplanung der Kommune, dem Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung zuteil werdende Funktion. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht, die die beitragspflichtige Fläche der Anliegergrundstücke auf eine bestimmte von der Straße aus gemessene Tiefe begrenzt, ist nur insoweit zulässig, als sie den baulich nutzbaren unbeplanten Innenbereich vom Außenbereich generalisierend abgrenzt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. September 2012 - 4 K 824/10.DA - abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 24. Juli 2009 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2010 über die Heranziehung der Kläger zu Straßenbeiträgen werden aufgehoben, soweit der gegenüber den Klägern zu 1. und 2. festgesetzte Beitrag einen Betrag von 617,46 €, der gegenüber dem Kläger zu 3. festgesetzte Beitrag einen Betrag von 718,23 € und der gegenüber dem Kläger zu 4. festgesetzte Beitrag einen Betrag von 340,90 € überschreitet. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Beklagte zu einem Anteil von 1/5, die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu einem Anteil von 8/25, der Kläger zu 3. zu einem Anteil von 8/25 und der Kläger zu 4. zu einem Anteil von 4/25. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung der beklagten Stadt ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die seitens der Beklagten gegenüber den Klägern erlassenen Bescheide über die Heranziehung zu einem Beitrag für den Ausbau der X...straße zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenausbaubeiträgen ist § 11 Abs. 1 und 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1998. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts leidet die Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1998 nicht an einem Bekanntmachungsfehler, der ihre Unwirksamkeit zur Folge hatte. Insofern bleibt der Senat bei seiner bereits im Beschluss über die Zulassung der Berufung äußerten Auffassung. Gemäß § 7 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I Seite 409) sind Satzungen mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. "Voller Wortlaut" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit dem Wortlaut zu veröffentlichen ist, wie er von der Gemeindevertretung beschlossen und vom Gemeindevorstand ausgefertigt worden ist. Für die hier maßgebliche Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1998 enthielt der beschlossene und ausgefertigte Satzungstext in § 9 nach der Ziffer (3) und dem folgenden Satz vor dem nächsten Absatz die Ziffer (4). Allein diese Ziffer (4) fehlt in der im "Lokal-Anzeiger" - dem Bekanntmachungsorgan der Beklagten - veröffentlichten Fassung. Dieser Bekanntmachungsfehler führt allerdings entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Rechtsnormen folgt aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -. Sie soll den Adressaten der Norm die Möglichkeit geben, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Allerdings enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote und bedarf deshalb der Konkretisierung nach den jeweiligen sachlichen Gegebenheiten. Deshalb ist das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann, die betreffende Rechtsnorm der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen von ihr verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das setzt voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird. Deshalb darf der bekannt gemachte Wortlaut nur ausnahmsweise von dem beschlossenen abweichen, wobei der materielle Normgehalt nicht angetastet werden darf. Der Inhalt der Norm muss zweifelsfrei feststellbar sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, NVwZ-RR 1993, 262, und vom 21. Dezember 2011 - 8 B 72.11 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33, jeweils m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen teilt der Senat die Bedenken des Verwaltungsgerichts nicht. Der veröffentlichte Wortlaut des § 9 Straßenbeitragssatzung - StrBS - entspricht im Normtext wörtlich dem beschlossenen und ausgefertigten Wortlaut. Das Fehlen der vor dem als Absatz 4 in dem beschlossenen Normtext vorgesehenen Ziffer (4) lässt kein anderes Verständnis der betreffenden Regelung des Absatzes 4 zu, als es durch die beschlossene Fassung einschließlich der Ziffer (4) vorgesehen war. Es handelt sich um die Festlegung von Geschossflächenzahlen bei Grundstücken in beplanten Gebieten, für die nach dem Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl nicht festgelegt ist. Diese Regelung fügt sich in die Regelungsfolge der übrigen Absätze des § 9 StrBS logisch ein, auch ohne dass die eigentlich vorgesehene