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Beschluss

1 L 1953/14.GI

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2015:0123.1L1953.14.GI.0A
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Leitsätze
1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist in einem Mischgebiet unzulässig. 2. Etwas anderes kann unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes gelten, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets gewahrt bleibt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden planerischen Festsetzung. 3. Der Nachbar hat ein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für eine Legehennenanlage in einem Mischgebiet, wenn diese als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 201 BauGB anzusehen ist. Dieses beruht auf dem Gebietsbewahrungsanspruch. Einer weitergehenden Rechtsverletzung oder spürbaren Beeinträchtigung des Nachbarn bedarf es nicht.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen unter dem 08.10.2013 erteilte Baugenehmigung für den Betrieb einer Legehennenanlage mit 7.960 Tierplätzen wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist in einem Mischgebiet unzulässig. 2. Etwas anderes kann unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes gelten, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets gewahrt bleibt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden planerischen Festsetzung. 3. Der Nachbar hat ein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für eine Legehennenanlage in einem Mischgebiet, wenn diese als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 201 BauGB anzusehen ist. Dieses beruht auf dem Gebietsbewahrungsanspruch. Einer weitergehenden Rechtsverletzung oder spürbaren Beeinträchtigung des Nachbarn bedarf es nicht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen unter dem 08.10.2013 erteilte Baugenehmigung für den Betrieb einer Legehennenanlage mit 7.960 Tierplätzen wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Legehennenanlage. Seit 2010 ist sie Eigentümerin des Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung E., Flur 2, Flurstück 9/2. Die Antragstellerin betreibt hier unter der Bezeichnung „Forschungszentrum B.“ ein Umweltforschungszentrum. Dem Beigeladenen gehört das nördlich unmittelbar angrenzende Gelände Gemarkung F., Flur 10, Flurstücke 47/10, 47/11 und 47/5, sowie in der Gemarkung E., Flur 2 das Flurstück 9/1. In dem gesamten, jetzt der Antragstellerin und dem Beigeladenen gehörenden Bereich hat das Land Hessen früher die Staatsdomäne B. betrieben, ein Versuchsgut zu unterschiedlichen Fragen der Tierzucht, unter anderem die Geflügelhaltung betreffend. Das Tierzuchtzentrum wurde Ende 2004 aufgegeben und die Geflügelhaltung eingestellt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt A-Stadt, rechtskräftig seit 2006, der für die gesamten versiegelten Flächen des (ehemaligen) Hofgeländes eine Mischgebietsnutzung festlegt. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auf Seite 26 unter Ziffer 8 - Erläuterung der Planung - : „Die zur Zeit im genehmigten Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft dargestellte Hofreite B. soll auf Betreiben des Eigentümers, des Landes Hessen, nach bereits erfolgter Stilllegung des Versuchsgutbetriebes als Mischgebiet festgesetzt werden, um eine mögliche Folgenutzung durch mittelständische Betriebe, Kleinbetriebe, Institute und andere Dienstleister rechtlich abzusichern und für die Investoren verlässliche Planungsvorgaben zu bieten. (…) Im Mischgebiet wird eine vielfältige Mischung der Branchen sowie mit den Betrieben verbundenes Wohnen angestrebt. Es sollen mittelständische Betriebe bevorzugt werden (vgl. Bewerberliste 2005 im Anhang).“ Im Folgenden heißt es auf Seite 27/28 unter Ziffer 9 – Erläuterung der Textfestsetzungen - „Die geplanten Baugebiete sollen als ´Gewerbegebiete´ und ´Mischgebiete´ festgesetzt werden: Mischgebiet I = mit ´offener´ Bauweise, Mischgebiet II im Osten = mit ´abweichender´ Bauweise. (…) Vergnügungsstätten werden (…) ausgeschlossen, ebenso Massentierhaltungen. Letztere würden u.a. die Wohnfunktion beeinträchtigen. (….) In dem Mischgebiet soll - gekennzeichnet durch enge Baugrenzen – vor allem die vorhandene Wohnbebauung festgesetzt werden. Diese vorhandene Bebauung ist zur Zeit noch im Flächennutzungsplan als Teil für Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Es handelt sich bei dem Westteil der Hofreite, die in das Mischgebiet I einbezogen wird, im Wesentlichen um Dienstwohnungen des bisherigen Versuchsgut-Personals, zu geringem Teil auch um kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Viehzucht wird in diesem Hofreitenbereich nicht betrieben. Die großen Versuchsställe etc. liegen in der östlichen Hofreite, welche im Mischgebiet II liegt. Sie kann weiter landwirtschaftlich genutzt werden, wenn die Immissionsgrenzen für Mischgebiete eingehalten sind.“ Im genehmigten Flächennutzungsplan ist das ehemalige Versuchsgut als „Landwirtschaftlicher Betrieb“, das übrige Gelände als „Fläche für Landwirtschaft“ ausgewiesen. Auf seinen Bauantrag wurde dem Beigeladenen unter dem 15.12.2010 die Baugenehmigung zur Wiederinbetriebnahme der Stallungen erteilt. Genehmigt wurde die Haltung von maximal 80 Mastbullen im vorhandenen Bullenstall ohne wesentliche bauliche Änderungen. Weiterhin wurde die Haltung von maximal 6.588 Legehennen in Bodenhaltung in der Nord-Stallanlage genehmigt, auch dies ohne vorzunehmende äußere Umbauten, aber mit Einbau einer zentralen Entlüftungsanlage. Der Antragstellerin wurde unter dem 17.04.2012 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Nordost- und Nordwestflügels des ehemaligen Schweinemast- und Schafversuchsstalles in einen Stallbereich für Fütterungs- und Metabolismusstudien erteilt. Dabei wurde eine Haltung von bis zu 60 Hühnern und je bis zu 20 Ziegen und Kühen zugrunde gelegt. Unter dem 08.10.2013 wurde dem Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung zur Wiederinbetriebnahme der Stallanlagen erteilt. Genehmigt wurde die Haltung von 7.960 Legehennen in Bodenhaltung in der Süd-Stallanlage unter Einbau einer zentralen Lüftungsanlage mit Abluftführung 1,50 m über First mit einer Sommerabluftrate von 7 m/s. Der Emissionsschwerpunkt sollte zur nächstgelegenen Wohnbebauung 55 m betragen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hatte das Amt für ländlichen Raum des Antragsgegners unter dem 30.09.2013 der Bauaufsichtsbehörde folgendes mitgeteilt: „ Die Familie A. bzw. die A. GmbH bewirtschaftet in F. einen landwirtschaftlichen Marktfruchtbaubetrieb mit 539 ha LF. (….) Für das Bauvorhaben bestätige ich die Betriebsnotwendigkeit und die Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.“ Bestandteil der Baugenehmigung ist das Immissionsgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen G. vom 10.09.2013. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass von der geplanten Nutzung keine nennenswerten Geruchs-, Ammoniak-, Stickstoff- und Staubbelastungen ausgehen werden oder die maßgeblichen Grenzwerte unterschritten würden. Die Antragstellerin legte gegen die Baugenehmigung vom 08.10.2013 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist. Außerdem beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.07.2014 beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.07.2014 ablehnte. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Bebauungsplan „B.“ lasse im Mischgebiet 2 ausdrücklich eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wenn die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete eingehalten würden. Dies sei nach dem Immissionsgutachten vom 10.09.2013 sichergestellt. Am 04.08.2014 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie verweist darauf, dass sowohl der Beigeladene als auch sie im Rahmen der Veräußerung des Versuchsgeländes im Sinne der bisherigen Nutzung des Geländes als Versuchsgut und der durch den Bebauungsplan angestrebten Nutzung zugesichert hätten, das Gelände als Forschungszentrum mit einem Dienstleistungsangebot zu entwickeln. Die Haltung von insgesamt über 14.500 Legehennen gehe weit über die seinerzeit im Rahmen des Versuchsgutbetriebs gehaltenen Tierzahlen hinaus. Damals seien auch keine Produktionsstätten, sondern Prüfanlagen zur Qualitätsverbesserung der Geflügelhaltung betrieben worden. Auf dem gesamten Gelände seien damals zwischen 2.000 und 5.000 Tiere gehalten worden, im Schnitt also rund 3.500 Tiere. Weiter macht die Antragstellerin geltend, die Zulassung der Legehennenanlage verstoße gegen den Gebietsbewahrungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb, der nicht unter die zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO falle. Jedenfalls könne die genehmigte Legehennenanlage unter Berücksichtigung der bereits im Jahr 2010 genehmigten 6.588 Legehennenplätze und 80 Bullenplätze nicht als das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO angesehen werden. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre die Legehennenanlage nicht als planungsrechtlich zulässig anzusehen, weil die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch die genehmigte Anlage qualitativ und quantitativ gestört werde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Gesamtanlage im Bereich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht liege. Diese beginne bei der Haltung von 15.000 Hennen, vorliegend seien zusammengenommen 14.458 Tierplätze genehmigt worden. Zähle man die 80 Rinderplätze hinzu, sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsschwelle deutlich überschritten. Die Nähe zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsschwelle führe zu der städtebaulichen Beurteilung, dass von einem erheblichen Belästigungspotential für die nähere Umgebung ausgegangen werden müsse. Hinzu komme das von der Legehennenanlage hervorgerufene Gefährdungspotential durch von der Anlage emittierende Stäube, Bioaerosole einschließlich RME (MRSA und Gram-negative Infektionserreger mit ESBL). Vorliegend seien zudem die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufenster, auf der eine Wohnbebauung realisierbar sei, lediglich einige Meter von der Legehennenanlage entfernt. Berücksichtige man zudem den Zustand, dass die Abluft ungefiltert in die Umgebung freigesetzt werde, ergebe sich, dass der zulässige, also wohnverträgliche Störgrad für Mischgebiete auch aufgrund der von der Anlage hervorgerufenen Bioaerosole deutlich überschritten sei. Nach neueren Untersuchungen komme in nahezu 80 % der Geflügelhaltungsanlagen MRSA vor. Das hieraus resultierende Infektionsrisiko führe dazu, dass die von der Anlage hervorgerufenen Bioaerosole als schädliche Umwelteinwirkungen eingestuft werden müssten. Schließlich dürfte offenkundig sein, dass die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Entwicklung des Mischgebiets als Forschungs- und Entwicklungszentrum mit kleineren und mittelständischen Dienstleistungsbetrieben durch die von der Anlage hervorgerufenen Immissionen wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werden würde, da die Forschungsinstitute, unter anderem das Metabolismus-Labor darauf angewiesen seien, keinen übermäßigen äußeren Einflüssen in Form der Immission von Gerüchen und Bioaerosolen einschließlich MRE ausgesetzt zu sein. Schließlich sei auch im Hinblick auf den von der Anlage zu erwartenden Lärm von einer Gebietsunverträglichkeit auszugehen. Eine Lärmprognose sei nicht vorgelegt worden. Auch gelte das Gelände bereits als ein bekanntes Schulungszentrum für angewandte Forschung in den Bereich der Ökotoxikologie und werde von anerkannten Fachgesellschaften für regelmäßige Schulungen genutzt. Es dürfte schwer vorstellbar sein, dass der Standort mit einer Geruchs-, Bioaerosol- und Staubbelastung für Workshops, Seminare und Tagungen betrieben, geschweige denn entwickelt werden könne. Auch ergebe sich aus dem Immissionsgutachten eine über 10 % der Jahresstunden liegende Geruchsstundenhäufigkeit für einige Bereiche auf dem Gelände der Antragstellerin. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Betrieb eines Legehennenstalls mit 7.960 Tierplätzen vom 08.10.2013 am Standort Gemarkung F., Flur 10, Flurstücke 47/10, 47/11 und Gemarkung E., Flur 2, Flurstück 9/1 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf sein Vorbringen im Bescheid vom 17.07.2014. Aus dem Immissionsgutachten, das Bestandteil der Baugenehmigung sei, ergebe sich, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen würden, wenn die Stallanlagen gemäß der vorliegenden Planunterlagen errichtet und entsprechend guter fachlicher Praxis betrieben würden. Weiter verweist er auf die Festsetzung im maßgeblichen Bebauungsplan, der eine landwirtschaftliche Nutzung der großen Versuchsställe ausdrücklich zulasse, wenn die Immissionswerte für Mischgebiete eingehalten würden. Deshalb könne auch weder der Gebietsbewahrungsanspruch noch das Rücksichtnahmegebot verletzt sein. Die Antragstellerin habe aufgrund der planerischen Festsetzungen damit rechnen müssen, dass in der Zone II eine Ausweitung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen erfolgen werde. Fest stehe weiterhin, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen 539 ha umfasse und nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB privilegiert sei. Unzutreffend sei dagegen die Auffassung der Antragstellerin, dieser alteingesessene landwirtschaftliche Betrieb stelle einen sonstigen Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO dar. Dies ergebe sich zwanglos aus einem Vergleich mit § 5 Abs. 2 BauNVO für Dorfgebiete. Da nach Nr. 1 dieser Bestimmung die „Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ zulässig seien und gemäß Nr. 6 „sonstige Gewerbebetriebe“, sei offenkundig, dass nach der BauNVO-Systematik die landwirtschaftlichen Betriebe eine eigene planungsrechtliche Kategorie bildeten. Aufgrund ihrer Festsetzung im Bebauungsplan habe die Stadt A-Stadt als Plangeberin vorgegeben, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen in der östlichen Hofreite die Immissionswerte einzuhalten habe, ohne dass er deswegen zu einem sonstigen Gewerbebetrieb „mutiere“. Die von der Antragstellerin beanstandeten Überschreitungen der zulässigen Geruchsstundenhäufigkeit lägen überwiegend außerhalb des Bebauungsplangebiets und seien von der Antragstellerin hinzunehmen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zum Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Steitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenvorgänge (3 Akten) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – statthaft. Der vorläufige Rechtsschutz des Dritten, der gegen eine der Bauherrschaft erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf - hier Widerspruch - eingelegt hat, richtet sich nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - hat der Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung (Baugenehmigung) keine aufschiebende Wirkung; diese Vorschrift im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO verdrängt § 80 Abs. 1 VwGO. In diesen Fällen kann die (Bauaufsichts-) Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen, z.B. die Stilllegung der Bauarbeiten anordnen. Das Gericht kann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag des Dritten u.a. Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 -4 TH 1814/91-, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 mit weiteren Nachweisen). Die Antragstellerin ist antragsbefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO, da sie sich auf die mögliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte berufen kann. Der Antrag führt auch in der Sache zum Erfolg. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991, a.a.O.). Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Dritten zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Dritten hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.11.1999 – 4 UE 2222/92 - , BauR 2000, 873 = BRS 62 Nr. 184; Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991, a.a.O.). Der gegen eine Baugenehmigung vorgehende Dritte kann mit anderen Worten nicht eine vollumfängliche Überprüfung der erteilten Genehmigung verlangen, sondern nur soweit es um die konkrete Verletzung seiner eigenen schutzwürdigen Interessen geht. Die dem Beigeladenen unter dem 08.10.2013 erteilte Baugenehmigung für eine Legehennenanlage mit 7.960 Tierplätzen verletzt das Recht der Antragstellerin auf Bewahrung des planungsrechtlich festgesetzten Gebietscharakters eines Mischgebiets. Der Gebietsbewahrungs- oder Gebietserhaltungsanspruch besagt, dass jeder Gebietsanlieger als Angehöriger einer auf Achtung gegenseitiger Rechte und Pflichten angelegten bodenrechtlichen „Schicksalsgemeinschaft“ grundsätzlich die Einhaltung aller Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2012 – 3 S 321/11 -, juris). Ein Mischgebiet dient nach § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung– BauNVO - dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind in einem Mischgebietlandwirtschaftliche Betriebe. Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich jedoch um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach der Legaldefinition des § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Diese Voraussetzungen werden von dem Betrieb des Beigeladenen erfüllt. Er verfügt als Landwirt über eine landwirtschaftliche Fläche von 536 ha. Diese Fläche ist ausreichend, um die Futtergrundlage für die genehmigte Haltung von 7.960 Legehennen zu bieten. Ob der Beigeladene das Futter für diese Tiere auch tatsächlich auf seinem umliegenden Land erwirtschaftet, ist nicht entscheidend, da es allein auf die - abstrakte - Möglichkeit ankommt (vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 12. Auflage, 2014, § 201 Rdnr. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 – 3 L 818/13 -, juris). Im Übrigen wird bei Tierintensivhaltung ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel schon dann zu bejahen sein, wenn das hierfür benötigte Futter zwar nicht unmittelbar durch eigene Acker- und Weidewirtschaft gewonnen wird, wohl aber durch den Vertrieb der über eine eigene Bodenbewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse (vgl. Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Auflage, 2014, § 5 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung dürfte angesichts der Größe des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen in jedem Fall vorliegen. Im Übrigen vertritt der Antragsgegner selbst die Auffassung, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, indem er auf dessen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verweist. Auch dessen Amt für den ländlichen Raum verweist auf diese Privilegierung in seiner Stellungnahme vom 30.09.2013. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist in einem festgesetzten Mischgebiet unzulässig. Ein Mischgebiet dient nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind in einem Mischgebiet landwirtschaftliche Betriebe (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17.11.2005 – AN 3 K 03.02517 -, juris). Dieser Ausschluss gilt auch vorliegend. Daran ändert der Hinweis im Begründungsteil des Bebauungsplans auf eine mögliche landwirtschaftliche Nutzung der großen Stallanlagen nichts. Denn dabei handelt es sich nicht um eine planerische Festsetzung im Sinne von § 9 Abs. 1 BauGB. Im rechtskräftigen Bebauungsplan „B.“ der Stadt A-Stadt wird im fraglichen Bereich ein Mischgebiet festgesetzt. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans enthalten keinen Hinweis darauf, dass in den alten Stallanlagen eine hiervon abweichende Nutzungsart zugelassen werden sollte. Zwar ist die Begründung eines Bebauungsplans rechtlich vorgeschrieben (§ 9 Abs. 8, § 2a BauGB), sie ist jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans im eigentlichen Sinne, sondern diesem lediglich beizufügen. Die Verletzung der diesbezüglichen Vorschriften ist gem. § 214 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist. Nur das vollständige Fehlen einer Begründung kann dessen Nichtigkeit zur Folge haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 – 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Bebauungsplan wurde ausführlich begründet. Dass der hier maßgebende Teil der Begründung in Teilen in Widerspruch steht zur planerischen Gebietsfestsetzung, begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und grundsätzlichen Wirksamkeit des Bebauungsplans. Der Bebauungsplanbegründung kommt zwar auch die Funktion einer Auslegungshilfe zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989, a.a.O.). Jedoch kann allein durch eine Absichtserklärung im Begründungstext nicht der Inhalt einer planerisch wirksamen Festsetzung modifiziert oder mit einem Inhalt gefüllt werden, den die BauNVO nicht vorsieht. Hinsichtlich der in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen ist der Plangeber dem Typenzwang der in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Baugebiete unterworfen und darf sie nur in dem Maße abweichend gestalten, wie dies nach § 9 BauGB und den Vorschriften der BauNVO zugelassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 – 4 NB 13/90 -, NVwZ-RR 1991, 455). Zwar hätte der Plangeber vorliegend möglicherweise Anlass gehabt, eine abweichende Nutzung etwa unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes in Bezug auf eine frühere landwirtschaftliche Nutzung der Stallanlagen gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen. Dies ist jedoch ersichtlich nicht geschehen. Der entsprechende Satz in der Planbegründung reicht nicht aus, um von einer Festsetzung im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO auszugehen. Allerdings wäre in einem solchen Falle angesichts des Umfangs der hier insgesamt genehmigten Tierhaltung der Gesichtspunkt der Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Mischgebiets nach § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO zumindest kritisch zu betrachten gewesen. Vorliegend kommt hinzu, dass ein weiterer Satz aus der Bebauungsplanbegründung gegen die Zulässigkeit des hier genehmigten Legehennenbetriebs sprechen würde, sofern man dem Begründungsteil insoweit – anders als es das erkennende Gericht tut – wegweisende Bedeutung beimessen wollte. Denn dort wird die Massentierhaltung ausgeschlossen. Bei einer Anzahl von insgesamt über 14.500 Legehennen muss man allerdings wohl bereits von einer solchen Tierhaltung sprechen, unabhängig davon, dass bei dieser Größenordnung die Genehmigungsschwelle nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch gerade unterschritten ist. Die Genehmigung der Haltung von 7.960 Legehennen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes als im Mischgebiet zulässig angesehen werden, auch wenn eine solche Sichtweise dem Grunde nach denkbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 – 4 B 36.07 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 09.08.2007 – 3 UE 684/07– , juris). Hiergegen spricht zunächst, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin seinerzeit keine Hühnerhaltung zum Zwecke der Produktion, sondern als Prüfungsstätte für Qualitätsverbesserungen betrieben wurde. Auch lag die Zahl der in diesem Rahmen gehaltenen Tiere bei durchschnittlich 3.500 Tieren. Möglicherweise kann daher zwar die mit der bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahr 2010 genehmigte Tierhaltung im Umfang von 6.588 Legehennen – gerade noch so - unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes betrachtet werden. Die hier streitgegenständliche Baugenehmigung für weitere 7.960 Tiere geht jedoch in jedem Fall über das hinaus, was im Rahmen eines möglichen Bestandsschutzes als genehmigungsfähig angesehen werden könnte. Alledem zufolge verstößt die hier angegriffene Genehmigung gegen die planerische Festsetzung eines Mischgebiets, weil es sich um die Genehmigung eines landwirtschaftlichen Betriebs handelt. Hiergegen steht der Antragstellerin als Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden, ebenfalls im Mischgebiet liegenden Grundgeländes ein Abwehrrecht zu, ohne dass es im Einzelnen auf die Frage ankäme, ob sie durch die Legehennenanlage unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar nämlich einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 – 7 B 2/08 -, NVwZ 2008, 789). Damit kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen im Hinblick auf die Eigenschaft des Betriebs als „das Wohnen nicht wesentlich störend“ sowie auf die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen, wie Geruch, Staub, Bioaerosohle, Lärm und so weiter nicht entscheidend an. Alledem zufolge ist dem Eilantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Antragsgegners stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er sich mangels eigener Antragstellung auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Gerichtskostengesetz– GKG –in Verbindung mit Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei geht das Gericht von einem Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 15.000,- Euro aus; dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung um ein Drittel zu reduzieren.