Beschluss
2 L 147/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2017:0227.2L147.15.0A
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch ein sich in den öffentlichen Verkehrsraum hinein öffnendes Grundstückstor.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch ein sich in den öffentlichen Verkehrsraum hinein öffnendes Grundstückstor.(Rn.15) I. Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen eine von den Beigeladenen auf deren Grundstück errichtete Stahl-Toranlage. Der Kläger und die Beigeladenen sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des angrenzenden, ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Weg. Die Grundstücke werden durch eine vom A-Weg abzweigende Stichstraße erschlossen. Im Jahr 2009 errichteten die Beigeladenen vor der auf ihrem Grundstück liegenden Zufahrt zu einer im rückwärtigen Bereich befindlichen Garage eine Stahl-Toranlage, welche sich nach außen öffnet und dabei in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt. Mit Antrag vom 01.12.2009 beantragte der Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen diese Stahl-Toranlage, wobei er insbesondere darauf hinwies, dass in einer den Beigeladenen für den Anbau eines Wintergartens erteilten Baugenehmigung vom 19.12.2005 ausgeführt wurde, eventuell geplante Toranlagen der Einfriedung dürften nicht in den öffentlichen Straßenraum schlagen. Mit Bescheid vom 19.01.2010 lehnte das Amt für Bauordnung und Denkmalschutz der Beklagten den Antrag ab. Mit Schreiben vom 01.02.2010 erklärte der Kläger, dass er gegen diese Entscheidung gerichtlich vorgehen werde, sollte der Standpunkt der Beklagten unverändert bleiben. Die Beklagte wertete dies als Widerspruch und gab den Vorgang an das Landesverwaltungsamt zur Entscheidung ab. Nachdem der Kläger sich auch bei der damaligen Oberbürgermeisterin der Beklagten über die Ablehnung des Einschreitens beschwert hatte, teilte ihm das Dezernat Planen und Bauen mit Schreiben vom 27.05.2010 mit, „aus dem Straßenrecht“ ergebe sich, dass Toranlagen grundsätzlich nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen dürften. Für die Durchsetzung sei das Straßen- und Tiefbauamt zuständig. Dessen Amtsleiter sei gebeten worden, der Sache nachzugehen und das Notwendige zu veranlassen. Tatsächlich hatte das Straßen- und Tiefbauamt der Beklagten den Beigeladenen zu 1 bereits mit Schreiben vom 31.03.2010 aufgefordert, die Toranlage bis zum 30.04.2010 so umzubauen, dass sie nicht mehr in den öffentlichen Straßenraum aufschlage, und zugleich darauf hingewiesen, dass sie nach Ablauf der Frist berechtigt sei, die Anlage auf dessen Kosten ändern oder zurückbauen zu lassen. Hiergegen hatte sich der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 09.04.2010 gewandt, mit dem er eine Skizze vorlegte, welche die Größe der Fläche des öffentlichen Verkehrsraums zeigt, in welche die Stahl-Toranlage beim Öffnen hineinragt. Mit Schreiben vom 05.07.2012 teilte das Straßen- und Tiefbauamt der Beklagten dem Kläger mit, sein Begehren sei gründlich ausgewertet worden und man werde jetzt erneut mit dem Eigentümer des Grundstücks A-Weg abklären, dass sein Tor unter keinen Umständen den halleschen öffentlichen Verkehrsraum tangieren werde. Mit Schreiben vom 19.07.2012 an den Beigeladenen zu 1 erklärte das Straßen- und Tiefbauamt der Beklagten, dass Türen gemäß § 16 Abs. 2 BauO LSA nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen sollten. Nach aktueller Besichtigung könne die Toranlage aber nach wie vor teilweise in den öffentlichen Straßenraum aufschlagen. Dies könne sie aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht tolerieren. Sie beabsichtige daher, eine Verfügung zu erlassen, mit der ihm aufgegeben werde, durch Errichtung eines mechanischen Hindernisses, wie eines Anschlags im Boden oder an der Antriebssäule, sicherzustellen, dass die Toranlage nicht in den öffentlichen Straßenraum öffne. Hiergegen wandte sich der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 06.08.2012, in dem er geltend machte, die Toranlage werde nur unter Beobachtung betätigt, so dass ausgeschlossen sei, dass sich bewegende Fahrzeuge oder Personen in der Nähe der laufenden Toranlage befänden. Mit Schreiben vom 20.09.2012 versicherte das Straßen- und Tiefbauamt der Beklagten dem Kläger, dass im Zusammenhang mit dem Umbau der Toranlage A-Weg die notwendigen Schritte unternommen worden seien. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30.01.2013 gegenüber dem Landesverwaltungsamt, in seinem Widerspruchsverfahren ziehe er seinen „Antrag zur Errichtung einer ungesetzlichen Stahltoranlage durch die Fam. C., A-Weg“, zurück, da er - im Gegensatz zum Bauordnungsamt - vom Dezernat Planen und Bauen sowie vom Straßen- und Tiefbauamt im Rahmen der Überprüfung Recht bekommen habe. Das Landesverwaltungsamt wertete das Schreiben als Rücknahme des Widerspruchs, stellte das Widerspruchsverfahren ein und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2013 mit. Am 15.02.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Schreiben vom 22.05.2015 hat die Beklagte dem Beigeladenen zu 1 mitgeteilt, die mit Schreiben vom 19.07.2012 ergangene Ankündigung einer Verfügung von Maßnahmen zur Verhinderung der Toröffnung werde aufgehoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im konkreten Fall sei eine eher geringe Fläche der öffentlichen Verkehrsanlage betroffen. Generell sei in diesem Seitenast des A-Weges mit nur vier Anliegern und dem Zugang zu einem privaten Wirtschaftsweg der Anteil des öffentlichen Verkehrs als gering einzustufen. Im Bereich der konkret betroffenen Fläche - Innenwinkel eines einzigen anschließenden Grundstücks - stelle sich dies noch geringer dar. In der Regel würden sich im fraglichen Bereich des A-Weges nur Fußgänger bewegen mit dem Ziel A-Weg 9. Am Verkehr teilnehmende Radfahrer seien in diesem Bereich nicht zu erwarten. Auch Kraftfahrzeuge würden sich in diesem Bereich ebenfalls nur mit Ziel A-Weg 9 bewegen. Das Parken von Fahrzeugen in diesem Bereich sei, da eine baulich hergestellte Grundstückszufahrt vorhanden sei, nicht zulässig. Fahrzeuge im Wendeverkehr rangierten bei den herrschenden beengten Platzverhältnissen in der Regel mit besonderer Vorsicht. Eine Gefährdungslage für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs sei mithin in dieser konkreten Situation als sehr gering einzustufen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2010 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, die Stahl-Toranlage auf deren Grundstück A-Weg so zu installieren, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum öffne. Mit Urteil vom 31.08.2015 - 6 A 40/13 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da über den am 02.02.2010 erhobenen Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht entscheiden worden sei. Der Ansicht, das Widerspruchsverfahren sei aufgrund einer Rücknahme des Widerspruchs durch den Kläger einzustellen, vermöge sich die Kammer nicht anzuschließen. Eine zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens führende vorbehaltlose Rücknahme seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.01.2010 durch den Kläger könne in dessen Schreiben vom 30.01.2013 nicht gesehen werden. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage seien erfüllt. Insbesondere sei der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Erlass der begehrten Anordnung gegenüber den Beigeladenen erfüllt seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein zu Lasten des Klägers gehender Verstoß gegen § 16 Abs. 2 BauO LSA vorliege. Als Anlieger und ständiger Verkehrsteilnehmer im fraglichen Bereich des A-Wegs gehöre der Kläger zu dem von dieser Vorschrift geschützten Personenkreis. Die Klage sei aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte habe das begehrte Einschreiten gegen die Beigeladenen mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2010 zu Recht abgelehnt. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch die von den Beigeladenen errichtete Stahl-Toranlage oder deren Nutzung lasse sich nicht feststellen. Die unstreitig in den öffentlichen Verkehrsraum öffnende Toranlage befinde sich in der äußersten sudöstlichen Ecke eines Wendehammers des A-Weges. Hier finde ausschließlich ein sehr eingeschränkter Anliegerverkehr der durch diesen Hammer erschlossenen vier Anlieger statt. Das ca. 2 m lange Stahltor schlage beim Öffnen nur über einen ganz geringen Bereich des öffentlichen Verkehrsraums. Es sei bereits nicht feststellbar, dass dieser Bereich von anderen Verkehrsteilnehmern als den Beigeladenen befahren werden müsse. Auch für die Nutzung des direkt an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Wirtschaftswegs sei es nach den räumlichen Gegebenheiten nicht erforderlich, diesen Bereich zu betreten oder zu befahren. Der eigentliche Zugang zum Wirtschaftsweg werde durch die links daneben installierte Stahl-Toranlage der Beigeladenen nicht eingeschränkt und der auf wenige Anwohner beschränkte öffentliche Straßenverkehr zwinge auch sonst nicht zu einem Ausweichen in den von der Toranlage tangierten Bereich. Damit werde der Verkehr an dieser Stelle durch die Toranlage allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Soweit der Kläger vortrage, dass es beim Ausparken mit seinem Pkw zu einer Beschädigung an der Stoßstange durch die nach außen öffnende Toranlage gekommen sei, lasse sich auch daraus noch keine Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs ableiten. So sei bereits nicht erkennbar, dass der Kläger beim Wenden tatsächlich auf die äußerste Ecke der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Grundstückszufahrt der Beigeladenen angewiesen sei, zumal direkt daneben - vor dem Zugang zum Wirtschaftsweg und dem rechts daneben befindlichen Grundstück - eine ausreichend große Verkehrsfläche zum Rangieren zur Verfügung stehe. In Anbetracht der beengten Platzverhältnisse dürfte ohnehin eine sehr vorsichtige Fahrweise geboten sein. Darüber hinaus müsse die Gefahr eines Schadenseintritts auch nach dem Vortrag des Klägers als äußerst gering eingeschätzt werden, denn es sei bislang lediglich im Jahr 2010 - und damit kurze Zeit nach der im Jahr 2009 erfolgten Installation der Toranlage durch die Beigeladenen - zu einer Beschädigung der Stoßstange an seinem Pkw gekommen, wohingegen über einen Zeitraum von nunmehr fünf Jahren kein weiterer Schaden mehr eingetreten sei. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris RdNr. 16). Entscheidend ist, ob Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Verwaltungsgerichts begründet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris RdNr. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klage zulässig ist. Sollte das Schreiben des Klägers vom 30.01.2013 - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - als Rücknahme des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.01.2010 zu verstehen sein, wofür manches spricht, so stünde der Zulässigkeit der Klage die Bestandskraft dieses Bescheides entgegen. Darüber hinaus ist fraglich, ob es sich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - bei § 16 Abs. 2 BauO LSA um eine drittschützende Vorschrift handelt (vgl. zu entsprechenden Vorschriften in anderen Bundesländern: SaarlOVG, Urt. v. 28.01.1992 - 2 R 6/89 -, juris RdNr. 20; OVG NW, Urt. v. 23.10.2006 - 7 A 1605/05 -, juris RdNr. 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2012 - 3 A 565/12 -, juris RdNr. 39). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch die von den Beigeladenen errichtete Stahl-Toranlage lasse sich nicht feststellen. Eine Gefährdung i. S. d. § 16 Abs. 2 BauO LSA liegt nur dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die in Rede stehende Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf mehr als nur unwesentlich behindert wird (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 28.01.1992 - 2 R 6/89 -, a. a. O. m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, im vorliegenden Fall bestehe eine solche Gefährdung, weil es beim Ausparken mit seinem Personenkraftwagen zu einer Beschädigung der Stoßstange gekommen sei, weil die Stahl-Toranlage der Beigeladenen sich unversehens auf die Straße hin geöffnet habe und dabei gegen die Stoßstange geschlagen sei. Durch den Eintritt eines derartigen Schlages und somit eines Schadens sei nachgewiesen, dass eine derartige Gefährdung nicht nur abstrakt bestehe, sondern hinreichend wahrscheinlich sei. Es bestehe auch jederzeit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Diese Gefahr sei latent, sie könne sich jederzeit realisieren. Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Der Kläger setzt sich nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass auch nach dem Vortrag des Klägers die Gefahr eines Schadenseintritts als äußerst gering eingeschätzt werden müsse, weil es in den letzten Jahren nur zu einer einzigen Beschädigung seines Personenkraftwagens kurz nach Installation der Toranlage gekommen sei. Der Kläger hat keine plausiblen Gründe angeführt, warum hiervon abweichend der Eintritt eines Schadens, also die Wiederholung eines seit dem Jahr 2009 nach seinen Angaben einmal eingetretenen Ereignisses, hinreichend wahrscheinlich sein soll. Nicht zu folgen ist dem Kläger, soweit er geltend macht, es sei nicht maßgeblich, dass hier eine sehr vorsichtige Fahrweise geboten sei, da es sich im Bereich des Tores um einen öffentlichen Verkehrsraum handele. Für die nach § 16 Abs. 2 BauO LSA maßgebliche Frage, ob durch eine bauliche Anlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf mehr als nur unwesentlich behindert wird, kommt es auch darauf an, welche Fahrweise von den Verkehrsteilnehmern in dem Bereich, in dem sich die bauliche Anlage befindet, vernünftigerweise zu erwarten ist. Das ist im vorliegenden Fall - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - wegen der beengten Platzverhältnisse eine sehr vorsichtige Fahrweise. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt bei der Frage, ob eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs i. S. d. § 16 Abs. 2 BauO LSA gegeben ist, berücksichtigt. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Argument des Klägers, gerade wegen der beengten Platzverhältnisse müsse ein Ausschlagen des Tores in den öffentlichen Verkehrsraum hinein unbedingt vermieden werden. Wenn rangiert werden müsse, könne es sich nicht um eine unwesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs handeln. Hiermit verkennt der Kläger, dass die beengten Platzverhältnisse und die Notwendigkeit des Rangierens nicht durch die Toranlage der Beigeladenen, sondern durch Größe und Zuschnitt der vom A-Weg zur Erschließung der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen abzweigenden Stichstraße verursacht werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der Beklagten an den Beigeladenen zu 1 vom 22.03.2006. Ebenfalls zu Unrecht macht der Kläger geltend, aus der Notwendigkeit einer sehr vorsichtigen Fahrweise ergebe sich, dass die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sei, da gerade kein ungehinderter Verkehrsablauf bestehe. Auch insoweit übersieht der Kläger, dass die Erforderlichkeit einer vorsichtigen Fahrweise nicht durch die Toranlage der Beigeladenen, sondern durch die insgesamt sehr beengten Platzverhältnisse im Bereich der Stichstraße bedingt ist, durch welche sein Grundstück und das der Beigeladenen erschlossen werden. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, es komme - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht darauf an, dass sich die Toranlage in der äußersten südöstlichen Ecke des Wendehammers befinde und dass dort nur ein sehr eingeschränkter Anliegerverkehr stattfinde. Es komme vielmehr darauf an, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, so dass nicht nur er, sondern auch andere Personen beeinträchtigt sein könnten und der Verkehr damit insgesamt funktionalen Beeinträchtigungen unterliege, die nicht lediglich unwesentlich seien. Es komme nicht darauf an, ob dieser Bereich von anderen Verkehrsteilnehmern als den Beigeladenen befahren werden müsse und ob das Tor nur geringfügig hereinrage. Wenn ein Verkehrsteilnehmer rangieren müsse, könne das Hineinragen nicht mehr nur geringfügig sein. Diese Überlegungen können nicht überzeugen. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs i. S. d. § 16 Abs. 2 BauO LSA setzt voraus, dass die Verursachung eines Verkehrsunfalls oder eine mehr als nur unwesentliche Behinderung des Ablaufs der Verkehrs durch eine bauliche Anlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die vom Verwaltungsgericht insoweit berücksichtigten Gesichtspunkte durchaus relevant. Je weniger Personen sich auf einer bestimmten Fläche des öffentlichen Verkehrsraumes befinden oder bewegen, je abgelegener diese Fläche ist und je mehr Platz an anderer Stelle zur Verfügung steht, desto weniger ist eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs i. S. d. § 16 Abs. 2 BauO LSA durch eine in diesen Bereich hineinragende Toranlage anzunehmen. Vor diesem Hintergrund leuchtet die Feststellung des Verwaltungsgerichts unmittelbar ein, wegen der Lage und der sehr geringen Größe der beim Öffnen des Stahltors berührten Fläche des öffentlichen Verkehrsraumes, der geringen Zahl an Personen, die sich auf dieser Fläche aufhalten, und der ausreichend großen anderweitig zum Rangieren zur Verfügung stehenden Fläche sei eine Gefährdung i. S. d. § 16 Abs. 2 BauO LSA nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.