Urteil
12 UE 1846/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0226.12UE1846.95.0A
3mal zitiert
29Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist hinsichtlich der vom Kläger angegriffenen Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 6. März 1990 in der Fassung der Widerspruchsbescheides vom 15. August 1990 zu verwerfen, weil das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist, da die Abschiebungsanordnung durch die Abschiebung des Klägers am 6. Juni 1993 vollzogen und damit erledigt ist (Hess. VGH, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, EZAR 032 Nr. 6 = NVwZ-RR 1993, 432 = MDR 1993, 703 ). Die im übrigen zulässige Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ausweisung in der ausländerbehördlichen Verfügung der Beklagten vom 6. März 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1990 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 15. August 1990. Denn es kommt für die Beurteilung einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. BVerwG, 29.11.1989 - 1 B 418.87 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 57; 20.05.1980 - 1 C 82.76 -, BVerwGE 60, 133 = EZAR 120 Nr. 2; 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, EZAR 124 Nr. 11 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 119. Zur Rechtslage nach dem neuen Ausländergesetz: BVerwG, 12.12.1991 - 1 B 157.91 -, Buchholz 402.24 § 95 AuslG 1990 Nr. 3; 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; Hess. VGH, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, EZAR 034 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 50 ). Dies gilt auch hinsichtlich der insbesondere für die Gefahrenprognose maßgeblichen Umstände, wobei später entstandene oder zugänglich gewordene Erkenntnismittel verwendet werden dürfen und müssen, wenn diesen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können; darin enthaltene Erkenntnisse über die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung eingetretene Entwicklung haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (BVerwG, 16.10.1989, a. a. O.). Die von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung des § 77 AsylVfG ist auf Asylstreitverfahren beschränkt und einer erweiternden Auslegung und Anwendung auf ausländerrechtliche Verfahren nicht zugänglich (Hess. VGH, 27.03.1995 - 12 UE 1462/94 -; 08.05.1995 - 12 UE 3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11; a. A. betreffend Abschiebungsandrohung GK-AuslR, Stand: Oktober 1995, § 50 AuslG Rdnr. 115). Damit ist der Überprüfung der Ausweisungsverfügung das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) in der Fassung der letzten Änderung vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) - Ausländergesetz 1965 - zugrundezulegen. Danach ist die Ausweisung des Klägers sowohl im Bescheid der Beklagten als auch im Widerspruchsbescheid zutreffend auf den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 gestützt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 kann ein Ausländer u. a. ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung liegt mit der Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am 24. März 1988 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren vor. Bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes entscheidet die Ausländerbehörde über die Ausweisung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat sie die schutzwürdigen Interessen des Ausländers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung abzuwägen. In die anzustellenden Ermessenserwägungen hat sie eine ordnungsrechtliche Gefährdungsprognose einzustellen, dahingehend, ob der weitere Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet zu künftigen Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland führt (BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 = DVBl. 1979, 288 = EZAR 124 Nr. 1; 17.10.1984 - 1 B 61/84 -, InfAuslR 1985, 33 = EZAR 121 Nr. 5). Die Ausweisung anläßlich einer strafgerichtlichen Verurteilung kann auch schon nach der Begehung einer einzigen Straftat zulässig sein, wenn im jeweiligen Einzelfall aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers auf die erforderliche künftige Gefährdung geschlossen werden kann (BVerwG, 02.06.1983 - 1 B 80.83 -, InfAuslR 1983, 307). Der anzustellenden Gefahrenprognose kann ein allgemein gültiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugrundegelegt werden. Vielmehr erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen eine an Art und Ausmaß der möglichen künftigen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Dies rechtfertigt es, bei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Gewalttaten an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen darf die Ausweisung wegen der Schwere der Tatfolgen und der möglichen erneuten Gefährdung in der Regel mit der Begründung erfolgen, daß eine Wiederholungsgefahr (im weiteren Sinne) nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG, 27.10.1978, 17.10.1984, a. a. O.), was indes nicht bedeutet, daß in jedem einzelnen Falle der Verurteilung wegen einer Gewalttat die Ausweisung rechtmäßig ist oder gar vorgenommen werden muß. Vielmehr ist auch in diesen Fällen über die Ausweisung in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer umfassenden Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BVerwG, 17.10.1984, a. a. O.). In Anwendung dieser Vorgaben ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die ausländerbehördliche Verfügung sowie der Widerspruchsbescheid ihrer Gefahrenprognose die rechtskräftig abgeurteilte Straftat des Klägers zugrundelegen. Denn diese stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die allgemein die Besorgnis rechtfertigen kann, die weitere Anwesenheit des Klägers in Deutschland stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Der Widerspruchsbescheid, der, anders als der Ausgangsbescheid der Beklagten, die Ausweisung in erster Linie auf spezialpräventive Erwägungen stützt, ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihm offensichtlich angenommen wird, daß die Straftat des Klägers zum Bereich der Schwerkriminalität zu rechnen ist und daß in solchen Fällen allgemein geringere Anforderungen an das Bestehen einer Wiederholungsgefahr zu stellen sind. Indessen leidet die Ausweisungsverfügung der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides an einem Ermessensfehlgebrauch zu Lasten des Klägers, weil der zu seinen Gunsten bestehende erhöhte Ausweisungsschutz aus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (Gesetz vom 30. September 1959, BGBl. II S. 997, in Kraft getreten am 23. Februar 1965, Bek. vom 30.07.1965, BGBl. II S. 1099) - ENA - erkennbar nicht berücksichtigt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, der seit mehr als zehn Jahren seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat, nur noch aus Gründen der Sicherheit des ausweisenden Staates oder dann zulässig, wenn die übrigen Gründe nach Art. 3 Abs. 1 ENA, zu denen auch die Sittlichkeit und öffentliche Ordnung gehören, besonders schwerwiegend sind. Der Kläger fällt unter den Schutzbereich dieser Vorschrift, weil die Türkei Vertragsstaat dieses Abkommens geworden ist. Allerdings brauchte die Beklagte in ihrer ausländerrechtlichen Verfügung vom 6. März 1990 den erhöhten Ausweisungsschutz des ENA nicht zu berücksichtigen, da dieses Abkommen für die Türkei erst am 20. März 1990 mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft getreten ist (Bek. vom 21.12.1990, BGBl. II S. 397; VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2891/90 -, EZAR 124 Nr. 13 = InfAuslR 1991, 223 ). Der dem Kläger zugute kommende Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 ENA war jedoch im Widerspruchsbescheid vom 15. August 1990 zu berücksichtigen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung über einen Widerspruch ist grundsätzlich der des Ergehens des Widerspruchsbescheides (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 68 Rdnr. 15 m. w. N.), der, wie bereits ausgeführt, auch der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung zugrundezulegen ist. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Ausländerbehörden verspätet über das Inkrafttreten des Abkommens im Verhältnis zur Türkei unterrichtet worden sein sollten. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des erhöhten Ausweisungsschutzes nach Art. 3 Abs. 3 ENA, weil er einen mehr als zehnjährigen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift aufweisen kann. Die Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts des Ausländers im Sinne des ENA setzt voraus, daß er den nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über Einreise, Aufenthalt, Freizügigkeit und Ausübung einer Erwerbstätigkeit entspricht, insbesondere sein Aufenthalt erlaubt ist (Hess. VGH, 10.07.1995 - 12 TG 1800/95 -, EZAR 030 Nr. 3; zuletzt: 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - demn. EZAR 035 Nr. 12 DVBl. 1996, 216 nur Leitsatz). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 ENA vorliegen, ist allerdings nicht der der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung grundsätzlich zugrundezulegende Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, sondern der der Bekanntgabe der Grundverfügung durch die Ausländerbehörde. Das Abstellen auf den späteren Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides würde dazu führen, daß derjenige Ausländer, der sich auf den Ausweisungsschutz des ENA berufen kann, die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 ENA schon deshalb nicht erfüllen könnte, weil er mit Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung die für den ordnungsgemäßen Aufenthalt erforderliche gefestigte aufenthaltsrechtliche Position die ihm grundsätzlich nur eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen vermag, verliert (Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, a. a. O., auch dazu, daß ein vorläufiger verfahrensbedingter Aufenthalt kein ordnungsgemäßer im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA ist). Denn sowohl gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 des vorliegend anzuwendenden Ausländergesetzes 1965 als auch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung - das Ausländergesetz 1965 kannte insoweit nur die Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung -, wenn der Ausländer ausgewiesen wird. Diese Wirkung der Ausweisung wird auch nicht durch die Einlegung der Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage, die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, beseitigt. Vielmehr bleibt der weitere Aufenthalt des Ausländers unrechtmäßig, bis die Ausweisungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren als rechtswidrig aufgehoben wird. Für das neue Ausländerrecht folgt das aus § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Mit dieser Regelung stellte der Gesetzgeber klar, daß nach seinem Willen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts mit Erlaß einer entsprechenden Verfügung ungeachtet ihrer Anfechtung enden soll (BT-Drs. 11/6321, S. 81). Nichts anderes kann aber für die Ausweisung nach § 10 AuslG 1965 gelten. Allerdings kennt dieses eine dem § 72 Abs. 2 AuslG vergleichbare Regelung nicht. In der Kommentierung zum Ausländergesetz 1965 wird die Auffassung vertreten, erst die rechts- bzw. bestandskräftige Ausweisungsverfügung führe zum Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung (Kanein, Ausländerrecht, 4. Aufl., § 9 AuslG Rdnr. 6; Huber, Ausländer- und Asylrecht, Rdnr. 261, 319; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., § 9 AuslG Anm. 6, Stand: Januar 1990: Die Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht, wenn durch einen gegen die Ausweisung eingelegten Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetreten ist), ohne dies jedoch zu begründen. Indes folgt bereits aus den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Wirksamkeit von Verwaltungsakten im Zusammenhang mit der Regelung über die Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte in § 80 VwGO, daß die Wirkungen der Ausweisungsverfügung nicht erst mit Bestandskraft des Verwaltungsaktes eintreten bzw. die Einlegung von Rechtsbehelfen diese nicht beseitigt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1976, 1253) in der Fassung der letzten Änderung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) - VwVfG - wird ein Verwaltungsakt trotz der insoweit mißverständlichen Überschrift des zweiten Abschnitts des VwVfG mit "Bestandskraft des Verwaltungsakts" nicht erst im Zeitpunkt der Erlangung der Bestandskraft wirksam, sondern bereits im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den Adressaten oder von ihm Betroffenen und bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der Eintritt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ist nicht auf die äußere Wirksamkeit beschränkt, also auf das Existentwerden des Verwaltungsaktes gegenüber dem Adressaten oder von ihm Betroffenen überhaupt. Er erfaßt auch die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, d. h. die mit ihm intendierte bzw. kraft Gesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen gegenüber der Behörde, dem Adressaten, dem Betroffenen oder sonstigen Dritten. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, wonach der Verwaltungsakt mit dem Inhalt, mit dem er bekanntgegeben wird, wirksam wird. Allerdings kann der Eintritt der inneren Wirksamkeit auch von anderen als in § 43 VwVfG genannten Voraussetzungen abhängen, insbesondere kraft Gesetzes oder nach dem Inhalt des Verwaltungsakts, beispielsweise durch aufschiebende Bedingung oder Setzung eines konkreten Termins für den Eintritt der Wirksamkeit, auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben sein (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 43 Rdnr. 4 bis 6 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Diese Rechtslage entspricht den bereits vor Inkrafttreten des VwVfG in der Rechtsprechung entwickelten verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (s. insoweit statt vieler BVerwG, 21.06.1961, - VIII C 398.59 -, BVerwGE 13, 1 ff). Die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1965 läßt nicht erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Erlöschenswirkung der Ausweisung erst nach Bestandskraft ihrer Verfügung durch die Ausländerbehörde eintreten sollte. Vielmehr spricht der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1965 mit der Formulierung "ausgewiesen wird" für den Eintritt der Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung bereits mit ihrer Bekanntgabe. Auch der Entstehungsgeschichte läßt sich nicht entnehmen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Erlöschenswirkung der Ausweisung erst im Falle ihrer Bestandskraft eintreten sollte. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte es nahegelegen, daß er dies in Kenntnis der im Zeitpunkt der Verabschiedung des Ausländergesetzes 1965 geltenden Verfahrensgrundsätze und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine entsprechende Formulierung im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht bzw. den Gesetzestext insoweit später entsprechend geändert hätte, wie es im Rahmen der Neuregelung des Ausländerrechts in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG erfolgt ist. Die Wirkungen der Ausweisung, insbesondere das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung, werden auch nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage, die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben, suspendiert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsbehelfe in dem Sinne versteht, daß sie die äußere und innere Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung hemmen, was in Teilen der Literatur und Rechtsprechung angenommen wird (sogenannte Wirksamkeitstheorie, vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 15 mit zahlreichen Nachweisen). Der Senat folgt indes der inzwischen herrschenden Auffassung, daß die aufschiebende Wirkung nur die Rechtswirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes, also dessen Vollziehbarkeit suspendiert und weder die innere noch die äußere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes berührt (sogenannte Vollziehbarkeitstheorie, dazu grundlegend: BVerwG, 21.06.1961, a. a. O.; vgl. auch Kopp, VwGO, a. a. O., § 80 Rdnr. 12 m. w. N.