Urteil
3 C 833/13.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0213.3C833.13.N.0A
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Leitsätze
Ein einem Plangebiet benachbarter Gewerbetreibender kann im Normenkontrollverfahren nicht mit Erfolg aufrufen, vor der Neuansiedlung konkurrierender Gewerbetriebe verschont zu bleiben.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbare Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung nicht in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein einem Plangebiet benachbarter Gewerbetreibender kann im Normenkontrollverfahren nicht mit Erfolg aufrufen, vor der Neuansiedlung konkurrierender Gewerbetriebe verschont zu bleiben. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbare Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung nicht in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag der Antragstellerin ist durch Endurteil abzuweisen, da sich der Normenkontrollantrag als unzulässig erweist (§ 109 VwGO, BVerwG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 B 86/07 - juris). Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zwar statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht zulässig. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 – 4 CN 2.98–BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 – 4 CN 2.98– a.a.O.), reicht es für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 – 4 CN 18.98– NVwZ 1999, 987). Allerdings reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. einer, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat. Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählen hierzu nicht geringwertige Interessen sowie solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Danach war etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen rechtlich relevanten Nachteil begründen, wenn sie (1.) mehr als geringfügig, (2.) in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und (3.) für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87; Beschluss vom 19.02.1992, DVBl. 1992, 1099). Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 – 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 – 3 C 1521/08.N – ). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, da eine konkrete Verletzung ihrer Rechte nicht hinreichend wahrscheinlich zu erwarten ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem baurechtlichen Parallelverfahren gegen eine einem Investor im Plangebiet erteilte Baugenehmigung mit Beschluss vom 12. August 2013 (3 B 1219/13) ausgeführt: „Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Beschwerdebegründung insgesamt den Umfang dessen, was von einem Nachbarn in einem öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechtsstreit an geschützten Rechtspositionen aufgerufen werden kann. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dementsprechend regelt § 42 Abs. 2 VwGO, dass die Klage (bzw. ein Antrag gem. §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nur zulässig ist, wenn der Kläger/Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Nachbar in einem baurechtlichen Nachbarrechtsstreit kann sich daher nur dann erfolgreich gegen eine rechtsfehlerhaft erteilte Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, mithin nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94/94 - juris; Hess. VGH, st. Rspr., zuletzt Urteil vom 24.08.2012 - 3 A 565/12 - juris). Nachbarschutz kann sich dabei ergeben aus bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, in beplanten Gebieten aus Grundsätzen zur Gebietserhaltung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, aus ausdrücklich nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das in beplanten Gebieten seinen gesetzlichen Ausdruck in § 15 BauNVO gefunden hat, das aber ebenso in unbeplanten Gebieten unter dem Gesichtspunkt des „sich Einfügens“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten ist sowie bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, bei denen auch die nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen sind (§ 31 BauGB). Werden Vorschriften als verletzt angesehen, die nur dem öffentlichen Interesse wie etwa überregionalen Planungsgesichtspunkten, städtebaulichen Gestaltungsvorschriften etc. dienen, ist damit eine eigene - subjektive - Verletzung von geschützten Nachbarrechten nicht dargelegt. Gleiches hat zu gelten, wenn Rechtspositionen aufgerufen werden, deren Überprüfung nicht zum Prüfprogramm eines Baugenehmigungsverfahrens zählen. Hierzu gehören auch sich auf wettbewerbsrechtliche