Beschluss
12 UZ 191/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0215.12UZ191.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13, m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, daß das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein- Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Entgegen der Auffassung des Klägers weicht das angegriffene Urteil nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 - 9 C 76.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 139) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil (ähnlich wie in BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 = EZAR 200 Nr. 27 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 136) unter anderem ausgeführt, die Verfolgung des Klägers des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens habe ihre Asylerheblichkeit nicht unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Terrorismusbekämpfung verloren, weil dieser weder aktiver Terrorist noch Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne gewesen sei und ihm auch keine Unterstützungshandlungen im Vorfeld zugunsten terroristischer Aktivitäten anzulasten sei. Bei der Inhaftierung des Klägers habe es sich mithin bei der gebotenen objektiven Betrachtung weder um repressive oder präventive Maßnahmen des Staats zur Abwehr des Terrorismus noch um die Bekämpfung von Aktivitäten gehandelt, die von der Öffentlichkeit als Unterstützung des Terrorismus verstanden werden mußten. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, auch die Tatsache, daß es sich bei dem dortigen Kläger um den Bruder eines gesuchten Mitglieds der militanten Tiger-Bewegung gehandelt habe, sei nicht geeignet, dem Vorgehen der Sicherheitskräfte den Charakter einer asylrechtlich unbeachtlichen Maßnahme der staatlichen Terrorismusbekämpfung zu verleihen. Angesichts des gegen den Bruder bestehenden Terrorismusverdachts seien die Sicherheitskräfte zwar dazu berechtigt gewesen, den dortigen Kläger zur Person des Bruders und zu dessen Aktivitäten in der Tiger-Bewegung zu befragen. Maßnahmen der Sicherheitskräfte fänden unter asylrechtlichen Gesichtspunkten aber dort ihre Grenze, wo sie gegenüber dem unbeteiligten Kläger die Form bloßen Gegenterrors annähmen. Diese Grenze sei bei einer sechswöchigen Inhaftierung und Verhören unter Waffenbedrohung überschritten. Es ist nicht festzustellen, daß das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt oder erkennbar seinem Urteil zugrunde gelegt hat, der von einem in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsatz abweicht. Zu Unrecht meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, daß die Folter dann nicht asylrechtsrelevant sei, wenn sie angewandt werde, um von einer Person Informationen über exilpolitische Betätigungen der PKK zu erhalten, also einer Organisation, die bewaffnet separatistische Ziele verfolge und vom Staat als terroristische Organisation eingeschätzt werde. Dieser Rechtssatz ist in dem angegriffenen Urteil weder ausdrücklich aufgestellt noch erkennbar zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Heimatland unverfolgt verlassen und ihm drohe bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Es hat dazu ausgeführt, bei der Ausreise des Klägers sei die kurdische Minderheit in der Türkei allgemein nicht einer dem türkischen Staat zurechenbaren politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen, für die vier Festnahmen des Klägers fehle es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl, der Vortrag des Klägers sei hinsichtlich seiner Militärdienstzeit unsubstantiiert und hinsichtlich des Zeitraums nach der Entlassung bis zur Ausreise unsubstantiiert und widersprüchlich, für den Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers bestehe unabhängig von der Frage einer Gruppenverfolgung im Südosten der Türkei eine interne Fluchtalternative in der Westtürkei und der Kläger habe auch aufgrund der von ihm vorgetragenen exilpolitischen Betätigung keine Verfolgungsmaßnahmen durch den türkischen Staat zu befürchten. Das Verwaltungsgericht hat zwar abschließend zugunsten des Klägers eine konkrete Gefahr der Festnahme und der Folter im Sinne von § 53 Abs. 1 AuslG festgestellt, weil der Kläger bereits vor seinem Militärantritt erkennungsdienstlich behandelt worden sei und deshalb angenommen werden müsse, daß die ihn vernehmenden Beamten davon ausgingen, er könne ihnen wichtige Informationen zum Beispiel über die exilpolitischen Betätigungen der PKK geben, und daß versucht würde, mit Hilfe menschenrechtswidriger Behandlung zu diesen Informationen zu kommen. Hieraus kann aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht gefolgert werden, das Verwaltungsgericht habe einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, daß die Folter zur Erlangung von Informationen über exilpolitische Betätigungen der PKK asylrechtlich irrelevant sei. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des Asylantrags die Gefahr einer Verhaftung des Klägers bei einer Rückkehr gar nicht weiter geklärt, sondern eine Gruppenverfolgung wegen des Bestehens einer internen Fluchtalternative verneint und in diesem Zusammenhang nicht untersucht, ob der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei an den Ort dieser Alternative gelangen kann, ohne zuvor politisch verfolgt zu werden. Eine derartige Überprüfung wäre aber zwingend erforderlich gewesen. Einem Asylbewerber kann die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative nur zugemutet werden, wenn er diese auch zu erreichen vermag. Einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsgebieten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre, kann die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unter Hinweise auf eine Fluchtalternative nur dann versagt werden, wenn er über die Möglichkeit verfügt, die außerhalb dieser Gebiete gelegenen Teile der Türkei zu erreichen, ohne daß ihm die Gefahr droht, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. z. B.: Hess. VGH, 26.09.1994 - 12 UE 2055/94 - S. 57, 26.09.1994 - 12 UE 684/94 - S. 58, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 - S. 64, 26.09.1994 - 12 UE 1546/92 - S. 57). Es ist weder vom Verwaltungsgericht dargetan noch aus dem Gesamtzusammenhang der im übrigen umfassenden und vollständigen Urteilsgründe zu ersehen, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht auf die Untersuchung der dem Kläger bei einer Rückkehr über den Flughafen oder eine Kontrollstelle an einer Landesgrenze drohenden Gefahren im Rahmen der Entscheidung zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG verzichtet, gerade hierauf aber die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG gestützt hat. Auch wenn dieser Widerspruch nicht aufklärbar erscheint, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung allein nicht, da eine rechtsgrundsätzliche Abweichung von dem in dem Zulassungsantrag angeführten Revisionsurteil nicht erkennbar ist. Dies wäre allenfalls anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht insgesamt Grundsätze der Rechtsprechung außer acht gelassen hätte (vgl. z. B. Hess. VGH, 20.10.1987 - 12 TE 1385/86 -, ESVGH 38, 238 ). Auch wenn an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Divergenz keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerfG - Kammer -, 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, ZAR 1995, 39 = ZAR AKTUELL Nr. 5/1994 S. 2 = demnächst EZAR 633 Nr. 30; Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG Rdnr. 72; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 78 AsylVfG Rdnr. 19, 35; Marx, AsylVfG, 3. Aufl., 1995, § 78 Rdnr. 33 ff., 176), genügt jedenfalls nicht die bloße Unrichtigkeit eines Urteils, auch wenn dieses aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen beispielsweise des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne abweicht, daß es danach notwendige rechtliche und tatsächliche Prüfungen unterläßt. Ein Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 GG oder das allgemeine Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG allein rechtfertigt die Zulassung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht, diese ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn bei der Grundsatzberufung oder der Divergenzberufung die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet. Denn die Berufungszulassung dient in diesen Fällen nicht der Einzelfallgerechtigkeit. Auch wenn eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG verstößt oder sich als objektiv willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, sind damit nicht notwendigerweise die Zulassungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG gegeben. Insoweit wirkt sich die Beschränkung des Instanzenzugs für Asylsachen aus, die den Berufungsrechtszug nur noch für Fälle grundsätzlicher Bedeutung oder rechtlicher oder tatsächlicher Divergenz oder bei Verfahrensfehlern im Sinne von § 138 VwGO eröffnet. Eine Auffangzuständigkeit der Berufungsinstanz für Fälle grober Rechtswidrigkeit oder auch Verfassungswidrigkeit kennt das Gesetz nicht. Die Gesetzentwürfe für die Vorläufervorschrift des § 32 Abs. 2 AsylVfG 1982 (BT-Drs. 9/221 und 9/875) enthielten zwar weitere Zulassungsgründe wie etwa den der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die allgemeine oder qualifizierte Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils sollte aber auch danach den Berufungsrechtszug nicht eröffnen. Erforderlichenfalls obliegt die Kassation eines danach verfassungswidrigen Urteils erster Instanz dem Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren.