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Urteil

3 K 684/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:1024.3K684.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. T a t b e s t a n d: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, mit der die Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung ihres Einfamilienhauses erteilt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist als Mitglied der Erbengemeinschaft Q. (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks G1 mit der postalischen Anschrift T.-------straße 00 in F. . Die Beigeladenen sind Eigentümer der in östlicher Richtung angrenzenden Grundstücke G2 und G3 mit der postalischen Anschrift T.-------straße 0 in F. . Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. XX in der Fassung der 1. Änderung, der in dem hier maßgeblichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet, zweigeschossige, offene Bauweise, Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 33° und 35°, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 festsetzt. Die vorgeschriebene Dachform für Garagen ist das Flachdach; Kellergaragen sind nicht gestattet. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus sowie - an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Beigeladenen - mit einem eingeschossigen Anbau bebaut. Der Anbau war dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit Bauschein vom 26. April 1967 als Doppelgarage genehmigt worden. Nach den zugehörigen Bauplänen hatte die Doppelgarage eine Länge von 10,80 m und eine Höhe von 2,60 m. In der Folgezeit baute der Rechtsvorgänger der Klägerin den Anbau teilweise zu einer Ferienwohnung um, ohne hierfür eine Baugenehmigung einzuholen. Hinter dem eingeschossigen Anbau legte die Klägerin an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Beigeladenen eine Terrasse an. Der Gartenbereich der Grundstücke der Beteiligten wird durch eine Mauer getrennt, die eine Höhe zwischen 1,65 m und 1,85 m hat. Unter dem 25. November 2002 schlossen die Erbengemeinschaft Q. , damals bestehend aus der Klägerin und deren Mutter, sowie die Beigeladenen eine privatrechtliche Vereinbarung zur gegenseitigen Grenzbebauung. Darin heißt es unter anderem: "1. Die Familie C. erteilt die Zustimmung, dass die bestehende Garage auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Q. weiter als Wohnraum genutzt werden darf. 2. Die Erbengemeinschaft Q. erteilt die Zustimmung zu einer Bebauung auf dem Grundstück C. , wie in den Plänen Architekt C1. vom 19.12.01 angegeben, d.h. ca. 5,10 m über die Hinterkante der bestehenden Garage hinaus. Das Terrassenniveau wird ca. 1,40 m über dem bestehenden Geländeniveau liegen (165,5 m). Seitens der Erbengemeinschaft Q. ist möglicherweise geplant, einen Anbau bis zur Höhe der Gartenmauer zu errichten und zwar mit gleicher Bautiefe wie die geplante Baumaßnahme C. . Hierzu erteilt die Familie C. ihre Zustimmung, wie auch zu einer durch die Erbengemeinschaft möglicherweise beabsichtigten Aufsattelung der Garagendachfläche entsprechend der Garage C. . Es besteht insgesamt Einigkeit dahingehend, dass wechselseitig jeweils in gleichem Umfang Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen, wie sie aufgrund vorheriger Genehmigung auf dem Grundstück des jeweils anderen bereits vorhanden sind. 3. Beide Parteien verpflichten sich, eine gegenseitige Anbaulast mit dem Inhalt der Ziff. 1 und 2 bei der Stadt F. eintragen zu lassen. (...) 8. Vor Baubeginn einer jeweiligen Baumaßnahme erhält die jeweils andere Partei eine Kopie der Baupläne sowie der Statik und wird rechtzeitig über alle Arbeiten entlang der Grenze informiert. (...)" Am 04. Dezember 2002 übernahm die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrer Mutter, eine Anbaulast zugunsten der Beigeladenen, die auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch im Baulastenverzeichnis eingetragen war. Unter dem 25. März 2002 beantragte die Klägerin für die Erbengemeinschaft die Genehmigung zur nachträglichen teilweisen Nutzungsänderung der Doppelgarage in eine Ferienwohnung. Dem Bauantrag beigefügt war kein eigener Lageplan für das Antragsgrundstück, sondern eine Fotokopie des Lageplans der Beigeladenen für die hier streitige Umbaumaßnahme auf deren Grundstück. Die Geländemaße auf dem Grundstück der Klägerin sind auf dem Lageplan nicht enthalten. Ausweislich der Bauzeichnungen hat der Anbau eine Länge von insgesamt 10,84 m und eine Höhe von 2,76°m; der Anschluss der Nachbarbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen ist zeichnerisch nicht dargestellt. Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 erteilte die Beklagte der Erbengemeinschaft die nachgesuchte Baugenehmigung zur teilweisen Nutzungsänderung der Doppelgarage in eine Ferienwohnung, und zwar unter Befreiung der Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. XX hinsichtlich der Unterschreitung der Geschossigkeit und Änderung der Dachform von festgesetztem Satteldach in Flachdach. Auf ihren Antrag auf Erweiterung und Umbau ihres Wohnhauses, dem die Pläne des Architekten C1. vom 19. Dezember 2001 zugrundelagen, erteilte die Beklagte den Beigeladenen am 18. Februar 2003 die nachgesuchte Baugenehmigung, die antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis zum 18. Februar 2007 verlängert worden war. Aus persönlichen Gründen ist die Baugenehmigung von den Beigeladenen allerdings nicht ausgenutzt worden. Unter dem 25. September 2009 erteilte die Beklagte den Beigeladenen auf ihren Antrag hin erneut eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung ihres Wohnhauses, wobei die Dachneigung gegenüber den ursprünglichen Plänen von 45° auf 47,6° verändert worden war. Gegen diese Baugenehmigung hatte die Klägerin Klage - 3 K 1894/09 - erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz - 3 L 426/09 - nachgesucht. In einem von der Kammer angesetzten Erörterungstermin setzte die Beklagte die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung vom 25. September 2009 aus. Unter dem 04. Februar 2010 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten erneut eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung ihres Einfamilienhauses. Zugleich beantragten sie eine Befreiung hinsichtlich der Festsetzungen der straßenseitigen Baulinie um 0,5 m, der gartenseitigen Baugrenze bis zu 2,0 m, hinsichtlich der Geschossigkeit im Hinblick darauf, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei sowie zur Überschreitung der Dachneigung um 10°. Der Umbau sieht im Grenzbereich zum Grundstück der Klägerin sowie im hinteren Grundstücksbereich Erweiterungen vor. Im Grenzbereich befindet sich eine - nicht unterkellerte - Garage mit einer Länge von 6,945 m. An die Garage schließt sich eine Küche an, die eine Tiefe von weiteren 4,695 m aufweist und teilweise unterkellert ist; die Unterkellerung hält einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von 1,30 m ein. Hinter der Küche ist eine (unterkellerte) Terrasse vorgesehen, die ca. 1,31 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegt. Das Dach über der Garage soll in Verlängerung des Hauptdaches als Satteldach mit einer Dachneigung von 45° ausgeführt werden. Der rückwärtige Anbau an das vorhandene Wohnhaus verspringt und hält zur Grundstücksgrenze der Klägerin einen Abstand von 4,71 m ein. In einer Entfernung von ca. 5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ist ein Balkon vorgesehen, der in südwestlicher Richtung ausgerichtet ist. Nach den Berechnungen des Architekten sind weder das Keller- noch das Dachgeschoss ein Vollgeschoss. Im Hinblick auf die von der Klägerin zugunsten der Beigeladenen übernommenen Anbaulast erteilte die Beklagte den Beigeladenen die nachgesuchte Baugenehmigung mit Bescheid vom 24. März 2010 unter Befreiung von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans, und zwar hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baulinie um 0,5 m, der gartenseitigen Baugrenze um bis zu 2 m, die Unterschreitung der festgesetzten zwingenden Zweigeschossigkeit um ein Geschoss und der Überschreitung der Dachneigung um 10°. Zur Begründung der Erteilung der Befreiungen führte die Beklagte aus, die Überschreitung der straßenseitigen Baulinie um 0,5 m werde als städtebaulich unbedenklich angesehen. Die Überschreitung der gartenseitigen Baugrenze um bis zu 2,0 m orientiere sich an der vorhandenen Bebauung des östlich angrenzenden Grundstücks. Dieses Gebäude sei mit einem giebelständigen Satteldach mit 50° Dachneigung genehmigt worden. Das Straßenbild werde durch die Befreiungen und die Abweichung von der Gestaltungssatzung nicht beeinträchtigt. Nachbarschützende Belange würden nicht tangiert. Die Beigeladenen erklärten nach Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, die ihnen erteilte Genehmigung vom 25. September 2009 nicht mehr ausnutzen zu wollen, wodurch sich das Klageverfahren 3 K 1894/09 in der Hauptsache erledigt hat. Die Klägerin hat am 16. April 2010 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 14. Mai 2010 - 3 L 153/10 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 02. September 2010 - 7 B 726/10 - zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: Die der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauzeichnungen enthielten eine Vielzahl von Darstellungsfehlern formeller und inhaltlicher Art, die zur mangelnden hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung führe. Darüber hinaus werde durch die fehlerhafte Darstellung der Anschlussbebauung auf ihrem Grundstück eine optische Täuschung hervorgerufen, die geeignet sei, den erschlagenden Eindruck des genehmigten Gebäudes im Verhältnis zu ihrem Grundstück zu kaschieren. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße darüber hinaus gegen die Abstandflächenregelung des § 6 BauO NRW, weil es keinen Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalte. Es fehle an einer Anbausicherung, wie sie § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW vorschreibe; hierfür können nicht mehr die zwischen ihr und den Beigeladenen unter dem 25. November 2002 getroffene zivilrechtliche Vereinbarung herangezogen werden, weil diese nämlich keine Wirkungen mehr entfalte. Zwar hätte die Vereinbarung den Beigeladenen eine Grenzbebauung ermöglicht, wie sie in der Baugenehmigung der Beklagten vom 18. Februar 2003 dargestellt gewesen sei. Diese Baugenehmigung sei allerdings erloschen mit der Folge, dass die (nur) für diese konkrete Baumaßnahme erklärte Zustimmung der Klägerin bzw. der Erbengemeinschaft Q. verbraucht sei. Aus der Vereinbarung sei sie nicht verpflichtet, wiederholt eine Zustimmung zu weiteren Bauanträgen der Beigeladenen für eine Grenzbebauung zu erteilen. Nach der obergerichtlicher Rechtsprechung müsse eine Nachbarzustimmung zwingend einen Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben aufweisen; mit der unanfechtbaren Ablehnung oder dem Erlöschen der Baugenehmigung werde auch die Nachbarzustimmung gegenstandslos. Sie, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten ausdrücklich geäußert, dass sie sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden fühle, diese vielmehr widerrufe. Außerdem sei eine etwaige Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischenzeitlich verjährt, worauf sie sich ausdrücklich berufe. Darüber hinaus beeinträchtige sie das Vorhaben hinsichtlich Größe und Ausgestaltung in unverhältnismäßiger Weise. Tatsächlich weise das geplante Gebäude nämlich - entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan und entgegen der Annahme der Beklagten - nicht eine eingeschossige, sondern eine dreigeschossige Bauweise auf. Ferner habe die Beklagte den Beigeladenen in rechtswidriger Weise Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der straßen- und gartenseitigen Baugrenze erteilt. Diese Festsetzungen seien keineswegs nur städtebaulich motiviert, sondern erkennbar nachbarschützend, weil sie die Wohnruhe gewährleisten und den Anliegern des Straßenquartiers im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Aussicht auf die jeweiligen Gärten freihalten sollen. Außerdem habe die Beklagte den Beigeladenen keine Befreiungen für genehmigte tatsächliche Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Anders als in den textlichen Festsetzungen zu Ziffer 5 des Bebauungsplans vorgesehen, wonach Dachflächen des gleichen Baukörpers die gleiche Dachneigung haben müssen, seien hier Dachneigungen von 51° und 45° genehmigt worden. Die textlichen Festsetzungen enthielten in Ziffer 8 die Regelung, dass eingeschossige Anbauten mit Flachdach möglich seien. Genehmigt worden sei ein dreigeschossiger Anbau mit Satteldach im Bauwich. Gemäß der textlichen Festsetzung zu Ziffer 9 seien Garagen mit Flachdach auszugestalten; Kellergaragen seien nicht gestattet; demgegenüber seien sogar Wohnräume unterhalb der Garage im Keller genehmigt worden. Das Vorhaben der Beigeladenen, das in einem durch eineinhalbgeschossige Bauweise mit jeweils daneben stehenden Garagen und großzügige Gärten geprägten Wohngebiet verwirklicht werden solle, übe auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung aus. Der Dachfirst des Gebäudes der Beigeladenen sei deutlich höher als derjenige ihres Gebäudes. Im Verhältnis zu ihrem Gebäude sei das geplante Vorhaben der Beigeladenen nunmehr ca. doppelt so breit wie zuvor. Die Dreigeschossigkeit des Gebäudes, die Ausgestaltung des Daches über der Garage, das an das Hauptdach angebaut sei, und das Überschreiten der hinteren Baugrenze habe erheblich beeinträchtigende Wirkungen auf ihr Gebäude und Grundstück. Hinzu komme, dass durch die im Gartenbereich genehmigte Terrasse und den Balkon sich erhebliche Einschränkungen der Aussicht aus ihrem Gebäude einerseits und erhebliche Einsichtnahmemöglichkeiten vom Balkon auf ihr Grundstück, die dort vorhandene Terrasse sowie in ihre Wohnungen ergebe. Die Klägerin beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. März 2010 für den Umbau und die Erweiterung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen G2 und G3 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Baugenehmigung vom 23. März 2010 sei rechtmäßig erteilt worden und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe wirksam auf ihre Nachbarrechte verzichtet. Im übrigen sei nicht ersichtlich, dass sie durch die von ihr aufgezeigten Mängel der Bauvorlagen in eigenen Rechten verletzt sei. Die Einzelrichterin hat im Beweis- und Ortstermin vom 10. November 2011 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls verwiesen. Das Verfahren ist durch Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2012 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Planurkunden (BA I - VI). Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Zulässigkeit der Baunachbarklage steht bereits die Vorschrift des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entgegen, vgl. zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09 - juris, weil deren Erhebung sich nach Auffassung der Kammer als treuwidrige und damit unzulässige Rechtsausübung erweist. Die Klägerin greift mit ihrer Klage ein Bauvorhaben an, dem sie zuvor im Rahmen der mit den Beigeladenen geschlossenen Nachbarvereinbarung vom 25. November 2002 zugestimmt hat. Damit scheidet aber eine spätere Geltendmachung von nachbarlichen Abwehrrechten aus. Die Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben ist nämlich als Verzicht auf eventuelle Abwehrrechte zu werten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2002- 7 B 1061/02 -; Beschluss vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, Baurechtssammlung (BRS) 63 Nr. 204. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Insoweit enthält die Vereinbarung vom 25. November 2002 eine Zustimmung zu einer Bebauung, wie sie in den Plänen des Architekten C1. vom 19. Dezember 2001 angegeben ist. Wie die Ca.-Angaben zur Bebauungstiefe und zum Terrassenniveau zeigen, bezieht sich die Zustimmung ersichtlich nicht auf ein konkretes Baugenehmigungsverfahren, sondern nur auf einen bestimmten Umfang der Bebauung, von dem die genehmigten Bauvorlagen für das Vorhaben der Beigeladenen nicht maßgeblich abweichen. Für diese Auslegung der zivilrechtlichen Vereinbarung spricht ferner die in Ziffer 8 getroffene Regelung, wonach vor Baubeginn einer jeweiligen Baumaßnahme die jeweils andere Partei eine Kopie der Baupläne sowie der Statik erhalten und rechtzeitig über alle Arbeiten entlang der Grenze informiert werden muss. Außerdem enthält Ziffer 2 (am Ende) die Vereinbarung, dass insgesamt Einigkeit besteht, dass wechselseitig jeweils im gleichen Umfang Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen, wie sie aufgrund vorheriger Genehmigung auf dem Grundstück des jeweils anderen bereits vorhanden sind. Diese Regelung, die auf eine dynamische Erweiterung der Grenzbebauung in der Zukunft abzielt, zeigt deutlich, dass sie nicht an ein isoliertes Genehmigungsverfahren gebunden ist. Die Vereinbarung regelt darüber hinaus aber auch noch eine Reihe weiterer künftiger Grenzbebauungsmöglichkeiten für die Klägerin, die diese einseitig und treuwidrig für sich ausnutzen könnte, ohne dass die Beigeladenen die ihnen zugestandene Grenzbebauung verwirklichen könnten. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch nachträgliche Legalisierung ihres Grenzgebäudes bereits Vorteile aus der Vereinbarung gezogen hat. Ohne Erfolg setzt die Klägerin dem entgegen, sie habe die Vereinbarung erfüllt, weil sie gegen Abwehrrechte im Baugenehmigungsverfahren, das in die von den Beigeladenen aus persönlichen Gründen nicht ausgenutzten Baugenehmigung vom 18. Dezember 2003 mündete, verzichtet habe, sie aber nicht verpflichtet sei, beliebig oft auf ihre Nachbarrechte zu verzichten und im übrigen inzwischen Verjährung eingetreten sei. Insoweit ist zwar richtig, dass sich die Bindungswirkung einer Verzichtserklärung regelmäßig nur auf das jeweilige Genehmigungsverfahren bezieht, in dem sie abgegeben wurde. Hier liegt der Fall allerdings anders. Die Verzichtserklärung ist nicht gegenüber der Baubehörde im Rahmen eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens abgegeben worden, sondern im Zuge einer komplexen Nachbarvereinbarung, die Regelungen hinsichtlich der Grenzbebauung beider Grundstücke hinsichtlich ihres tatsächlichen Bestandes und künftiger Bebauungsmöglichkeiten enthält. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die den von ihr zitierten Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz bzw. OVG des Saarlandes zugrunde gelegen haben. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verjährung der Verzichtserklärung berufen. Denn derartige Erklärungen sind nicht Gegenstand der Verjährung, vgl. § 194 Abs.1 BGB. Wäre die Rechtsauffassung der Klägerin richtig, könnte sie einseitig alle Vorteile aus der Vereinbarung ziehen, ohne ihrerseits eine der Vereinbarung entsprechende Bebauung auf dem Nachbargrundstück hinnehmen zu müssen. Die Klage hat allerdings auch in der Sache keinen Erfolg. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. März 2010 zum Umbau und zur Erweiterung ihres Wohnhauses auf dem Grundstück G2 und G3 verletzt die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kammer teilt nicht die Bedenken der Klägerin gegen die hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung. Sie erfordert, dass sich aus der Genehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst und den zugehörigen Bauvorlagen entnommen werden können. Gemessen daran bestehen keine Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, weil sich aus den Bauvorlagen alle maßgeblichen Parameter, die für die Ermittlung des Inhalts der Genehmigung von Bedeutung sind, ablesen lassen. Insbesondere enthalten die mit Grünstempel versehenen Pläne alle erforderlichen Geländehöhen, die Gebäude sind im Einzelnen vermaßt, so dass sich der Inhalt der erteilten Genehmigung mit hinreichender Sicherheit ablesen lässt. Soweit Abstandflächen nicht eingetragen sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein kann, weil das Vorhaben der Beigeladenen - wie im Folgenden darzustellen sein wird - zu ihrer Grundstücksgrenze hin keine Abstandflächen einhalten muss. Die von der Klägerin gerügte fehlende detaillierte Darstellung des Gebäudeanschlusses zu ihrem grenzständig errichteten Gebäude führt nicht zur fehlenden hinreichenden Bestimmtheit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Im übrigen ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie hinsichtlich der nachträglichen Legalisierung ihres grenzständigen Gebäudes, das jedenfalls zum Teil Wohnzwecken dient, selbst nicht die Anforderungen erfüllt, die an ordnungsgemäße Bauvorlagen zu stellen sind bzw. von ihr an die Bauvorlagen der Beigeladenen gestellt werden. Es fehlt bereits an einem Lageplan für ihr Vorhaben; der Gebäudeanschluss an das Nachbargrundstück fehlt in ihren Bauvorlagen vollständig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des auf dem Grundstück G2 und G3 genehmigten Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach der Vorschrift des § 30 BauGB, weil das Antragsgrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. XX, 1. Planänderung, der Stadt F. - Ortsteil F. - liegt. Dieser Bebauungsplan trifft für das Grundstück der Beigeladenen unter anderem Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Dachneigung, Grund- und Geschoßflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse. Das Vorhaben der Beigeladenen hält zwar nicht sämtliche Vorgaben ein; die Klägerin wird hierdurch allerdings nicht in ihren Rechten verletzt. Das genehmigte Vorhaben überschreitet die vordere Baulinie zur T.-------straße um 0,50 m und die hintere Baugrenze um 2,00 m. Es hält ferner nicht die im Bebauungsplan vorgesehene Dachneigung von 30-35° ein. Nach den Feststellungen der Beklagten wird das Wohnhaus der Beigeladenen auch nicht die zwingend vorgeschriebene Zweigeschossigkeit aufweisen, sondern nur eingeschossig errichtet werden. Für diese Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagte den Beigeladenen allerdings Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, zu deren Begründung sie ausführt, die Überschreitung der straßenseitigen Baulinie um 0,50 m sei städtebaulich unbedenklich; soweit die gartenseitige Baugrenze um bis zu 2,00 m überschritten werde, orientiere sich die Bebauung an der vorhandenen Bebauung des östlich angrenzenden Grundstücks, auf dem ein Gebäude mit einem giebelständigen Satteldach mit 50° Dachneigung genehmigt worden sei. Das Straßenbild werde durch die Befreiungen nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein; nachbarschützende Belange würden nicht tangiert. Ob die Beklagte derart weitreichende Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in rechtlich zulässiger Weise durch Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilen durfte oder aber ein förmliches Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans hätte einleiten müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist ausschließlich Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden oder deren Aufsichtsbehörden, städtebauliche Allgemeininteressen zu wahren. Eine Verletzung eigener Rechte kann die Klägerin daraus nicht herleiten. Die Festsetzungen, von denen die Beklagte den Beigeladenen Befreiungen erteilt hat, sind nicht nachbarschützend. Die erteilten Befreiungen erweisen sich der Klägerin gegenüber auch in ihrer Gesamtheit nicht als rücksichtslos. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 31 Abs. 2 BauGB, der auch die Würdigung nachbarlicher Interessen bei der in Bezug auf die Befreiung zu treffende Ermessensentscheidung vorschreibt, drittschützende Wirkung hat. Dabei vermittelt die fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans immer einen nachbarlichen Abwehranspruch und führt zwingend zur Aufhebung der vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung. Hat die Festsetzung, von der eine Befreiung erteilt wurde, dagegen keine nachbarschützende Wirkung, hat die Nachbarklage nur dann Erfolg, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Dabei führt allein die Tatsache, dass eine Befreiung von mehreren Festsetzungen zugleich erteilt wird, nicht dazu, dass diesen Festsetzungen eine nachbarschützende Wirkung zuerkannt wird. Die Kumulation von Befreiungen kann allerdings bei der Ermessensentscheidung der Behörde gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von Bedeutung sein, wenn die Befreiungen insgesamt eine Bebauung ermöglichen, die sich dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos erweist. Ob die Behörde es an der gebotenen Rücksicht den Grundstücksnachbarn gegenüber hat fehlen lassen, ist nach den zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben zu bestimmen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183. Die Festsetzungen, von denen das Vorhaben der Beigeladenen abweicht, haben keine nachbarschützende Wirkung. Dies gilt namentlich für die Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der vorderen Baulinie. Diese Festsetzung dient regelmäßig nur der städtebaulichen Ordnung und ist deshalb nicht nachbarschützend mit der Folge, dass eine Befreiung von ihr nicht geeignet ist, die Klägerin als Grundstücksnachbarin in ihren Rechten zu verletzen, vgl. Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdnr. 743 m.w.N.. Auch aus der Überschreitung der hinteren Baugrenze kann die Klägerin keinen Nachbarschutz herleiten. Die Festsetzung hinterer Baugrenzen und die dadurch bewirkte Festlegung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche schützt nämlich den Grundstücksnachbarn planungsrechtlich nicht schon dann, wenn sie durch die Einschränkung der baulichen Ausnutzung auf dem Baugrundstück tatsächlich günstige Auswirkungen auf den angrenzenden Grundstücksnachbarn hat, sondern nur dann, wenn sich aus der Festsetzung selbst oder aber aus der Begründung der Festsetzung im Bebauungsplan ergibt, dass ihr der Plangeber nachbarschützende Wirkung hat beilegen wollen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 170; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Zeitschrift für Baurecht (ZfBR) 1996, 104. Denn die Festsetzung hinterer Baugrenzen ist grundsätzlich (nur) ein Gesichtspunkt städtebaulicher Ordnung, und zwar selbst dann, wenn mit ihr das Ziel verfolgt wird, das Innere eines straßennah bebauten Quartiers von Bebauung freizuhalten. Eine rechtliche Begünstigung konkreter Nachbarn muss selbst in einem solchen Fall damit nicht ohne weiteres beabsichtigt sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 10 B 1755/96 -. Nach Auswertung der maßgeblichen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans Nr. XX der Beklagten kann die Kammer nicht feststellen, dass der Ortsgesetzgeber mit dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen über die städtebauliche Entwicklung des Gebietes hinaus nachbarschützende Wirkung beabsichtigt hätte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge der Klägerin, das geplante Wohnhaus der Beigeladenen habe tatsächlich nicht, wie von der Antragsgegnerin angenommen, nur ein, sondern faktisch drei Vollgeschosse und verstoße damit gegen die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. XX hinsichtlich der Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob das Wohnhaus nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bauplänen dreigeschossig geplant ist und errichtet werden soll. Denn die Zahl der Vollgeschosse in einem Bebauungsplan dient in aller Regel nicht dem Nachbarschutz, sondern wird allein aus städtebaulichen Gründen getroffen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 1992 - 7 B 3472/92 und vom 26. März 1993 - 11 B 4307/92; OVG Bremen, Beschluss vom 14. August 1995 - 1 B 64/95 -, BRS 57 Nr. 128; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. November 1999 - 4 UE 2222/92 -, BRS 62 Nr. 184; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 1991 - 3 S 250/91 -. Weder der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. XX selbst noch seiner Begründung lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Satzungsgeber den Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse nachbarschützende Wirkung zumessen wollte. Soweit die Beklagte die Beigeladenen von der Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Dachneigung befreit hat, liegt ebenfalls keine Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift des Bauplanungsrechts vor. Die Festsetzung der Dachneigung im Bebauungsplan ist nämlich lediglich ein gestalterisches Element des Bauplanungsrechts. Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber dieser Festsetzung darüber hinaus auch nachbarschützende Wirkung hat beilegen wollen, lassen sich weder der Festsetzung selbst noch den Aufstellungsvorgängen oder der Begründung entnehmen. Hat die Beklagte die Beigeladenen danach ausschließlich von nicht nachbarschützenden Vorschriften befreit, kann sich Nachbarschutz zugunsten der Klägerin nur noch aus dem in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Danach kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige bodenrechtliche Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, 421. Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nach Auffassung der Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der von der Klägerin als besonders belastend empfundenen optischen Wirkung des Baukörpers und behaupteten Mehrgeschossigkeit nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dabei ist die Geschossigkeit eines Gebäudes als solche ebenso wie das Volumen des Baukörpers nicht aussagekräftig für die Frage, ob ein genehmigtes Vorhaben einem Nachbarn im Sinne des Gebotes der Rücksichtnahme zumutbar ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist insoweit die Entfernung eines Baukörpers, welcher sich durch ein bestimmtes Bauvolumen auszeichnet, zur Grundstücksgrenze des Nachbarn, denn hiervon hängt entscheidend seine Wirkung auf die Nachbarsphäre ab, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 1992 - 7 B 2182/92-, 01. Dezember 1993 - 7 B 2445/93 -, 18 Mai 1995 - 7 B 994/95 - und vom 21. Juni 1995 - 7 B 1029/95 -. Allerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt im Einzelfall erdrückende Wirkung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196; Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2533/99 -. Gemessen daran erweist sich der Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses der Beigeladenen nicht als rücksichtslos. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Klägerin im Grenzbereich seinerseits mit einem jedenfalls im hinteren Bereich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude bebaut ist und sich bereits durch die eigene Grenzbebauung die Belüftungs- und Besonnungssituation verschlechtert hat. Das auf dem Grundstück der Beigeladenen geplante Satteldach ist zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin mit einer geringeren Dachneigung als das Hauptdach ausgestaltet und weist eine um 2,895 m geringere Firsthöhe auf als das Hauptdach. Das Satteldach der Garage selbst wird nur gut 1 m höher sein als der Dachfirst des Wohnhauses der Klägerin. Wie die Besichtigung der Örtlichkeit durch die Einzelrichterin bestätigt hat, ist vom Wohnhaus der Klägerin aus gesehen der Blick in ihren Ruhebereich uneingeschränkt möglich. Die unterkellerte Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen ist aufgrund der vorhandenen Grenzmauer vom Grundstück der Klägerin aus nicht wahrnehmbar. Die Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt nur bis zu einem Meter höher als die natürliche Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Klägerin, weswegen eine erdrückende Wirkung von vornherein ausgeschlossen erscheint. Soweit die Klägerin gesteigerte Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück befürchtet, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den ringsum vorhandenen Wohnhäusern, die ihre Fenster allesamt in Richtung auf das klägerische Grundstück ausgerichtet haben, bereits jetzt deutlich stärkere Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück und in ihre Wohnungen ergeben als sie durch den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses der Beigeladenen eröffnet werden. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin durch die angepflanzten Tujabäume, die nach der getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarung auch zu erhalten sind, sowie die vorhandene Grenzmauer gegen unerwünschte Einsichtnahme weitgehend geschützt hat. Darüber hinaus besteht für sie die Möglichkeit, die unmittelbar an ihr Wohnhaus angrenzende überdachte Terrasse zu nutzen, die durch ihren grenzständigen Anbau einem Einblick vom Grundstück der Beigeladenen vollständig entzogen ist. Eine weitere überdachte Terrasse kann die Klägerin auf der dem Grundstück der Beigeladenen abgewandten Gebäudeseite nutzen. Die Einsichtnahmemöglichkeiten vom geplanten Balkon der Beigeladenen haben kaum Gewicht, da dieser einen Abstand von rund 5 m zu ihrem Grundstück haben wird, nicht in Richtung auf ihr Grundstück, sondern in südwestlicher Richtung ausgerichtet ist und die an der Grenze angepflanzten hohen Tujabäume ihr Grundstück gegen unwünschte Einsicht weitgehend abschirmen. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung ihres Wohnhauses verstößt aber gegen die Festsetzung der offenen Bauweise im Bebauungsplan Nr. X; von dieser Festsetzung hat die Beklagte keine Befreiung erteilt. Auch wenn dieser Festsetzung grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zukommt, kann sich die Klägerin hierauf zur Begründung eines Abwehrrechts nicht mit Erfolg berufen. Der Festsetzung offener Bauweise kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als danach ein seitlicher Grenzabstand nach Maßgabe des Bauordnungsrechts einzuhalten ist. Nachbarschützend ist die Festsetzung offener Bauweise mithin (nur) zugunsten des Eigentümers eines - wie hier - seitlich an das Baugrundstück anschließenden Grundstücks, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. März 1999 - 5 S 49/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1999, 492 f. und Beschluss vom 26. Februar 1992 - 3 S 2947/91 -, NVwZ-RR 1992, 611. Gleichwohl kann die Klägerin keine Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung verlangen, weil - wie nachfolgend ausgeführt - ihr auch insoweit ein nachbarliches Abwehrrecht nicht (mehr) zusteht. Die Klägerin ist durch das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht deshalb in Nachbarrechten verletzt, weil es zu ihrem Grundstück keinen Grenzabstand einhält. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist innerhalb der überbaubaren Fläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bebauungsplan Nr. XX setzt für das Antragsgrundstück und das Grundstück der Klägerin offene Bauweise fest. Wegen der auf dem Grundstück der Klägerin grenzständig vorhandenen und durch Baugenehmigung nachträglich legalisierten Bebauung müssen die Beigeladenen mit ihrem Vorhaben zum Grundstück der Klägerin keinen Grenzabstand einhalten. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BauR 2001, 77 = BRS 63 Nr. 137, kann auf eine besondere Anbausicherung verzichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist. Während nach der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW 1984 noch gesichert sein musste, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird, muss nach den Nachfolgervorschriften lediglich noch gesichert sein, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist - anders als bei der Regelung in der BauO NRW 1984 - auch dann erfüllt, wenn, wie hier, das streitige Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien. Das auf dem Grundstück der Klägerin grenzständig vorhandene und von der Tiefenerstreckung dem geplanten Gebäude der Beigeladenen entsprechende Gebäude, das teilweise als Garage und teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird, stellt deshalb eine derartige Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW dar, auch wenn es eine geringere Höhe aufweist als das von den Beigeladenen geplante Vorhaben. Darüber hinaus hatte die Klägerin am 04. Dezember 2012 hinsichtlich der Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen ab Höhe der unterkellerten Terrasse eine Anbaulast übernommen, die als (weitergehende) Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW anzusehen ist. Ungeachtet dessen hätte sich die Klägerin aber auch nicht mehr auf die behauptete Abstandflächenverletzung berufen können, weil sich auf ihrem Grundstück eine in der Abstandfläche ebenfalls unzulässige Bebauung befindet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, besteht nämlich ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften dann nicht mehr, wenn dem Grundstückseigentümer ein vergleichbar gewichtiger materiell-rechtlicher Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften zu Lasten des Nachbarn zuzurechnen ist. Das gilt selbst dann, wenn sich der Grundstückseigentümer - wie hier die Klägerin - hinsichtlich dieses Verstoßes auf eine durch Erteilung einer Baugenehmigung formell abgesicherte Position berufen kann. In diesen Fällen stellt sich die Geltendmachung des Abwehrrechts nämlich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Grundstücksnachbar mit der Wahrung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW vom Bauherrn die Beachtung einer Vorschrift einfordert, die er selbst mit seinem Grenzgebäude nicht einhält. Dem liegt das grundsätzliche Rechtsverständnis zugrunde, dass es einem Grundstückseigentümer nicht zusteht, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz beruht nämlich auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist mit der Folge, dass nicht schon dann ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht, wenn eine Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen vorliegt, sondern erst dann, wenn eine Störung des nachbarlichen Gleichgewichts besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 1984 - 6 A 49/83 -, BRS 42 Nr. 196. Gemessen daran stellt sich die Geltendmachung eines Abstandflächenverstoßes nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin als unzulässige Rechtsausübung dar. Von der Bebauungstiefe und der Nutzungsart entspricht das von den Beigeladenen geplante Vorhaben demjenigen, das die Klägerin auf ihrem Grundstück bereits verwirklicht hat. Beide an der Grenze geplanten bzw. vorhandenen baulichen Anlagen werden als Garage bzw. zu Wohnzwecken genutzt. Der Abstandflächenverstoß der Beigeladenen ist auch nicht als gewichtiger anzusehen als derjenige der Klägerin. Richtig ist allerdings, dass das nachbarliche Gleichgewicht auch dann in Abwehrrechte auslösender Weise gestört werden kann, wenn die Verletzung der Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerwiegender ist als der eigene Verstoß, vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 1984 - 6 A 49/83 - a.a.O., wobei sich das Gewicht eines Abstandflächenverstoßes in erster Linie nach dem Ausmaß bestimmt, in dem die jeweils erforderliche Abstandfläche zu Lasten des Nachbarn nicht eingehalten wird. Insoweit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Abstandfläche sowohl des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin als auch auf dem Grundstück der Beigeladenen jeweils 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) beträgt und jeweils auch vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt. Nach alledem war die Klage abzuweisen, weil die Rechtsverfolgung gegen die erteilte Baugenehmigung treuwidrig erscheint und eine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko ausgesetzt haben, waren ihre Kosten der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen.