Urteil
12 UE 161/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0113.12UE161.87.0A
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Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten im Berufungsverfahren kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers ist zulässig (A.), jedoch lediglich hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils begründet (B.). Daraus ergeben sich kosten- und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (C.). A. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Unschädlich ist insbesondere, daß der Berufungsschriftsatz vom 9. Januar 1987 entgegen § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen ausdrücklichen Antrag enthielt. Dem Erfordernis dieser Vorschrift wurde nämlich auf jeden Fall durch den Antrag im Schriftsatz vom 6. April 1987 eindeutig und rechtzeitig Rechnung getragen. Da das Urteil zunächst mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen war - obwohl das Verwaltungsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hatte, bezog sich die Rechtsmittelbelehrung auf die Nichtzulassungsbeschwerde -, was erst mit Beschluß vom 21. Dezember 1987 korrigiert wurde, hatte die Rechtsmittelfrist zunächst nicht zu laufen begonnen. B. Das Verwaltungsgericht hat die Asylverpflichtungsklage zu Recht abgewiesen; dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu, da er kein politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (I.) oder § 51 Abs. 1 AuslG (II.) ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Erfolg hat die Berufung des Klägers lediglich hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils, denn die Verfügung der Beklagten zu 2) vom 19. Juli 1982 ist rechtlich zu beanstanden (III.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger kraft innerstaatlich geltender Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.), daß er vor seiner Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (2.) oder aus sonstigen, individuell seine Person betreffenden Gründen (3.) politischer Verfolgung ausgesetzt war. Auch im Rückkehrfall müßte der Kläger weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (4.) noch aus anderen Gründen (5.) mit politischer Verfolgung rechnen. 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites; Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da der Kläger im Jahre 1963 geboren ist und die Türkei im Jahre 1981 verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - und - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft und sogenannte statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/ Nicolaus, ZAR 1991, 9, und Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise im November 1981 nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe verfolgt. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt war (ständige Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 18.03.1991 - 12 UE 166/82 -, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 - u. - 12 OE 350/82 -; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 ff., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 10 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers im November 1981 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls so weit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., I. 9. u. I. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5. und I. 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7.; I. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., I. 9. u. I. 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I. 5., I. 13., I. 25. u. I. 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20. u. I. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13. u. I. 25). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., I. 14., I. 19. u. I. 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa I. 15. u. I. 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. 3. Der Kläger hat nach der Überzeugung des Senats bis zu seiner Ausreise im November 1981 auch keine individuelle politische Verfolgung erlitten, noch drohte ihm - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine solche Verfolgung unmittelbar. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. Allerdings ist abweichend von dessen Feststellungen der Schwerpunkt des klägerischen Vortrags nicht in einem Engagement für die "Sache Kurdistans", mithin einer Förderung separatistischer Bestrebungen zu sehen, denn ein solches Verhalten hat der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich in Abrede gestellt. Auszugehen ist vielmehr davon, daß er damals in einer Zeit, die allgemein von Kämpfen extremer politischer Gruppierungen gekennzeichnet war, von seiner politischen Einstellung her dem linksradikalen Lager zuneigte und sich insbesondere in den von "Dev Yol" propagierten, in starkem Maße am Marxismus-Leninismus orientierten Ideen wiederfand. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was den Schluß zuließe, die türkischen Behörden seien seinerzeit wegen seines nach außen dokumentierten politischen Engagements auf seine Person aufmerksam geworden und hätten gegen ihn in einer Art und Weise Maßnahmen gerichtet bzw. beabsichtigt, die sich als politische Verfolgung darstellten. Die Angaben des Klägers hierzu sind zum Teil widersprüchlich und damit unglaubhaft, im übrigen lassen sie eine gegen seine Person zielgerichtete politische Verfolgung nicht erkennen. Insbesondere kann dem Kläger nicht geglaubt werden, daß er vor seiner Ausreise seit 1977 - damals war er 14 Jahre alt - tatsächlich Mitglied der Gruppe "Devrimci Yol" war, wie dies in dem Asylantrag vom 3. Dezember 1981 und noch in der Berufungsbegründung angegeben worden ist. Denn bei seiner Vernehmung am 23. September 1991 hat er unter anderem ausdrücklich erklärt, daß die zwei Schulkameraden, von