OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 1876/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1031.3B1876.12.0A
8mal zitiert
16Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wohnen in einem Mehrfamilienwohnhaus stellt ohne entsprechende planerische Festsetzungen keine bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)art der baulichen Nutzung im Vergleich zum Wohnen in einem Einfamilienwohnhaus - hier: villenartige Bebauung - dar. 2. Unter Anlegung der Grundsätze zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme besteht von Seiten einer in einem reinen Wohngebiet gelegenen villenartigen Bebauung kein Abwehranspruch gegen eine heranrückende Bebauung mit einem Mehrparteienappartmenthaus. In beiden Fällen handelt es um Wohnen im Sinne des § 1 Abs. 2, § 3 BauNVO 1977, das gegenseitige Abwehransprüche allein wegen der Art der Nutzung grundsätzlich nicht auszulösen vermag.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2012 - 8 L 2471/12.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wohnen in einem Mehrfamilienwohnhaus stellt ohne entsprechende planerische Festsetzungen keine bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)art der baulichen Nutzung im Vergleich zum Wohnen in einem Einfamilienwohnhaus - hier: villenartige Bebauung - dar. 2. Unter Anlegung der Grundsätze zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme besteht von Seiten einer in einem reinen Wohngebiet gelegenen villenartigen Bebauung kein Abwehranspruch gegen eine heranrückende Bebauung mit einem Mehrparteienappartmenthaus. In beiden Fällen handelt es um Wohnen im Sinne des § 1 Abs. 2, § 3 BauNVO 1977, das gegenseitige Abwehransprüche allein wegen der Art der Nutzung grundsätzlich nicht auszulösen vermag. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2012 - 8 L 2471/12.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind, keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 5. Juni 2012 nebst Abweichungs- und Befreiungsbescheid vom selben Tag auszusetzen. Die Antragstellerin rügt zunächst ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verneint, dass ihr ein Gebietserhaltungsanspruch auf Bewahrung der Art der das Gebiet prägenden Bebauung und Nutzung zustehe. Sei - wie hier - ein dem Wohnen dienendes Gebiet von Einfamilienhäusern geprägt, sei eine großvolumige Wohnanlage (Mehrfamilienhaus) hiermit nicht kompatibel. Der "Umfang" eines Vorhabens könne Teil des Aspektes "Art der baulichen Nutzung" sein. Dies gelte vornehmlich dann, wenn die Art der baulichen Nutzung auch durch Größenmerkmale bestimmt werde. Wohngebiete würden nicht nur charakterisiert durch die Nutzung "Wohnen" und die entsprechenden Gebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung, vielmehr könne darüber hinaus zwischen Gebieten, die durch bestimmte "Arten" des Wohnens charakterisiert würden (z.B. villenartige Bebauung, Bebauung durch Einfamilienhäuser oder Geschosswohnungsbau und Mehrfamilienhäuser) unterschieden werden. Folge man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, habe ein Nachbar auch gegen noch umfangreichere Vorhaben keinen Schutz, soweit die Abstandsflächenvorschriften eingehalten seien. Ein Vorhaben, das sich - gemessen am Maßstab der sonst vorhandenen (Wohn-) Gebäude - durch massive Atypik unterscheide, begründe städtebauliche Spannungen und verschlechtere, störe und belaste die vorgegebene Situation. Ein solches Vorhaben könne - trotz Einhaltung der Abstandsvorschriften - „erdrückende Wirkung“ haben, weil es hinsichtlich der „Art der baulichen Nutzung“ den vorgegebenen Rahmen überschreite. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin kann gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen bereits deshalb keinen Abwehranspruch aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Gebietserhaltungsanspruch ableiten, weil ihr Grundstück sich nicht in demselben Plangebiet befindet wie dasjenige der Beigeladenen. Ausweislich des dem Senat vorliegenden Bebauungsplans „Im Alten Graben“ vom 8. November 1979 liegt das Grundstück der Antragstellerin in dem als reines Wohngebiet festgesetzten Planbereich, während das Grundstück der Beigeladenen in dem sich daran anschließenden Planbereich liegt, der ein Sondergebiet Landwirtschaftsschule vorsieht. Für die Beantwortung der Frage, ob der Antragstellerin ein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zustehen kann, ist daher auf die Grundsätze zum planübergreifenden Nachbarschutz zurückzugreifen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht der Antragstellerin jedoch auch unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht zu. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, geklärt, „dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat (Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61, 75). Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 155). Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Daraus folgt …, dass ein gebietsübergeifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem Grundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 und dem Grundstück des Klägers nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.“ (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris). Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei "Wohnen in Mehrfamilienhäusern" im Vergleich zu "Wohnen in Villen" um eine Unterart im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO handeln könnte (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 5, Lose Blatt, Juni 2009, § 1 Rdnr. 100 ff.), da der Bebauungsplan „Alter Graben“ eine derartige Differenzierung nicht vorsieht. Wohnen in einem Mehrfamilienwohnhaus stellt grundsätzlich keine spezielle, bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)Art der baulichen Nutzung im Vergleich zum Wohnen in Einfamilienhäusern - hier in einer durch villenartige Bebauung geprägten Umgebung - dar. Auch besteht unter Anlegung der Grundsätze zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Seiten einer in einem reinen Wohngebiet gelegenen villenartigen Bebauung kein Abwehranspruch gegen eine heranrückende Bebauung mit einem Mehrparteienappartementhaus. In beiden Fällen handelt es um Wohnen im Sinne des § 1 Abs. 2, § 3 BauNVO 1977, das Abwehransprüche allein wegen der Art der Nutzung grundsätzlich nicht auszulösen vermag. Bei der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 anzustellenden Einzelfallbetrachtung spricht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nichts dafür, dass von dem Bauvorhaben der Beigeladenen Belästigungen oder Störungen auf die Grundstücke der Antragstellerin ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung - mithin im Baugebiet der Antragstellerin – unzumutbar wären. Die Antragstellerin hat bereits nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass auch unter Einstellung der Tatsache, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Das Hauptargument der Antragstellerin, ihr könne nicht zugemutet werden, dass an ihre villenartige Einzelbebauung ein Mehrfamilienhaus heranrücke, führt nicht zu einer unzumutbaren Störung, vielmehr entspricht auch die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus der Eigenart eines reinen Wohngebietes. Es entspricht dem auf Individualschutz ausgelegten Rechtsschutzsystem des Verwaltungsprozesses, dass ohne Verletzung individualisierbarer Nachbarrechte ein Abwehranspruch gegen als nicht wünschenswert oder nach dem Dafürhalten des Nachbarn als städteplanerisch nicht gelungen empfundene Baumaßnahmen nicht geltend gemacht werden kann. Soweit die Antragstellerin sich insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 2. August 2004 - 3 TG 2128/04 - bezieht und meint, auch hier sei trotz Einhaltung der Abstandsvorschriften eine "erdrückende Wirkung" angenommen worden, kann dem deshalb nicht gefolgt werden, da es sich bei dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt um einen mit dem hiesigen nicht vergleichbaren Fall gehandelt hat. In dem Verfahren 3 TG 2128/04 ging es um ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, bei dem durch die Überschreitung einer faktischen Baulinie im hinteren Grundstücksbereich das nachbarliche Austauschverhältnis empfindlich gestört wurde, da ein hochwertiger Uferrandbereich mit einer bis dato vorbildlosen Überbauung überzogen wurde. Die Antragstellerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, die Befreiuungsvoraussetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor und die Grundzüge der Planung seien nicht verletzt. Das Vorhaben weiche hinsichtlich der Art seiner baulichen Nutzung vollständig von dem Plan ab, was auch nicht deshalb an Bedeutung verliere, weil nunmehr Wohnen an Wohnen heranrücke. Der Bebauungsplan habe eine villenartige Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung auf annähernd gleichgroßen Grundstücken und mäßigen Ausnutzungsziffern vorgesehen, die Größe des Baukörpers auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei der Nutzung als Landwirtschaftsschule geschuldet gewesen und könne nunmehr nicht auf eine Wohnnutzung übertragen werden. Auch dies rechtfertigt eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Bei