Beschluss
12 UZ 2075/99.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0727.12UZ2075.99.A.0A
30Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Soweit sich der Antrag auf den ausländerrechtlichen Verfahrensteil bezieht, ist er unzulässig, weil er den Begründungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG nicht genügt. Insoweit ist mit dem Antrag nämlich nicht zureichend erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG -- Kammer --, 19.08.1994 -- 2 BvR 719/93 --, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15 ; Hess. VGH, 17.01.1983 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 -- 18 B 20044/82 --, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 430). Im Übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten -- ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) -- sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 -- 10 TE 263/83 --). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z.B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 -- 10 TE 641/86 --; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 -- III B 2.76 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 -- 12 UZ 191/95 --, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 -- VI CB 133.74 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 -- 22 A 3120/91 A --, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 -- 12 UZ 1178/95 --; Hess. VGH, 20.12.1993 -- 12 UZ 1635/93 --; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Es kommt für die Entscheidung über den Zulassungsantrag letztlich nicht darauf an, von welcher in der Zulassungsschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das angegriffene Urteil nach Ansicht des Klägers abweichen soll, ob von dem Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 2. April 1996 -- 2 BvR 2916/95 --, NVwZ-Beil. 1996, 41 = BayVBl. 1996, 560 (Datum und Aktenzeichen angegeben im ersten Absatz der Begründung), von dem Kammerbeschluss des 2. Senats vom 23. März 1995 -- 2 BvR 492/95 und 493/95 --, AuAS 1996, 101 (Fundstelle angegeben im ersten Absatz der Begründung) oder vom Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24. März 1997 -- 2 BvR 1024/95 --, EZAR 203 Nr. 9 = NVwZ-Beil. 1997, 65 = InfAuslR 1997, 273 = AuAS 1997, 151 (nach Datum und Aktenzeichen zitiert und inhaltlich wiedergegeben im dritten Absatz der Begründung); denn in keinem Fall ist eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz dargelegt. Die Zulassung scheitert in allen drei Fällen bereits daran, dass eine Divergenz zu einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt, sondern eine Abweichung von einer Senatsentscheidung erforderlich ist (Hess. VGH, 28.02.1994 -- 12 UZ 2554/93 --, EZAR 633 Nr. 23 = NVwZ-RR 1995, 56 ). Selbst wenn aber der gegenteiligen Auffassung des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (17.01.1996 -- 10 UZ 3881/95 --, InfAuslR 1996, 186) zu folgen wäre, wäre eine Zulassung aufgrund der Antragsbegründung des Klägers ausgeschlossen. Die von dem Kläger zunächst genannte Entscheidung vom 2. April 1996 -- 2 BvR 2916/95 -- befasst sich zwar mit der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei und mit der ihnen zur Verfügung stehenden inländischen Fluchtalternative, aus der näheren Begründung des Zulassungsantrags lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass der Kläger eine andere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts meint. Insbesondere ist der in der Begründung wörtlich zitierte Satz ("Soll der Asylsuchende ... in eine ausweglose Lage gerät.") in der Entscheidung vom 2. April 1996 nicht enthalten. Demzufolge fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung eines für die Divergenz geeigneten abstrakten Rechtssatzes in dieser Entscheidung. Soweit der Kläger die Abweichung von einer in AuAS 1996, 101 veröffentlichten Entscheidung rügt, handelt es sich offenbar um ein Fehlzitat, das dadurch entstanden zu sein scheint, dass diese Fundstelle fälschlicherweise auf der JURIS CD-Rom für die Entscheidung vom 2. April 1996 angegeben wird, obwohl dort der Beschluss vom 23. März 1995 veröffentlicht ist. Eine Abweichung von diesem Kammerbeschluss erscheint zumindest nach der in AuAS 1996, 101 veröffentlichten Begründung ausgeschlossen, weil sich die Kammer des Bundesverfassungsgerichts dort lediglich mit dem Briefwechsel zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Innenminister der Türkei vom 10. März 1995 und dem Wegfall von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aufgrund einer etwaigen Suizidgefahr befasst. Soweit der Kläger schließlich eine Abweichung von dem Kammerbeschluss vom 24. März 1997 rügt und teilweise durch wörtliche Zitate zu begründen sucht, kann dem in der Sache nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in den Notstandsprovinzen der Türkei angenommen, aber gleichzeitig grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative für Kurden in den westlichen Landesteilen der Türkei bejaht und dazu unter anderem festgestellt, es bestehe für sie die Möglichkeit, sich die für eine jedenfalls bescheidene Lebensführung ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen und außerdem, soweit sie sich nicht aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzten, grundsätzlich unbehelligt zu leben. Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Beschluss vom 24. März 1997 für den Fall der Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet entschieden, in diesem Fall seien besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen und, wenn der Asylsuchende bei angenommener regionaler Gruppenverfolgung auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werde, so setzte dies verlässliche Feststellungen darüber voraus, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerate. Soweit diese und die nachfolgenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ausschließlich auf den Fall der Klageabweisung wegen evidenter Unbegründetheit zugeschnitten und einzelfallbezogen formuliert sind, sondern allgemeine Grundsätze enthalten, ist das Verwaltungsgericht hiervon weder ausdrücklich noch der Sache nach abgewichen. Es hat nämlich im Anschluss an die Feststellung einer internen Fluchtalternative für Angehörige der kurdischen Volksgruppe ergänzend zu den oben wiedergegebenen Feststellungen ausgeführt, der Kläger müsse auch nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr politische Verfolgung befürchten, er sei vor seiner Ausreise nicht in besonderer Weise aktiv politisch in Erscheinung getreten, auch im Hinblick auf seine Teilnahme an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen im Bundesgebiet habe er keine politische Verfolgung zu befürchten, das von ihm betriebene Asylverfahren führe nicht zu einer Verfolgung durch türkische Sicherheitsbehörden und ihm drohe auch nicht die Gefahr, an der Grenze oder auf dem Flughafen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Das Verwaltungsgericht hat damit entgegen der Darstellung des Klägers die Einzelheiten des individuellen Falls geprüft und insbesondere keinen Grundsatz aufgestellt oder zugrunde gelegt, der der Aussage des Bundesverfassungsgerichts widerspricht, die Annahme einer inländischen Fluchtalternative setze verlässliche Feststellungen darüber voraus, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerate. Auch wenn das Verwaltungsgericht, wie der Kläger rügt, nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass er als Minderjähriger nach Deutschland eingereist ist und seinen Wehrdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet hat, kann daraus nicht auf eine grundsätzliche Abweichung von der sowohl verfahrens- als auch materiell-rechtlichen Aussage des Bundesverfassungsgerichts in dem gerügten Sinne geschlossen werden. Erst recht ist hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung zu sehen. Die Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO betrifft nur die Urteile, die entweder überhaupt keine oder nur gänzlich ungenügende Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO enthalten. Eine unzutreffende Begründung ist dabei ebenso unschädlich wie eine knappe; die Gründe dürfen nur nicht so unverständlich oder lückenhaft oder verworren sein, dass ihnen nicht entnommen werden kann, worauf die Entscheidung beruht (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, Rdnr. 26 f. zu § 138; Hess. VGH, 10.01.1994 -- 12 UZ 2635/93 --; Hess. VGH, 27.03.1984 -- 10 TE 38/83 --; jew. m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Soweit mit dem Zulassungsantrag beanstandet wird, das angegriffene Urteil beruhe auf einer ungenügenden Sachaufklärung und leide an erheblichen Verfahrensmängeln, bleibt der Antrag ohne Erfolg; denn insoweit wird keiner der nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO statthaften Zulassungsgründe geltend gemacht. Der Kläger hat nicht im Einzelnen angegeben, welchen Zulassungsgrund er mit den Ausführungen darüber geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die neue aktuelle innenpolitische Situation im Herkunftsland unberücksichtigt gelassen habe, und dazu auf den Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amts nach der Festnahme von Öcalan am 25. Februar 1999 Bezug nimmt. Dies gilt auch für die nachfolgende Auseinandersetzung mit teilweise ausführlich wörtlich wiedergegebenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg, Aachen und Braunschweig sowie Stade. Der Zulassungsantrag hat jedoch selbst dann keinen Erfolg, wenn er mit Rücksicht auf die einführende Begründung im ersten Absatz des Schriftsatzes vom 25. Juni 1999 dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger die Entwicklung der innenpolitischen Situation in der Türkei hinsichtlich des Verhältnisses der Sicherheitskräfte zu den Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in der Zeit nach der Verhaftung von Öcalan für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70,24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Entgegen der in dem Zulassungsantrag zum Ausdruck gelangten Ansicht bedarf es keiner weiteren Klärung, ob kurdische Volkszugehörige in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 24. Januar 1994 -- 12 UE 200/91 -- (NVwZ-RR 1994, 48) unter Auswertung zahlreicher Gutachten, amtlicher Auskünfte und anderer Erkenntnisgrundlagen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Gerichte festgestellt, dass Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei einer allgemeinen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, dass ihnen aber grundsätzlich in den übrigen Landesteilen sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht und sie diese Fluchtalternativen auch bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei ohne Gefahr politischer Verfolgung erreichen können. Die vorgenannten Feststellungen sind in zahlreichen Urteilen anhand der jeweils neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auf ihre weitere Gültigkeit überprüft und bestätigt worden, unter anderem mit Urteilen vom 19. Januar 1998 (12 UE 1624/95 und 3204/95). Mit Urteilen vom 7. Dezember 1998 (12 UE 232/97.A und 12 UE 2091/98.A) hat der beschließende Senat im Anschluss an die zwischenzeitlich erfolgte klärende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin erkannt, dass diese seinen Feststellungen zufolge Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei seit Mitte 1993 in den Notstandsprovinzen wegen ihrer Volkszugehörigkeit drohende Verfolgung nicht als regionale, sondern als örtlich begrenzte Gruppenverfolgung einzustufen ist und dass es bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung für Personen, die der Gruppe angehören, aber nicht in dem Verfolgungsgebiet leben, keiner Prüfung einer internen Fluchtalternative bedarf; offen geblieben ist, ob für die Gefahrenprognose bei einem aus dem Gebiet der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung stammenden und ausgereisten Gruppenzugehörigen in erster Linie auf eine Rückkehr dorthin abzustellen oder sogleich eine Aufenthaltsnahme in verfolgungsfreien Regionen zugrunde zu legen ist. Neuere Entwicklungen sind auch in dem Urteil des Senats vom 17. März 1999 (12 UE 463/94) berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den in der Zulassungsschrift zitierten Ausführungen in dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. Februar 1999 befasst und für den Kläger festgestellt, dass sich die Lage nach der Verhaftung des PKK-Führers Öcalan nicht nachteilig auf ihn auswirke, weil der Kläger die von ihm berichteten Aktivitäten eher als Mitläufer unternehme, nicht jedoch als politisch überzeugter und engagierter Mensch. Die jüngsten Ereignisse in der Türkei nach der Verhaftung von Öcalan wirkten sich jedenfalls auf politisch nicht auffällige Kurden nicht aus; die Situation habe sich den neueren Auskünften zufolge allenfalls für Mitglieder politischer Gruppierungen verschärft, die der PKK nahe stünden. Weder aufgrund dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts noch aufgrund der in der Zulassungsschrift angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg, Aachen und Braunschweig sowie Stade ist zu erwarten, dass in einem künftigen Berufungsverfahren über den Einzelfall des Klägers und die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats hinausführende grundsätzliche Aussagen zum Bestehen einer internen Fluchtalternative in der Türkei getroffen werden können. Dabei ist zugrunde zu legen, dass eine etwaige Verschärfung der Situation in den Notstandsprovinzen die Beurteilung des Senats im Ergebnis nicht beeinflussen kann, weil danach ohnehin von einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung der kurdischen Volkszugehörigen in den Notstandsprovinzen auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 26. März 1999 -- W 4 E 99.30437 -- dem Freistaat Bayern die Abschiebung der dort betroffenen Antragsteller in die Türkei bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Asylklage untersagt, weil nach telefonischen Erkundigungen eines Mitglieds der Kammer beim Auswärtigen Amt ein neuer Lagebericht in Vorbereitung sei und in dem Ad-hoc-Lagebericht vom 25. Februar 1999 ein erhöhtes Risiko für abgeschobene Kurden bejaht werde; deshalb müsse nach der gegenwärtigen Einschätzung des Gerichts immer dann, wenn das bisherige Vorbringen mehr für einen Grenzfall als für einen Normalfall spreche, über Folgeanträge kurdischer Asylbewerber bis auf weiteres sachlich entschieden werden. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die vom Verwaltungsgericht Würzburg getroffene Eilentscheidung auf den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls beruht und keine Aussagen über eine asylrelevante Verschlechterung der Lage für Kurden an den Orten der inländischen Fluchtalternative enthält. Da auch in der Zwischenzeit keine dahingehenden Erkenntnisse bekannt geworden sind, gibt diese Entscheidung keine Veranlassung für die Erwartung, in einem künftigen Berufungsverfahren könnten anhand des vorliegenden Falls neue verallgemeinerungsfähige Aussagen hierzu getroffen werden. Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 11. März 1999 -- 8 L 238/99.A -- die Abschiebung des dortigen Antragstellers in die Türkei untersagt, weil die von dem Antragsteller nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan und dessen Verbringung in die Türkei unternommenen exilpolitischen Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt einer potentiellen Rückkehrgefährdung eine gründliche Überprüfung im Verfahren zur Hauptsache erfordere und eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Auch insoweit ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer erneuten Grundsatzentscheidung des beschließenden Senats in einem künftigen Berufungsverfahren. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. April 1999 -- 5 B 143/99 -- beruft, wonach dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, den zuständigen Behörden mitzuteilen, dass der dortige Antragsteller vorläufig nicht aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylVfG in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Denn diese Eilentscheidung ist ausschließlich auf die besondere Gefährdung des dortigen Antragstellers gestützt, die aus der Verurteilung eines Verwandten als PKK-Aktivist und dem Untertauchen des Vaters des dortigen Antragstellers hergeleitet wurde. Soweit sich der Kläger schließlich auf eine nicht dem Datum nach bestimmte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade in dem Verfahren 4 B 556/99 bezieht, gibt dies dem beschließenden Senat ebenfalls keine Veranlassung für die Annahme, die Voraussetzungen für eine interne Fluchtalternative für Kurden in der Türkei bedürften einer weiteren Klärung in einem künftigen Berufungsverfahren. Den Angaben des Klägers zufolge hat das Verwaltungsgericht Stade in einem Verfahren über vorläufigen Abschiebungsschutz entschieden, es bestehe ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für Kurden, die aus Deutschland in die Türkei abgeschoben werden sollten. Das Verwaltungsgericht habe im April 1999 einer türkischen Kurdenfamilie vorläufigen Rechtsschutz unter anderem mit der Begründung gewährt, in der Türkei herrsche nach der Verhaftung von PKK-Führer Öcalan eine hochemotionalisierte Atmosphäre und deshalb bestehe ein besonders hohes Misshandlungsrisiko. Wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat, genügen derartige Aussagen nicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung, solange es an einer substantiierten Darstellung von tatsächlichen Auswirkungen der Verhaftung von Öcalan auf die Verfolgungslage in den Notstandsgebieten und auf die Sicherheitslage an den Orten einer möglichen Fluchtalternative fehlt (z.B. Hess. VGH, 23.06.1999 -- 12 UZ 1451/99 --). Soweit in der Presse über Absichtserklärungen, politische Meinungsäußerungen und Vermutungen über Reaktionen auf Seiten des türkischen Staats einerseits und der PKK andererseits berichtet und daraus auf eine mögliche Zunahme von Repressionen gegen kurdische Volkszugehörige und insbesondere gegen demokratisch engagierte Türken geschlossen wird, fehlt es -- auch unter Berücksichtigung des für die allgemeine politische Lage in dem Herkunftsstaat bestehenden Vorrangs der Amtsaufklärungspflicht des Gerichts gegenüber der Mitwirkungs- und Darlegungspflicht des Asylbewerbers -- bislang an schlüssigen Hinweisen und erst recht an Belegen dafür, dass sich die behaupteten Entwicklungen und Äußerungen von Politikern auf das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte und der türkischen Bevölkerung außerhalb der Notstandsgebiete in der Weise ausgewirkt haben, dass nunmehr dort ein verfolgungsfreies Leben für kurdische Volkszugehörige im Allgemeinen nicht mehr gewährleistet ist (Hess. VGH, 25.06.1999 -- 12 UZ 1684/99.A --). Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).