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 487). Insoweit ist der Hinweis in der oben zitierten Kommentierung von Kloesel/Christ zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1965 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1961 zur Unterstützung der Auffassung, daß die Ausweisung mit Einlegung eines Rechtsbehelfs erlösche, unzutreffend. Auch der Senat geht davon aus, daß bereits der Wortlaut des § 80 VwGO in seinen Absätzen 2 Nr. 4 und 3 ("sofortige Vollziehung") sowie Abs. 4 ("Vollziehung") für die Hemmung nur der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht. Verdeutlicht wird dies durch den Regelungsgehalt des Abs. 2 Nr. 4, der die Möglichkeit der vorläufigen Ausschaltung der aufschiebenden Wirkung nach Abs. 1 durch die Behörde regelt. Hierzu bedarf es danach gerade nicht der Wiederherstellung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch seine erneute Inkraftsetzung bzw. Neuerlaß, sondern nur der Verwirklichung der in ihm ausgesprochenen oder sich aus ihm ergebenden weiteren Rechtsfolgen durch die Anordnung seiner "sofortigen Vollziehung" (BVerwG, 21.06.1961, a. a. O.). Dieses Ergebnis wird durch § 43 Abs. 2 VwVfG bestätigt, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben worden oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Anfechtung des Verwaltungsaktes ist hier als die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes beendender Tatbestand nicht genannt. Insbesondere aber spricht der Zweck der aufschiebenden Wirkung, nämlich effektiven vorbeugenden Rechtsschutz vor dem Verwaltungsakt zu gewähren, für die Annahme lediglich einer Vollzugshemmung. Denn hierfür genügt es, daß für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewißheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen werden darf, die den Betroffenen belasten könnte und die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsamtes voraussetzen würde. Demgegenüber ginge die Suspendierung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes insbesondere hinsichtlich der dadurch ausgelösten Folgen weit über den bezweckten vorläufigen Rechtsschutz hinaus, zumal die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsbehelfs eintritt. Den darüber hinausgehenden Interessen des Betroffenen ist allerdings dadurch Rechnung zu tragen, daß er im Falle der Aufhebung des ihn belastenden Verwaltungsaktes seiner ihm entzogenen Rechtsstellung nicht verlustig bleibt, sondern er so zu stellen ist, wie es einer von Anfang an gegebenen vollen Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes entsprochen hätte (Kopp, VwGO, a. a. O., § 80 Rdnr. 16 m. w. N.). Für den Bereich des neuen Ausländerrechts ist dies nunmehr in § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG ausdrücklich geregelt. Danach tritt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht ein, wenn der sie beendende Verwaltungsakt durch behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Der Kläger hielt sich in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung seit mehr als zehn Jahren ordnungsgemäß im Bundesgebiet auf. Er war vom Zeitpunkt seiner Einreise am 30. August 1979 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres am 23. Dezember 1979 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Auf seinen vor Vollendung des 16. Lebensjahres formgerecht gestellten Antrag wurde ihm mit Bescheid vom 18. Juni 1980 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit auf jeweils rechtzeitig gestellte Anträge hin mehrfach verlängert worden ist. Im Zeitpunkt der Ausweisung verfügte er über eine am 24. Mai 1985 nach Maßgabe des § 8 AuslG 1965 erteilte Aufenthaltsberechtigung. Er hielt sich damit im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung seit zehneinhalb Jahren ordnungsgemäß im Bundesgebiet auf. Insbesondere ist in dem Zeitraum von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Erlaß der Aufenthaltserlaubnis am 18. Juni 1986 keine schädliche Unterbrechung des ordnungsgemäßen Aufenthalts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA zu sehen. Denn dem Kläger stand vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die fiktive Aufenthaltserlaubnis des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 zur Seite, die den Aufenthalt uneingeschränkt erlaubte (BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80 -, InfAuslR 1982, 86 = DVBl. 1982, 306 = EZAR 221 Nr. 18). Nach Erlaß der Aufenthaltserlaubnis ist er rückwirkend so zu behandeln als habe er während des fraglichen Zeitraumes nicht ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht besessen (Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, a. a. O.). Die Erlaubnisfiktion erlosch auch nicht durch die zunächst erfolgte Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 1980. Der Kläger hatte dagegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Bei der Verfügung vom 18. Juni 1980, mit der die Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 14. März 1980 "widerrufen" und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte, handelte es sich in Wahrheit um die Abhilfe des von ihm eingelegten Widerspruches, die offenbar auch unter der Voraussetzung erfolgen sollte, daß der Kläger seinen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zurücknimmt, wie dem Aktenvermerk vom 21. Mai 1980 (Bl. 32 der Behördenakte) zu entnehmen ist. Daß die Beklagte am 18. Juni 1980 eine Abhilfeentscheidung in dem anhängigen Widerspruchsverfahren getroffen und nicht in einem neuen Verfahren über einen erneuten Antrag des Klägers entschieden hat, folgt auch aus dem Schreiben der Ausländerbehörde an das Rechtsamt der Beklagten vom 23. April 1980, in dem vorgeschlagen wird, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis feststehe, daß die Mutter des Klägers eingereist sei. Diese Art der Verfahrensführung durch die Beklagte kann jedoch nicht dem Kläger zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist das Verfahren vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom 18. Juni 1980 als ein Antragsverfahren anzusehen, währenddessen dem Kläger die Erlaubnisfiktion des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 zugute kam. Bei korrekter Handhabung hätte die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 14. März 1980 zurückweisen und ihn auf eine erneute Antragstellung nach Einreise seiner Mutter verweisen müssen. Somit steht fest, daß der Kläger nur unter den erschwerten Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 ENA ausgewiesen werden kann. Dies erfordert eine negative Gefahrenprognose dahingehend, daß die Wiederholung einer besonders gewichtigen Störung der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung ernsthaft zu befürchten ist. Daran schließt sich im Falle der Ermessensausweisung - wie vorliegend - eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der für und gegen den Verbleib des Ausländers sprechenden Gründe an, die allerdings an dem besonderen Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 ENA ausgerichtet sein muß. Nach Auffassung des Senats sind vorliegend besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA gegeben. Wann Gründe der öffentlichen Ordnung, die eine Ausweisung rechtfertigen, als besonders schwerwiegend anzusehen sind, läßt sich nicht allgemein festlegen. Die strafrechtliche Qualifizierung einer Handlung des Ausländers als Verbrechen oder Vergehen ist für sich ebensowenig entscheidend wie etwa die strafrichterliche Wertung eines gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßenden Verhaltens als nicht besonders schwerwiegend (BVerwG, 25.04.1968 - 1 C 72.65 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 3). Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls; dabei sind Art, Schwere und Häufigkeit bisher begangener Straftaten ebenso erheblich wie z. B. die Folgen dieser Tat (BVerwG, 25.10.1977 - 1 C 31.74 -, BVerwG 55, 8). Nach dem Sinn der Vertragsbestimmung soll in den Fällen eines sehr langen ordnungsgemäßen Aufenthalts die Ausweisung nur noch zulässig sein, wenn sie für den Staat unvermeidbar erscheinen muß, wenn also die maßgebenden Gründe so gewichtig sind, daß die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann. Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten, nämlich daran, daß die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll (BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78 -, EZAR 124 Nr. 6 = NVwZ 1983, 227 ; BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81 -, BVerwGE 64, 13 = EZAR 124 Nr. 5 = NVwZ 1982, 117 ; Hess. VGH, 24.04.1995 - 12 UE 3028/94 -). Art, Schwere und Häufigkeit bisher begangener Straftaten sind dabei von Bedeutung, entscheidend ist jedoch Art und Maß der zukünftig von dem Ausländer ausgehenden Gefahr (Hess. VGH, 24.04.1995 - 12 UE 1878/94 -). Es muß deshalb eine konkrete Gefahr einer neuen Störung gegeben sein, an deren Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81 -, a. a. O.). Hierbei können Beurteilungshilfen die Maßstäbe bieten, die für die Ausweisung von Ausländern gelten, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind (BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 788/89 -, EZAR 124 Nr. 12; zu den Anforderungen an die Bejahung besonders schwerwiegender Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA vgl. auch Hess. VGH, 10.07.1995 - 12 TG 1800/95 -, EZAR 030 Nr. 3). Dabei handelt es sich bei dem Begriff der besonders schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der von der Ausländerbehörde durch Feststellung entsprechender Tatsachen auszufüllen ist und bei dessen Prüfung ihr insoweit kein Ermessensspielraum zusteht (Hess. VGH, 08.08.1994 - 12 UE 2589/93 -; 08.05.1995 - 12 UE 3336/94 - EZAR 032 Nr. 11; 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, a. a. O.). Bei Anwendung dieser Vorgaben ist das Vorliegen besonders schwerwiegender Ausweisungsgründe im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA im Falle des Klägers zu bejahen. Dabei finden die oben ausgeführten Grundsätze über den zugrundezulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Ausweisung wegen Gewalttaten, wonach die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten um so geringer sind, je gewichtiger die abgeurteilte Straftat und je gravierender die Tatfolgen sind, auch im Bereich des Art. 3 Abs. 3 ENA Anwendung. Danach rechtfertigen der Anlaß der zur Ausweisung führenden vom Kläger begangenen Straftat, die Art und Weise ihrer Planung und Durchführung sowie ihre Folgen, aber auch das Verhalten des Klägers nach der Tat die begründete Annahme, daß die Wiederholung eines derart gravierenden Verstoßes ernsthaft zu befürchten ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Anlaß für die Tat in einem besonders krassen Mißverhältnis zu ihren Folgen steht. Der Kläger plante und realisierte die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen aus einem vergleichsweise nichtigen Anlaß, nämlich weil er sich um eine von ihm geleistete Kaufpreiszahlung betrogen, und, nach den getroffenen Feststellungen durch das Landgericht, wohl auch in seiner Ehre als Geschäftsmann verletzt sah. Hinzu kommt, daß der Kläger sich nicht zu einer Affekt- oder Leidenschaftstat hat hinreißen lassen. Vielmehr wurde der Überfall auf das spätere Opfer wohlüberlegt geplant. Zeitpunkt und Ort der Begehung wurden so gewählt, daß das Opfer keine Chance hatte, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen. Um das Risiko einer Entdeckung möglichst gering zu halten, handelte der Kläger nicht selbst, sondern bestimmte seinen jüngeren offensichtlich leicht beeinflußbaren Bruder zur Tatbegehung. Besonderes Gewicht kommt der an den Tag gelegten enormen Brutalität des Vorgehens zu. Denn es wurde ein Tatwerkzeug, nämlich eine eineinhalb Meter lange an einem Ende mit Beton gefüllte Eisenstange, ausgewählt, das eine kontrollierte Handhabung von vornherein nicht zuließ. Dies zeigt deutlich, daß es dem Kläger nicht lediglich auf einen Denkzettel, auf eine "Züchtigung" ankam, sondern daß brutal Vergeltung geübt werden sollte unter Inkaufnahme der später eingetretenen schweren Folgen. Demgegenüber fallen bei der anzustellenden Gefahrenprognose die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände nicht entscheidend ins Gewicht. Allerdings ist der Kläger vor Begehung der Tat nicht straffällig oder sonst einschlägig auffällig geworden. Auch hat er nach der Tat den Strafvollzug beanstandungsfrei und unauffällig bewältigt, was offensichtlich zur Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe führte. Dies allein vermag jedoch im Hinblick auf die soeben getroffenen Feststellungen eine ihm günstige Gefahrenprognose nicht zu begründen. Insbesondere hindert die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Teilverbüßung nicht eine negative ordnungsrechtliche Gefahrenprognose. Denn die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB, die u. a. erfolgt, wenn verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, setzt die Überzeugung, der Ausländer werde in Zukunft nicht mehr straffällig werden, die auch im Rahmen der ordnungsrechtlichen Gefahrenprognose von erheblichem Gewicht ist, nicht voraus (BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78 -, EZAR 124 Nr. 6 = NVwZ 1983, 227 ). Dies schließt eine Berücksichtigung strafprozessualer Beurteilung des künftigen Verhaltens eines Ausländers nicht schlechthin aus. Vielmehr kann diese bei der anzustellenden prognostischen Entscheidung von Bedeutung sein, eine rechtliche Bindung besteht aber nicht (BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, EZAR 121 Nr. 5 = DVBl. 1985, 570; Hess. VGH, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, EZAR 034 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 50 ). Vorliegend vermag der ohne nähere Begründung ergangene Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 25. März 1993 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung eine dem Kläger günstige Prognose nicht zu begründen. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr zumindest, daß der Kläger sich mit den Ursachen und Folgen seiner Tat auseinandergesetzt hätte, und zwar in einer Art und Weise, die erkennen ließe, daß er dazu imstande ist, künftig in vergleichbaren Situationen nicht in gleicher Weise zu handeln. Davon kann jedoch auch nicht ansatzweise gesprochen werden. Im Gegenteil wird aus dem Schreiben des Klägers vom 9. August 1990 an die Ausländerbehörde der Beklagten (Bl. 223 der Behördenakte), in dem er um nochmalige Überprüfung der Ausweisungsverfügung sowie der Möglichkeit der Erteilung einer Bewährungsduldung bittet, deutlich, daß eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Tat überhaupt nicht stattgefunden hat. So schildert er recht ausführlich zunächst sein Vorleben im Bundesgebiet bis zur Tat und seine Zufriedenheit mit sich selbst und seinem Leben bis dahin. Er berichtet von den Problemen seiner Familie infolge seiner Inhaftierung. Die Tat selbst wird aber als Unglücksfall für ihn und insbesondere die Familie angesehen, für die danach nicht etwa die Tat, sondern seine Inhaftierung ein großer Schock war. Für den Kläger ist offenbar entscheidend, daß die Familie und er durch Tätigung ihrer Investitionen im Bundesgebiet und regelmäßige Zahlung der Steuern Leistungen erbracht hätten, die nunmehr zu honorieren seien. Er empfindet vor diesem Hintergrund die Ausweisung als ungerechte Behandlung, mit den von ihm gesetzten Ursachen hierfür findet aber überhaupt keine ernsthafte Auseinandersetzung statt. Insgesamt läßt die Bewertung der sich aus den Umständen und der Begehung der Straftat sowie dem nachfolgenden Verhalten ergebende Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers ernsthaft befürchten, daß