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Beschluss

13 UZ 4039/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0301.13UZ4039.95.0A
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Entscheidungsgründe
Auf den nach § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaften Antrag des Klägers ist die Berufung gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zuzulassen. Mit Erfolg macht der Kläger eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht und damit den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -, vom 11. August 1995 - 13 UZ 3537/94 - und vom 23. Oktober 1995 - 13 UZ 2713/94 -, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfGE, 69, 145 (148) ). Zu Recht beanstandet der Kläger, daß das Verwaltungsgericht Gießen in seinem vorliegend angegriffenen Urteil - wie im übrigen in einer Reihe weiterer beim Senat anhängiger Entscheidungen mit vergleichbarer Problematik - diesen Verfassungsgrundsatz durch seine im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 81 AsylVfG praktizierte Verfahrensweise verletzt hat. Der Kläger verfolgt im vorliegenden Rechtsstreit das Ziel, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Zur Begründung führte er unter näherer Darlegung aus, er müsse aufgrund seiner Flucht aus Marokko und als Folge der Asylantragstellung in Deutschland im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit politischer Verfolgung rechnen. In Kenntnis dieser Klagebegründung forderte das Gericht erster Instanz den Kläger sodann mit Verfügung des Berichterstatters auf, das Verfahren binnen Monatsfrist weiter zu betreiben und unter anderem schriftsätzlich darzulegen, warum es ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar erscheine, in sein Heimatland zurückzukehren. Ferner wurde der Kläger gebeten, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation zu bestimmten Auskünften Stellung zu nehmen, wonach die nach Marokko zurückkehrenden Asylbewerber keine Maßnahmen von asyl- und ausländerrechtlicher Relevanz zu befürchten hätten. Nachdem der Kläger mit fristgerecht eingegangenem, mehrseitigem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht genannten Auskünfte unter Hinweis auf seines Erachtens anderslautende Stellungnahmen in Frage gestellt und - wie schon in der Klagebegründung - mit näherer Begründung die Auffassung vertreten hatte, die Stellung eines Asylantrages in Deutschland führe zu politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Marokko, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Beschluß gemäß § 81 AsylVfG ein, weil der Kläger der Aufforderung, das Verfahren weiter zu betreiben, nicht binnen Monatsfrist nachgekommen sei. Werde nämlich ein Beteiligter zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten durch eine konkret erbetene Verfahrenshandlung aufgefordert, so genüge es den Anforderungen an ein Betreiben des Verfahrens im Sinne des § 81 AsylVfG nicht, wenn er innerhalb der Frist nicht die konkret erbetene, sondern eine andere Verfahrenshandlung vornehme, die nicht gefordert worden oder offensichtlich nur von untergeordneter Bedeutung sei. Da der Kläger aufgefordert worden sei, sein individuelles Verfolgungsschicksal vorzutragen, stelle die Übersendung eines allgemein gehaltenen textbausteinähnlichen Schreibens, das auf den konkreten Einzelfall nicht oder nur in nicht relevantem Maße eingehe, kein Betreiben des Verfahrens in der geforderten Form dar. Den vom Kläger gestellten Antrag, das Verfahren fortzusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens mit vorliegend angegriffenem Urteil ab. Zur Begründung vertrat das Gericht die Auffassung, eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG sei gerechtfertigt gewesen, weil Umstände vorgelegen hätten, die auf ein Desinteresse des Klägers an einer sachgerechten Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens schließen ließen. Die bei Erlaß der Betreibensaufforderung vorliegende Klagebegründung sei nicht hinreichend substantiiert gewesen, weil sich die Bevollmächtigten des Klägers - wie in einer Vielzahl anderer Fälle - nur standardmäßig geäußert hätten und insbesondere nicht auf das individuelle Verfolgungsschicksal des Klägers, vor allem auf die konkreten fluchtauslösenden Umstände, eingegangen seien. Damit habe die