Ziffer (4) mit veröffentlicht worden ist. Im Übrigen weist die Bevollmächtigte der Beklagten zu Recht darauf hin, dass das Schriftbild der Bekanntmachung - der Anfang des § 9 Abs. 4 StrBS ist als einziger Absatz unter die Absatzziffern des Paragraphen ausgerückt - bereits einen Anhaltspunkt liefert, dass hier die eigentlich vorgesehene Ziffer (4) vergessen worden ist. Insofern handelt es sich hier um einen Bekanntmachungsfehler, der ohne Einfluss auf die eigentliche Funktion der Veröffentlichung der Rechtsnorm geblieben ist. Deshalb kann auch offenbleiben, ob ein Bekanntmachungsfehler, der die Möglichkeit der Irreführung der Adressaten zur Folge hat, zwangsläufig die Unwirksamkeit der gesamten Satzung bewirken würde. Die streitigen Beitragsbescheide vom 24. Juli 2009 verfügen auch über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, obwohl die Straßenbeitragsatzung der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. März 2009 durch die Aufhebungssatzung vom 13. Februar 2009 aufgehoben worden ist. Ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit von Bescheiden bleibt es nämlich, ob die betreffende Fassung der Beitragssatzung oder die Beitragssatzung insgesamt zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide noch in Kraft ist. Maßgeblich ist allein, ob zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes eine wirksame Ermächtigungsgrundlage bestanden hat. Wird diese Ermächtigungsgrundlage später mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert, schließt das die Verwirklichung des Beitragstatbestandes ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung aus, lässt aber nicht die Befugnis der die Abgabe erhebenden Körperschaft entfallen, die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung der Satzung entstandenen Abgabenansprüche auch nach diesem Zeitpunkt noch durch Bescheid geltend zu machen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Januar 2013 - 5 A 2148/12.Z -, HSGZ 2014, 30 = NVwZ-RR 2013, 564, und vom 5. November 2002 - 5 TG 2339/02 -, HSGZ 2003, 69 = NVwZ-RR 2003, 457; Urteile vom 31. März 1990 - 5 UE 3537/89 -, GemHH 1990, 166 = KStZ 1991, 80, und vom 16. September 1993 - 5 UE 3140/90 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 36.93 -, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20 = NVwZ-RR 1996, 525). Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich anhand der Überlegung, dass auch die Änderung von Steuer-, Gebühren- oder Beitragssätzen der Höhe nach ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht später die Möglichkeit entfallen lässt oder lassen soll, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Abgabenansprüche in der entstandenen Höhe auch nach dem Änderungszeitpunkt geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Kläger waren die Beitragsansprüche der Beklagten ihnen gegenüber auch nicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide verjährt. Laut Fertigstellungsbeschluss des Gemeindevorstands der Beklagten vom 9. Oktober 2006 war Fertigstellungszeitpunkt der X...straße der 27. Dezember 2005. Ausweislich der Unterlagen lag der Beklagten erst zu diesem Zeitpunkt die Abschlussrechnung des Landes Hessen vor, das im Rahmen der von ihm vorgenommenen Arbeiten an dem XY... im Auftrag der Beklagten auch den Ausbau der X...straße übernommen hatte. Der Fertigstellungszeitpunkt für eine Baumaßnahme und damit der Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs liegt erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten vor. Erst ab diesem Zeitpunkt der Beitragsentstehung beginnt auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 Nr. 4b Hess KAG zu laufen. Entgegen der Auffassung der Kläger gilt dies auch im vorliegenden Fall für die Abrechnung der Arbeiten an der X...straße durch das Regierungspräsidium gegenüber der Beklagten, so dass maßgeblich nicht etwa der Zeitpunkt des Eingangs der Unternehmerrechnungen beim Regierungspräsidium ist. Hintergrund dessen ist die Tatsache, dass erst ab dem Zeitpunkt, in dem alle Kostenaufstellungen der Kommune bekannt sind, diese mit der Abrechnung und der Geltendmachung ihrer Beitragsansprüche beginnen kann und deshalb die Verjährung beginnt. Diese vierjährige Frist hat die Beklagte gewahrt. Auch soweit sich die Kläger darauf berufen, nach § 6 Abs. 2 StrBS entstehe die Beitragspflicht mit der "tatsächlichen" Fertigstellung des Um- oder Ausbaus, während in § 11 Abs. 9 Hess KAG dieser Zusatz "tatsächlich" fehle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch die "tatsächliche Fertigstellung" im Sinne von § 6 Abs. 2 StrBS als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beitragsentstehung