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Beschluss

12 TG 360/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0314.12TG360.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ausländerbehördliche Verfügung vom 14. Juni 1995 im Hinblick auf die sofort vollziehbare Ausweisung zu Unrecht abgelehnt. Die Ausweisungsverfügung ist nämlich offensichtlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf überwiegen insoweit die persönlichen Interessen des Antragstellers am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse daran, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers gegen die Ausweisung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Für die rechtliche Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens ist, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7). Deshalb sind hier die durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) erfolgten Änderungen des Ausweisungsrechts zu berücksichtigen, da diese Vorschriften am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten sind. Zwar hat der Antragsteller, wovon Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen sind, den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt. Denn er ist durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 6. Mai 1992 - 51 Ls - 3 Js 15399/92 -, rechtskräftig seit dem 22. Dezember 1992, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Erpressung und wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Antragsgegnerin durfte aber aus Gründen des Vertrauensschutzes diese Verurteilung des Antragstellers nicht mehr zum Gegenstand einer Ausweisung im Juni 1995 machen. Eine Ausländerbehörde muß sich nämlich grundsätzlich jeweils nach Kenntnisnahme von Ausweisungsgründen entscheiden, ob sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen soll; daneben hat sie noch die Möglichkeit, sich auf eine Abmahnung oder Verwarnung des Ausländers zu beschränken (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 7 AuslG Rdnr. 15; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 1995, § 7 AuslG Rdnr. 20; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 128). Verlängert die Ausländerbehörde allerdings in Kenntnis eines Ausweisungsgrundes vorbehaltlos eine Aufenthaltsgenehmigung, kann sie in der Regel aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausweisung nicht mehr auf diesen Tatbestand stützen (vgl. Hess. VGH, 05.10.1978 - VII OE 83/77 -, DÖV 1579, 836; GK-AuslR, Stand: Februar 1996, § 45 AuslG Rdnr. 733; Jakob/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, 22. Ergänzungslieferung, § 45 AuslG Rdnr. 44 m.w.N.; Kloesel/ Christ/Häußer, AuslR, § 45 AuslG Rdnr. 35). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller erhielt auf seinen Antrag vom 16. April 1991 die Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. April 1993 verlängert. Ausweislich einer Kopie in der Behördenakte wurde dem Antragsteller in seinem Paß durch entsprechenden Stempel bescheinigt, am 26. Februar 1993 eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt zu haben, so daß sein Aufenthalt nach §§ 69 Abs. 2 und 3 AuslG als erlaubt gelte. Diese Bescheinigung wurde noch mehrmals verlängert, zuletzt bis 30. Juli 1993. Ein dazugehöriger Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung läßt sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen. Allerdings befindet sich dort ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. August 1993. Dem Antragsteller wurde dann am 17. August 1993 eine Aufenthaltserlaubnis, (rückwirkend) gültig vom 30. April 1993 bis 17. Februar 1994 erteilt. Ausweislich der vorgelegten Behördenakten ist der Antragsgegnerin durch Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei der Antragsgegnerin am 15. Oktober 1992 eingegangen, das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 6. Mai 1992 übersandt worden. Auf einem Schreiben an den Vater des Antragstellers vom 27. Oktober 1992 ist in der Behördenakte handschriftlich der Vermerk "ausländerrechtliche Maßnahmen prüfen" angebracht worden. Nachdem die Antragsgegnerin am 3. März 1993 von der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Gießen durch die Staatsanwaltschaft informiert wurde, holte sie am 24. Mai 1993 eine Auskunft über den Antragsteller beim Bundeszentralregister ein, die am 25. Juni 1993 eintraf. Indem die Antragsgegnerin unter diesen Umständen dann jedoch am 17. August 1993 dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis verlängerte, hat sie damit ihm gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie aus der erneuten Verurteilung keine ausländerrechtlichen Konsequenzen ziehen werde. Zwar hat sie den Antragsteller in der Vergangenheit nach Straftaten zweimal (1987 und 1990) über die ihn treffenden ausländerrechtlichen Folgen bei weiteren Verstößen belehrt. Dies hat sie aber aufgrund der Verurteilung vom Mai 1992 gerade nicht mehr gemacht, sondern in Kenntnis aller Umstände die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Wenn die Antragsgegnerin dann in dem angegriffenen Bescheid ausführt, daß für die Ausweisung die Verurteilung