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Beschluss

3 B 1486/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0828.3B1486.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Juni 2013 - 1 L 210/13.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Juni 2013 - 1 L 210/13.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind, keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2012 anzuordnen. Die Antragstellerin verkennt mit ihrer Beschwerdebegründung den Umfang dessen, was von einem Nachbarn in einem öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechtsstreit an geschützten Rechtspositionen aufgerufen werden kann. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht einen Verwaltungsakt und einen hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dementsprechend regelt § 42 Abs. 2 VwGO, dass die Klage (bzw. ein Antrag gem. §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nur zulässig ist, wenn der Kläger/Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Nachbar in einem baurechtlichen Nachbarrechtsstreit kann sich deshalb nur dann erfolgreich gegen eine - seiner Auffassung nach - rechtsfehlerhaft erteilte Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, mithin nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 -4 B 94/94 -; Hess. VGH, st. Rspr., Urteil vom 24.08.2012 - 3 A 565/12 - ; Beschluss vom 12.08.2013 - 3 B 1219/13 -). Nachbarschutz kann sich dabei ergeben aus bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, in beplanten Gebieten aus Grundsätzen zur Gebietserhaltung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, aus ausdrücklich nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das in beplanten Gebieten seinen gesetzlichen Ausdruck in § 15 BauNVO gefunden hat, das aber ebenso in unbeplanten Gebieten unter dem Gesichtspunkt des "sich Einfügens" i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten ist sowie bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, bei denen auch die nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen sind (§ 31 BauGB). Werden Vorschriften als verletzt angesehen, die nur dem öffentlichen Interesse wie etwa überregionalen Planungsgesichtspunkten, städtebaulichen Gestaltungsvorschriften etc. dienen, ist damit eine eigene - subjektive - Verletzung von geschützten Nachbarrechten nicht dargelegt. Unter Einstellung dieser Vorgaben kommt zunächst der von der Antragstellerin problematisierten Frage, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen als Außenbereichsvorhaben oder als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zu beurteilen ist, keine nachbarschützende Bedeutung zu. Die Frage, ob ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu beurteilen ist, ob es sich also im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich befindet, berührt ebenso wenig subjektive Nachbarrechte wie die ohne weitere Bezugnahme auf subjektive Nachbarrechte gestellte allgemeine Frage, ob es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Dabei ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, davon auszugehen, dass § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und generell drittschützend ist. § 34 Abs. 1 BauGB kommt "ausnahmsweise" dann Drittschutz zu, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. Da das baurechtliche Rücksichtnahmegebot eine objektiv- und eine subjektivrechtliche Seite hat, kommt es neben der Frage, ob es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt, auch darauf an, ob es in bestimmter Weise auf schutzwürdige Interessen eines bestimmten Kreises Dritter Rücksicht nimmt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennt die nachbarschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots vielmehr nur dann an, "soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist" (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Loseblatt, Stand: März 2006, § 34 Rdnr. 141 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin selbst auf einem 5713 qm großen Grundstück eine villenartige Bebauung vorhält kann sie Abwehransprüche gegen das Heranrücken eines Mehrfamilienwohnhauses, dass ebenfalls ausschließlich dem Wohnen dient, nach der Rechtsprechung des Senats nicht herleiten. Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - Az. 3 B 1876/12 - ausgeführt: "Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei "Wohnen in Mehrfamilienhäusern" im Vergleich zu "Wohnen in Villen" um eine Unterart im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO handeln könnte (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 5, Lose Blatt, Juni 2009, § 1 Rdnr. 100 ff.), da der Bebauungsplan ... eine derartige Differenzierung nicht vorsieht. Wohnen in einem Mehrfamilienwohnhaus stellt grundsätzlich keine spezielle, bauplanungsrechtlich relevante (Unter-) Art der baulichen Nutzung im Vergleich zum Wohnen in Einfamilienhäusern - hier in einer durch villenartige Bebauung geprägten Umgebung - dar. Auch besteht unter Anlegung der Grundsätze zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Seiten einer in einem reinen Wohngebiet gelegenen villenartigen Bebauung kein Abwehranspruch gegen eine heranrückende Bebauung mit einem Mehrparteienappartementhaus. In beiden Fällen handelt es um Wohnen im Sinne des § 1 Abs. 2, § 3 BauNVO 1977, das Abwehransprüche allein wegen der Art der Nutzung grundsätzlich nicht auszulösen vermag. Bei der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 anzustellenden Einzelfallbetrachtung spricht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nichts dafür, dass von dem Bauvorhaben der Beigeladenen Belästigungen oder Störungen auf die Grundstücke der Antragstellerin ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung - mithin im Baugebiet der Antragstellerin - unzumutbar wären. Die Antragstellerin hat bereits nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass auch unter Einstellung der Tatsache, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Das Hauptargument der