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Beschluss

12 TG 657/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0522.12TG657.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zur Hauptsacheentscheidung und das damit verbundene Interesse am weiteren Erhalt seines Arbeitsplatzes als Spezialitätenkoch das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/93 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess.VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess.VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, EZAR 035 Nr. 12; siehe ferner zur Interessenabwägung in dem vorliegenden vergleichbaren Fällen OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1995 - 18 B 1691/95 -; VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91 -, JZ 1992, 363). Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung sind sehr wahrscheinlich deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller einen assoziationsrechtlich begründeten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat. Nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - kann ein türkischer Arbeitnehmer nicht nur die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis, sondern auch die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verlangen, wenn er auf dem regulären Arbeitsmarkt mindestens ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und über einen Arbeitsplatz verfügt (EuGH, 16.12.1992 - C 237/91 -, EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258 = InfAuslR 1993, 41 ). Sobald ein Arbeitnehmer diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, zu welchem Zweck die Aufenthaltserlaubnis ursprünglich erteilt worden war. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, 20.09.1990 - C 192/89 -, EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255 ); eine ordnungsgemäße Beschäftigung kann nur ausüben, wer sowohl über ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht als auch über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.). Dies verlangt, daß sowohl die Zustimmung der Ausländerbehörde zum Aufenthalt als auch die des Arbeitsamtes zur Erwerbstätigkeit vorliegen müssen, soweit Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit nicht ohne Genehmigung gestattet sind (vgl. Hess. VGH, 20.05.1994 - 12 TH 986/94 -; BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2/94 -, EZAR 025 Nr. 12 = NVwZ 1995, 1110 ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der ordnungsgemäßen Beschäftigung ist im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Ausländer rechtzeitig den Verlängerungsantrag gestellt hat (Hess. VGH, 29.04.1996 - 12 TG 1188/96 -; 29.03.1995 - 12 TH 2856/94 -, EZAR 025 Nr. 13 = NVwZ-RR 1995, 470 ; 12.04.1995 - 12 TH 3317/94 -, InfAuslR 1995, 228; Hess. VGH, 04.12.1995 - 12 TG 3096/95 -, EZAR 025 Nr. 16). Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Tages der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis (dem 16.12.1991) hatte der Antragsteller rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, war mehr als ein Jahr - nämlich seit dem 1. Januar 1989 und ununterbrochen ordnungsgemäß seit dem 29. Januar 1990 - mit entsprechender Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber - nämlich dem Inhaber der Pizza Adria in Gießen beschäftigt und hatte diesen Arbeitsplatz auch noch inne. Er erfüllte jedoch noch nicht die Voraussetzungen des 2. und 3. Spiegelstriches von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, da er nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge seine Beschäftigung in der Pizzeria erst am 1. Januar 1989 aufgenommen hatte und außerdem wegen einmal verspäteter Beantragung der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis vom 3. Januar bis zum 28. Januar 1990 ohne Arbeitserlaubnis und deshalb in diesem Zeitraum nicht ordnungsgemäß beschäftigt war. Die Beschäftigungszeiten seit dem 17. Dezember 1991 werden allerdings rückwirkend dann als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zu behandeln sein, wenn der Antragsteller rechtskräftig in der Hauptsache zum vorliegenden Eilverfahren obsiegt (siehe EuGH, 16.12.1992, a.a.O.; Kemper, ZAR 1995, 114; BVerwG, 27.06.1995, EZAR 025 Nr. 14 = NVwZ 1995, 1123). Soweit §§ 13, 10 Abs. 1, Abs. 2 AuslG i.V.m. § 4 Abs. 4 Arbeitsaufenthalteverordnung (vom 18.12.1990, BGBl. I S. 2994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.08.1994, BGBl. I S. 2115) - AAV - bei Spezialitätenköchen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den Zeitraum von drei Jahren hinaus entgegenstehen, werden diese Vorschriften durch den unmittelbar aufgrund Gemeinschaftsrecht geltenden (vgl. EuGH, 16.12.1992, a.a.O.) Art. 6 ARB 1/80 überlagert und suspendiert (Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 1996, S. 58 ff.; 92, 94; ders. InfAuslR 1995, 264; Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand Okt. 1995, B 402, Art. 6 ARB 1/80 Rdnr. 5; im Ergebnis in diesem Sinne auch Weisung der Berliner Senatsverwaltung für Inneres vom 18. Februar 1994 aufgrund der Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder vom 21. bis 23. September 1993, InfAuslR 1994, 180 = Hailbronner, AuslR, D.5.2. Anhang; vgl. ferner so auch LSG Niedersachsen, 16.06.1995 - L 8 Ar 26/95 -, AuAS 1995, 220 zur entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 21. Dezember 1990 (ASAV); a. A. Hailbronner, AuslR, D.5.2. Rdnr. 22; OVG Niedersachsen, 06.02.1995 - 11 M 7871/94 -; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1995 - 18 B 1691/95 -; siehe auch BVerwG, Vorlagebeschluß vom 24.11.1995 - 1 C 33.93 -, InfAuslR 1996, 130). Es spricht nach Auffassung des Senats sehr viel dafür, daß die Anwendung von Art. 6 ARB 1/80 auf die aufenthaltsrechtliche Situation von Spezialitätenköchen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 4 AAV in einem Hauptsacheverfahren nicht daran scheitern wird, daß ein solcher Spezialitätenkoch nicht dem "regulären Arbeitsmarkt" der Bundesrepublik im Sinne von Art. 6 ARB 1/80 angehört. Unzweifelhaft sind zunächst Spezialitätenköche, die von der deutschen Arbeitsverwaltung eine Arbeitserlaubnis nach § 4 Abs. 4 ASAV erhalten haben, dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland und nicht demjenigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zuzuordnen. Zu dieser Abgrenzungsfrage hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. September 1989 (- C 9/88 -) und vom 6. Juni 1995 (- C 494/93 -, EZAR 811 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 261 "Bozkurt") Stellung genommen. Die in diesen Entscheidungen genannten Kriterien für eine hinreichende Anknüpfung an das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (Ort der Einstellung; Gebiet, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird; die im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts anwendbaren nationalen Vorschriften) dienen nicht der Auslegung des Begriffs "regulär", also nicht der Bestimmung, wann ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat dessen "regulärem Arbeitsmarkt" angehört, sondern geben Anhaltspunkte dafür, an den Arbeitsmarkt welchen Mitgliedstaates anzuknüpfen ist. Aller Voraussicht nach wird in einem Hauptsacheverfahren davon auszugehen sein, daß der Antragsteller in Deutschland dem "regulären Arbeitsmarkt" angehört. Zwar kann es zweifelhaft sein, ob dem Merkmal "regulärer Arbeitsmarkt" neben der Voraussetzung der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 assoziationsrechtlich noch selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Mallmann, JZ 1995, 916, 918; Kemper, ZAR 1995, 114; BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 20.93 -, NVwZ 1995, 1117, 1118), etwa im Sinne der Abgrenzung von einem "irregulären" oder "außerordentlichen" Arbeitsmarkt, auf den die Regeln und Regulierungen des allgemeinen - von der Bundesanstalt für Arbeit zu betreuenden - Arbeitsmarktes nicht Anwendung finden (vgl. LSG Niedersachsen, 16.06.1995 - L 8 Ar 26/95 -, AuAS 1995, 220; zu Strafgefangenen oder der gemeinnützige Arbeit von Sozialhilfeempfängern nach §§ 19, 20 BSHG s. Huber, a.a.O., Rdnr. 9; zum Ausschluß des öffentlichen Dienstes s. Gutmann, a.a.O., S. 86 ff.). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnehmen läßt, daß eine von den deutschen Behörden von vornherein zeitlich auf drei Jahre beschränkte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht entgegensteht. Daran ändert auch nichts, daß der Antragsteller mehrmals darüber belehrt worden ist, daß er kein Daueraufenthaltsrecht in der Bundesrepublik erwerben könne. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache "Kus" (16.12.1992, a.a.O.) zunächst festgestellt, die Bestimmung des Art. 6 ARB 1/80 gelte ihrem Wortlaut nach nur für türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehören (Ziffer 21 des Urteils). Direkt im Anschluß an diese Aussage fährt der Gerichtshof fort, ein türkischer Arbeitnehmer habe schon dann Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber, wenn er seit mehr als einem Jahr eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt habe. Diese unmittelbare Verknüpfung der Aussage zum "regulären Arbeitsmarkt" mit Ausführungen zur "ordnungsgemäßen Beschäftigung" spricht dafür, daß auch der Europäische Gerichtshof dem Merkmal des "regulären Arbeitsmarktes" neben dem der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" keine selbständige Bedeutung beimißt. Weiter heißt es in dem Urteil dann, Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 mache die Zuerkennung eines Anspruchs von keiner weiteren Voraussetzung und insbesondere nicht von den Voraussetzungen abhängig, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden sei. Selbst wenn also die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraussetze, seien die Gründe, aus denen dieses Recht eingeräumt oder aus denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde, für die Anwendung von Art. 6 ARB 1/80 nicht ausschlaggebend. Sobald also ein türkischer Arbeitnehmer seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung ausgeübt habe, erfülle er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich, selbst wenn ihm die Aufenthaltserlaubnis, über die er verfüge, ursprünglich zu anderen Zwecken als zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erteilt worden sei (Ziffer 22 und 23 des Urteils). Ein assoziationsrechtlicher Weiterbeschäftigungs- und damit auch ein entsprechender Aufenthaltsverlängerungsanspruch entsteht also sogar dann, wenn ursprünglich der Aufenthaltszweck überhaupt nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewesen ist. Hieraus ist zu folgern, daß dies erst recht gilt und die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht ausschließt, wenn Aufenthaltszweck anfänglich eine lediglich zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit war. Außerdem hat das Merkmal "regulärer Arbeitsmarkt" keinerlei Bezug zu einer Befristung von Aufenthaltserlaubnissen oder Arbeitserlaubnissen. Wenn durch dieses Merkmal gerade zeitlich beschränkte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse hätten ausgeschlossen werden sollen, wäre an dieser Stelle eine andere Formulierung zu erwarten gewesen. Es wäre dann zu reden gewesen beispielsweise von Arbeitnehmern, die "auf Dauer angelegt" dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehören. Weiterhin war auch dem Europäischen Gerichtshof bei seiner Entscheidung in der Rechtssache "Kus" bekannt, daß befristete Arbeitsverhältnisse in den Mitgliedstaaten üblich und verbreitet sind. Hätte der Gerichtshof im Wege der Auslegung solche Arbeitserlaubnisse von der Geltung des Assoziationsratsbeschlusses ausnehmen wollen, hätte es nahegelegen, hierzu Ausführungen zu machen. Ferner spricht das Erfordernis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit nicht gegen deren Zugehörigkeit zum "regulären Arbeitsmarkt". Denn spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten sind typischerweise für eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt erforderlich und werden sowohl bei der Vermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit als auch bei der Anstellung durch Arbeitgeber vorausgesetzt. Der Arbeitsmarkt kann nicht in einem "regulären" für nicht weiter qualifizierte und in einen nicht "regulären" für besonders qualifizierte Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelte es sich bei der dem Antragsteller erteilten Arbeitserlaubnis für die Pizza auch nicht um eine Beschäftigung in einem Segment des Arbeitsmarktes, das nicht frei zugänglich ist. Der Arbeitsmarkt für Spezialitätenköche nach § 4 Abs. 4 ASAV stellt keinen abgeschotteten Arbeitsmarkt dar, auf