der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage nach dem Nachbarschutz wie folgt: Mit rechtmäßig erteilten Ausnahmen muss der Nachbar rechnen. Abwehrrechte können daher nur in Betracht kommen, wenn die Ausnahme rechtswidrig erteilt wird. Dies allein begründet jedoch noch keine Abwehrrechte des Nachbarn. Sie können in Betracht kommen, wenn die Ausnahme unter Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen erteilt wurde. Dies ist der Fall, wenn das betreffende Vorhaben einer nachbarschützenden Festsetzung widerspricht und die Ausnahme unter Verstoß gegen diese Festsetzung erteilt wurde oder wenn das Vorhaben gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstößt und dies nachbarrechtlich relevant ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB Kommentar, Band 2, Juni 2011, § 31 Rdnr. 68 m.w.N.). Vorliegend kann dahinstehen, ob durch die Befreiung Grundzüge der Planung verletzt sind, da hierdurch eine Verletzung von Nachbarrechten nicht dargetan ist. Soweit die Antragstellerin insoweit auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2009 ( - 2 Bs 26/09 - juris) verweist, kann sie hiermit nicht durchdringen, da nicht dargelegt ist, dass der hier zu entscheidende Fall mit demjenigen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vergleichbar ist. Der dortigen Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem nach den Feststellungen des Gerichts aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ersehen war, dass ausschließlich Einzel- und Doppelhausbebauung zulässig sein sollte und Planungsziel dabei gerade war, ein nicht erwünschtes Eindringen von Mehrfamilienhäusern in ein durch ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser sowie einzelne Doppelhäuser gekennzeichnetes Baugebiet zu verhindern. Derartige eindeutige Planaussagen können dem Bebauungsplan „Im Alten Graben“ nicht entnommen werden. Dabei nimmt das streitgegenständliche Grundstück im Verhältnis zu den anderen großzügig geschnittenen Baugrundstücken des Bebauungsplans „Im Alten Graben“ eine Sonderstellung ein, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist. Das Grundstück gehörte vormals zu dem einheitlichen Flurstück …./5, auf dem sich auch die Villa E. befand und das laut Bebauungsplan „Im Alten Graben“ insgesamt als Sondergebiet Landwirtschaftsschule festgesetzt ist. Dieses Grundstück ist mittlerweile in drei Flurstücke aufgeteilt: das sich östlich an das Grundstück der Antragstellerin anschließende Baugrundstück Flurstück …./3, das sich hieran östlich anschließende Flurstück …./2, auf dem sich die Villa E. befindet, sowie das sich hieran östlich anschließende Flurstück …./1, bei dem es sich um ein weiteres Baugrundstück handelt. Selbst wenn man der Auffassung der Antragstellerin folgen wollte, dass in dem ihr Grundstück betreffenden Plangebiet auf Grund der dort vorgenommenen Festsetzungen vorwiegend eine aufgelockerte, mit großzügigen Grundstückszuschnitten versehende Einzelhausbebauung gewollt ist, verletzt das Heranrücken einer Wohnzwecken dienenden Bebauung mit Mehrfamilienhäusern in einem benachbarten Baugebiet erkennbar keine Nachbarrechte. Die Antragstellerin rügt weiter, der erstinstanzliche Beschluss sei auch deshalb zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung offen gelassen und ein Abwehrrecht nur aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme anerkannt habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor, weil auch insoweit Grundzüge der Planung betroffen seien und das Tatbestandsmerkmal der Atypik (Härte) auf das das Verwaltungsgericht abgestellt habe, nicht gegeben sei. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang bereits nicht substantiiert dargelegt, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt konkret ihre nachbarlichen (subjektiven) Rechte wegen erteilter Befreiungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung tangiert sein könnten. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. August 2012 (- 3 A 565/12 - juris) zur Problematik des nachbarlichen Rechtsschutzes ausgeführt: „Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für rechtswidrige und nichtige Verwaltungsakte gilt (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 25 zu § 113), kann nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden. Ein Abwehrrecht eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur bestehen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, dem Schutz dieses Nachbarn zu dienen bestimmt, mithin nachbarschützend sind (st. Rspr., vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8.2.2000 – 4 UE 3421/94– ESVGH 