durch das Amtsgericht Gießen vom 6. Mai 1992 ausschlaggebend ist (S. 3 des Bescheides), hat sie dabei dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht Rechnung getragen, so daß sich deshalb die angegriffene Ausweisungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Gründe, die ausnahmsweise gegen die Annahme eines Vertrauensschutzes sprechen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen, die auf einen entsprechenden Hinweis nur erklärte, von sich aus nichts mehr vorzutragen zu haben, noch sonstwie ersichtlich. Ergänzend ist im Zusammenhang mit der Ausweisungsverfügung noch darauf hinzuweisen, daß entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die schwerwiegenden Ausweisungsgründe nach § 48 Abs. 1 AuslG nicht mit den besonders schwerwiegenden Gründen nach Art. 3 Abs. 3 ENA identisch, sondern von geringerem Gewicht sind (vgl. Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -, ZAR 1996, 40 = DVBl. 1996, 216, jew. nur Ls.; demnächst EZAR 035 Nr. 12). Im übrigen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Versagung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung erweisen sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen insoweit zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls in die Wege zu leiten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist statthaft, weil durch die Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht beendet wird (vgl. dazu Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426 = InfAuslR 1991, 114). Ein fiktives Aufenthaltsrecht, an das im Hinblick auf die Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO angeknüpft werden könnte, kann sich im vorliegenden Fall aus § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ergeben. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Antragsteller hatte zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis vom 30. April 1993 bis zum 17. Februar 1994 und hielt sich somit während dieses Zeitraums rechtmäßig in Deutschland auf. Da er aber erst am 14. November 1994 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragte, war sein Aufenthalt in der Zwischenzeit nicht mehr erlaubt, so daß er sich in diesem Zeitraum illegal in Deutschland aufhielt. Für § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG reicht es nicht aus, daß sich der Ausländer früher einmal rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte. Vielmehr ist erforderlich, daß der Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig ist (Kanein/Renner, a.a.O., § 69 AuslG Rdnr. 6; GK-AuslR, a.a.O., § 69 AuslG Rdnr. 22, 42). Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sind grundsätzlich schädlich, es sei denn sie sind insbesondere nach §§ 96, 97 AuslG unbeachtlich (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 69 AuslG Rdnr. 9). Nach § 97 AuslG, der allgemein auf Fälle der Unterbrechungen rechtmäßigen Aufenthalts anzuwenden ist (Kanein/Renner, a.a.O., § 97 AuslG Rdnr. 2), "können" solche Unterbrechungen bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Dabei steht es grundsätzlich in dem Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie diese Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts im Hinblick auf die Frage der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis außer Betracht läßt. Im nur summarischer Beurteilung zugänglichem Eilverfahren ist aus der ausländerrechtlichen Verfügung zu entnehmen, daß die Ausländerbehörde diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit nicht zur Beurteilung des Begehrens des Antragstellers herangezogen hat. Da sie darüber hinaus in einer vorläufigen Entscheidung über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung den Aufenthalt des Antragstellers als erlaubt (§ 69 Abs. 3 AuslG) angesehen hat (Bl. 325 R der Behördenakten), spricht deshalb alles dafür, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrundezulegen, daß die Antragsgegnerin den Umstand der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers im Sinne des § 97 AuslG außer Betracht gelassen hat (Hess. VGH, 06.02.1995 - 12 TH 3273/94 -, InfAuslR 1995, 191 = AuAS 1995, 98 = DÖV 1995, 480). Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, daß es sich bei einem verspäteten Verlängerungsantrag der Sache nach um die erneute Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung handelt. Der vom Verwaltungsgericht zitierten Vorschrift des § 13 Abs. 1 AuslG kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, da sich die Rechtsstellung eines Ausländers während des Antragsverfahrens ausschließlich aus § 69 AuslG ergibt (Hess. VGH, 01.12.1995 - 12 TH 4018/95 -). Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß dem Antragsteller keine erneute Aufenthaltserlaubnis erteilt werden durfte. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Eine solche nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG scheidet bereits deshalb aus, weil der volljährige Antragsteller nicht seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Denn er hatte nur bis zum 17. Februar 1994 eine Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung er erst am 14. November 1994 beantragte, so daß er diese Voraussetzung, als er seinen Verlängerungsantrag stellte, nicht erfüllte. Aus dem gleichen Grund scheidet eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG aus (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Scheidet ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus, bedeutet dies aber noch nicht, daß der entsprechende Antrag erfolglos bleibt. Über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, da die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen, nach Ermessen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4 AuslG), wobei allerdings die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG anwendbar sind (Hess. VGH, 28.01.1993 - 12 TH 2385/92 -, EZAR 024 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 182 m.w.N.). Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Ob die Voraussetzungen einer Regelversagung vorliegen oder ob ein Ausnahmefall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = EZAR 028 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 2 = DVBl. 1994, 52 ; VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7), so daß es auch nicht darauf ankommt, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Bewertung zu Unrecht einen bestimmten Regelversagungsgrund angenommen hat, tatsächlich jedoch ein anderer Grund eingreift. Deshalb ist es vorliegend auch unbeachtlich, daß die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zugrundegelegt hat, obwohl dieser im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht mehr zum Gegenstand einer Ausweisungsverfügung gemacht werden konnte. Damit steht dies auch einer Berücksichtigung als Regelversagungsgrund entgegen (vgl. BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168 = EZAR 100 Nr. 3 = NJW 1978, 2446 = DVBl. 1978, 881 ). Der Antragsteller hat jedoch aus anderen Gründen den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt. In seinem Fall liegt der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG vor, weil er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Denn er hat sich nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar gemacht, weil er sich nach Ablauf seiner letzten bis zum 17. Februar 1994 befristeten Aufenthaltserlaubnis bis zum Tag der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 14. November 1994 ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhielt, ohne im Besitz einer Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG zu sein. Bei summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, daß der Antragsteller den Straftatbestand des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet vorsätzlich erfüllt hat. Denn er hat in der Vergangenheit über einen Zeitraum von etwa acht Jahren immer rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt, so daß er im Hinblick auf die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt hat, so daß ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß er die Unerlaubtheit seines Aufenthalts zumindest als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und dies billigend in Kauf genommen hat, also zumindest bedingt vorsätzlich handelte. Dieses strafbare Verhalten des Antragstellers stellt auch keinen vereinzelten oder geringfügigen Rechtsverstoß dar, weil er knapp neun Monate gegen eine strafbewehrte Vorschrift verstoßen hat, die die Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen sichern soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, 14.11.1994 - 1 S 818/94 -, EZAR 033 Nr. 5 = AuAS 1995, 79). Als einen geringfügigen Verstoß wird man insoweit etwa eine verspätete Antragstellung von bis zu drei Monaten annehmen können (Fraenkel, a.a.O., S. 253). Dem kann zunächst nicht entgegengehalten werden, der Antragsteller sei immerhin vom Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 4. Oktober 1994 inhaftiert gewesen und benötige für diese Zeit keinen Aufenthaltstitel. Denn eine Inhaftierung im Bundesgebiet stellt ebenfalls einen Aufenthalt im Bundesgebiet dar, so daß ein Ausländer während dieser Zeit einer Aufenthaltsgenehmigung bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG; vgl. auch § 6 Abs. 2 AuslG). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber diesen Personenkreis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung während der Zeit der Inhaftierung befreit hätte; dies ist jedoch nicht geschehen. Des weiteren ändert sich an dem Vorliegen des Ausweisungsgrundes auch dadurch nichts, daß im Rahmen dieses Eilverfahrens die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers nach Ablauf der ihm bis zum 17. Februar 1994 erteilten Aufenthaltsgenehmigung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. November 1994 für die Frage der Statthaftigkeit des Antrags außer Betracht gelassen wird. Denn damit wird die Zeit der Unterbrechung nicht als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen (Kanein/ Renner, a.a.O., § 97 AuslG Rdnr. 3; Fraenkel, a.a.O., S. 163). Bei summarischer Prüfung ist vorliegend auch kein Ausnahmetatbestand zu erkennen, der ein Absehen von der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der Regel gebotenen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt. Ein derartiger Ausnahmefall ist nur dann gegeben, wenn der jeweilige Sachverhalt von der im Gesetz vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, daß eine Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht von vornherein geboten ist. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes indiziert im allgemeinen die Gefährdung öffentlicher Interessen; deshalb bedarf die Aufenthaltsgewährung bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes einer besonderen Rechtfertigung (so die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 56). Solche besonderen Umstände können in der abgeurteilten Straftat oder in besonderen persönlichen Verhältnissen des Täters liegen; dabei spielen auch spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte eine Rolle. In diese Prüfung sind alle Umstände einzubeziehen, die auch Gegenstand einer Ermessensentscheidung bei einer Ausweisung sind, und es ist zu klären, ob sich aus diesen Umständen ergibt, daß trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG kein Regelfall einer Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach dieser Vorschrift vorliegt (zu § 47 Abs. 2 AuslG: vgl. Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3; Hess. VGH, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89 -, EZAR 032 Nr. 6 = NVwZ-RR 1993, 432 ). Insoweit können insgesamt ähnliche Gesichtspunkte herangezogen werden wie im Falle des § 47 Abs. 2 AuslG (Kanein/Renner, a.a.O., § 7 AuslG Rdnr. 12, 16; Hailbronner, a.a.O., § 7 AuslG Rdnr. 16; vgl. auch VGH Baden- Württemberg, 27.01.1992 - 13 S 1585/90 -, EZAR 015 Nr. 2 = NVwZ- RR 1992, 511). Dabei nimmt der Senat insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verneinung eines Ausnahmefalles im Zusammenhang mit § 47 Abs. 2 AuslG im angegriffenen Beschluß (S. 7 1. Abs. bis S. 8 unten) Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Ausnahmefall nicht bereits dadurch begründet, daß er sich während seiner Inhaftierung und nach seiner Freilassung nichts hat zuschulden kommen lassen. Bei summarischer Betrachtungsweise ergibt sich unter Beachtung von Art. 8 EMRK ebenfalls kein Ausnahmefall. Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelt ein Recht auf Achtung des Familienlebens. Dabei kann die Versagung einer begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter der Voraussetzung eines tatsächlich praktizierten Familienlebens einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (vgl. EGMR, 21.06.1988 - 3/1987/126/177 (Berrehab) -, EuGRZ 1993, 547 = InfAuslR 1994, 84). Allerdings untersagt Art. 8 EMRK nicht schlechthin eine Versagung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr ist ein solcher Eingriff in das Familienleben dann gerechtfertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt und darüber hinaus in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist; letzteres ist dann erfüllt, wenn der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspringt und in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. EGMR, 18.02.1991 - 31/1989/191/291 (Moustaquim) - InfAuslR 1991, 149; EGMR, 26.03.1992 - 55/1990/246/317 (Beldjoudi) -, EuGRZ 1993, 556 = InfAuslR 1993, 86; EGMR 13.07.1995, - 18/1994/465/564 (Nasri) -, InfAuslR 1996, 1; EKMR, 10.04.1989 (Moustaquim) - InfAuslR 1991, 66; EKMR, 13.10.1992 - 16152/92 (Lamguindaz) -, InfAuslR 1995, 133). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann im Rahmen dieses Verfahrens letztlich nicht zweifelhaft sein, daß die Verweigerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller, der zusammen mit seinen Eltern lebt und damit ein Familienleben tatsächlich praktiziert, durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Verweigerung beruht - wie oben dargelegt - auf einer gesetzlichen Grundlage und verfolgt die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebilligten Ziele der Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der öffentlichen Ordnung (EGMR, 13.07.1995, a.a.O.). Der Eingriff ist auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Zwar ist der letztlich konkrete Anlaß für diesen Eingriff - Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet - im Vergleich mit anderen insoweit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte publizierten Fälle nicht besonders hervortretend. Zugunsten des Antragstellers ist auch noch heranzuziehen, daß er nach Aktenlage nach seiner Haftentlassung im Oktober 1994 nicht wieder straffällig wurde. Dies stellt zumindest unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs des Antragstellers in strafrechtlicher Hinsicht, beginnend im Alter von 14 Jahren mit einem Fahrraddiebstahl über mehrere Diebstahlsdelikte, Autoaufbrüche, Betäubungsmitteldelikte bis hin zur Verurteilung vom 6. Mai 1992 durch das Amtsgericht Gießen und der Begehung von weiteren Straftaten innerhalb einer Bewährungszeit, einen durchaus positiven Aspekt dar. Allerdings liegt in den vom Antragsteller in einem Zeitraum von etwa acht Jahren