Urteil
3 A 565/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0824.3A565.12.0A
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Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2011 – 8 K 3785/10.F – aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2011 – 8 K 3785/10.F – aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Die Kläger haben kein Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 13. Januar 2009 erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid vom gleichen Tage, so dass den Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen stattzugeben und die Klage abzuweisen ist. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an dem notwendig durchzuführenden Widerspruchsverfahren bezüglich der Baugenehmigung. Die Kläger haben zwar nach dem Wortlaut ihres Schreibens vom 23. Februar 2009 nur „gegen den Befreiungs-/ Abweichungsbescheid vom 13. Januar 2009“ Widerspruch erhoben, gleichwohl ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese Erklärung als Widerspruch gegen den genannten Bescheid und die Baugenehmigung auszulegen ist. Wenn das Gericht hierzu ausführt, der Wortlaut der Erklärung trete hinter dessen Sinn und Zweck zurück, denn es komme darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen sei, so bestehen hiergegen keine Bedenken. Jede andere Auslegung würde nämlich zu einem unsinnigen und völlig sachfremden Ergebnis führen. Die Kläger wollten sich mit ihrem Widerspruch gegen die rechtliche Grundlage wehren, die zur Verwirklichung des von ihnen als beeinträchtigend angesehenen Vorhabens führt. Dies sind aber sowohl die Baugenehmigung als auch der mit dieser untrennbar zusammenhängende Befreiungsbescheid. Der Widerspruch gegen beide Bescheide war somit der Rechtsbehelf, der nach Lage der Sache den Belangen der Kläger entsprach und eingelegt werden musste, um den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 – 8 C 17.01–BVerwGE 115, 302). Dementsprechend hat die Beklagte den Rechtsbehelf der Kläger im Widerspruchsbescheid auch als „Nachbarwiderspruch gegen Bauvorhaben Eschersheimer Landstraße 14“ angesehen und seiner Prüfung zutreffend die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid vom 13. Januar 2009 zugrunde gelegt. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet, denn den Klägern steht kein Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 13. Januar 2009 erteilte Baugenehmigung nebst Befreiung zu, soweit hiermit ein Vorbau zu dem vorhandenen Hochhaus auf der Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 14 in Frankfurt am Main genehmigt wurde. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht eine Rechtsverletzung der Kläger in diesem Sinne mit der Begründung angenommen, die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und in der Folge die darauf basierende Baugenehmigung seien trotz des Fehlens nachbarschützender Festsetzungen im Bebauungsplan gegenüber den Klägern i.S.v. § 15 Abs. 1 BauNVO rücksichtslos, da durch das genehmigte Vorhaben die Realisierung der Baugenehmigung für eine Werbeanlage an der Außenwand ihres Gebäudes unmöglich gemacht werde. Unabhängig von der Frage, ob die Baugenehmigung für die Werbeanlage vom 8. Oktober 1998 wegen der jahrelangen Nichtausnutzung erloschen sein könnte und welche Rechte die Kläger aus der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung – etwa aus privatrechtlichen Vereinbarungen – herleiten können, verbietet sich die Annahme einer Rücksichtslosigkeit, die einen rechtlich relevanten Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO begründen könnte, schon deshalb, weil die Baugenehmigung für die Werbeanlage einen Widerrufsvorbehalt enthält. Ausweislich dieser zulässigen Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG kann die Baugenehmigung widerrufen werden, „wenn an dem Gebäude, an dem die Werbeanlage angebracht ist, oder an dem Nachbargebäude baulichen Änderungen genehmigt werden“. Nutzt der Berechtigte einer Baugenehmigung diese trotz ihres rechtlich nicht dauerhaft gesicherten Bestandes aus, so kann er sich nicht darauf berufen, das den Widerruf begründende Ereignis - hier die Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens - sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil ihm die Ausnutzung der Baugenehmigung unmöglich werde. Deshalb kann bei den Klägern kein schützenswertes Vertrauen auf den unbegrenzten Fortbestand der genehmigten Nutzung bestehen. Der Senat folgt auch nicht der Annahme des Urteils, die angefochtene Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei rücksichtslos, weil der rechtlichen Beurteilung nicht nur das Erweiterungsvorhaben, sondern das Gesamtvorhaben einschließlich des Altbestandes zugrunde zu legen sei; der Befreiungsbescheid vom 27. November 1974 und die auf ihm basierende Baugenehmigung für das bestehende Hochhaus seien wegen der erheblichen Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nichtig, denn die Grundzüge der Planung würden nicht gewahrt. Dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme dar (Bl. 16 UA). Es ist bereits nicht erkennbar, worin die schutzwürdigen Interessen der Kläger liegen könnten, bezüglich derer die vom Verwaltungsgericht für nichtig gehaltene Befreiung rücksichtslos sein soll. Nachbarschützende Wirkung kommt dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist, d. h. dieser eine besondere Rechtsposition und eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit geltend machen kann (Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 65 zu § 31 m.w.N.). Solche Interessen sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar; die unsubstantiierte Behauptung einer Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit durch die Kläger reicht insoweit nicht aus. Mit seiner Rechtskonstruktion verlässt das Verwaltungsgericht in der Sache den Bereich des subjektiven Rechtsschutzes, wie er sowohl in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als auch in § 31 Abs. 2 BauGB angelegt ist und übt insoweit in unzulässiger Weise eine objektive Rechtskontrolle aus. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für rechtswidrige und nichtige Verwaltungsakte gilt (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 25 zu § 113), kann nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden. Ein Abwehrrecht eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur bestehen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, dem Schutz dieses Nachbarn zu dienen bestimmt, mithin nachbarschützend sind (st. Rspr., vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8.2.2000 – 4 UE 3421/94– ESVGH 50, 239). Ein solches, Nachbarschutz vermittelndes Recht ist im Rahmen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur der Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen, nicht aber die objektiv-rechtlich angelegte Einhaltung der Grundzüge der Planung. Etwas anders ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn im Hinblick auf den Befreiungsbescheid trotz des Vorstehenden für den Altbestand von einer subjektiv-rechtlich begründeten Nichtigkeit auszugehen wäre, denn hierauf könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Beklagte hat eine Vereinbarung vorgelegt, ausweislich derer bei der Errichtung des klägerischen Hauses im Jahr 1956 zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke Eschersheimer Landstraße 12 und 14 Einigkeit darüber bestand, die zu errichtende Grenzmauer statisch so zu berechnen, dass sie in jedem Falle die Lasten aus einem späteren Projekt auf dem Grundstück der Beigeladenen aufnehmen kann. Hieraus hat die Beklagte zutreffend den Schluss gezogen, dass die Rechtsvorgänger der Kläger ihre Zustimmung für einen späteren – (nahezu) deckungsgleichen – Anbau erteilt haben. An eine solche Zustimmung sind aber aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum - hier die Kläger - gebunden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1988 - 4 UE 2318/86 - NVwZ-RR 1990, 6; Hornmann, Kommentar zur HBO, 2. Aufl. 2011, Rdnr. 95 zu § 62). Außerdem haben die Kläger ihr Grundstück mit seiner Situationsbelastung durch das benachbarte Hochhaus erworben, was jedenfalls eine Einschränkung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte insoweit zur Folge hat, dass sie sich nicht erfolgreich gegen den Bestand der Gebäude wenden können, deren Baugenehmigungen von ihren Rechtsvorgängern nie angegriffen worden sind. Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge, dass der Gebäudealtbestand einer gerichtlichen Nachprüfung auf die Einhaltung subjektiver Rechte der Kläger entzogen ist, kann nicht durch die vorliegende Nachbarklage gegen einen Anbau an den Altbestand umgangen werden. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Kläger auch aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB deshalb nicht gegen den Anbau mit seiner Grundfläche von 116,62 qm wenden können, weil sie nach dem Vortrag der Beigeladenen selbst bei etwa gleicher Höhe für ihr eigenes Gebäude eine Befreiung vom 16. Mai 1956 für eine Überschreitung der bebaubaren Grundstücksfläche um 142 qm bei gleichzeitiger Überschreitung der Bautiefe und der zulässigen Geschosszahl um 2 Vollgeschosse in Anspruch nehmen. Unabhängig von alledem könnte die Nachbarklage der Kläger aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die für den Altbestand erteilte Befreiung tatsächlich nichtig wäre. Nach § 43 Abs. 3 HVwVfG ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam, d. h. es wäre davon auszugehen, dass keine Befreiung erteilt worden wäre. Für den Fall des Fehlens einer notwendigen Befreiung geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343), der der Senat folgt, davon aus, dass Nachbarrechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB, mithin subjektiver Rechtsschutz zu gewähren ist. Selbst wenn also die vom Verwaltungsgericht als nichtig angesehene Befreiung für den Altbestand nicht erteilt worden wäre, könnten sich die Kläger nicht auf die im Urteil erster Instanz herangezogenen objektiv-rechtlichen Beurteilungskriterien berufen. Sind nach alledem die Befreiung und die darauf aufbauende Baugenehmigung für den Altbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen mangels Verletzung subjektiv – öffentlicher Rechte nicht in die Prüfung der streitbefangenen Baugenehmigung einzubeziehen, so ist nur das hiermit genehmigte Vorhaben darauf zu untersuchen, ob durch die hierfür erteilte Befreiung - mangels anderer nachbarschützender Vorschriften - das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Kläger verletzt ist. Hierfür ist bisher über die Beeinträchtigung der Werbeanlage hinaus nichts rechtlich Relevantes vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Keinen Nachbarschutz vermitteln die von den Klägern im Berufungsverfahren erstmals angeführten Vorschriften des § 15 HBO (Verkehrssicherheit) und § 23 Abs. 1 Satz 1 HStrG (Bauliche Anlagen an Straßen), die ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt sind. Somit stehen der Auffassung der Beklagten, dass städtebauliche Gründe in Gestalt der Schaffung einer homogenen Gebäudeflucht den Anbau an das bestehende Gebäude in Richtung der Eschersheimer Landstraße rechtfertigen, keine nachbarlichen Interessen i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB gegenüber, die bei einer angemessenen Würdigung den Vorzug verdienen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Hierüber hat der Senat von Amts wegen zu entscheiden, ohne dass ein Antrag erforderlich ist (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 32 zu § 132). Der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung insoweit - vorsorglich - gestellte Antrag bleibt daher erfolglos. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Beteiligten streiten um eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid, jeweils vom 13. Januar 2009, soweit hiermit ein Vorbau an das bestehende Hochhaus Eschersheimer Landstraße . in Frankfurt am Main genehmigt wurde. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem sechsgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Flur 124, Flurstücke 25/4 u.a. (Eschersheimer Landstraße 12) in Frankfurt am Main, das Gebäude schließt in nordwestlicher Richtung versetzt an das bestehende Gebäude der Beigeladenen an. Bei der Errichtung dieses Hauses im Jahr 1956 wurde zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke Eschersheimer Landstraße 12 und 14 die Errichtung einer gemeinsamen Brandmauer vereinbart, die „statisch so berechnet werden (sollte), dass sie in jedem Falle die Lasten aus … (dem) späteren Projekt (auf dem Nachbargrundstück Nr. 14) aufnehmen kann“. Die Beigeladene ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Flur 124, Flurstücke 26/7 u.a. (Eschersheimer Landstraße 14), auf dem sich unter anderem ein mit Bauschein vom 6. Dezember 1974 genehmigtes Büro- und Geschäftsgebäude mit 21 Geschossen (zuzüglich 2 Technikgeschosse) und ein Parkhaus befinden. Zuvor war bereits unter dem 27. November 1974 ein Befreiungsbescheid erteilt worden bezüglich der bauplanerischen Festsetzungen des in Aufstellung begriffenen Bebauungsplans im Hinblick auf die Grundflächen- und die Geschossflächenzahl, die zulässige Nutzung des Grundstücks und die Einhaltung der Baulinien sowie von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Bauwerksabstand, den Grenzabstand und die Erforderlichkeit einer feuerbeständigen Decke. Wegen des Gebäudebestandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten „NW 1 b Nr. 2“, der bereits 1969 beschlossen wurde und seit dem 21. Juni 1977 in Kraft ist. Mit ihrem Antrag vom 21. April 2008 begehrte die Beigeladene zur „Revitalisierung“ des bestehenden Gebäudes die Baugenehmigung für das Vorhaben „Brandschutzrelevante Baumaßnahme, Erweiterung einschließlich Neubau und Nutzungsänderung an einem vorhandenen Bürogebäude (Hochhaus/Sonderbau)“. Hierzu beantragte sie eine Befreiung von der Grundflächen- und der Geschossflächenzahl sowie in dem streitbefangenen Bereich bezüglich der Baugrenze, wodurch auch die nach dem Bebauungsplan nicht überbaubare Grundstücksfläche überbaut würde. In dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bereich soll durch die Maßnahme die bisher gegenüber dem Gebäude der Kläger um 6,86 m zurückversetzte Außenwand ebenfalls unter Errichtung entsprechender Kollonaden bis an die Eschersheimer Landstraße vorgezogen werden, um die Gebäudeflucht aufzunehmen. Dieser Anbau soll das Gebäude der Kläger in der Höhe um 0,92 m überragen. Neben verschiedenen anderen – hier nicht entscheidungsrelevanten – Abweichungen beantragte die Beigeladene hierzu auch eine Abweichung von § 6 HBO, da im Bereich des deckungsgleichen Anbaus an die Brandwand des Gebäudes der Kläger die Abstandsfläche nicht eingehalten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorhabens wird auf die bei den Behördenakten befindlichen Bauvorlagen verwiesen. Nachdem die Beklagte unter dem 13. Januar 2009 die beantragte Baugenehmigung und mit gesondertem Bescheid die hierfür erforderlichen Befreiungen und Abweichungen erteilt hatte, benachrichtigte sie mit Schreiben vom 29. Januar 2009 die Kläger über die Erteilung der Baugenehmigung, übersandte diesen aber erst auf Nachfrage unter dem 26. Februar 2009 den Befreiungs- und Abweichungsbescheid. Den Widerspruch der Kläger vom 23. Januar 2009 wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2010, zugestellt am 23. September 2010 zurück. Den Klägern stehe kein nachbarliches Abwehrrecht zu, da die Befreiungen keine nachbarschützenden Vorschriften beträfen und im vorderen Bereich aus städtebaulichen Gründen angebaut werden müsse. Ihre am Montag, den 25. Oktober 2010, erhobene Klage begründeten die Kläger unter näherer Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen damit, sie betrieben an der für den Anbau vorgesehenen Außenwand eine genehmigte Werbelanlage, deren Nutzung durch das genehmigte Vorhaben unmöglich gemacht würde. Die Baugenehmigung mache auch nicht deutlich, dass die Straßenfluchtbereinigung auf Betreiben der Beklagten erfolgt sei und es sich insoweit um eine Auflage zur Baugenehmigung handele. Schon durch das bestehende Gebäude werde die Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks beeinträchtigt und durch das streitbefangene Vorhaben ergebe sich eine weitere Wertminderung. Die Kläger haben beantragt, die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 13. Januar 2009 und den ihr von der Beklagten erteilten Befreiungsbescheid vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. September 2010 insoweit aufzuheben, als dadurch ein Vorbau zu dem vorhandenen Hochhaus auf der Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 14 in Frankfurt am Main zur Eschersheimer Landstraße hin (Anbau an das Haus Eschersheimer Landstraße 12 in Frankfurt am Main der Kläger) genehmigt wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid vom 20. September 2010. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die angefochtene Baugenehmigung. Diese sei von den Klägern nicht mit Widerspruch angefochten worden und deshalb bestandskräftig. Durch das Vorhaben würden keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Der bisherige Gebäudebestand auf ihrem Grundstück genieße Bestandsschutz. Die Baugenehmigung für die Werbeanlage sei nur auf Widerruf erteilt worden; die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf lägen nunmehr vor. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2011 der Klage stattgegeben. Die Anfechtungsklage sei insgesamt zulässig, denn der Widerspruch der Kläger sei dahingehend auszulegen, dass er sich sowohl gegen den Befreiungsbescheid als auch gegen die Baugenehmigung vom 13. Januar 2009 richte. Hiervon sei erkennbar auch die Beklagte ausgegangen. Die angefochtenen Bescheide verletzten nachbarliche Abwehrrechte. Zwar hätten die Vorschriften, von denen befreit worden sei, keinen nachbarschützenden Charakter, doch verletze das genehmigte Vorhaben das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Dies ergebe sich zum Einen daraus, dass durch den Anbau an das Gebäude der Kläger die Realisierung der Baugenehmigung für die Werbeanlage unmöglich werde; die Beklagte habe bisher von der Möglichkeit eines Widerrufs keinen Gebrauch