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Beschluss

12 UZ 4900/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0530.12UZ4900.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, ob für vor der Asylanerkennung der Stammberechtigten im Bundesgebiet geborene Kinder eine Frist zur Stellung des Asylantrags gilt und, wenn ja, welche. Diese Frage lässt sich nämlich anhand des Wortlauts von § 26 Abs. 2 AsylVfG sowie dessen Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte eindeutig beantworten, ohne dass hierfür ein Berufungsverfahren durchgeführt werden muss. Wer wie die Klägerin nach der Asylantragstellung ihrer Eltern, aber vor deren Asylanerkennung im Bundesgebiet geboren ist, muss den Asylantrag unverzüglich nach der Geburt stellen, damit er im Wege des Familienasyls als Asylberechtigter anerkannt werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Die nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erforderliche entsprechende Anwendung von § 26 Abs. 1 AsylVfG hat zur Folge, dass das in Deutschland geborene Kind ebenso behandelt wird wie ein während des Asylverfahrens eines Ausländers eingereister Ehegatte und deshalb den Asylantrag unverzüglich stellen muss. Die Situation dieses Kindes unterscheidet sich so erheblich von der des nach der Asylanerkennung der Eltern geborenen, dass die für die "Nachgeborenen" vorgesehene Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG auf das davor geborene Kind nicht entsprechend angewandt werden kann. Bei Auslegung der Bestimmungen des § 26 AsylVfG über die Familienasylanerkennung von Ehegatten und ledigen minderjährigen Kindern muss berücksichtigt werden, dass die Einführung des Familienasyls zahlreichen Erfahrungen mit familienbezogenen Verfolgungen teilweise sippenhaftähnlicher Art Rechnung trägt (vgl. dazu z. B. BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 239.80 -, BVerwGE 65, 244 = EZAR 204 Nr. 1; BVerwG, 02.07.1985 - 9 C 35.84 -, EZAR 204 Nr. 2 = NVwZ 1986, 487 m. Anm. Bell, ZAR 1986, 188; BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244 = EZAR 204 Nr. 9) und dass die von politischer Verfolgung potentiell mitbetroffenen Familienangehörigen eines anerkannten Asylberechtigten im Grundsatz dieselbe Rechtsstellung erhalten sollen wie diese selbst (vgl. dazu BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91 -, BVerwGE 88, 326 = EZAR 215 Nr. 2 m. Anm. Renner, ZAR 1992, 35). Während für den Ehegatten eines Asylberechtigten der Bestand der Ehe in dem Verfolgerstaat verlangt und damit eine unmittelbare Beziehung zwischen der Verfolgung des Asylberechtigten und der möglichen Erstreckung der Verfolgung auf den Ehegatten hergestellt wird, fehlt es für minderjährige ledige Kinder an einem derartigen notwendigen Zusammenhang. Bei ihnen ist vielmehr allein darauf abgestellt, dass sie erfahrungsgemäß bei einer Einreise in den Staat, in dem ihre Eltern der Anerkennungsentscheidung des Bundesamts zufolge politisch verfolgt werden, ebenfalls Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein können. Während § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.1990, BGBl. I S. 2170) die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Ehegatten eines Asylberechtigten nur für die zum Zeitpunkt der Asylanerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder des Asylberechtigten vorsah, enthält die Nachfolgervorschrift des § 26 Abs. 2 AsylVfG keine derartige Beschränkung des Kreises der familienasylberechtigten Kinder mehr. Dies beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder im Hinblick auf einen einheitlichen Rechtsstatus der Familie in die Familienasylregelung einbezogen werden sollen (so die Empfehlung des Bundestags-Innenausschusses, BT-Dr. 12/2718 S. 20, 60). Während nach der Fassung von § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG 1982 unklar sein konnte, zu welchem Zeitpunkt die Kinder des Asylberechtigten minderjährig und ledig sein mussten (vgl. dazu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., § 7 a AsylVfG, Rdnr. 5), hat der Gesetzgeber durch § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nunmehr klargestellt, dass insoweit auf den Zeitpunkt der eigenen Antragstellung