OffeneUrteileSuche
Urteil

10 E 5903/03

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2004:0514.10E5903.03.0A
4mal zitiert
36Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.12.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder ein Anspruch auf Durchführung weiterer Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch in der Sache ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG oder Abschiebungsschutzberechtigte nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG zu. Die gegenüber den Klägern erlassenen Abschiebungsandrohungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es in den angefochtenen Bescheiden vom 10.12.2003 hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 6), 8) und 9) abgelehnt, weitere Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen hierfür ebenso wenig vor, wie in Bezug auf die in den vorangegangenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen zu § 53 AuslG. Die Kläger waren zur Überzeugung des Gerichts bereits nicht ohne grobes Verschulden außer Stande (§ 51 Abs. 2 VwVfG), die nunmehr zur Stützung ihres Asylfolgeverfahrens vorgetragenen Umstände hinsichtlich einer psychopathologischen Erkrankung bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren geltend zu machen. Das vorangegangene Asylverfahren endete in 1. Instanz mit dem Urteil der 8. Kammer vom 14.02.2003 und nachfolgend dem Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2003. Ausweislich der Angaben der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung bestehen die zur Entscheidung gestellten Erkrankungen jedoch bereits seit dem Jahr 2000 bzw. seit etwa 1998. Seit etwa sechs Jahren will die Klägerin zu 2) sich in ärztlicher Behandlung wegen der psychopathologischen Erkrankung befinden und der Kläger zu 1) ist seit 2000 in ärztlicher Behandlung. Damit wäre es den auch in dem vorangegangenen Asylverfahren anwaltlich vertretenen Klägern ohne Weiteres möglich gewesen, in jenem Verfahren auch die Umstände vorzutragen, aus denen nunmehr ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG folgen soll. Auch die nunmehr im zweiten Asylfolgeverfahren vorgelegten fachärztlichen bzw. psychologischen Bescheinigungen sind in Bezug auf das vorgetragene Krankheitsbild keine neueren Umstände, die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung geführt haben könnten. Bereits in der Begründung des vorangegangenen Klageverfahrens wird nämlich auf eine posttraumatische Belastungsstörung abgestellt und es ist nicht ersichtlich, wieso die nunmehr vorgelegten Bescheinigungen an dieser Feststellung etwas ändern könnten. Soweit darauf Bezug genommen wird, erst in den neueren Bescheinigungen werde auf die Nichtbehandelbarkeit der Erkrankung im Heimatland abgestellt, kann dies insoweit nicht zum Erfolg führen, denn aufgrund der Feststellung der auch jetzt zur Begründung herangezogenen Erkrankung der posttraumatischen Belastungsstörung hätte es ohne Weiteres in dem vorangegangenen Klageverfahren möglich sein können und müssen, ärztlicherseits auf die Fragen der Behandelbarkeit oder Retraumatisierung im Heimatland einzugehen. Seit dem vorgetragenen Auftreten der Erkrankungen in den Jahren 1998 bzw. 2000 bestand hierfür hinreichend Zeit und Anlass. Auch ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Erkrankungen, die seit vier bzw. sechs Jahren aufgetreten sind, die Wiederaufgreifensfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG längst verstrichen ist und dies einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegensteht. Gleiches gilt hinsichtlich der insbesondere für den Kläger zu 1) vorgetragenen Exilaktivitäten. Auch diese vermögen keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Verfahrens zu rechtfertigen. Es liegen keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, die die Kläger nunmehr in Abweichung von den früheren Asylentscheidungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei als gefährdet erscheinen lassen, so dass nunmehr eine günstigere Entscheidung ergehen könnte. Zum einen ist hierbei von Bedeutung, dass das maßgebliche Moment der Exilaktivitäten des Klägers zu 1) die Besetzung des Kenianischen Fremdenverkehrsamtes war, was aber bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylklageverfahrens gewesen ist, so dass ein diesbezüglicher Vortrag als verbraucht anzusehen ist. Auch liegen insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG für ein zulässiges Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor, was gleichermaßen auch für die Vorstandstätigkeit des Klägers zu 1) im Mesopotamischen Kulturverein gilt. Allein die Tatsache, dass auch jetzt noch innerhalb der zu beachtenden Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eine Presseberichterstattung über die Kläger stattgefunden hat und der Kläger zu 1) Redebeiträge gehalten hat, die über die Medya-TV ausgestrahlt worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass nunmehr eine günstigere Entscheidung möglich wäre. Auch diese Aktivitäten sind keineswegs als derart exponiert anzusehen, dass der türkische Staat, wie noch auszuführen sein wird, deretwegen an dem Kläger zu 1) oder den Klägern insgesamt ein ernst zu nehmendes Interesse haben könnte. Gleiches gilt für die von dem Bevollmächtigten der Kläger im Verfahren vorgelegten Fundstellennachweise aus dem Internet. Zum einen vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, dass aus Fundstellen im Internet ein Interesse des Herkunftsstaates an einer bestimmten Person geweckt werden könnte, weil außer dem Namen weitere Identifikationsmerkmale fehlen. Man denke nur daran, der deutsche Staat wolle anhand des Nachnamens BB. und der Vornamen Josef, Karl oder Karl-Heinz deutschlandweit eine bestimmte Person identifizieren und ausfindig machen. Zudem kann nicht erwartet werden, dass die staatlichen türkischen Stellen die Kapazität und die Zeit