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Urteil

8 K 1835/11.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0907.8K1835.11.F.0A
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Leitsätze
1. Eine Grundstücksteilung zu dem Zweck, das Grenzgaragenprivileg (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HBO) zwei mal ausnutzen zu können, ist unzulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HBO), wenn dadurch ein Grundstück entsteht, das mit keinem Hauptgebäude bebaubar ist. Die zweite "Grenzgarage" muss die erforderliche Abstandsfläche (§ 6 Abs. 5 HBO) einhalten. 2. Zum Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung.
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung der auf der westlichen Grundstücksgrenze auf dessen Grundstück H der Gemarkung J errichteten Garage zu verfügen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Grundstücksteilung zu dem Zweck, das Grenzgaragenprivileg (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HBO) zwei mal ausnutzen zu können, ist unzulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HBO), wenn dadurch ein Grundstück entsteht, das mit keinem Hauptgebäude bebaubar ist. Die zweite "Grenzgarage" muss die erforderliche Abstandsfläche (§ 6 Abs. 5 HBO) einhalten. 2. Zum Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung. 1. Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung der auf der westlichen Grundstücksgrenze auf dessen Grundstück H der Gemarkung J errichteten Garage zu verfügen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Untätigkeitsklage (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet, da die Kläger entgegen den ablehnenden Entscheidungen des Beklagten einen Anspruch auf den Erlass der Anordnung der Beseitigung der Garage des beigeladenen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Befugnisnorm des § 72 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung - HBO - kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 HBO) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zuständig ist nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b), Satz 3 HBO die (untere) Bauaufsichtsbehörde des Beklagten. Sie hat nach der Aufgabezuweisungsnorm des § 53 Abs. 2 Satz 1 HBO bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen. Aus der Formulierung "kann" in § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO sowie auf Grund der §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - ist die Befugnis zum Erlass von Beseitigungsanordnungen, einem Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG-), in das Ermessen (§ 40 HVwVfG) der Bauaufsichtsbehörde gestellt, d.h. es handelt sich nicht um eine gebundene Entscheidung. Ein solchermaßen Anspruch auf Tätigwerden der Behörde nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO besteht nur, wenn die Voraussetzung für eine Pflicht zum Einschreiten, nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null, gegeben ist und wenn die jeweilige Rechtsvorschrift des materiellen Rechts nach ihrem aus dem Gesamtzusammenhang der Allgemeininteressen zu erschließenden Sinn und Zweck nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern auch solche des betroffenen Einzelnen wahrt, d.h. ihm ein Abwehrrecht vermittelt und somit nachbarschützend ist (grdl. Hess. VGH, Urteil vom 25.11.1999 - 4 UE 2222/92 -, BauR 2000, 873 = HessVGRspr. 2000, 73 = BRS 62 Nr. 184; Beschluss vom 29.07.1999 - 4 TG 2118/79 -, NVwZ 2000, 694 = BauR 2000, 1162 = BRS 62 Nr. 83; Hornmann, Hessische Bauordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 72 Rn. 196 ff.). Ein solches Abwehrrecht des Dritten besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (st. Rspr. der hess. Verwaltungsgerichte, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780; Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, NVwZ 1993, 491 = HSGZ 1993, 22 = BRS 52 Nr. 200 m.w.N.; Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 198). Dazu zählt auch die von den Klägern reklamierte nachbarschützende bauordnungsrechtliche Abstandsvorschrift des § 6 HBO. Diese Abstandregelung entfaltet insgesamt nachbarschützende Wirkung (allg. Auffass., vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.04.1982 - IV TG 23/82 -, HessVGRspr. 1982, 77 = BauR 1982, 369 = BRS 39 Nr. 124; Urteil vom 04.03.1999 - 4 UE 3309/94 -, HessVGRspr. 1999, 43 = BRS 62 Nr. 209; BRS 62 Nr. 209; Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 -, BauR 2009, 1126 = BRS 73 Nr. 137; Hornmann, a.a.O., § 6 Rn. 9). Dies bestimmt sich nach allgemein anerkannten Schutznormtheorie (vgl. Hornmann, a.a.O., § 62 Rn. 35 ff.), wonach die öffentlich-rechtliche Norm den Nachbarn dann schützt, wenn sie (auch) dem Ausgleich der konfligierenden Interessen von Nachbarn und Bauherrschaft zu dienen bestimmt ist. Dies ist bei § 6 HBO der Fall, denn es gehört zu den insbesondere durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) geschützten Belangen des Nachbarn, nicht durch bauliche Anlagen beeinträchtigt zu werden, die in rechtswidriger Weise die Belichtung und Belüftung seines Grundstücks beeinträchtigen, Brandgefahren bilden oder durch ihre Nähe das gedeihliche Zusammenleben stören. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Nachbar durch das Vorhaben in spürbarer Weise tatsächlich beeinträchtigt wird, denn § 6 HBO nimmt generell den Ausgleich der nachbarlichen Interessen in abstrakt-genereller Weise vor und legt - zentimeterscharf - fest, was dem Nachbarn an heranrückender Bebauung zuzumuten ist, ohne auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen. Dadurch unterscheidet sich § 6 HBO von partiell nachbarschützenden Vorschriften wie etwa § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - mit dem in dem Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltenen Rücksichtnahmegebot (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.03.1999 - 4 UE 3309/94 -, HessVGRspr. 1999, 43 = BRS 62 Nr. 209; BRS 62 Nr. 209; Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 -, BauR 2009, 1126 = BRS 73 Nr. 137; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.09.1994 - 1 S 275/94 -, BRS 56 Nr. 106 = LKV 1995, 120, 121; OVG Thüringen, Beschluss vom 25.06.1999 – 1 EO 197/99 -, LKV 2000, 119 = BRS 62 Nr. 141; Hoppenberg in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Nov. 2010, Abschn. H Rn. 336). § 6 HBO ist hier verletzt. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HBO, wonach ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen je Baugrundstück eine Grenzgarage mit bestimmten Abmessungen zulässig ist, greift hier nicht zu Gunsten des Beigeladenen für seine an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Garage. Denn mit seiner Doppelgarage hat er bereits dieses Garagenprivileg ausgenutzt. Dies folgt daraus, dass die von dem Beigeladenen vorgenommene Teilung des (ehemaligen) Grundstücks L in die Grundstücke Flurstücke O und N gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 HBO verstößt und rechtswidrig ist. Nach dieser Vorschrift dürfen durch die die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften der HBO oder aufgrund der HBO widersprechen. Dies ist hier der Fall und ergibt sich aus Folgendem: Zwar verlangt § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HBO nicht ausdrücklich, dass die Grenzgarage einem Hauptgebäude zugeordnet ist. Die Bestimmung ist als spezielle Ausnahmeregelung (vgl. § 63 HBO) von den allgemeinen Abstandsflächen- und Abständeregelungen des § 6 HBO (vgl. Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, Kommentar, 8. Aufl. 2009, § 6 Rn. 97) wie generell Ausnahmeregelungen eng auszulegen. Das Erfordernis, Gesetze gleichmäßig, d.h. unter Wahrung des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz– GG -) und des Gleichheitssatzes (Art 3 Ans. 1 GG) auszulegen und zu vollziehen, gestattet nicht ein mehr oder miner beliebiges Abweichen von den Regelungen in § 6 HBO (vgl. VGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 -, NVwZ-RR 2007, 510 = BauR 2007, 1031 = BRS 71 Nr. 124; VG Frankfurt/M., Urteil vom 21.09.2010 - 8 K 982/10.F -, NVwZ-RR 2011, 5; Hornmann, a.a.O., § 63 Rn. 36). Dies bedeutet, dass insbesondere auch Sinn und Zweck der Regelung, hier des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HBO, zum Tragen kommen müssen. Durch diese Sonderregelung will das Gesetz vor allem die Errichtung von Garagen auf privaten Grundstücken fördern, um die parkenden Kraftfahrzeuge von den öffentlichen Verkehrsflächen im Interesse des fließenden Verkehrs fernzuhalten und um eine bessere Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Dem Verursacherprinzip folgend soll der ruhende Verkehr von der Straße auf das Baugrundstück der Hauptnutzung verlegt werden können (vgl. zu der mit der hessischen Regelung vergleichbaren Regelung in der Bayerischen Bauordnung Rauscher/Dhom in Simon, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand: März 2011, Art. 6 Rn. 474 m.w.N.; zu der entsprechenden niedersächsischen Regelung Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2006, § 12 Rn. 20 m.w.N.). Aus Sinn und Zweck der Regelung folgt somit, damit ein solcher Entlastungseffekt erzielbar ist, dass von einem Grundstück Parkplatzbedarf ausgehen kann. Mithin muss das Grundstück mit einem Hauptgebäude bebaubar sein, d.h. eine Privilegierung einer Garage als Grenzgarage kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Bebauung mit einem Hauptgebäude etwa wegen zu geringer Grundstücksgröße gar nicht möglich ist (vgl. Hornmann, a.a.O., § 6 Rn. 150; Reichel/Schulte, Handbuch des Bauordnungsrechts, 1. Aufl. 2004, Kap. 3 Rn. 135). So verhält es sich hier mit dem durch die Grundstücksteilung entstandenen und mit der Doppelgarage bebauten Grundstück N, das mit einer Fläche von 197 m 2 keine Bebauung mit einem Hauptgebäude, etwa einem Wohnhaus, zulässt. Unverändert gilt also, dass bei der Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage die nach § 6 HBO vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abstände auch bei nachträglichen Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden dürfen (vgl. die Reg.-Begr., LT-Drucks. 