Klagebegründung nicht der Vorschrift des § 74 Abs. 2 AsylVfG genügt, die den Asylkläger verpflichte, alle für sein Begehren relevanten Umstände binnen Monatsfrist vorzutragen und damit das Gericht in die Lage zu versetzen, den Klageanspruch und die ihn begründenden Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu nehmen sowie die notwendigen prozeßleitenden Maßnahmen im Wege der Amtsermittlung einzuleiten. Wenn unter Geltung des § 33 des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG a. F.) zunächst eine Aufklärungsverfügung des Gerichts habe ergehen müssen, deren Nichtbefolgung sodann die Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, gerechtfertigt habe, so trete nach dem nunmehr geltenden Gesetz der Verstoß gegen § 74 Abs. 2 AsylVfG an die Stelle der Nichtbefolgung einer früher notwendig gewesenen Aufklärungsverfügung. Dieser Verstoß reiche daher aus, die Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG zu erlassen. Eine Zuwiderhandlung gegen § 74 Abs. 2 AsylVfG liege darin, daß der Kläger sein Asylbegehren ausschließlich - wie eine Vielzahl anderer Kläger marokkanischer Herkunft - mit dem Hinweis auf seine illegale Ausreise aus Marokko und die Stellung eines Asylantrages in Deutschland und damit auf seine Zugehörigkeit zu einer Gruppe sich in gleicher Situation befindlicher Landsleute begründet habe, ohne ein individuelles Verfolgungsschicksal darzulegen. Die Darlegung eines individuellen Bezugs gerade zur Person des Klägers sei aber für die Beurteilung seiner Asylklage erforderlich, da - beispielsweise - das Vorliegen oder Nichtvorliegen individueller Vorfluchtgründe von maßgeblicher Bedeutung etwa für den Prognosemaßstab im Hinblick auf eine im Falle der Rückkehr drohende politischer Verfolgung sei. Diese Auffassung und die auf ihr beruhende Verfahrensweise des Gerichts steht mit geltendem Recht nicht in Einklang und verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im eingangs beschriebenen Sinne. Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 AsylVfG a. F. auf den Ausnahmecharakter jener Vorschrift wie auch des § 81 AsylVfG hingewiesen und die einschneidenden Rechtsfolgen hervorgehoben, die mit der Anwendung einer solchen Vorschrift und der darin normierten fiktiven Verfahrensbeendigung verbunden sind (vgl. z. B. Beschluß vom 21. November 1994 - 13 UZ 1572/94 -, ZAR 95, 39 = InfAuslR 95, 78 = AuAS 95, 22 = EZAR 631 Nr. 34, mit Verweis auf BVerfG, Beschluß des 2. Senats (1. Kammer) vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, DVBl. 93, 1000, BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, (Buchholz 402.25 Nr. 3 zu § 33 AsylVfG); Hess. VGH, Urteile vom 11. September 1989 - 13 UE 1667/85 - und - 13 UE 495/89 - und vom 20. Januar 1994 - 10 UE 2364/93 -, ZAR 94, 88). Im Hinblick auf die über eine bloße Präklusion erheblich hinausgehenden Konsequenzen, die das Gesetz an das Untätigbleiben des Klägers knüpft, setzt die Aufforderung des Gerichts, das Asylverfahren zu betreiben, nach der vorstehend zitierten, unmißverständlichen Rechtsprechung ein Verhalten dieses Beteiligten voraus, das als Ausdruck seines Desinteresses an der Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß und deshalb die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht beruft sich zwar - wie dargestellt - auf die zuvor erwähnten Grundsätze und macht sie sich scheinbar zu eigen. Seine Auffassung, daß die genannten Voraussetzungen für den Erlaß einer Betreibensaufforderung im Falle des Klägers erfüllt seien, erweist sich indes als offensichtlich unhaltbar. Anhaltspunkte dafür, daß das Interesse des Klägers an einer Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens entfallen sein könnte, waren zu dem Zeitpunkt, als der Berichterstatter des Verfahrens erster Instanz ihn aufforderte, das Asylverfahren (weiter-) zu betreiben, nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß sich der Kläger oder seine Bevollmächtigten in einer Weise verhalten hätten, die als Ausdruck des Desinteresses an einem weiteren Fortgang des Asylverfahrens gewertet werden könnte. Vielmehr lag dem Verwaltungsgericht zu jenem Zeitpunkt eine zwar knappe, aber doch im wesentlichen schlüssige Klagebegründung vor, in der der Kläger seine Furcht vor ihm angeblich im Falle einer Rückkehr nach Marokko