haben, das gesamte Internet jederzeit nach einer bestimmten Person zu durchforsten. Dies dürfte die Kapazitäten eines jeden Staates übersteigen. Diese Wertung des Gerichts gilt umso mehr, als die Aktivitäten des Klägers bereits aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main (5/23 KLS 50 Js 27623.6/99) bekannt sind und bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylklageverfahrens waren. Dass allein die Möglichkeit, unter dem Namen des Klägers zu 1) Internet-Einträge zu finden, ein staatliches türkisches Verfolgungsinteresse wecken könnte, erscheint dem erkennenden Gericht ausgeschlossen. Damit liegen insgesamt keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die nachgewiesenen Exilaktivitäten und die vorgetragene psychopathologische Erkrankung nicht unbedingt in Übereinstimmung zu bringen sind. Die Psychologin der Psychologischen Ambulanz für Flüchtlinge der Universität Konstanz führt in ihrem Bericht vom 14.04.2004 hinsichtlich des Klägers zu 1) aus: "Typische Merkmale bei Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen, Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten". Insofern ist dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den angefochtenen Bescheiden und dessen Vertretern in der mündlichen Verhandlung darin zuzustimmen, dass es sich mit einem derartigem Krankheitsbild nur schwer verträgt, wenn der Betreffende an zahlreichen Demonstrationen, Großveranstaltungen und auch einer strafbewehrten Besetzungsaktion teilnimmt, gleichwohl aber an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden will. Insoweit hilft es auch nicht weiter, wenn die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommene Psychologische Psychotherapeutin erklärt, Menschen mit posttraumatischen Belastungsstörungen könnten u.a. auch normaler Arbeit nachgehen. Denn die Teilnahme an strafrechtlich relevanten Besetzungsaktionen bzw. an Großveranstaltungen mit eigenen Redebeiträgen und Fernsehinterviews stellen gerade keine Aktivitäten dar, die einer normalen Arbeitstätigkeit gleichgestellt werden könnten, zumal die Teilnahme an Besetzungsaktionen durchaus auch die Konfrontation mit der Polizei beinhaltet, wie im Falle des Klägers zu 1) geschehen. Darüber hinaus bestehen an der Richtigkeit der Bescheinigungen der Universität Konstanz auch deshalb Zweifel, weil dort ausdrücklich ausgeführt ist: "Abhängig vom derzeitigen Zustand des Patienten (der uns nicht bekannt ist) kann ...". Ist aber der Zustand des Klägers zu 1) unbekannt, so bleibt völlig offen, wie die Psychologin zu der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen ist. Das von der Psychologin gefundene Ergebnis ist umso mehr in Frage zu stellen, als der Kläger zu 1) und auch die Klägerin zu 2) bereits im Jahre 1995 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, die Behandlung aber erst im Jahre 1998 (Klägerin zu 2)) respektive im Jahr 2000 (Kläger zu 1)) begonnen hat. Von daher verbietet sich aus Sicht des Gerichts die undifferenzierte Annahme, traumatisierende Ereignisse müssten unbedingt vor dem Verlassen des Heimatlandes noch im Heimatland stattgefunden haben, zumal die vorgelegten Krankheitsbefunde und Bescheinigungen auf in Deutschland stattgefundene Ereignisse nicht in der gebotenen Weise eingehen. Auch dürften die Kläger zu 1) und 2) nicht ohne Grund unter dem 16.08.1997 von Italien zur Fahndung Schengen ausgeschrieben worden sein. Nach alledem liegen bereits die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen der abgeschlossenen Asylverfahren nicht vor, was auch in Bezug auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Geltung beanspruchen muss, denn wenn es einem Asylkläger in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung ohne Weiteres hätte möglich sein müssen, gesundheitliche Probleme, auch in Form psychischer Erkrankungen, vorzutragen, dann ist er in einem Asylfolgeverfahren mit einem derartigen Vortrag nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG ausgeschlossen. Es fällt nämlich in seine Sphäre, den geltend gemachten Anspruch zu substantiieren und hierzu schlüssig und lückenlos vorzutragen. Tut er dies nicht oder nicht in dem gebotenen Umfang, muss er sich die negativen Folgen zurechnen lassen, auch wenn das vorangegangene Asylverfahren primär unter dem Vorzeichen von Exilaktivitäten gestanden haben sollte. Ein Asylbewerber ist nämlich gehalten, sämtliche in seine Sphäre fallenden Umstände, die zu einem Bleiberecht führen können, vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG). Selbst wenn in einem Fall psychischer Erkrankung und eines Wiederaufgreifens nach § 53 Abs. 6 AuslG dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, das die Regelungen in § 71 AsylVfG und § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als für das Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abschließend betrachtet, ein Ermessensspielraum zugebilligt werden könnte, ist das Ermessen zur Überzeugung des Gerichts dahin intendiert, ein weiteres Verfahren gerade nicht durchzuführen. Es kann nämlich nicht sein, dass ein Asylbewerber den ihm jeweils Erfolg versprechenden Vortrag so lange zurückhält, bis er mit anderem Vorbringen rechtskräftig erfolglos geblieben ist. Ungeachtet dessen, dass bereits die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen, haben sämtliche Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. Abschiebungsschutzberechtigte nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG. Die vorgetragene kurdische Volkszugehörigkeit begründet keinen Anspruch auf Anerkennung als Asyl- und Abschiebungsschutzberechtigte. Türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie unterliegen in keinem Landesteil der Türkei - regionalen oder örtlich begrenzten - Verfolgungsmaßnahmen und ihnen ist asylrechtlich und ausländerrechtlich die Rückkehr in ihr Heimatland zuzumuten (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 09.10.2002 und vom 12.08.2003; HessVGH, Urteil vom 05.08.2002, 12 UE 2982/00). Insoweit hat sich zudem die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG zugunsten der Kläger verändert, sondern eher zu deren Lasten, das heißt im Grunde positiv für zurückkehrende Asylbewerber. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich seit dem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren in der Zwischenzeit deutlich entschärft und konsolidiert. Auch vermag das Gericht nicht festzustellen, dass den Klägern insbesondere wegen der Exilaktivitäten des Klägers zu 1) die Gefahr politischer oder ansonsten verfahrensrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei droht. Ein politisches Engagement kurdischer Volkszugehöriger im Ausland löst nämlich nicht zwingend die Gefahr aus, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei separatistische Aktivitäten vorgeworfen würden und sie politische Verfolgung zu befürchten hätten. Staatliche Repressionen sind dann zu erwarten, wenn der Asylbewerber während seines Aufenthaltes in Deutschland Aktivitäten entfaltet hat, die nach türkischem Recht strafbar sind, und wenn die türkischen Sicherheitsbehörden hiervon erfahren (AA, Lageberichte vom 07.09.1999 und vom 22.06.2000). Es kann dahin stehen, ob auch im Ausland begangene Taten niedrigen Profils, wie einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Festivals, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Verteilen von Flugblättern überhaupt nach Art. 8 Antiterrorgesetz - neue Fassung vom 27.10.1995 - strafbar sind (verneinend: OVG NRW vom 11.03.1996, 25 A 5801/94.A; vgl. auch AA an VG Neustadt vom 17.04.1996). Denn es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der türkische Staat wolle oder könne jeden Einzelnen, welcher sich für ein eigenständiges Kurdistan oder sonst politisch für das kurdische Volk eingesetzt hat, als Separatisten oder Regimegegner verfolgen und zur Verantwortung ziehen. Zwar beobachtet der türkische Geheimdienst - MIT - nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen vor allem politisch aktive oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland aufmerksam und sammelt dabei vermutlich bundesweit Informationen über prokurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen (vgl. nur Kaya an VG B-Stadt vom 10.02.1992 ; Oberdiek an VG B-Stadt vom 12.03.1992; ai an VG Düsseldorf vom 09.11.1992; Bay. Landesamt für Verfassungsschutz an VG Ansbach vom 09.06.1992; AA an VG Wiesbaden vom 03.12.1993; AA an VG Wiesbaden vom 29.12.1994; Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999; Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999; Kaya an VG Frankfurt/Oder vom 28.02.2000). Bereits aus Kapazitätsgründen ist er allerdings nicht in der Lage, jeden einzelnen exilpolitisch Aktiven zu überwachen oder sich um die Identifizierung jedes Teilnehmers einer prokurdischen Demonstration oder sonstigen Veranstaltung, dessen Gesicht auf Foto- oder Filmmaterial abgebildet ist, zu bemühen (vgl. Taylan an VG Neustadt vom 25.02.1996, Kaya an VG Neustadt vom 03.04.1996 und an VG Frankfurt/Oder vom 28.02.2000). Hinzu kommt, dass das Interesse der mit der Auslandsüberwachung befassten Stellen darauf gerichtet sein dürfte, oppositionelle Gruppierungen zu zerschlagen, zu verunsichern oder gegen als gefährlich erkannte exponierte Personen vorzugehen, während auch türkischen Sicherheitskräften bewusst ist, dass nicht jedes im "sicheren Ausland" gezeigte politische Engagement Ausdruck einer staatsfeindlichen Gesinnung ist, sondern möglicherweise (auch) in Erwartung der Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren ausgeübt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1999, A 12 S 1021/97; außerdem Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999). Daher liegt es nahe, dass sich Ermittlungs- und Verfolgungsbemühungen auf in hervorgehobener Stellung exilpolitisch tätige Personen konzentrieren (vgl. Kaya an VG B-Stadt vom 10.02.1992; Bay. Landesamt für Verfassungsschutz an VG Ansbach vom 09.06.1992; AA an VG Wiesbaden vom 03.12.1993; AA an VG Wiesbaden vom 29.12.1994). Auch amnesty international meint, dass es von Zufälligkeiten abhänge, ob die Teilnahme an Demonstrationen, die Mitarbeit im Kulturverein oder ähnliche vergleichsweise unbedeutende Tätigkeiten dem türkischen Staat bekannt würden (vgl. ai an VG Düsseldorf vom 09.11.1992). Die bis heute gemachten Erfahrungen mit der Rückführung türkischer Staatsangehöriger lassen nicht den Schluss auf eine Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zu, die sich lediglich auf "niedrigem Niveau" exilpolitisch betätigt haben. Unter der hohen Zahl rückgeführter Personen, bei denen die Rückführung unproblematisch verlief, befanden sich auch viele kurdische Volkszugehörige, von denen erfahrungsgemäß ein großer Teil an Protestveranstaltungen im Ausland teilgenommen haben dürfte. Auch die in jüngerer Zeit dokumentierten Referenzfälle von Personen, welche bei ihrer Rückkehr angeblich oder auch tatsächlich festgenommen oder misshandelt worden sind, lassen keinen Zusammenhang der Misshandlungen mit einer vorherigen exilpolitischen Betätigung eines nur untergeordneten Ausmaßes erkennen (vgl. hierzu ausführlich unter Erörterung jüngerer Referenzfälle: Hess. VGH vom 22.12.1999, 6 UE 3557/98; VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1999 , A 12 S 1021/97; OVG NRW vom 25.01.2000, 8 A 1292/96). Nach alledem reicht die Beteiligung an Hungerstreiks, die Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein (vgl. dazu Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999 ) oder die Teilnahme an Demonstrationen - selbst als Ordner, Helfer an Informations- und Bücherständen, Verteiler von Flugblättern, Verkäufer von Speisen und Getränken oder Ähnliches (vgl. dazu Kaya an VG Hamburg vom 28.10.1993) - regelmäßig noch nicht aus, um ein besonderes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auszulösen. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme des Betreffenden durch Fotos oder Filme belegt sein sollte, und zwar selbst wenn diese im Zusammenhang mit einer Berichterstattung in den Medien veröffentlicht worden sein sollten. Denn auch dann ist nicht anzunehmen, dass die türkischen Sicherheitskräfte - auch in Ansehung der ihnen unter Berücksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Identifikation (vgl. hierzu OVG des Saarlandes vom 09.09.1999, 9 Q 103/99) - der Identität jeder einzelnen der abgebildeten Personen nachgehen würden (Hess. VGH vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97 m.w.N.). Dasselbe gilt für die Mitwirkung in einer Theater-, Folklore- oder Musikgruppe, wenn diese nicht ausnahmsweise als exponierte exilpolitische Betätigung einzustufen ist (vgl. Kaya an VG Stuttgart vom 16.06.1998). Auch die Platzierung von Artikeln oder Leserbriefen mit möglicherweise staatsfeindlichen Inhalten (vgl. hierzu Oberdiek an VG Ansbach vom 17.03.1997 und an VG Sigmaringen vom 05.11.1998) führt regelmäßig nicht zu einer Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr in die Türkei. Angesichts der Vielzahl oppositioneller Presseorgane erfolgt auch hier aus Kapazitätsgründen keine umfassende Auswertung auf staatsfeindliche Inhalte; hinzu kommt, dass Bemühungen um die Identifikation oder Verfolgung eines Verfassers eines Leserbriefes oder Artikels im Einzelfall auch deswegen unwahrscheinlich ist, weil türkische Behörden durchaus damit rechnen, dass die Veröffentlichung auch aus anderen Gründen als zur Kundgabe einer staatsfeindlichen Gesinnung des Verfassers erfolgt ist (Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999). Zusammenfassend droht daher nach Auffassung des Gerichts einem Asylbewerber in der Türkei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland dann keine politische Verfolgung, wenn er sich nicht in besonderem Maße an hervorgehobener Stelle und in öffentlichkeitswirksamer Weise aktiv gegen den türkischen Staat engagiert hat; insbesondere genügt eine bloße Teilnahme an Vereinsversammlungen und Demonstrationen hierfür nicht (ebenso st. obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH vom 24.11.1997, 12 UE 725/94; vom 19.01.1998, 12 UE 1624/95; vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97; vom 22.09.1999, 6 UE 3557/98; VGH Baden-Württemberg vom 28.11.1996, A 12 S 922/94; vom 27.10.1997, A 12 S 2595/96; vom 07.10.1999, A 12 S 1021/97; OVG NRW vom 03.06.1997, 25 A 3631/95; vom 18.01.2000, 11 L 3404/99; vom 25.01.2000, 8 A 1292/96; OVG Rheinland-Pfalz vom 11.06.1999, 10 A 11424/98; Hamburgisches OVG vom 19.03.1997, BfV 10/91; OVG des Saarlandes vom 09.09.1999, 9 Q 103/99; Sächs. OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96). Im Hinblick auf diese Ausführungen reichen die von den Klägern geschilderten exilpolitischen Aktivitäten nicht aus, um für sie eine drohende politische Verfolgung anzunehmen; es ist keine entsprechend exponierte Aktivität der Kläger vorgetragen worden oder dem Gericht sonst ersichtlich. Gemessen an den hieran zu stellenden Anforderungen reichen die von den Klägern vorgetragenen Teilnahmen an Demonstrationen und Protestveranstaltungen nicht aus, um eine exponierte Aktivität annehmen zu können. Gleiches gilt in Bezug auf Presseveröffentlichungen und Fernsehinterviews. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern wegen dieser Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr asylerheblicher oder verfahrensrelevanter Übergriffe im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohen könnte, denn derartige Aktivitäten haben sich mittlerweile zu einem Massenphänomen entwickelt, hinsichtlich dessen nicht angenommen werden kann, der türkische Staat sehe in jedem Teilnehmer derartiger Aktivitäten bzw. jedem, über den entsprechend berichtet wird, einen ernst zu nehmenden und asylerheblich zu verfolgenden Gegner, den es landesweit in Anknüpfung an unverfügbare und asylerhebliche bzw. verfahrensrelevante Merkmale mit landesweit ausgrenzender Intensität zu behelligen gilt. Hinsichtlich der angeblich in die Türkei geschickten Hochzeitsvideos kann eine verfahrensrelevante Gefährdung ebenfalls nicht angenommen werden, da der Umfang der klägerischen Aktivitäten nicht einmal ansatzweise erkennbar wird (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Gerichts vom 01.10.1999, 10 E 30532/96). Auch die Besetzung des Kenianischen Fremdenverkehrsamtes, an der der Kläger zu 1) teilgenommen hat, begründet nicht die Gefahr nachfolgender asylerheblicher bzw. verfahrensrelevanter Verfolgung. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2000, 10 E 32340/97, hinsichtlich eines anderen Teilnehmers an dieser Besetzungsaktion ausgeführt: "Es erfüllt den Tatbestand des § 51 Abs. 3 AuslG und führt zum Ausschluss des Grundrechts auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG und zur Versagung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der asylsuchende Ausländer im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten den Kampf mit terroristischen Mitteln aufnimmt. Derartige Aktivitäten liegen auch dann vor, wenn der Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeutet, weil er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation durch eigene Gewaltbeiträge im Rahmen krimineller Aktivitäten unterstützt (hier: Besetzungsaktion mit Geiselnahme) und eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist. Die in Deutschland verbotene ERNK ist als Teilorganisation der PKK als die Sicherheit des Staates gefährdend zu qualifizieren. Eine Bestrafung ist nicht politische Verfolgung, wenn sie demjenigen droht, der einer terroristischen Organisation beigetreten ist und diese aktiv unterstützt, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder strafbare Handlungen. Bei einer Rückkehr in die Türkei droht Folter jedenfalls nicht, wenn sich das auch nach türkischem Recht strafbare Verhalten aus dem in Deutschland geführten Ermittlungsverfahren ergibt." An diesen Wertungen hält das erkennende Gericht insbesondere auch angesichts der sich inzwischen deutlich entspannten und entschärften Lage in der Türkei fest und befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2004 (6 UE 2054/01). Da nach alledem die in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten Aktivitäten insbesondere des Klägers zu 1) für ihn keine asylerhebliche oder verfahrensrelevante Verfolgungsgefahr begründen, kann etwas anderes auch für die Kläger zu 2) bis 9) nicht festgestellt werden. Nach alledem ist auch die Ablehnung des Asylantrages des Klägers zu 7) und die diesbezügliche Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die vorgetragenen psychischen Erkrankungen insbesondere der Kläger zu 1) und 2) begründen - unabhängig davon, ob sie tatsächlich oder in dieser Form vorliegen oder nicht - keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG steht den Klägern insoweit ebenfalls nicht zur Seite. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden (§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 [dort auch zum insoweit anzuwendenden Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit], vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 3). Grundsätzlich kann auch die Gefahr, dass sich eine (bereits vorhandene) Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, u. a. weil dort die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG begründen (BVerfG, U. v. 25.11.1997, BVerfGE 105, 383). Voraussetzung ist auch in diesem Falle, dass die Gefahr "erheblich" ist, was dann zu bejahen ist, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers in der Heimat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Darüber hinaus muss die Gefahr auch "konkret" sein, d. h., der Ausländer müsste alsbald nach seiner Rückkehr in eine erhebliche Gefahrenlage geraten (BVerfG, U. v. 25.11.1997, a.a.O.). Diese Voraussetzungen vermag das Gericht im Falle der Kläger in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Auskunftslage nicht festzustellen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist die Situation psychisch Kranker in der Türkei durch die Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z. B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.) gekennzeichnet. Fünf psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügten - unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischen Institutionen - über ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führe dazu, dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt sei. In den Krankenhäusern/ Fachkrankenhäusern oder staatlichen Gesundheitsbehörden würden wenig mehr als 600 Psychiater beschäftigt. Grundsätzlich scheine die Betreuung psychisch kranker Menschen im medizinischen Bereich, soweit hierfür keine Daueraufenthalte in psychiatrischen Kliniken notwendig seien, in den Groß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Weiter könnten alle großen Krankenhäuser mit einer psychiatrischen Abteilung grundsätzlich auch die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) durchführen. Für PTBS werde in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählten wie auch in Westeuropa üblich unter anderem Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Darüber hinaus biete die Türkische Menschenrechtsstiftung TIHV in ihren fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren in Istanbul, Ankara, Izimir , Adana und Diyarbakir Folteropfern und ihren Verwandten medizinische psychologische Behandlung durch Ärzte, Psychiater und Sozialarbeiter; die Behandlung sei kostenlos, weil die Zentren sich aus Spenden finanzierten, u. a. von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und dem Schwedischen Roten Kreuz (vgl.: AA, Lageberichte vom 09.10.2002 sowie vom 12.08.2003, der diesbezüglich auf den vorausgegangenen Lagebericht verweist; Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Türkei - Zur aktuellen Situation, Juni 2003" vom 21.06.2003). Es steht nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht zu befürchten, dass den Klägern - unabhängig von den vorgenannten kostenlosen Therapiemöglichkeiten - aus finanziellen Gründen eine Behandlung ihren Erkrankung in der Türkei vorenthalten bliebe. So sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen in der Türkei bei der staatlichen Krankenversicherung versichert und werden in den staatlichen Krankenhäusern unentgeltlich behandelt. Nicht erwerbstätige Bedürftige haben Anspruch auf Ausstellung einer Grünen Karte ("yesil kart"), die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (AA, Lageberichte vom 09.10.2002 und 12.08.2003; AA an VG Stuttgart vom 05.07.2001; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an VG Bremen vom 21.02.2001; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.04.2002). Die Grüne Karte wird von der für den Wohnort des jeweilige Antragstellers zuständigen Behörde ausgestellt, nachdem zuvor die Anspruchsvoraussetzungen geprüft worden sind. Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört damit zwar grundsätzlich ein Wohnsitz des Antragstellers am jeweiligen Ort und möglicherweise die Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung. Jedoch bedarf es nach vorliegender Auskunftslage zur förmlichen Begründung eines neuen Wohnsitzes keiner persönlichen Abmeldung oder Vorsprache am Ort eines früheren Wohnsitzes. Eine Ummeldung wird vielmehr bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Behörde beantragt, die ihrerseits erforderlichenfalls mit der Behörde des alten Wohnsitzes Verbindung aufnimmt (AA an Bay. VG Regensburg vom 27.06.1997, AA an VG Gelsenkirchen vom 21.04.1998; AA an Bay. VG Würzburg vom 16.03.2000; ebenso: VGH Baden-Württemb., U. v. 24.02.2003 - A 12 S 939/02 -). Die Kläger ist daher nicht genötigt, allein zur Erlangung der Grünen Karte seinen ursprünglichen Heimatort in der Türkei aufzusuchen und Kontakt zu den dortigen Behörden aufzunehmen. Weiter ist den Lageberichten des Auswärtigen Amtes zu entnehmen, dass die Zeit zwischen der Stellung des Antrages auf Erhalt einer "yesil kart" und der Erteilung der Karte normalerweise etwa 6 - 8 Wochen beträgt, aber auch länger sein kann, wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Ist der Betroffene akut erkrankt, ist aber auch in der Zeit zwischen Antragstellung und Erteilung der Grünen Karte eine Sofortbehandlung möglich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in Notlagen auch der Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität ( Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) vorübergehende Hilfe leistet (vgl. AA, Lagebericht vom 09.10.2002). Letztlich kann auch nicht angenommen werden, dass die notwendige Medikamentierung der Kläger aus finanziellen Gründen nicht gesichert sei. So wird in der Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara an das Bundesamt für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge vom 25.04.2003 ausgeführt, neuere Recherchen hätten ergeben, dass die Versicherung über die "yesil kart" auch die Kosten für die Behandlung chronischer Krankheiten übernehme, insbesondere würden die Kosten für die medikamentöse Versorgung chronischer Krankheiten und für ambulante ärztliche Behandlungen übernommen. Soweit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei vom 21.08.2003 bezüglich der Abdeckung der Medikamentenkosten durch die Grüne Karte Gegenteiliges behauptet wird, würde selbst dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da auch in dieser Auskunft weiter ausgeführt wird, dass es neben der Grünen Karte auch die Möglichkeit gebe, den (oben genannten) Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds zu beanspruchen, welcher etwaige nicht durch die Grüne Karte abgedeckte Kosten (wie Medikamente oder Kosten für Laboruntersuchungen) für Bedürftige übernehme. Damit ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die in der Türkei bestehenden medizinischen Leistungen entscheidungserheblich schlechter wären als in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Selbst wenn der deutsche Standard nicht - ganz - erreicht werden sollte, stünde dies einer - gegebenenfalls im Wege der Abschiebung erzwungenen - Rückkehr ins Heimatland nicht entgegen, so lange dort ärztliche Bemühungen stattfinden, die den Namen Therapie verdienen. Zudem ist mit allen Nachteilen einer - erzwungenen - Rückkehr auch der Vorteil verbunden, dass die notwendige Therapie muttersprachlich erfolgen kann und damit wesentlich unmittelbarer auf die psychische Erkrankung einwirkt als unter Mitwirkung eines Dolmetschers. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Retraumatisierung besteht diese zur Überzeugung des Gerichts nicht. Die Kläger sind zum einen nicht gezwungen, sich in ihren Heimatort zu begeben und nach obigen Ausführungen droht den Klägern zum anderen keine Retraumatisierung, weil für sie kein Risiko besteht, bei Einreise menschenrechtswidrigen Verhören unterzogen zu werden, sie vielmehr die Möglichkeit einer Befragung bei Einreise durch freiwillige Rückkehr minimieren oder sogar gänzlich ausschließen können. Die Kläger sind keineswegs gezwungen, es auf Vollstreckungshandlungen ankommen zu lassen, es ist ihnen vielmehr zuzumuten, einer rechtskräftigen Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Auch vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass eine PTBS es den Klägern unmöglich machen könnte, sich überhaupt an einem beliebigen Ort in der Türkei niederzulassen. Zum einen unterscheiden sich die Verhältnisse in türkischen (Groß-) Städten erheblich von denjenigen ländlicher Gegenden und noch mehr gilt dies hinsichtlich der Verhältnisse in Städten im Westen/Südwesten der Türkei bzw. Tourismusregionen und denen ländlicher Regionen in sensiblen Landesteilen des Südostens, insbesondere der ehemaligen Notstandsprovinzen. Ein Leben in den Großstädten des Westens der Türkei wird nicht mit der Gefahr verbunden sein, die als traumatisierend empfundenen Situationen in der Heimatregion erneut zu erleben, zumal seit der Ausreise annähernd zehn Jahre vergangen sind und sich die Lebensumstände in der Türkei seitdem im Sinne einer deutlichen Besserung und Entschärfung verändert haben (vgl. AA, Lagebericht vom 12.08.2003). Auch muss davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit, sich in der fremden deutschen Umgebung zurechtzufinden, eine - zusätzliche - Belastung erzeugt, die möglicherweise auch zu psychopathologischen Zuständen führen kann. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass es Traumatisierten nicht zugemutet werden könnte oder dürfte, das Schicksal der in der Heimat verbliebenen und ebenfalls traumatisierten Landsleute zu teilen. Schließlich reicht der verfassungsrechtliche Schutz der Gesundheit nicht so weit, dass eine nur vorübergehende Beeinträchtigung der Gesundheit in Folge einer Abschiebung unzumutbar ist. Sollte es tatsächlich zu einer Retraumatisierung kommen, würde dies zur Überzeugung des Gerichts einen Heilungsprozess allenfalls verzögern, keineswegs jedoch gänzlich in Frage stellen. Dass irreparable gesundheitliche Schäden entstehen, die der Entscheidungskompetenz von Bundesamt und Asylgericht unterfallen, kann nicht festgestellt werden (ähnlich zu alledem bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2003, 3 Bs 439/02; Beschluss vom 10.04.2003, 3 Bs 455/02 und Urteil vom 04.10.2002, 4 Bf 37/96). Nach alledem ist das Gericht auch unter Berücksichtigung der seitens der Kläger vorgelegten Unterlagen der Überzeugung, dass diesen wegen ihren psychischen