begangenen Straftaten bereits ein gravierender Unterschied zu dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des dortigen Antragstellers - Moustaquim - entschiedenen Verfahrens (18.02.1991, a.a.O.), der nämlich die Straftaten in einer relativ kurzen Zeitspanne von 11 Monaten beging. Darüber hinaus bietet aber gerade unter anderem dieser strafrechtliche Werdegang des Antragstellers die Grundlage für die Notwendigkeit des Eingriffs durch die Ausländerbehörde. Denn immerhin hat der Antragsteller Ermahnungen der Antragsgegnerin aus den Jahren 1987 und 1990 über ausländerrechtliche Konsequenzen bei weiteren Straftaten offensichtlich ignoriert. Auf der anderen Seite ist aber noch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller mittlerweile seit etwa 20 Jahren im Bundesgebiet lebt, sich hier seine Eltern, Geschwister und Freunde aufhalten, während Kontakte zu Verwandten in die Türkei nicht mehr bestehen sollen. Gerade letzteres unterscheidet ihn aber von anderen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugunsten der jeweiligen Antragsteller entschiedenen Fälle; denn dies bedeutet, daß der Antragsteller noch Verwandte in der Türkei hat, die für ihn in der Anfangszeit eines eventuellen Aufenthalts in der Türkei zumindest eine erste Anlaufstelle sein können. Irgendwelche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, sind nicht ersichtlich. Weiterhin kann ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, daß der am 20. Februar 1970 geborene Antragsteller zwar mit sehr jungen Jahren in das Bundesgebiet einreiste, nämlich am 7. November 1975. Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, daß er einen nicht völlig zu vernachlässigenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht hat. Auch in diesem Punkt unterscheidet er sich unter anderem ebenfalls noch von den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Moustaquim (18.02.1991, a.a.O.), der bei der Einreise nach Belgien erst weniger als zwei Jahre alt war, und dem Fall Beldjoudi (26.03.1992, a.a.O.), der sogar in Frankreich als Kind damals französischer Eltern geboren wurde und zeitweise die französische Staatsangehörigkeit besaß. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsteller nicht mehr die türkische Sprache spricht, wobei der Senat davon ausgeht, daß der Antragsteller aufgrund seines Lebens in der Türkei bis zum Jahre 1975 die Sprache als solche - dem Alter entsprechend - wohl gelernt haben dürfte. Da er im Bundesgebiet mit seinen türkischen Eltern zusammenlebt und, wie sich aus den Behördenakten ergibt, zumindest teilweise Kontakt zu türkischen Jugendlichen hat, spricht zumindest einiges dafür, daß er unter diesen Umständen die türkische Sprache nicht völlig vernachlässigte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet eingereist und nichts dafür ersichtlich ist, daß seine Eltern zu diesem Zeitpunkt schon über solche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügten, daß deshalb innerhalb der Familie deutsch gesprochen worden wäre. Vielmehr kann eigentlich eher davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller auch nach seiner Einreise sich weiterhin in nicht unerheblichem Umfang seiner Heimatsprache bediente. Insbesondere aus dem Zusammenleben mit seinen Eltern kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch durchaus entnommen werden, daß ihm die türkische Kultur nicht völlig fremd sein dürfte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß seine Eltern oder Geschwister in der Zwischenzeit in der Mehrzahl die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hätten, so daß sich der vorliegende Fall insoweit von dem des vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte positiv entschiedenen Fall Nasri (13.07.1995, a.a.O.) unterscheidet, bei dem im übrigen als außergewöhnlicher Umstand noch die Behinderung seit der Geburt und der Analphabetismus des Antragstellers des dortigen Verfahrens hinzukam, so daß dieser Fall im besonderen Maße Umstände aufwies, die einen Eingriff in der Familienleben als unverhältnismäßig erschienen ließen. Unter Berücksichtigung und Gewichtung der angeführten Umstände und wegen Fehlens vergleichbarer außergewöhnlicher Umstände zu den vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugunsten der jeweiligen Antragsteller entschiedenen Fälle vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, daß der Eingriff in das Familienleben des Antragstellers durch die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Insoweit ist der Antrag zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig; er kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Denn der Antragsteller ist nach der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG), und die freiwillige Erfüllung ist nicht gesichert (§ 42 Abs. 3 AuslG). Die Abschiebungsandrohung erfüllt auch im übrigen die Voraussetzungen des § 50 AuslG, wogegen vom Antragsteller auch nichts vorgebracht wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich an dem gegenseitigen Obsiegen bzw. Unterlegen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).