deren Festnahme er berichtet habe, "ebensowenig wie er Mitglied irgendeiner bestimmten Organisation gewesen seien". Diese Aussage stimmt überein mit den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung am 8. März 1982, wonach er 1977, noch während der Schulzeit, mit der "Dev Yol" sympathisiert habe, und seinen Aussagen vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 1986. Da sich die Angaben des Klägers überall dort, wo er persönlich vernommen wurde, decken, ist ihnen mehr Glauben zu schenken als den Angaben in Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten. Danach bedarf es keiner Ermittlung näherer Einzelheiten über diese Organisation und braucht insbesondere der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise seinerzeit oder später Mitglieder von "Dev Yol" allein wegen ihrer Mitgliedschaft Maßnahmen türkischer Behörden ausgesetzt waren (siehe auch II. 8., 11.). Selbst wenn man dem Kläger glaubt, daß er damals trotz seines jugendlichen Alters schon politisch interessiert war und Flugblätter und andere Schriften verteilt und an Demonstrationen teilgenommen hat, kann von einer politischen Verfolgung seiner Person nicht ausgegangen werden. Der Kläger selbst ist offensichtlich - anders als frühere Schulfreunde von ihm - staatlichen Stellen überhaupt nicht ins Blickfeld geraten. Über Zwischenfälle mit Polizei oder Militär hat er - abgesehen von dem Vorfall im Studentenheim in Izmir im Juni 1980, auf den noch einzugehen ist - nichts berichtet. Nach der Machtergreifung der Militärs hat er - so seine Angaben bei der Anhörung am 8. März 1982 - alle mit "Dev Yol" zusammenhängenden Unterlagen verbrannt. Offenbar ist auch sein Name - entgegen seiner subjektiven Befürchtung - von dem am 19. April 1981 festgenommenen gerade nicht genannt worden, im Gegensatz zu dem des früheren Mitschülers. Selbst wenn daher die Angabe des Klägers vor dem Verwaltungsgericht zutreffen sollte, daß die Polizei von seinen Aktivitäten für "Dev Yol" gewußt hätte, sind hierauf offenbar keine Ermittlungen gegen ihn gefolgt; auch ist es nicht zu einer Festnahme gekommen. Was den Vorfall in dem Studentenheim im Juni 1980 in Izmir angeht, bei dem vom Militär Waffen eingesetzt und schließlich einige Studenten getötet und zahlreiche verletzt wurden, ist dem Kläger zu glauben, daß er an diesem Geschehen teilgenommen hat. Dieser Vorfall war von Anfang an Schwerpunkt der Begründung seines Asylantrages, auf ihn ist er bei seinen verschiedenen Anhörungen immer wieder zurückgekommen und ihn hat er - mögen auch jeweils andere Aspekte besonders betont worden sein - in seinem Ablauf im großen und ganzen gleichlautend geschildert. Auch hieraus ist jedoch eine Vorverfolgung nicht zu entnehmen. Der Kläger hat an jener Veranstaltung, die am Vorabend der Aufnahmeprüfung der Universität Izmir in jenem Wohnheim stattfand, das dem Kläger und anderen Prüfungsteilnehmern als Unterkunft zugewiesen worden war, mehr oder weniger zufällig teilgenommen; er war in keiner Weise für die Organisation verantwortlich. Zwar wurde er - wie zahlreiche andere Teilnehmer auch - zunächst festgenommen, jedoch nach Feststellung der Personalien und Befragung wieder so rechtzeitig entlassen, daß er noch an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konnte. Diese hat er allerdings nicht bestanden. Der Kläger hat keine über bloße Befürchtungen hinausgehenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß dieses Geschehen für ihn noch weitere Konsequenzen gehabt hätte. Zudem hat er seine Angaben im Asylantrag, er habe ich nach seiner Freilassung bis zur Ausreise aus Furcht vor Verhaftung versteckt gehalten, später relativiert und damit korrigiert. Bei seiner Anhörung am 8. März 1982 führte er nämlich aus, er sei danach beim Vater geblieben und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor dem Verwaltungsgericht sagte er aus, er sei ins Dorf zurückgekehrt und habe sich dort versteckt, das heiße, immer wenn Militär gekommen sei, habe er sich versteckt. Bei seiner Vernehmung am 23. September 1991 hat er dann erklärt, daß er von Juni bis September 1980 keine Angst gehabt, sich dann aber "versteckt" habe, weil sein Name auf der Liste in Izmir gestanden habe und in der Heimat seine Freunde verhaftet worden seien. Danach ist davon auszugehen, daß der Kläger jedenfalls bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt hat und keineswegs etwa "untergetaucht" ist. Daß zudem - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verwiesen hat - auch die nahen Angehörigen des Klägers nicht von dessen Gefährdung ausgingen, belegt der Umstand, daß sich sein Vater offenbar zunächst einer Ausreise widersetzte. Auch konnte der Kläger - mag dies auch nur über Beziehungen und gegen Geldzahlungen gelungen sein - einen Reisepaß mit seinen richtigen Personalien erhalten und offenbar am 19. November 1981 unbehelligt ausreisen, wie ein Ausreisestempel im Reisepaß (S. 57) bestätigt. 4. Dem Kläger droht auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche politische Verfolgung; insbesondere muß er nicht allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt mit politischer Verfolgung rechnen. Da der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt war, ist der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in das Heimatland zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 03.12.1982 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12). Der Senat kann - trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen - nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein - oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 10 ff.) aufgeführten Unterlagen. Schon vor der Ausreise des Klägers, nämlich am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in acht Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand (I. 48., I. 49.). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte landesweite asylerhebliche Zwangsassimilierung. Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften des Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I. 41.; I. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., I. 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. etwa Hess. VGH, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., I. 14., I. 17., I. 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., I. 12., I. 19., I. 22., I. 23., I. 24., I. 27., I. 28., I. 46., I. 48. u. I. 49.). Das Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Antiterrorgesetz (ATG) - vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 84., I. 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., I. 10., I. 12., I. 14., I. 16., I. 23., I. 24., I. 25., I. 26., I. 27., I. 28., I. 29., I. 30., I. 32. u. I. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., I. 7. u. I. 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (I. 5., I. 6., I. 7., I. 11. u. I. 12.). Vor allem ist jedoch eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums weiterhin möglich (I. 46., I. 28. u. I. 49.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., I. 4., I. 8., I. 15., I. 16., I. 25., I. 26., I. 48. u. I. 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., I. 47. u. I. 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., I. 16. u. I. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., I. 6., I. 11., I. 12., I. 19., I. 48. u. I. 49.). Da der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind, ist die starke Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten aus Sicht des türkischen Staates verständlich. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen legen allerdings die Vermutung nahe, diese Übergriffe zielten darauf ab, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Übergriffe und Exzesse in Einzelfällen handeln. Soweit Kurden vornehmlich in den Grenzdörfern der Südosttürkei Opfer gezielter oder zumindest von den verantwortlichen Organen gebilligter Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung geworden sind und heute noch werden, kann daraus nicht geschlossen werden, Angehörige der kurdischen Volksgruppe müßten allgemein und landesweit in der Türkei solche Art von Übergriffen befürchten. Zu den staatlichen Maßnahmen, die die Lage der Kurden beeinträchtigen, gehören auch Umsiedlungsaktionen. Sie wurden in Ausübung der Notstandskompetenzen gemäß § 4 h der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 185 und unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 25 c (Siedlungsgesetz) und gemäß Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 413 und 424 - diese Rechtsgrundlage für die Verschärfung des Ausnahmezustandes im Südosten der Türkei wurde durch die am 16. Dezember 1990 verkündete Verordnung Nr. 430 mit Gesetzeskraft ersetzt, wodurch sich allerdings in der Praxis nur wenig ändert (I. 76.) - durchgeführt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 424 - insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Siedlungsfreiheit gemäß Art. 2 b und der darauf gestützten Umsiedlungen -, Rumpf, Notstandsdiktatur in Teilen der Türkei und ihre rechtliche Auswirkungen auf das Regime der Normalverfassung im übrigen Staatsgebiet der Republik, EuGRZ 1990, 249). Dabei wurden unter Überwachung der Sicherheitskräfte vor allem im Südosten des kurdischen Siedlungsgebietes Kurden gezwungen, ihre Dörfer, deren Gebäude zum Teil danach niedergebrannt wurden, zu verlassen und in weiter westlich gelegene Ansiedlungen mit Notbehausungen zu ziehen (I. 72.; I. 75.). Zum Teil wird über die Entsiedlung von über 100 Dörfern (I. 72.), zum Teil von über 200 Dörfern in den letzten fünf Jahren berichtet (I. 75.). Nachdem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region nachhaltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (I. 72.). Diese Umsiedlungsaktionen rechtfertigen indessen ebenfalls nicht die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung. Diese Maßnahmen dürften in erster Linie wegen der dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, und wegen der Verbindung dieser Organisationen zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran veranlaßt sein. Da das Grenzgebiet der Südosttürkei wegen seiner topographischen Lage zum Teil nur schwer zugänglich ist, erweist sich die Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten dort als sehr erschwert. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen und nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Soweit es bei diesen Maßnahmen zu den Vorschriften widersprechenden Übergriffen einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt (I. 75.), gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß dies von den verantwortlichen Stellen allgemein gebilligt oder geduldet würde und damit dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre. 5. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner politischen Aktivitäten politische Verfolgung befürchten muß; dies gilt sowohl hinsichtlich der von ihm behaupteten früheren Aktivitäten vor der Ausreise wie Verteilen von Flugblättern oder Teilnahme an Demonstrationen (a) als auch hinsichtlich einer späteren politischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland. a) Soweit sich der Kläger vor seiner Ausreise - und zwar seinen Angaben zufolge längstens bis zum Militärputsch im September 1980 - als Sympathisant der als linksradikal eingestuften "Dev Yol" aktiv betätigt hat, wäre seinerzeit - wären diese Aktivitäten staatlichen Stellen bekannt geworden - eine Strafverfolgung nach Art. 141, 142 TStGB in Betracht gekommen. Eine Bestrafung nach diesen Artikeln hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (Hess. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X OE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, NVwZ-RR 1991, 516; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332 -). Nach Art. 142 Abs. 2 TStGB wurde mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft, wer in der Absicht, die Diktatur einer Gesellschaftsklasse über eine Gesellschaftsklasse zu errichten oder eine Gesellschaftsklasse zu unterdrücken, die wirtschaftliche oder soziale Grundordnung des Landes zu zerstören oder die politische und rechtliche Ordnung des Staates völlig zu beseitigen, Propaganda in irgendeiner Form oder unter irgendeinem Namen betrieb. Eine Strafverfolgung nach Art. 141, 142 TStGB kommt hier aber zum einen schon deswegen nicht (mehr) in Betracht, weil die Strafverfolgung verjährt wäre. Nach Art. 102 TStGB entfällt das öffentliche Verfahren - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - bei Straftaten, die mit Zuchthaus von fünf bis zu 20 Jahren oder mit Gefängnis über fünf Jahren bedroht sind, nach zehn Jahren (Nr. 3), bei Straftaten, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über fünf Jahren bedroht sind, nach fünf Jahren (Nr. 4). Da gemäß Art. 103 TStGB die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt - hier also den eigenen Angaben des Klägers zufolge spätestens im September 1980 -, war eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 141 und 142 TStGB verjährt. Zum anderen scheidet eine Verfolgung auch deswegen aus, weil diese Vorschriften durch Art. 23 c des am 12. April 1991 in Kraft getretenen "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 außer Kraft gesetzt worden sind. Das Anti-Terror-Gesetz verfolgt unter anderem den Zweck, strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfrei agierende kommunistische Organisationen bzw. gegenüber entsprechenden Meinungsäußerungen abzubauen (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 OE 350/82 -). Anders als im Falle der Verfolgung separatistischer Bestrebungen (vgl. hierzu Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -) ist auch insoweit keine neue Strafvorschrift an die Stelle der aufgehobenen getreten. Da der Kläger seinerzeit - wovon der Senat, wie dargelegt, überzeugt ist - keiner festen Organisation angehört hat, stellt sich vorliegend auch nicht die Frage eines möglichen Eingreifens von Art. 7 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG (so aber in dem der Entscheidung vom 19.06.1991 - 12 OE 350/82 - zugrundeliegenden Fall). b) Eine politische Verfolgung droht dem Kläger nach Überzeugung des Senats im Rückkehrfall auch nicht etwa deshalb, weil er zu Beginn seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland an Demonstrationen und einmal auch (1982) an einem Hungerstreik teilgenommen hat. Diese Aktivitäten, die der Kläger eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren nicht mehr fortgesetzt hat - so ist er nicht mehr "politisch aktiv und hat auch keinen Kontakt mit irgendwelchen bestimmten Organisationen" - haben nicht ein solches Ausmaß erreicht, und er hat sich auch nicht in so hervorgehobener Weise an Aktionen beteiligt, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müßte, daß den türkischen Sicherheitsbehörden die exilpolitische Betätigung des Klägers bekannt geworden ist und hieran im Rückkehrfall Strafverfolgungsmaßnahmen geknüpft würden, die sich als politische Verfolgung darstellten. Allerdings hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 2. Mai 1988 (- 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267) ausgeführt, daß seit etwa 1985/86 eine erhöhte Sensibilität türkischer Behörden hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten festzustellen sei, während der früher allein für Asylsachen zuständige 10. Senat noch angenommen hatte (07.08.1986 - 10 UE 343/85 -), daß es eher unwahrscheinlich sei, daß exilpolitische Betätigungen oppositioneller Kurden in der Bundesrepublik Deutschland den türkischen Behörden bekannt würden. Wie sich aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 3. November 1986 (III. 26.) und 20. März 1987 (III. 28.) ergibt, schenken türkische Behörden den nach ihrer Einschätzung staatsfeindlichen Tätigkeiten von Türken im Ausland spätestens seit 1986 vermehrte Aufmerksamkeit. Deswegen hat der Senat dann auch in seinem Urteil vom 18. September 1989 (12 UE 2700/84) angenommen, daß dem Kläger in jenem Verfahren wegen seiner Verbindung zu kurdischen Organisationen und seiner exilpolitischen Betätigung im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung droht; bei ihm handelte es sich allerdings um einen kurdischen Volkszugehörigen, der - über seine Tätigkeit im kurdischen Arbeiterverein hinaus - als Mitglied einer Tanz- und Gesangsgruppe nicht nur an verschiedenen von KOMKAR organisierten Veranstaltungen teilgenommen hatte, sondern auch mit dieser Tanzgruppe 1981 in der Sendung des ZDF "Partner in Europa" aufgetreten war, der sich Ende 1981 an einem Hungerstreik beteiligt hatte, über den nicht nur in kurdischen exilpolitischen Zeitungen berichtet worden war, sondern über den auch das Fernsehen einen Filmbericht gezeigt hatte, der Mitglied im Vorstand des kurdischen Arbeitervereins Frankfurt war, was durch die Eintragung in das Vereinsregister öffentlich geworden ist, der an verschiedenen Großdemonstrationen teilgenommen hatte und dabei fotografiert worden war, der somit in besonderer Weise durch die Medien in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden war. Die türkischen Behörden rechnen gerade KOMKAR zu den Organisationen, die eine gegen die Türkei gerichtete und schädliche Tätigkeit ausüben (vgl. III. 11., 17., 18.). Abgesehen davon, daß vorliegend der Kläger gerade nicht dargelegt hat, daß er sich in besonders exponierter Weise für "die kurdische Sache" einsetzt, nehmen sich auch seine Aktivitäten wesentlich geringfügiger aus; dies gilt nicht nur für die exilpolitische Betätigung, sondern auch hinsichtlich des früher im Heimatland gezeigten Engagements. Soweit der Kläger an Demonstrationen teilgenommen hat - und das auch nur zu Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet -, ist er dort offensichtlich nicht besonders in Erscheinung getreten. Was die Teilnahme an dem Hungerstreik angeht, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht selbst ausgeführt, daß man sich "während der Lichtbildaufnahmen vermummt" habe. Daraus wird deutlich, daß ein absichtliches Heraustreten in die Öffentlichkeit gerade nicht stattgefunden hat. Soweit der Kläger im übrigen darauf verweist, daß er seit 1982 Mitglied der SDAJ gewesen sei, ist nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden diese Mitgliedschaft zum Anlaß für politische Verfolgungsmaßnahmen nehmen sollten. Es handelt sich hierbei um eine deutsche Organisation, und zwar eine der DKP nahestehende Jugendorganisation. Im übrigen wäre auch insoweit zu berücksichtigen, daß mit dem Anti-Terror-Gesetz gerade strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfrei agierende kommunistischen Organisationen abgebaut werden sollten. Kann sich der Kläger danach nicht auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall bestehende Verfolgungsgefahr berufen, kann dahinstehen, ob es sich bei der exilpolitischen Betätigung des unverfolgt ausgereisten Klägers um einen beachtlichen Nachfluchtgrund gehandelt hätte (vgl. hierzu BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerfG -Kammer-, 17.12.1986 - 2 BvR 2032/83 -, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89; Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2569/84 - m.w.N.). II. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1) gilt die in § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG vorgenommene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag, also die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das Asylverfahren, regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst zulässigerweise sein Rechtsschutzbegehren einschränkt. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren einschränkende Erklärung ab, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit inne hat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist. Vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Senats seit Hess. VGH, 25.02.1991 - a.a.O. -, zuletzt 09.12.1991 - 12 UE 298/87 -, a.A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen erstreckt sich das Asylbegehren des Klägers auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Das ist nicht der Fall; es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb das Leben oder die Freiheit des Klägers in der Türkei wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein sollten. III. Die Berufung des Klägers hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils hat demgegenüber Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Beklagten zu 2) vom 19. Juli 1982 zu Unrecht abgewiesen. Dafür ist allerdings unerheblich, daß der Kläger in der Zwischenzeit eine türkische Staatsangehörige geheiratet hat, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, und deswegen nach Auskunft der Beklagten zu 2) eine Abschiebung auch bei negativem Ausgang des Asylklageverfahrens nicht in Betracht kommt, vielmehr dem Kläger ein Duldung bzw. gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erteilt werden wird (Bl. 162 d. A.). Denn für die rechtliche Beurteilung ist insoweit allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen (vgl. BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29, - 9 C 3.87 -, EZAR 221 Nr. 30). Die noch auf § 5 des 2. Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylVfBG - gestützte Verfügung vom 19. Juli 1982 ist aus anderen Gründen rechtlich fehlerhaft. Selbst wenn man offen läßt, ob eine vorherige Anhörung zwingend geboten war (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 28 AsylVfG Rdnr. 16 m.w.N.), leidet diese Verfügung deswegen an einem rechtlichen Mangel, weil die Behörde offensichtlich überhaupt nicht von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Festsetzung der Ausreisefrist (§ 5 Satz 3 2. AsylVfBG) Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Mangels Beifügung der nach § 5 Satz 4 2. AsylVfBG zwingend vorgeschriebenen Begründung läßt sich im Hinblick darauf, daß seinerzeit offenkundig ein Vordruck verwendet wurde, in den nur noch die individuellen Daten des Klägers eingesetzt wurden, nicht erkennen, daß sich die Behörde überhaupt des Umstands bewußt war, daß ihr ein Ermessensspielraum bei Festsetzung der Ausreisefrist zustand; der Vordruck sieht nämlich überhaupt nur die Möglichkeit der Festsetzung der Ausreisefrist auf einen Monat zu (vgl. hierzu auch Hess. VGH, 29.04.1982 - X OE 1292/81 -, ESVGH 32, 221, - X OE 1050/81 -, - X OE 107/82 -). Zwar hat die Beklagte zu 2) versucht, diesen Fehler durch Nachschieben einer ausführlichen Begründung zur Bemessung der Ausreisefrist mit Verfügung vom 27. September 1982 zu heilen, jedoch konnte diese eine heilende Wirkung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht entfalten, weil die Verfügung erst nach Klageerhebung ergangen ist (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Der am 1. September 1963 in /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 21. November 1981 mit dem PKW von Österreich kommend in das Bundesgebiet ein; dabei war er im Besitz eines am 13. November 1981 ausgestellten, bis 12. November 1982 gültigen türkischen Reisepasses. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. Dezember 1981 beantragte er die Gewährung politischen Asyls. Dazu machte er geltend, daß er nach dem Besuch der Grundschule und der Oberschule 1980 das Abitur abgelegt habe. Seit 1977 sei er Mitglied der Gruppe "Devrimci Yol". Für diese habe er Zeitungen und Flugblätter verteilt und außerdem an Demonstrationen teilgenommen. An seiner Schule sei er als Aktivist von "Devrimci Yol" bekannt gewesen; dort habe eine relativ große, organisierte Gruppe von Schülern dieser Organisation existiert. Mitte 1980 sei er in Zusammenhang mit einem Überfall des Militärs auf ein "fortschrittliches" Studentenwohnheim in Izmir für einen Tag verhaftet worden. Zu dem Zwischenfall sei es gekommen, weil einzelne Militärangehörige Studenten, die am Vorabend einer Prüfung am 12. Juli 1980 im Studentenheim eine Feier veranstalteten, provoziert hätten. Der Angriff der Soldaten auf die Studenten habe neun Tote und 63 zum Teil Schwerverletzte gefordert. Er sei mit anderen zusammen festgenommen, nach einem Tag aber wieder freigelassen worden. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung versteckt. In seiner Furcht sei er durch die Verhaftung von engen Freunden und das massive Vorgehen der Militärregierung gegen seine Gruppe bestärkt worden. Ein früherer Mitschüler namens Mustafa Ari sei am 19. April 1981 wegen politischer Propaganda für die "Devrimci Yol" verhaftet worden; er sei noch heute in Haft. Aus dem gleichen Grund sei am 5. Juni 1981 verhaftet worden; auch er sei weiter in Haft. "Devrimci Yol" sei bereits vor dem Militärputsch massiv kriminalisiert worden. Nach dem Militärputsch im September 1980 sei die Militärregierung gegen diese Gruppe massiv vorgegangen. Man habe sie als linksradikal-terroristische Gruppe bezeichnet. Er habe bereits 1980 versucht auszureisen. Dem habe sich jedoch sein Vater widersetzt, so daß er keine Ausreisegenehmigung und auch keinen Paß habe erhalten können. Nach dem Militärputsch habe er unmittelbar nicht gewagt, einen Paß zu beantragen. Schließlich habe er im November 1981 durch Bestechung einen Paß erhalten, für den er 50.000 TL gezahlt habe. Das Geld habe ihm sein in der Bundesrepublik lebender Bruder geschickt. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 8. März 1982 erklärte der Kläger weiter, daß sein Vater von 1964 bis 1973 als Arbeiter in Deutschland gewesen sei. Sein ältester Bruder lebe seit 1964 in Ober-Ramstadt. Die übrige Familie lebe in der Türkei. Auch er habe von 1965 bis 1968 zusammen mit der gesamten Familie in Deutschland gelebt. Er sei mit der Mutter und den Geschwistern in die Türkei zurückgekehrt und habe dort 1980 das Abitur erworben. 1977, noch während der Schulzeit, habe er mit der "Dev Yol" sympathisiert. Es handele sich dabei um eine selbständige linke Vereinigung, die es sich zum Ziel gesetzt habe, das türkische Volk zu befreien und für Gerechtigkeit zu sorgen. Er habe Flugblätter, Zeitschriften und sonstiges Schriftmaterial für diese Organisation verteilt. Mitglied sei er nicht gewesen. Im Sommer 1980 seien einige der Herausgeber der Schriften festgenommen worden. Er wisse allerdings nicht, welche Aussagen sie gemacht hätten, vielleicht hätten sie auch seinen Namen genannt. Im Juni 1980 habe er sich in Izmir an den Aufnahmeprüfungen zum Universitätsstudium beteiligen wollen. Dort hätten sie in einem Studentenwohnheim gewohnt; am Vorabend der Prüfung am 12. Juni 1980 habe eine Feier stattgefunden, bei der die sozialistischen Reformen verherrlicht wurden. Das Militär habe eine Razzia durchgeführt und dabei von der Schußwaffe Gebrauch gemacht. Neun Studenten seien getötet und zahlreiche verletzt worden. Sei seien festgenommen und während der Nacht eingesperrt worden; nach der Registrierung habe man sie morgens wieder laufen lassen. Die Prüfung am gleichen Tage habe er dann wegen der vorhergehenden Aufregung nicht bestanden. Zuhause habe er sich versteckt, da auch sein Name genannt worden sei. Er habe schon damals nach Deutschland fliehen wollen, habe aber mangels Volljährigkeit keinen Paß bekommen, und sein Vater habe die Einwilligung versagt. Nachdem sich die Militärregierung etabliert habe, habe er alle mit "Dev Yol" zusammenhängenden Unterlagen verbrannt. Er habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Am 13. November 1981 habe er seinen Paß erhalten. Er habe angegeben, als Tourist verreisen zu wollen, und Schmiergelder bezahlt. Militärdienst habe er noch nicht geleistet. Das Reisegeld habe er von seinem Bruder erhalten. Er sei mit einem Bekannten aus dem Dorf im PKW ausgereist, zunächst aber an der österreichischen Grenze am Wurzenpaß mangels Visum abgewiesen worden. Sein Bruder habe ihn dann in Jugoslawien abgeholt und unkontrolliert über die Grenze in das Bundesgebiet gebracht. Sein Freund sei im Juli 1981 zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden, weil er Flugblätter der "Dev Yol" bei sich gehabt habe; sei zu sieben Jahren verurteilt worden, weil er Mitglied der Organisation gewesen sei. Mit Bescheid vom 29. März 1982 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers mit der Begründung ab, daß aus seinen Angaben bei der Anhörung am 1. März 1982 hervorgehe, daß ausschließlich asylfremde Motive die Ursache seiner Einreise in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes gewesen seien. Er habe mit seiner Familie bereits längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und sei 1968 in die Türkei zurückgekehrt. Die im Zusammenhang mit Aktivitäten für "Dev Yol" gemachten Angaben seien unglaubhaft, unsubstantiiert und wenig überzeugend. Daß für das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung zur Zulassung an der Universität Izmir politische Auseinandersetzungen verantwortlich gemacht würden, könne dem Kläger nicht abgenommen werden. Die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments durch die zuständige Paßbehörde spreche außerdem gegen eine Verfolgungsabsicht staatlicher Organe. Der Wunsch des