Erkrankung im Fall einer Rückkehr in die Türkei jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die erhebliche und gleichzeitig konkrete Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung droht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf etwaige Übergangsschwierigkeiten, insbesondere zeitliche Verzögerungen bezüglich der notwendigen Medikamentenerlangung im Heimatland. Denn derartige im Zusammenhang mit der Abschiebung stehende Schwierigkeiten stellen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG dar, sondern sind Umstände, die von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der Rückführung zu beachten sind und denen diese durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen hat (BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1/02 - EZAR 043 Nr. 56). Darüber hinaus steht einer Rückkehr der Kläger in die Türkei auch nicht entgegen, dass ihre Erkrankung möglicherweise in Deutschland geheilt werden könnte. Ausweislich der Angaben der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung hat sich der Gesundheitszustand trotz jahrelanger Behandlung nicht gebessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. Von daher erscheint es dem erkennenden Gericht ausgeschlossen, dass eine Heilung der Erkrankungen der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland möglich sein könnte, zumal auch das von der sachverständigen Zeugin vorgetragene Erfordernis einer absolut sicheren und dauerhaft sicheren Grundlage nicht erreicht werden kann. Weder ein festzustellendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG noch ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG oder gar eine Asylanerkennung vermögen eine derart sichere Lage für die Kläger zu schaffen. Denn in allen Bereichen wird kein auf Dauer angelegtes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet. Sogar die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 71 AsylVfG. Von daher ist jeder Aufenthaltsstatus mit einer latenten Unsicherheit verbunden, die einer dauerhaften Heilung entgegenstehen wird. Außerdem dürfte die Regelung in § 120 BSHG und in § 1 AsylbLG einen Anspruch der Kläger auf kurative Heilbehandlung einer wohl als chronisch zu qualifizierenden psychischen Erkrankung entgegenstehen, so dass eine erfolgreiche Heilbehandlung seitens deutscher Sozialleistungsträger nicht finanziert werden müsste (ständige Rechtsprechung der 9. Kammer des erkennenden Gerichts). Soweit den vorgelegten Bescheinigungen die Gefahr einer Suizidalität zu entnehmen ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei primär um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handelt, über das die zuständige Ausländerbehörde im Rahmen der für sie geltenden Verfahrensvorschriften zu befinden haben wird, nicht aber das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder das Asylgericht. Soweit eine Suizidalität im Heimatland im Raume steht, ist es Sache des betroffenen Staates, mit entsprechenden Mitteln entgegenzuwirken. Auch dies kann seitens der die Abschiebung betreibenden Ausländerbehörde von Deutschland aus sichergestellt werden. Die gegenüber den Klägern verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entspricht den asylverfahrensrechtlichen und ausländerrechtlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen folgt das Gericht zudem insgesamt den zutreffenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung in den angefochtenen Bundesamtsbescheiden vom 10.12.2003 und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in den angefochtenen Bescheiden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass das Vorbringen der Kläger weder zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens noch zu einer Anerkennung als Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigte führen kann. Insoweit ist weiter anzumerken, dass insbesondere dem Engagement des Klägers zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland nicht unbedingt eine gefestigte und prägende politische Überzeugung zugrunde liegt, sondern dass auch eine asyltaktische Zielrichtung angenommen werden kann (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 10.06.1997, 1 A 780/97 und Urteil vom 26.06.2997, 1 A 1402/97 sowie Beschluss vom 05.02.2001, 1 A 1713/00). In diesen Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit überzeugenden Argumenten dargestellt, dass in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegte Nachfluchtaktivitäten insbesondere im Falle ihrer Entwicklung in einem Asylfolgeverfahren auf eine asyltaktische Motivationslage schließen lassen und ihnen nicht unbedingt eine politische Überzeugung, die das Anderssein des Betroffenen prägt, zugrunde liegen muss. Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und eigenen Angaben zufolge kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie begehren mit der Klage ihre Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Asylfolgeverfahren. Die Kläger zu 5), 6) und 9) reisten am 22.09.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 30.01.1995 die Anerkennung als Asylberechtigte; am gleichen Tage wurden sie vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Mit Bescheid vom 03.08.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab und hiergegen wurde am 13.09.1995 unter dem Aktenzeichen 8 E 32410/95 Klage erhoben. Der Kläger zu 8) reiste im Mai oder Juni 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25.10.1993 die Anerkennung als Asylberechtigter; am gleichen Tage wurde er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lage von Kurden bzw. kurdischen Kindern in der Türkei. Mit Bescheid vom 09.11.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und am 01.12.1993 wurde gegen diesen Bescheid unter dem Aktenzeichen 8 E16678/93 Klage erhoben. Die Kläger zu 1), 2) und 3) reisten am 29. bzw. 31.05.