50, 239). Ein solches, Nachbarschutz vermittelndes Recht ist im Rahmen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur der Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen, nicht aber die objektiv-rechtlich angelegte Einhaltung der Grundzüge der Planung… Unabhängig von alledem könnte die Nachbarklage der Kläger aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die für den Altbestand erteilte Befreiung tatsächlich nichtig wäre. Nach § 43 Abs. 3 HVwVfG ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam, d. h. es wäre davon auszugehen, dass keine Befreiung erteilt worden wäre. Für den Fall des Fehlens einer notwendigen Befreiung geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343), der der Senat folgt, davon aus, dass Nachbarrechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB, mithin subjektiver Rechtsschutz zu gewähren ist. Selbst wenn also die vom Verwaltungsgericht als nichtig angesehene Befreiung für den Altbestand nicht erteilt worden wäre, könnten sich die Kläger nicht auf die im Urteil erster Instanz herangezogenen objektiv-rechtlichen Beurteilungskriterien berufen.“ Hieran ist weiterhin festzuhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.02.1990 - 3 S 155/90 - juris). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg macht bei der Prüfung des Gebotes der Rücksichtsnahme deutlich, dass sich das Ausmaß und die Intensität der jeweils "rücksichtslosen" Beeinträchtigungen nicht statisch - absolut festlegen lassen, sondern jeweils relativ - wertend zu ermitteln sind. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, in welchen konkreten nachbarlichen, subjektiven Rechten sie durch das Heranrücken eines Mehrfamilienwohnhauses unzumutbar beeinträchtigt ist. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben die in dem Bebauungsplan „Im Alten Graben“ festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 nicht nur eingehalten, sondern unterschritten wird. Von den Festsetzungen hinsichtlich der GFZ ist eine Befreiung von 0,01 im Streit, hinsichtlich der festgesetzten zwei Vollgeschosse eine Befreiung um ein weiteres Geschoss und hinsichtlich der maximalen Gebäudehöhe von 6,5 Metern eine Befreiung bis 14,27 m. Hinsichtlich der zugelassenen Gebäudehöhe wird das Gebäude nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Hang integriert, so dass der First des Wohnhauses der Antragstellerin mit 192,03 m.ü.NN über dem First des streitigen Wohnbauvorhabens der Beigeladenen mit einer Höhe von 189,17 m.ü.NN gelegen ist. Die Antragstellerin hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass ausnahmsweise, obgleich grundsätzlich dem Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zukommt, aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten Drittschutz zu bejahen ist. Schließlich kann dahinstehen, ob es der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt ist, nachbarliche Abwehrrechte aufzurufen, da diese im Ergebnis nicht bestehen. Soweit sie meint, es gehe hier nicht allein um eine Minderung des Grundstückswertes, vielmehr darum, dass ein durch den Bebauungsplan eingeräumtes Baurecht zur Errichtung eines Wohnhauses (gemeint ist wohl eine Bebauung ihres bisher unbebauten, an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücks …./1) von vorneherein mit der „Hypothek“ eines angrenzenden Mehrfamilienhauses belastet werde, was im Rahmen der Würdigung nachbarrechtlicher Interessen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mit in die Überlegungen einzubeziehen sei, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Die Antragstellerin verkennt, dass es sich bei den von ihr genannten Aspekten um reine Lagevorteile und Erwartungen handelt, die auch im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt sind. Weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet gibt es einen Anspruch darauf, von in der Nachbarschaft angesiedelten Mehrfamilienhäusern „verschont“ zu bleiben, dies auch dann nicht, wenn an einen eine großzügige, villenartige Bebauung festsetzenden Bebauungsplan sich nunmehr andere Ausnutzungsmöglichkeiten anschließen. Diese lediglich städtebaulich zu beurteilenden Aspekte können durch die Gemeinde mit entsprechenden planerischen Festsetzungen erfasst und geregelt werden. Ein planübergreifender Anspruch des Einzelnen auf Erhalt der Struktur eines Villenviertels sowie auf Verhinderung heranrückender Mehrfamilienhausbebauung besteht demgegenüber nicht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Beschwerdeverfahren Stellung genommen sowie einen Antrags gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).