gemacht. Zum Anderen sei die erteilte Befreiung von der festgesetzten Geschossflächenzahl rücksichtlos. Insoweit sei nicht auf die Differenz zwischen dem bestehenden Gebäude und dem genehmigten Vorhaben abzustellen, sondern auf die Geschossflächenzahl für das Gesamtvorhaben. Der Befreiungsbescheid vom 27. November 1974 und die auf ihm basierende Baugenehmigung für das Hochhaus seien nämlich „Akte reiner Willkür“ und gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG nichtig, da sie offensichtlich unter einem schwerwiegenden Fehler litten. Dieser besonders schwerwiegende Fehler liege „in einem eklatanten Missbrauch des Instrumentariums der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (i.V.m. § 33 BauGB) hinsichtlich der in dem Bebauungsplan NW 1b Nr. 2 der Beklagten für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten höchstzulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 für eine GFZ von 7,06 für das bestehende Hochhaus, d.h. von mehr als dem 3,5-fachen des Zulässigen“. Hierdurch sei von einer tragenden Festsetzung des Bebauungsplans in nicht nur geringem Umfang befreit und damit in die Rechte der Gemeindevertreter eingegriffen worden. Die Einschätzung der Kläger, dass es sich bei diesem Hochhaus um einen sogenannten Schwarzbau handele, erweise sich als zutreffend. Auf die Zulassungsanträge der Beklagten und der Beigeladenen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. März 2012 – 3 A 1330/11.Z– die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung unter näherer Darlegung im Einzelnen vor, die angefochtene Baugenehmigung nebst Befreiung verletze keine geschützten Nachbarinteressen der Kläger. Weder die planerische Festsetzung der Baugrenze noch die Maßfestsetzungen im Bebauungsplan seien nachbarschützend. Auch auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Abstandsflächen könnten sich die Kläger nicht berufen, denn die Anbauverpflichtung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO habe allein stadtgestalterische Gründe. Zudem kämen die Abstandsflächen im vorliegenden Verfahren nicht auf dem Grundstück der Kläger zu liegen. Mit der vereinbarten Ertüchtigung der Grenzwand hätten die Rechtsvorgänger der Kläger ihr Einverständnis zu dem späteren Anbau erteilt. Auf die genehmigte, mittlerweile aber nicht mehr vorhandene Werbeanlage könnten sich die Kläger nicht berufen, denn sie seien nicht Adressat dieser Baugenehmigung, welche außerdem unter einem Widerrufsvorbehalt stehe, dessen Voraussetzungen nunmehr mit dem Grenzanbau gegeben seien. Weder sei von der Nichtigkeit der Baugenehmigung nebst Befreiung bzw. Abweichung aus dem Jahr 1974 auszugehen noch könnten sich die Kläger gegebenenfalls auf eine solche berufen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2011 – 8 K 3785/10.F – die Klage abzuweisen. Die Beigeladene begründet ihre Berufung damit, dass auch die bestehende Bebauung auf dem Grundstück der Kläger nur durch die Erteilung von Befreiungen bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche, der Bautiefe und der zulässigen Geschosszahl ermöglicht worden sei, so dass schon deshalb ein Abwehrrecht nicht geltend gemacht werden könne. Die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheide bezüglich der Werbeanlage aus, weil die Kläger wegen des Widerrufsvorbehalts nicht auf deren Fortbestand hätten vertrauen können. Die entsprechende Baugenehmigung sei auch nicht den Klägern, sondern einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilt worden. Die Beigeladene beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2011 – 8 K 3785/10.F – die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die angefochtene Baugenehmigung nebst Befreiung habe die nachbarlichen Interessen der Kläger an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausreichend beachtet. Die erteilten Befreiungen seien so tiefgreifend, dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Durch das Vorhaben werde die Verkehrssicherheit im Sinne von § 15 HBO beeinträchtigt. Die Eschersheimer Landstraße sei eine Kreisstraße, so dass auch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 HStrG Hochbauten jeder Art in einem Abstand von bis zu 20 Metern vom äußeren Rand der Fahrbahn nicht errichtet werden dürften. Eine einheitliche Gebäudeflucht könne schon deshalb nicht erreicht werden, weil auch die Gebäude Eschersheimer Landstraße 6 und 10 hinter dieser Flucht zurückblieben. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (6 Ordner, 5 Hefter) ist dem Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.