Aspekte beziehende Folgewirkungen der Erteilung einer Baugenehmigung an einen Dritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1997, Az: 4 NB 5/97 - juris -, der der Senat folgt, ausgeführt, dass das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig ist, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung zwar nur bedienen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierzu gehört nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen, denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5/97 - a.a.O.). Unter Einstellung dieser Vorgaben stellen sich die Eilanträge der Antragsteller insgesamt als unzulässig dar, da sie auch unter Berücksichtigung ihrer Beschwerdebegründung nicht haben darlegen können, durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sein zu können. Zur Beschwerdebegründung im Einzelnen: Die Antragsteller rügen mit ihrer Beschwerdebegründung zunächst, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) abgelehnt. Tatsächlich sei die Antragstellerin zu 1) durch die erteilte Baugenehmigung in ihrem grundrechtlich geschützten Recht am eingerichteten und ausübten Gewerbebetrieb betroffen; dieses Recht falle unter den grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Zwar sei es zutreffend, dass bloße Gewinn- und Umsatzchancen eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmers zugeordnet würden, vorliegend gehe es jedoch nicht nur um den Schutz von in der Zukunft liegenden Chancen und Verdienstmöglichkeiten, sondern um den konkreten Bestand an Vermögenswerten, die vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt zu schützen seien. Die Errichtung eines zweiten Baumarkts in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Baumarkt der Antragstellerin zu 1) führe zu einem Kaufkraftabfluss am Standort der Antragstellerin zu 1), der ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seinem Bestand gefährde. Die Verletzung objektiv rechtlicher Normen führe, da die Antragstellerin zu 1) in individualisierter und qualifizierter Weise in ihrem Eigentumsrecht betroffen sei, auch zu einer subjektiven Rechtsverletzung. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1), die auf dem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flur X, Flurstück 51 (D-Straße) einen Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 16.365 qm betreibt, zutreffend ausgeführt, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen sowie ihr Schutzumfang auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten erfasst. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin darauf verweist, auf dem Grundstück einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu betreiben. Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuordnet (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2012, Art. 14 Rdnr. 8 unter Hinweis auf BVerfGE 70, 191/199). Im Falle eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, ist - soweit das Recht überhaupt von Art. 14 GG (und nicht von Art. 12 GG) erfasst wird - über Art. 14 GG allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, geschützt (vgl. BVerfGE 105, 252/335; BVerfGE 105, 252/278; BVerfGE 110, 274/290; Jarass/Pieroth, a.a.O. Art. 14, Rdnr. 25 m.w.N.). Die Antragstellerin hat nicht darlegen können, dass sie durch die streitige Baugenehmigung in dem oben beschriebenen Sinne in der Substanz ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes betroffen sein wird, auch wenn dies von ihr - allerdings ohne weitere Nachweise - in den Raum gestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat unter Zurückstellung erheblicher Bedenken die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) und zu 3) angenommen und ihre Eilanträge als zumindest unbegründet abgewiesen. Der Senat hält, ohne dass es hierauf gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entscheidend ankommt, auch im Fall der Antragsteller zu 2) und zu 3) die Antragsbefugnis nicht für gegeben, da auch die Antragsteller zu 2) und zu 3) nicht haben darlegen können, dass durch die Erteilung der Baugenehmigung Rechtsvorschriften als verletzt erscheinen können, die auch ihrem nachbarlichen Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden, von dem Verwaltungsgericht in der Begründetheit der Eilanträge geprüften Argumenten. Die Antragsteller tragen in der Beschwerdebegründung vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die angefochtene Baugenehmigung verletze keine ihnen zuzuordnenden subjektiv öffentlichen Rechte. Der der streitigen Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan sei nämlich wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. den Darstellungen des Regionalplans Mittelhessen 2010, wegen Abweichung von dem Landesentwicklungsplan sowie wegen Rechtsfehlern in der Abweichungsentscheidung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 8. März 2012 unwirksam. Die von den Antragstellern angeführten Argumente rechtfertigen bereits deshalb keine andere Entscheidung in der Sache, da die Darstellungen des Landesentwicklungsplans, des Regionalplans Mittelhessen 2010 ebenso wie die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB ausschließlich den öffentlich-rechtlich zu wahrenden überregionalen Planungsinteressen dienen, nicht jedoch dem Schutz nachbarlicher Interessen. Im Übrigen folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bindungs- und Tatbestandwirkung regionalplanerischer Abweichungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17/707 - juris). Die Antragsteller tragen in der Beschwerdebegründung des Weiteren vor, ihrem Antrag sei auch deshalb stattzugeben, da bei festgestellter Unwirksamkeit des der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans Nr. GI 04/27 „Bänninger Gelände“ die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB ausscheide, da sich das Vorhaben nicht innerhalb einer bebauten Ortslage befinde und sich auch nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Auch dies rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache, da die Antragsteller auch insoweit nicht dargelegt haben, dass sie in subjektiven Nachbarrechten verletzt sein könnten. Die Frage, ob ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu beurteilen ist, ob es sich also im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich befindet, berührt ebenso wenig subjektive Nachbarrechte wie die ohne weitere Bezugnahme auf subjektive Nachbarrechte gestellte allgemeine Frage, ob es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat auch insoweit folgt, geht davon aus, dass § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und generell drittschützend ist. § 34 Abs. 1 BauGB kommt „ausnahmsweise“ dann Drittschutz zu, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. Da das baurechtliche Rücksichtnahmegebot eine objektiv- und eine subjektivrechtliche Seite hat, kommt es neben der Frage, ob es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt, auch darauf an, ob es in bestimmter Weise auf schutzwürdige Interessen eines bestimmten Kreises Dritter Rücksicht nimmt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennt die nachbarschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots vielmehr nur dann an, „soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist“ (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Loseblatt, Stand: März 2006, § 34 Rdnr. 141 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ausweislich des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks geprägt von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, so dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Zwar räumen die Antragsteller ein, dass das Rücksichtnahmegebot nicht dazu dient, konkurrierende Unternehmen abzuwehren, gleichwohl tragen sie vor, die erteilte Baugenehmigung wirke wettbewerbsverzerrend zugunsten der Beigeladenen, die hierdurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile erhalte. Insoweit widersprechen sich die Antragsteller in ihrer Argumentation. Wie bereits oben ausgeführt stellt sich das Bauplanungsrecht als wettbewerbsneutral dar. Die von den Antragstellern genannten Wettbewerbsverzerrungen bzw. -verschiebungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfung und können daher auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung führen. Soweit die Antragsteller insoweit darauf hinweisen, aufgrund der Planung hebe sich das Bauvorhaben aus der näheren Umgebung heraus, da die Planung bereits 5 m höher als das umliegende Niveau liege, der Baukörper zudem um 8,70 m über dem Niveau der Umgebungsbebauung hinausrage und daher die Aufmerksamkeit der Kunden wettbewerbsverzerrend auf sich richte, kann auch dies nach den oben gemachten Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen, zumal sich das Grundstück der Antragsteller etwa 200 m entfernt von dem Baugrundstück, zudem getrennt durch einen dort angesiedelten Markt, befindet, so dass eine erdrückende Wirkung oder Verletzung bauordnungsrechtlicher Abstandsvorschriften von vorneherein ausscheidet. Soweit die Antragsteller schließlich vortragen, das Bauvorhaben stehe im Übrigen zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. GI 04/27 „Bänninger-Gelände“ im Widerspruch, da ihrer Meinung nach eine größere als die dort festgesetzte Verkaufsfläche von 16.500 qm genehmigt worden sei, haben sie auch insoweit nicht darlegen können, dass es sich bei den genannten Festsetzungen um drittschützende Festsetzungen handelt, die sie in einem baurechtlichen Nachbarstreitverfahren aufrufen könnten. Verkaufsflächenbegrenzungen dienen vorbehaltlich anders lautender eindeutiger Festsetzungen in dem Bebauungsplan städtebaulichen Gesichtspunkten und sind daher rein öffentlich-rechtlicher Natur.