Urteil
4 UE 2222/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:1125.4UE2222.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; sie hat auch mit den im Berufungsverfahren geänderten Anträgen keinen Erfolg. Gegen die Zulässigkeit der baurechtlichen Nachbarklage bestehen keine Bedenken. Die Kläger haben schon in der ersten Instanz einen Anfechtungs- und einen Verpflichtungsantrag gestellt. Der Anfechtungsantrag zielte auf Aufhebung der Baugenehmigung, der Nachtragsbaugenehmigung und des Widerspruchsbescheides ab insoweit, als die Errichtung nicht nur eines Einzelhauses, sondern eines Doppelhauses genehmigt worden ist. Da beide Häuser der Beigeladenen gleichzeitig genehmigt wurden und eine alternative Anfechtung nicht zulässig wäre und wohl auch nicht gemeint war, hatte dieser Antrag denselben Sinn wie der jetzt ohne den "Soweit"-Zusatz gestellte, nämlich, die Baugenehmigung mit Nachtragsbaugenehmigung und Widerspruchsbescheid vollständig aufzuheben. Die jetzige Formulierung stellt das klar. Der zweite Klageantrag ging ursprünglich auf die Verpflichtung, den Beklagten zur Anordnung des Abbruchs der in Abweichung von der Baugenehmigung und der Abweichungsgenehmigung errichteten Bauteile zu verpflichten. In dieser Form war der Antrag unbestimmt. Die Kläger verlangen jetzt eine Abbruchverfügung für das ganze Doppelhaus. Das ist bestimmt, es ist aber jetzt mehr als das in erster Instanz Verlangte. Die Antragsänderung ist im strengen Sinne eine Klageänderung in zweiter Instanz, kann aber in Ergänzung von § 91 VwGO durch § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO als eine zulassungsfreie Klageerweiterung angesehen werden. Auch die erweiterte Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Die Kläger haben 1987 eine Überprüfung des Bauvorhabens und einen Abbruch derjenigen Bauteile, die über die Genehmigung hinaus errichtet worden sein sollen, verlangt. Der Beklagte hat diesen Antrag nicht ausdrücklich abgelehnt. Er hat zunächst eine Abweichung von der Baugenehmigung verneint, schließlich aber den Rechtsvorgängern der Kläger eine Änderungsplanung für das Dachgeschoss aufgegeben. Somit hat der Beklagte dem Antrag bis jetzt auch nicht entsprochen. Der ursprüngliche zweite Klageantrag beschränkte sich auf die im Verwaltungsverfahren gestellte Forderung; das weitergehende Verpflichtungsbegehren ist erst im erweiterten Berufungsantrag enthalten. In diesem Antrag ans Gericht steckt auch ein Antrag an den Beklagten, der ihm zugegangen ist. Der Beklagte hat sich zu diesem vor einem Jahr gestellten Antrag bisher nicht geäußert, ohne dass ein Hinderungsgrund erkennbar wäre, Der Anfechtungsantrag ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung greift nicht in Rechte der Kläger ein; die sen steht ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht nicht zu. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen das öffentliche Recht verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Auf die vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 26.05.1999 -- 4 UE 3343/95 --) zu den Voraussetzungen des Erfolgs einer Nachbarklage gerechnete tatsächliche Beeinträchtigung kommt es jedenfalls dann an, wenn nicht eine drittschützende Norm verletzt wird, auf deren Einhaltung der Dritte nach den Tatbestandsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf konkrete, also tatsächlich spürbare Beeinträchtigungen Anspruch hat. Die angefochtene, durch die Abweichungsgenehmigung geänderte Baugenehmigung ist nur in einem von mehreren von den Klägern angeführten Punkten rechtswidrig. Die Kläger machen Verstöße geltend gegen die planungsrechtlichen Festsetzungen Einzelhaus, Vollgeschosszahl, Geschossflächenzahl, überbaubare Grundstücksfläche sowie Trauf- und Firsthöhe. Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans, der diese Festsetzungen enthält, bestehen nicht. Zu seiner Ergänzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.1977 -- BauNVO 1977, hier kurz: BauNVO -- anzuwenden. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die Festsetzung des Bebauungsplans "Einzelhaus" (§ 30 Abs. 1 BauGB). Sie würde gegen die Festsetzung verstoßen, wenn die genehmigten aneinander gebauten Häuser der Beigeladenen auf dem gemeinsamen Grundstück jeweils mit Abstand zu den Nachbargrenzen ein im Gegensatz zur planungsrechtlichen Festsetzung stehendes Doppelhaus wären. Versteht man unter einem Doppelhaus lediglich zwei selbständig benutzbare aneinander gebaute, aber nicht einmal notwendig spiegelbildliche oder deckungsgleich angebaute Gebäude, die im Übrigen freistehen, so handelt es sich bei den Häusern der Beigeladenen um ein solches Doppelhaus. Dieser Begriff baut auf dem bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff auf und entspricht in etwa auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, der eher noch engere Voraussetzungen, nämlich eine Entsprechung oder mindestens große Ähnlichkeit der Doppelhaushälften, voraussetzt. In diesem Sinne behandelt eine einige Jahre zurückliegende Entscheidung des Senats den Begriff Doppelhaus (Beschluss vom 04.06.1992 -- 4 TG 2815/91 -- mit weiteren Nachweisen), ohne dass es dort auf die hier relevante Unterscheidung zwischen Einzel- und Doppelhaus angekommen wäre (vgl. zur Bezeichnung von Hausformen auch Boeddinghaus, BauR 1998 S. 15 ff.). Bezüglich der Verwendung der Begriffe Einzel- und Doppelhaus im Planungsrecht hat sich inzwischen -- mindestens als herrschende Meinung, der sich der Senat anschließt -die Erkenntnis durchgesetzt, dass diese auf § 22 BauNVO beruhenden Festsetzungen keine Konkretisierung des Maßes der baulichen Nutzung sind, sondern eine Regelung der Bauweise, die die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen betrifft. Zwei Gebäude, die zusammen ein Doppelhaus im planungsrechtlichen Sinne bilden, können an einer Seite auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut werden, während bei offener Bauweise zu anderen Nachbargrenzen ein Abstand einzuhalten ist. Das Einzelhaus muss Abstand zu allen seitlichen Nachbargrenzen halten. Die ausschließliche Zulassung von Einzelhäusern sagt aber nichts über die zulässige Zahl von Gebäuden auf einem Grundstück; es kann eine Mehrzahl sein, und ob sie aneinander gebaut sind, ist planungsrechtlich ohne Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995 -- 4 NB 48.93 -- in BRS 57 Nr. 23; Niedersächs. OVG, Urteil vom 08.12.1995 -- 1 L 3209/94 -- in BRS 57 Nr. 83; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.1997 -- 10 B 1869/97 -- in NWVBl. 1998, S. 113; Hess. VGH, Beschluss vom 11.09.1998 -- 4 TZ 4364/97 -- in HStGZ 1999, S. 149). Der Beklagte hat im Einklang mit dem Bebauungsplan für beide Gebäude nur je ein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung -- HBO -- in der Fassung vom 16.12.1977 -- HBO 1977 -- genehmigt. Zweifel daran, die durch die Beweisaufnahme geklärt werden konnten, bezogen sich auf die Vollgeschosseigenschaft des sogenannten Erdgeschosses. Der Architekt ermittelte in den Bauvorlagen (Bl. 40 rot der Behördenakten) die mittlere Höhe der Erdgeschossaußenwand über Gelände mit 1,36 m und kam so zum Nicht-Vollgeschoss. In einer Berechnung vom 05.05.1986 (Bl. 80 schwarz ff., Bl. 72 rot ff. der Behördenakten) ermittelte die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten zu einem Zeitpunkt, als der Nachtragsantrag zum Bauantrag schon gestellt war, die mittlere Höhe des Erdgeschosses über Gelände mit 1,53 m, ohne Terrassenrücksprung mit 1,34 m, mit bergseitig offenem Keller -- gemeint ist ein spiegelbildlicher Rücksprung beider Häuser der allerdings so nicht ausgeführt wurde (Bl. 417 der Gerichtsakten) an der Bergseite im Grundriss an der Seite, an der sie im Übrigen aneinandergebaut sind, mit 1,39 m. Gestützt auf diese Berechnung kam das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die beiden Häuser der Beigeladenen zwei Vollgeschosse haben. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine neue Berechnung vorgelegt, die auf der Grundlage eines Höhenplans (Bl. 201 rot der Behördenakten), den die Bauherren vorgelegt hatten, zu einer mittleren Höhe der Oberkante der Erdgeschossdecke über Gelände von 1,28 m beim nördlichen und 1,006 m beim südlichen Gebäude kommt (Bl. 420 der Gerichtsakten) und somit zur Nichtvollgeschosseigenschaft der Erdgeschosse. Der Senat hat u. a. die Feststellung der Vollgeschosseigenschaft der Erdgeschosse zum Gegenstand des Sachverständigen-Gutachtens gemacht. Der Sachverständige kommt unter Punkt 1 des Gutachtens (Bl. 499 f. der Gerichtsakten) zum Ergebnis, dass die Erdgeschosse nach den genehmigten Bauvorlagen mit einer mittleren Höhe der Deckenoberkante über Gelände von 1,36 m keine Vollgeschosse sind, wohl aber nach der tatsächlichen Ausführung, wenn man sie in Beziehung zur ursprünglichen Geländehöhe setzt, weil die Deckenoberkanten um ca. 0,2 m bis 0,3 m höher als genehmigt ausgeführt worden seien. Der Sachverständige hat seine Ermittlungen und seinen Lösungsweg zur Klärung der Beweisfragen schriftlich nachvollziehbar dargelegt und mündlich nochmals erläutert; die gezogenen Folgerungen sind einleuchtend. Die Richtigkeit der Messungen und Berechnungen des Sachverständigen ist nicht angezweifelt worden, die Beteiligten stützen mindestens zum Teil ihre Argumentation auf sie. Die Baugenehmigung verstößt bezüglich der Geschossflächenzahl gegen § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan, der eine GFZ von 0,5 festsetzt. In den Bauvorlagen zur Baugenehmigung haben die Bauherren eine GFZ von 0,509 angegeben (Bl. 22 rot der Behördenakten). Vor Erteilung der Abweichungsgenehmigung hat die Bauaufsichtsbehörde im Mai 1986 eine Berechnung angestellt, die zu einer GFZ von 0,51 kam (Bl. 74 rot der Behördenakten). Die Baugenehmigung und die Nachtragsgenehmigung enthalten dazu nichts. Der Beklagte hat schließlich im Berufungsverfahren auf gerichtliches Verlangen die GFZ nachgerechnet, dabei -- was nicht nötig gewesen wäre -- auf ideelle Grundstückshälften bezogen und eine GFZ von 0,54 für das nördliche und von 0,539 für das südliche Gebäude errechnet (Bl. 419, 421 der Gerichtsakten). Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass die Erdgeschosse keine Vollgeschosse sind und die Dachgeschosse keine Aufenthaltsräume enthalten. Dies entspricht der Baugenehmigung. Die Vollgeschosseigenschaft der Erdgeschosse und die Einrichtung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss, die die Kläger behauptet haben, würde gegebenenfalls die faktische, nicht die genehmigte Geschossflächenzahl erhöhen. Insoweit ist die Baugenehmigung nicht fehlerhaft; es fehlt jedoch eine Befreiung für die nicht mehr unbeachtliche Überschreitung der Bebauungsplanfestsetzung um 8%. Die Höhenlage der baulichen Anlagen ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt, wohl aber die zulässige Traufhöhe der talseitigen Außenwand mit 6,50 m über dem Anschnitt des natürlichen Geländes und die zulässige Firsthöhe mit 9 m über derselben Bezugsflächenkante. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens, dem zu folgen ist, insoweit in den genehmigten Bauvorlagen eingehalten. Die Höhenangaben in den Darstellungen der Ansichten, Schnitte und Geländeschnitte in den Bauvorlagen beziehen sich zunächst auf das Gelände, wie es durch die Baumaßnahme gestaltet werden sollte. Die Firsthöhen sind auf Bl. 4 (rot) der Behördenakten an der jeweils tiefsten Stelle des schrägen Geländeanschnitts mit 8,70 m für das nördliche und 8,50 m für das südliche Haus angegeben, auf Bl. 39 (rot) mit rund 8,60 m. Zum Teil ist in den Bauvorlagen auch die Beziehung zum Straßenniveau und zum natürlichen Gelände dargestellt. Diese Darstellung ist nach der Einlassung des Beklagten mindestens teilweise falsch (Bl. 422 der Gerichtsakten). Das natürliche Gelände ist, wie die Kläger selbst vortragen, wie wohl auch vom Beklagten angenommen und vom Sachverständigen bestätigt wird, im Zuge der Bauarbeiten verändert worden. Die Kläger gehen davon aus, dass die im Bebauungsplan eingetragenen Höhenlinien die ursprüngliche Geländegestaltung zutreffend beschreiben. Der Sachverständige kommt in der Nr. 3 seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Höhenlinien als Grundlage der Ermittlung der ehemaligen natürlichen Geländeoberfläche dienen können; er legt den Ermittlungsweg näher dar. Er errechnet so Überschreitungen der Höchstwerte für die Traufhöhe östlich beim Haus Nord um 0,20 m und beim Haus Süd um 0,10 m, für die Firsthöhe beim Haus Nord um 0,46 m und beim Haus Süd um 0,40 m mit einer Unsicherheit nach oben oder unten von 1 dm. Die Abweichungen haben zwei Ursachen. Zum einen wurden die Deckenoberkanten um 0,2 m bis 0,3 m höher angelegt als in den Bauvorlagen dargestellt. Außerdem wurde die geplante Firsthöhe von 5,70 m über Oberkante Decke über Erdgeschoss überschritten. Nach der Feststellung des Sachverständigen hätte, wenn der geplante Höhenunterschied von 5,70 m eingehalten worden wäre, auch noch nach der Errichtung der Decke über dem Erdgeschoss die Überschreitung der zulässigen Firsthöhe vermieden werden können. Daraus folgt, dass die Überschreitung der Firsthöhe letztlich eine Folge der veränderten Bauausführung ist und selbst dann, wenn Höhenangaben in den Bauvorlagen fehlerhaft sind, die Baugenehmigung kein gegen die Festsetzung der Geländehöhe im Bebauungsplan verstoßendes Vorhaben zuließ. Somit ist die Baugenehmigung nur insoweit rechtswidrig, als sie eine Überschreitung der festgesetzten GFZ von 0,5 um 0,039 und 0,04, also um rund 8%, ohne Gewährung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung zulässt. Durch diesen Verstoß gegen objektives Recht werden die Kläger jedoch nicht in Nachbarrechten verletzt. Nachbarschutz zu Gunsten der Kläger ergibt sich entgegen ihrer Auffassung nicht aus dem Bebauungsplan. Festsetzungen des Bebauungsplans dienen in erster Linie und meist ausschließlich der städtebaulichen Ordnung. Sie vermitteln deshalb mit Ausnahme der in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer als drittschützend angesehenen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, die hier unproblematisch ist, nur dann Nachbarschutz, wenn bestimmte Festsetzungen im Einzelfall erkennbar auch zum Schutz von Nachbarn getroffen worden sind. Der Begründung des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall dazu nichts zu entnehmen. Auch die im Bebauungsplan festgelegte Ordnung der Bebauung spricht nicht aus sich heraus vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der in der Begründung zum Bebauungsplan erwähnten Hanglage, für die Absicht eines Nachbarschutzes