ist im oben beschriebenen Sinn zu verstehen, nämlich als der Zeitpunkt, in dem der Kommune alle Grundlagen für die Abrechenbarkeit vorliegen. Selbst wenn man - mit dem Klägerbevollmächtigten - von einer satzungsrechtlichen Abweichung von § 11 Abs. 9 Hess KAG ausgehen wollte, wäre diese wegen Verstoßes gegen die bindende gesetzliche Vorschrift unwirksam und deshalb nicht maßgeblich. Allerdings sind die mit den streitigen Beitragsbescheiden gegenüber den Klägern durch die Beklagte geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nur teilweise gerechtfertigt. Nicht zu beanstanden ist der von der Beklagten angesetzte Aufwand in Höhe von 487.839,76 €. Anhaltspunkte dafür, dass darin nicht beitragsfähige Bestandteile enthalten sind, bestehen nicht. Die Tatsache, dass sich die Beklagte in einem Rechtsstreit mit dem Land Hessen zur Zahlung eines weiteren Betrages verpflichtet hat, belastet jedenfalls die Kläger nicht, da dieser Betrag nicht in den umgelegten Aufwand eingeflossen ist. Zu Recht legt die Beklagte als auf die Anlieger umlegungsfähig einen Anteil von 75 % des Aufwands zu Grunde. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 StrBS in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Hess KAG, da die X...straße erkennbar überwiegend dem Anliegerverkehr dient. Nach § 11 Abs. 3 Hess KAG bleiben bei dem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25 % des Aufwands außer Betracht, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Von diesen Mindestsätzen kann eine kommunale Straßenbeitragssatzung nicht zu Ungunsten der Beitragspflichtigen abweichen. Diese Mindestsätze hat die Beklagte in § 3 Abs. 1 StrBS als Regelsätze übernommen. Dies ist unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zustehenden satzungsgeberischen Ermessens nicht zu beanstanden. Die Differenzierung dient der vorteilsgerechten Bemessung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils der Anlieger, den diese durch die Anlage erhalten, im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Durchgangsverkehr widerspiegelt. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße im konkreten Beitragsfall ist die ihr zuteil werdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung erzwingen (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453, und vom 8. Juni 2004 - 5 UZ 438/04 -, Senatsurteil vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 - KStZ 2008, 71 m.w.N.). Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr liegenden Grundstücken oder von ihnen hinweg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 3 Hess KAG im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellt, dass die betreffende Straße "überwiegend" dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteil werdende Funktion zu Grunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. "Überwiegend" bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss (Senatsurteil vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Qualifizierung der X...straße als Anliegerstraße nicht zu beanstanden. Nach den dem Senat vorliegenden Plänen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilt der Senat nicht die im Eilverfahren geäußerte Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die X...straße dem Verkehr innerhalb des Baugebietes dergestalt dient, dass der Verkehr auf ihr überwiegend zu anderen als in der X...straße selbst gelegenen Grundstücken stattfindet. Die X...straße ist in ost-westlicher Richtung entlang des XY...s die Grenze der bis an den Main heranreichenden Bebauung. Sie ist nur einseitig - d.h. zum Stadtgebiet hin - bebaut. Sämtliche Straßen, die auf der dem Main abgewandten Seite - d.h. auf ihrer bebauten Seite - in diese einmünden, sind verkehrsberuhigt als Spielstraßen ausgewiesen. An ihrem östlichen Ende biegt die X...straße vom Main hinweg Richtung Süden ab. In diesem Knick zweigt die Sackgasse "XY..." in östlicher Richtung entlang des Mains ab. Alle die in die X...straße einmündenden Spielstraßen sind von ihrem südlichen Ende her über das Baugebiet durchziehende Durchgangsstraßen erreichbar (Kolpingstraße, Bebelstraße, Mozartstraße). Somit ist insgesamt schon von der durch die straßenbauliche Situation erkennbaren Verkehrskonzeption der Beklagten ein Durchgangsverkehr in der X...straße nicht vorgesehen. Vielmehr dient sie überwiegend dazu, den Verkehr zu den durch sie erschlossenen Anliegergrundstücken - die bebauten Grundstücke ebenso wie den XY... - aufzunehmen. Dem entspricht auch der Ausbauzustand der X...straße. Sie weist mit einer Fahrbahnbreite von ca. 5 m sowie einen einseitigen Gehweg von 