“ Nichts anderes hat hinsichtlich der fehlenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren auch unter Anerkennung der grundsätzlichen Unterschiede in Bezug auf die anzulegenden Rechtsmaßstäbe bei baurechtlichen Nachbarschaftsstreitigkeiten einerseits und Normenkontrollverfahren gegen den der erteilten Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplan (hier: Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. GI 04/27 „Bänninger Gelände“) andererseits zu gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Interesse eines Gewerbetreibenden im Bauleitplanverfahren vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Wie aus § 1 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, darf sich die Gemeinde des Mittels der Bauleitplanung nur bedienen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierzu gehört nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen. Denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris, m.w.N.). Dabei beschränken sich die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen im Bauplanungsrecht nicht auf subjektiv öffentliche Rechte oder auf das, was nach Art. 14 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gegen (entschädigungslose) Eingriffe geschützt ist. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5. März 2012 (- 2 NE 12.215 -, juris) zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der planerischen Abwägung alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind (vgl. BVerwG vom 09.11.1979 a.a.O.). Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinn sind Interessen auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. BVerwG vom 09.11.1979 a.a.O.; vom 30.04.2004, Az. 4 CN 1/03, NVwZ 2004, 1120 = BayVBl 2005, 55; vom 09.04.2008, Az. 4 CN 1/07, BVerwGE 131, 100). Das wird bei einer von Bebauungsplänen ausgehenden allgemeinen Beeinflussung der Marktverhältnisse besonders deutlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass planerische Festsetzungen auf Marktchancen und Erwerbschancen Einfluss nehmen, nämlich in der einen Richtung Chancen eröffnen und in einer anderen Richtung Chancen beseitigen. Einflüsse dieser Art gehen letztlich von so gut wie jeder planerischen Festsetzung aus und sind unvermeidbar. Insoweit fehlt der erforderliche städtebauliche Bezug. So begründet die Festsetzung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb am Ortsrand grundsätzlich keinen Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für alle in den innerstädtischen Bereichen ansässigen Gewerbetreibenden, die eine Veränderung der für sie wirtschaftlich vorteilhaften Situation, besonders der Wettbewerbssituation, befürchten (vgl. BVerwG vom 16.01.1990, Az. 4 NB 1/90, NVwZ 1990, 555; vom 26.02.1997, Az. 4 NB 5/97, BayVBl 1997, 531). Unabhängig davon, ob dem Konkurrenten in unmittelbarer Nähe oder weiter entfernt die Möglichkeit zur Ansiedlung und damit zu wirtschaftlicher Betätigung geboten wird, begründet dies ungeachtet des Umstands, ausgeglichene Versorgungsstrukturen im städtebauliche Interesse sicherzustellen, kein rechtlich geschütztes und schutzwürdiges Interesse für einen bereits ansässigen Betrieb (vgl. insgesamt Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2012 - 2 NE 12.215 - juris). Die Antragsteller rügen mit ihrem Normenkontrollantrag weiter die nach ihrer Auffassung erfolgte Fehlgewichtung raumordnerischer und städtebaulicher Belange, die jedoch allesamt keine subjektiven Rechte für die Antragsteller vermitteln und daher die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen können. Sie haben in der Begründung ihres Normenkontrollantrages auch nicht darlegen können, dass nach den von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien ausnahmsweise ihre Interessen als Konkurrenten in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in der bereits zitierten Entscheidung, allerdings ohne Nennung von