Klägers, für immer in der Bundesrepublik zu bleiben, sei zwar verständlich, jedoch asylrechtlich unerheblich. Diesen Bescheid stellte die Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) mit Postzustellungsurkunde am 22. Juli 1982 den Klägerbevollmächtigten zusammen mit einer auf den 19. Juli 1982 datierten Verfügung zu, mit der der Kläger binnen einen Monats nach Unanfechtbarkeit des Bundesamtsbescheids zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung angedroht wurde. Beide Bescheide wurden zugleich dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 28. Juli 1982 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. September 1982 ergänzte die Beklagte zu 2) ihre Verfügung vom 19. Juli 1982 dahin, daß die Ausreisefrist von einem Monat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gewählt worden sei, weil eine längere Frist zur Vorbereitung der Ausreise nicht nötig erscheine. Der Kläger wohne in einer möblierten Ausländerunterkunft. Ein Monat sei ausreichend, um die erforderlichen Ausreisevorbereitungen zu treffen. Am 9. August 1982 erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gegen beide Bescheide Klage, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend machte, daß das Bundesamt in seinem Bescheid auf die von ihm angeführten Asylgründe überhaupt nicht eingegangen sei; so sei der für seinen Entschluß wichtigste Vorfall, nämlich der Angriff auf das Studentenheim, bei dem neun Studenten getötet wurden, in dem angefochtenen Bescheid nicht einmal erwähnt. Entgegen der Auffassung des Bundesamts handele es sich bei ihm keinesfalls um einen sogenannten "Wirtschaftsflüchtling". Daß sich der Vorfall in Izmir so, wie von ihm geschildert, abgespielt habe, werde auch durch entsprechende Zeitungsartikel vom 15. und 16. Juni 1980 belegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung verwies der Kläger weiter darauf, daß er sich hier in der Bundesrepublik heute der "Devrimci Isci" verbunden fühle. Für diese Organisation entfalte er Aktivitäten. So habe er an Demonstrationen und 1982 für 16 Tage an einem Hungerstreik teilgenommen. Der Kläger beantragte, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 29. März 1982 und des Bescheids des beklagten Landes vom 19. Juli 1982 das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie bezogen sich zur Begründung auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Mit Urteil vom 28. Oktober 1986, dessen Rechtsmittelbelehrung mit Beschluß vom 21. Dezember 1987 berichtigt'wurde, wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt, daß der Kläger weder Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht noch Nachfluchtgründe bewiesen habe. Seine Behauptung, bereits während der Schulzeit als Sympathisant einer kurdischen Gruppe aktiv gewesen zu sein, habe der Kläger in keiner Weise glaubhaft gemacht. Vielmehr spreche eine Reihe von Angaben eindeutig dagegen, daß er sich für die "Sache Kurdistans" betätigt habe und nach außen in Erscheinung getreten sei. Offensichtlich habe der Vater des Klägers eine Gefährdung nicht gesehen, da er andernfalls die notwendige Zustimmung für die Beschaffung eines Passes nicht verweigert hätte. Auch habe der Kläger das Abitur erlangen und an der Aufnahmeprüfung an der Universität in Izmir teilnehmen können, was dafür spreche, daß er weder objektiv gefährdet gewesen sei noch subjektiv eine Verfolgungsfurcht empfunden habe. Selbst wenn man von der Beteiligung des Klägers an den Auseinandersetzungen im Studentenheim Mitte des Jahres 1980 in Izmir ausgehe, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Seinen eigenen Bekundungen nach sei der Kläger nur zufällig in dem Heim gewesen und infolge der Auseinandersetzungen mit der Polizei kurzzeitig in Haft genommen worden. Nach seiner Freilassung habe er - wenn auch erfolglos - an der Aufnahmeprüfung teilgenommen; offenbar habe er nichts zu befürchten gehabt. Von einer Flucht und einem Leben im Untergrund könne nicht ausgegangen werden. Irgendwelche Aktivitäten seien, sofern sie der Kläger überhaupt entfaltet habe, derart untergeordnet gewesen, daß sie nicht zur Kenntnis der türkischen Behörden gelangt seien. Dem Kläger sei ein Paß ausgestellt worden, was ebenfalls dagegen spreche, daß staatlicherseits etwas gegen ihn vorgelegen hätte. Was die späteren Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland angehe, handele es sich um "selbstgeschaffene" Nachfluchtgründe, die nicht zur Anerkennung führen könnten. Das Engagement des Klägers für die kurdische Sache in der Bundesrepublik sei eher von untergeordneter Bedeutung und den türkischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt. Was den Hungerstreik angehe, habe der Kläger von sich aus dafür Sorge getragen, daß er nicht erkannt werden könne. Die von ihm behaupteten Aktivitäten, denen in keiner Weise irgendeine herausgehobene Bedeutung zukomme, stellten sich für die Türkei, falls sie den dortigen Behörden bekannt würden, auch nicht als Ausdruck eines ernsthaften oppositionellen Willens gegen das türkische Regime dar. Der Kläger sei in der Türkei kaum in Erscheinung getreten und habe in Deutschland nicht wirkliche politische Arbeit für die "kurdische Sache" geleistet, sondern an Demonstrationen und öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen, um - davon sei die Kammer überzeugt - sein Asylverfahren günstig zu beeinflussen. Allein wegen der Stellung eines Asylantrags habe der Kläger nicht mit Sanktionen zu rechnen. Da der Bescheid der Beklagten zu 2) Rechtsfehler nicht erkennen lasse und als gesetzlich vorgeschriebene Folge der Ablehnung des Asylantrags habe ergehen müssen, sei die Klage auch insoweit abzuweisen. Gegen das seinen Bevollmächtigten am 12. Dezember 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Januar 1987 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die