1 m bis 1,20 m Breite jedenfalls keine Ausbaumerkmale auf, die gegen die Annahme sprechen, dass sie überwiegend dem Anliegerverkehr dient. Hinsichtlich der beitragspflichtigen durch die X...straße erschlossenen, an sie angrenzenden Grundstücksflächen hat die Beklagte allerdings im Rahmen der Berechnung, die den streitigen Beitragsbescheiden zugrunde lag, bei den Grundstücken, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans liegen, in Anwendung des § 8 Abs. 1b) StrBS nur die Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m ab der Straße zu Grunde gelegt. Eine derartige satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung kann jedoch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nur insoweit zulässig sein, als sie den baulich nutzbaren (unbeplanten) Innenbereich und den Außenbereich generalisierend abgrenzt, etwa bei so genannten "Straßendörfern". Eine Tiefenbegrenzung für vollauf im unbeplanten Innenbereich ("zentrale" Innenbereichsgrundstücke) gelegene Grundstücke wäre dagegen im Verhältnis zu den in vollem Umfang einzubeziehenden Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (vgl. zu dieser Problematik: Urteil des Senats vom 26. November 2006 - 5 UE 463/06 -, HSGZ 2007, 131 = KStZ 2007, 152, und Beschluss vom 19. Oktober 2008 - 5 B 1308/08 -, HSGZ 2011, 37 = LKRZ 2009, 60; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35 Rn. 37 m.w.N.). Diesen Bedenken hat die Beklagte nunmehr in den von ihr im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Vergleichsberechnungen Rechnung getragen. Die Bedenken der Kläger hinsichtlich weiterer, ihrer Ansicht nach durch die X...straße erschlossener und deshalb in die Aufwandsverteilung einzubeziehender Grundstücke sind dagegen nicht begründet. Auch insofern stützt der Senat seine Erkenntnisse auf die vorliegenden Pläne sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Beklagte hat in ihre Berechnungen - nunmehr auch in die Vergleichsberechnungen - zu Recht die Grundstücke auf der bebauten südlichen Seite des ausgebauten Teils der X...straße einbezogen. Weiterhin hat sie die durch die X...straße auf ihrer nördlichen Seite erschlossenen Parzellen des Damms als zu belastende Flächen einberechnet. Entgegen der Auffassung der Kläger nicht einzubeziehen sind dagegen die Flächen, auf denen sich nördlich des Damms im Überflutungsgebiet des Mains die Grabegärten und der Spielplatz befinden. Diese sind - wie auch das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss zu Recht festgestellt hat - durch die X...straße nicht erschlossen. Zu ihnen gelangt man ausgehend von der Straße "XY..." sowohl über den auf dem Damm verlaufenden Weg als auch über den von dem Dammweg im Bereich des östlichen Endes der X...straße abzweigenden Weg, der unten am Main entlang führt. Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der Kläger auch der Umfang der Einbeziehung des Grundstücks mit den Hausnummern 19, 21 und 23 (Parzelle 106/1) sowie des Grundstücks mit den Hausnummern 25, 27 und 29 (Parzelle 29/16) mit einer Geschossflächenzahl von jeweils 0,7. Beide Grundstücke liegen im beplanten Gebiet und der Bebauungsplan sieht diese bauliche Ausnutzbarkeit vor. Gemäß § 9 Abs. 1 StrBS bestimmt sich in beplanten Gebieten die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl, und zwar der im Bebauungsplan festgelegten. Insofern kommt eine Anwendung der Regelungen des § 11 StrBS über die Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen legt der Senat die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung Alternative 1 (Stand: 30. Dezember 2011) zu Grunde. Diese Berechnung berücksichtigt die nach den oben beschriebenen Kriterien durch die X...straße erschlossenen Flurstücke ohne Zugrundelegung einer Tiefenbegrenzung. Außerdem geht sie davon aus, dass die X...straße überwiegend dem Anliegerverkehr dient und deshalb ein Anteil von 75 % des umlagefähigen Aufwands auf die erschlossenen Flächen umzulegen ist. Daraus ergibt sich für die Kläger zu 1. und 2. ein Beitrag in Höhe von 617,46 €, für den Kläger zu 3. ein Beitrag in Höhe von 718,23 € und für den Kläger zu 4. ein Beitrag in Höhe von 340,90 €. Insoweit sind deshalb auf die Berufung der Beklagten die Klagen in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Soweit die streitigen Bescheide einen höheren Beitrag festsetzen, sind sie deshalb vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden. Insoweit bleibt die Berufung der Beklagten somit ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.122,50 € festgesetzt. Gründe: Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die beklagte Stadt begehrt mit ihrer Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Bescheide der Beklagten über die Heranziehung der Kläger zu Straßenausbaubeiträgen aufgehoben worden sind. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Land Hessen führte dieses im Zuge der Sanierung des Main-Winterdeichs auch die Ausbaumaßnahmen an der X...straße im Gebiet der Beklagten durch. Die Kläger sind Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft "Y... Nr. X" (Grundstück Flur …, Flurstück …/…). Die Straße "Y..." mündet in die X...straße. Das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Eckgrundstück. Mit Bescheiden vom 24. Juli 2009 zog die Beklagte die Kläger zu 1. und 2. jeweils zu Straßenbeiträgen in Höhe von 781,68 €, den Kläger zu 3. von 909,25 € und den Kläger zu 4. von 431,57€ aufgrund ihrer Straßenbeitragssatzung vom 18. Dezember 1998 heran. Diese Straßenbeitragssatzung hat die Gemeindevertretung der Beklagten mit Aufhebungssatzung vom 13. Februar 2009 mit Ablauf des 28. Februar 2009 aufgehoben. Gegen ihre Heranziehung erhoben die Kläger sämtlich Widerspruch und beantragten erfolglos bei der Beklagten die Aussetzung der Vollziehung. Mit Beschluss vom 14. April 2010 - 4 L 1665/09.DA - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche zu einem Teilbetrag angeordnet, da es bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen war, der Gemeindeanteil habe mit 50% angesetzt werden müssen, weil die X...straße dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31. Mai 2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 25. Juni 2010 - haben die Kläger Klage erhoben. In der Klageschrift hat ihr Bevollmächtigter beantragt, die Beitragsbescheide der Beklagten in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben, zumindest in dem Umfang, soweit das Verwaltungsgericht sie im Eilverfahren für rechtswidrig gehalten hatte. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, die beiden Halbsätze des Antrags ständen im Verhältnis Haupt- zu Hilfsantrag. Eine beschränkte Klageerhebung ergebe sich daraus nicht. Für die Bescheide fehle es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Als Ausgleich für die Abschaffung der Straßenbeitragssatzung mit Ablauf des 28. Februar 2009 habe die Gemeindevertretung der Beklagten im Januar 2009 die Sätze für die Grundsteuer um 50% erhöht. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht - wie es das Verwaltungsgericht im Eilverfahren getan habe - auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes abzustellen. Sie - die Kläger - würden nun mit höheren Grundsteuern belastet und sollten andererseits auch noch Straßenbeiträge bezahlen. Der redaktionelle Fehler in § 9 Abs. 3 Buchst. c der Straßenbeitragssatzung sei auch am 13. September 2006 noch auf der Homepage vorhanden gewesen und eine Berichtigung bis zu diesem Zeitpunkt weder in der Zeitung noch auf der Homepage erfolgt. Die Satzung sei damit fehlerhaft bekannt gemacht. Während der Gesetzgeber in § 11 Abs. 9 Hessisches Kommunalabgabengesetz für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf die "Fertigstellung der Einrichtung" abstelle, also den Eingang der letzten Unternehmerrechnung, habe die Beklagte in § 6 Abs. 2 Straßenbeitragssatzung als Beginn der Beitragspflicht die "tatsächliche Fertigstellung des Um- oder Ausbaus" festgeschrieben. Damit weiche die Satzung vom Wortlaut des Gesetzes ab. Auch aus § 6 Abs. 3 Straßenbeitragssatzung werde deutlich, dass der Satzungsgeber auf die Nutzbarkeit habe abstellen wollen und nicht auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Für die Straßenbeiträge sei im Übrigen bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Weiterhin sei der Gemeindeanteil mit 25% zu gering und das Abrechnungsgebiet nicht richtig bemessen worden. Auch nach Vorlage der Alternativberechnungen durch die Beklagte bestünden Zweifel, ob der beitragsfähige Aufwand richtig verteilt worden sei. Die Kläger haben beantragt, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 24. Juli 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, eine unbeschränkte Antragstellung durch die Kläger sei nicht zu erkennen, da in der Klageschrift in den Anträgen centgenau beantragt worden sei, in welchem Umfang der jeweilige Bescheid nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten aufzuheben sei. Die streitgegenständlichen Bescheide gründeten auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage, denn es komme insoweit auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes an. Die seitens der Kläger angeführte Regelung des § 9 Abs. 3 Buchst. c Straßenbeitragssatzung sei eigentlich Teil des Absatzes 4. In der Zeitung