der Kinder abzustellen ist und sich eine etwaige längere Verfahrensdauer nicht nachteilig für sie auswirken soll (BT-Dr. 12/2718 S. 60). Die Ausweitung des Kreises der familienasylberechtigten Kinder auf die nach der Asylanerkennung der Eltern Geborenen kommt nach alledem schon in der Neufassung von § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG deutlich zum Ausdruck, während in § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG lediglich die Antragsfrist für die nach der Anerkennung des Asylberechtigten im Bundesgebiet geborenen Kinder besonders geregelt ist (ebenso VGH Baden-Württemberg, 11.01.1996 - A 14 S 2694/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 34, Bay.VGH, 06.04.1995 - 11 BA 95.30551 -, InfAuslR 1995, 255; insoweit a.A. VG Münster, 05.01.1996 - 8 K 2241/94.A -, NVwZ-Beilage 1996, 35). Eine Einschränkung des Kreises der familienasylberechtigten Kinder auf Inlandsgeburten lässt sich danach allenfalls § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG deshalb entnehmen, weil dort nur im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder erwähnt sind; diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden, weil sie mit dem Zulassungsantrag nicht als klärungsbedürftig geltend gemacht und im übrigen die Klägerin im Bundesgebiet geboren ist. Die Beantwortung der vom Bundesbeauftragten als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen nach der Existenz und der Dauer der Antragsfrist ist nach alledem ohne weiteres aus § 26 Abs. 2 AsylVfG zu beantworten. Auf Kinder, die nach Asylantragstellung und vor Anerkennung des asylberechtigten Elternteils geboren sind, ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die Fristbestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass der Asylantrag ebenso wie bei dem Ehegatten vor oder gleichzeitig mit dem Asylantrag des Elternteils oder unverzüglich nach der Einreise zu stellen ist. Wird das Kind wie im vorliegenden Fall erst nach der Asylantragstellung des Elternteils geboren, scheiden die beiden ersten Möglichkeiten von vorn herein aus, so dass das Kind die Asylanerkennung unverzüglich nach der Geburt beantragen muss, weil diese bei entsprechender Anwendung an die Stelle der Einreise tritt (ebenso VGH Baden-Württemberg, 11.01.1996 - A 14 S 2694/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 34; Hailbronner, AuslR, § 26 AsylVfG Rdnr. 33 m.w.N; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993, § 26 AsylVfG, Rdnr. 9; jetzt auch BVerwG, 13.05.1997 - 9 C 35.96 u.a. -; a.A. wohl Marx, AsylVfG, 3. Aufl., 1995, § 26 Rdnr. 15). Die Gleichsetzung von Geburt und Einreise ist rechtlich wie tatsächlich gerechtfertigt; schließlich werden in Deutschland geborene Kinder auch im Aufenthaltsrecht ähnlich behandelt wie nachgezogene Kinder (vgl. §§ 20, 21, 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AuslG). Wenn dagegen für im Bundesgebiet nach der Asylanerkennung geborene Kinder nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Antragsfrist von einem Jahr nach der Geburt eingeräumt ist, so beruht dies erkennbar auf der Überlegung, dass in diesen Fällen eine längere Überlegungsfrist gewährt werden kann, weil nach der Asylanerkennung eines Elternteils die aufenthaltsrechtliche Stellung des später geborenen Kindes wesentlich günstiger gestaltet sein und deshalb die Beantragung von Familienasyl erübrigen kann. Besitzt der asylberechtigte Elternteil auf Grund der Asylanerkennung bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG) oder nach fünf oder acht Jahren eine Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AuslG), so erhält das Kind ohne weiteres eine aufenthaltserlaubnis (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 AuslG). Angesichts dieser Sondersituation später geborener Kinder verbietet sich eine analoge Anwendung der Fristbestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG auf vor der Asylanerkennung der Eltern geborene Kinder. Erst recht kann, da die durch § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorgeschriebene entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG auf diese Kinder ein zweckentsprechendes Ergebnis erbringt, nicht angenommen werden, für diese Fallkonstellation existiere überhaupt keine Antragsfrist (so aber Bay. VGH, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht unterscheidet in dem angegriffenen Urteil die Fragen nach der materiellen Asylberechtigung und nach der Antragsfrist nicht klar voneinander, legt aber offenbar ebenfalls die Ansicht zu Grunde, da Satz 2 von § 26 Abs. 2 AsylVfG auf die vorliegende Fallkonstellation nicht entsprechend anwendbar sei, sondern Satz 1 dieser Vorschrift, gelte überhaupt keine Frist. Da der Bundesbeauftragte offenbar die im einzelnen im Zulassungsantrag wiedergegebene Auffassung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) teilt, ist nicht ausreichend dargelegt, dass trotz der dargestellten Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung Klärungsbedarf besteht. Die Tatsache allein, dass ein Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) in einer einzigen Entscheidung eines Senats eine andere Auffassung vertreten, nötigt ebensowenig zur Zulassung der Berufung wie der Umstand, dass die für Asylsachen zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bisher die aufgeworfene Frage noch nicht (ausdrücklich) entschieden haben (Hess. VGH, 06.03.1996 - 12 UZ 519/96 - m.w.N.). Die vom Bundesbeauftragten für klärungsbedürftig erachtete Frage kann vielmehr bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens endgültig behandelt werden, und es ist nicht erkennbar, dass sich für die Beantwortung dieser Rechtsfrage im Berufungsverfahren neue Erkenntnisse ergeben könnten. Dann aber bedarf es nicht der Zulassung der Grundsatzberufung. Die Berufung darf wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn sich eine Rechts- oder Tatsachenfrage nur nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens beantworten lässt. Bei Rechtsfragen bedarf es indes regelmäßig keiner weiteren Aufklärung, so dass die Berufungszulassung zu versagen ist, falls die Rechtsfrage auch im Zulassungsverfahren entschieden werden kann. Für die Zukunft liegt auch für den hiesigen OVG/VGH-Bezirk eine verbindliche Aussage vor, die zur Herstellung und Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung beitragen kann. Da für die Grundsatzberufung Einzelfallgerechtigkeit keine Rolle spielt, ist es unschädlich, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage anders beantwortet hat als das Berufungsgericht. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der abschließend festgelegten Zulassungsgründe, die Berufung nur zum Zwecke der Korrektur einer unrichtigen erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen (Hess. VGH, 21.11.1994 - 13 UZ 1572/94 -). Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht deswegen, weil dem angegriffenen Urteil nicht entnommen werden kann, was das Verwaltungsgericht unter unverzüglicher Antragstellung im Falle des vor der Asylanerkennung der Eltern geborenen Kindes im einzelnen versteht. In dem angegriffenen Urteil ist nämlich nach den Ausführungen zu § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylVfG lediglich angegeben, nach alledem sei der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtswidrig und in vollem Umfang aufzuheben. Erörterungen dazu, ob der Asylantrag der am 24. Mai 1991 geborenen Klägerin vom 25. Juni 1993 unverzüglich gestellt war, fehlen. Hierauf ist im Zulassungsantrag nicht eingegangen. Dort heißt es vielmehr abschließend lediglich, der Berufung sei, wenn man der diesseits geteilten Rechtsauffassung der zitierten Ober- und Verwaltungsgerichte folge, stattzugeben, da sich die Fristenregelung für die Gewährung von Familienasyl für die im Bundesgebiet vor der Anerkennung ihrer Eltern geborenen Kinder unmittelbar aus § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ergebe. Die Frage der unverzüglichen Antragstellung ist weder in diesem Zusammenhang noch im Zulassungsantrag erwähnt. Selbst wenn sie klärungsbedürftig und -fähig wäre, könnte deswegen die Berufung nicht zugelassen werden, da der Bundesbeauftragte seinen Zulassungsantrag nicht hierauf gestützt hat. Die Berufung kann auch nicht wegen Abweichung von dem zwischenzeitlich ergangenen o.g. Revisionsurteil zugelassen werden. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Obwohl das angegriffene Urteil nach alledem von der o.g. Revisionsentscheidung vom 13. Mai 1997 abweicht, kann die Berufung nicht deswegen zugelassen werden. Die Berufung ist zwar wegen Abweichung von einer nachträglich ergangenen Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte zuzulassen, wenn hinsichtlich der Rechts- oder Tatsachenfrage die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage beantragt worden war und die Grundsatzfrage durch die nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist (zur Revisionszulassung vgl.: BVerwG, 20.03.1985 - 3 B 83.84 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230; BVerwG, 07.01.1993 - 4 NB 42.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74). Im Hinblick darauf, dass die Divergenzzulassung nur einen Unterfall der Grundsatzzulassung bildet, ist es nicht gerechtfertigt, den Fall der nachträglichen Klärung einer ursprünglich klärungsbedürftigen Grundsatzfrage anders zu behandeln als den Fall einer ursprünglichen Divergenz, sofern die zwischenzeitliche Klärung zu einer nachträglichen Divergenz führt. Die insoweit maßgebliche Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nämlich auch in dem ersteren Fall gefährdet. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass der ursprünglich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung tatsächlich gegeben war (so ausdrücklich: OVG Hamburg, 10.01.1996 - Bs VI/VII 77/94 -). Diese Auffassung liegt offenbar auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Es hat nämlich schon in dem Beschluss vom 24. Mai 1965 (- III B 10.65 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49), der in der späteren Rechtsprechung ständig zitiert wird, ausgeführt, die Beschwerde sei gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet, obwohl die Beteiligten die Zulassung der Revision ausschließlich aufgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrt habe; die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da der Senat durch sein nach Ablauf der Beschwerdefrist verkündetes Urteil vom 25. März 1965 die Rechtsfragen geklärt habe. In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der beschließende Senat die zunächst offene und grundsätzlich bedeutsame Frage in seinem nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangenen Urteil geklärt habe und in Fällen dieser Art ein auf Grundsätzlichkeit gestütztes Zulassungsbegehren ohne weiteres auch die Zulassung wegen Abweichung decke (BVerwG, 11.02.1986 - 8 B 7.85 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240). Hieraus lässt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass für ein Zulassungsbegehren nur dann auf eine zwischenzeitlich eingetretene Divergenz zurückgegriffen werden kann, wenn ursprünglich das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen wäre. Gegenüber dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt der Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit nicht zum Tragen. Deshalb ist die Zulassung der Berufung nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil das Urteil aufgrund der nachträglichen Klärung der ursprünglich klärungsbedürftigen Grundsatzfrage von der späteren ergangenen Entscheidung abweicht und sich als insoweit unzutreffend darstellt. Hiergegen bestehen auch im Blick auf die Garantie wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine durchgreifenden Bedenken. Der Rechtsmittelführer wird nämlich in diesen Fällen nicht anders behandelt, als wenn über den Zulassungsantrag vor Ergehen der Grundsatzentscheidung entschieden worden wäre. Eine Zulassung des Rechtsmittels und damit eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren an der zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidung konnte er nur bei ursprünglich gegebener grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erreichen können. Er steht also nunmehr nicht schlechter, als wenn das Gericht über den Zulassungsantrag sofort entschieden hätte. Eine andere Behandlung kann er nicht allein deshalb verlangen, weil der Zulassungsantrag infolge Überlastung eines Gerichts nicht sogleich beschieden worden ist. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).