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Beschluss

12 TG 2783/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1109.12TG2783.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Antragsteller nicht begründete Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die ausländerrechtlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 20. und 27. Mai 1994 abgelehnt. Der Sofortvollzug sowohl der Ausweisung als auch der Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Er genügt insbesondere den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten und in seinem Kammerbeschluß vom 12. September 1995 (2 BvR 1179/95) unter Bezugnahme auf die Entscheidungen vom 18. Juli 1973 (- 1 BvR 23,155/73 -, BVerfGE 35, 382, 401), 16. Juli 1974 (- 1 BvR 75/74 -, BVerfGE 38, 52, 57) und vom 21. März 1985 (- 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1) bekräftigten Anforderungen. Danach ist für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei folgt aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen um so stärker ist und um so weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken, wobei es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt, ob der Sofortvollzug einer aufenthaltsbeendenden ausländerbehördlichen Verfügung wirksam, insbesondere verfassungsgemäß ist (BVerfG, 21.03.1985, a.a.O.). Diese Vorgaben sind nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1985 (a.a.O.) unabhängig davon zu beachten, ob der Sofortvollzug behördlich (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder gesetzlich (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) angeordnet ist. Der Gesetzgeber bleibe den verfassungsrechtlichen Bindungen insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch dann unterworfen, wenn er sich wegen der Besonderheiten eines Sachbereichs für eine alle Einzelfälle umgreifende generelle Anordnung des Sofortvollzugs entscheidet. Danach bedarf es auch in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses des grundsätzlich gegebenen Suspensiveffektes von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO der Prüfung im jeweiligen konkreten Einzelfall, ob ein besonderes öffentliches Interesse im oben genannten Sinne vorliegt. Der Sofortvollzug der Ausweisung setzt nach der im Kammerbeschluß vom 12. September 1995 bekräftigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die begründete Besorgnis voraus, daß die von dem Ausländer ausgehende und mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren werde, und er läßt den allgemeinen Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht genügen, wobei die für diesen Zeitraum festzustellenden Gefahren für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sein müssen, daß sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegen. Dabei haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung über den Sofortvollzug den Umstand, daß eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik in der Regel nicht erkennen läßt, ebenso zu berücksichtigen wie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen Suspensiveffekt durch den Sofortvollzug beseitigt worden ist. Bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Anordnung des Sofortvollzuges bzw. Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, daß die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptverfahrens besteht. Diese Anhaltspunkte können sich schon aus den Feststellungen zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergeben (BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -). Vorliegend hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisungsverfügung in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise dargetan (vgl. allgemein Hess. VGH, 02.08.1988 - 12 TH 3533/87 -, EZAR 622 Nr. 5 m.w.N.; 18.06.1991 - 14 TH 391/91 -, GewArch 1992, 353; 18.05.1995 - 12 TG 885/95 -; Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 595). Der Antragsgegner hat auf Seite 13 der Ausweisungsverfügung vom 20. Mai 1994 mit auf den Fall des Antragstellers bezogenen Argumenten eine negative Gefahrenprognose für die Dauer des Verfahrens aufgrund der Vielzahl der vom Antragsteller begangenen Straftaten, der dabei zu beobachtenden kriminellen Vorgehensweise und insbesondere der wiederholten Straffälligkeit nach der Aburteilung vom 11. Juni 1992 und der danach drohenden hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten erstellt. Der angeordnete Sofortvollzug genügt auch den oben dargelegten vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen. Der Antragsgegner hat zeitnah nach Erfüllung des Ausweisungstatbestandes durch den Antragsteller über dessen Ausweisung entschieden. Im vorliegenden Fall können begründete Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Hauptsacheverfahrens hinreichend festgestellt werden. Diese ergeben sich aus dem Verhalten des Antragstellers nach seiner Inhaftierung und der der vorliegenden Ausweisung zugrunde liegenden rechtskräftigen Aburteilung. Denn er hat die bisher verbüßte Jugendstrafe nicht dazu genutzt, sich mit den von ihm begangenen Straftaten und ihren Folgen auseinanderzusetzen. Er hat