Beispielsfällen, ausgeführt, dass in „besonders gelagerten Einzelfällen“ Umstände vorliegen könnten, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelbetriebs nahelegen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 4 NB 1.90 - jeweils juris). Die Antragstellerin hat besondere Gründe, die es ausnahmsweise als geboten erscheinen lassen, dass wettbewerbliche Konkurrenzerwägungen von der Antragsgegnerin in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, nicht mit Erfolg benannt. Dies gilt auch, soweit sie vorträgt, dass die Antragsgegnerin mit der Mieterin der Antragstellerin, Firma A, einen Vertrag hinsichtlich des Umfangs eines Angebots zentrenrelevanter Sortimente auf dem Gelände der B-Straße geschlossen hat, um der raumordnerischen Vorgabe, „im Rahmen des Bauleitplanverfahrens darzulegen und zu gewährleisten, dass die zentrenrelevanten Sortimente im Bereich Sportartikel im Bereich des Bänninger Geländes und im Sondergebiet „Sportfachmarkt“ B-Straße/C-Weg auch in der Summe 3.000 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten“, zu genügen. In Anbetracht der Tatsache, dass eine schuldrechtliche Verpflichtung der Firma A gegenüber der Antragsgegnerin weder Auswirkungen auf die Festsetzungen des dort geltenden Bebauungsplans hat, noch in den Bestand der für die dortigen Märkte erteilten Baugenehmigungen eingreifen kann, liegen auch insoweit nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen Rechtsverletzung vor. Dies selbst dann, wenn sich die soeben zitierten Maßgaben der regionalplanerischen Abweichungsentscheidung auf Grund der bestandsgeschützten Baugenehmigungen eines zentrenrelevante Artikel vertreibenden Sportzentrums in der B-Straße und der diesen zu Grunde liegenden planerischen Ausweisungen als schwer realisierbar erweisen und insoweit Fragen an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB aufwerfen sollten. § 1 Abs. 3 BauGB dient der städtebaulichen Ordnung und vermittelt einem außerhalb des Plangebiets angesiedelten Konkurrenten selbst dann keinen Drittschutz, wenn sich einzelne Festsetzungen als schwierig durchsetzbar darstellen sollten. Nach alledem hat der Normenkontrollantrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. GI 04/27 „Bänninger-Gelände“ der Antragsgegnerin. Das insgesamt 11,8 ha große Plangebiet wurde vormals industriell genutzt. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es nach Bekunden der Antragsgegnerin, die Brachfläche nach Altlastensanierung wieder nutzbar zu machen und umzustrukturieren. Das Plangebiet umfasst sieben Gewerbegebietsausweisungen sowie drei Sondergebiete großflächiger Einzelhandel mit den Zweckbestimmungen „Bau- und Heimwerkermarkt“ (SO 1), „Sportfachhandel“ (SO 2) und „Fachmarkt für Bürobedarf“ (SO 3). Am 12. Mai 2010 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. GI 04/27 „Bänninger Gelände“ und am 24. März 2011 die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgte am 26. März 2011. Nach Eingang der Anregungen wurde der geänderte Entwurf des Bebauungsplans - nunmehr wurde von einer Sondergebietsausweisung „großflächiger Einzelhandel Lebensmittel“ abgesehen und diese durch die Sondergebietsausweisung „Bau- und Heimwerkermarkt“ ersetzt - gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10. April 2012 bis zum 11. Mai 2012 öffentlich ausgelegt, gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Am 19. Dezember 2012 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. GI 04/27 „Bänninger Gelände“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat im Planaufstellungsverfahren Anregungen vorgebracht, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt der Behördenakten Bezug genommen wird. Bereits am 9. September 2011 hatte die Antragsgegnerin beim Regierungspräsidium Gießen die Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2010 hinsichtlich der vorgesehenen Sondergebietsausweisung großflächiger Einzelhandel auf einer 5,6 ha großen Teilfläche des Plangebietes beantragt, da diese Flächen im Regionalplan Mittelhessen 2010 als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbebestand“ dargestellt seien, für die Festsetzung großflächigen Einzelhandels jedoch eine Darstellung als „Vorranggebiet Siedlung“ erforderlich sei. Mit Bescheid vom 15. März 2012 ließ das Regierungspräsidium Gießen auf Beschluss der Regionalversammlung Mittelhessen vom 28. Februar 2012 sowie auf den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung vom 8. März 2012 die beantragte Abweichung für die Ansiedlung folgender Märkte zu: - Bau- und Heimwerkermarkt inklusive Gartencenter und Baustoff-Drive-In mit einer maximalen Verkaufsfläche von 16.500 qm, davon maximal 650 qm zentrenrelevante Sortimente, - Sportfachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 5.000 qm, davon maximal 3.000 qm zentrenrelevante Sortimente, gemäß Maßgabe 3, - Bürofachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 qm, davon maximal 800 qm zentrenrelevante Sortimente. Die Zulassung erging zudem unter folgenden Maßgaben: 1. Bei der Bestimmung der zentrenrelevanten Sortimente wird die Gießener Sortimentsliste 2010 des von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen am 15. Dezember 2011 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zugrunde gelegt. 2. Sortimentsstruktur und Umfang an Großkunden des Bürofachmarktes werden in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs konkretisiert. 3. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist darzulegen und zu gewährleisten, dass die zentrenrelevanten Sortimente im Bereich Sportartikel im Bereich des Bänninger Geländes und im Sondergebiet „Sportfachmarkt“ B-Straße/C-Weg auch in der Summe 3.000 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten. Zusätzlich hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Bescheid vom 8. März 2012 auf Antrag der Antragsgegnerin eine Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 für das geplante Sondergebiet hinsichtlich großflächigen Einzelhandels im Bereich „Bänninger Gelände“ stattgegeben. Die Antragstellerin, die Vermieterin eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks ist, auf dem großflächiger Einzelhandel stattfindet, trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags im Rahmen der Zulässigkeit im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan verletze sie in ihren Rechten, da er sowohl gegen den Landesentwicklungsplan als auch gegen den Regionalplan verstoße und eine Abweichung nicht möglich sei. Auch liege ein Verstoß gegen das Gießener Einzelhandelskonzept vor, da mit einem enormen Kaufkraftabfluss in einem Volumen von weit über 10 % aus der Gießener Innenstadt in das dezentral gelegene Plangebiet zu rechnen sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht aus Art. 14 GG bzw. ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Durch den Bebauungsplan werde ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sportfachhandel“ mit einer Verkaufsfläche bis maximal 5.000 qm, davon gemäß der Gießener Sortimentsliste mit zentrenrelevanten Sortimenten auf einer Verkaufsfläche von maximal 3.000 qm, zugelassen, obgleich die zulässige Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente bereits durch ihr Objekt in der B-Straße ausgeschöpft sei. Mit einem schuldrechtlichen Vertrag habe nunmehr die Antragsgegnerin versucht, ihre Mieterin, die Firma A dazu zu verpflichten, in der B-Straße keine zentrenrelevanten Sortimente mehr zu vertreiben. Ein derartiger Vertrag sei jedoch zum einen ungeeignet, um das planerische Ziel zu erreichen, zum anderen handele es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich zu ihren Lasten. Auch hierdurch werde sie in ihren Rechten verletzt. Immerhin müsse hinsichtlich des Sportfachmarktes mit einer Umsatzverteilung von weit über 25 % gerechnet werden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. GI 04/27 „Bänninger Gelände“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin weder Eigentümerin des Grundstücks sei, auf dem der Sportfachmarkt betrieben werde, noch Inhaberin der (ursprünglichen) Baugenehmigung. Sie, die Antragsgegnerin, habe nicht zu Lasten der Inhaberin über die Baugenehmigung verfügt, da dies durch Bebauungsplan oder einen Vertrag, an dem der Inhaber der Baugenehmigung nicht beteiligt sei, rechtlich nicht möglich sei. Schon gar nicht könne dies durch einen Bebauungsplan geschehen, dessen Geltungsbereich nicht das Grundstück B-Straße betreffe, für das die Baugenehmigung erteilt worden sei. Der Bebauungsplan könne schließlich auch nicht die Rechtsposition der Antragstellerin als Vermieterin des Grundstücks berühren, der Bestand von Mietverhältnissen werde nicht einmal durch einen Bebauungsplan berührt, der die Zulässigkeit der Sportmarktnutzung in der B-Straße aufheben würde. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2014 gemäß § 109 VwGO ausschließlich über die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtliche Verfahrensakte 3 B 1219/13 sowie die beigezogenen Behördenakten (6 Leitzordner), die insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.