drohender politischer Verfolgung im wesentlichen aus dem angeblich illegalen Verlassen seines Heimatlandes und der Asylantragstellung in Deutschland herleitete. Der Asylantrag ziehe in Marokko vor allem deshalb eine Haftstrafe nach sich, weil er - der Kläger - ihn mit Kritik an König Hassan II. verbunden habe. Dieses Vorbringen unterstützte der Kläger noch durch den Hinweis auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes, um dadurch zu belegen, daß die Vorgänge in Deutschland dem Geheimdienst seines Landes auch bekannt geworden seien. Dieses Vorbringen läßt keine Anhaltspunkte für ein möglicherweise weggefallenes Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung über sein Rechtsschutzbegehren erkennen. Offensichtlich beschränkt sich der Kläger auf das Vorbringen von zwei Umständen (illegales Verlassen Marokkos sowie Asylantragstellung in Deutschland), aus denen er seine Verfolgungsfurcht herleitet. Ob diese Befürchtung letztlich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge zu rechtfertigen vermag, ist eine Frage, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage hätte beantworten müssen und können. Anhaltspunkte für ein nicht oder nicht mehr vorhandenes Interesse des Klägers an einer Fortsetzung seines Verfahrens lassen sich dagegen aus dem Umstand, daß er über sein knappes Vorbringen hinaus kein nennenswertes subjektives Verfolgungsschicksal geschildert hat, vernünftigerweise nicht herleiten. Die Heranziehung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 AsylVfG durch das Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang fehl. Kommt ein Asylkläger der ihm nach dieser Gesetzesbestimmung obliegenden Verpflichtung zur Darlegung der zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb der im Gesetz genannten Monatsfrist nach, läuft er Gefahr, mit späterem Vorbringen gemäß § 87 b VwGO ausgeschlossen zu sein. Gerade diese gesetzlich angeordnete Präklusionswirkung für Fälle nicht rechtzeitigen substantiierten und vollständigen Vortrags verdeutlicht, daß eine Nichtbeachtung des § 74 Abs. 2 AsylVfG nicht gleichzeitig auch als Anhaltspunkt für ein nicht oder nicht mehr vorhandenes Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens und damit als hinreichender Anlaß für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG gewertet werten kann. Es bedürfte nämlich nicht (mehr) der besonderen Ausschlußwirkung der §§ 74 Abs. 2 AsylVfG, 87 b VwGO in Fällen eines der Vorschrift des § 74 Abs. 2 AsylVfG nicht Rechnung tragenden, weil unvollständigen Asylvorbringens, wenn die Nichtbefolgung dieser Gesetzesbestimmung nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts letztlich schon die erheblich weitergehende Rechtsfolge der fingierten Klagerücknahme gemäß § 81 AsylVfG nach sich zöge. Im übrigen sind die Darlegungen des Gerichts erster Instanz, mit denen es versucht, eine Verletzung der in § 74 Abs. 2 AsylVfG normierten Mitwirkungs- und Darlegungspflicht des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit zu konstruieren und dies als Ausdruck des Desinteresses an einer Fortführung des Asylverfahrens zu werten, auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugend. Einem Asylkläger, der sein Begehren nur auf eine möglicherweise wenig tragfähige und insgesamt eher pauschal und formelhaft wirkende Tatsachengrundlage stützt, kann nämlich deswegen nicht ohne weiteres eine Nichtbefolgung der in § 74 Abs. 2 AsylVfG geregelten prozessualen Mitwirkungspflichten entgegengehalten werden. Vielmehr kann die Darbietung eines deutlich eingeschränkten und beispielsweise ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht oder kaum erkennen lassenden Sachvortrags auch schlicht darauf beruhen, daß der betreffende Asylbewerber nichts weitergehendes vortragen kann, weil sich nichts weitergehendes ereignet hat. Diese Möglichkeit scheint das Verwaltungsgericht überhaupt nicht in Erwägung gezogen zu haben. Seine rechtlichen Darlegungen erwecken vielmehr den Eindruck, als gehe es wie selbstverständlich davon aus, daß ein Asylkläger, der dem Gericht keinen ausführlichen und auch sein individuelles Betroffensein deutlich machenden Sachvortrag unterbreitet, einen Teil seines Verfolgungsschicksals bewußt verschweigen wolle, um sodann in einem späteren Stadium des Gerichtsverfahrens