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 08.06.1995 die Anerkennung als Asylberechtigte. In dieses Verfahren bezogen sie den am 12.06.1995 in Deutschland geborenen Kläger zu 4) ein. Am 08.06.1995 fand die persönliche Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge statt. Hierbei gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, er sei Mitglied der DEP und selbständiger LKW-Fahrer gewesen. Am 01.01.1994 sei er festgenommen und am 02.03.1994 freigelassen worden. Während der Inhaftierung sei er gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der DEP zu sein. Die Klägerin zu 2) gab im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei vor 1 ½ Jahren über zwei Monate inhaftiert und schwer gefoltert worden. Auch sie selbst habe die PKK unterstützt. Deshalb sei sie beschimpft und geschlagen worden. Mit Bescheid vom 19.09.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge dieser Kläger ab und am 23.10.1995 wurde gegen diesen Bescheid unter dem Aktenzeichen 8 E 32973/95 Klage erhoben. Mit Urteilen vom 06.08.1997 wies das Verwaltungsgericht Gießen die Klagen der Kläger zu 1) bis 6) und 8) bis 9) ab. Mit Beschluss vom 07.07.1999 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (12 UZ 4454/97) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile vom 06.08.1997 ab. Am 28.07.1999 beantragten die Kläger zu 1) bis 6), 8) und 9) erneut die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, insbesondere der Kläger zu 1) habe sich in Deutschland exilpolitisch engagiert und zwar in exponierter Position. Er habe in Frankfurt an einer Besetzungsaktion des Kenianischen Fremdenverkehrsamtes teilgenommen. Hierüber sei ausführlich und umfangreich in der Presse berichtet worden. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1) an Demonstrationen und Veranstaltungen in ganz Deutschland und auch in Europa teilgenommen. Er sei in der Türkei bekannt und werde mit dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, gesucht. Mit Bescheid vom 24.01.2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Am 27.01.2000 erhoben die Kläger zu 1) bis 6), 8) und 9) unter dem Aktenzeichen 8 E 299/00 Klage. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, die exponierte exilpolitische Aktivität des Klägers zu 1) ergebe sich u.a. aus dem nunmehr vorliegenden Strafurteil des Landgerichts Frankfurt. Wegen der Teilnahme an der Besetzung des Kenianischen Fremdenverkehrsamtes sei der Kläger zu einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1) im Vorstand des Mesopotamischen Kulturvereins. Auch habe er an einer Demonstration in Straßburg teilgenommen und ein Interview gegeben, das über MED-TV ausgestrahlt worden sei. Zudem habe man an einer Hochzeit teilgenommen, anlässlich derer ein Video mit PKK-Bezug aufgenommen und in die Türkei geschickt worden sei. Dies führe ebenfalls zu der Gefahr politischer Verfolgung. Auch seien die Kläger psychisch erkrankt. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich der psychopathologische Zustand einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aus diesem Grunde bestehe auch Suizid-Gefahr. Mit Urteil vom 14.02.2003 wies das Verwaltungsgericht Gießen die Klage ab und mit Beschluss vom 18.07.2003 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (12 UZ 1002/03) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab. Am 31.07.2003 beantragten die Kläger zu 1) bis 6), 8) und 9) nochmals und der am 09.11.2000 in Deutschland geborene Kläger zu 7) erstmals die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass hinsichtlich der psychischen Erkrankung neue Beweismittel vorlägen. Über das exilpolitische Engagement und über den Fall der Kläger sei in der Presse oft und ausführlich berichtet worden. Die Klägerin zu 2) habe zudem einen Suizidversuch unternommen und sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Anlässlich des Kulturfestivals am 12.09.2003 in Gelsenkirchen habe der Kläger zu 1) eine Rede gehalten, die in Medya-TV ausgestrahlt worden sei. Mit Bescheiden vom 10.12.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 6), 8) und 9) die Durchführung weiterer Asylverfahren und die Abänderung der in den vorangegangenen Verfahren zu § 53 AuslG getroffenen Entscheidungen ab. Hinsichtlich des Klägers zu 7) wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht sowie diejenigen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurden sämtliche Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Am 16.12.2003 haben die Kläger unter den Aktenzeichen 10 E 5903 bis 5906/03 Klage erhoben, die mit Beschluss der Kammer vom 03.03.2004 unter dem Aktenzeichen 10 E 5903/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Zur Begründung nehmen die Kläger im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes 8 G 44/04 sowie auf den Inhalt der für die Kläger durchgeführten Petitionsverfahren und das Schreiben an den amtierenden Bundespräsidenten. Weiter führen die Kläger zur Begründung aus, der Kläger zu 1) habe bei einer Veranstaltung in Brüssel am 03.12.2003 eine Ansprache gehalten, die in Medya-TV ausgestrahlt worden sei. Die Aktivitäten des Klägers seien auch aus einer Internet-Abfrage ersichtlich. Hieraus ergäben sich zahlreiche Veröffentlichungen. Über die Kläger und deren Fall sei auch in der Özgür Politika berichtet worden. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung lägen neuere Stellungnahmen der Ärzte vor, nach denen eine Behandlung in der Türkei nicht möglich sei. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 03.03.2004 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugin Frau Z.; wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 E 5903/03 und 8 G 44/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde und auf die schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten mit der Ladung Auflistungen übersandt worden sind, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.