Urteil
10 E 5946/03.A
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2004:0903.10E5946.03.A.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG.
2. In die Türkei zurückkehrenden kurdischen Volkszugehörigen droht grundsätzlich keine Gefahr, der im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG Relevanz beizumessen ist und zwar auch dann nicht, wenn
a. vor der Ausreise aus der Türkei wegen "politischer Delikte" eine Verurteilung zu einer Haftstrafe erfolgt und vollstreckt ist,
b. aufgrund weiterer Umstände ein neues Strafverfahren droht oder nicht auszuschließen ist,
c. ein staatliches Ermittlungsinteresse aufgrund einer Denunziation bestehen sollte,
d. Exilaktivitäten entfaltet wurden, selbst wenn die türkischen Behörden Kenntnis davon haben.
3. Nach neuster Erkenntnislage besteht auf den Polizeirevieren westtürkischer (Groß-) Städte keine Foltergefahr (mehr) bei der Ermittlung oder Ahndung von Delikten mit politischem Bezug, auch wenn dies in den südöstlichen Landesteilen nicht (gänzlich) auszuschließen ist oder wegen des Verhaltens im Ausland bzw. eines Interesses an Verwandten.
4. PTBS führt nicht zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betreffend türkische Staatsangehörige.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG. 2. In die Türkei zurückkehrenden kurdischen Volkszugehörigen droht grundsätzlich keine Gefahr, der im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG Relevanz beizumessen ist und zwar auch dann nicht, wenn a. vor der Ausreise aus der Türkei wegen "politischer Delikte" eine Verurteilung zu einer Haftstrafe erfolgt und vollstreckt ist, b. aufgrund weiterer Umstände ein neues Strafverfahren droht oder nicht auszuschließen ist, c. ein staatliches Ermittlungsinteresse aufgrund einer Denunziation bestehen sollte, d. Exilaktivitäten entfaltet wurden, selbst wenn die türkischen Behörden Kenntnis davon haben. 3. Nach neuster Erkenntnislage besteht auf den Polizeirevieren westtürkischer (Groß-) Städte keine Foltergefahr (mehr) bei der Ermittlung oder Ahndung von Delikten mit politischem Bezug, auch wenn dies in den südöstlichen Landesteilen nicht (gänzlich) auszuschließen ist oder wegen des Verhaltens im Ausland bzw. eines Interesses an Verwandten. 4. PTBS führt nicht zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betreffend türkische Staatsangehörige. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.12.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder ein Anspruch auf Durchführung weiterer Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG noch in der Sache ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder Abschiebungsschutzberechtigte nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG zu. Zu Recht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es in dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2003 abgelehnt, weitere Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG liegen hierfür ebenso wenig vor, wie in Bezug auf die in den vorangegangenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen zu § 53 AuslG. Soweit es um den Regelungsbereich von Art. 16 a Abs. 1 GG geht, liegen Wiederaufgreifensgründe in Bezug auf die Kläger zu 2), 3) und 4) nicht vor, aus denen sich im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG ergeben könnte, dass sie unter Umgehung sicherer Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen derjenigen, Deutschland lückenlos umgebenden sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG i. V. m. Anlage I in die Bundesrepublik Deutschland ein, was zum Ausschluss von Grundrecht auf Asyl führt. In Bezug auf den Kläger zu 1) werden mit dem Folgeantrag ebenfalls keine neuen Umstände vorgetragen, die dessen vorgetragene Einreise auf dem Luftweg mittels eines Direktfluges unter Umgehung sicherer Drittstaaten im vorbezeichneten Sinne belegen könnten oder gar nachweisen. Auch dieser ist damit vom Grundrecht auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a AsylVfG und Anlage I ausgeschlossen. In Ermangelung eigener Asylgründe kommt damit auch eine Anerkennung als Familienasylberechtigte für die Kläger zu 5) und 6) nach § 26 AsylVfG nicht einmal ansatzweise in Betracht. Auch liegen keinerlei Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG dafür vor, dass die Kläger zu 1) - 4) ihr Heimatland als sogenannte Vorverfolgte verlassen haben. In Bezug auf die Kläger zu 2), 3) und 4) fehlt es insoweit an jeglicher Darstellung von Umständen, die eine derartige Annahme begründen könnten. Betreffend den Kläger zu 1) hat sich zwar durch die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylfolgeverfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.07.2003 erwiesen, dass die vorgelegten Unterlagen in Form der Anklageschrift, des Urteils und des Einweisungsbefehls echt sind, gleichwohl fehlt es an der erforderlichen Vorverfolgung des Klägers zu 1). Vorverfolgt ist nämlich nur derjenige Asylbewerber, der sein Heimatland angesichts erlittener oder unmittelbar drohend bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Hieran fehlt es bei dem Kläger zu 1). Die von ihm vorgetragenen Maßnahmen und Behelligungen, die als asyl- und abschiebungsschutzbegründend vorgetragen werden, haben sich insbesondere im Jahr 1997 ereignet. Nachdem der Kläger zu 1) im Januar 2001 aus der Strafhaft entlassen worden war und sich bis zu seiner Ausreise am 22.12.2001 nahezu ein Jahr im Heimatland aufgehalten hat, kann von einer Ausreise im Angesicht erlittener Verfolgung nicht mehr ausgegangen werden. Spätestens mit der Haftentlassung am 10.01.2001 sind nämlich die Hinderungsgründe für eine Ausreise entfallen. Das Vorbringen des Klägers zu 1) hinsichtlich der Mitnahme für eine Nacht, nach seiner Erinnerung im Mai 2001, ist nicht als politische oder verfahrensrelevante Verfolgungsmaßnahme der türkischen Sicherheitskräfte zu qualifizieren. Hierbei hat es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine bloße Belästigung oder Behelligung gehandelt, der eine asylerhebliche bzw. verfahrensrelevante Intensität abgesprochen werden muss, zumal die Angaben des Klägers zu 1) hinsichtlich dessen, was ihm bei dieser Mitnahme im Mai 2001 geschehen sein soll, nicht auf eine dem Kläger zu 1) widerfahrene Maßnahme schließen lässt, die ihm landesweit aufgrund unverfügbarer und sein Anderssein prägender Merkmale aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt hat. Zudem sind in Bezug auf die Ereignisse im Jahre 1997 und im Jahre 2001 keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Kläger zu 1) gehindert gewesen sind könnte, diese bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren zeitnah und substantiiert vorzutragen (§ 51 Abs. 2 und 3 VwVfG). Auch in Bezug auf die nunmehr vorgetragene psychische Erkrankung des Klägers zu 1) liegen keinerlei Wideraufgreifensgründe vor. Ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung war er schon in der Türkei und auch im Anschluss an die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in ärztlicher Behandlung, so dass er mit diesen Gründen nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Selbst wenn der Beklagten in Bezug auf den Regelungsbereich von § 53 Abs. 6 AuslG ein sogenanntes Wiederaufnahmeermessen zur Seite stehen sollte, ist dieses in Fällen der vorliegenden Art, in denen es ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Erkrankung und ihre Ursachen bereits in dem vorangegangen Asylverfahren zu thematisieren, dahingehend intendiert oder reduziert, das abgeschlossene Verfahren gerade nicht wiederaufzugreifen. Hinzu kommt weiter, dass den Klägern mit Verfügung des Einzelrichters vom 23.03.2004 gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO eine Ausschlussfrist zum abschließenden Vortrag bis zum 23.04.2004 gesetzt worden ist, so dass der Kläger zu 1) auch diesbezüglich mit seinem Vorbringen ausgeschlossen ist, welches danach erfolgte. Es sind keinerlei Umstände auch nur ansatzweise ersichtlich, dass es den Klägern nicht möglich gewesen sein könnte, alle zur Klagebegründung gemachten Angaben und Beweisantritte bereits bis zum 23.04.2004 vorzubringen. Darüber hinaus liegen auch in der Sache die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder Abschiebungsschutzberechtigte nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vor. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bestünde nur dann, wenn den Klägern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden, die als politische oder verfahrensrelevante Verfolgung zu qualifizieren wären. Da eine Vorverfolgung der Kläger nach oben stehenden Ausführungen nicht festgestellt werden kann, müssen die Kläger im Falle einer Rückkehr vor einer Wiederholung derartiger Maßnahmen nicht hinreichend sicher sein, sondern das Gericht muss zu der Überzeugung gelangen, dass ihnen asylerhebliche oder verfahrensrelevante Maßnahmen im Sinne des Klagebegehrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar sind die Unterlagen des Klägers zu 1) aus seinem Strafverfahren und auch die Unterlagen zu der erlittenen Strafhaft vom Auswärtigen Amt als echt qualifiziert worden, gleichwohl vermag das Gericht hinsichtlich der Kläger nicht festzustellen, dass eine Wiederholung derartiger Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. So ist der Kläger zu 1) aufgrund der in der Türkei erlassenen Amnestiegesetze am 11.01.2001 aus der Strafhaft entlassen worden und nach den Angaben der sachverständigen Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung droht ihm aufgrund von Umständen, die zeitlich davor lagen, kein Widerruf der Strafaussetzung und damit keine weitere Verfolgung aus dem rechtskräftigen Urteil von 1998. Das Gericht vermag weiter nicht festzustellen, dass dem Kläger zu 1) und damit auch nicht den übrigen Klägern aufgrund der Aussagen der Zeugen U. und E. in deren Strafverfahren vor dem türkischen Staatssicherheitsgericht Maßnahmen drohen, die asylerheblich oder verfahrensrelevant qualifiziert werden können. Selbst wenn die Aussagen der Zeugen dazu führen sollten, dass in der Türkei gegen den Kläger zu 1) ein Strafverfahren wegen des Straftatbestandes des § 168 des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet werden sollte, vermag das Gericht dies nicht als asylerheblich oder verfahrensrelevant zu qualifizieren. Dem Kläger zu 1) und damit auch den übrigen Klägern werden im Zuge eines derartigen Strafverfahrens keine Maßnahmen drohen, die sie in Anknüpfung an unverfügbare, ihr Anderssein prägende Merkmale in einer sie landesweit aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzenden Weise treffen. Dies gilt zunächst für die Behandlung durch die Sicherheitskräfte. Nach dem Gutachten von Kamil Taylan vom 26.06.2004 an das VG Frankfurt/Oder halten seine Informanten, die Rechtsanwälte in der Türkei sind, die Gefahr von Folter auf den türkischen Polizeistationen in den Großstädten für verschwindend gering, was damit zusammenhänge, dass die derzeitige Regierung Foltervorwürfe sehr genau verfolge. Alle nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen bescheinigten der Regierung eine große Dialogbereitschaft, wenn es um die Verfolgung von konkreten Folterhinweisen gehe. Insoweit vermag das Gericht den Angaben der sachverständigen Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen, soweit diese nach wie vor von einer erheblichen Foltergefahr ausgeht. Darüber hinaus führt die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Auskunft an das Auswärtige Amt vom 10.05.2004 insbesondere aus, dass es außerdem überraschend sei, dass die positiven Eindrücke der a. i.-Generalsekretärin Lochbieler von ihrem Türkeibesuch im Februar 2004 kaum Niederschlag in den Stellungnahmen von amnesty international gefunden hätten. Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch, dass Kamil Taylan in seinem Gutachten vom 26.06.2004, wenn auch in Bezug auf Folterpraktiken im Rahmen er Sippenhaft ausführt, dass es in die lange Foltertradition der Türkei gehöre, wenn die Sicherheitskräfte Angehörige von Gesuchten bzw. von prominenten politischen Häftlingen nicht gerade zimperlich behandelt hätten, dass seine Informanten aber sicher seien, dass diese Praxis seit mindestens fünf oder sechs Jahren nicht mehr festgestellt worden sei und dies zum einen damit zusammenhänge, dass die Justiz- und Sicherheitsbehörden erhebliche Probleme bei der Legitimierung solcher Praktiken bekommen hätten, und zum anderen, dass durch die politische Annäherung an die EU solche Praktiken nicht mehr erwünscht gewesen seien. Diesen Aussagen Taylans kommt durchaus auch eine verallgemeinerungsfähige Bedeutung zu, auch wenn diese Auskunft gerade zum speziellen Problemkreis der Behandlung im Rahmen von Sippenhaft gehört. Zusammen mit den abschließenden Ausführungen Taylans in seinem Gutachten vom 26.06.2004 kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung, insbesondere auf den türkischen Polizeistationen in den Großstädten, verschwindend gering ist. Diese Angaben Taylans decken sich zudem mit den Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 19.05.2004. Damit ist das Gericht überzeugt, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei weder Folter noch menschenrechtswidrige Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, das Gericht ist vielmehr im Gegenteil überzeugt, dass die Kläger insoweit hinreichend sicher sein werden. Die Gefahr einer Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger zu 1) aufgrund der ihn belastenden Aussagen Dritter in deren Strafverfahren ist ebenfalls nicht als asylerheblich oder verfahrensrelevant zu qualifizieren. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) oder die übrigen Kläger im Rahmen eines derartigen Verfahrens einer menschenrechtswidrigen oder asylerheblichen Behandlung ausgesetzt werden könnten, zum anderen stellt die Mitgliedschaft oder aktive Unterstützung der PKK nicht nur in der Türkei, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland eine strafbewehrte Handlung dar. Sowohl in der Türkei als auch in der Bundesrepublik Deutschland und europaweit ist die PKK bzw. der KADEK oder ihre derzeitige Nachfolgeorganisation als terroristische Vereinigung eingestuft worden. Eine Strafverfolgung, die der Ahndung terroristischen Unrechts dient, ist damit nicht aus sich selbst heraus asylerheblich oder abschiebungsrelevant. Es muss jedem Staat unbenommen bleiben, sich gegen terroristische Angriffe mit Mitteln des Strafrechts aktiv zur Wehr zu setzen, wie es auch die Bundesrepublik Deutschland in den 70er Jahren getan hat, ohne dass damit zugleich zu sagen wäre, eine derartige Strafverfolgung grenze den Betreffenden landesweit in Anknüpfung an unverfügbare, sein Anderssein prägende Merkmale aus. Eine Mitgliedschaft oder aktive Betätigung in einer oder für eine terroristische Organisation belegt nämlich, dass der Betreffende sich selbst außerhalb der staatlichen Friedensordnung aufhält, die er selbst beeinträchtigt. Hiergegen muss ein jeder Staat sich strafrechtlich zur Wehr setzen dürfen. In einem derartigen Verfahren hätte der Kläger zu 1) zudem die Möglichkeit, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszuräumen, zumal die Zeugen, die den Kläger zu 1) bei ihren Verhören auf der türkischen Polizeiwache beschuldigt haben sollen, sich in ihren jeweiligen Strafverfahren in der Türkei von diesen Angaben deutlich distanziert und vorgetragen haben, derartige Angaben niemals freiwillig, sondern nach Folterungen gemacht zu haben. Insoweit vermag das Gericht zudem nicht zu erkennen, dass der türkische Staat noch ein Interesse an der Strafverfolgung des Klägers zu 1) haben könnte, auch wenn die sachverständige Zeugin K. dies anders sieht. Bei dieser Wertung hat das Gericht nämlich berücksichtigt, dass sich sowohl der Zeuge E. als auch der Zeuge U. mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Der türkische Staat wird auch an ihnen demgemäß keinerlei Interesse haben. Hinzu kommt weiter, dass das Gericht zwar das den Zeugen U. betreffende Urteil des Staatssicherheitsgerichts von 1997 für echt hält, keineswegs aber die Bestätigung durch das Kassationsgericht. Von einer Verurteilung zu 12 Jahren und 6 Monaten kann betreffend den Zeugen U. nicht ausgegangen werden. Das in das Verfahren eingeführte Urteil des Kassationsgerichts hält das Gericht für mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht der Wahrheit entsprechend und gefälscht. Der zu den Akten gereichte Auszug dieses Urteil enthält nämlich weder die Dienstnummern noch die handschriftlichen Unterschriften der entsprechenden Richter. Eine Protokollführung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ausweislich der Angaben der sachverständigen Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung tragen aber sämtliche Urteile türkischer Strafgerichte, die nach außen gelangen, die Dienstnummern und Unterschriften der entsprechenden Richter. Weiter führt die sachverständige Zeugin aus, dass derartige Dienstnummern und Unterschriften auch auf den Originalen in den Strafakten enthalten sind, so dass es sich auch nicht um eine Kopie aus den Akten handeln kann. Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Entscheidung des Kassationsgerichts betreffend den Zeugen U. nicht der Realität entspricht, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Dies mag zwar erstinstanzlich durch das Staatssicherheitsgericht seinerzeit so ausgesprochen worden sein, der weitere Gang des Verfahrens bleibt jedoch im Dunkeln. Bemerkenswert ist insoweit überdies, dass auch der Zeuge U. sich mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland im Asylfolgeverfahren aufhält und von einer erheblichen Haftverbüßung damit nicht einmal ansatzweise ausgegangen werden kann. Ist aber der Zeuge U. in der Türkei in Freiheit entlassen worden, so belegt dies, dass das Kassationsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit das Urteil des Staatssicherheitsgerichts aufgehoben hat. Die zur Freilassung des Zeugen führenden Umstände, wie sie in der mündlichen Verhandlung geschildert worden sind, erscheinen dem Gericht nicht als glaubhaft. Wenn nämlich eine Verurteilung zu einer Strafhaft von 12 Jahren und 6 Monaten erfolgt sein sollte, so kann nicht mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Zeuge U. sei bereits so früh aus dieser Strafhaft entlassen worden, dass er schon im Oktober 2000 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und hier um Asyl nachsuchen konnte. Für die Wertung des Gerichts, dass die staatlichen türkischen Stellen an dem Kläger zu 1) und auch an den übrigen Klägern kein besonderes Interesse haben, spricht auch der Umstand, dass hinsichtlich sämtlicher aus der Türkei eingereisten Klägern im September 2001 türkische Personalausweise (Nüfus) ausgestellt worden sind. Das Gericht vermag das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 1) nicht als glaubhaft zu erachten. Zwar erscheint es unter Umständen möglich, dass hinsichtlich einer Person mit Hilfe Dritter ein derartiger Nüfus ausgestellt worden sein könnte, für eine ganze Familie kann dies aber nicht der Fall sein, zumal der Nüfus des Klägers zu 1) am 11.09.2001 und derjenige der Klägerin zu 2) am 21.09.2001 ausgestellt worden ist. Insbesondere die Tatsache, dass dem Kläger zu 1) trotz des vorgetragenen Interesses der türkischen Sicherheitskräfte ein derartiger Nüfus ausgestellt worden ist, belegt, dass die