in der Absicht der Prozeßverzögerung weiteren Sachvortrag "nachzuschieben". Ein derart mißbräuchliches Verhalten zu verhindern, ist indes nicht das Anliegen, welches das Asylverfahrensgesetz mit der Regelung des § 81 AsylVfG verfolgt. Vielmehr gibt das Gesetz dem Gericht gerade mit der Bestimmung des § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b VwGO ein Instrumentarium an die Hand, um mißbräuchlichen und unter dem Blickwinkel der Beschleunigung des Asylverfahrens unerwünschten Verhaltensweisen des Asylbewerbers bzw. seiner Bevollmächtigten entgegenzuwirken. Ein zunächst bewußt dürftig und unvollständig gehaltener Vortrag birgt für den Asylkläger somit das (erhebliche) Risiko, mit weiterem Vorbringen nicht mehr gehört und mit seiner Klage trotz Vorliegens möglicherweise asylrelevanter Umstände abgewiesen zu werden. Dagegen läuft ein solcher Asylkläger bei richtiger Gesetzesanwendung nicht Gefahr, daß sein Verfahren im Hinblick auf § 81 AsylVfG wegen fiktiver Klagerücknahme eingestellt und nicht mehr weiter betrieben wird. Fehlt es somit im vorliegenden Rechtsstreit an einem die Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts rechtfertigenden Anlaß, so folgt hieraus, daß auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluß sowie die Bestätigung dieser Einstellung durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts mit geltendem Verfahrensrecht nicht vereinbar sind. Auf die Frage, ob der Kläger das Verfahren mit seinen fristgerecht nach Erlaß der Betreibensaufforderung eingegangenen und sein Vorbringen in der Klagebegründung weiter vertiefenden Darlegungen wirksam betrieben hat, kommt es nicht mehr entscheidend an. Hat daher das Verwaltungsgericht durch die fehlerhafte Anwendung des § 81 AsylVfG das Asylverfahren des Klägers zu Unrecht nicht mehr fortgesetzt und damit die Gewährung des vom Kläger begehrten Rechtsschutzes verweigert, so liegt hierin nicht nur eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern zugleich auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar gewährt das Grundrecht auf rechtliches Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht lassen (z. B. BVerfGE 69, 145 (148 f.) m. w. N.). Daher ist beispielsweise anerkannt, daß die Anwendung von Präklusionsvorschriften, die etwa der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens dienen, trotz ihrer einschneidenden Wirkung mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar sind, wenn jedenfalls sichergestellt ist, daß die mit einem bestimmten Vorbringen ausgeschlossene Prozeßpartei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zu äußern, dies aber aus ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfGE 36, 92 (97) , BVerfGE 51, 188 (199) , BVerfGE 54, 117 (123 f.), BVerfGE 55, 72 (93 f.), BVerfGE 69, 145 (149) ). Auch mag es zutreffen, daß das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gegen jede fehlerhafte Anwendung einer einfachgesetzlichen Präklusionsvorschrift schützt (BVerfGE 75, 302 (312 ff.), VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 6. März 1995 - A 13 S 3791/94 -). Jedenfalls ist aber die vorliegend vom Kläger gerügte, handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylVfG angesichts der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz des Rechtsgebiets (Art. 16 a GG) und im Hinblick auf die erheblich über eine bloße Präklusion hinausgehenden Konsequenzen des § 81 AsylVfG mit der aus Art. 103 Abs. 1 GG rührenden Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr vereinbar. Gerade das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegend zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit verdeutlich dies mit besonderer Klarheit. Aufgrund seiner unzutreffenden Annahme, es bestehe hinreichender Anlaß für eine an den Kläger gerichtete Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, hat das Verwaltungsgericht, nachdem die folgenden Ausführungen des Klägers dieser Aufforderung nicht Rechnung trugen, eine Fortführung des Asylverfahrens verweigert und es somit der Sache nach abgelehnt, das wesentliche Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und bei der ihm obliegenden Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Kläger ist daher die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG).