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Beschluss

12 UZ 1609/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0731.12UZ1609.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen ist. Die Zulassung der Berufung bezieht sich allerdings nicht auf die mit Bescheid vom 14. Januar 1994 erlassene Abschiebungsandrohung. Diese war ausweislich des Klageantrags vom 15. August 1994, der Verhandlungsniederschrift vom 12. März 1997 und des Tatbestands des angegriffenen Urteils nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Zu Recht macht der Kläger geltend, dass das angegriffene Urteil von dem Urteil des beschließenden Senats vom 20. Januar 1994 - 12 UE 200/91 - über die Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsgebieten der Türkei abweicht und hierauf beruht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich angenommen, dass derzeit und in absehbarer Zukunft türkische Staatsangehörige auch in den kurdischen Siedlungsgebieten in der Osttürkei und in den Notstandsgebieten allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keiner unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind und sein werden. Der Annahme der Divergenz steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht seine Erkenntnisse lediglich auf eine "Auswertung des in das Verfahren eingeführten Informationsmaterials" bezieht, aber an keiner Stelle zu erkennen gibt, auf welches Gutachten, welche amtliche Auskunft und welche sonstige Stellungnahme es die getroffenen Tatsachenfeststellungen stützt. Damit wird sowohl den Beteiligten als auch dem Berufungsgericht jegliche Kontrolle darüber genommen, ob das Verwaltungsgericht sich verfahrensrechtlich fehlerfrei die gemäß § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit gebildet hat. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln ist damit in keiner Weise nachvollziehbar und der Geltendmachung von Zulassungsgründen durch die Beteiligten insoweit nicht zugänglich. Sie wird damit nicht einmal den Mindestanforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gerecht. Soweit das Verwaltungsgericht zum Beleg seiner von der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats seit dem bereits erwähnten Urteil vom 24. Januar 1994 abweichenden Auffassung auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 - und - 9 C 171.95 - verweist, ohne deren Inhalt zu nennen und eine Fundstelle anzugeben (vgl. dazu EZAR 202 Nr. 27 = NVwZ 1996, 1110 und EZAR 203 Nr. 8 = NVwZ 1996, 1113 ), ist offensichtlich der Inhalt dieser Revisionsurteile verkannt, mit denen Berufungsurteile des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden sind. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht weder eigene Tatsachenfeststellungen über eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsgebieten der Türkei und über eine interne Fluchtalternative in anderen Regionen getroffen noch entsprechende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts missbilligt. Es hat vielmehr die vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein getroffenen Tatsachenfeststellungen aus Rechtsgründen nicht für ausreichend erachtet, um eine Gruppenverfolgung festzustellen und eine interne Fluchtalternative auszuschließen. Falls das Verwaltungsgericht hätte annehmen wollen, dass damit auch die vom beschließenden Senat getroffenen Tatsachenfeststellungen aus Rechtsgründen nicht für die Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung ausreichen, dann hätte es zumindest zunächst einmal die vom beschließenden Senat einerseits und die vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein andererseits vorgenommenen Tatsachen- und Beweiswürdigungen gegenüberstellen und überprüfen müssen. So aber hat es fälschlicherweise seine Überzeugungsgewissheit offenbar nicht auf dazu taugliche Erkenntnis- und Beweismittel gestützt, sondern auf Revisionsentscheidungen, die sich der Kompetenz des Revisionsgerichts entsprechend lediglich zu Rechtsfragen verhalten. Obwohl das Verwaltungsgericht nach alledem der ihm obliegenden Aufgabe der Ermittlung und Würdigung von Tatsachen und Beweisen hinsichtlich der Gruppenverfolgung nicht nachgekommen ist, ist die Divergenzrüge des Klägers zutreffend. Denn das Verwaltungsgericht weicht in seinen tatsächlichen Aussagen, auch wenn diese verfahrensfehlerhaft getroffen sind, von grundsätzlichen Aussagen des beschließenden Senats ab, und sein Urteil beruht hierauf. Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).