18/2523 S. 14 f. Vgl. auch OVG Nieders., Beschluss vom 26.02.2004 - 1 LA 210/03 -, BauR 2004, 1274 = BRS 67 Nr. 144; VG Gießen, Urteil vom 07.01.2008 - 1 E 2374/07 -, UPR 2009, 199 = BRS 73 Nr. 192; Hornmann, a.a.O., § 7 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Durch die rechtswidrige Grundstücksteilung handelt es sich bei der streitbefangenen Garage um keine Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HBO, da das Grenzgaragenprivileg mit der zuvor bereits errichteten Doppelgrenzgarage verbraucht worden war. Die streitbefangene Garage muss somit die nach § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO erforderliche Mindestabstandsfläche von 3 m einhalten. Dies tut sie nicht. § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO greift nicht, da die streitbefangene Garage des Beigeladenen kein deckungsgleicher Anbau an die vorhandene Garage der Kläger ist, da sie nur zu einem sehr geringen Teil an diese angrenzt (vgl. Hornmann, a.a.O., § 6 Rn. 57 f. m.w.N.). Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung der Kläger bedarf nach dem Vorstehenden keiner Erörterung. Da auch die übrigen vorgenannten Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der Beseitigungsanordnung gegeben sind, war der Klage stattzugeben. Es wird auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 3 HSOG auch für das Bauordnungsrecht geltenden § 5 Abs. 2 Satz 2 HSOG hingewiesen, wonach dem Beigeladenen von dem Beklagten auf seinen Antrag hin nach Maßgabe dieser Vorschrift (s. dazu Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 5 Rn. 33 ff.) ein Austauschmittel zu gestatten ist, wenn in Bezug auf die streitbefangene Garage baurechtlich zulässige Verhältnisse geschaffen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks K in der Gemarkung J, auf dem sich ein Wohnhaus und entlang der östlichen Grenze ein Garagengebäude befindet. Der Beigeladene ist Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks L, das mit einem Wohnhaus und im östlichen Grundstücksbereich mit einer Doppelgrenzgarage bebaut ist. Seine Ehefrau ist Eigentümerin des nördlich an beide Grundstücke angrenzenden unbebauten Grundstücks M. Der Beigeladene teilte sein Grundstück L in das 197 m 2 große Grundstück N, auf dem sich die Doppelgarage befindet, und in das 538 m 2 große Grundstück O, auf dem sich das Wohnhaus befindet. Entlang der Grenze zu dem Grundstück der Kläger errichtete der Beigeladene sodann eine Garage, die nur zu einem sehr geringen Teil an die Grenzgarage der Kläger angrenzt. Die Kläger beantragten beim Beklagten den Erlass einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich dieser zu ihrem Grundstück hin errichteten Garage, da der Beigeladene bereits über eine Doppelgrenzgarage verfüge und eine weitere Grenzgarage unzulässig sei. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2010 und nochmals mit Schreiben vom 14.06.2010 mit der Begründung ab, dass diese Grenzgarage auf dem neu gebildeten Grundstück O mit Zufahrt über das Grundstück M bauordnungsrechtlich nach § 6 Abs. 10 HBO zulässig und nach § 55 HBO i.V.m. Abschnitt I. Nr. 1.2 der Anlage 1 zur HBO baugenehmigungsfrei sei. Den ablehnenden Entscheidungen war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Mit anwaltlichem Telefax vom 20.07.2010 legten die Kläger gegen die ablehnenden Entscheidungen Widerspruch ein. Am 15.02.2011 fand eine Sitzung des Widerspruchsausschusses statt. Den Widerspruch beschied der Beklagte bisher nicht. Mit bei Gericht am 06.07.2011 eigegangenem anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2011 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass der Beigeladene § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO durch die Grundstücksteilung umgangen habe; die Garage an ihrer Grundstücksgrenze verstoße deshalb gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 HBO. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung der auf der Grundstücksgrenze zu den Klägern auf dem Grundstück O der Gemarkung J errichteten Grenzgarage zu verfügen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass hier das Grenzgaragenprivileg nach § 6 Abs. 10 HBO greife, so dass keine Beseitigungsanordnung ergehen dürfe. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Beigeladene ist der Auffassung und legt näher dar, dass § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HBO zu seinen Gunsten greife, da sich die Doppelgrenzgarage nicht auf dem Baugrundstück befinde. Die Teilung des Grundstücks L sei erfolgt, weil diese Doppelgrenzgarage wegen des Höhenunterschiedes insbesondere im Winter nur eingeschränkt nutzbar sei. Die Ehefrau des Klägers habe 2009 das Grundstück M erworben und zugunsten des (neuen Wohnhaus-)Grundstücks O eine Baulast bestellt, nach der ihr Grundstück als Zufahrt für das Grundstück O zur Verfügung gestellt wird. Daraufhin habe die Ehefrau des Klägers der Gemeinde J die Errichtung der Garage an der Grenze zum Grundstück der Kläger angezeigt und die Mitteilung erhalten, dass diese baugenehmigungsfrei sei. Die Garage sei sodann errichtet worden. Sie stelle keine tatsächliche Beeinträchtigung dar. Mit Beschluss vom 06.07.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, und der vorgelegten Behördenakten des Beklagten (drei Hefter) Bezug genommen.