damit begründet ist, daß zunächst ein Mißverständnis des Verwaltungsgerichts zu korrigieren sei. Er habe nie behauptet, für die "kurdische Sache" gestritten zu haben. Zwar sei er kurdischer Volkszugehöriger, er habe sich jedoch nie in kurdischen Separatistenorganisationen betätigt. Seit 1977 habe er der - linksradikalen - Gruppe "Devrimci Yol" angehört. Vor allem beruft er sich darauf, daß er am 12. Juni 1980 bei dem Überfall einer Militärgruppe auf ein Studentenheim festgenommen worden sei. Wenn das Verwaltungsgericht diesem Vorfall nicht die ihm gebührende Bedeutung beimesse, verkenne es die Situation einer extremen politischen Polarisierung, die die Türkei vor dem Militärputsch im September 1980 gekennzeichnet habe. Diese habe vor allem die Studentenschaft erfaßt mit der Folge, daß verschiedene Einrichtungen des universitären Bereichs den Charakter von nur für die Angehörigen einer bestimmten politischen Organisation zugänglichen Einrichtungen gewonnen hätten. Der Überfall auf das Studentenheim habe eindeutig dem Ziel gegolten, die in diesem Heim wohnenden, "linken" Studenten zu disziplinieren. Keinesfalls sei er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei ein vollkommen unbeschriebenes Blatt gewesen; zu Unrecht werde ihm vorgeworfen, sich erst nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik politisch betätigt zu haben mit dem Ziel, auf Nachfluchtgründe gestützt Asylrecht zu "ergattern". Seine politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland stünden in einer Linie mit den politischen Aktivitäten in der Türkei. Die hiesigen Aktivitäten habe er auch durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen. Außerdem sei er seit 1982 Mitglied der deutschen SDAJ gewesen, einer der DKP nahestehenden Organisation, was durch den Mitgliedsausweis belegt werde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und den Bescheid der Beklagten zu 2) aufzuheben. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 2) beantragt ebenfalls, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1986 zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt habe, nur Sympathisant einer kurdischen Gruppe ("Devrimci Yol") gewesen zu sein, nicht deren Mitglied, wie er nun behaupte. Verbindungen zu dieser Gruppe seien aber nicht glaubhaft dargetan, insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, daß er bei dem Überfall auf das Studentenheim 1980 mehr als nur ein Zufallsopfer gewesen sei. Der bloße Beitritt zur SDAJ sei kein Nachfluchtgrund, der auf eine spätere Verfolgung in der Türkei hindeute, zumal der Kläger keinerlei praktische, nach außen wirkende Aktivität in dieser Gruppe nachgewiesen habe, die den türkischen Behörden wie auch immer zur Kenntnis habe gelangen können. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger das Asylverfahren nur betreibe, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Den Nachweis echter Asylgründe sei er schuldig geblieben. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht inhaltlich am Verfahren beteiligt. Am 21. Dezember 1990 hat der Kläger vor dem türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen geschlossen, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21. August 1991 ist über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben worden durch dessen Vernehmung als Beteiligter; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vom 23. September 1991 vor der Berichterstatterin verwiesen (Bl. 139 ff. d. A.). Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (Az.: 163-00244-82) und der Beklagten zu 2) (2 geheftete Vorgänge, Az.: 3566/82) verwiesen. Diese waren ebenso Gegenstand der Beratung wie die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Verfügung vom 2. Oktober 1991 bekanntgegebenen Dokumente: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbe an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 85. 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 19.04.1991 Auswärtiges Amt an Innenminister Schleswig-Holstein 90. 30.04.1991 Auswärtiges Amt an VG Trier 91. 10.05.1991 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 92. 10.05.1991 Max-Planck-Institut Freiburg an Hess. VGH 93. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 94. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH 95. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" II. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (M. Erg. v. 22.08.1983) 11. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viransehir- Verfahren (zit. nach türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) 12. Aug. 1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 20. 22.01.1985 Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" 21. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" 22. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) 23. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" 24. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 25. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 26. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 27. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 29. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern 30. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 31. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 32. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 33. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 34. 10.05.1991 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 10.05.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg an Hess. VGH 36. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - 37. 11.06.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - 38. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH III. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg