Urteil
10 E 31580/98
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:1215.10E31580.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. Nach den Feststellungen des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in ihrer Person; diesbezüglich liegen auch die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des vorangegangenen Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) vor. Diese Wertung des Gerichts folgt daraus, dass die Klägerin sich ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Bescheinigung vom 29.08.2000 am 11.07.2000 einer Herzoperation hat unterziehen müssen. Dies ist ein Umstand im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG, der auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Aus diesem Umstand folgt zugleich, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zumindest für den Zeitraum vorliegen, in dem die Ausländerbehörde nach § 41 AsylVfG an den Ausspruch gebunden ist. Aus den zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Bescheinigungen vom 29.08.2000 und vom 28.09.2000 folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass der Klägerin bei einer - freiwilligen oder erzwungenen - Rückkehr in ihr Heimatland Gefahren drohen, die zu einer Verletzung der in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgüter führen. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen hat die Klägerin sich am 11.07.2000 einer Herzoperation unterzogen und ist eine enge regelmäßige kardiologische Nachbetreuung und ein ständiger Kontakt zur nahen Herzklinik für die weitere Behandlung der Klägerin dringend notwendig. Zudem ist nach der Bescheinigung vom 29.08.2000 eine konsequente Endokardititsprophylaxe nur im hiesigen medizinischen Betreuungskonzept durchführbar und kann die Unterlassung dieser Prophylaxe zu schweren Komplikationen und Schäden des Herzens führen. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 28.09.2000 ist die Klägerin auf nicht absehbare Dauer reise- und flugunfähig. Das Gericht hat im Hinblick auf die damit nachgewiesene Herzoperation und die erforderliche postoperative Nachsorge keinerlei Zweifel daran, dass eine Rückführung der Klägerin in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass ihr Gefahren und Rechtsgutsverletzungen drohen, denen die Abschiebungsschutzvorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG als Ausfluss einer humanitären Intention entgegensteht. Zwar ist es zur Überzeugung des Gerichts durchaus möglich, in der Türkei Herzoperationen durchzuführen und auch die postoperative Betreuung sicherzustellen. Indes liegt im Falle der Klägerin der Sachverhalt anders. Sie hat sich nämlich in der Bundesrepublik Deutschland einer derartigen Operation unterzogen und nur der operierende bzw. postoperativ behandelnde Arzt weiß um die Umstände der Operation und die erforderliche Nachbehandlung. Eine adäquate Nachbehandlung oder Weiterbehandlung wäre zur Überzeugung des Gerichts in der Türkei nur dann gewährleistet, wenn die Klägerin sofort nach der Einreise eine entsprechende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Schon im Hinblick darauf, dass sämtliche Befunde, Operationsberichte und Diagnosen nur in deutscher Sprache vorliegen, erscheint es ausgeschlossen, dass eine angemessene Nachbetreuung unmittelbar an eine Rückkehr in die Türkei anschließen kann. Insoweit müsste den türkischen Ärzten zunächst einmal eine für sie verständliche Fassung der in der Bundesrepublik Deutschland vorliegenden Befunde und Diagnosen zur Verfügung gestellt werden und müsste zudem sichergestellt sein, dass die Klägerin unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine entsprechende fachmedizinische Betreuung bekommt. Dies indes vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, wobei anzumerken ist, dass der Ausspruch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Ausländerbehörde nach § 41 Abs. 2 AsylVfG nur für die Dauer von drei Monaten bindet und sie danach über die Erteilung einer Duldung entscheidet und zudem die Aussetzung der Abschiebung widerrufen kann. Es obliegt damit der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt eine medizinische Betreuung der Klägerin in der Türkei sichergestellt werden kann und ab welchem Zeitpunkt sie wieder reise- und flugfähig ist. Insoweit mag sie sich der Hilfe des Amtsarztes, soweit dieser über die notwendigen Sachkenntnisse verfügt, bedienen, ansonsten eines Herzspezialisten. Zudem kann die Ausländerbehörde über den Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland abklären, wie und wo eine angemessene Betreuung der Klägerin im Heimatland gewährleistet ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht jedenfalls überzeugt, dass die erforderliche medizinische Betreuung der Klägerin derzeit und für die Bindungsdauer der tenorierten Feststellungsverpflichtung nur in der Bundesrepublik Deutschland adäquat gewährleistet ist. Gleichzeitig ist das Gericht aber überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei der Klägerin nicht auf Dauer vorliegen, sondern sie nach einer gewissen Zeit der postoperativen Betreuung und Nachsorge durchaus ohne Gefährdung der in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgüter in ihrem Heimatland wird leben können. Dies bedarf indes der zeitlichen und räumlichen Abklärung durch die zuständige Ausländerbehörde und kann im asylgerichtlichen Verfahren nicht erfolgen. Demgemäß ist die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Person der Klägerin zu verpflichten. Im Übrigen ist die Klage indes unbegründet. Mit Ausnahme der tenorierten Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.06.1998 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach den Feststellungen des Gerichts steht der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu. Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es in dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt hat, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, steht der Klägerin jedenfalls in der Sache kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG und auch nicht auf Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu. Ausgehend davon, dass hinsichtlich der Klägerin in dem vorangegangenen Asylverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26.11.1996 (Az. 10 E 10633/93), rechtskräftig seit dem Beschluss des HessVGH vom 04.05.1998 (Az. 6 UZ 850/97), festgestellt worden ist, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei keinerlei verfahrensrelevanten Maßnahmen ausgesetzt gewesen ist und sie während des gesamten Asylfolgeverfahrens hinsichtlich der Zeit vor ihrer Ausreise aus der Türkei keine weiteren Angaben gemacht hat, kann das Gericht hinsichtlich der anzustellenden Prognose betreffend eine verfahrensrelevante Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei nur darauf abstellen, ob die Sach- oder Rechtslage hinsichtlich ethnischer Kurden aus der Türkei sich zugunsten der Klägerin geändert hat oder ob ihre in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten Aktivitäten die Prognose rechtfertigen, ihr drohe im Falle einer - freiwilligen oder erzwungenen - Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Indes vermag das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht festzustellen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung der in Art. 16a Abs. 1 GG, §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG geschützten Rechtsgüter droht. Ein verfahrensrelevantes Schicksal hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Hinsichtlich der vorgetragenen kurdischen Volkszugehörigkeit vermag das Gericht bereits eine verfahrensrelevante Gefährdung deshalb nicht anzunehmen, weil sich die Lage von in die Türkei zurückkehrenden ethnischen Kurden seit dem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nicht zugunsten der Klägerin verändert hat. Die vorgetragene kurdische Volkszugehörigkeit vermag einen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu begründen. Zunächst hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Kurden in der Türkei derzeit und auf absehbare Zeit einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung unterliegen (vgl. allein Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte vom 18.09.1998, 07.09.1999 und 22.06.2000; Rumpf an VG Frankfurt/Main vom 30.06.1994, an VG Köln vom 25.08.1994, an OVG Schleswig vom 24.04.1997; Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.04.1997; Sen und Akkaya an OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.03.1997). Danach kann nicht festgestellt werden, dass Kurden in der Türkei allein wegen ihrer Ethnie landesweit oder regional einer zielgerichteten Verfolgung seitens der türkischen Sicherheitskräfte unterliegen. Auch wenn mit der Rechtsprechung des Hess.VGH (vom 07.12.1998, 12 UE 232/97 und 12 UE 2091/98; vom 27.03.2000, 12 UE 583/99; vgl. auch Hamburgisches OVG vom 01.09.1999, 5 Bf 2/92) möglicherweise davon auszugehen ist, dass Kurden in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen der Türkei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (anderer Ansicht mit überzeugenden Argumenten: OVG NRW vom 28.10.1998, 25 A 1284/96 und vom 26.01.2000, 8 A 1292/96; VGH Baden-Württemberg vom 08.07.1998, A 12 S 3034/96 und vom 22.07.1999, A 12 S 1891/97; OVG Bremen vom 11.12.1998, 2 BA 49/95 und vom 03.02.99, 2 BA 98/94), rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen ist das Gericht überzeugt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie im Falle einer Rückkehr in die Türkei außerhalb der Notstandsgebiete, insbesondere im Westen des Landes mit den dortigen Großstädten, vor der Gefahr asylerheblicher Verfolgung hinreichend sicher sind und sie diese Gebiete auch hinreichend sicher erreichen können. Diese Einschätzung der Lage gewinnt das Gericht aus den Gutachten von Oberdiek an VG Sigmaringen vom 22.09. und 02.10.1998; H. Veit an VG Freiburg vom 23.09.1998; Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999, an VG Sigmaringen vom 04.03.1999, an VG Frankfurt vom 30.06.1994 und an VG Köln vom 28.08.1994; Protokoll der Befragung von Rechtsanwältin E. K. vom 14.03.1997; Kaya an VG Ansbach vom 13.05.1999; Dr. Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999 und vom 20.12.1999; AA an VG Kassel vom 02.09.1999, an VG Sigmaringen vom 11.01.2000; AA, Lageberichte vom 13.08.1996, 18.07.1997, 31.03.1998, 07.09.1999 und 22.06.2000. Diesen Auskünften und Gutachten kann nicht entnommen werden, dass in die Türkei zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit mit einer die hinreichende Sicherheit ausschließenden Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte drohen, die als asylerheblich zu qualifizieren sind. Die in den zuvor aufgeführten Erkenntnisunterlagen dargestellten und bekannt gewordenen Fälle, in denen es zu Misshandlungen von asylerheblicher Intensität anlässlich einer Rückkehr in die Türkei gekommen ist, vermögen in Anbetracht der geringen Anzahl und angesichts des Umstandes, dass von 1994 bis 1998 über 30.000 Personen (vgl. AA, Lageberichte vom 07.12.1995, 13.12.1996, 18.07.1997, 31.03.1998, 07.09.1999 und 22.06.2000) von Deutschland aus in die Türkei abgeschoben wurden, nicht die Annahme zu tragen, dass zurückkehrende Asylbewerber routinemäßig inhaftiert und asylrelevanter Folterung ausgesetzt werden. Nach Würdigung der vorstehend dargelegten Erkenntnislage ist das Gericht vielmehr der Überzeugung, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Türkei außerhalb der Notstandsgebiete grundsätzlich, soweit in ihrer Person keine relevanten Besonderheiten vorliegen, hinreichend sicher vor asylerheblichen Maßnahmen sind (vgl. auch Hess.VGH vom 07.12.1998, 12 UE 232/97; vom 27.03.2000, 12 UE 583/99; OVG NRW vom 25.01.2000, 8 A 1292/96; Hamburgisches OVG vom 25.02.1999, Bf V 15/95; Sächs. OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96; Niedersächsisches OVG vom 18.01.2000, 11 L 3404/99; OVG Bremen vom 03.02.1999, 2 BA 98/94; OVG Rheinland-Pfalz vom 30.10.1998, 10 A 12577/97 und vom 18.02.2000, 10 A 11821/98; VGH Baden-Württemberg vom 22.07.1999, A 12 S 1891/97 und vom 24.02.2000, A 12 S 1825/97; OVG des Saarlandes vom 10.10.1997, 9 O 75/97; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.04.1999, 3 L 3/95; OVG Sachsen-Anhalt vom 29.04.1999, A 1 S 155/97; OVG Thüringen vom 25.11.1999, 3 KO 165/96). Auch das Schleswig-Holsteinische OVG hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich mit Urteil vom 24.11.1998 (4 L 18/95) der vorstehend dargestellten und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen, wonach Angehörigen des kurdischen Volkstums Gebiete offen stehen, in denen sie innerhalb der Türkei ohne Gefahr asylerheblicher Verfolgung leben können und die im Falle einer Abschiebung hinreichend sicher erreichbar sind. Dem Gericht liegen nach derzeitiger Erkenntnislage auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte dazu vor, dass es infolge der Inhaftierung des PKK-Führers Öcalan zu Vorfällen gekommen ist, die eine andere rechtliche Würdigung erfordern könnten (vgl. insbesondere AA, Lageberichte vom 07.09.1999 und 22.06.2000; vgl. hierzu auch Hess.VGH vom 27.07.1999, 12 UZ 2075/99; OVG Rheinland-Pfalz vom 11.06.1999, 10 A 11424/98; OVG NRW vom 15.09.1999, 8 A 2285/99; OVG des Saarlandes vom 18.08.1999, 9 Q 66/98; Hamburgisches OVG vom 03.12.1999, 5 Bf 5/95; VGH Baden-Württemberg vom 10.11.1999, A 12 S 2013/97; Niedersächsisches OVG vom 16.02.1999, 11 L 5163/98). Im Falle der Klägerin bleibt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative außerhalb des Herkunftsgebietes indes ohne Relevanz, denn sie stammt aus der Provinz Bingöl, die gerade nicht zu den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen der Türkei gehört. Mit der Rechtsprechung des Hess. VGH in den bereits benannten Urteilen vom 07.12.1998 und 17.03.1999 bedarf es insoweit keiner Feststellung, ob in anderen Landesteilen der Türkei eine hinreichend sichere inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, die auch hinreichend sicher erreichbar ist. Türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, die nicht aus den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen stammen, ist vielmehr asylrechtlich zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukehren, denn für die Heimatprovinz vermag das Gericht gerade keine Gruppenverfolgung in Bezug auf Angehörige der kurdischen Ethnie festzustellen. Selbst wenn eine Rückkehr in den Heimatort nicht zumutbar sein sollte, weil die lokalen Sicherheitskräfte eventuell ein örtlich begrenztes Interesse an der Klägerin haben könnten, ist ihr eine Rückkehr in die Türkei asylrechtlich gleichwohl zuzumuten, denn aufgrund des allenfalls lokalen Interesses der Sicherheitskräfte ist sie an anderen Orten der Türkei außerhalb des Notstandsgebietes hinreichend sicher vor der Gefahr politischer Verfolgung. Das Gericht ist weiter überzeugt, dass der Klägerin auch für den Fall keine verfahrensrelevante Gefährdung droht, dass sie in Anbetracht des Berufungsverfahrens des Ehemannes vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (6 UE 1791/98) eventuell alleine oder zusammen mit den Kindern in die Türkei zurückkehren müsste. Auch (unverheiratete oder alleinerziehende) Frauen mit Kindern erwartet in der Westtürkei kein Leben unterhalb des Existenzminimums. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn eine aufnahmefähige Bezugsperson, etwa Verwandte oder Bekannte, zur Verfügung steht. Ist eine Bezugsperson nicht vorhanden, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit auf Grund der persönlichen Lebensumstände (Alter, Bildung, Sprachkenntnisse etc.) ein Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit sichergestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass in der Türkei 30 % aller Beschäftigten Frauen sind und diese in zahlreichen Wirtschaftssparten, insbesondere auch im Gastronomie- und Beherbergungsgewerbe, als Hilfskräfte beschäftigt werden (AA an VG Mainz vom 08.07.1998). Sollte ausnahmsweise eine eigene Erwerbschance nicht feststellbar sein, so kommt die Annahme einer Existenzgefährdung nur in Betracht, wenn auszuschließen ist, dass die betreffenden Personen finanzielle Unterstützung von in der Türkei oder im Ausland lebenden Familienmitgliedern erhalten oder sich staatliche Stellen oder wohltätige Stiftungen ihrer annehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 22.07.1999, A 12 S 1891/97). Nach vorstehenden Ausführungen kann das Gericht nicht feststellen, dass sich die Lage von in der Türkei lebenden oder dorthin zurückkehrenden ethnischen Kurden nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens derart geändert haben könnte, dass nunmehr eine Asylanerkennung oder eine Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit in Betracht zu ziehen ist. Individuelle Umstände, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, vermag das Gericht in der Person der Klägerin nicht festzustellen. Insbesondere ihre in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten Aktivitäten erlauben nicht die Prognose, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine verfahrensrelevante Gefährdung. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Klägerin tatsächlich wegen ihrer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten (sein) sollte. Aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungen in dem vorangegangenen Asylverfahren, dass die Klägerin die Türkei unverfolgt verlassen hat und aufgrund der weiteren Tatsache, dass sie mit ihren Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland im Asylfolgeverfahren ein weiteres Bleiberecht erzwingen will, kann sie sich auf zu befürchtende Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht berufen. Mit diesem Vorbringen ist sie im Asylfolgeverfahren ausgeschlossen. Das Gericht erachtet es als rechtsmissbräuchlich und gegen Treu und Glauben verstoßend (§ 242 BGB entsprechend), wenn ein Asylbewerber, der aufgrund rechtskräftiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen vollziehbar ausreisepflichtig ist, in der Bundesrepublik Deutschland Aktivitäten entfaltet, um ein auf andere Weise nicht zu erhaltendes (weiteres) Bleiberecht zu erlangen. Es verstieße zudem eklatant gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, denjenigen, der einer bestands- oder rechtskräftigen Ausreisepflicht unterliegt und keine weiteren Aktivitäten entfaltet, mit dem Argument, ihm passiere nichts, in sein Heimatland abzuschieben und demjenigen, der trotz der bestands- oder rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung Aktivitäten gegen sein Heimatland entwickelt, die zu einem Bleiberecht führen sollen, den weiteren Aufenthalt mit dem Argument zu ermöglichen, ihm drohe aufgrund seiner Verhaltensweise in der Bundesrepublik Deutschland eine verfahrensrelevante Gefahr. Denn wer ein derart doloses Verhalten im Angesicht bestand- oder rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung an den Tag legt, hat sich dessen Folgen selbst zuzuschreiben und kann nicht erwarten, in den Genuss der Asylverheißung oder der Abschiebungsschutzvorschriften (Art. 16a Abs. 1 GG, §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG) zu gelangen. Denn demjenigen, der sich - wie die Klägerin - ohne nachvollziehbaren und gerechtfertigten Grund aus dem sicheren Ausland gegen seinen Heimatstaat auflehnt und deshalb Gefahren zu gewärtigen hat, die Asylverheißung des Art. 16a Abs. 1 GG oder den Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zuteil werden zu lassen, ist weder Sinn noch Zweck der Asylverheißung oder der Abschiebungsschutzvorschriften. Diese sollen vielmehr gewährleisten, dass einem im Heimatland Verfolgten in Deutschland Schutz gewährt wird und er gerade nicht in sein Heimatland zurückkehren muss. Wenn jemand indes diese rechtlichen Möglichkeiten derart zu seinen Gunsten nutzt, dass er von der Plattform der sicheren Bundesrepublik Deutschland aus Aktivitäten entfaltet, die seine Rückkehr ins Heimatland verhindern sollen, so ist dies zumindest dann als rechtsmissbräuchlich und gegen Treu und Glauben verstoßend zu qualifizieren, wenn der Betreffende in seinem Heimatland vor der Ausreise keinerlei verfahrensrelevanten Maßnahmen ausgesetzt war und derartige Maßnahmen erst durch sein Verhalten nach Erreichen der Bundesrepublik Deutschland ins Werk setzt. Ein solches Verhalten ist gleichsam ein Schlag ins Gesicht der sich aufnahmebereit und schutzbereit zeigenden Bundesrepublik Deutschland und belegt, dass der Betreffende nicht einmal ansatzweise daran denkt, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten oder bestands- oder rechtskräftigen Verpflichtungen nachzukommen. Zur Überzeugung des Gerichts gibt ein derart doloses, gegen Treu und Glauben verstoßendes und als rechtsmissbräuchlich zu qualifizierendes Verhalten keinen Anlass, ihn als Asylberechtigten oder Abschiebungsschutzberechtigten anzuerkennen oder in seiner Person Abschiebungshindernisse festzustellen (vgl. auch Artikel 2, 33 Abs. 2 der Genfer Konvention). Weder die Asylverheißung des Art. 16a Abs. 1 GG noch die einfachgesetzlichen Abschiebungsschutzvorschriften der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG mit den ihnen zugrunde liegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gebieten oder rechtfertigen es, denjenigen, der sich um die Rechtsordnung des ihn schutzwillig aufnehmenden Staates nicht im geringsten kümmert, in den Genuss eines weiteren Aufenthaltesrechts kommen zu lassen. Er missbraucht das Gebiet der grundsätzlich schutzbereiten Nation als vermeintlich sichere Plattform für sein Provokationsverhalten und macht es zum Schauplatz seiner eigennützigen Betätigungen gegen den Herkunftsstaat; hier zum Kriegsplatz der Kurdenfrage. Zudem ist die Klägerin aufgrund ihrer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland sowohl vom Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG als auch von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen der Spezialvorschrift in § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Einer Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG oder Abschiebungsschutzberechtigte nach § 51 Abs. 1 AuslG steht nämlich entgegen, dass die Aktivitäten der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland gerade nicht als exilpolitisches Engagement qualifiziert werden können, sondern dem höchstrichterlich entwickelten Grundsatz des "Terrorismusvorbehalts" unterfallen und damit eine Anerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (20.12.1989, 2 BvR 958/96 - BVerfGE 81, 142 ff. -, vom 26.10.2000, 1 BvR 1280/99) ist die Grenze der Asylverheißung dort gezogen, wo der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt, da eine solche Art des politischen Kampfes von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Allerdings kann auch in derartigen Fällen eine asylerhebliche Verfolgung vorliegen, sofern zusätzliche Umstände, etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen, für eine solche Annahme sprechen. Unabhängig davon gilt aber, dass es außerhalb des Asylrechts liegt, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Demgemäß kann Asyl nicht beanspruchen, wer terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet. Ob ein asylsuchender Flüchtling, der in seinem Heimatland seine politische Überzeugung mit terroristischen Mitteln betätigt hat, sein bisheriges, dem Bereich des Terrorismus zuzurechnendes, gegen den Heimatstaat gerichtetes Tun fortsetzen will, beurteilt sich insbesondere auch danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen oder Vereinigungen, die ihrerseits die Durchführung und Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Hierbei ist zu beachten, dass der Flüchtling seine politische Überzeugung in der Bundesrepublik Deutschland bekunden und im Rahmen der Grenzen, die ihm die hier geltende Rechtsordnung zieht, auch betätigen darf. Hiervon ausgehend müssen die Fachgerichte sämtliche exilpolitischen Aktivitäten des Asylbewerbers in den Blick nehmen und in einer wertenden Gesamtschau entscheiden, ob diese wegen ihrer terroristischen Prägung den Ausschluss vom Asylgrundrecht rechtfertigen. Kommt das Fachgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung und der von ihm anzustellenden Prognose zu dem Ergebnis, dass ein Asylbewerber wegen als terroristisch zu qualifizierender Aktivitäten ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt und die asylrechtliche Schutzgewährung für die Bundesrepublik Deutschland deshalb nicht zumutbar erscheint, so greift der "Terrorismusvorbehalt" ein, unabhängig davon, ob neben den das Gesamtbild prägenden terroristischen Aktivitäten auch sonstige Exilpolitik betrieben worden ist oder nicht; das Asylgrundrecht ist insoweit nicht teilbar. Für den Ausschluss vom grundrechtlichen Asylanspruch wegen terroristischer Aktivitäten im Zufluchtsland als neuem Kampfplatz gilt keine "Rückausnahme" für den Fall, dass im Verfolgerstaat deswegen eine härtere Bestrafung droht als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit übliche. Asyl kann demgemäß auch derjenige Ausländer nicht beanspruchen, der ohne vorherige terroristische Betätigung (schon) im Herkunftsstaat von diesem wegen (erstmals) außerhalb verübten, gegen ihn gerichteten Terrors strafrechtlich verfolgt wird. Denn auf die Asylverheißung des Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nicht berufen, wer seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer an oder einem Unterstützer von terroristischen Aktivitäten gelten (BVerfG vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.03.1999, 9 C 23/98 und 9 C31/98) steht das Asylgrundrecht unter einem "Terrorismusvorbehalt", der den Schutzbereich des Art. 16a GG - auch bei im Heimatstaat drohender menschenrechtswidriger Strafe oder Behandlung - begrenzt. § 51 Abs. 3 AuslG schließt danach nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG aus. Ein Ausländer kann auch dann aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt. Denn nach dem Schutzzweck des Asylgrundrechts kann auch derjenige Asyl nicht erhalten, der erstmals von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Auch er sucht nicht den Schutz des Asylrechts in einer neuen Friedensordnung, sondern einen (neuen) Kampfplatz zur Unterstützung des völkerrechtlich geächteten Terrorismus. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten zur Verfolgung politischer Ziele im Heimatstaat erst in Deutschland aufgenommen, ist allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen oder Vereinigungen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung solcher terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Das kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich der Asylsuchende mit eigenen Gewalttaten oder gar terroristischen Aktionen in den Dienst einer gegen den Heimatstaat mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation stellt, sondern namentlich schon dann, wenn er durch eine geradezu typische "Vorfeldtätigkeit" den von dieser Organisation ausgeübten Terrorismus maßgeblich unterstützt. Dies gilt erst recht, wenn die Exilorganisation ihrerseits ihre Ziele als im strafrechtlichen Sinne kriminelle oder terroristische Vereinigung verfolgt und der Asylbewerber hierfür Mitverantwortung trägt. Das Asylgrundrecht gewährleistet in seinem abwehrrechtlichen Kern das Verbot der Abschiebung in den Verfolgerstaat. Dieses Verbot ist, sofern eine Abschiebung in einen Drittstaat ausscheidet, seinem Wesen nach nicht teilbar, sondern kann nur entweder gelten oder nicht. Im Falle einer Kollision mit gleichrangigen Verfassungswerten ist deshalb eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz nicht auf einer Art Mittelweg möglich. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen präventiven - über das Strafrecht bewusst hinausreichenden - Schutz zeigt, dass er eine ausschließlich repressive Reaktion nicht für ausreichend gehalten hat, um vom Ausländer im Einzelfall ausgehende Gefahren im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG abzuwehren. Schließlich ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die humanitären, auf Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde zielenden Grundgedanken des Asylrechts. Denn weder gehört das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG noch ist es der Konkretisierung verfassungsimmanenter Grundrechtsschranken durch den Gesetzgeber entzogen. Derartige Grenzen ergeben sich aus der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in Form der inneren und äußeren Sicherheit des Staates. Dabei umfasst die innere Sicherheit den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Auch Gewaltanschläge und Gewaltandrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet richten sich gegen die innere Sicherheit des Staates. Diese ist auch gefährdet, wenn gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten - ausländischen - Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verlagert und hier ausgetragen werden oder wenn derartige Gewaltanwendung propagiert und damit das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt wird. Die gewaltsame Austragung auswärtiger Konflikte auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ist in keinem Fall hinnehmbar. Existenz und Bestand des Staates haben Verfassungsrang und stehen nicht hinter dem Recht des politisch Verfolgten auf Verfolgungsschutz zurück, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann der Ausländer dadurch bedeuten, dass er selbst beispielsweise Straftaten im Sinne der §§ 80 ff. StGB oder andere Straftaten von entsprechendem Gewicht und ähnlicher Zielsetzung begeht. Er kann aber auch dadurch zu einer solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation unterstützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, namentlich dann, wenn die Organisation aus diesem Grund nach den Vorschriften des Vereinsrechts verboten ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.07.2000, 9 C 28/99 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) ist anerkannt, dass Maßnahmen trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen können, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr ergreift, wenn und soweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt und nicht unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt. Derartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver Natur sein. Sie müssen sich, um asylunerheblich zu sein, nicht notwendig gegen konkret Tatverdächtige richten, sondern können auch Unbeteiligte treffen, soweit sie terroristischen Aktivitäten vorbeugen oder diese aufklären sollen. Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um zum Beispiel ihre Identität zu überprüfen. Bei prekärer staatlicher Sicherheitslage können auch an asylerhebliche Merkmale anknüpfende "Rasterfahndungen" nach Terroristen und Unterstützern ohne konkrete individuelle Verdachtsmomente legitime staatliche Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusabwehr sein. Infolge dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bestimmte Aktivitäten im Ausland der Asylverheißung nach Art. 16a Abs. 1 GG und der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG entgegenstehen (VGH Baden-Württemberg vom 01.12.1997, A 12 S 676/95; Niedersächsisches OVG vom 18.11.1997, 11 L 4327/97; OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2000, 8 A 1292/96; OVG Rheinland-Pfalz vom 26.11.1999, 10 A 10210/99; a.A.: HessVGH vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97). Das Gericht hat sich bereits mit Urteil vom 05.05.2000 (10 E 32340/97), auf das insoweit verwiesen wird, der überwiegenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen und vermochte der abweichenden Entscheidung des 12. Senats des HessVGH vom 13.12.1999 nicht zu folgen. Auch das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass derjenige nicht um den Schutz nachsucht, den Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG gewährt, der sich vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus in einer Weise betätigt, die der Schutzverheißung des Asylgrundrechts und des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG konträr zuwider läuft. Dies ist für die Klägerin anzunehmen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihrer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten Aktivitäten ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin die terroristische Organisation der PKK in einer derartigen Weise unterstützt und fördert, dass sie weder als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG noch als Abschiebungsschutzberechtigte nach § 51 Abs. 1AuslG anerkannt werden kann. Aufgrund des Ausmaßes und aufgrund der Art und Weise ihrer Betätigung hat sie dem erkennenden Gericht die Überzeugung vermittelt, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht Schutz vor Verfolgung sucht, sondern dass sie aus eigennützigen Interessen (hier die Erlangung eines weiteren Aufenthaltsrechts) die terroristische Organisation der PKK unterstützt. Mit diesem Engagement, das zur Überzeugung des Gerichts allein und unmotiviert der Erlangung eines weiteren Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland zu dienen bestimmt ist und war, unterfällt sie dem "Terrorismusvorbehalt" des Art. 16a Abs. 1 GG und gefährdet sie im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Eine Gesamtschau aller Aktivitäten der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland belegt einrucksvoll, dass sie der terroristischen Organisation der PKK aktive Unterstützungshandlungen im Sinne einer strafrechtlichen Beihilfe hat zuteil werden lassen, nämlich durch aktive physische und psychische Unterstützung. Damit hat sie in aktiver Weise eine terroristische Organisation gefördert und unterstützt und zugleich der Verwirklichung des Terrorismus in der Türkei, der sich auch durch zahlreiche Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet hat, aktiv Vorschub geleistet. Zunächst ist die PKK sowohl in der Türkei als auch in der Bundesrepublik Deutschland als terroristische Organisation anzusehen und verboten. Sie wurde nebst ihren Nebenorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 verboten; diese Verbotsverfügung ist mittlerweile rechtskräftig. Ausweislich der rechtskräftigen Verbotsverfügung vom 22.11.1993 sind Ideologie und Zielsetzung der straff organisierten und hierarchisch aufgebauten PKK marxistisch-leninistisch ausgerichtet. Sie versteht sich als "Kraft, die den Kampf aufgenommen hat gegen die faschistische türkische Besatzung und die den Kolonialismus aus Kurdistan vertreiben will". Ihr Ziel ist es, Kurdistan aus dem türkischen Staatsverband durch revolutionären Umsturz zu lösen und einen autonomen, sozialistisch regierten Staat zu errichten. Sie will dieses Ziel durch massive und organisierte Anwendung "revolutionärer Gewalt" durchsetzen. Die Organisationsstruktur entspricht denen kommunistischer Kaderparteien. Die terroristisch operierende PKK sieht sich im Kriegszustand mit dem türkischen Staat. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist sie durch Gewalttaten hervorgetreten. Die Tätigkeit der PKK läuft der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und den deutschen Strafgesetzen zuwider und gefährdet außenpolitische Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in seinem Urteil vom 27.06.2000 (8 A 609/00) im Rahmen eines Einbürgerungsrechtsstreits zur PKK aus, dass die Ziele der PKK unvereinbar sind mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dass derjenige, der für diese Ziele eintritt, eine mangelnde Identifizierung mit dem Wertesystem der deutschen Verfassung dokumentiert. Bei der PKK handelt es sich um eine auf marxistisch-leninistischer Ideologie fußende Organisation. Obgleich sie die Bezeichnung "Partei" trägt, kann sie aufgrund ihrer Struktur als straff organisierte sowie zentralistisch geführte Kaderorganisation und ihrer Mittel nicht als solche betrachtet werden. Während sie sich zunächst nur in der Türkei terroristisch betätigte, begann sie in den 80er Jahren, in Deutschland eine eigene politische und militärische Operationsbasis aufzubauen. In den 90er Jahren eskalierten die von der PKK inszenierten und koordinierten Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland. Dies führte zu der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 22.11.1993. In der Folgezeit kam es - neben friedlichen Protestkundgebungen - zu zahlreichen Vergeltungsaktionen, gewaltsamen Ausschreitungen und Straßenblockaden mit massiven Übergriffen durch PKK-Anhänger. Nachdem der PKK-Vorsitzende Öcalan seit dem Frühjahr 1996 wiederholt öffentlich einen Gewaltverzicht in Deutschland bekundet hatte, sind die Anschlagserien und gewaltsamen Demonstrationen zwar zurückgegangen. Die PKK stellte aber wegen ihrer unvermindert hohen Gewaltbereitschaft auch in der Folgezeit ein beträchtliches extremistisches Bedrohungspotential für die innere Sicherheit in Deutschland dar. Daran hat sich auch infolge der Festnahme und Verurteilung von Öcalan nichts wesentliches geändert. Auf seine Festnahme reagierten PKK-Anhänger mit einer Welle von zum Teil gewaltsamen Protestkundgebungen und Besetzungen diplomatischer Vertretungen in Deutschland, die von Funktionären der PKK angeordnet und gesteuert wurden. Die PKK, die seit Öcalans Festnahme von einem siebenköpfigen Präsidialrat mit Sitz im Nordirak geleitet wird, ist in Deutschland nach wie vor konspirativ und durch zahlreiche Neben- und Teilorganisationen tätig. Ob die wiederholten Ankündigungen des Gewaltverzichts von allen PKK-Gliederungen akzeptiert werden, ist nicht absehbar; innerhalb der PKK ist der Gewaltverzicht umstritten. Welche Kräfte sich langfristig in der PKK durchsetzen und das weitere Vorgehen der Organisation bestimmen werden, ist offen. Dass sich die Aktivitäten der PKK gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung und darüber hinaus auch gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richten, folgt schon aus der Aufrechterhaltung des Betätigungsverbots, welches unter anderem mit der Gefährdung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und sonstiger erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland begründet worden war sowie aus der fortbestehenden Einschätzung der Bundesregierung, dass die PKK nach wie vor ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Deutschland darstellt, ferner daraus, dass die PKK seit mehreren Jahren Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder findet und auch noch in die jüngsten Berichte aufgenommen worden ist. Danach stellt die PKK nach wie vor eine Gefährdung der Wertordnung der Verfassung, der inneren Sicherheit und der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland dar. Die konspirativen Organisationsstrukturen der PKK bestehen nämlich trotz des Verbots unverändert fort. Die Vereinigung ist in Deutschland immer noch stark präsent. Vielfältige, von der PKK gesteuerte Aktionen stellen stets strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Betätigungsverbot dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz); Funktionäre der PKK sind wiederholt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) verurteilt worden. Die bereits in den vergangenen Jahren beobachteten Spendenkampagnen, bei denen auch Drohungen und Gewalt zum Einsatz kommen, werden auch nach dem Ende des Guerilla-Kampfes fortgesetzt. Unabhängig von dieser Einschätzung der deutschen Behörden hat auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die PKK die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in besondere Weise gefährdet hat und noch gefährdet. Es hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 das PKK-Verbot bestätigt (Beschluss vom 06.07.1994, 1 VR 10/93) und im Jahre 1999 in den bereits zitierten Urteilen entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit und ein Eintreten für die PKK zum Ausschluss des Asylanspruchs und des Abschiebungsschutzanspruchs führen kann. Seine Auffassung leitet das Bundesverwaltungsgericht daraus ab, dass die PKK gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Türken nach Deutschland verlagert und damit auch das Gewaltmonopol des - deutschen - Staates in Frage stellt. Dieser Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfang an. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass die PKK nach wie vor die Bundesrepublik Deutschland als Betätigungsfeld und Kampfplatz betrachtet, die innere Sicherheit und außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und sowohl in ihren Zielen und in ihrer Struktur der verfassungsrechtlichen freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwider läuft. Daran hat sich bis in die jüngste Zeit zur Überzeugung des Gerichts nichts geändert. Durch ihre Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts aber gerade gezeigt, dass sie dem Terrorismus der PKK aktiv und zielgerichtet Unterstützung zukommen lassen wollte. Die Klägerin ist keineswegs im Rahmen derjenigen erlaubten politischen Betätigungsfelder geblieben, die in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet werden (vgl. hierzu auch Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 16, 17 EMRK). Sie hat durch ihre Aktivitäten vielmehr strafrechtlich und versammlungsrechtlich gegen die bundesdeutsche Rechtsordnung verstoßen. Unabhängig davon, ob dies Gegenstand strafrechtlicher Verfahren gewesen ist oder nicht, sieht sich das Gericht aus eigener Rechtskenntnis in die Lage versetzt, die Aktivitäten der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich als Beihilfehandlungen für die PKK zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von ihr angemeldeten und gegebenenfalls auch geleiteten öffentlichen Versammlungen unter freien Himmel am 04.03.1999 und am 20.11.1998. Diese Wertung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Schriftverkehr mit dem Polizeipräsidium G. (vgl. Blatt 63 der Gerichtsakte). Bei diesen Veranstaltungen sind nämlich in strafrechtlich relevanter Weise Bilder und Fotografien von Öcalan gezeigt und Transparente mitgeführt worden. Zwar hat die Polizei, aus welchen Gründen auch immer, diese Aktionen nicht unterbunden, gleichwohl hat die Klägerin durch ihre aktive und leitende Teilnahme hieran gezeigt, dass sie den ihr gemachten Auflagen nicht im geringsten nachzukommen gedachte und der PKK in strafrechtsrelevanter Weise Unterstützung zuteil kommen lassen wollte. Dies ergibt sich insbesondere aus ihrer Äußerung gegenüber dem Polizeipräsidium G., sie hätte die Kundgebung erst gar nicht durchgeführt, wenn es ihr klar gewesen wäre, dass Bilder von Öcalan nicht hätten gezeigt werden dürfen. Bereits daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass es der Klägerin mit der Leitung und Teilnahme an diesen Veranstaltungen zielgerichtet darauf angekommen ist, der terroristischen Vereinigung der PKK und deren Zielen aktive Unterstützung zukommen zu lassen. Auch die in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten Zeitungsberichte in deutscher und türkischer Sprache vermitteln dem Gericht die Überzeugung, dass die Klägerin den terroristischen Kampf der PKK aktiv unterstützen will. Von daher ist an der Richtigkeit der Wertung der Mili Gazete in dem Artikel vom 24.03.1999, in dem die Klägerin als Angehörige der PKK bezeichnet wird, kein Zweifel geboten. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus dem in dieser Zeitung ebenfalls veröffentlichten Bild, das die Klägerin in vorderster Front vor einem Abbild Öcalans zeigt. Die übrigen zur Gerichtsakte gereichten Zeitungsausschnitte über Demonstrationen und Veranstaltungen vermitteln dem Gericht aufgrund der veröffentlichten Bilder ebenfalls die Überzeugung, dass es sich um Veranstaltungen und Demonstrationen ausschließlich für die Ziele und die Aktivitäten der PKK gehandelt hat. In einem Artikel ist sogar in deutsch abgedruckt: "Ich bin PKK". Das in einem weiteren Zeitungsbericht abgedruckte Interview mit der Klägerin, die zudem darin unter dem Namen S. C. bezeichnet ist, vertieft diesen Eindruck noch. Auch wenn dieser Artikel in türkischer Sprache gehalten ist, sieht das Gericht darin hervorgehoben deutlich die Worte APO. Danach kann das Gericht nicht umhin, die von der Klägerin - u.a. - geleiteten Veranstaltungen und diejenigen, an denen sie aktenkundig durch Pressenachweise teilgenommen hat, als mit den Zielen der PKK engstens verbunden anzusehen. Damit unterstützt sie allerdings aktiv den Terrorismus der PKK und kann sich als Unterstützerin dieses aktiven Terrorismus nicht auf das Grundrecht auf Asyl und auch nicht auf die Abschiebungsschutzverheißung des § 51 Abs. 1 AuslG berufen. Die gleiche Wertung zieht das Gericht aus den von dem als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommenen Ehemann der Klägerin, M. C., gemachten Angaben. In seiner Zeugenvernehmung hat dieser angegeben, er habe am 02.09.2000 und am 28.08.1999 als Verantwortlicher für seine Region an den Vorbereitungen für Festivals teilgenommen. Bereits die Diktion "als Verantwortlicher für meine Region" zeigt mehr als deutlich, dass der Ehemann der Klägerin in die Struktur der PKK eingebunden und als deren Mitglied anzusehen ist. Es entspricht den Strukturen der PKK als kommunistischer Kaderpartei, Gebiete, Räume und Regionen mit "Verantwortlichen" zu besetzen. Zwar ist die Position eines Verantwortlichen für eine Region nicht unbedingt hoch angesiedelt, sie zeigt aber gleichwohl, dass der Betreffende innerhalb dieser Kaderstruktur der terroristischen PKK als Funktionär an verantwortlicher Stelle eingebunden ist. Dass auch die Klägerin selbst gleichsam als Funktionärin in dieser Struktur eingebunden ist, belegen die Zeugenangaben ihres Ehemannes, dass die Klägerin nicht europaweit, wie in der Presse unterstellt, sondern nur in "unserer Region ihre politischen Aktivitäten entfaltet". Unabhängig davon, dass das Gericht derartige Aktivitäten keineswegs als politisch, sondern als terroristisch qualifiziert, zeigen die zeugenschaftlichen Aussagen ihres Ehemannes, dass die gesamte klägerische Familie ausnahmslos in die Strukturen der PKK eingegliedert ist und deren terroristische Ziele nach Kräften unterstützt. Seine Angaben hinsichtlich der Berichterstattung im Fernsehen geben dem Gericht das gleiche Bild. An einer Diskussionsrunde, an der die Klägerin teilgenommen hat, hat auch Öcalan aus Rom telefonisch teilgenommen. Diese Sendung ist über MED-TV bzw. Medya-TV ausgestrahlt worden. Dabei hat die Klägerin ausweislich der Aussage des Ehemannes die Auffassung vertreten, dass die PKK sich gegen die Unterdrückung und für die Freiheit der kurdischen Frauen einsetzt. Bereits aus dieser Aussage und aus der aktiven Teilnahme von Öcalan an dieser Diskussionssendung ist ersichtlich, dass auch diese die Aktivitäten der PKK fördern und maßgeblich unterstützen sollte, indem aktiv für diese terroristische Vereinigung Propaganda betrieben wurde. Gleiches gilt für die Sendung im Medya-TV, an der der Zeuge telefonisch teilgenommen haben will. Nach alledem ist das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aktivitäten der Klägerin und auch derjenigen ihres Ehemannes in der Bundesrepublik Deutschland überzeugt, dass aktive Unterstützung für die als terroristische Vereinigung zu qualifizierende PKK geleistet wurde und geleistet werden sollte. Ziel aller Aktionen und Unterstützungshandlungen war, Propaganda für die Tätigkeit der PKK zu machen und der Organisation physisch und psychisch den Rücken zu stärken, ihr also Beihilfe im strafrechtlichen Sinne zuteil werden zu lassen. Dies wiederum führt dazu, dass die Klägerin aufgrund des Terrorismusvorbehalts von der Asylverheißung des Art. 16a Abs. 1 GG und von der Abschiebungsschutzverheißung des § 51 Abs. 1 AuslG wegen § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen ist. Aufgrund ihrer erst nach der Einreise erstmals entfalteten und im Laufe der Verfahren kontinuierlich gesteigerten Aktivitäten gehen von der Klägerin derzeit und in Zukunft erhebliche Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung und die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG aus. Zudem erwägt das Gericht in derartigen Fällen, gemäß Art. 18 GG die Verwirkung des Asylrechts aus Art. 16a GG anzunehmen, weil die von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten Aktivitäten zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht wurden. Auch dies hat sich auf die einfachgesetzliche Abschiebungsschutzvorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG zu erstrecken, ebenso wie auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei aktiver Unterstützung des Terrorismus und dieser folgenden Bekämpfungsmaßnahmen des Heimatstaates die Abschiebungsschutzvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ebenfalls nicht zum Tragen kommen können. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, die völkerrechtlich legitimierte Abwehr von terroristischen Handlungen, die zum Ausschluss von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG führt, könnte in Bezug auf § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG anders beurteilt werden. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, unabhängig von der hier vorgenommenen Tenorierung. Vorstehenden Ausführungen zum Asylausschluss und Ausschluss des § 51 Abs. 1 AuslG kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin habe sich nicht aktiv an Gewalttaten beteiligt. Denn allein dadurch wird ihren Aktivitäten nicht die Gefährlichkeit genommen. Eine derartige Gefährlichkeit ergibt sich nämlich auch aus der Erhöhung der politischen Wirksamkeit terroristischer Einsätze durch aktive, wenn auch friedliche, Unterstützungshandlungen. Indem die Klägerin ihre Aktivitäten als zulässige politische Bekundungen propagiert, schafft und fördert sie die Voraussetzungen für eine Akzeptanz auch der dadurch unterstützten Gewalttätigkeit unter rechtstreuen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe. Dies kann aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland nicht hingenommen werden. Derjenige, der eine terroristische Organisation in dieser Weise unterstützt, erhöht nämlich das von dieser Organisation insgesamt ausgehende Gefährdungspotential und Sicherheitsrisiko. Er schafft ein Umfeld von Sympathie und Wohlwollen und verstärkt den durch Gewalteinsätze verfolgten propagandistischen Effekt betreffend die terroristische Organisation, der die Unterstützungshandlung zuteil wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.06.2000, 1 BvR 1539/94, 373/98). Im Übrigen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG selbst dann nicht zu, wenn sich die Gefahr politischer Verfolgung gleichwohl letztlich nicht ausschließen lässt, denn dies folgt daraus, dass der Klägerin das in Rede stehende Risiko als Folge eigenen - dolosen - Verhaltens zuzumuten ist. Sie hat mit ihren Aktivitäten "für die kurdische Sache" ersichtlich erst nach der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland begonnen und diese auch trotz der rechtskräftigen Abweisung der Asylklage in dem vorangegangenen Verfahren fortgesetzt und sogar verstärkt. Zudem lassen die von ihr vorgelegten Abbildungen und die Zeugenaussage ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung die mit der Teilnahme an den vorgetragenen Veranstaltungen verbundene asyltaktische Zweckrichtung deutlich in Erscheinung treten. Ein derartiges Verhalten lässt erkennen, dass der Betreffende selbst die Gefahr, dieserhalb in seiner Heimat politisch verfolgt zu werden, nicht besonders hoch einschätzt. Er hatte und hat nämlich keinen Anlass zu der Annahme, dass seine Bemühungen ausreichend sein würden, um ihm ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, musste und muss also damit rechnen, dass er letztlich doch abgeschoben werden würde. In Kenntnis der in der Heimat herrschenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse nahm und nimmt die Klägerin also das Risiko einer Maßregelung wegen der hier an den Tag gelegten Aktivitäten bewusst in Kauf. Ein solches Verhalten ist geeignet, die Prognose zu stützen, dass ihr in der Heimat politische Verfolgung gerade nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Wer - wie die Klägerin - exilpolitisch tätig wird, obwohl er aufgrund einer unanfechtbar gewordenen behördlichen Entscheidung oder gar einer rechtskräftigen gerichtlichen Abweisung der vorangegangenen Asylklage mit einer Abschiebung in die Türkei rechnen muss, lässt erkennen, dass er nicht ernstlich fürchtet, nach einer solchen Abschiebung wegen der erst vom Boden des sicheren Auslands neu aufgenommenen Exilaktivitäten in der Heimat politisch verfolgt zu werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Schlussbemerkung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.09.1995 (2 BvR 1906-1912/95) zu verweisen, in dem ausgeführt wird, dass ein Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, dass nach Ablehnung eines Asylantrages ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch einen Hungerstreik oder ähnliche, die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen erst erzwungen werden kann. Dieser vom Bundesverfassungsgericht ausformulierte Rechtsgedanke hat seinem Inhalt nach einen deutlichen Bezug zum materiellen Recht jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - ein Asylantrag bei Aufnahme oder Verstärkung einer exilpolitischen Tätigkeit bereits unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.1997, 1 A 1402/97 und vom 10.06.1997, 1 A 780/97). Einer Anerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG steht zudem entgegen, dass eventuelle Maßnahmen des türkischen Staates in Anknüpfung an die Aktivitäten der Klägerin in Deutschland nicht als relevant im Sinne dieser Normen qualifiziert werden können. Eine politische Verfolgung in diesem Sinne setzt voraus, dass dem Betroffenen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung (BVerfGE 76, 143 ff ) oder für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen Maßnahmen drohen, die ihn landesweit in einer ihn aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzenden Weise treffen (BVerfGE 80, 315 ff ). Diese Voraussetzungen fehlen bei einer Mitgliedschaft in oder aktiven Eintretens für die PKK bzw. ihre Aktivitäten, denn dies stellt in objektiver Hinsicht bereits keine politische Überzeugung, sondern terroristisches bzw. kriminelles Unrecht dar, wie sich aus obenstehenden Ausführungen ergibt. Derartige Umstände sind zudem keine unverfügbare und asylerhebliche Merkmale, sondern allein Folge eines "subjektiven Tatentschlusses", der zur jederzeitigen Disposition des Betroffenen steht und keineswegs als politisch prägend angesehen werden kann. Insoweit sind keine objektiven Anknüpfungspunkte ersichtlich, die das "Anderssein prägen" und in Bezug auf Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG bedeutsam sind. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch aus dem Grunde nicht zu, dass ihr zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei keine verfahrensrelevante Gefährdung seitens der türkischen Sicherheitskräfte droht. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin im Falle einer - freiwilligen oder erzwungenen - Rückkehr in die Türkei keine Maßnahmen zu gewärtigen hat, die unter Art. 16a Abs. 1 GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG zu subsumieren sind. Sie hat nicht mit Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen, die sie in Anknüpfung an für sie unverfügbare und asylerhebliche Merkmale in einer sie landesweit aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzenden Weise treffen. Dabei kann das Gericht durchaus als wahr unterstellen, dass die Sendungen im MED-TV bzw. Medya-TV oder Star, an denen die Klägerin oder ihr Ehemann teilgenommen haben, in die Türkei ausgestrahlt worden sind und dies zur Folge hatte, dass die Klägerin in der Heimat erkannt werden konnte. Dass die Ausstrahlungen dieser Sender gezielt in die Türkei gerichtet sind, ist allgemeinkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenfalls ist nachvollziehbar, dass die Familie der Klägerin in der Heimat noch über Verwandte und Bekannte verfügt, die sie in den Fernsehberichten erkannt haben können. Gleiches gilt auch für Bewohner der Nachbardörfer, die die Klägerin oder ihren Ehemann aus der Zeit vor der Ausreise aus der Türkei kennen. Daraus folgt zur Überzeugung des Gerichts aber noch nicht, dass die Klägerin oder ihr Ehemann landesweit für die türkischen Sicherheitskräfte von oder abschiebungsschutzrelevanter asylerheblicher Bedeutung sind. Zwar hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vortragen lassen, was auch durch ihren als Zeugen vernommenen Ehemann bestätigt wurde, dass die Dorfschützer Kenntnis von diesen Fernsehberichten haben und die im Heimatort lebende Familie deshalb Behelligungen ausgesetzt war, indes hat sie mit Schriftsatz vom 29.09.2000 zugleich mitteilen lassen, es habe Dorfbewohner gegeben, die den Ehemann der Klägerin bei den Sicherheitsbehörden angezeigt hätten. Bereits daraus ergibt sich, dass die Dorfschützer in der Heimat der Klägerin und noch viel weniger die Sicherheitskräfte an anderen Orten der Türkei in der Lage waren oder sind, die Klägerin oder ihren Ehemann allein aufgrund der Berichterstattung in Fernsehen oder Presse zu identifizieren. Vielmehr hat es einer Denunziation und Anzeige von Dorfbewohnern bedurft, um überhaupt erst das Interesse der Dorfschützer zu wecken. Zudem deutet nichts darauf hin, dass das Interesse der örtlichen Dorfschützer an der Klägerin und ihrer Familie über ihren Wirkungskreis hinausgeht. Keinesfalls ist insoweit die Annahme mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt, die türkischen Sicherheitskräfte könnten landesweit Kenntnis von der Klägerin, ihren Aktivitäten und ihren Verwandtschaftsverhältnissen haben und sie zum Ziel asylerheblicher Maßnahmen machen. Auch aufgrund der in Deutschland an den Tag gelegten Aktivitäten ist auszuschließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der Klägerin landesweit eine ernst zu nehmende und mit asylerheblicher Intensität zu verfolgende Gegnerin sehen könnten, unabhängig davon, ob ihre Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland als "exilterroristisch" oder als exilpolitisch im eigentlichen, friedlichen Sinne zu qualifizieren sind. Ein politisches Engagement kurdischer Volkszugehöriger im Ausland löst nämlich nicht zwingend die Gefahr aus, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei separatistische Aktivitäten vorgeworfen würden und sie politische Verfolgung zu befürchten hätten. Staatliche Repressionen sind dann zu erwarten, wenn der Asylbewerber während seines Aufenthaltes in Deutschland Aktivitäten entfaltet hat, die nach türkischem Recht strafbar sind, und wenn die türkischen Sicherheitsbehörden hiervon erfahren (AA, Lageberichte vom 07.09.1999 und vom 22.06.2000). Es kann dahin stehen, ob auch im Ausland begangene Taten niedrigen Profils, wie einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Festivals, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Verteilen von Flugblättern überhaupt nach Art. 8 Antiterrorgesetz - neue Fassung vom 27.10.1995 - strafbar sind (verneinend: OVG NRW vom 11.03.1996, 25 A 5801/94.A; vgl. auch AA an VG Neustadt vom 17.04.1996). Denn es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der türkische Staat wolle oder könne jeden Einzelnen, welcher sich für ein eigenständiges Kurdistan oder sonst politisch für das kurdische Volk eingesetzt hat, als Separatisten oder Regimegegner verfolgen und zur Verantwortung ziehen. Zwar beobachtet der türkische Geheimdienst - MIT - nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen vor allem politisch aktive oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland aufmerksam und sammelt dabei vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen (vgl. nur Kaya an VG Hannover vom 10.02.1992 ; Oberdiek an VG Hannover vom 12.03.1992; ai an VG Düsseldorf vom 09.11.1992; Bay. Landesamt für Verfassungsschutz an VG Ansbach vom 09.06.1992; AA an VG Wiesbaden vom 03.12.1993; AA an VG Wiesbaden vom 29.12.1994; Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999; Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999). Bereits aus Kapazitätsgründen ist er allerdings nicht in der Lage, jeden einzelnen exilpolitisch Aktiven zu überwachen oder sich um die Identifizierung jedes Teilnehmers einer pro-kurdischen Demonstration oder sonstigen Veranstaltung, dessen Gesicht auf Foto- oder Filmmaterial abgebildet ist, zu bemühen (vgl. Taylan an VG Neustadt vom 25.02.1996, Kaya an VG Neustadt vom 03.04.1996). Hinzu kommt, dass das Interesse der mit der Auslandsüberwachung befassten Stellen darauf gerichtet sein dürfte, oppositionelle Gruppierungen zu zerschlagen, zu verunsichern oder gegen als gefährlich erkannte exponierte Personen vorzugehen, während auch türkischen Sicherheitskräften bewusst ist, dass nicht jedes im "sicheren Ausland" gezeigte politische Engagement Ausdruck einer staatsfeindlichen Gesinnung ist, sondern möglicherweise (auch) in Erwartung der Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren ausgeübt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1999, A 12 S 1021/97; außerdem Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999). Daher liegt es nahe, dass sich Ermittlungs- und Verfolgungsbemühungen auf in hervorgehobener Stellung exil-politisch tätige Personen konzentrieren (vgl. Kaya an VG Hannover vom 10.02.1992; Bay. Landesamt für Verfassungsschutz an VG Ansbach vom 09.06.1992; AA an VG Wiesbaden vom 03.12.1993; AA an VG Wiesbaden vom 29.12.1994). Auch amnesty international meint, dass es von Zufälligkeiten abhänge, ob die Teilnahme an Demonstrationen, die Mitarbeit im Kulturverein oder ähnliche vergleichsweise unbedeutende Tätigkeiten dem türkischen Staat bekannt würden (vgl. ai an VG Düsseldorf vom 09.11.1992). Die bis heute gemachten Erfahrungen mit der Rückführung türkischer Staatsangehöriger lassen nicht den Schluss auf eine Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zu, die sich lediglich auf "niedrigem Niveau" exilpolitisch betätigt haben. Unter der hohen Zahl rückgeführter Personen, bei denen die Rückführung unproblematisch verlief, befanden sich auch viele kurdische Volkszugehörige, von denen erfahrungsgemäß ein großer Teil an Protestveranstaltungen im Ausland teilgenommen haben dürfte. Auch die in jüngerer Zeit dokumentierten Referenzfälle von Personen, welche bei ihrer Rückkehr angeblich oder auch tatsächlich festgenommen oder misshandelt worden sind, lassen keinen Zusammenhang der Misshandlungen mit einer vorherigen exilpolitischen Betätigung eines nur untergeordneten Ausmaßes erkennen (vgl. hierzu ausführlich unter Erörterung jüngerer Referenzfälle: Hess. VGH vom 22.12.1999, 6 UE 3557/98; VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1999 , A 12 S 1021/97; OVG NRW vom 25.01.2000, 8 A 1292/96). Nach alledem reicht die Beteiligung an Hungerstreiks, die Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein (vgl. dazu Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999 ) oder die Teilnahme an Demonstrationen - selbst als Ordner, Helfer an Informations- und Bücherständen, Verteiler von Flugblättern, Verkäufer von Speisen und Getränken oder Ähnliches (vgl. dazu Kaya an VG Hamburg vom 28.10.1993) - regelmäßig noch nicht aus, um ein besonderes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auszulösen. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme des Betreffenden durch Fotos oder Filme belegt sein sollte, und zwar selbst wenn diese im Zusammenhang mit einer Berichterstattung in den Medien veröffentlicht worden sein sollten. Denn auch dann ist nicht anzunehmen, dass die türkischen Sicherheitskräfte - auch in Ansehung der ihnen unter Berücksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Identifikation (vgl. hierzu OVG des Saarlandes vom 09.09.1999, 9 Q 103/99) - der Identität jeder einzelnen der abgebildeten Personen nachgehen würden (Hess. VGH vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97 m.w.N.). Dasselbe gilt für die Mitwirkung in einer Theater-, Folklore- oder Musikgruppe, wenn diese nicht ausnahmsweise als exponierte exilpolitische Betätigung einzustufen ist (vgl. Kaya an VG Stuttgart vom 16.06.1998). Auch die Platzierung von Artikeln oder Leserbriefen mit möglicherweise staatsfeindlichen Inhalten (vgl. hierzu Oberdiek an VG Ansbach vom 17.03.1997 und an VG Sigmaringen vom 05.11.1998; AA an VG Sigmaringen vom 06.01.1999) führt regelmäßig nicht zu einer Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr in die Türkei. Angesichts der Vielzahl oppositioneller Presseorgane erfolgt auch hier aus Kapazitätsgründen keine umfassende Auswertung auf staatsfeindliche Inhalte; hinzu kommt, dass Bemühungen um die Identifikation oder Verfolgung eines Verfassers eines Leserbriefes oder Artikels im Einzelfall auch deswegen unwahrscheinlich ist, weil türkische Behörden durchaus damit rechnen, dass die Veröffentlichung auch aus anderen Gründen als zur Kundgabe einer staatsfeindlichen Gesinnung des Verfassers erfolgt ist (Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999). Zusammenfassend droht daher nach Auffassung des Gerichts einem Asylbewerber in der Türkei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland dann keine politische Verfolgung, wenn er sich nicht in besonderem Maße an hervorgehobener Stelle und in öffentlichkeitswirksamer Weise aktiv gegen den türkischen Staat engagiert hat; insbesondere genügt eine bloße Teilnahme an Vereinsversammlungen und Demonstrationen hierfür nicht (ebenso st. obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH vom 24.11.1997, 12 UE 725/94; vom 19.01.1998, 12 UE 1624/95; vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97; vom 22.09.1999, 6 UE 3557/98; VGH Baden-Württemberg vom 28.11.1996, A 12 S 922/94; vom 27.10.1997, A 12 S 2595/96; vom 07.10.1999, A 12 S 1021/97; OVG NRW vom 03.06.1997, 25 A 3631/95; vom 18.01.2000, 11 L 3404/99; vom 25.01.2000, 8 A 1292/96; OVG Rheinland-Pfalz vom 11.06.1999, 10 A 11424/98; Hamburgisches OVG vom 19.03.1997, BfV 10/91; OVG des Saarlandes vom 09.09.1999, 9 Q 103/99; Sächs. OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96). Im Hinblick auf diese Ausführungen reichen die von der Klägerin geschilderten Aktivitäten nicht aus, um für sie eine drohende politische Verfolgung anzunehmen; es ist keine entsprechend exponierte Aktivität der Klägerin vorgetragen worden oder dem Gericht sonst ersichtlich. Nach vorstehenden Ausführungen vermag das Gericht die Aktivitäten der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland gerade nicht als exponiert zu qualifizieren und verweist diesbezüglich (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) auf den Beschluss vom 20.07.1998 in dem Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (10 G 31579/98) und auf den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.06.1998. Nach wie vor ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin aufgrund des Ausmaßes und der Art und Weise ihres Engagements keinen Anlass gibt, bei einer Rückkehr in die Türkei mit verfahrensrelevanten Maßnahmen überzogen zu werden. Hierbei ist auch zu erwähnen, dass den türkischen Sicherheitskräften durchaus bekannt ist, dass ein erst im Ausland zum Leben erwachtes politisches Bewusstsein nicht unbedingt einer tatsächlich gelebten politischen Einstellung entspricht, sondern vielmehr der Erlangung eines auf andere Weise nicht zu erhaltenden Bleiberechts zu dienen bestimmt ist. Dass dies im Falle der Klägerin gerade anders sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal die Klage in dem vorangegangenen Asylverfahren bereits mit der Begründung abgewiesen worden ist, das Vorbringen der Klägerin sei widersprüchlich, vage und unsubstantiiert, sie habe die Türkei unverfolgt verlassen. Damit liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin den türkischen Sicherheitskräften bereits aus der Zeit vor der Ausreise aus der Türkei bekannt geworden sein könnte. Selbst wenn also im jetzigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit eine Kenntnis bei den Dorfschützern der Heimatregion zu unterstellen ist, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin an anderen Orten der Türkei oder bereits bei der im Rahmen der Rückkehr stattfindenden Einreisekontrolle verfahrensrelevanten Maßnahmen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte. Vielmehr ist das Gericht überzeugt, dass die türkischen Sicherheitskräfte, mit Ausnahme der Dorfschützer in der Heimatregion, die Klägerin weder kennen noch ein Interesse an ihr haben. Sie wird vielmehr unbehelligt in die Türkei zurückkehren und in den verfolgungsfreien Gebieten der Türkei unbehelligt ein Leben oberhalb des Existenzminimums, sei es durch eigene Kraft oder mit Hilfe ihrer Verwandten und Bekannten, führen können. Die bei den Dorfschützern der Heimatregion vorhandene Kenntnis von der Klägerin und ihren Aktivitäten reicht für die Annahme einer landesweiten Verfolgungsgefahr nicht aus. Selbst wenn in der Türkei mittlerweile eine zentral abfragbare Datenbank zur Verfügung stehen sollte, ist auszuschließen, dass bei den im Falle der Rückkehr üblichen Einreisekontrollen jeder einzelne Dorfschützer der Heimatregion abgefragt werden könnte, zumal nicht ersichtlich ist, dass dieser zu einer derartigen Datenbank Zugang hat. Dass die türkischen Sicherheitskräfte entweder von der Klägerin und ihrem Engagement keine Kenntnis haben oder aber die Klägerin landesweit nicht bekannt ist, zeigt sich auch daran, dass der türkische Staat nicht um ihre Auslieferung nachgesucht hat. Hätte der türkische Staat ein Interesse daran, die Klägerin der Strafverfolgung zu unterziehen, wäre es das naheliegendste, im Falle einer bestehenden Kenntnis um die Auslieferung bei den deutschen Behörden nachzusuchen. Hiervon hat weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter oder ihr als Zeuge vernommener Ehemann berichtet. Ausweislich der Bundesamtsakte (Blatt 20 R) liegen für die Klägerin nämlich Heimreisepapiere in die Türkei vor und ist damit den staatlichen türkischen Stellen zumindest bekannt, dass die Klägerin sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Wenn gleichwohl keine Versuche unternommen werden, sie strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, kann dies allein bedeuten, dass an ihr entweder kein Interesse besteht oder aber ihre Person einem Interesse nicht zugeordnet werden kann. Damit ist eine verfahrensrelevante Rückkehrgefährdung indes ausgeschlossen, die die Klägerin zudem noch dadurch minimieren kann, dass sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland freiwillig verlässt und sich hierfür gegebenenfalls bei der zuständigen türkischen Auslandsvertretung einen Reisepass ausstellen lässt. Eine Gefährdung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG droht der Klägerin schließlich auch nicht aufgrund verwandtschaftlicher Verflechtungen, insbesondere nicht wegen ihres Ehemannes, bei einer Rückkehr in die Türkei. Bei den üblichen Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und Flughäfen der Türkei werden neben einer Kontrolle der Reisedokumente und einem Computerabgleich auch Nachfragen bei den Heimatbehörden durchgeführt, um festzustellen, ob gegen den Einreisewilligen etwa Ermittlungsverfahren geführt werden (vgl. Taylan an VG Neustadt vom 25.02.1996; AA, Lageberichte, zuletzt vom 22.06.2000). Ist - wie hier - der Rückkehrende nicht selbst wegen des Verdachts einer politischen Straftat in eine Fahndungsliste aufgenommen, so ist schon zweifelhaft, ob die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen und Flughäfen allein aus der Namensgleichheit und der Herkunft aus demselben Ort wie ein anderer Gesuchter Schlüsse ziehen, die für den Rückkehrenden zu der Gefahr von Übergriffen führen (vgl. dazu Kaya an VG Gießen vom 16.03.1997; Taylan vor VG Gießen am 15.05.1997). Zwar lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen durchaus entnehmen, dass es in der Türkei mitunter zu Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen (vermuteter) politischer Straftäter kommt, obwohl es rechtlich eine Sippenhaft in der Türkei nicht gibt (vgl. Kaya an VG Regensburg vom 22.06.1994; AA an VG Regensburg vom 16.08.1994; ai an VG Bremen vom 14.11.1994; ai an VG München vom 13.03.1995; AA an VG Stuttgart vom 27.11.1995; Kaya an VG Gießen vom 16.03.1997; Taylan vor VG Gießen am 15.05.1997). Derartige Vorfälle spielen sich aber regelmäßig in den Heimatdörfern der Betroffenen ab, weil die dortigen Behörden durch die Unterdrückung von Verwandten der eigentlich Gesuchten habhaft werden wollen, sich gegebenenfalls auch nähere Informationen über die Aktivitäten insbesondere der PKK erhoffen; ebenso ist es denkbar, dass in den Gebieten Südostanatoliens die dortigen Behörden eher aus Nachnamen und Herkunftsorten Rückschlüsse ziehen, wenn sie etwa wissen, dass in einer bestimmten Familie eine oder mehrere Personen sich der Guerilla angeschlossen haben (vgl. Kaya an VG Regensburg vom 22.06.1994; AA an VG Regensburg vom 16.08.1994). Demgegenüber kann ein Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an einreisenden Asylbewerbern in der Regel nur geweckt werden, wenn der Betreffende mit einer Person verwandt ist, die zur Fahndung ausgeschrieben ist, gegen die also ein landesweiter Haftbefehl ergangen ist oder sonstiges vorliegt, wovon die Grenzschutzbeamten Kenntnis erlangen können (vgl. dazu Rumpf an VG Berlin vom 24.07.1998). Bei Verwandtschaftsbeziehungen zu Personen, die lediglich der Unterstützung einer militanten staatsfeindlichen Organisation wie der PKK verdächtigt werden oder wurden, ist es kaum wahrscheinlich, dass ein entsprechender Bezug durch die an der Grenze tätigen Beamten hergestellt werden wird (vgl. Kaya an VG Gießen vom 16.03.1997). Handelt es sich bei den Verwandten um Personen, die etwa in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder die sich hier befinden und in nicht exponierter Weise exilpolitisch tätig sind oder waren, so ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte keinen Sinn darin sehen würden, die Verwandten festzuhalten; sie würden dadurch der im Ausland lebenden Personen weder habhaft werden, noch können sie sich hilfreiche Informationen versprechen (vgl. auch OVG NRW vom 25.01.2000, 8 A 1292/96). Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass zurückkehrende Asylbewerber grundsätzlich nur dann bei der Einreise mit Festnahme und eventuellen menschenrechtswidrigen Übergriffen angesichts der damit verbundenen Befragungen rechnen müssen, wenn sie nahe Angehörige von in der Türkei landesweit mit Haftbefehl gesuchten oder auf Fahndungslisten stehenden politischen Straftätern sind (vgl. dazu auch Kaya an VG Gießen vom 16.03.1997; außerdem OVG des Saarlandes vom 10.10.1997, 9 Q 75/97; VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1999, A 12 S 981/97; Hess. VGH vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97; OVG NRW vom 25.01.2000, 8 A 1292/96; VGH Baden-Württemberg vom 24.02.2000, A 12 S 1825/97). Hingegen sind entferntere Verwandte wie Cousins, Onkel, Tanten usw. von vornherein bei der Einreise nicht als gefährdet anzusehen, da es schon an der Möglichkeit fehlt, entferntere Verwandtschaften über die üblichen Einreisekontrollen überhaupt festzustellen; allein die Identität von Nachname und Herkunftsort löst darüber hinaus keine entsprechenden Verdachtsmomente bei den Grenzbeamten aus (vgl. dazu Kaya an VG Gießen vom 16.03.1997). Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles (vgl. Hess. VGH vom 22.04.1996, 12 UE 502/95; Sächs. OVG vom 27.02.1997, A 4 S 293/96) ergibt sich daher für den Fall der Klägerin, dass die Gefahr von Sippenhaft nicht angenommen werden kann, weil den türkischen staatlichen Stellen die Ehe der Klägerin mit M. C. bereits nicht bekannt ist. Ausweislich ihrer Angaben in dem vorangegangenen Asylverfahren hat die Klägerin die religiöse Eheschließung gegenüber dem Heimatstaat geheim gehalten. Dass die Eheschließung vor dem Standesbeamten, die nach Angaben des Zeugen 1992 in Deutschland erfolgt ist, in der Heimat bekannt - geworden - sein könnte, ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich oder auch nur beachtlich wahrscheinlich, zumal die Klägerin noch in den aktuellen ärztlichen Bescheinigungen auch in Deutschland noch mit dem Nachnamen C.-B. auftritt und bekannt ist. Weiter vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Ehemann in der Türkei von einem derartigen Interesse sein könnte, dass hieran für die Klägerin die Gefahr der verfahrensrelevanten Inanspruchnahme mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit anknüpft. Für eine landesweite Fahndung nach dem Ehemann ist nichts ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, auch ein sonstiges landesweites Interesse an ihm ist nicht nachvollziehbar, selbst wenn er sich in der Heimat dem Dorfschützeramt entzogen haben sollte. Eine politische Verfolgung kann auch nicht wegen der Weigerung, Dorfschützer zu werden, angenommen werden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen kann eine Weigerung, Dorfschützer zu werden, zu Drangsalierungen und Festnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte sowie unter Umständen auch zu dem Verdacht führen, der Betroffene unterstütze die PKK oder sympathisiere doch wenigstens mit ihr (vgl. AA an VG Regensburg vom 16.08.1994; AA an VG Magdeburg vom 22.09.1994; Kaya an VG Freiburg vom 30.11.1995; ai an VG München vom 17.07.1996; Kaya an VG Würzburg vom 18.08.1998). Durch das Drängen zur Übernahme eines Dorfschützeramtes sollen die betroffenen Personen u. U. bewusst in den Konflikt zwischen Sicherheitskräften und damit "Staatstreue" einerseits und der PKK und "Volkstreue" andererseits gebracht werden, was nicht zuletzt die PKK schwächen soll (vgl. Kaya an VG Regensburg vom 22.06.1994). Nach Kaya (an VG Freiburg vom 30.11.1995) werden die Betroffenen letztlich vor die Wahl gestellt, "entweder wirst du Dorfschützer und nimmst direkt an Operationen teil oder du musst das Dorf verlassen" (siehe auch Kaya an VG Freiburg vom 20.09.1996). Die Weigerung, das Dorfschützeramt auszuüben, ist jedoch nicht mit Strafe bewehrt; eine legale Handhabe gegen sich weigernde Personen gibt es nicht, da das System auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht (AA an VG Regensburg vom 16.08.1994; Kaya an VG Regensburg vom 22.06.1994; AA an VG Freiburg vom 30.01.1996). Daher kann grundsätzlich die Verweigerung der Übernahme eines Dorfschützerpostens nicht als Beweis für politische Kontakte gewertet und somit zum Anlass für strafrechtliche Verfolgung genommen werden (Kaya an VG Regensburg vom 22.06.1994). Sofern nicht weitere Umstände oder Besonderheiten in der Person des Einzelnen hinzukommen, bleiben die Verdächtigungen und Beeinträchtigungen lokal begrenzt und führen weder zur Aufnahme des Betroffenen in eine landesweite Fahndungsliste noch zu einem sonst wie erhöhten Interesse der lokalen Sicherheitskräfte gerade an dieser Person (Kaya an VG Regensburg vom 22.06.1994 und Rumpf an VG Frankfurt a.M. vom 30.06.1994). Dies hat zur Folge, dass sich derjenige, der die Übernahme des Dorfschützerpostens ablehnt, dem Zugriff durch die Sicherheitskräfte wirksam durch Wegzug in einen anderen Landesteil, insbesondere in die westlichen Großstädte der Türkei entziehen kann. Dort kommt es nämlich weder zu derartigen Unterdrückungsmaßnahmen und menschenrechtswidrigen Behandlungen noch zu dem Druck, in die Heimatregion zurückzukehren und sich dort gegen die PKK zu bewaffnen (Kaya an VG Regensburg vom 22.06.1994; Kaya an VG Freiburg vom 30.11.1995). Da die Verweigerung des Dorfschützerpostens nicht zu landesweiten Suchbefehlen führt, ist auch eine ordnungsgemäße Anmeldung im Westen möglich und bei Ausweiskontrollen sind keine weitergehenden Maßnahmen zu befürchten. Allein die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, führt deshalb nicht zu einer landesweit ausweglosen Lage für den Betroffenen, dieser kann vielmehr, selbst wenn es in der Heimatregion im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Übernahme des Amtes zu Übergriffen gekommen sein sollte, zumindest in den westlichen Landesteilen der Türkei hinreichend sicher leben (vgl. Hess.VGH vom 05.05.1997, 12 UE 500/96; VGH Baden-Württemberg vom 02.07.1998, A 12 S 3033/96; Sächs. OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96; OVG Hamburg vom 19.03.1997, BfV 10/91), zumal derzeit nur noch wenige Provinzen im Südosten der Türkei unter Notstandsrecht stehen (vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 22.06.2000). Zudem sind die Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin bislang in der Sache ohne Erfolg geblieben. Andere Verwandte, die geeignet sind, die Gefahr der Sippenhaft zu vermitteln, sind nicht aktenkundig, zumal die als Zeugen benannten Verwandten Y. B. und A. C. noch im Sommer 2000 problemlos in die Türkei, hier sogar in das Heimatdorf der Klägerin, reisen und nach Deutschland zurückkehren konnten. Letztlich droht der Klägerin, mit Ausnahme des tenorierten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, das zudem zeitlich befristet ist, keine Gefährdung der in § 53 AuslG geschützten Rechtsgüter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass die Klägerin und ihr Engagement in Deutschland in der Heimat bekannt sein sollten. Denn nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage droht türkischen Staatsangehörigen Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung in erster Linie dann, wenn die Ermittlungen von den Sicherheitskräften vor Ort, das heißt Polizei oder Gendarma, durchgeführt werden. Das Gericht hat indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass derartige Gefahren auch dann zu befürchten sind, wenn es sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Verfahren vor einem türkischen Strafgericht handelt. Hierfür haben sich nach Durchsicht der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen insgesamt keine zureichenden Anhaltspunkte ergeben. Wenn es aber so sein sollte, dass die Klägerin und ihre Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland Ziel eines Ermittlungsinteresses der türkischen Sicherheitskräfte sind, dann muss die Veröffentlichung in Presse und Fernsehen den türkischen Ermittlungsbehörden bereits ein ausreichendes Bild von den Aktivitäten vermittelt haben, so dass unmittelbar eine Strafanklage vorbereitet, zumindest aber mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen begonnen werden kann. Dies schließt Ermittlungen ohne Kontrolle seitens der örtlichen Sicherheitskräfte indes aus. Kommt es im Rahmen eines staatsanwaltlich oder strafgerichtlichen Verfahrens zur Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, ist eine Gefährdung der in § 53 AuslG geschützten Rechtsgüter ebenfalls ausgeschlossen, denn die dann notwendig werdenden weiteren Ermittlungen würden nämlich von oder im Auftrag der türkischen Staatsanwaltschaft erfolgen und für diesen Fall vermag das Gericht eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 53 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gerade nicht festzustellen, jedenfalls fehlt es an Gründen für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl 1990 II 246). Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG oder auf Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG, mit Ausnahme der tenorierten Verpflichtung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der medizinischen Betreuungsnotwendigkeit. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 38 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG und ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Klägerin wird nicht als Asylberechtigte anerkannt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. Die tenorierte Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt die Abschiebungsandrohung rechtlich unberührt (§ 50 Abs. 3 AuslG). Diese Tenorierung hindert die Abschiebung allein für drei Monate aus individuellen, medizinisch indizierten Gründen und besagt nichts über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ins Heimatland. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei bewertet das Gericht die tenorierte Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Bindungswirkung als derart gering, dass es unbillig wäre, die Beklagte auch nur mit einem Teil der Kosten zu belasten, zumal die Notwendigkeit der tenorierten Verpflichtung sich erst kurz vor der mündlichen Verhandlung ergeben hat und die Beklagte darauf nicht reagieren konnte, weil zudem ein entsprechender Abänderungsantrag bei ihr auch nicht gestellt wurde. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und eigenen Angaben zufolge kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 21.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmals am 26.07.1991 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Einreise erfolgte mit einem echten türkischen Reisepass. Nach persönlicher Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 18.01.1993, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll verwiesen wird, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 08.02.1993 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG offensichtlich nicht und diejenigen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Mit Beschluss vom 20.10.1995 lehnte das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 7 G 10630/93) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 08.02.1993 ab. Die gegen den Bundesamtsbescheid vom 08.02.1993 und auf Anerkennung als Asylberechtigte gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 26.11.1996 (Az. 10 E 10633/93) ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.1998 (6 UZ 850/97) abgelehnt. Am 18.06.1998 beantragte die Klägerin erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.06.1998 vor, es lägen neue Informationen und Beweismittel vor, welche eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten einer Asylanerkennung bedeuten würden. Diese Informationen stammten aus den letzten drei Monaten. Die Klägerin habe sich in dieser Zeit exilpolitisch an herausragender Position betätigt und aufgrund dieser Tätigkeit sei davon auszugehen, dass sie in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Deshalb müsse sie im Rückkehrfalle mit asylrechtsrelevanten Maßnahmen rechnen. Ein Hungerstreik kurdischer Frauen in Frankfurt am Main am 07.05.1998 sei von der Klägerin mitorganisiert worden. Sie selbst habe teilgenommen und ihr Bild als Teilnehmerin sei in der Zeitung Özgür Politika vom 08.05.1998 erschienen. Ihr Ehemann sei seit drei Jahren in der Region zwischen Dillenburg und Limburg exilpolitisch für die kurdische Sache aktiv und unter seinen Landsleuten, aber auch bei den deutschen Behörden, als engagierter politischer Mensch bekannt. Zuletzt habe er am 16.05.1998 eine Protestversammlung vor dem türkischen Konsulat in Frankfurt organisiert. Hierüber habe die Zeitung Özgür Politika am 17.05.1998 berichtet, wobei auch sein Bild abgedruckt sei. Aufgrund der maßgeblichen exilpolitischen Tätigkeit der Eheleute C. sei davon auszugehen, dass den türkischen Behörden und Nachrichtendiensten der Name bekannt sei. Es bestehe die akute Gefahr der Folter bei Rückkehr. Dies werde anhand vergleichbarer Fälle deutlich. Zudem stamme die Klägerin aus einem der kurdischen Notstandsgebiete, deren Einwohner ohnehin besonderen Gefahren und Verletzungen von Menschenrechten ausgesetzt seien. In einer handschriftlichen Stellungnahme gab die Klägerin an, dass sie nicht in die Türkei zurückkehren wolle, weil sie in Deutschland an Hungerstreiks und Demonstrationen teilgenommen habe. Die Journalisten hätten dort Fotos gemacht und auch gefilmt. Deshalb seien ihre Aktivitäten dem türkischen Staat bekannt. Zudem habe sie Herzbeschwerden. Da sie eine Kurdin sei, sei in der Türkei eine Behandlung nicht möglich. Auch der Ehemann werde vom türkischen Staat gesucht und habe dort keine Lebenssicherheit. Mit Bescheid vom 29.06.1998, dem Bevollmächtigten zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 07.07.1998, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gleichzeitig wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Am 14.07.1998 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen vor, was sich aus den Darlegungen vor dem Bundesamt ergebe. Zudem sei die Hungerstreikaktion im Mai 1998, an welcher sie teilgenommen habe, vom kurdischen Fernsehsender MED-TV aufgezeichnet und in die Türkei ausgestrahlt worden. In dieser Sendung sei sie als Teilnehmerin dieser Aktion erkennbar. Wegen der überschaubaren Zahl der Teilnehmer müsse davon ausgegangen werden, dass alle für die türkischen Behörden von besonderem Interesse seien. Sie seien auch identifizierbar. Darüber hinaus sei sie in einem in der Türkei und in Deutschland erscheinenden rechtsradikalen, nationalistischen und islamistischen Blatt als PKK-Demonstrantin abgebildet worden. Sie und ihr Ehemann hätten sich erkennbar und exponiert in Deutschland für die kurdische Sache betätigt, was sich auch aus Zeitungsberichten und Fernsehsendungen ergebe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1, 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 20.07.1998 hat das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. 10 G 31579/98) abgelehnt und die hiergegen am 10.08.1998 erhobene Gegenvorstellung mit Verfügung vom 11.08.1998 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17.01.2000 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 76 Abs.1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2000 den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten mit der Ladung Auflistungen übersandt und die ergänzend in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sind, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.