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Beschluss

13 UZ 2713/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1023.13UZ2713.94.0A
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Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Kläger ist die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zuzulassen. Mit Erfolg rügen die Kläger, daß das Verwaltungsgericht bei Erlaß der angegriffenen Entscheidung ihr Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, welches verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verankert ist und seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG ist die Berufung zuzulassen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, die Kläger berufen sich zu Recht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht u. a. dazu, die Ausführungen der am Prozeß Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - 13 TE 1596/90 -; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 138 Rdnr. 11 m. w. N.). Ein Verstoß des Gerichts gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs kann dabei allerdings nur auf der Grundlage eindeutiger Anhaltspunkte festgestellt werden. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß ein Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182, 187; Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - 13 TE 1596/90 -). Die Gerichte sind indes nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, daß das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet hat (BVerfG, Beschluß vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43, 46; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - EZAR 630 Nr. 22; Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - 13 TE 1596/90 -). Mit ihrer vorliegend erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht machen die Kläger geltend, daß in dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil ihr Vorbringen im Zusammenhang mit der aus ihrer Religionszugehörigkeit - die Kläger sind katholischen Glaubens - resultierenden Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr nach Vietnam nicht erörtert worden sei. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung nimmt auch der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung an. Bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Kläger zu 1. darauf hingewiesen, daß man als Katholik in Vietnam seine Religion nicht frei ausüben könne. Sie, die Kläger, hätten regelmäßig, wenn die Pfarrer in Nachbargemeinden eine Messe gehalten hätten, eine Genehmigung von den Behörden gebraucht, um an einer solchen Messe teilnehmen zu dürfen. Ferner seien sie regelmäßig an christlichen Großfeiertagen, wie Weihnachten oder Ostern, bei den Messen von der Polizei überwacht worden. Die Polizisten hätten aufpassen müssen, ob im Gottesdienst etwas gegen das Regime gesagt werde. Schließlich hat der Kläger zu 1. darauf hingewiesen, er arbeite in der Bundesrepublik Deutschland in einem Komitee gegen die Religionsunterdrückung in Vietnam und habe in diesem Zusammenhang im Oktober 1993 in Bonn an einer Demonstration teilgenommen. In der gegenüber dem Verwaltungsgericht Gießen abgegebenen Begründung ihrer Asylklage haben die Kläger sodann die Auffassung vertreten, ihre Asylanträge seien bereits im Hinblick auf die zu erwartende religiöse Verfolgung begründet. In diesem Zusammenhang haben sie auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 10. März 1994 unter Hinweis auf sachinformierte Stellen weitere Ausführungen zur Begründung dieser Einschätzung gemacht. Mit diesem Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht in der vorliegend angegriffenen Entscheidung vom 23. August 1994 an keiner Stelle näher befaßt. Auch wenn Gerichte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, sich mit jedem Parteivorbringen in ihren Entscheidungen ausdrücklich auseinanderzusetzen, und wenn im Grundsatz davon auszugehen ist, daß ein Gericht den ihm unterbreiteten maßgeblichen Streitstoff auch zur Kenntnis genommen und rechtlich verwertet hat, so sprechen vorliegend doch gewichtige Umstände gegen diese Annahme und für die Vermutung, daß das Verwaltungsgericht die Religionszugehörigkeit der Kläger und die von diesen daraus abgeleitete Verfolgungsfurcht bei Beratung und Abfassung des Urteils vom 23. August 1994 schlicht übersehen hat. Hierfür spricht entscheidend der Umstand, daß sich das Gericht in den Entscheidungsgründen dieses Urteils über etwa 16 Seiten sehr ausführlich und detailliert mit denkbaren Umständen befaßt hat, die möglicherweise zu einer politischen Verfolgung der Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam führen könnten. Weder im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Frage der Vorverfolgung der Kläger noch im Zusammenhang mit den prognostischen Darlegungen, welche Risiken für die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Vietnam bestehen könnten, ist die Frage der Religionszugehörigkeit indes auch nur mit einem Wort erwähnt worden. Angesichts der Tatsache, daß die Kläger sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch in ihrer Klagebegründung ganz entscheidend auch auf diesen Umstand abgestellt hatten, kann daher das Schweigen des Gerichts im Hinblick darauf, daß es sich mit anderen Risiken und Umständen außerordentlich ausführlich und sorgfältig auseinandergesetzt hat, nur in der Weise gedeutet werden, daß die Frage der Religionszugehörigkeit der Kläger von ihm bei Beratung und Formulierung der klageabweisenden Entscheidung übersehen wurde. Dieser Eindruck drängt sich um so mehr auf, als auch der kurze Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils insoweit keinerlei ausdrückliche Hinweise enthält. Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, daß das Verwaltungsgericht die aus ihrer Religionszugehörigkeit abgeleitete Verfolgungsfurcht der Kläger als so fernliegend oder gar abwegig angesehen hätte, daß ihm jedes Wort hierzu überflüssig erschien. Dies anzunehmen, verbietet sich schon im Hinblick auf die von den Klägern in der Klagebegründung genannten Auskünfte, deren Inhalt ohne weiteres erkennen läßt, daß in diesem Bereich jedenfalls eine asylrelevante Problematik liegen könnte, mit der sich ein Gericht sorgfältig auseinandersetzen muß. Ist daher die Berufung bereits gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen, so mag dahinstehen, ob eine Zulassung auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hätte erfolgen müssen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).