vielmehr, wie auch vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung festgestellt, während der Verbüßung der Jugendstrafe die bisherigen Verhaltensstrukturen beibehalten und darüber hinaus noch ausgebaut. Er hat nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Rockenberg vom 4. August 1994 zur Herausnahme des Antragstellers aus dem Jugendstrafvollzug in Anknüpfung an seine bisherigen Verhaltensweisen jeweils mehrere Mitgefangene um sich geschart, um mit diesen die Gruppe, der er zugeteilt war, zu dominieren. Mitgefangene wurden bedroht, geschlagen und unterdrückt, es kam zu Erpressungen, indem Mitgefangene gezwungen wurden, ihre Einkäufe herauszugeben. Mithin hat er während der Haftzeit weitere Straftaten begangen, wobei hinsichtlich der zu treffenden Feststellung unerheblich ist, ob diese angeklagt und abgeurteilt wurden. Sowohl die Ausweisung als auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Für die rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7). Deshalb sind vorliegend die durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3186) erfolgten Änderungen des Ausweisungsrechts zu berücksichtigen, da diese Vorschriften am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt, da er wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist dadurch verwirklicht, daß der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 11. Juli 1992 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie einer Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und durch Urteil desselben Amtsgerichts vom 23. September 1993 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, Beleidigung, fortgesetzten Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, versuchter Nötigung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, unter Einbeziehung des erstgenannten Urteils jeweils rechtskräftig zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Antragsteller kann sich nicht auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG berufen. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Klarstellend wird darauf hingewiesen, daß sich der Antragsteller nicht auf den Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen wird, deshalb nicht berufen kann, weil er die nach dem hier Anwendung findenden § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG erforderliche unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nicht besitzt. Er war bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres am 4. Juli 1991 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit (zuletzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1995 (BGBl I, S. 1488) - DVAuslG -). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung vom 20. und 27. Mai 1994 war er nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, ihm stand lediglich ein fiktives Bleiberecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG zur Verfügung. Es ist vorliegend auch kein Ausnahmefall gegeben, der trotz Vorliegens der Voraussetzung des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ein Abgehen von der Regelausweisung hin zu einer Ermessensausweisung begründete. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 10 unten bis S. 12 erster Absatz des angegriffenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht nehmen im Ergebnis zu Recht an, daß sich der Antragsteller nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) berufen kann. Dies hat seinen Grund allerdings bereits darin, daß der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung nicht über den erforderlichen ordnungsgemäßen Aufenthalt von mehr als 10 Jahren verfügte. Zunächst ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß auf S. 12 unten und S. 13 oben hinsichtlich des Vorliegens einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA ausführt, die Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde würden den Anforderungen an Bejahung besonders schwerwiegender Gründe gerecht, ist klarzustellen, daß es sich bei der Voraussetzung des Vorliegens besonders schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung um einen der Ermessensentscheidung zugrundeliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der von der Ausländerbehörde durch Feststellung entsprechender Tatsachen auszufüllen ist und bei dessen Prüfung ihr insoweit kein Ermessensspielraum zusteht (Hess. VGH, 08.08.1994 - 12 UE 2589/93 -; 08.05.1995 - 12 UE 3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11; 10.07.1995 - 12 TG 1800/95 -, demnächst EZAR 030 Nr. 3). Des weiteren vermag der Senat nicht der in den Verfügungen des Antragsgegners vom 20. und 27. Mai 1994 geäußerten Auffassung zu folgen, daß der Begriff der besonders schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA deckungsgleich mit dem Begriff der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in § 48 Abs. 1 AuslG ist. Weder der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 AuslG noch die Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck dieser Regelung geben etwas für die vor dem Hintergrund der Überlegungen des Antragsgegners allein denkbare Annahme her, der nationale Gesetzgeber des Ausländergesetzes habe den dortigen Ausweisungsschutz an den besonderen Ausweisungsschutz der völkerrechtlichen Übereinkommen, insbesondere des Europäischen Niederlassungsabkommens - ENA - oder der Niederlassungs- und Schiffahrtsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik sowie dem Königreich Griechenland vom 27. Oktober 1956 und 18. März 1960 und des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957, angleichen wollen, wonach bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen eine Ausweisung nur aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit zulässig ist. Seit dem noch unter Geltung des Ausländergesetzes 1965 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1977 (- 1 C 31. 74 -, BVerwGE 55, 8 = NJW 1978, 1762) ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, daß sich die Frage der besonders schwerwiegenden Ausweisungsgründe nach dem Sinn der oben genannten Vertragsbestimmungen beantwortet, einen Ausländer im Falle eines sehr langen ordnungsgemäßen Aufenthalts in einem Vertragsstaat nur noch dann ausweisen zu können, wenn dies für den Staat unvermeidbar erscheint. Die maßgebenden Gründe müssen also so gewichtig sein, daß die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann, die Ausweisung also die ultima ratio ausländerrechtlichen Handelns darstellt (vgl. BVerwG, 28.05.1979 - 1 B 238.77 -, EZAR 124 Nr. 2 = DÖV 1979, 828 ; 18.08.1981 - 1 C 23.81 -, EZAR 124 Nr. 5 = InfAuslR 1981, 291; 19.10.1982 - 1 C 100.78 -, EZAR 124 Nr. 6 = NVwZ 1983, 227 ). Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1977 (a.a.O., S. 14, 15) ist ebenfalls geklärt, daß die besonders schwerwiegenden Ausweisungsgründe der obigen völkerrechtlichen Verträge nicht mit den schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung identisch sind, sondern als ultima ratio über diese hinausgehen. Vor diesem Hintergrund spricht der Wortlaut des § 48 Abs. 1 AuslG, wonach der dort genannte Personenkreis nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann, eindeutig gegen die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe den ausländerrechtlichen Ausweisungsschutz dem weitergehenden der völkerrechtlichen Verträge angleichen wollen. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 48 AuslG bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neugestaltung des Ausländerrechts durch das Ausländergesetz 1990 anknüpfend an den Ausweisungsschutz nach § 11 Abs. 1 und 2 AuslG 1965 sowie AuslVwV Nr. 1 a zu § 10 AuslG 1965 den Ausweisungsschutz neu geregelt. Zum einen wurde der schutzwürdige Personenkreis gegenüber dem Ausländergesetz 1965 ausgeweitet auf die Ausländer der zweiten und folgenden Ausländergeneration mit verfestigtem Aufenthaltsrecht sowie diejenigen Ausländer, die zusätzlich zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis über besonders enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen, um so dem Schutz der rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet hergestellten Familieneinheit und damit dem Art. 6 GG Genüge zu tun (BT- Drs. 11/6321, S. 73). Darüber hinaus wurde die unter dem Ausländergesetz 1965 geltende Abstufung des Ausweisungsschutzes für die nach altem Recht verschiedenen schutzwürdigen Personenkreise aufgegeben. Jetzt können alle in § 48 Abs. 1 AuslG genannten Personenkreise gleichermaßen nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Der Grund für diese Neuregelung war indes nicht, den Ausweisungsschutz nach nationalem Recht an den besonders hohen Ausweisungsschutz des Völkervertragsrechts anzugleichen. Es ging dem Gesetzgeber ausschließlich darum, den dreifach gestuften Ausweisungsschutz unter Geltung des Ausländergesetzes 1965 zu beseitigen und eine einheitliche Regelung zu schaffen, dahingehend, daß die in § 48 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und Nr. 6 AuslG aufgeführten Personenkreise dem unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 als am stärksten geschützt angesehenen Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtling gleichgestellt werden sollten (BT-Drs. 11/6321, S. 73). Damit sollte jedoch nicht der nationale Ausweisungsschutz an den völkerrechtlichen angeglichen werden. Es sollte der für einzelne Ausländergruppen unterschiedlich ausgestaltete erhöhte Ausweisungsschutz, der sich als nicht praktikabel erwiesen habe, weil sich die tatbestandlichen Abgrenzungen in der Praxis nur schwer auseinanderhalten ließen, abgeschafft und ein einheitlicher erhöhter Ausweisungsschutz geschaffen werden (BT-Drs. 11/6321, S. 50, 51). Auch daraus, daß nach Nr. 5 der AuslVwV zu § 11 AuslG 1965 Asylberechtigte, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge nur ausgewiesen werden konnten, wenn besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorlagen, ergibt sich nichts anderes. Hätte der Gesetzgeber die schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG tatsächlich im Sinne der besonders schweren Ausweisungsgründe nach den oben genannten völkerrechtlichen Verträgen als ultima ratio und damit nicht mehr steigerungsfähig angesehen, hätte er in Kenntnis der völkervertraglichen Regelungen und der Auslegung des dortigen Begriffes der besonders schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie der offenbar geübten Verwaltungspraxis bei der Ausweisung von Asylberechtigten, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen dies im Gesetzestext durch eine Formulierung, die den völkervertraglichen Bestimmungen und der AuslVwV 1965 entspricht oder vergleichbar ist, zum Ausdruck gebracht. Zumindest aber hätte es nahegelegen, auf eine entsprechende Handhabung in der Verwaltungspraxis hinzuwirken. Dies ist jedoch erkennbar nicht geschehen. Demgegenüber verbietet sich eine Angleichung des völkervertraglichen besonderen Ausweisungsschutzes an den geringeren des nationalen Ausländerrechts in § 48 Abs. 1 AuslG wegen des Vorranges der völkervertraglichen Regelungen (vgl. BVerwG, 08.10.1993 - 1 B 71.93 -, InfAuslR 1994, 13 = Buchholz 402.24 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 mit Anm. Rittstieg) von selbst. Der Antragsgegner stützt seine Auffassung offenbar auf eine Kommentierung des Art. 3 ENA in Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 2, Nr. 420 Art. 3 ENA. Dort ist unter Rdnr. 7 aus einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1993 (InfAuslR 1994, 45 = EZAR 034 Nr. 4 = Buchholz 402.24 § 48 AuslG Nr. 3) wie folgt zitiert: "Daß sowohl Art. 3 Abs. 3 ENA als auch § 48 Abs. 1 AuslG dem Wortlaut nach auf schwerwiegende Ausweisungsgründe abstellen, bedeutet nicht, daß § 48 Abs. 1 AuslG auch bei Fehlen der dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auf solche Personen anwendbar ist, die sich auf das Europäische Niederlassungsabkommen berufen können." Soweit der Antragsgegner annimmt, mit dieser Entscheidung gehe das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, die Begriffe der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jetzt in § 48 Abs. 1 AuslG und der besonders schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit in Art. 3 Abs. 3 ENA seien deckungsgleich, beruht dies auf einer Fehlinterpretation dieser Entscheidung. In der Tat sind die in dem Beschluß vom 29. September 1993 verwendeten Formulierungen insbesondere in der von der oben genannten Kommentierung zitierten Passage zumindest mißverständlich. Indes spielte die Frage des Verhältnisses des § 48 Abs. 1 AuslG zu Art. 3 Abs. 3 ENA hinsichtlich der Begriffe der schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Gründe für eine Ausweisung keine Rolle. Gegenstand der Entscheidung war die Fragestellung, ob § 48 Abs. 1 AuslG auch bei Fehlen der dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in den Fällen anzuwenden ist, in denen sich EG-Staatsangehörige oder ihnen gleichgestellte türkische Staatsangehörige auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Gemeinschaftsrecht oder dem Europäischen Niederlassungsabkommen möglicherweise berufen können, mit der Folge, daß im Falle einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausschließlich aufgrund Ermessensausübung ausgewiesen werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im übrigen abgelehnt und festgestellt, daß die Anwendung des § 47 Abs. 2 AuslG auf den durch Art. 3 Abs. 3 ENA geschützten Personenkreis dann keinen Bedenken begegnet, wenn die Ausweisung auf spezial-präventive Gründe gestützt ist. Der Entscheidung kann, betrachtet man sie in ihrer Gesamtheit, nicht entnommen werden, daß das Bundesverwaltungsgericht die besonders schwerwiegenden Ausweisungsgründe nach Art. 3 Abs. 3 ENA als deckungsgleich mit den schwerwiegenden Ausweisungsgründen nach § 48 Abs. 1 AuslG erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil in seinem Beschluß vom 8. Oktober 1993 a.a.O., in dem zunächst der Beschluß vom 29. September 1993 bestätigt wurde, in den weiteren Entscheidungsgründen (abgedruckt in Buchholz a.a.O., S. 3) deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Begriffe der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des § 48 Abs. 1 AuslG und der besonders schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit in Art. 3 Abs. 3 ENA nicht deckungsgleich sind, sondern die besonders schwerwiegenden Gründe nach dem ENA von größerem Gewicht und mit den schwerwiegenden Gründen nach § 48 Abs. 1 AuslG nicht identisch sind. Denn dort ist zur Frage, ob Betäubungsmitteldelikte einschränkungslos die Ausweisung rechtfertigen und generell besonders schwerwiegende Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA sind, unter Verneinung dieser Fragestellungen ausgeführt, daß Betäubungsmitteldelikte nicht generell als besonders schwerwiegend im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA anzusehen seien. Sie könnten, wie sich aus § 48 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 AuslG ergebe, eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach sich ziehen, ohne daß es auf besonders schwerwiegende Gründe ankomme. Unter welchen Voraussetzungen Betäubungsmitteldelikte besonders schwerwiegend im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA seien, lasse sich nicht allgemein festlegen. Mithin unterscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor zwischen den besonders schwerwiegenden Ausweisungsgründen nach beispielsweise dem ENA und den schwerwiegenden Gründen des nationalen Ausländerrechts, denen es im Vergleich dazu ein geringeres Gewicht beimißt. Angesichts dieses Ergebnisses ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Ausländerbehörden bei Bejahung schwerwiegender Ausweisungsgründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG gehalten sind, in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 ENA oder der vergleichbaren Bestimmungen in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorliegen, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben zu prüfen, ob die festgestellten Tatsachen besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit ergeben. Vorliegend kann sich der Antragsteller bereits deshalb nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA berufen, weil er über den insoweit erforderlichen ordnungsgemäßen Aufenthalt seit mehr als 10 Jahren im maßgebenden Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung nicht verfügt. Der Antragsteller war bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Er hat auch rechtzeitig vor Vollendung des 16. Lebensjahres die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Da über diesen Antrag im Zeitpunkt der Ausweisung am 20./27. Mai 1994 noch nicht entschieden war, stand ihm indes lediglich das fiktive Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG zur Seite. Der erkennende Senat hat bislang offengelassen, ob der verfahrensbedingte Aufenthalt gemäß § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG ordnungsgemäß im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA oder anderer ähnlich ausgestalteter völkerrechtlicher Verträge ist. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß der Verfahrensaufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG - erst recht gilt dies für die fiktive Duldung nach § 69 Abs. 2 AuslG - grundsätzlich keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA darstellt. Die Beantwortung der Frage, wann ein in völkerrechtlichen Verträgen vorausgesetzter ordnungsgemäßer Aufenthalt vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt und Zweck des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages. Im Geltungsbereich des ENA gilt der Aufenthalt gemäß Abschnitt II des Protokolls zum ENA, der gemäß Art. 32 ENA Bestandteil des Abkommens ist, als ordnungsgemäß, wenn er den Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Freizügigkeit sowie Erwerbstätigkeit entspricht (ähnlich Nr. 2 II des Protokolls zum deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag vom 18.03.1960, BGBl. 1962 II S. 2505, 1963 II S. 912). Danach ist mehr verlangt als ein genehmigter Aufenthalt. Außer den Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Freizügigkeit müssen auch die besonderen Bestimmungen über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingehalten sein (vgl. BVerwG, 28.05.1979 - 1 B 238.77 -, EZAR 124 Nr. 2). Ohne die aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck folgenden spezifischen Erlaubnisse entspricht der Aufenthalt insgesamt nicht den für den Ausländeraufenthalt relevanten Rechtsregeln, deren Ausgestaltung die Vertragsstaaten sich vorbehalten haben und an deren Beachtung die Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts gekoppelt ist (Hess. VGH, 10.07.1995, a.a.O.). Danach richtet sich auch die Frage, ob der verfahrensbedingte Aufenthalt nach rechtzeitigem Verlängerungsantrag als ordnungsgemäß anzusehen ist, nach dem Vertragsinhalt und Vertragszweck des in Rede stehenden Übereinkommens. Für den Bereich des ENA setzt der ordnungsgemäße Aufenthalt nach dem Vertragstext in Art. 3 und in Abschnitt II des Protokolls zu dem Abkommen, der eine Umschreibung der Ordnungsgemäßheit des Aufenthaltes beinhaltet, eine gefestigte aufenthaltsrechtliche Position voraus und läßt einen lediglich verfahrensbedingten rechtmäßigen Aufenthalt bis zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag (hier nach § 69 Abs. 3 AuslG) nicht genügen. Das ENA soll, wie insbesondere in Art. 3 Abs. 3 deutlich zum Ausdruck kommt, den Interessen des Ausländers Rechnung tragen, der über eine gesicherte - langjährige - aufenthaltsrechtliche Position verfügt und der insbesondere bei dem langjährigen Aufenthalt nach Art. 3 Abs. 3 ENA seinen Lebensmittelpunkt vom Heimatstaat in den Vertragsstaat verlegt hat, indem dem schutzwürdigen Interesse des Ausländers an seinem Verbleib im Vertragsstaat ein überragender Vorrang vor dem staatlichen Interesse an seiner Entfernung eingeräumt ist. Die schwerwiegenden Folgen der Ausweisung sollen einen solchen Ausländer nur dann treffen, wenn seine Entfernung für den Staat unvermeidbar erscheint (vgl. BVerwG, 25.10.1977, a.a.O., S. 15). Das Interesse des Ausländers am Verbleib im Vertragsstaat ist vor diesem Hintergrund jedoch nur dann schutzwürdig, wenn er über eine gefestigte aufenthaltsrechtliche Position verfügt und diese im Zeitpunkt der Ausweisung noch besteht. Dies vermag der verfahrensbedingte Aufenthalt (hier nach § 69 Abs. 3 AuslG) nicht zu leisten. Er begründet keine Aufenthaltsverfestigung mit Zustimmung des