den die assoziationsrechtlichen Regelungen des ARB 1/80 keine Anwendung finden könnten. Unabhängig von der schon zweifelhaften Fragestellung, ob die Konkurrenzsituation zwischen türkischen Arbeitnehmern einerseits und deutschen sowie anderen bevorrechtigten Arbeitnehmern andererseits überhaupt ein Abgrenzungskriterium bei der Anwendung des Begriffs des "regulären Arbeitsmarktes" in Art. 6 ARB 1/80 darstellen kann, kann beim Arbeitsmarkt für Spezialitätenköche durchaus eine derartige Konkurrenzsituation vorliegen. Zu denken ist etwa an Wettbewerb mit eingebürgerten ehemals türkischen Staatsangehörigen, die als Spezialitätenköche hinsichtlich der türkischen Küche ebenso in Betracht kommen wie andere türkische Arbeitnehmer, die ihre Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 4 Abs. 4 AAV herleiten, weil sie etwa bereits vor Inkrafttreten des Anwerbestopps oder vor allem im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind. Dementsprechend geht auch das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 10. April 1994 im Verfahren des hiesigen Antragstellers davon aus, daß dieser dem regulären Arbeitsmarkt angehört, indem es nämlich prüft, ob gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AFG nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls eine Arbeitserlaubnis zu erteilen ist und dies im konkreten Fall deshalb bejaht, weil kein bevorrechtigter und geeigneter Arbeitnehmer im Arbeitsamtsbezirk arbeitslos gemeldet ist. Schließlich üben entgegen dem Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 3. Februar 1995 (- II A 42 - 23 d -) Spezialitätenköche, die eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 4 AAV erhalten haben, eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 ARB 1/80 aus. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat hier davon aus, daß eine ordnungsgemäße Beschäftigung, die ein Spezialitätenkoch auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 4 AAV ausübt, nicht mit der Erwägung verneint werden kann, der Ausländer habe nur eine "vorläufige Position" auf dem Arbeitsmarkt inne. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 7 (ab der dritten Zeile) des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (24.11.1995, a.a.O.) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage verlangt, ob ein türkischer Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und dort ordnungsgemäß beschäftigt ist, wenn ihm die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber im Mitgliedstaat nur vorübergehend und nur zu dem Zweck erlaubt wurde, sich auf eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vorzubereiten, und ob einem Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden kann, wenn der türkische Arbeitnehmer seine Absicht, nach Vorbereitung auf die Tätigkeit in der Türkei dorthin zurückzukehren, ausdrücklich erklärt und die Ausländerbehörde seinen vorübergehenden Aufenthalt im Inland nur mit Rücksicht auf diese Erklärung gestattet hat. Zur Begründung seiner Fragestellung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, mit der "nicht nur vorläufigen Position" die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung verlangt werde, habe der Europäische Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Aufenthaltsstatus beschrieben, dessen Rechtmäßigkeit nicht bestritten ist und nicht nur auf verfahrensrechtlichen Vorschriften wie der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage beruht. Nicht entschieden sei entgegen, ob sich die Vorläufigkeit der Position auch materiell-rechtlich aus einer der Aufenthaltserlaubnis beigefügten ausdrücklichen Beschränkung auf einen vorübergehenden Zweck herleiten lasse. Ein Rechtsmißbrauch könne darin zu sehen sein, daß der Ausländer entgegen zuvor abgegebenen Erklärungen, den Mitgliedstaat zur Aufnahme einer Tätigkeit in seinem Heimatstaat zu verlassen, nunmehr einen Daueraufenthalt im Mitgliedstaat anstrebt. Entsprechende Zusicherungen des türkischen Arbeitnehmers seien in den bisher vom Gerichtshof entschiedenen Fällen nicht abgegeben worden. In den seither entschiedenen Fällen seien außerdem die ausländerbehördlichen Erlaubnisse nicht mit vergleichbaren Einschränkungen versehen worden. Die Fallgruppe