Beschluss
6 TG 410/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0205.6TG410.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 19. Juni 1997 zu Recht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtmäßig mit der Folge, dass das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse überwiegt (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/93 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst angenommen, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 17, 18 AuslG und den assoziationsrechtlichen Bestimmungen des Art. 6 ARB 1/80 zusteht. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend dahin entschieden, dass der Antragsteller auch nicht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) verlangen kann. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt der vierjährige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft einen rechtmäßigen Aufenthalt beider Ehegatten im Bundesgebiet voraus (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 140; GK-AuslR, Stand April 1995, § 19 AuslG Rdnr. 35; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 1997, § 19 AuslG Rdnr. 4; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 19 AuslG Rdnr. 5; Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach dem in Deutschland geltenden Recht, Diss. Regensburg, 1996, S. 237 f.; ebenso jetzt auch Nr. 19.1.1 AuslG-VV-E). In welcher Weise der Aufenthalt im Inland tatsächlich unterbrochen werden darf, ohne dass die Aufenthaltsgenehmigung erlischt und der Aufenthalt damit rechtswidrig wird, ergibt sich allein aus § 44 AuslG. Wenn das Gesetz den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren verlangt, dann ist zunächst erforderlich, dass während dieser Zeit eine gültige Ehe bestanden hat und die Ehegatten, wie es § 17 Abs. 1 AuslG unter Bezugnahme auf Art. 6 GG fordert, eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben. Fehlt es an einer in Deutschland anzuerkennenden gültigen Ehe (dazu Art. 11, 13 EGBGB; Palandt, BGB, 57. Aufl., 1998, vor § 1353 Rdnr. 3, Art. 13 EGBGB Rdnr. 6 ff.), etwa im Falle einer vor einem Hoca oder einem Imam oder vor einer Vertretung eines ausländischen Staates in Deutschland geschlossenen Ehe, dann ist eine grundlegende Voraussetzung für ein ehebezogenes Aufenthaltsrecht nicht erfüllt. Für den rechtswirksamen Bestand einer Ehe ist es dagegen unerheblich, ob die häusliche Ehegemeinschaft ohne eheliche Lebensgemeinschaft geführt wird (vgl. dazu Palandt, a.a.O., § 1565 Rdnr. 3) oder ob es sich um eine sogenannte "Schein- oder Asylantenehe" (so Palandt, a.a.O., § 1353 BGB Rdnr. 2, § 1565 BGB Rdnr. 12, § 13 EheG Rdnr. 8) handelt; denn für die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG kommt es weder auf die Beweggründe für die Eingehung der Ehe im Einzelnen noch auf die Art und Weise der Führung der Ehe an, sondern nur darauf, ob die Ehegatten als solche zusammenleben. Eine andere Auslegung würde Sinn und Zweck der Vorschriften über das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nicht gerecht. Die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG verfolgt den Zweck, dem Ausländer, der sich aufgrund einer Eheschließung mit einem deutschen oder mit einem ausländischen Partner längere Zeit in Deutschland rechtmäßig aufgehalten hat, die Fortsetzung dieses Aufenthalts zu ermöglichen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft inzwischen aufgehoben ist. Sein Aufenthalt soll nicht allein deswegen beendet werden, weil der ursprüngliche Zweck damit künftig nicht mehr erfüllt werden kann. Eine andere Auslegung lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus herleiten, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG für die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts zusätzlich verlangt ist, dass der Ausländer bis zum Eintritt der in Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Damit ist lediglich dafür Sorge getragen, dass nur derjenige ausländische Ehegatte in den Genuss der Verselbständigung gelangt, der bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat, sondern in diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaß. Damit sollen diejenigen Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Ausländer während des Bestands der Ehe einmal einen dieser Aufenthaltstitel besaß, diesen aber bis zum Eintritt der maßgeblichen Voraussetzungen verloren hatte. Außerdem sollen diejenigen Ausländer ausgenommen werden, die in diesem Zeitpunkt lediglich eine Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung besaßen; diese Aufenthaltstitel taugen, wie die insoweit einschlägigen Vorschriften der §§ 29 und 31 AuslG belegen, nicht für eine Verselbständigung des familienbezogenen Aufenthaltsrechts. Nur der Besitzer einer zur Verfestigung geeigneten Aufenthaltsgenehmigung konnte auf den Fortbestand seines Aufenthalts bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod, Scheidung oder Trennung in schutzwürdiger Weise vertrauen (dazu Fraenkel, a.a.O. S. 140; GK-AuslR, a.a.O. Rdnr. 38; Renner, a.a.O. S. 237) und soll daher in den Genuß des eigenständigen Aufenthaltsrechts gelangen. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Antragsteller nach der Eheschließung zunächst nur deswegen eine Duldung und keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, weil die jetzige Fassung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG damals noch nicht galt und er bei Einbeziehung der Zeiten des Besitzes der Duldung die Vier-Jahres-Frist erfüllt hätte. Denn das Fehlen einer Deutschverheiratete begünstigenden Bestimmung über die Einholung der Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise war jedenfalls nicht verfassungs- oder gesetzwidrig. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).