staatlichen türkischen Stellen an ihm kein Interesse haben. So hat die sachverständige Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung angegeben, ein Suchbefehl der Polizei bleibe nicht lokal und werde bei der Sicherheitsbehörde EDV-mäßig eingetragen. Er stehe damit landesweit den Sicherheitsbehörden zur Verfügung und eine entsprechend gesuchte Person sei daher immer gefährdet, verhaftet zu werden. Beim Vorliegen eines Suchbefehls, d. h. einer Suche der Polizei, gäben die Nüfusbehörden im Regelfall keinen Nüfus aus, was jedenfalls dann gelte, wenn jemand als gesuchte Person eingetragen sei. Es könne aber durchaus auch anders sein und es hänge immer vom Einzelfall und der Einstellung des Nüfusbeamten ab. Aufgrund dieser Angaben der sachverständigen Zeugin ist das Gericht überzeugt, dass die staatlichen türkischen Stellen kein ernsthaftes Interesse in Bezug auf den Kläger zu 1) haben können. Denn wenn der Nüfusbeamte in einer derartigen Fallkonstellation einer landesweiten Polizeisuche nach dem Kläger zu 1) gleichwohl einen Nüfus ausstellt, ohne die Polizeibehörden von dem Antrag auf Ausstellung eines Nüfus zu unterrichten, so läuft dieser selbst Gefahr, in Anspruch genommen zu werden. Nach den Angaben von Frau K. in der mündlichen Verhandlung haben die Nüfusbehörden nämlich im Falle einer derartigen Suche die Beantragung eines Nüfus an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten. Die Tatsache und das Datum einer Nüfusausstellung sowie der ausstellende Beamte sind dem Nüfus ohne Schwierigkeiten zu entnehmen. Wird damit ein Nüfus trotz landesweiter Polizeisuche ausgestellt, so setzt sich der entsprechende Bedienstete der Nüfusbehörde selbst der Gefahr einer strafrechtlichen Inanspruchnahme aus, was angesichts seiner ansonsten gesicherten Stellung nur schwerlich vorstellbar ist. Weiter wird die Überzeugung des Gerichts dadurch bestärkt, dass der Kläger zu 1) vorgetragen hat, er sei wohl im Mai 2001 für eine Nacht von der Polizei festgehalten, geschlagen und beschimpft und anschließend entlassen worden. Läge tatsächlich eine landesweite Suche der Polizei nach dem Kläger zu 1) vor, so wäre er sicherlich länger als eine Nacht festgehalten worden. Sowohl Frau K. in der mündlichen Verhandlung als auch Seraffetin Kaya in seinem Gutachten vom 14.01.2002 an das OVG Hamburg führen nämlich aus, dass polizeiliche Suchen für alle Sicherheitskräfte EDV-mäßig zur Verfügung stehen. Kaya führt insoweit aus, dass, seitdem die Polizei ein zentrales EDV-System eingeführt hat (laut Pressemeldungen wurde damit 1995 begonnen und das System wurde im Jahr 1998 vollständig funktionsfähig), die Namen derjenigen Personen gemeldet werden, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, welches ein Hindernis für die Ausstellung eines Passes darstellt. Weiter führt Kaya in diesem Gutachten in Bezug auf die Ausstellung eines Reisepasses aus, dass die Ausreise verhindert werden könnte, indem der betreffenden Person kein Pass ausgestellt werde. Wenn die Sicherheitsbehörden die Ausreise von Personen als schädlich einstufen und verhindern wollen, so würden sie sich nicht einer illegalen Praxis bedienen, für die sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten. Diese Auskunft bestätigt die Auffassung des Gerichts, dass dem Kläger zu 1) bei einer landesweiten Polizeisuche kein Nüfus ausgestellt worden, sondern sein Ansinnen auf Ausstellung eines Nüfus an die zuständige Polizeibehörde weiter gemeldet worden wäre, um des Klägers zu 1) habhaft zu werden. Die von den Klägern vorgetragenen Exilaktivitäten begründen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht. Ein politisches Engagement kurdischer Volkszugehöriger im Ausland löst nämlich nicht zwingend die Gefahr aus, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei separatistische Aktivitäten vorgeworfen würden und sie politische Verfolgung zu befürchten hätten. Staatliche Repressionen sind dann zu erwarten, wenn der Asylbewerber während seines Aufenthaltes in Deutschland Aktivitäten entfaltet hat, die nach türkischem Recht strafbar sind, und wenn die türkischen Sicherheitsbehörden hiervon erfahren (AA, Lageberichte vom 07.09.1999 und vom 22.06.2000). Es kann dahin stehen, ob auch im Ausland begangene Taten niedrigen Profils, wie einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Festivals, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Verteilen von Flugblättern überhaupt nach Art. 8 Antiterrorgesetz - neue Fassung vom 27.10.1995 - strafbar sind (verneinend: OVG NRW vom 11.03.1996, 25 A 5801/94.A; vgl. auch AA an VG Neustadt vom 17.04.1996). Denn es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der türkische Staat wolle oder könne jeden Einzelnen, welcher sich für ein eigenständiges Kurdistan oder sonst politisch für das kurdische Volk eingesetzt hat, als Separatisten oder Regimegegner verfolgen und zur Verantwortung ziehen. Zwar beobachtet der türkische Geheimdienst - MIT - nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen vor allem politisch aktive oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland aufmerksam und sammelt dabei vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen (vgl. nur Kaya an VG Hannover vom 10.02.1992 ; Oberdiek an VG Hannover vom 12.03.1992; ai an VG Düsseldorf vom 09.11.1992; Bay. Landesamt für Verfassungsschutz an VG Ansbach vom 09.06.1992; AA an VG Wiesbaden vom 03.12.1993; AA an VG Wiesbaden vom 29.12.1994; Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999; Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999; Kaya an VG Frankfurt/Oder vom 28.02.2000). Bereits aus Kapazitätsgründen ist er allerdings nicht in der Lage, jeden einzelnen exilpolitisch Aktiven zu überwachen oder sich um die Identifizierung jedes Teilnehmers einer pro-kurdischen Demonstration oder sonstigen Veranstaltung, dessen Gesicht auf Foto- oder Filmmaterial abgebildet ist, zu bemühen (vgl. Taylan an VG Neustadt vom 25.02.1996, Kaya an VG Neustadt vom 03.04.1996 und an VG Frankfurt/Oder vom 28.02.2000). Hinzu kommt, dass das Interesse der mit der Auslandsüberwachung befassten Stellen darauf gerichtet sein dürfte, oppositionelle Gruppierungen zu zerschlagen, zu verunsichern oder gegen als gefährlich erkannte exponierte Personen vorzugehen, während auch türkischen Sicherheitskräften bewusst ist, dass nicht jedes im „sicheren Ausland“ gezeigte politische Engagement Ausdruck einer staatsfeindlichen Gesinnung ist, sondern möglicherweise (auch) in Erwartung der Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren ausgeübt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1999, A 12 S 1021/97; außerdem Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999). Daher liegt es nahe, dass sich Ermittlungs- und Verfolgungsbemühungen auf in hervorgehobener Stellung exil-politisch tätige Personen konzentrieren (vgl. Kaya an VG Hannover vom 10.02.1992; Bay. Landesamt für Verfassungsschutz an VG Ansbach vom 09.06.1992; AA an VG Wiesbaden vom 03.12.1993; AA an VG Wiesbaden vom 29.12.1994). Auch amnesty international meint, dass es von Zufälligkeiten abhänge, ob die Teilnahme an Demonstrationen, die Mitarbeit im Kulturverein oder ähnliche vergleichsweise unbedeutende Tätigkeiten dem türkischen Staat bekannt würden (vgl. ai an VG Düsseldorf vom 09.11.1992). Die bis heute gemachten Erfahrungen mit der Rückführung türkischer Staatsangehöriger lassen nicht den Schluss auf eine Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zu, die sich lediglich auf „niedrigem Niveau“ exilpolitisch betätigt haben. Unter der hohen Zahl rückgeführter Personen, bei denen die Rückführung unproblematisch verlief, befanden sich auch viele kurdische Volkszugehörige, von denen erfahrungsgemäß ein großer Teil an Protestveranstaltungen im Ausland teilgenommen haben dürfte. Auch die in jüngerer Zeit dokumentierten Referenzfälle von Personen, welche bei ihrer Rückkehr angeblich oder auch tatsächlich festgenommen oder misshandelt worden sind, lassen keinen Zusammenhang der Misshandlungen mit einer vorherigen exilpolitischen Betätigung eines nur untergeordneten Ausmaßes erkennen (vgl. hierzu ausführlich unter Erörterung jüngerer Referenzfälle: Hess. VGH vom 22.12.1999, 6 UE 3557/98; VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1999 , A 12 S 1021/97; OVG NRW vom 25.01.2000, 8 A 1292/96). Nach alledem reicht die Beteiligung an Hungerstreiks, die Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein (vgl. dazu Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999) oder die Teilnahme an Demonstrationen - selbst als Ordner, Helfer an Informations- und Bücherständen, Verteiler von Flugblättern, Verkäufer von Speisen und Getränken oder Ähnliches (vgl. dazu Kaya an VG Hamburg vom 28.10.1993) - regelmäßig noch nicht aus, um ein besonderes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auszulösen. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme des Betreffenden durch Fotos oder Filme belegt sein sollte, und zwar selbst wenn diese im Zusammenhang mit einer Berichterstattung in den Medien veröffentlicht worden sein sollten. Denn auch dann ist nicht anzunehmen, dass die türkischen Sicherheitskräfte - auch in Ansehung der ihnen unter Berücksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Identifikation (vgl. hierzu OVG des Saarlandes vom 09.09.1999, 9 Q 103/99) - der Identität jeder einzelnen der abgebildeten Personen nachgehen würden (Hess. VGH vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97 m. w. N.). Dasselbe gilt für die Mitwirkung in einer Theater-, Folklore- oder Musikgruppe, wenn diese nicht ausnahmsweise als exponierte exilpolitische Betätigung einzustufen ist (vgl. Kaya an VG Stuttgart vom 16.06.1998). Auch die Platzierung von Artikeln oder Leserbriefen mit möglicherweise staatsfeindlichen Inhalten (vgl. hierzu Oberdiek an VG Ansbach vom 17.03.1997 und an VG Sigmaringen vom 05.11.1998) führt regelmäßig nicht zu einer Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr in die Türkei. Angesichts der Vielzahl oppositioneller Presseorgane erfolgt auch hier aus Kapazitätsgründen keine umfassende Auswertung auf staatsfeindliche Inhalte; hinzu kommt, dass Bemühungen um die Identifikation oder Verfolgung eines Verfassers eines Leserbriefes oder Artikels im Einzelfall auch deswegen unwahrscheinlich ist, weil türkische Behörden durchaus damit rechnen, dass die Veröffentlichung auch aus anderen Gründen als zur Kundgabe einer staatsfeindlichen Gesinnung des Verfassers erfolgt ist (Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999). Zusammenfassend droht daher nach Auffassung des Gerichts einem Asylbewerber in der Türkei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland dann keine politische Verfolgung, wenn er sich nicht in besonderem Maße an hervorgehobener Stelle und in öffentlichkeitswirksamer Weise aktiv gegen den türkischen Staat engagiert hat; insbesondere genügt eine bloße Teilnahme an Vereinsversammlungen und Demonstrationen hierfür nicht (ebenso st. obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH vom 24.11.1997, 12 UE 725/94; vom 19.01.1998, 12 UE 1624/95; vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97; vom 22.09.1999, 6 UE 3557/98; VGH Baden-Württemberg vom 28.11.1996, A 12 S 922/94; vom 27.10.1997, A 12 S 2595/96; vom 07.10.1999, A 12 S 1021/97; OVG NRW vom 03.06.1997, 25 A 3631/95; vom 18.01.2000, 11 L 3404/99; vom 25.01.2000, 8 A 1292/96; OVG Rheinland-Pfalz vom 11.06.1999, 10 A 11424/98; Hamburgisches OVG vom 19.03.1997, BfV 10/91; OVG des Saarlandes vom 09.09.1999, 9 Q 103/99; Sächs. OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96). Im Hinblick auf diese Ausführungen reichen die von den Klägern geschilderten exilpolitischen Aktivitäten nicht aus, um für sie eine drohende politische Verfolgung anzunehmen; es ist keine entsprechend exponierte Aktivität der Kläger vorgetragen worden oder dem Gericht sonst ersichtlich. Überdies führt Kamil Taylan in seinem Gutachten vom 26.06.2004 diesbezüglich aus, dass Aktivitäten im Ausland, sollten sie, trotz der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, den türkischen Behörden bekannt sein, eine polizeiliche Befragung nicht ausschließen, wobei aber eine strafrechtliche Verfolgung der Aktivitäten in Deutschland ausgeschlossen werden kann, seine Informanten in der Türkei dabei aber eine Foltergefahr ausschließen. Nach alledem vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr in die Türkei Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, die sie als gefährdet im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 - 4 AuslG erscheinen lassen. Das Gericht ist im Gegenteil vielmehr überzeugt, dass die Kläger ohne begründete Furcht vor derartigen Maßnahmen in ihr Heimatland zurückkehren können. Sie werden dort hinreichend sicher sein. Insoweit ist nämlich weiter zu beachten, dass das Gutachten von Kamil Taylan vom 26.06.2004 an das VG Frankfurt/Oder die Zustände auf den türkischen Polizeistationen in den Großstädten beinhaltet und die Kläger vor ihrer Ausreise in Istanbul wohnhaft waren und auch das Strafverfahren gegen den Kläger zu 1) in Istanbul lief. Damit erscheint es für das erkennende Gericht ausgeschlossen, dass die Kläger mit türkischen Sicherheitsbehörden außerhalb Istanbuls in Berührung kommen könnten. Istanbul dagegen ist die größte Stadt der Türkei und insofern hält Taylan die Gefahr von Folter für verschwindend gering. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen ebenfalls nicht vor und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger zu 1) tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden sollte. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG steht den Klägern nämlich ebenfalls nicht zur Seite. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden (§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 [dort auch zum insoweit anzuwendenden Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit], vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 3). Grundsätzlich kann auch die Gefahr, dass sich eine (bereits vorhandene) Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, u. a. weil dort die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG begründen (BVerfG, U. v. 25.11.1997, BVerfGE 105, 383). Voraussetzung ist auch in diesem Falle, dass die Gefahr „erheblich“ ist, was dann zu bejahen ist, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers in der Heimat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Darüber hinaus muss die Gefahr auch „konkret“ sein, d. h., der Ausländer müsste alsbald nach seiner Rückkehr in eine erhebliche Gefahrenlage geraten (BVerfG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.). Diese Voraussetzungen vermag das Gericht im Falle der Kläger in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Auskunftslage nicht festzustellen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist die Situation psychisch Kranker in der Türkei durch die Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z. B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.) gekennzeichnet. Fünf psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügten - unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischen Institutionen - über ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führe dazu, dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt sei. In den Krankenhäusern/ Fachkrankenhäusern oder staatlichen Gesundheitsbehörden würden wenig mehr als 600 Psychiater beschäftigt. Grundsätzlich scheine die Betreuung psychisch kranker Menschen im medizinischen Bereich, soweit hierfür keine Daueraufenthalte in psychiatrischen Kliniken notwendig seien, in den Groß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Weiter könnten alle großen Krankenhäuser mit einer psychiatrischen Abteilung grundsätzlich auch die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) durchführen. Für PTBS werde in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählten wie auch in Westeuropa üblich unter anderem Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Darüber hinaus biete die Türkische Menschenrechtsstiftung TIHV in ihren fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren in Istanbul, Ankara, Izimir, Adana und Diyarbakir Folteropfern und ihren Verwandten medizinische psychologische Behandlung durch Ärzte, Psychiater und Sozialarbeiter; die Behandlung sei kostenlos, weil die Zentren sich aus Spenden finanzierten, u. a. von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und dem Schwedischen Roten Kreuz (vgl.: AA, Lageberichte vom 09.10.2002 sowie vom 12.08.2003, der diesbezüglich auf den vorausgegangenen Lagebericht verweist; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Türkei - Zur aktuellen Situation, Juni 2003“ vom 21.06.2003). Es steht nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht zu befürchten, dass den Klägern - unabhängig von den vorgenannten kostenlosen Therapiemöglichkeiten - aus finanziellen Gründen eine Behandlung der Erkrankung insbesondere des Klägers zu 1) in der Türkei vorenthalten bliebe. So sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen in der Türkei bei der staatlichen Krankenversicherung versichert und werden in den staatlichen Krankenhäusern unentgeltlich behandelt. Nicht erwerbstätige Bedürftige haben Anspruch auf Ausstellung einer Grünen Karte („yesil kart“), die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (AA, Lageberichte vom 09.10.2002 und 12.08.2003; AA an VG Stuttgart vom 05.07.2001; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an VG Bremen vom 21.02.2001; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.04.2002). Die Grüne Karte wird von der für den Wohnort des jeweilige Antragstellers zuständigen Behörde ausgestellt, nachdem zuvor die Anspruchsvoraussetzungen geprüft worden sind. Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört damit zwar grundsätzlich ein Wohnsitz des Antragstellers am jeweiligen Ort und möglicherweise die Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung. Jedoch bedarf es nach vorliegender Auskunftslage zur förmlichen Begründung eines neuen Wohnsitzes keiner persönlichen Abmeldung oder Vorsprache am Ort eines früheren Wohnsitzes. Eine Ummeldung wird vielmehr bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Behörde beantragt, die ihrerseits erforderlichenfalls mit der Behörde des alten Wohnsitzes Verbindung aufnimmt (AA an Bay. VG Regensburg vom 27.06.1997, AA an VG Gelsenkirchen vom 21.04.1998; AA an Bay. VG Würzburg vom 16.03.2000; ebenso: VGH Baden-Württemb., U. v. 24.02.2003 - A 12 S 939/02 -). Die Kläger sind daher nicht genötigt, allein zur Erlangung der Grünen Karte ihren ursprünglichen Heimatort in der Türkei aufzusuchen und Kontakt zu den dortigen Behörden aufzunehmen. Weiter ist den Lageberichten des Auswärtigen Amtes zu entnehmen, dass die Zeit zwischen der Stellung des Antrages auf Erhalt einer „yesil kart“ und der Erteilung der Karte normalerweise etwa 6 - 8 Wochen beträgt, aber auch länger sein kann, wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Ist der Betroffene akut erkrankt, ist aber auch in der Zeit zwischen Antragstellung und Erteilung der Grünen Karte eine Sofortbehandlung möglich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in Notlagen auch der Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität ( Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) vorübergehende Hilfe leistet (vgl. AA, Lagebericht vom 09.10.2002). Letztlich kann auch nicht angenommen werden, dass die notwendige Medikamentierung der Kläger aus finanziellen Gründen nicht gesichert sei. So wird in der Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara an das Bundesamt für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge vom 25.04.2003 ausgeführt, neuere Recherchen hätten ergeben, dass die Versicherung über die „yesil kart“ auch die Kosten für die Behandlung chronischer Krankheiten übernehme, insbesondere würden die Kosten für die medikamentöse Versorgung chronischer Krankheiten und für ambulante ärztliche Behandlungen übernommen. Soweit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei vom 21.08.2003 bezüglich der Abdeckung der Medikamentenkosten durch die Grüne Karte Gegenteiliges behauptet wird, würde selbst dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da auch in dieser Auskunft weiter ausgeführt wird, dass es neben der Grünen Karte auch die Möglichkeit gebe, den (oben genannten) Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds zu beanspruchen, welcher etwaige nicht durch die Grüne Karte abgedeckte Kosten (wie Medikamente oder Kosten für Laboruntersuchungen) für Bedürftige übernehme. Nach alledem ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger zu 1) wegen seiner psychischen Erkrankung im Fall einer Rückkehr in die Türkei jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die erhebliche und gleichzeitig konkrete Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung droht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf etwaige Übergangsschwierigkeiten, insbesondere zeitliche Verzögerungen bezüglich der notwendigen Medikamentenerlangung im Heimatland. Denn derartige im Zusammenhang mit der Abschiebung stehende Schwierigkeiten, wie auch eine latent bestehende Suizidgefahr, stellen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG dar, sondern sind Umstände, die von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der Rückführung zu beachten sind und denen diese durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen hat (BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1/02 - EZAR 043 Nr. 56). Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, eine Familie, sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie begehren die Verpflichtung der Beklagten, sie im Asylfolgeverfahren als Asyl- und Abschiebungsschutzberechtigte anzuerkennen. Die Kläger zu 2), 3) und 4) reisten nach ihren eigenen Angaben am 23.09.2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29.10.2001 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 2) wurde am 05.11.2001 im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, sie sei Kurdin und habe die letzten neun bis zehn Jahre in Istanbul gelebt. Ihr Schwager S. befinde sich in Deutschland. Ihr Ehemann sei in Haft. Vor drei bis vier Monaten sei er festgenommen worden und sie wisse nicht, ob er inzwischen freigelassen worden sei. Ihr Ehemann sei drei bis vier Jahre älter als sie und sie hätten vor neun bis zehn Jahren geheiratet. Ihr Bruder M. sei in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Mit einem TIR-Lkw seien sie nach Deutschland gelangt. Vor circa vier Jahren sei sie mitgenommen worden. Damals habe es bei ihnen eine Hausdurchsuchung gegeben. Bereits vorher sei der Ehemann verhaftet worden. Der Ehemann sei drei Tage und sie selbst zwei Tage lang festgehalten worden. Der Ehemann sei dann in ein Gefängnis verlegt worden. Der Ehemann sei in der Türkei auch strafrechtlich verurteilt worden. Er sei jetzt aus der damaligen Strafhaft nach einer Amnestie freigelassen worden. Nach drei bis vier Monaten des Aufenthaltes zu Hause sei er dann aber erneut verhaftet worden. In diesen drei Monaten habe man ihn schon öfter mitgenommen. Der Ehemann sei überzeugter PKKler. Sie selbst sei nur dieses eine Mal zur Wache mitgenommen worden. Der Kläger zu 1) reiste nach eigenen Angaben am 22.12.2001 mittels Direktfluges auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 21.01.2002 die Anerkennung als Asylberechtigter und wurde am selben Tag im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Hierbei gab er an, er sei Kurde. Er sei mit einem gefälschten Pass eingereist. Der Schlepper habe ihm diesen Pass wieder abgenommen. In den letzten sieben Monaten habe er in Istanbul gelebt und sei dort untergetaucht. Seit 1993 sei er verheiratet. Ehefrau und Kinder seien in Deutschland. Am 22.12.2001 sei er mit dem Schlepper von Istanbul nach Frankfurt a. M. geflogen. 1997 sei er in der Türkei verurteilt worden, das Strafurteil lege er vor. Er habe vier Jahre abgesessen bis zum 11.01.2001, dann habe man ihn unter Auflagen freigelassen. Bereits vorher, 1992, habe man ihn für drei Monate festgenommen. Er habe der PKK Geld gespendet und mit ihr sympathisiert. Nach der Freilassung im Januar 2001 sei er für eine Nacht mitgenommen worden. Die Polizei habe ihm Kontakte zur HADEP vorgeworfen, ebenso entsprechende Aktionen. Dies sei vier Monate nach der Haftentlassung gewesen. Er sei dann nicht mehr nach Hause gegangen und die Ehefrau habe seinen Aufenthalt nicht gekannt. Schon während des Wehrdienstes sei er misshandelt worden. In der Haft habe man ihn gefoltert, an einem sogenannten Palästinenserhaken aufgehängt und ihn mit kaltem Wasser bespritzt. Man habe ihn auch an den Armen aufgehängt, die Arme seien dabei hinter dem Rücken gewesen. Ebenso sei er auf die Genitalien geschlagen worden. Das Originalurteil von 1997 befinde sich in der Akte der Ehefrau. Mit Bescheiden vom 18.07.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 1), 2), 3) und 4) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Der Kläger zu 5) wurde am 20.11.2001 in Deutschland geboren und am 05.06.2002 wurde für ihn ein Asylantrag gestellt, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.07.2002 bestandskräftig ablehnte. Der Kläger zu 6) wurde am 09.12.2002 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und führ ihn wurde am 05.02.2003 ein Asylantrag gestellt, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.02.2003 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet ablehnte. Am 05.08.2002 bzw. am 15.08.2002 haben die Kläger zu 1), 2), 3) und 4) unter den Aktenzeichen 8 E 2626/02.A und 8 E 2759/02.A Klage erhoben, die mit Urteilen vom 25.09.2002 rechtskräftig abgewiesen wurden. Am 20.03.2003 beantragten sämtliche Kläger erneut die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, die Unterlagen aus dem 1997 gegen den Kläger zu 1) geführten Strafverfahren belegten eine Verfolgungsgefahr. Wegen belastender Aussagen dritter Personen sei gegen den Kläger zu 1) ein weiteres bzw. seien weitere Verfahren anhängig. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Schreiben der türkischen Rechtsanwälte, der schriftlichen eidesstattlichen Versicherung der Frau D. und aus den vorgelegten Unterlagen betreffend Strafverfahren in der Türkei gegen andere Personen. In diesen Verfahren sei der Kläger zu 1) denunziert worden. Vorgelegt werde zudem eine Haftbescheinigung, aus der sich ergebe, dass der Kläger zu 1) sich in der Türkei tatsächlich in Strafhaft befunden habe. Aus der Mitteilung von Frau Rechtsanwältin K. ergebe sich, dass der Denunziant U. zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Zudem liege eine psychische und körperliche Erkrankung vor, wie sich den ärztlichen Stellungnahmen vom 20.02.2003 und vom 14.03.2003 entnehmen lasse. Eine verfahrensrelevante Verfolgungsgefahr ergebe sich auch aus den aktenkundigen Exilaktivitäten, u. a. Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen und Beiträge in Medya-TV. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen holte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Auskunft des Auswärtigen Amtes ein, welches in seiner Auskunft vom 03.07.2003 mitteilte, dass die Schreiben der Rechtsanwältin K., die Anklageschrift, das Urteil und der Einweisungsbefehl echt seien. Das Verfahren gegen den Kläger zu 1) sei vollstreckt und zur Zeit liege kein Haftbefehl vor. Mit Bescheid vom 05.12.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der Bescheide vom 18.07.2002 und 10.02.2003 hinsichtlich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Am 18.12.2003 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wideraufgreifen des Verfahrens lägen vor. Eine Rückkehrgefahr sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen belegt aufgrund eines drohenden Strafverfahrens mit PKK-Bezug. Die belastenden Aussagen gegen den Kläger zu 1) beträfen eine Zeit vor dessen Verurteilung im Jahre 1997 und seien bei dieser Verurteilung nicht bekannt gewesen. Die Aussagen seien daher kein Hindernis für die Durchführung eines - weiteren - Strafverfahrens. Rechtsanwältin K. kenne den Kläger zu 1) und wisse Bescheid über den Gang entsprechender - weiterer - Verfahren wegen belastender Aussagen gegen den Kläger zu 1). Das vorgelegte Schreiben der Rechtsanwältin L. belege auch die Existenz eines Haftbefehls gegen den Kläger zu 1) wegen belastender Aussagen. Die psychische Krankheit bestehe bereits sehr lange. Schon in der Türkei habe sich der Kläger zu 1) um eine Behandlung bemüht und dies auch nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland getan. Bereits im Erstverfahren habe er Angaben zu erlittenen Folterungen gemacht. Er habe zunächst Medikamente bekommen, die ihm nicht geholfen hätten. Erst nach der Genehmigung des Umzuges nach A-Stadt habe er einen Arzt gefunden, der die psychische Krankheit richtig erkannt und zu einem Facharzt überwiesen habe. Am 09.10.2003 sei eine stationäre Aufnahme in der Klinik in Marburg erfolgt. Dort sei er bis zum 18.11.2003 behandelt worden. Es sei die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Seit dem 21.02.2003 sei der Kläger zu 1) in Behandlung im Zentrum für Folteropfer in Frankfurt a. M. bei Dr. Y.. Aus der schriftlichen Erklärung von Rechtsanwältin K. vom 04.01.2004 ergebe sich, dass der Kläger zu 1) von U. und auch von E. in der Türkei beschuldigt worden sei. Die Bezeichnung „Beschuldigter auf der Flucht“ belege eine Suche der Polizei. Dies sei kein Hindernis für eine Haftentlassung und erst Recht nicht für die Durchführung eines weiteren Verfahrens. Im Weiteren wurden Klinikberichte und psychologische Stellungnahmen zur Erkrankung des Klägers zu 1) vorgelegt mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung. Diese sei in der Türkei nicht behandelbar. Zudem bestehe Suizidgefahr. Im Verlauf des Verfahrens wurde ein Kassationsurteil betreffend den Zeugen U. vorgelegt, welches man über Rechtsanwältin L. erhalten habe. Der Zeuge sei zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Wegen dessen Aussagen habe der Kläger zu 1) ebenfalls mit einer Haftstrafe zu rechnen, die nach dem Vorwurf mindestens 15 Jahre betrage. Trotz Strafhaft sei der Staatsanwaltschaft seinerzeit der Aufenthalt des Klägers zu 1) nicht bekannt gewesen. Deshalb sei er auch als „flüchtig“ bezeichnet worden. Zudem sei der Kläger zu 1) nicht in der Justizvollzugsanstalt Bayrampasa sondern in Umraniye inhaftiert gewesen. Dies zeige offensichtlich, dass im türkischen System deutliche Fehler bestünden. Weiter wird zur Begründung auf ein Schreiben von Frau Dr. N. und Frau D. an den Bundestagspetitionsausschuss vom 02.03.2004 hingewiesen, welches Wiederaufgreifensgründe des Klägers zu 1) und dessen psychische Erkrankung durch Folter sowie drohende Rückkehrgefahren beinhaltet. Ebenso wurde verwiesen auf das Schreiben von Frau Dr. N. vom 09.05.2004 zur Verfolgung, die der Kläger zu 1) in der Türkei erlebt habe sowie auf das Schreiben Dr. N./D. vom 20.05.2004, welches sich mit der Ausstellung des Nüfus am 11.09.2001 und dem Suchbefehl der Polizei betreffend den Kläger zu 1) befasst. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 03.03.2004 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, welcher mit Schreiben vom 24.05.2004 die Beklagte um kurzfristige Klärung bat, ob in Istanbul eine Frau Rechtsanwältin L. tätig sei und inwieweit sie Verfahren von Frau Rechtsanwältin K. übernommen habe. Die entsprechende Antwort des Auswärtigen Amtes vom 05.08.2004 liegt vor und wurde der Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben. Das Gericht hat den Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 03.09.2004 informatorisch angehört sowie die sachverständige Zeugin Frau Rechtsanwältin K. und den Zeugen Herrn E. uneidlich vernommen; wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde und die schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten mit der Ladung Auflistungen übersandt worden sind, sowie das in die mündliche Verhandlung eingeführte Gutachten von Kamil Taylan vom 26.06.2004 an das VG Frankfurt/Oder und die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an das Auswärtige Amt vom 10.05.2004 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.