der Spezialitätenköche mit zeitlich befristeter Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 4 AAV und konkret der Fall des Antragstellers unterscheiden sich jedoch von der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Konstellation zunächst schon dadurch, daß der Kläger im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts eine Arbeitserlaubnis nur zu dem Zweck erhalten hatte, sich auf eine Tätigkeit in der Türkei vorzubereiten, und das Bundesverwaltungsgericht deshalb Zweifel hegt, ob der Kläger dem deutschen oder dem türkischen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist. Demgegenüber wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 4 AAV nicht im Hinblick auf eine Tätigkeit in der Türkei, sondern ohne Zweifel im Hinblick auf den deutschen Arbeitsmarkt erteilt (siehe auch oben). Weiterhin ist nach Auffassung des Senats durch die seitherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.) hinreichend geklärt, daß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dahin auszulegen ist, daß auch eine lediglich befristete oder mit einer Höchstdauer wie nach § 4 Abs. 4 AAV versehene Aufenthaltserlaubnis oder auch der ausdrückliche Ausschluß einer Daueraufenthaltserlaubnis dennoch für die erlaubte Zeit eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt begründet (so auch Mallmann, JZ 1995, 916, 918 unter Hinweise auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-352/92 des EuGH; ferner Gutmann, InfAuslR 1995, 264; Huber, a.a.O., Rdnr. 15; a. A. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 22; VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91 -, JZ 1992, 363). Denn das Assoziationsrecht stellt in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur auf die tatsächlich zurückgelegte Beschäftigungszeit und nicht auf Zwecke und Befristungen der erteilten Aufenthaltserlaubnis ab. Dem Assoziationsrecht ist eine zeitliche Begrenzung der Aufenthaltsrechte für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern ("Rotationsprinzip") durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fremd (OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1995, a.a.O.; Benassi, InfAuslR 1995, 89, 92). Außerdem würde sonst ein Arbeitnehmer mit einer auf drei Jahre befristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis nach deren Ablauf schlechter stehen als ein Arbeitnehmer, dessen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis nur auf ein Jahr erteilt wurde, wenn auch mit der Möglichkeit der Verlängerung. Ein solches Ergebnis wäre mit den gerade nach der Beschäftigungsdauer gestaffelten Weiterbeschäftigungsrechten des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht vereinbar. Der Annahme, die assoziationsrechtlichen Verfestigungsregeln des Art. 6 ARB 1/80 seien auch auf eine befristete Beschäftigung anwendbar, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats strikt auf eine nicht verlängerbare Höchstdauer beschränkt ist, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß damit die nationale ausländerpolitische Souveränität der Unionsstaaten gegenüber der Türkei über den assoziationsrechtlich zulässigen Rahmen hinaus beschnitten werde. Ist ein türkischer Arbeitnehmer trotz des Vorrangs der Deutschen und der anderen Unionsbürger (vgl. § 19 AFG; §§ 1, 2 AEVO; § 1 ASAV) länger als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, tritt er nach Maßgabe der einzelnen Stufen des Art. 6 ARB in Konkurrenz zu diesen sonst Bevorrechtigten. Hiergegen kann der Beschäftigungs- und Aufenthaltsstaat von Rechts wegen nichts unternehmen, wenn er den erstmaligen Zugang zu Aufenthalt und Arbeit gestattet hat. Das Assoziationsrecht bindet ihn jedoch in keiner Weise bei der Steuerung des Arbeitnehmerzuzugs überhaupt. Insbesondere ist er durch den ARB 1/80 nicht an der Fortführung des seit November 1973 geltenden Anwerbestopps gehindert. Ob und in welchen Fällen er hiervon Ausnahmen zulassen will, obliegt seiner alleinigen Entscheidung und Verantwortung. Entschließt sich allerdings ein Unionsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland zu einer mehr oder weniger großzügigen Zulassung weiterer Arbeitnehmer, weil das öffentliche Interesse hieran gewichtiger erscheint als die Gründe für den Anwerbestopp, dürfen damit nicht die Vertragspflichten aus Art. 6 ARB 1/80 umgangen werden, die allein an eine ordnungsgemäße Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt von mindestens einem Jahr anknüpfen und deshalb durch eine Befristung auf drei Jahre wie in der Fallgruppe der Spezialitätenköche nicht außer Anwendung gesetzt werden können. Auf diesen Gesichtspunkt besonders hinzuweisen, geben gerade der vorliegende und ein anderer bei dem beschließenden Senat anhängiger Fall Anlaß. Bei der Auslegung und Anwendung von § 4 Abs. 4 AAV und § 4 Abs. 4 ASAV kann ausreichend darauf Bedacht genommen werden, daß die dort gestattete Ausnahme von eng begrenzten Voraussetzungen abhängt und zudem in das behördliche Ermessen gestellt ist. Selbst wenn allgemein ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bereicherung der gastronomischen Versorgung der hiesigen Wohnbevölkerung einschließlich der Ausländer zu konstatieren ist und deshalb - worauf es im Rahmen des ARB 1/80 allein ankommt - auch einem türkischen Staatsangehörigen mit entsprechender Fachausbildung die Beschäftigung als Koch in einem Restaurant mit türkischen Spezialitäten erlaubt werden darf, braucht dies nicht zu untragbaren Verhältnissen zu führen. Zunächst muß die Ausrichtung der angebotenen Speisen und Getränke auf die türkische Küche festgestellt werden; dabei können Speisen und Zubereitungen außer Betracht bleiben, die nicht als typisch türkisch zu bezeichnen sind, sondern weltweit oder zumindest überall in Europa oder im Mittelmeerraum angeboten werden. Dann muß der Bewerber seine fachliche Qualifikation durch Ausbildung oder Berufserfahrung nachweisen. Hierbei kann die Ausländerbehörde durchaus strengere Anforderungen stellen, als sich dies aus den Akten der beim Senat anhängigen Verfahren ergibt. Und auch wenn der Bewerber solche Anforderungen erfüllt, steht die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 AAV im Ermessen der Behörden. Im übrigen wird sich in der Praxis ohne weiteres zu Lasten zuzugswilliger türkischer Köche auswirken, daß in dieser Branche auch Türken tätig sind, die entweder ohnehin über ein Aufenthalts- oder Beschäftigungsrecht verfügen (etwa als Familienangehöriger oder Wiederkehrer) oder aber inzwischen eingebürgert sind und deshalb keiner ausländerrechtlichen Erlaubnisse mehr bedürfen. Bei gehöriger Beachtung der danach bestehenden Prüfungsverpflichtungen kann schließlich auch Mißständen begegnet werden, die dadurch entstehen, daß Spezialitätenköche nach einiger Zeit in andere Berufe abwandern und in einer Art Sogwirkung neue Zuwanderer anziehen. So braucht die Ausländerbehörde etwa nicht tatenlos zuzusehen, wenn in einem türkischen Restaurant eingestellte Köche nach einiger Zeit als Spüler weiterbeschäftigt werden und einem anderen Landsmann die Stelle als Koch freimachen. Schließlich wäre es, wenn es vermehrt zu Mißbräuchen kommen sollte, Sache des Verordnungsgebers, die Ausnahmeregelungen zugunsten von Spezialitätenköchen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu modifizieren oder aufzuheben. Nach alledem bedarf es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 177 EGV) zumindest in diesem Eilverfahren nicht (anders VG Darmstadt, 29.02.1996 - 5 G 2008/95 (3)). Da sich somit nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung bereits ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ergibt und der angefochtene Bescheid insoweit sehr wahrscheinlich nicht rechtmäßig ist, so daß bei Abwägung der Interessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß dem im Eilverfahren gestellten Antrag anzuordnen ist, kann offen bleiben, ob die Anwendung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 4 Abs. 4 AAV auf den Fall des bereits seit 1989 im Bundesgebiet beschäftigten Antragstellers auch - wie vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen - einen Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 darstellt. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Antragsteller derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig, so daß auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen war. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).