Antragstellerin, ihr könne nicht zugemutet werden, dass an ihre villenartige Einzelbebauung ein Mehrfamilienhaus heranrücke, führt nicht zu einer unzumutbaren Störung, vielmehr entspricht auch die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus der Eigenart eines reinen Wohngebietes. Es entspricht dem auf Individualschutz ausgelegten Rechtsschutzsystem des Verwaltungsprozesses, dass ohne Verletzung individualisierbarer Nachbarrechte ein Abwehranspruch gegen als nicht wünschenswert oder nach dem Dafürhalten des Nachbarn als städteplanerisch nicht gelungen empfundene Baumaßnahmen nicht geltend gemacht werden kann." Hieran hält der Senat fest. Auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens hat substantiiert nicht darlegen können, dass neben der Tatsache, dass es sich bei einem Mehrfamilienhaus im Vergleich zu einer villenartigen Einzelhausbebauung in gewisser Weise um einen anderen Baustil handelt, individualisierbare Nachbarrechte tangiert sein könnten, deren Beeinträchtigungen sich zudem als unzumutbar darstellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Plangebiet Nr. 297 (Bl. 112 GA) nach den Aussagen der Antragstellerin ausweislich des dort geltenden Bebauungsplans lediglich zwei Wohneinheiten pro Baugrundstück zugelassen sind. Hieraus kann die Antragstellerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Rechte herleiten. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, geklärt, "dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat (Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61, 75). Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 155). Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Daraus folgt ", dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem Grundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 und dem Grundstück des Klägers nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme." (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -). Die Antragstellerin, die aus der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 297, dort nur zwei Wohneinheiten pro Gebäude zuzulassen, ableiten möchte, dass dieses Festsetzung auch für das Bauvorhaben der Beigeladenen anzuwenden sei, hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass der vorgenannten Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 297 drittschützende Wirkung zukommt, geschweige denn, dass diese nach dem Willen des Satzungsgebers planübergreifend gelten soll. Bei der das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzung hätte vorgetragen werden müssen, auf Grund welcher eindeutiger Aussagen des Bebauungsplans Nr. 297 der Festsetzung ausnahmsweise Drittschutz zukommt. An einem derartigen Vortrag fehlt es jedoch. Hätte die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als Normgeberin entsprechende Festsetzungen auch in dem Gebiet Nr. 407 (Bl. 112 GA), in dem sowohl das Bauvorhaben der Beigeladenen als auch das Wohngrundstück der Antragstellerin liegt und das derzeit noch unbeplant ist, vorsehen wollen, hätte sie nach Erlass eines entsprechenden Aufstellungsbeschlusses eine Veränderungssperre erlassen können, die der Erteilung von Baugenehmigungen hätte entgegen gehalten werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit die Antragstellerin weiter meint, eine Differenzierung zwischen beplantem und unbeplantem Bereich stelle sich bei der gegebenen Sachlage als willkürlich dar, kann auch dem nicht gefolgt werden. Die eine Ungleichbehandlung rechtfertigende unterschiedliche Sachlage ergibt sich gerade daraus, dass es sich zum einen um einen beplanten Bereich hinsichtlich des Plangebiets Nr. 297 handelt, während die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in dem Bereich Nr. 407 noch nicht abschließend geklärt sind. In diesem Fall richtet sich die Zulässigkeit von dort vorgesehen Bauvorhaben entweder nach § 34 BauGB oder - wie die Antragstellerin meint - nach § 35 BauGB. In beiden Fällen sind über das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auch die nachbarlichen Interessen einzustellen, subjektive Rechte, die der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen könnten, hat die Antragstellerin nicht substantiiert darlegen können. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin aufgerufenen Verkehrsprobleme. Dass durch die Ansiedlung eines ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit fünf Wohneinheiten hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten, die zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarbelange der Antragstellerin führen könnten, kann der Senat auch aufgrund der Größe der Baugrundstücke sowie der auf Seiten der Beigeladenen eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der durch das Bauvorhaben verursachte Verkehrslärm im Rahmen dessen hält, was im nachbarschaftlichen Austauschverhältnis üblicherweise hinzunehmen ist. Dass während der Bauphase ggfs. Beeinträchtigungen durch Baulärm zu gegenwärtigen sind, ist ebenfalls im nachbarschaftlichen Austauschverhältnis im üblichen Rahmen hinzunehmen. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, subjektiver Nachbarschutz ergebe sich aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, nach dem eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, kann auch dem nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin derartige "öffentliche Belange" aufrufen kann, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch das der Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben substantiiert nicht belegt. Hinsichtlich der von der Antragsstellerin befürchteten Verkehrszunahme kann auf die soeben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt hat, sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat und im Übrigen durch ihren Sachvortrag an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung, die von keinem der Beteiligten angegriffen wurde, folgt der Senat der Festsetzung der Vorinstanz (§§ 52, 47, 63 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).