im Jahr 1998 habe sich ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Beim Druck sei der Beginn des 4. Absatzes vergessen worden. Dies werde dadurch offenkundig, dass die Nummerierung mit "(5)" fortgesetzt werde. Dieser Fehler sei bis vor kurzem niemandem aufgefallen. Ob die Regelung nun in Abs. 4 oder Abs. 3 stehe, sei rechtlich unerheblich. Wegen der Aufhebung der Straßenbeitragssatzung im Jahr 2009 sei diese inzwischen auf der Internetseite der Gemeinde entfernt worden, so dass sich eine redaktionelle Anpassung erübrigt haben. § 6 Abs. 2 Straßenbeitragssatzung beinhalte keine Änderung gegenüber der Rechtslage in § 11 Abs. 9 Hess KAG. Es gebe insoweit keine "fiktive" Fertigstellung einer Einrichtung. Daher sei nach der Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Einrichtung zum einen tatsächlich fertiggestellt und zum anderen der Aufwand berechenbar sei. Nichts anderes habe die Beklagte in ihrer Satzung geregelt. Ausweislich der Vereinbarung der Beklagten mit dem Regierungspräsidium sei der Restbetrag innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Schlussrechnung fällig geworden. Da diese erst am 27. Dezember 2005 vorgelegt worden sei, könne hier auch erst die Verjährung beginnen. Die Beklagte sei nach wie vor der Auffassung, dass die X...straße überwiegend dem Anliegerverkehr diene, das Abrechnungsgebiet zutreffend bestimmt und der Aufwand richtig verteilt worden sei. Mit Urteil vom 12. September 2012 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 24. Juli 2009 und die Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Kläger in der Klageschrift die Aufhebung der Bescheide in vollem Umfang beantragt hätten. Für die Beitragsbescheide fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Straßenbeitragssatzung der Beklagten leide an einem zu Ihrer Unwirksamkeit führenden Bekanntmachungsfehler, da in der veröffentlichten Fassung in § 9 der Satzung die Absatzziffer "(4)" - anders als in der beschlossenen Fassung - nicht erscheine. Dies halte die Kammer für einen wesentlichen Bekanntmachungsfehler. Den von Klägerseite angenommenen Verstoß gegen § 11 Abs. 9 Hess KAG durch die Regelung in § 6 Abs. 2 Straßenbeitragssatzung könne das Verwaltungsgericht allerdings nicht erkennen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 – 5 A 2148/12.Z - hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Bevollmächtigte der Beklagten vor, die Straßenbeitragsbescheide beruhten auf einer rechtsgültigen Straßenbeitragssatzung. Das Verwaltungsgericht gründe seine Entscheidung darauf, dass die Satzung der Beklagten vom 17. Dezember 1998 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 28. Juni 2007 aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers, der zu ihrer Unwirksamkeit führe, keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Bescheide darstelle. Dies sei jedoch unzutreffend, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Zulassungsbeschluss ausgeführt habe. Der veröffentlichte Wortlaut des § 9 der Satzung entspreche im Normtext wörtlich dem beschlossenen und ausgefertigten Wortlaut. Das Fehlen der vor dem Abs. 4 im beschlossenen Normtext vorgesehenen Ziffer (4) führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Es handele sich lediglich um eine Abweichung redaktioneller Art, die keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit habe, da sich die Betroffenen unabhängig hiervon verlässlich Kenntnis vom Inhalt der Satzung verschaffen könnten und auch verschafft hätten. Der gesamte Satzungstext sei inhaltlich folgerichtig und konsequent, ohne dass sich der Eindruck aufdrängen würde, es fehle ein Absatz. Die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Heranziehungsbescheide zu einem Zeitpunkt ergangen seien, in dem die Ermächtigungsgrundlage mit Wirkung zum 1. März 2009 durch die Aufhebungssatzung vom 13. Februar 2009 aufgehoben worden sei. Für die Rechtmäßigkeit der Bescheide komme es auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an. Die letzte Unternehmerrechnung sei bei der Beklagten am 27. Dezember 2005 eingegangen, so dass die sachliche Beitragspflicht für diesen Zeitpunkt entstanden sei. Im Jahre 2005 habe aber noch eine gültige Satzung als rechtliche Grundlage existiert. Die Beitragsansprüche seien auch nicht verjährt. Fertigstellungszeitpunkt für eine Baumaßnahme und damit der Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs liege mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten vor. Maßgeblich sei der Eingang bei der Beklagten. Die letzte Schlussrechnung sei bei ihr am 27. Dezember 2005 eingegangen, so dass die 4-jährige Festsetzungsfrist erst am 31. Dezember 2009 abgelaufen sei. Die streitgegenständlichen Bescheide seien damit innerhalb der Festsetzungsfrist, nämlich am 24. Juli 2009, ergangen. Auch die Einstufung der X...straße als Anliegerstraße sei zutreffend. Sie liege am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Gustavsburg in unmittelbarer Nähe zum Main. Die Zufahrt zu den in die X...straße einmündenden Straßen sei über andere Straßen, die eine innerörtliche Erschließungsfunktion wahrnähmen - wie etwa die Bebelstraße, die Mozartstraße, die Rudolf-Diesel-Straße und die Straße "An der Schleuse“ leichter und auf kürzerem Wege möglich, als über die X...straße selbst. Daher handele es sich bei der X...straße nach der Verkehrskonzeption der Beklagten um eine Anliegerstraße. Das werde auch durch die tatsächlichen Verhältnisse untermauert, da die überwiegende Zahl der Nutzer der X...straße Anlieger seien. Die X...straße selbst sei rund 1 km lang und erschließe eine entsprechende Anzahl von Anliegergrundstücken, darunter auch ein Alten- und Pflegeheim. Bei der Gruppe der Kleingärtner, die teilweise auch über die X...straße führen und keinen Anliegerverkehr darstellten, handele es sich um eine Minderheit, die die Verkehrskonzeption der Beklagten nicht in Frage stelle. Die Beitragsbescheide seien auch der Höhe nach rechtmäßig, da sowohl das Abrechnungsgebiet als auch der beitragsfähige Aufwand zutreffend bestimmt worden seien. Insoweit werde auf das erstinstanzliche Vorbringen sowie das Zulassungsverfahren verwiesen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. September 2012 die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die Berufung für unbegründet. Soweit der Senat in seinem Zulassungsbeschluss die Auffassung vertrete, dass der Bekanntmachungsfehler der Satzung ohne Einfluss auf die eigentliche Funktion der Veröffentlichung geblieben sei und nicht zu ihrer Unwirksamkeit führe, teilten sie diese Auffassung nicht. Außerdem beständen weitere Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung. In § 11 Abs. 9 Hess KAG stelle der Gesetzgeber für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf die "Fertigstellung der Einrichtung“ ab. Dies sei der Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Demgegenüber habe die Beklagte in § 6 Abs. 2 der aufgehobenen Straßenbeitragssatzung als Beginn der Beitragspflicht die "tatsächliche Fertigstellung des Um- oder Ausbaus" festgeschrieben. Damit weiche die Satzungsbestimmung vom Wortlaut des Gesetzes ab. Auch aus § 6 Abs. 3 der Satzung werde deutlich, dass der Satzungsgeber auf die Nutzbarkeit habe abstellen wollen und nicht auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Im Übrigen seien die Rechnungen, die am 27. Dezember 2005 bei der Beklagten eingegangen seien, keine Unternehmerrechnungen gewesen, sondern eine Abrechnung des Regierungspräsidiums, in der dieses seine Erstattungsansprüche gegen die Beklagte begründet habe. Dies sei lange nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung gewesen, die bereits ein Jahr früher, am 25. November 2004, zur Prüfung vorgelegen habe. Insoweit sei für die von der Gemeinde abgerechneten Kosten bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Abnahme und Fertigstellung der Baumaßnahme sei schon am 12. September 2002 erfolgt. Nach Akteneinsicht in die Verwaltungsakten im Jahr 2006 sei zwar noch unter dem 25. Februar 2003 ein Unternehmernachtrag N 520 erfolgt. Jedenfalls sei aber die letzte geprüfte Schlussrechnung des Bauunternehmens schon am 25. November 2004 dem Regierungspräsidium vorgelegt worden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums selbst vom 22. Dezember 2005 stelle nach Auffassung der Kläger gerade keine "Unternehmerrechnung" dar. Einer weitergehenden Überprüfung bedürfe auch die Vereinbarung zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium, und der Beklagten vom 22. Juni 2001/6. Juli 2001 im Zuge der Sanierung des Hochwasserdeichs an der X...straße und die daran anknüpfende Frage, ob der daraus abgeleitete beitragsfähige Aufwand mit 487.839,76 € nicht zu hoch bemessen worden sei. Nach dem eigenen Vortrag der von der Beklagten beauftragten Rechtsanwälte habe das Regierungspräsidium keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Kosten, da die Forderung aus den im Jahr 2002 abgeschlossenen und abgenommenen Bauarbeiten nach neuem Verjährungsrecht nach drei Jahren zum Jahresschluss zum 31. Dezember 2005 verjährt sei. Wenn aber das Regierungspräsidium keinen Anspruch auf Erstattung habe und die Beklagte daher ohne Rechtspflicht über die als Abschlag gezahlten 140.000,00 € hinaus weitere 347.839,76 € "freiwillig" an das Regierungspräsidium gezahlt habe, sei diese Leistung der Beklagten kein notwendiger beitragsfähiger Ausbauaufwand mehr und daher nicht umlagefähig. Verjährte Forderungen eines Dritten könnten nicht zum Gegenstand der Beitragserhebung werden. Bei der Akteneinsicht am 14. Oktober 2009 sei dem Bevollmächtigten der Kläger der Vergleichsschluss vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt vom 29. Dezember 2008 (AZ 3 K 938/08) zugänglich geworden, nach dem in dem Rechtsstreit zwischen dem Regierungspräsidium und der Beklagten diese noch 105.000 € an das Regierungspräsidium habe zahlen sollen. Soweit bekannt, sei der Vergleich auch angenommen und wirksam geworden und die 105.000,00 € gezahlt worden. Sie seien allerdings nicht mehr in die Umlagekosten für die Ausbaubeiträge eingerechnet worden. Der Gemeindeanteil von 25% sei für die X...straße zu gering bemessen, da sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene. Sie habe eine verknüpfende "Ringfunktion" für die dazwischenliegenden Seitenstraßen, die zumeist als verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesen seien. Außerdem diene sie als Baustraße für die Deichbaumaßnahmen, für die Deichwehr, die Deichüberwachung und als Zufahrt zum Deich und dem davor liegenden Kleingartengelände. Wer sich dort länger aufhalte, könne beobachten, wie die Kleingärtner ihre Kraftfahrzeuge auf den öffentlichen Parkplätzen der X...straße abstellten. Ebenso parkten dort Besucher, die über die zahlreichen Treppen und Rampen des Deichs zum nahen Mainufer pilgerten. Auch Benutzer des Spielplatzes parkten dort. Dies alles seien keine Anlieger im Sinne des Anliegerverkehrs. Auch das Abrechnungsgebiet sei nicht richtig bemessen. Auch die Flächen des hinter dem Deich liegenden Kleingartengebiets hätten in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden müssen. Dasselbe gelte auch für die gemeindliche und öffentliche Spielplatzfläche zwischen dem Winterdeich und dem Main. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im Eilverfahren die Auffassung vertreten habe, es handle sich bei der Kleingartenanlage und dem Spielplatz nicht um Anlieger- oder Hinterliegergrundstücke bezogen auf die X...straße, da der zwischen X...straße und den betreffenden Grundstücken auf dem Deich verlaufende öffentliche Weg die Erschließungsfunktion übernehme, sei diese Auffassung nicht haltbar. Der beitragsfähige Aufwand sei im Übrigen nicht korrekt verteilt worden. Aus der von der Beklagten im Eilverfahren vorgelegten Übersicht über die herangezogenen Grundstücke ergebe sich, dass die Grundfläche der durch den Ausbau der X...straße bisher bevorteilten Grundstücke in der Summe 78.194 m² betrage, wovon für die Beiträge aber nur 61.702 m² herangezogen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe auch schon in seinem Eilbeschluss zutreffend betont, dass eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung hier nicht zulässig sei, da die Grundstücke in vollem Umfang bebaut und auch von der X...straße aus beitragsrechtlich erschlossen und bevorteilt seien. Es sei fehlerhaft, dass die Grundstücke mit den Hausnrn. 19, 21, 23 und 25, 27, 29, nur mit 0,7 GFZ herangezogen worden seien. Die Grundstücke mit den Nrn. 19, 21 und 23 seien mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung betrage die Geschossflächenzahl bei zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8 GFZ. Die Grundstücke Nrn. 25, 27 und 29 seien mit drei Vollgeschossen bebaut. Dafür betrage die Geschossflächenzahl satzungsgemäß 1,0. Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Alternativberechnungen seien im Einzelnen nicht nachvollziehbar und überzeugten nicht. Außerdem rügt der Bevollmächtigte der Kläger verschiedene in die Berechnung einbezogene bzw. nicht einbezogene Grundstücke. Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, welche Grundstücke durch die X...straße erschlossen sind, sowie zu baulichen Merkmalen für die Verkehrsbedeutung der X...straße durch Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweistermin am 8. Mai 2014 verwiesen. Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Berichterstatter am 8. Mai 2014 mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (3 Bände) und der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt 4 G 2524/06, 4 L 1665/09.DA und 3 K 938/08.DA mit Anlagenband, 1 Hefters mit Bildern, vorgelegt von den Klägern, sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Ordner, 2 Hefter, 3 Hefte, 3 Katasterpläne, 1 Ausbauplanung, und die Bebauungspläne "Am alten Fährhaus" und "Mainwiesen") verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.