Beschluss
12 UZ 518/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0912.12UZ518.96.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muß allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einer vollständig begründeten Klage, für die gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen möglicher Verspätung gestellt worden ist, im Rahmen einer Betreibensaufforderung die weitere Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes gefordert werden darf, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 81 AsylVfG) und der bisher dazu sowie zur Parallelvorschrift des § 33 AsylVfG ergangenen Rechtsprechung beantworten läßt. Im Wege der Betreibensaufforderung dürfen vom Kläger Mitwirkungshandlungen verlangt werden, die das Gericht hinreichend konkretisiert hat, und zu deren Vornahme er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten ist (siehe BVerfG - Kammer -, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92 -, DVBl. 1993, 1000; BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213; Hess. VGH, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 -; 11.09.1989 - 13 UE 495/89 -; 20.08.1986 - 10 TE 2050/86 -; 02.03.1983 - 10 TE 108/83 -, EZAR 630 Nr. 9). Hierzu gehört - neben z. B. einer angeforderten Erklärung zu klärungsbedürftigen Punkten gemäß § 87 Abs. 1 VwGO (s. dazu Hess. VGH, 11.09.1989 - 13 UE 495/89 -) - auch im Einzelfall erforderlicher Vortrag zu prozessualen Fragen wie etwa einem Wiedereinsetzungsgesuch. Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Kläger gehalten, die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft zu machen. Erfüllt er diese Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht, können sich hieraus zunächst Anhaltspunkte für Zweifel am Weiterbestehen des Rechtsschutzinteresses ergeben. Dementsprechend hatte das Verwaltungsgericht hier zunächst den Kläger darauf hingewiesen, daß sein Vortrag zu den Wiedereinsetzungsgründen auch nach der Nachbesserung durch den Schriftsatz vom 10. Dezember 1993 noch zu unpräzise sei. Der Kläger wurde aufgefordert, die Namen der Reinigungskraft, die den Briefumschlag aufgefunden haben will, und den Zeitpunkt des Fundes anzugeben. Weiterhin forderte das Verwaltungsgericht eine eidesstattliche Versicherung der Reinigungskraft und substantiierten Vortrag zur zweckmäßigen Büroorganisation insbesondere hinsichtlich der Fristenüberwachung und der Ausgangskontrolle für Gerichtspost. Es entzieht sich grundsätzlicher Klärung und ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls, welche Mitwirkungshandlungen hier im einzelnen jeweils vom Kläger zu fordern sind. Drei Monate nach Abgang dieses Schreibens forderte das Gericht dann den Kläger gemäß § 81 AsylVfG auf, das Verfahren weiterzubetreiben, indem er binnen eines Monats der vorherigen gerichtlichen Verfügung nachkomme und die erforderlichen Informationen vorlege. Diese Verfügung wurde dem Kläger-Bevollmächtigten entgegen der Behauptung im Zulassungsantrag gemäß § 56 VwGO per Postzustellungsurkunde zugestellt. Soweit mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör sei verletzt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), kann dieser keinen Erfolg haben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, daß das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozeß" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 23.10.1995 - 13 UZ 2713/94 -; Hess. VGH, 17.02.1995 - 12 UZ 328/95 -). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, das Verwaltungsgericht habe das Klagevorbringen in Wirklichkeit nicht zur Kenntnis genommen und damit rechtliches Gehör versagt. Grundsätzlich kann durch eine fehlerhafte Anwendung des § 81 AsylVfG das rechtliche Gehör dadurch verletzt werden, daß das Verwaltungsgericht, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht vorliegen, feststellt, daß das gerichtliche Verfahren erledigt sei und dadurch das gesamte Asylvorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und bei der ihm obliegenden Entscheidung in Erwägung zieht (Hess. VGH, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95 -; Hess. VGH, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 -; 20.01.1994 - 10 UE 2364/93 -; 27.02.1990 - 10 TH 559/90 -). Im vorliegenden Fall lagen die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung indes vor. Eine Aufforderung des Gerichts gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG an den Kläger, das Verfahren zu betreiben, setzt zunächst ein Verhalten des Klägers voraus, das als Ausdruck seines Desinteresses an der Weiterverfolgung des Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß und deshalb die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt (BVerfG - Kammer -, 19.05.1993, a.a.O.; Hess. VGH, 03.07.1996, a.a.O.). Ein solches Verhalten hat das Verwaltungsgericht zu Recht darin erblickt, daß der Kläger auf die Aufforderung zur weiteren Präzisierung seines Vortrags zu Wiedereinsetzungsgründen nicht reagiert hatte. Mit der dann ergangenen Betreibensaufforderung ist der Kläger zu prozessualen Handlungen aufgefordert worden, zu denen er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - wie oben dargestellt - verpflichtet und die er bislang schuldig geblieben war (vgl. Hess. VGH, 03.07.1996, a.a.O.). Durch diese Verfahrensweise wurde vom Kläger auch nichts Unmögliches verlangt. Wenn der Kläger zur weiteren Substantiierung seiner Wiedereinsetzungsgründe nichts mehr vorbringen konnte, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, dies dem Gericht mitzuteilen. Mit der Mitteilung, daß er keine weiteren Angaben mehr machen kann, hätte er seine Mitwirkungspflicht erfüllt (Kanein/ Renner, AuslR, 6. Aufl., § 81 AsylVfG Rdnr. 17; vgl. auch BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213). Schließlich weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1987 (- 9 C 263.86 -, NVwZ 1987, 604) ab, insoweit liegt die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz nicht vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, daß das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein- Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht nicht aufgrund von Erkenntnissen, die gegen die Begründetheit der Klage sprechen, eine Betreibensaufforderung erlassen, sondern vielmehr aufgrund des Umstandes, daß der Kläger auf eine Aufforderung, seine Wiedereinsetzungsgründe zu substantiieren, nicht reagiert hatte. Die vorliegende Fallkonstellation weicht daher von der Sachverhaltskonstellation ab, die der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht auch keinen Rechtsgrundsatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz, daß Erkenntnisse, die gegen die Begründetheit der Klage eines Asylbewerbers sprechen, in der Regel keinen Anlaß für eine Betreibensaufforderung bilden, abweicht. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).