seitens des Plangebers. Dies ist im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse, der Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen, die nur auf den jeweils gewählten Anschnitt des -- natürlichen -- Geländes bezogen sind, hinsichtlich der Anordnung der überbaubaren Flächen hintereinander, einer für die Aussicht der jeweiligen Oberlieger eher ungünstigen Gestaltung, und hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Festsetzung der Bauweise mit der Hausform Einzelhaus zutreffend näher ausgeführt. Nachbarschutz bezüglich einer unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung kann in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO, der eine Ausprägung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme darstellt, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 -- 4 C 96.79 -- in BRS 49 Nr. 4), unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gewährt werden, weil der Schutz nicht hinter dem Maß zurückbleiben soll, das § 31 Abs. 2 BauGB dem Nachbarn im Falle der Erteilung der eigentlich notwendigen Befreiung gewähren würde (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 -- 4 C 14.87 -- in BRS 49 Nr. 188; Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.1991 -- 4 TG 1610/91 -- in UPR 1992, S. 197). Er ist hier im Ergebnis zu verneinen. Zur Konkretisierung der Interessenbewertung aus § 31 Abs. 2 BauGB greift der Verwaltungsgerichtshof mit gewissen Änderungen auf die von ihm zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im unbeplanten Innenbereich zurück (Beschluss vom 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 u.a. -- in BRS 42 Nr. 77; Beschluss vom 27.11.1990 -- 4 TG 2972/90 -- in HessVGRspr. 1991, S. 73). Danach genießt ein Nachbar Schutz gegen eine ihm nachteilige Befreiung eines Bauinteressenten von einer Festsetzung des Bebauungsplans, wenn der betroffene Belang im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich ist, er durch die Festsetzung, von der befreit werden soll, mindestens reflexartig objektivrechtlich geschützt ist und er von solchem Gewicht ist, dass er sich bei gerechter Abwägung, bei der auch Interessen anderer Nachbarn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sein können, gegen das Interesse des Bauinteressenten durchsetzen muss (Hess. VGH, Beschluss vom 18.09.1989 -- 4 TG 2261/89 -- in BRS 49 Nr. 189). Für die Bejahung eines Nachbarschutzes gegen die Veränderung einer baulichen Situation, an deren Aufrechterhaltung ein Nachbarinteresse besteht, ist bei der Entscheidung über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht nur die Kontrollüberlegung anzustellen, ob der nachbarliche Belang sich bei einer planerischen Abwägung in einem gedachten Bauleitplanverfahren gegen andere Belange, insbesondere die des Bauwerbers, eindeutig durchsetzen müsste. Vielmehr hat bei der Ausübung des Ermessens, ob eine Befreiung gewährt werden soll, die Bauaufsichtsbehörde selbst möglicherweise widerstreitende Belange des Bauwerbers und seiner Nachbarn unter Berücksichtigung auch öffentlicher Belange mit- und gegeneinander abzuwägen. Der Nachbar hat dabei Anspruch auf eine sachgerechte Ermessensausübung insoweit, als seine Belange betroffen sind. In diesem Recht kann er durch eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen verletzt sein, die einem Abwägungsfehler bei der Bauleitplanung entsprechen. Wird eine Baugenehmigung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt, so findet diese Ermessensausübung nicht statt. Doch sind die Grundsätze der beschriebenen Interessenbewertung bei der analogen Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO zu beachten. Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt es zunächst darauf an, ob eine Befreiung rechtmäßig wäre. Das Gericht ist hier auf seine eigene Einschätzung angewiesen, weil von den Beteiligten, auch von den früheren Bauherren, dazu nichts vorgetragen worden ist. Von den Voraussetzungen her kommt § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Betracht, demzufolge von Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden kann, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Der Begründung zum Bebauungsplan ist die Absicht zu entnehmen, das Neubaugebiet ... in Fortsetzung des Neubaugebietes "Nord I" mit eingeschossigen Einzelhäusern auf mindestens 500 qm großen Grundstücken zu bebauen und -- was in die Festsetzungen eingegangen ist -- die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf 2 zu beschränken, andererseits Dachausbauten zuzulassen. Es sollte also ein Baugebiet mit zurückhaltender Bebauung entstehen, zu dessen Durchgrünung der Landschaftsplan und eine Grüngestaltungssatzung weitere Bestimmungen enthalten. Durch eine verhältnismäßig geringe Überschreitung der GFZ bei Einhaltung der sonstigen Maßfestsetzungen (GRZ, Vollgeschosszahl, Höhe der baulichen Anlagen), die jedenfalls nach der Baugenehmigung beachtet sind, werden die Planungsziele nicht in Frage gestellt und würde auch nicht gegen die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 BauGB verstoßen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung dürften vorliegen. Es lässt sich allerdings nicht feststellen, dass eine Befreiung erteilt werden müsste, weil zur Begründung eines Interesses der Rechtsvorgänger der Bauherren, das festgelegte Maß der GFZ zu überschreiten, nichts dargelegt ist und sich ein beachtlicher Grund auch nicht aus der Darstellung des Vorhabens selbst entnehmen lässt. Andererseits scheint eine Befreiung auch nicht wegen vorrangiger Nachbarinteressen der Kläger ausgeschlossen. Festsetzungen der GFZ dienen neben anderen Maßen für die bauliche Nutzung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, vor allem der Regelung der Siedlungs- und Bevölkerungsdichte. Unabhängig davon, welches unter Umständen bauleitplanerisch beachtliche Interesse die Grundstückseigentümer an einer geringeren oder höheren Ausnutzung der Grundstücke haben können, können Nachbarbeziehungen nur insofern berührt werden, als ein Missverhältnis zwischen benachbarten Nutzungen entsteht, ein durch den Bebauungsplan begründetes wechselseitiges Austauschverhältnis deutlich verändert wird, etwa auch eine zuvor gegebene oder erwartbare relative Wohnruhe verlorengeht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.1995 -- 4 TG 1337/95 --). Die hier zu beurteilende verhältnismäßig geringe Überschreitung der zulässigen GFZ hat keine solche Wirkung. Ihre Genehmigung -- auch ohne Befreiung -- verletzt nicht ein Nachbarrecht der Kläger. Die Anfechtung der Baugenehmigung samt Nachtragsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist somit unbegründet. Auch der Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Der Antrag der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, den Abbruch des Doppelhauses der Beigeladenen zu verfügen, kann bei Zurückweisung der Berufung bezüglich des Anfechtungsbegehrens nicht auf einer Aufhebung der Baugenehmigung aufbauen. Er kann nur begründet sein, wenn die Kläger auch ohne Aufhebung der Baugenehmigung einen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten mit dem Ziel der Beseitigung der Häuser der Beigeladenen haben. Da die Baugenehmigung formalen Bestandsschutz gewährt, ist eine Beseitigung der Häuser der Beigeladenen überhaupt nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die Bauausführung nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist. Soweit der Verpflichtungsantrag darüber hinausgeht, ist er von vornherein unbegründet. Der Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Abbruch des Doppelhauses zu verfügen, schließt den Antrag zur Verpflichtung zu einem Teilabbruch ein, nicht jedoch zu anderen bauaufsichtlichen Anordnungen. Insoweit hätte auch kein Vorverfahren stattgefunden. Es spielt deshalb für den Erfolg des Verpflichtungsantrags keine Rolle, dass der Beklagte den Rechtsvorgängern der Beigeladenen 1988 eine Änderungsplanung für das Dachgeschoss aufgegeben hat. Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Beseitigungsverfügung zu erlassen, kommt § 78 Abs. 1 HBO 1993, der derzeitigen Fassung der Landesbauordnung, in Betracht. Er regelt allerdings nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, u. a. die teilweise oder vollständige Beseitigung anzuordnen, wenn bauliche Anlagen oder Teile von ihnen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften u. a. über die Errichtung, Änderung oder Nutzung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so wie sie nach der Generalklausel des § 61 Abs. 2 HBO nach ihrem Ermessen notwendige Maßnahmen zu treffen hat, um von der Allgemeinheit oder einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die u. a. durch bauliche Anlage oder ihre Nutzung hervorgerufen werden. Wie im Polizeirecht und allgemeinen Ordnungsrecht ist auch im Bauordnungsrecht seit langem anerkannt, dass in bestimmten Fällen ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu Gunsten einzelner bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1960 -- I C 42.59 -- in BVerwGE 11, 95). Die Voraussetzungen werden allerdings in Literatur und Rechtsprechung bis heute nicht völlig einheitlich beurteilt (Übersichten zum gegenwärtigen Meinungsstand z. B. bei Birkl/Geiger, Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- und Zivilrecht, E Rdnrn. 331 bis 334, und Mampel, DVBl. 1999 S. 1403 ff.). Ausgangspunkt der Überlegung ist der Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig ein Ermessen hat, ob und wie sie tätig wird. Ein Anspruch auf Tätigwerden überhaupt ist daher zunächst ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, bei der die Belange des Anspruchstellers zu beachten sein können. Dieser mögliche Anspruch kann sich zu einem Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Handeln, hier: Erlass einer Abrissverfügung, verdichten, wenn nur diese Möglichkeit als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt, das Ermessen also auf Null reduziert ist. Die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde hat sich nach der in § 61 Abs. 1 HBO niedergelegten übergeordneten Aufgabe zu richten, u. a. bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen (so z. B. Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1994 -- 3 UE 3593/89 --). Wie der Verwaltungsgerichtshof seit langem immer wieder zum Ausdruck gebracht hat, ist die Bauaufsicht gesetzesakzessorische Verwaltung. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen bezeichnen nicht nur Inhalt und Schranken der Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde, sondern auch die möglichen Grenzen ihrer Untätigkeit. Gegen Verletzungen des formellen und materiellen Baurechts ist grundsätzlich und regelmäßig einzuschreiten. Ausnahmen können -- ohne Anspruch auf Vollständigkeit -- insbesondere für Bagatellfälle, für Notlagen etwa bei der Wohnraumversorgung oder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gelten (Hess. VGH, Urteile vom 01.12.1972 -- IV OE 41/70 und 2/71 --; H. C. Sarnighausen, NJW 1993 S. 1623 ff., 1624). Was die Art der zu ergreifenden Maßnahmen betrifft, hat der Senat zu der damals allein einschlägigen Generalklausel der Vorgängerbauordnungen entschieden, dass die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich die Beseitigung aller Bauwerke zu fordern hat, die ungenehmigt und mit den materiellen Vorschriften unvereinbar und damit schlechthin unzulässig sind, falls nicht gesetzliche Bestimmungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze entgegenstehen oder die Duldung baulicher Anlagen zumindest als vertretbar erscheinen lassen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.10.1977 -- IV OE 71/76 -- und Beschluss vom 12.07.1985 -- 4 TH 530/85 --). Die heutige spezielle Vorschrift des § 78 HBO macht den Vorbehalt, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, und nennt als weitere Eingriffsmöglichkeiten die Nutzungsuntersagung und die Anforderung eines Bauantrags. Damit allein ist jedoch dort nicht gedient, wo es um die endgültige Lösung geht. Die Gefährdung oder Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung, für die regelmäßig ohnehin wenig Spielraum bleibt, zu berücksichtigen. Das ist bisher so verstanden worden, dass dort, wo der Einzelne durch eine Rechtsposition aus der Allgemeinheit herausgehoben ist, die Ermächtigung der Behörde zum Einschreiten auch dem Schutz rechtlich beachtlicher Individualbelange zu dienen bestimmt sei (vgl. Mampel, a.a.O. S. 1404 m.w.N.). Daraus folgt jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ist das Ermessen schon objektiv-rechtlich auf Null reduziert, kann es in einem Falle, in dem auch ein Nachbarrecht verletzt ist, rechtmäßig nur durch Einschreiten ausgeübt werden. Verbleibt aber objektiv-rechtlich ein Spielraum, so ist die Frage, ob die Verletzung eines Nachbarrechts für sich genommen das Ermessen zur Verpflichtung zum Einschreiten schrumpfen lässt. Die bislang herrschende Meinung nimmt einen strikten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur an, wenn ein wesentliches Rechtsgut verletzt ist oder eine Störung hoher Intensität vorliegt (vgl. Simon, BayBauO, Stand Januar 1999, Art. 78 Rdnr. 44 b m.w.N.; aus der Rechtsprechung VGH Bad.-Württ. in BRS 33 Nr. 159, Bay. VGH in BRS 48 Nrn. 174 und 175, OVG Lüneburg in BRS 44 Nr. 195, OVG Berlin in BRS 50 Nr. 206 und OVG Bremen in NVwZ 1991, S. 1006). Eine Minderheit sieht in der Verletzung eines Nachbarrechts eine nicht nur notwendige, sondern auch zureichende Voraussetzung für einen Einschreitensanspruch des Nachbarn, ausgenommen die auch sonst angenommenen Ausnahmen der Geringfügigkeit oder der übermäßigen Belastung des Bauherrn (u. a. Mampel, UPR 1997 S. 267, Ortloff in Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 4. Aufl., S. 258 ff.; OVG NRW in BRS 40 Nr. 122, OVG Saarland in NVwZ 1983 S. 685 ). Durch die Verminderung der Regelungs- und Kontrolldichte im bauaufsichtlichen Verfahren seitens des Gesetzgebers in unterschiedlichem Umfang in den einzelnen Landesbauordnungen hat vor allem außerhalb Hessens das Problem des baurechtlichen Nachbarschutzes gegenüber genehmigungsfreien Bauvorhaben in den letzten Jahren erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Es hat eine materiell-rechtliche und eine verfahrensrechtliche Seite. Materiell-rechtlich zeigt sich eine Tendenz zur Verschärfung der Einschreitpflicht, es gibt aber auch die gegenteilige Ansicht (Uechtritz, NVwZ 1996 S. 640 ff., Mampel, UPR 1997 S. 267 ff., W. Sarnighausen, UPR 1998 S. 329 ff. jeweils m.w.N.). Auch für den Fall, dass eine rechtswidrige Baugenehmigung erst nach Ausführung des Vorhabens auf Nachbarklage aufgehoben wird, wird in der Regel ein Anspruch auf Beseitigung des Bauwerks angenommen (Birkl/Geiger, a.a.O., Rdnr. 333; BVerwG, Beschluss vom 13.07.1994 -- 4 B 129.94 -- in BRS 56 Nr. 203). Der Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten bleibt an die Struktur der bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis nach Ermessen gebunden. Soweit nicht schon objektiv-rechtlich das Ermessen entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nach dem Maßstab, den die Rechtsprechung entwickelt hat, so gebunden ist, dass ein Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ermessensausübung im konkreten Fall zum Anspruch auf Beseitigung der Verletzung seines Rechts wird, sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die, von Ausnahmefällen abgesehen, für eine Reduzierung des Ermessens auf eine allein rechtmäßige Entscheidung zum Einschreiten zu Gunsten des Nachbarn sprechen. Unter dem Einfluss der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in den Vordergrund getreten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums einfachgesetzlich zu regeln (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und auch Schutzrechte primär dem einfachen Recht, nicht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung als herkömmlichem Individualfreiheitsrecht unmittelbar zu entnehmen sind. Das öffentliche Baurecht lässt sich, soweit es das Verhältnis von Nachbarn betrifft, als Regelung eines Konflikts zwischen rivalisierenden Privaten um den Umfang des Eigentumsrechts des einen wie des anderen verstehen. Mit der Überwachung des Baugeschehens daraufhin, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, hat die Bauaufsichtsbehörde auch für die Verwirklichung dieser Konfliktregelung zu sorgen. Mampel (DVBl. 1999 S. 1403 ff., 1408) leitet daraus ab, dass die Bauaufsichtsbehörde anders als dort, wo sie nur Sachwalterin des Allgemeininteresses ist, nicht berechtigt sei, nach eigenem Ermessen über die Verwirklichung des subjektiven Rechts des Dritten zu entscheiden, sondern strikt an ihre Aufgabe gebunden sei. Dies ist mindestens insoweit richtig, als der zusätzliche Gesichtspunkt des Drittschutzes die Entschließungsfreiheit der Behörde weiter einengt. Für eine regelmäßig strikte Bindung des Ermessens zu Gunsten eines in seinem Recht verletzten Dritten spricht jedenfalls schließlich der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen). In allen Fällen, in denen ein Nachbarrecht verletzendes Vorhaben ausgeführt worden ist, erstrebt der belastete Dritte nicht nur etwa die Aufhebung einer rechtswidrigen Genehmigung, sondern die Behebung einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Diese ist unabhängig davon, ob mit später aufgehobener Genehmigung gebaut wurde oder ob ohne eine Genehmigung genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei gebaut wurde, die gleiche. Die Unterschiede in der Ausgestaltung der präventiven Baukontrolle und im tatsächlichen Geschehensablauf sind -- abgesehen von der Frage, ob der nachteilig Betroffene alles Nötige zur Wahrung seines Rechts getan hat -- keine sachliche Verschiedenheit, die Unterschiede im Maß der Berücksichtigung und Durchsetzung des beeinträchtigten Nachbarrechts im Ergebnis rechtfertigen kann. In der Regel wird daher nicht nur eine rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, sondern auch eine rechtswidrige Nachbarrecht verletzende Anlage zu beseitigen sein, wenn kein milderes Mittel Abhilfe schaffen kann. Dem entsprechen die Ausführungen zur Ermessensbindung im Urteil des Senats vom 04.03.1999 (-- 4 UE 3309/94 -- in HessVGRspr. 1999 S. 81 ff., 82), während es der Senat im Beschluss vom 29.07.1999 (4 TG 2118/99, BA. S. 7) dahingestellt sein lassen hat, ob die zitierte herkömmliche Meinung zum Umfang der Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, zu Gunsten eines betroffenen Nachbarn einzuschreiten, fortentwicklungsbedürftig ist. Auf der beschriebenen Grundlage kommt es darauf an, ob die Kläger durch die Häuser der Beigeladenen nach deren Bestand und Nutzung, soweit sie nicht genehmigt sind, in Rechten verletzt werden. Dafür kommt das tatsächlich überschrittene Maß der zulässigen Nutzung in Betracht, und zwar die Vollgeschosszahl, die GFZ und die Firsthöhe. Wie oben zur Baugenehmigung ausgeführt, kann ein Verstoß gegen die sämtlich nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Maßes der Nutzung das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nur dann verletzen, wenn ein Missverhältnis zwischen benachbarten Nutzungen entsteht und insbesondere dem Nachbarn konkrete Nachteile aus einer übermäßigen Nutzung des Baugrundstücks erwachsen. Das setzt eine deutliche Überschreitung des zulässigen Maßes der Nutzung voraus; doch reicht die Maßüberschreitung allein nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Im hier gegebenen Fall geht es bei der Vollgeschosszahl nicht um die Schaffung eines weiteren Geschosses, das es nicht geben dürfte, sondern um die Vollgeschosseigenschaft eines Geschosses, das im Hanggelände um 20 cm bis 30 cm gegenüber dem Bauplan zu hoch herausgebaut worden ist. In der mündlichen Verhandlung ist geklärt worden, dass die Bauvorlagen keine von der vorgefundenen natürlichen Geländeoberfläche abweichende Geländegestaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgesehen haben und demnach auch kein anders gestalteter Geländeanschnitt an den Häusern genehmigt wurde. Es ist jedoch offen geblieben, ob die Erdgeschosse der Häuser der Beigeladenen unter Berücksichtigung der von den Rechtsvorgängern der Beigeladenen tatsächlich hergestellten Geländeoberfläche und des Wegfalls des im Bauplan vorgesehenen Rücksprungs der Erdgeschosse auf der Bergseite, also im wesentlichen unterhalb der Erdgleiche, nach ihrer tatsächlichen Ausführung Vollgeschosse sind oder nicht. Falls die Erdgeschosse tatsächlich Vollgeschosse sind, erscheint nicht ohne nähere Prüfung ausgeschlossen, dass sie als Nicht-Vollgeschosse gestaltet werden können, wenn der Geländeanschnitt etwas verändert werden würde. Auch die wegen verhältnismäßig kleiner baulicher Änderungen gegenüber dem genehmigten Bauplan möglicherweise derzeit bestehende Verdoppelung der Vollgeschosszahl würde aber nicht zur Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe des jeweiligen Hauses geführt haben, wenn im Übrigen der Bauplan eingehalten worden wäre. Die Auswirkung auf die Erscheinung des Hauses in seiner Umgebung ist gering. Gleiches gilt, wie erörtert, für die genehmigte Überschreitung der GFZ. Eine ungenehmigte weitere Überschreitung der GFZ kommt durch die Qualifizierung des jeweiligen Erdgeschosses als Vollgeschoss und möglicherweise durch eine Nutzung des Dachgeschosses für Aufenthaltszwecke zustande. Die Beigeladene zu 1 hat eine solche Nutzung des Dachgeschosses ihres Hauses verneint. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben erklärt, ihnen sei die Nutzung eines Raumes im Dachgeschoss als Schlafraum genehmigt worden. Die Einrichtung eines Aufenthaltsraumes im Dachgeschoss hat für sich genommen keine Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger, weil sie sich nicht durch zusätzliches Volumen der Häuser der Beigeladenen nach außen auswirkt. Somit bleibt die durch die Höherlegung des Erdgeschosses und die höhere Ausführung des oberen Teils der Häuser der Beigeladenen entstandene Überschreitung der Firsthöhe mit etwa 40 cm bis 46 cm bei einer Messtoleranz von rund 10 cm, die nicht zusätzlich veranschlagt werden kann, übrig. Das Sachverständigen-Gutachten hat in diesem zwischen den Klägern und dem Beklagten lange streitigen Punkt die notwendige Klarheit gebracht, die wiederum Grundlage der rechtlichen Bewertung ist. Eine solche nach ihrer absoluten Größe wie auch im Verhältnis zum zulässigen Maß geringe Firsthöhenüberschreitung -- die Traufhöhe an der den Klägern abgewandten Seite wirkt sich auf das Grundstück der Kläger ohnehin nicht aus -- kann keine zum Unterschied von der zulässigen Gestaltung einengende oder bedrückende Wirkung entfalten. Die zusätzlich vor allem wegen der geltend gemachten Einschränkung der Aussicht durchgeführte Ortsbesichtigung des Gerichts hat nur bestätigt, dass der Hauptunterschied zwischen der Bebauung der Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen darin besteht, dass die Beigeladenen -- zulässigerweise -- zwei aneinander gebaute Häuser auf einem Grundstück haben; ansonsten unterscheiden sich die im Grundriss, in der Außenwand- und Dachgestaltung mehrfach gegliederten Hangtypen in ihrer räumlichen Wirkung nicht auffallend. Von der geringen Firsthöhenüberschreitung der Häuser der Beigeladenen wird auch die Belichtung und Belüftung des höher gelegenen Hausgrundstücks der Kläger gar nicht, die Besonnung der gartenseitigen Wohnräume im Erdgeschoss von Westen her wenn überhaupt, dann allenfalls für kurze Zeiträume im Jahr am späteren Nachmittag geringfügig gemindert. Ebenfalls nur gering ist der Einfluss auf die Aussicht vom Grundstück und Haus der Kläger nach Westen in die Rheinebene. Von der Gartenseite des Erdgeschosses des Hauses der Kläger und von der Terrasse blickt man, wenn man nach Westen sieht, in Augenhöhe mitten auf die Dachflächen der unterhalb stehenden Häuser der Beigeladenen. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Dächer etwa um 3 Ziegelreihen niedriger wären. Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass man selbst von dem etwa 1,50 m höheren Stellplatz vor dem Haus der Kläger an der Straße über die Dächer der Häuser der Beigeladenen hinweg auf den Himmel und nur an den Dächern vorbei in die Landschaft sieht. Eine Einschränkung des Blicks in die Landschaft durch die Dächer der Beigeladenen zeigt sich nur vom Obergeschoss des Hauses der Kläger aus. Dort ist ein Blick nach Westen in die Landschaft, die gefällig, aber ohne ausgeprägte Schönheit oder besondere Anziehungspunkte ist, über die Dachfirste der Häuser der Beigeladenen möglich, und dort wirkt sich die Überschreitung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Firsthöhen in einer Einschränkung des Blicks auf unscheinbare Landschaftsbestandteile am unteren Bildrand aus, wie in der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme festgehalten ist. Zieht man in Betracht, dass erstens diese Einschränkung geringfügig ist, dass zweitens eine zulässige Gebäudegestaltung der Häuser der Beigeladenen denkbar war, bei der die Dachfirste in annähernd gleicher Höhe hätten liegen können wie jetzt und dass drittens die Situation des Hausgrundstücks der Kläger ebenso wie der Bebauungsplan kein Recht auf uneingeschränkte Aussicht vermitteln, die Festsetzungen des Bebauungsplans sie auch nicht gewährleisten können, sondern dass nur ein allgemein nicht unbeachtliches Interesse der Grundeigentümer an der Erhaltung von Vorteilen, die die Hanglage kennzeichnen, bestehen kann, so ergibt sich aus der ungenehmigten Abweichung der Gebäudehöhen der Häuser der Beigeladenen vom Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots kein Anspruch der Kläger auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten, sei es auch nur zur Anordnung eines Teilabbruchs bezüglich der Dachgeschosse der Häuser der Beigeladenen. Der Verpflichtungsantrag ist demnach im Ganzen unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Billigkeit gebietet nicht, den nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen, die auch keinen Antrag gestellt und nicht am Kostenrisiko teilgenommen haben, allenfalls in geringer Höhe entstandene Kosten zu erstatten. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO jeweils in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in ..., Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 507, ... das mit einem Wohnhaus bebaut ist. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der Kläger an das Grundstück der Beigeladenen Flurstück 504, heute ... und ... Das Gelände fällt von der Straße ... nach Westen ab; das natürliche Gelände bildete auf der östlichen Seite der Rstraße auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Böschung. Die Grundstücke liegen an einem Hang im Nordosten des kleinen Ortsteils ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Landschaftsplan "... ll", der mit Verfügung des Regierungspräsidiums in D vom 30.08.1983 genehmigt und dessen Genehmigung am 23.09.1983 bekanntgemacht wurde. Der Bebauungsplan hat 1984 eine erste vereinfachte Änderung erfahren. Durch sie wurden die überbaubaren Grundstücksflächen den Grundstückszuschnitten der Flurstücke 502 bis 505 angepaßt, die durch die Umlegung in einer gegenüber dem im ursprünglichen Bebauungsplan dargestellten Parzellierungsvorschlag veränderten Form entstanden waren. Eine zweite Änderung des Bebauungsplans betrifft ein einzelnes hier nicht interessierendes Grundstück. Für den Bereich, in dem die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen liegen, sieht der Bebauungsplan u. a. folgende Festsetzungen vor: Allgemeines Wohngebiet (WA); offene Bauweise, Einzelhaus, Zahl der Vollgeschosse, zwingend I; Grundflächenzahl (GRZ) 0,4; Geschossflächenzahl (GFZ) 0,5. Die Höhe der baulichen Anlagen ist mit 6,50 m für die Außenwand und 9 m für den First, gemessen zwischen natürlichem Geländeanschnitt auf der Talseite und dem Schnittpunkt des verlängerten Außenmauerwerks mit der Dachhaut, festgesetzt. Mit dem Bebauungsplan ist eine Baugestaltungssatzung gemäß § 118 HBO, die die Dachgestaltung regelt, verbunden. Mit Bauschein vom 18.10.1985 erteilte der Beklagte den Rechtsvorgängern der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit zwei Garagen und Pkw-Abstellplatz. Bei diesem Zweifamilienhaus handelt es sich um zwei aneinandergebaute, in ihrer Gestaltung aufeinander bezogene, aber weder gleiche noch spiegelgleiche Einfamilienhäuser, nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Doppelhaus, mit Abständen jeweils zu den Nachbargrenzen. Das Anwesen ist eine Wohnungseigentumsanlage mit Sondereigentum an der jeweiligen Wohneinheit mit Nebenräumen und einer Garage und Miteigentum am Grundstück. Die Baubeginnsanzeige datiert vom 29.10.1985. Die Bauherren wichen bei Ausführung des Bauvorhabens in verschiedener Hinsicht von der Baugenehmigung ab. Der Beklagte erteilte ihnen nach zwischenzeitlichem Baustopp am 26.05.1986 eine Abweichungsgenehmigung, die nicht alle Änderungen umfasst. Die Kläger erhoben am 23.06.1986 Widerspruch wegen Abweichungen des Bauvorhabens vom Bebauungsplan bezüglich der Festsetzungen Einzelhaus, Vollgeschosszahl und Geschossflächenzahl. Einen Antrag der Kläger auf Erlass eines Baustopps im Wege der einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Beschluss vom 16.10.1986 -- ll/3 G 2035/86 -- ab. Das Regierungspräsidium in Darmstadt wies den Widerspruch gegen die Baugenehmigung durch Bescheid vom 26.02.1987 zurück. Mit Schreiben vom 24.03.1987 forderten die Kläger wegen Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Vollgeschosszahl, durch das Bauvorhaben der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Nachprüfung und einen Abbruch derjenigen Bauteile, die über die Genehmigung hinaus errichtet worden seien. Der Beklagte verneinte zunächst eine weitere Abweichung. Die Kläger beharrten jedoch auf ihrer Ansicht und wiesen den Beklagten darauf hin, dass das Doppelhaus der Beigeladenen die nach dem Bebauungsplan zulässige Höhe überschreite. Der Beklagte gab zunächst einen Zwischenbescheid, prüfte die Höhenstellung, die Trauf- und die Firsthöhe des Doppelhauses, wobei sich Meinungsverschiedenheiten sowohl amtsintern als auch mit dem Architekten der Bauherren ergaben, und gab dann den Bauherren Frau ... und Herrn ... sowie dessen Rechtsnachfolgern, den damaligen Wohnungseigentümern Eheleute ..., durch Verfügung vom 11.01.1988, geändert durch Verfügung vom 23.03.1988 auf, bis zum 15.04.1988 eine Änderungsplanung vorzulegen, in der die Firsthöhen um 0,5 m verringert werden. Alle Betroffenen haben Widerspruch erhoben, wobei ein Widerspruch von Herrn ... nur gegen die ursprüngliche Verfügung vom 11.01.1988 vorliegt. Diese Widersprüche sind wegen des von den Klägern inzwischen begonnenen Verwaltungsstreitverfahrens nicht weiterbehandelt worden. Am 25.03.1987 haben die Kläger zunächst Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass, wie das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid festgestellt habe, den Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Doppelhauses erteilt worden sei. Dies verstoße jedoch gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums habe diese Festsetzung nachbarschützenden Charakter. Sie solle mit Rücksicht auf die Höhen- und Hanglage der Grundstücke verhindern, dass ihnen, den Klägern, durch die Errichtung eines Doppelhauses oder eines Mehrfamilienhauses jede Aussichtsmöglichkeit nach Westen entzogen werde. Genau diese Folge habe aber die Errichtung des Doppelhauses. Dadurch werde die Situation auf ihrem Grundstück so nachhaltig verändert, dass der Wert des Grundstücks erheblich gemindert werde und sie, die Kläger, einen schweren und unerträglichen Eingriff in ihr Eigentum erlitten. Mit Schriftsatz vom 22.12.1987 haben die Kläger die Klage um einen Verpflichtungsantrag erweitert. Sie haben vorgetragen, die Bauherren hätten mehr als ein Vollgeschoss errichtet und nach den derzeitigen Feststellungen des Beklagten 1,27 m höher als zulässig gebaut. Dadurch würden sie, die Kläger, nochmals zusätzlich in ihren Nachbarrechten beeinträchtigt, da sie statt der früheren Aussicht nach Westen jetzt nur noch Sicht auf das Dach des Doppelhauses der Beigeladenen hätten. Der Beklagte scheine auch das noch legalisieren zu wollen. Er sei aber verpflichtet, eine Abbruchverfügung bezüglich jener Bauteile zu erlassen, die abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet worden seien. Die Kläger haben beantragt, 1. die Baugenehmigung des Beklagten vom 18. Oktober 1985 und die Abweichungsgenehmigung vom 26. Mai 1986 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in D vom 26. Februar 1987 insoweit aufzuheben, als die Errichtung nicht nur eines Einfamilienwohnhauses, sondern eines Doppelhauses genehmigt worden ist, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Abbruch der in Abweichung von der erteilten Baugenehmigung nebst Abweichungsgenehmigung errichteten Bauteile zu verfügen und den Sofortvollzug dieser Verfügung anzuordnen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Berufung auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16.10.1986 -- 11/3 G 2035/86 -- in dem Eilrechtsschutzverfahren der Kläger wegen vorläufiger Einstellung der Bauarbeiten am Vorhaben der Rechtsvorgänger der Beigeladenen und auf die Gründe des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ausgeführt, dass die Kläger durch die behaupteten Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt würden. Er ist weiter der Auffassung gewesen, durch das genehmigte Doppelhaus werde das durch die Festsetzung "Einzelhaus" verfolgte Ziel nicht in Frage gestellt. Durch die Genehmigung eines Doppelhauses werde nämlich die Situation auf dem Grundstück der Kläger nicht so nachhaltig verändert, dass diese einen schweren und unerträglichen Eingriff in ihr Eigentum erlitten. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Kläger oberhalb des Baugrundstücks liege und daher eine sich im umgekehrten Falle als erdrückend darstellende Wirkung von dem streitgegenständlichen Bauwerk auf das Wohnhaus der Kläger nicht ausgehen könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das Doppelhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen abweichend von der erteilten Baugenehmigung höher ausgeführt worden sei. Nach einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25.03.1992 im schriftlichen Verfahren die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die streitige Baugenehmigung insoweit dem Bebauungsplan widerspricht, als ein Doppelhaus statt eines Einzelhauses und -- bei richtiger Berechnung -- das Erdgeschoss als zweites Vollgeschoss genehmigt, ferner die zulässige Geschossflächenzahl von 0,5 geringfügig überschritten wurde, ohne dass Befreiungen erteilt wurden. Die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans hat das Verwaltungsgericht als nicht nachbarschützend angesehen. Es hat auch Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt. Diese Wertung war vor allem durch die Überlegung bestimmt, dass ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten ungefähr denselben Raum hätte einnehmen können wie das Doppelhaus und dass auch bei Einhaltung der Geschosszahl von einem Vollgeschoss bei zulässiger Firsthöhe von 9 m über dem talseitigen Geländeanschnitt die Aussicht vom Grundstück der Kläger nach Westen in etwa gleichem Maß hätte eingeschränkt werden können wie durch die gewählte Bauform. Die geringfügige Überschreitung der Geschossflächenzahl wirke sich praktisch nicht aus. Eine etwaige Wertminderung des Hausgrundstücks der Kläger stelle sich nicht isoliert als Verletzung des Eigentums der Kläger dar, sondern nur, wenn sie die Folge einer hier nicht vorliegenden schwerwiegenden Nutzungsbeeinträchtigung sei. Außer der Anfechtung der Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht auch den Verpflichtungsantrag zum bauaufsichtlichen Einschreiten als unbegründet angesehen, selbst wenn das Doppelhaus der Beigeladenen 0,50 m oder 1,27 m zu hoch errichtet worden sein sollte, da die Aussicht nicht geschützt sei, das Haus zulässigerweise immerhin 9 m hoch sein dürfe und die Auswirkungen der Überschreitung die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten verletzten und nicht unzumutbar beeinträchtigten. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde sei nicht so eingeschränkt, dass nur das geforderte Einschreiten rechtmäßig wäre. Die Kläger haben gegen das am 24.09.1992 zugestellte Urteil am 23.10.1992 Berufung eingelegt. Sie weisen darauf hin, dass das Bauvorhaben der Rechtsvorgänger der Beigeladenen teils genehmigt, teils ungenehmigt gegen mehrere Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße, die Bauherren auch keineswegs gutgläubig gehandelt, sondern allein die höchste erreichbare bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks gesucht hätten und dass die Einschränkung von Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks, der Entzug der reizvollen Aussicht nach Westen und eine Minderung des Grundstückswerts die Folge seien. Bei wechselnden Rechtsausführungen halten sie schließlich die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans für nachbarschützend und das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme für verletzt. Die Kläger verfolgen die Klageanträge in veränderter Fassung mit der Berufung weiter. Sie beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils 1. die den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. Oktober 1985 und die Abweichungsgenehmigung vom 26. Mai 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 26. Februar 1987 (-- V 6/35 a Malchen 2/86 --) aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, eine Abbruchverfügung bezüglich des Doppelhauses der Beigeladenen Gemarkung ... Flur 1, Flurstück-Nr. 504 (Rstraße 7 und 7 A, ...) zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er stützt sich in erster Linie auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte Stellungnahmen des Kreisbauamts zu verschiedenen Streitpunkten vorgelegt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die bergseitige Außenwand des Erdgeschosses sei ohne den genehmigten Einschnitt erstellt worden. Der tatsächliche Bestand der Wand führe zu neuen Werten für jedes Gebäude. Bei getrennter Beurteilung der beiden aneinander gebauten Häuser und gedanklicher hälftiger Teilung der Grundstücksfläche liege die GRZ unter 0,4, die GFZ mit jeweils etwa 0,54 über 0,5. Die Dachgeschosse, die ohne Aufenthaltsräume genehmigt seien, seien dabei nicht zu berücksichtigen. In beiden Häusern seien die Erdgeschosse bei der vom Gericht gewünschten getrennten Betrachtung beider Gebäude keine Vollgeschosse. Dies gelte sowohl dann, wenn die Höhen des natürlichen Geländes an den Außenwänden maßgebend seien, auf der Grundlage des Höhenplanes vom 15.12.1987 (Bl. 201 rot der Behördenakten) als auch dann, wenn man von der in der Baugenehmigung festgelegten Geländehöhe ausgehe. Das Vorhaben der Beigeladenen sei auch innerhalb der vom Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche errichtet. Die Firsthöhen betrügen -- aus dem Plan gemessen -- für das südliche Gebäude 8,80 m und für das nördliche 9,30 m. Diese Maße würden auch durch die Ortsbesichtigung der Baukontrolle am 30.10.1987 (Bl. 183 rot der Behördenakten) bestätigt. Die talseitig festgelegte Firsthöhe sei für den Architekten ein planungsmäßig variables Maß. Da das Baugrundstück Gefälle habe, sei je nach Gestaltung des Gebäudes, z. B. dessen Breite, eine um 1 m höhere Firsthöhe als die genehmigte denkbar. Die Höhenlage des Gebäudes sei in der Baugenehmigung und der Abweichungsgenehmigung in Bezug auf die Straße falsch dargestellt. Im Höhenplan sei der Unterschied mit 2,97 m richtig angegeben. Im Ergebnis sei nicht das Gebäude höher gestellt, sondern die Garagenhöhe um etwa 50 cm nach unten vergrößert worden. Die bisherigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Als jeweilige Hauskäufer gehen sie von der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigungen aus und verneinen eine Nachbarrechtsverletzung. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 26.03., geändert durch Beschluss vom 19.05., 1999 durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. ... Beweis erhoben zur Klärung der Fragen, ob die aneinander gebauten Häuser der Beigeladenen in Malchen ein Vollgeschoss oder mehr Vollgeschosse haben, ob sie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet sind, ob die Eintragung der Höhenlinien im Bebauungsplan Grundlage der Ermittlung der natürlichen Geländehöhe sein kann, ob die Erdgeschossfußböden der Häuser der Beigeladenen auf der Höhe des vorhanden gewesenen natürlichen Geländes liegen oder welchen Höhenunterschied sie haben und ob die Häuser der Beigeladenen die Festsetzung der maximalen Firsthöhe einhalten oder um welches Maß sie sie überschreiten. Für den letztgenannten Fall sollte der Sachverständige prüfen, ob die jetzt erreichte Höhe der Firste über NN auch bei zulässiger anderer Gebäudegestaltung zu erreichen gewesen wäre. Der Sachverständige kommt in seinem im September 1999 vorgelegten schriftlichen Gutachten, zu folgenden Ergebnissen: 1. Die beiden aneinander gebauten Häuser der Beigeladenen haben auf der Grundlage der Bauzeichnungen und Darstellung des Geländeanschnitts je ein Vollgeschoss, nach der tatsächlichen Ausführung je zwei Vollgeschosse, weil die Oberkanten der Erdgeschossdecken um etwa 0,2 m bis 0,3 m höher liegen als in den Bauvorlagen mit 1,31 m und 1,30 m im Mittel dargestellt. 2. Die Häuser sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet worden entsprechend der Gebäudeeinmessung von 1984. 3. Die im Bebauungsplan dargestellten Höhenlinien sind als Grundlage der Ermittlung der ehemaligen natürlichen Geländeoberfläche zu verwenden. Die Erdgeschossfußböden liegen größtenteils unter, die Erdgeschossdecken vollständig über dem ehemaligen natürlichen Gelände entsprechend der Darstellung in den Anlagen 4 und 5 zum Gutachten. Die maximalen Firsthöhen werden am nördlichen Haus um 0,46 m, am südlichen um 0,40 m, die talseitigen Traufhöhen am nördlichen Haus um 0,20 m, am südlichen um 0,10 m jeweils mit einer Unsicherheit von +/- 1 dm überschritten. 4. Ein anderer zulässiger Standort für die Häuser kommt nicht in Betracht, weil die überbaubare Grundfläche voll ausgenutzt ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes wären einzuhalten gewesen, wenn das Gebäude in der Höhenlage wie beantragt und genehmigt errichtet worden wäre. Die Überschreitung der zulässigen Firsthöhe hätte auch noch nach Errichtung der Decke über dem Erdgeschoss vermieden werden können, wenn der geplante Höhenunterschied von 5,70 m eingehalten worden wäre. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und anhand von Beispielen dargestellt, dass je nach Haustiefe und Stellung der talseitigen Außenwand Gebäudeformen denkbar sind, bei denen unter Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans der Dachfirst auf derselben Höhe liegen würde wie bei den Häusern der Beigeladenen. Das Gericht hat die benachbarten Hausgrundstücke der Kläger und der Beigeladenen in Malchen sowie deren Umgebung gemäß seinem Beschluss vom 16.11.1999 am selben Tage in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme Bezug genommen. Alle Beteiligten sehen sich durch die Beweisaufnahme in ihrer jeweiligen Auffassung im Wesentlichen bestätigt. Folgende Beiakten liegen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: 1 Ordner und 2 Hefte Aufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan M mit Änderungen, 5 Hefte Bauakten des Beklagten für das streitige Bauvorhaben, 2 Hefte Bauakten für das Hausgrundstück der Kläger, 1 Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums D und die Gerichtsakten VG Darmstadt II/3 G 2035/86.