Vertragsstaates, sondern stellt nur eine bloße Hinnahme des Aufenthalts des Ausländers dar. Ein nur vorläufiger - verfahrensbedingter - Aufenthalt vermag den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA nur dann zu begründen, wenn dies im Vertragstext selbst oder in dem Protokoll zum Abkommen, das gemäß Art. 32 ENA zum Bestandteil des Abkommens gemacht worden ist, ausdrücklich geregelt wäre. Diesen Weg sind die Vertragspartner des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages vom 18. März 1960 (a.a.O.) gegangen. Nach dem dortigen Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates haben, nur ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen. Die gleichen Grundsätze finden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 auf die Nichterneuerung, Nichtverlängerung oder den Entzug der Aufenthaltserlaubnis Anwendung. Mit dieser Regelung haben die Vertragsparteien den vertraglichen Ausweisungsschutz auch auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis erstreckt. In diesem Fall zählt auch der Aufenthalt vom Ablauf der Erlaubnis an als ordnungsgemäß, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist (BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81 -, BVerwGE 64, 13 = EZAR 124 Nr. 5). Eine solche Regelung enthält das ENA nicht. Die grundsätzliche Nichtberücksichtigung des verfahrensbedingten Aufenthalts bei den Zeiten eines ordnungsgemäßen Aufenthalts im Sinne des Art. 3 ENA wirkt sich nicht zu Lasten des Ausländers aus. Insoweit dürfte nach Auffassung des Senats nach der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung auf die Grundsätze zurückzugreifen sein, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zu den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aufgestellt hat (Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 -, EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258). Hat danach der Ausländer den erforderlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung rechtzeitig, also grundsätzlich vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltsgenehmigung, gestellt und hatte er zu diesem Zeitpunkt und noch im Zeitpunkt der Ausweisung einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, ist er rückwirkend so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht besessen, wenn die beantragte Verlängerung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erteilt worden ist. Im vorliegenden Fall scheidet die Behandlung des verfahrensbedingten Aufenthalts des Antragstellers seit Vollendung seines 16. Lebensjahres am 4. Juli 1991 bis zur Ausweisung als eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position aus. Zwar hat der Antragsteller den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt. Er verfügte aber jedenfalls im Zeitpunkt der Ausweisung nach summarischer Prüfung nicht über einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, da er in diesem Zeitpunkt über eine für die erleichterte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht verfügte und zudem nach der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Friedberg vom 23. September 1993 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verwirklicht hatte, der die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt. Demgegenüber kann der Antragsteller nicht darauf verweisen, bei zügiger Bearbeitung und Entscheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 28. Juni 1991 hätte ihm auf jeden Fall eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges erteilt werden müssen, da er zu dieser Zeit noch minderjährig war. Die späte Bescheidung des Antrages erfolgte aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat. Der Antragsgegner hat über den Antrag zu Recht nicht entschieden und das Verfahren zunächst gemäß § 67 Abs. 2 AuslG ausgesetzt, weil bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat ermittelt wurde und der Antragsteller in der Folgezeit bis zu seiner Inhaftierung im Juli 1993 regelmäßig und in kurzen Abständen strafrechtlich in Erscheinung trat. Dies führte zur Einleitung zahlreicher weiterer Ermittlungsverfahren und letztendlich zu den erfolgten Aburteilungen. In diesen Fällen ist die Aussetzung des Verfahrens zwingend vorgeschrieben. Entscheidet die Ausländerbehörde nach Abschluß des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder nach Rechtskraft einer Verurteilung, ist die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrundezulegen. Auch die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Auch der insoweit gesetzlich angeordnete Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG fordert, wie bereits oben dargelegt, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dies ist vorliegend zu bejahen. Es gilt insoweit dasselbe, wie zur behördlichen Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisung ausgeführt. Die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner ist offensichtlich rechtmäßig, da, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegensteht (Hess. VGH, 08.05.1995 - 12 UE 3336/94 - m.w.N., 18.05.1995 - 12 TH 885/95 -). Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).