er sich auch künftig in vergleichbaren Situationen ähnlich verhält und vergleichbare Straftaten begehen wird. Indessen ist die Ausweisung ermessensfehlerhaft erfolgt. Die in der Ausweisungsverfügung der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides angestellten Ermessenserwägungen sind aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil die behördliche Ermessensentscheidung ersichtlich nicht an der letztlich maßgeblichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 ENA ausgerichtet ist. Die Ausländerbehörden haben bei ihrer Ermessensentscheidung über eine Ausweisung alle für und gegen diese Maßnahme sprechenden Belange gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung sind sämtliche maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzustellen (BVerwG, 16.06.1970 - I C 47.69 -, BVerwGE 35, 291; vgl. auch Kopp, VwGO, a. a. O., § 114 Rdnr. 12). Die Nichtberücksichtigung wesentlicher tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte führt zur Unvollständigkeit der Ermessensentscheidung und damit zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Dieser Ermessensfehlgebrauch kann im gerichtlichen Verfahren nicht korrigiert werden, da die Gerichte im Falle von Ermessensentscheidungen den Verwaltungsakt im Rahmen des durch § 114 VwGO vorgegebenen Prüfungsumfanges nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüfen und eigene Erwägungen nicht an die Stelle unterlassener oder fehlerhafter Erwägungen im Verwaltungsakt stellen dürfen. Ausweislich des Inhalts des insoweit allein maßgeblichen Widerspruchsbescheides war sich die Widerspruchsbehörde darüber, daß dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 ENA zugute kommt, erkennbar nicht im klaren. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß sie gar nicht erkannt hat, daß auf ihn der Ausweisungsschutz dieser Vorschrift anzuwenden ist. Denn der im übrigen ausführlich gehaltene Widerspruchsbescheid setzt sich eingehend mit der möglichen Ausweisung des Klägers, insbesondere aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen auseinander, erörtert das Fehlen des Ausweisungsschutzes nach § 11 Abs. 1 AuslG 1965 und behandelt im Rahmen der Ermessenserwägungen ausführlich den Gesichtspunkt der Doppelbestrafung. Im Bescheid ist jedoch mit keinem Wort die Möglichkeit erhöhten Ausweisungsschutzes nach Art. 3 Abs. 3 ENA erwähnt. Die im Widerspruchsbescheid angegebenen spezialpräventiven Erwägungen sind ersichtlich nicht an der letztlich maßgeblichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 ENA ausgerichtet. Die Ausführungen lassen vielmehr erkennen, daß sich die Widerspruchsbehörde ausschließlich an den Anforderungen des nationalen Rechts an eine Ermessensausweisung, das an das Vorliegen besonders schwerwiegender Ausweisungsgründe gerade nicht anknüpft, orientiert hat. Dies führt zur Unvollständigkeit der Ermessensentscheidung und damit zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung insgesamt, so daß unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt die Bescheide aufzuheben waren. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Zwar hat die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger angegriffenen Abschiebungsanordnung obsiegt. Indes kommt nach der Rechtsprechung des Senats der Abschiebungsanordnung ebenso wie der Abschiebungsandrohung kein eigenständiges Gewicht zu, so daß von einem Unterliegen des Klägers nur zu einem geringen Teil i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auszugehen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung und die Anordnung seiner Abschiebung aus der Haft durch die Beklagte. Der am 23. Dezember 1963 in Tunceli/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30. August 1979 in das Bundesgebiet zu seinem bereits hier lebenden Vater ein und beantragte am 23. Oktober 1979 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 14. März 1980 abgelehnt mit der Begründung, die Mutter des Klägers lebe noch in der Türkei, so daß die Nachzugsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte ein Eilverfahren anhängig. Nach Einreise der Mutter des Klägers im Mai 1980 und Rücknahme des Eilantrages durch den Kläger widerrief die Ausländerbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 18. Juni 1980 ihre Verfügung vom 14. März 1980 und erteilte dem Kläger eine bis zum 22. Juni 1981 befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit auf jeweils rechtzeitig gestellte Anträge hin mehrfach verlängert wurde. Zuletzt wurde ihm am 24. Mai 1985 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach seiner Einreise nahm der Kläger bis zum Juli 1980 an einer von der Volkshochschule der Stadt angebotenen Maßnahme zur sozialen und beruflichen Eingliederung ausländischer Jugendlicher teil und erlernte die deutsche Sprache. Danach war er u. a. als Textilarbeiter und als Lehrergehilfe für Sport und Musik tätig. Von Juli 1983 bis Mai 1985 arbeitete er als Dachdeckergehilfe. Seit Juni 1985 betrieb er in R eine Cafeteria und einen Imbißwagen. Ab April 1987 führte er mit Unterstützung seiner Familie, die an sämtlichen Geschäften finanziell beteiligt war, zusätzlich ein Obstgeschäft in R. Am 24. März 1988 verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt am Main, - Jugendkammer - (5/3 Kls - 43 Js 16272/87) wegen gemeinschaftlich begangenen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Das Urteil ist seit dem 28. Januar 1989 rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Tat bereits seit dem 11. Juni 1987 in Untersuchungshaft. Der Verurteilung lag der folgende vom Landgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb am 14. September 1985 von dem Obst- und Gemüsehändler L zu einem Kaufpreis von 5.700 DM einschließlich Mehrwertsteuer einen Verkaufsstand, den L im Einkaufszentrum in in einem Zugangsbereich hinter den Haupteingangstüren vor einem Aldi-Markt aufgestellt und etwa drei Tage lang selbst betrieben hatte, wobei der Grund für die Veräußerung des Standes schon nach drei bis vier Tagen nicht geklärt werden konnte. In einem vom Kläger aufgesetzten Kaufvertrag verpflichtete sich L zur Rückzahlung des Kaufpreises für den Fall, daß der Kläger mit der Firma Aldi oder der Eigentümerin des Einkaufszentrums "Ärger oder Schwierigkeiten bekäme". Der Kläger betrieb den Stand bis November 1985 und zahlte bis dahin auf die Kaufpreisforderung einen Betrag von 4.000 DM. Am 26. November 1985 wurde durch einen Mitarbeiter des Kreisbauamte die sofortige Schließung und Beseitigung des Verkaufsstandes angeordnet, da er in einem Fluchtweg des Einkaufszentrums stehe. Der Kläger forderte daraufhin den bereits gezahlten Kaufpreis zurück. L verweigerte die Rückzahlung und ließ im Gegenzug durch einen beauftragten Anwalt am 30. November 1985 einen Mahnbescheid über die restliche Kaufsumme von 1.700 DM gegen den Kläger erwirken. Dem Kläger gegenüber erging seitens des Kreisbauamtes am 6. Januar 1986 ein Bußgeldbescheid über 550 DM wegen Nichtbeseitigung des Verkaufsstandes innerhalb der gesetzten Frist; durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. Mai 1986 wurde die Geldbuße auf 200 DM reduziert. Der Kläger klagte im August 1986 vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung der bereits geleisteten 4.000 DM gegen L. Die Klage wurde am 12. Februar 1987 abgewiesen, da die im Kaufvertrag festgelegten Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs nicht gegeben seien. Nachdem der Kläger in der Folgezeit mehrfach erfolglos versucht hatte, von L das Geld zurückzubekommen, beschloß er, sich an L, von dem er sich betrogen und ungerecht behandelt fühlte, zu rächen. Dabei wurde der Kläger möglicherweise bestärkt und unterstützt von den anderen Familienangehörigen. Es wurde der Plan gefaßt, L bei einem seiner morgendlichen Einkäufe in der Großmarkthalle in Frankfurt mit einer Eisenstange zusammenzuschlagen. Zur Tatausführung bestimmte der Kläger seinen jüngeren Bruder Z, den niemand in der Großmarkthalle kannte. Zur Tatausführung gab der Kläger seinem Bruder eine etwa eineinhalb Meter lange, an einem Ende mit Beton gefüllte Eisenstange, mit der Z auf L einschlagen sollte, wobei beide in Kauf nahmen, daß das Opfer an den Schlägen stirbt. Am 9. Juni 1987 nahm der Kläger seinen Bruder und einen unbekannt gebliebenen Dritten, der mit einer auf eineinhalb Meter zurechtgesägten 4 cm starken Holzstange ausgerüstet worden war, in seinem Fahrzeug mit zur Großmarkthalle, zeigte ihnen das Opfer und dessen Fahrzeug und trennte sich sodann von beiden. Als L gegen 6.20 Uhr sein Fahrzeug mit den eingekauften Waren belud, schlugen Z und der unbekannt gebliebene Dritte von hinten auf ihn ein. Nachdem L, dem es zunächst gelang zu fliehen, zu Fall kam, schlug ihm der Bruder des Klägers mit dem Eisenrohr von hinten so heftig auf den Kopf, daß das mit Beton gefüllte Ende abbrach, während der Unbekannte mit der Holzstange auf den Körper einschlug. Das Opfer erlitt durch die mit der Eisenstange geführten Schläge auf den Kopf schwere Schädel- und Hirnverletzungen, an denen er zwei Tage nach der Tat verstarb. Die Ausländerbehörde der Beklagten nahm die Verurteilung des Klägers zum Anlaß, diesen nach mit Schreiben vom 2. Oktober 1989 gegebener Gelegenheit zur Stellungnahme mit Verfügung vom 6. März 1990 unter Anordnung des Sofortvollzuges unbefristet auszuweisen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Klägers angeordnet. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen eines Verbrechens des Totschlages den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965. Die im Rahmen der über die Ausweisung zu treffenden Ermessensentscheidung erfolgte Prüfung habe ergeben, daß das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem persönlichen Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib größeres Gewicht beizumessen und bei Abwägung der für und gegen diese Maßnahme sprechenden Umstände die Ausweisung geboten sei. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, daß sich der Kläger im Zeitpunkt der Tatbegehung ca. acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei, die eine stärkere Stellung gewähre als eine Aufenthaltserlaubnis sonstiger Form, die aber keinen absoluten Schutz vor Ausweisung biete. Dieser Aufenthaltsverfestigung stehe indes die vom Kläger begangene gravierende Straftat des Totschlags gegenüber. Angesichts der Schwere der Tat einerseits und der Geringfügigkeit ihres Anlasses andererseits habe dem ordnungsrechtlichen Gewicht an der Ausweisung des Klägers gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang gegeben werden müssen. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts in der Urteilsbegründung habe der Kläger die Straftat aus geringem Anlaß begangen; Hintergrund sei nämlich ein Kaufvertrag gewesen, dessen Abwicklung nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe, was zur Begehung der Tat aus Wut und Rache geführt habe. Die vom Kläger begangene Straftat stelle zum einen eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Zum anderen sei eine sachgerechte Ermessensausübung auch darin zu sehen, daß durch die Ausweisung auf andere im Bundesgebiet lebende Ausländer hingewirkt werden solle, keine Straftaten zu begehen. Auch darin liege das ordnungsrechtliche Gewicht der Ausweisung. Sie verletze, wenn sie die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigten Grenzen wahre, weder das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG noch aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der ausländische Staatsangehörige werde nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht und auch nicht für mögliches Fehlverhalten anderer Ausländer zur Verantwortung gezogen, sondern vielmehr ausgewiesen, weil er einen Ausweisungstatbestand erfülle. Er müsse für sein eigenes Verhalten einstehen, an das die gesetzliche, wenn auch nicht zwingende Rechtsfolge der Ausweisung geknüpft sei. Die Anordnung der Abschiebung sei gemäß § 13 AuslG 1965 geboten, da die freiwillige Ausreise des Klägers nicht gewährleistet sei. Denn der Landrat des W kreises habe den Kläger mit Schreiben vom 19. April 1989 darauf hingewiesen, daß die Staatsanwaltschaft bei Ausländern, die ausgewiesen worden seien, nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe auf eine weitere Strafvollstreckung verzichten könne, wenn der Ausländer mit seiner Ausweisung und Abschiebung einverstanden sei. Er habe aber mit Schreiben vom 1. Mai 1989 dem Landrat des W kreises mitgeteilt, daß er mit einer derartigen Regelung nicht einverstanden sei, und gleichzeitig Widerspruch gegen eine derartige Maßnahme eingelegt. Von der Androhung der Abschiebung mit konkreter Fristsetzung zur Ausreise habe abgesehen werden können, weil die Abschiebung im Anschluß an die Haftentlassung durchgeführt werden solle. Sie, die Beklagte, habe aber auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Haftentlassung keinen Einfluß. Allerdings stehe aufgrund der Beurteilung zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe fest, daß noch eine mehrjährige Reststrafe zu verbüßen sei. Dem Kläger bleibe während dieser Zeit genügend Raum, alle persönlichen und behördlichen Angelegenheiten vor der Abreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu erledigen. Insbesondere erfahre die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund des dem Kläger zur Verfügung stehenden Zeitraumes keinerlei Einschränkung. Der Kläger erhob gegen den am 8. März 1990 zugestellten Bescheid am 20. März 1990 Widerspruch. Nach Verzicht des Klägers auf Durchführung eines Anhörungsverfahrens vor dem Anhörungsausschuß wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 1990 den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Ausweisungsverfügung erweise sich unter Würdigung aller Umstände als ermessensfehlerfrei. Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sei Anlaß für die Tat nicht eine dem ursprünglichen Kulturkreis des Klägers entstammende Verpflichtung zur Wiederherstellung der Familienehre gewesen. Die Tat sei vielmehr der aggressiven Einstellung des Klägers und eventuell der anderen Familienangehörigen gegenüber dem späteren Opfer entsprungen. Nach den weiteren Feststellungen des Gerichts habe es sich bei der Tat um einen Akt rohester Vergeltung gehandelt, der in krassem Mißverhältnis zum Anlaß gestanden habe. Die getroffenen gerichtlichen Feststellungen zeigten, daß der Kläger den Tod eines anderen in Kauf genommen habe, weil er sich betrogen gefühlt habe. Der Anlaß der Tat habe in krassem Mißverhältnis zu den eingetretenen und vom Kläger in Kauf genommenen Folgen gestanden. Dadurch habe er gezeigt, daß er bereit sei, Konflikte unter Einsatz körperlicher Gewalt auszutragen, wobei für ihn Leben und körperliche Unversehrtheit des Kontrahenten nur eine untergeordnete Bedeutung spiele. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger auch in Zukunft in ähnlichen Fällen das Mittel der Gewalt einsetze. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen geboten gewesen, um so anderen Ausländern zu verdeutlichen, mit welchen Konsequenzen sie zu rechnen hätten, wenn sie ähnlich wie der Kläger strafrechtlich auffielen. Im Hinblick auf die zugrundeliegende Tat und deren Begehungsweise sei die Ausweisung auch geeignet, andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Es sei davon auszugehen, daß andere Ausländer mit Rücksicht auf eine drohende Ausweisung davor zurückschreckten, bei Auseinandersetzungen Gewalttaten zu begehen bzw. sich an ihnen zu beteiligen. Bei der vorzunehmenden Abneigung der öffentlichen Belange mit den persönlichen Interessen des Klägers sei dessen langer Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen, was aber nicht bedeute, daß eine Ausweisung schlechthin unverhältnismäßig wäre. Vielmehr rechtfertigten Art und Schwere der Straftat keine andere Beurteilung. Der Kläger habe erhebliches Unrecht begangen, was durch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe bestätigt werde. Schwere Gewalttaten gäben wegen ihrer Gefährlichkeit und wegen des hohen Ranges der betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit hinreichenden Anlaß, die gesetzlichen Möglichkeiten der Verbrechensbekämpfung weitgehend auszuschöpfen. Insoweit komme dem öffentlichen Interesse erhebliches Gewicht zu, so daß es selbst dann nicht ohne weiteres unangemessen erscheine, wenn Ausländer, die, wie der Kläger, auch wegen einer solchen Gewalttat zu einer hohen Strafe verurteilt worden seien, auch nach längerem Aufenthalt das Bundesgebiet verlassen müßten, weil die aus Anlaß ihrer Verurteilung erfolgte Ausweisung vergleichbaren Straftaten vorbeugen solle. Ein langer Aufenthalt hindere die Ausländerbehörden nicht von vornherein, durch Ausweisungen kontinuierlich zu verdeutlichen, daß Gewalttaten im Bundesgebiet nicht hingenommen, sondern auch mit aufenthaltsrechtlichen Mitteln bekämpft würden. Stehe eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nicht entgegen, gelte dies erst recht für die vorliegend auch aus spezialpräventiven Gründen erfolgte Ausweisung. Der Ausweisungsschutz des § 11 Abs. 1 i. V. m. § 10 AuslG 1965 stehe dem Kläger nicht zur Seite. Auch die Berücksichtigung der weiteren Lebensverhältnisse des Klägers erfordere keine andere Entscheidung. Dem Kläger, der nach Ablauf von zwei Dritteln seiner Haftzeit 33 Jahre alt sein werde, sei es zuzumuten, wieder in seine Heimat zurückzukehren und sich dort in das wirtschaftliche und soziale Leben wieder einzugliedern. Befürchtungen, daß ihm dies nicht gelingen werde, seien nicht angebracht. Auch der Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin komme kein solches Gewicht zu, daß die Ausweisung unterbleiben müsse. Die Lebensgemeinschaft könne in der Türkei fortgesetzt werden. Eine bloße Lebensgemeinschaft falle nicht unter das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG. Der Ausweisung stehe auch nicht eine mögliche erneute Bestrafung des Klägers in seiner Heimat entgegen. Unter Zugrundelegung der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 1990 bemesse sich vorliegend der Strafrahmen für Totschlag gemäß Art. 452 Abs. 1 i. V. m. Art. 448 des Türkischen Strafgesetzbuches von acht bis 30 Jahren. Da die Tat des Klägers keinen Türkeibezug aufweise, sei mit dem Auswärtigen Amt davon auszugehen, daß eine erneute Verurteilung in seiner Heimat nicht zu erwarten sei. Im übrigen gebiete allein die bloße Möglichkeit einer nochmaligen Verurteilung zu einer Haftstrafe nicht, von einer Ausweisung des Klägers abzusehen, zumal in der Türkei die zu Freiheitsstrafen verurteilten Straftäter nur 40 % der verhängten Strafe tatsächlich verbüßten und im übrigen vorliegend nur die Differenz zwischen der im Ausland verbüßten und der in der Türkei zu verbüßenden Freiheitsstrafe abzusitzen sei, sofern das türkische Strafrecht eine höhere Strafe vorsehe. Die Anordnung der Abschiebung zum Zeitpunkt der Haftentlassung in der ausländerbehördlichen Verfügung sei nicht zu beanstanden, da die freiwillige Ausreise des Klägers nicht gesichert sei. Denn er habe klar zu erkennen gegeben, daß er unter keinen Umständen wieder in die Türkei zurückkehren wolle, so daß zu befürchten sei, daß er nach seiner Haftentlassung untertauchen werde, um eine Rückreise in seine Heimat zu verhindern. Die Beklagte habe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG 1965 ausnahmsweise von einer Fristsetzung zur Ausreise und Abschiebungsandrohung absehen können. Der Kläger solle nicht die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise erhalten, sondern unmittelbar nach Verbüßung der Haftzeit aus der Haft abgeschoben werden. Da zu befürchten sei, daß der Kläger in die Illegalität untertauche, sei der nach § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG 1965 erforderliche besondere Grund gegeben. Im übrigen habe der Kläger frühzeitig Gelegenheit, seine Ausreisevorbereitungen zu treffen, da ihm bekannt sei, daß er am Tage der Haftentlassung abgeschoben werde. Der Kläger hat am 3. September 1990 gegen den Bescheid der Ausländerbehörde der Beklagten und den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die zur Begründung der Ausweisung angestellten spezialpräventiven Erwägungen seien fehlerhaft. Obwohl die Beklagte selbst von einem Ausnahmecharakter zur Tat ausgehe, nehme sie an, er werde auch in Zukunft in ähnlichen Fällen das Mittel der Gewalt einsetzen. Eine derartige Schlußfolgerung könne aber gerade bei Ersttätern nicht gezogen werden. Soweit die Beklagte der Annahme sei, er sei durch die Einwirkung des Strafvollzuges nicht im geringsten beeindruckt, treffe dies nicht zu. Vielmehr arbeite er aktiv am Erreichen des Vollzugszieles mit und gebe keinerlei Anlaß zu irgendwelchen Beanstandungen. Aus dem festgestellten Sachverhalt könnten auch keine relevanten generalpräventiven Erwägungen abgeleitet werden. Es lasse sich kein Ausländer, der aufgrund eines Anstaus von Wut und Rachegefühlen die Bereitschaft zur Begehung einer Straftat entwickelt habe, von dieser abhalten, nur weil er davon ausgehen müsse, im Falle der Entdeckung eines in Kauf genommenen Totschlages ausgewiesen zu werden. Im übrigen hätten im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, das im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zwar noch nicht in Kraft getreten, aber schon verkündet war, in die Ermessensentscheidung einbezogen werden müssen. Insbesondere hätte der in § 48 AuslG geregelte Ausweisungsschutz zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden müssen. Wie der Vergleich zwischen alter und neuer Rechtslage zeige, genüge es nach neuem Recht nicht mehr, wenn die in § 10 Abs. 1 AuslG 1965 ausgeführten Gründe besonders schwer wögen. Vielmehr sei bei jeder Freiheitsstrafe über fünf Jahren die Bejahung des Vorliegens eines besonders schwerwiegenden Grundes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, wenn ein Ausweisungsschutzgrund vorliege. Es reiche also nicht aus, daß die zugrundegelegte Straftat selbst eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Abschiebungsanordnung ohne Setzung einer Ausreisefrist sei fehlerhaft, da besondere Gründe, die ein Absehen von der Fristsetzung und Abschiebungsandrohung rechtfertigten, nicht ersichtlich seien. Diese seien jedenfalls nicht aus dem Umstand abzuleiten, daß er seine Abschiebung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe abgelehnt habe. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Rüsselsheim vom 6. März 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Verteidigung ihrer Entscheidung ihre Auffassung wiederholt, daß der Kläger sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Erwägungen ermessensfehlerfrei habe ausgewiesen werden können. Sie hat darüber hinaus ausgeführt, das neue Ausländergesetz 1990 sei weder als Rechtsgrundlage anzuwenden gewesen noch hätten diese Regelungen in die Entscheidung auf der Grundlage des Ausländergesetzes 1990 hineininterpretiert werden können, da es bezüglich des anwendbaren Rechts allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde ankomme. Im übrigen hätte das Verhalten des Klägers nach der neuen Rechtslage seine zwingende Ausweisung zur Folge gehabt, die lediglich in eine Regelausweisung hätte umgewandelt werden müssen. Die erforderlichen besonderen Umstände, die es geboten hätten, von einer Ausweisung des Klägers ausnahmsweise abzusehen, seien indes nicht ersichtlich. Das Landgericht Darmstadt - Strafvollstreckungskammer - hat mit rechtskräftigem Beschluß vom 25. März 1993 (StVK 189/93) die Vollstreckung der vom Kläger zu verbüßenden Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt und die Entlassung des Klägers frühestens nach Verbüßung des Zwei- Drittel-Zeitraumes am 6. Juni 1993 aus der Strafhaft angeordnet. Die Beklagte hat den Kläger unmittelbar nach Entlassung aus der strafhaft noch am 6. Juni 1993 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20. April 1995 die Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die ergangene Ausweisungsverfügung sei § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965. Der Kläger habe den Ausweisungsgrund dieser Vorschrift erfüllt und damit die Ermessensentscheidung der Beklagten über seine Ausweisung eröffnet. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Insbesondere erweise sich die mit spezialpräventiven Erwägungen begründete Ausweisung nicht dadurch als ermessensfehlerhaft, daß der Kläger sich während des Strafvollzuges beanstandungsfrei geführt habe, weil die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose sich nicht nur am Verhalten des Ausländers während des Strafvollzugs zu orientieren habe, sondern die Gesamtpersönlichkeit zu würdigen sei, wie sie in seinem abgeurteilten und sonstigen Verhalten zum Ausdruck komme. Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf das krasse Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Tatfolgen sowie auf die ungewöhnliche Brutalität der Tatausführung und auf die Haltung des Klägers nach der Tat, nämlich keinerlei Reue zu zeigen, abgestellt und seinem Verhalten während des Strafvollzuges keine entscheidende Bedeutung beigemessen habe. Die Entscheidung sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die ebenfalls angeführten generalpräventiven Ziele mit ihr nicht erreicht werden könnten. Insbesondere gehe die Annahme des Klägers fehl, kein Ausländer lasse sich von einer Ausweisung abschrecken, wenn seine Bereitschaft zur Begehung von Gewalttaten auf Wut und Rachegefühlen beruhten. Es sei nicht ersichtlich, warum andere Ausländer, die sich in ihrem Handeln gleichfalls von Vergeltungsgefühlen leiten ließen, durch die verfügte Ausweisung nicht zu einem besonnenen Verhalten angehalten werden könnten. Dem Kläger komme auch der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen (ENA) nicht zugute, weil sein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die Sittlichkeit nach dem festgestellten Sachverhalt besonders schwer wiege. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ausschließlich das Ausländergesetz 1965 anzuwenden gewesen, nicht jedoch das Ausländergesetz 1990, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines belastenden Verwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei. Dies sei der Widerspruchsbescheid vom 14. August 1990, bei dessen Erlaß noch das Ausländergesetz 1965 gegolten habe, das erst am 31. Dezember 1990 außer Kraft getreten sei. Die Tatsache der Verkündung des neuen Ausländergesetzes bereits im Juli 1990 führe zu keinem anderen Ergebnis. Der vom Kläger offensichtlich aus dem Strafrecht herangezogene Grundsatz, wonach das mildeste Gesetz anzuwenden sei, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gelte, vor der Entscheidung geändert werde, sei von seinem Rechtsgedanken her auf verwaltungsrechtliche Fragestellung nicht übertragbar, da die verfügte Ausweisung keine weitere Bestrafung des Klägers bezweckt, sondern sicherheits- und ordnungsrechtliche Ziele im Interesse der Allgemeinheit verfolgt habe. Welche Maßnahmen hierzu ergriffen werden dürften, obliege der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, dem es freigestanden habe, die Regelung der §§ 45 bis 48 AuslG zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Da er davon ausdrücklich abgesehen habe, komme es allein auf die Regelung des Ausländergesetzes 1965 an. Entgegen der Auffassung des Klägers habe auch eine Abschiebungsandrohung nicht zu ergehen brauchen, weil dies durch besondere Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1965 gerechtfertigt gewesen sei. Die Abschiebungsandrohung verfolge den Zweck, den Ausländer zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen. Verfüge dieser nicht über die Entscheidungsfreiheit, weil er sich in Strafhaft befinde und unmittelbar aus der Haft abgeschoben werden solle, sei dieser Zweck unerreichbar und der Erlaß der Abschiebungsandrohung eine sinnlose Förmlichkeit. Insbesondere werde der Kläger hierdurch nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, da das von der Rechtsordnung anzuerkennende Interesse zu erfahren, was mit ihm zu welcher Zeit geschehe, bereits durch den Vollzugsplan gewahrt werde, in dem auch der voraussichtliche Termin der Haftentlassung bekanntgegeben werde, so daß er sich auf den Zeitpunkt, zu dem er das Bundesgebiet verlassen müsse, einrichten und behördliche sowie private Angelegenheiten erledigen könne. Die mit seinem Teilantrag auf die Verpflichtung zur Neubescheidung gerichtete Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Kläger mit einer etwaigen Aufhebung der angefochtenen Ausweisungsverfügung wieder in den Genuß der erteilten Aufenthaltsberechtigung gelange. Der Kläger hat gegen den am 10. Mai 1995 zugestellten Gerichtsbescheid am 31. Mai 1995 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, die Verfügungen seien bereits deshalb aufzuheben, weil die Ausweisung in fehlerhafter Weise mit general- und spezialpräventiven Erwägungen begründet und ein besonderer Ausweisungsschutz verneint worden sei. Zwar sei formal nicht zu beanstanden, daß die Verfügung auf § 10 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 gestützt worden sei. Allerdings hätten in die nach dem alten Recht anzustellenden Ermessenserwägungen auch diejenigen eingestellt werden müssen, die der Gesetzgeber noch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens für richtig gehalten habe, nämlich die besonderen Ausweisungsschutzvorschriften des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG. Da noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheides für die Ausländerbehörden festgestanden habe, daß künftig, nämlich ab dem 1. Januar 1991, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen müßten, wenn ein Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sei, ausgewiesen werden solle und er eine Aufenthaltsberechtigung besitze oder wenigstens eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Wenn dieser Ermessensmaßstab im vorliegenden Fall nicht hätte zur Anwendung kommen sollen, hätte es hierzu einer besonderen Begründung in den Bescheiden bedurft. Dies sei unterblieben und mache die angegriffene Verfügung insgesamt fehlerhaft. Im übrigen seien Ausweisungsverfügung und Abschiebungsanordnung auch deswegen rechtswidrig, weil der Staat, in den abgeschoben werden solle, ebensowenig bestimmt worden sei wie eine Frist zur freiwilligen Ausreise. Von der Fristsetzung habe auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1965 abgesehen werden können, da er jedenfalls eine Vollziehung der Abschiebung seinem Vollzugsplan nicht habe entnehmen können. Einem Vollzugsplan sei nämlich keinesfalls notwendigerweise klar der voraussichtliche Zeitpunkt der Haftentlassung zu entnehmen. Dies hänge allein davon ab, ob und wann das Strafvollstreckungsgericht eine vorzeitige Entlassung verfüge. In seinem Falle sei es sogar so gewesen, daß er Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin, an dem tatsächlich seine Entlassung und Abschiebung erfolgt seien, Freigang erhalten und gearbeitet habe. Es habe zwar auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG keiner nachträglichen Fristsetzung bedurft, jedoch hätte die Abschiebung gemäß Abs. 2 der Vorschrift zumindest eine Woche vorher angekündigt werden müssen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zusätzlich ausgeführt, er sei etwa einen Monat nach der Abschiebung zurückgekehrt, habe einen inzwischen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag gestellt und sei seit Oktober 1995 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Verbindung seien zwei Kinder hervorgegangen, die im Januar 1993 und Dezember 1994 geboren seien. Mit Anklageschrift vom 4. Dezember 1995 sei er des erpresserischen Menschenraubs, begangen am 18. Oktober 1994, angeklagt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. April 1995 abzuändern und die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt vom 6. März 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1990 aufzuheben. Die Beklagte beantragt ohne weitere Begründung, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt/Main - 43 Js 16272/87, genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.