Urteil
12 UE 702/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0706.12UE702.87.0A
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Entscheidungsgründe
A. Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F. wegen grundsätzlicher Bedeutung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zugelassene und fristgerecht eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das ihm am 11. Februar 1987 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. November 1986 ist zulässig; hieran hat auch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) - AsylVfNG - nichts geändert (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Gegenstand der Berufung ist allein der asylrechtliche Verfahrensteil. B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung durch den Senat ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG), weil er politisch Verfolgter ist (I.). Darüber hinaus ist die Beklagte zu 1) zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen (II.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist und daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus (sonstigen) individuellen Gründen (3.) politisch verfolgt war; ebensowenig drohen ihm bei einer Rückkehr in das Heimatland aus heutiger Sicht eine Gruppenverfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (4.) oder eine individuelle Verfolgung wegen der angeblichen früheren politischen Aktivitäten (5.) oder wegen der von ihm behaupteten Ausbürgerung (6.). Der Senat ist aber - ebenso wie das Verwaltungsgericht - zu der Auffassung gelangt, daß dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der im Bundesgebiet entfalteten exilpolitischen Betätigung und wegen seines Einsatzes als Künstler für kurdische Interessen bis hin zur Forderung nach der Schaffung eines selbständigen kurdischen Staates individuelle Verfolgung droht (7.), die - obwohl es sich um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund handelt - beachtlich im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung ist und zur Asylanerkennung führt (8.). 1. Der Kläger kann als kurdischer Volkszugehöriger seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Kläger kurdischer Volkszugehöriger ist. Gewisse Zweifel daran könnte zwar der Umstand wecken, daß der Kläger ausweislich der Niederschrift zu seinem Asylbegehren vom 8. November 1978 nur Türkisch - also kein Kurdisch - gesprochen haben soll. Demgegenüber hat sich der Kläger jedoch von Anfang an auf seine kurdische Volkszugehörigkeit berufen; diese wird bestätigt durch die besonderen Sprachkenntnisse in zwei kurdischen Dialekten, die er ausweislich des Schreibens des Kurdischen Instituts in Bonn vom 26. November 1985 besitzt, und durch den Umstand, daß er regelmäßig in kurdischer Sprache publiziert, wie er durch zahlreiche Texte belegt hat. Danach ist der Niederschrift vom 8. November 1978 auch schon deswegen kein besonderer Beweiswert beizumessen, weil angeblich die Verhandlung "in deutscher Sprache geführt" und dem Kläger "in deutscher Sprache vorgelesen worden" sein soll; für solche Sprachkenntnisse des Klägers war aber zum damaligen Zeitpunkt - abgesehen davon, daß dann die Zuziehung des Sprachmittlers entbehrlich gewesen wäre, der die Niederschrift ebenfalls unterzeichnet hat - überhaupt nichts ersichtlich. Auch wenn der Kläger kurdischer Volkszugehöriger ist, kann das genannte Abkommen auf ihn aber deswegen nicht angewandt werden, weil er erst 1961 geboren ist und die Türkei erst 1978 verlassen hat (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 -, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -). Danach kann offen bleiben, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthalte Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 - EZAR 200 Nr. 22) und sogenannte statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 ff., 14, Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im September 1978 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der. Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal - "Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers im September 1978 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., 9. u. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5., 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7., 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., 9., 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I. 5., 13., 25., 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20., 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13., 25.). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., 14., 19., 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I. 15., 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. 3. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger vor seiner Ausreise im September 1978 aus anderen Gründen individueller politischer Verfolgung ausgesetzt war, noch dafür, daß ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - unmittelbar solche Verfolgung drohte. Dies ergibt sich selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers die Angaben in der Niederschrift über ein Asylbegehren vom 8. November 1978 aus den bereits oben genannten Gründen außer acht läßt, er sei laut eigenen Angaben nicht politisch verfolgt, fühle sich aufgrund seiner Volkszugehörigkeit benachteiligt und habe den Asylantrag lediglich gestellt, um in der Bundesrepublik bleiben und arbeiten zu können. Der aus dem Ort Y im Kreis C stammende Kläger hatte zunächst nur eine völlig allgemein gehaltene Begründung in seinem Asylantrag vom 13. September 1978 unter Bezugnahme auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei gegeben. Gegenüber dem Bundesamt hatte er sich nicht weiter geäußert; zu der Sitzung des Anerkennungsausschusses am 6. Mai 1980 war er - aus welchen Gründen auch immer, ein Nachweis über die Ladung zum Termin ist in der Akte nicht enthalten - nicht erschienen. Im Klageverfahren hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinerlei nähere Angaben zu seinen Lebensumständen in der Türkei vor der Ausreise gemacht, sondern wesentlich auf seine exilpolitische Betätigung im KKDK in G und die Unterstützung des DDKD in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen; nur ganz allgemein war angegeben, er würde "für seine Tätigkeit im Interesse der kurdischen Autonomiebestrebung (die er vor seiner Flucht in der Türkei und nach seiner Flucht in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt habe) eine voraussehbar schwere Bestrafung in der Türkei erleiden". Später hat der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht behauptet, er habe sich schon in der Türkei politisch, und zwar im DDKD, betätigt; im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dieser Vortrag nochmals erheblich gesteigert, denn nach seiner Aussage bei der Vernehmung am 10. März 1992 will der Kläger schon mit 17 Jahren nach einem Jahr Zugehörigkeit zum DDKD eine "verantwortungsvolle Stelle" in der Organisation begleitet haben. Was Einzelheiten dieser Tätigkeit angeht, ist er allerdings ausgesprochen vage geblieben. Insofern unterscheidet er sich wesentlich von dem Vorsitzenden des KKDK in Gießen, Mehmet Pamukcu, aus dessen Verfahren Auszüge beigezogen waren (siehe Urteil des Senats vom 2. Mai 1988 - 12 UE 503/82 -) und auf den der Kläger sich zur Bezeugung seiner politischen Aktivitäten ebenfalls berufen hat. Soweit der Kläger in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von zwei Festnahmen berichtet hat, sind daran schon deswegen Zweifel angebracht, weil er sich, befragt nach genauem Zeitpunkt und den Umständen insbesondere der zweiten Festnahme, in erhebliche Widersprüche verwickelt hat; dies auf Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu schieben, überzeugt nicht, denn dieser hat - wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt - mehrfach durchaus auch Nuancen und Korrekturen im Vortrag des Kläger korrekt vorgetragen. Gleichwohl bedarf es an dieser Stelle keiner abschließenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich seines Vortrags zum Geschehen vor der Ausreise, denn ihm drohte selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, daß er Mitglied beim DDKD gewesen war und sogar eine hervorgehobene Stellung auf örtlicher Ebene inne gehabt hatte, jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise im September 1978 deswegen keine asylrelevante politische Verfolgung. Danach brauchte in vorliegendem Zusammenhang dem in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 1992 gestellten Beweisantrag, den Zeugen P zu vernehmen zu der Tatsache, daß der Kläger zuständig war für die Organisation des Komitees in den Dörfern um C, nicht nachgegangen zu werden. Ausweislich der beigezogenen Unterlagen über die Organisation DDKD (Devrimci Demokratik Kültür Dernigi), die sich als ausgesprochene Jugendorganisation verstand (II. 8., 11.), ist nämlich davon auszugehen, daß jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus der Türkei Mitgliedern und Funktionären dieser Organisation strafrechtliche Verfolgung, die sich als asylrelevante politische Verfolgung darstellen würde, (noch) nicht drohte (II. 1., 2.). Der DDKD, der zunächst - wie dies auch der Kläger selbst angegeben hat - seinen Schwerpunkt in der Pflege und Vermittlung kurdischen Brauchtums hatte, war nach einem Verbot 1971 seit 1974 wieder aktiv und legal tätig; so wurde er am 28. September 1977 ins Vereinsregister in Diyarbakir eingetragen (II. 10.). Obwohl die Organisation - teilweise gemeinsam mit der KDP - Propaganda für ein unabhängiges Kurdistan machte und mit dieser Zielsetzung gegen die türkische Verfassung verstieß (II. 1., 2., 3., 8., 9., 11.), waren bis zum Militärputsch am 12. September 1980 keine Strafverfahren in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im DDKD eingeleitet worden. Erst in der Folgezeit wurden sämtliche Aktivitäten des DDKD untersagt (II. 2.) und kam es zu Verfahren gegen DDKD-Mitglieder (II. 4., 8., 11.), die zwischenzeitlich zwar mit etlichen Freisprüchen, aber auch mit Verurteilungen zu hohen Freiheitsstrafen - und zwar in einigen Fällen auch wegen bloßer Mitgliedschaft und gewaltfreier Aktivitäten (II. 7., 8., 17.) - abgeschlossen wurden (II. 15., 17.). Deswegen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 2. Mai 1988 (12 UE 503/82, InfAuslR 1988, 267) angenommen, daß aufgrund neuerer Erkenntnisse ein DDKD-Mitglied schon wegen Aktivitäten wie dem Kleben von Plakaten, dem Verteilen von Flugblättern, dem Verkauf von Zeitschriften, dem Einsammeln von Beiträgen sowie wegen der Organisation und/oder der Teilnahme an Versammlungen mit Strafverfolgung rechnen mußte (II. 8., 14., 15., 17.), und zwar auch und insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten vor dem Militärputsch in der Zeit seit 1977 stattgefunden hatten (II. 8., 12., 15., 16., 17.) und noch nicht Gegenstand eines früheren - und später eingestellten - Ermittlungsverfahrens gewesen sind (II. 16.). Da hier der Kläger jedoch bereits zwei Jahre vor dem Militärputsch ausgereist ist, kann auch nicht angenommen werden, ihm hätte - die von ihm geschilderten Aktivitäten sämtlich als wahr unterstellt - asylrelevante politische Verfolgung unmittelbar bevorgestanden. Hinzu kommt, daß der Kläger mit einem auf seinen Namen offenbar legal ausgestellten - das dürfte auch der Bescheinigung des Türkischen Generalkonsulats vom 9. August 1980 darüber zu entnehmen sein, daß der Paß wegen der anstehenden Wehrdienstleistung nicht mehr verlängert werden könne - Reisepaß ungehindert die Türkei verlassen hat. 4. Ist demnach der Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1982 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 5), kann jedenfalls nicht angenommen werden, daß dem Kläger allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung droht (I. 42., 48., 49.). Der Senat kann nämlich - trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen - nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen. Am 12. September 1980 übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in acht Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand (I. 48., 49.). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen. Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I. 41., 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48., 49.). Das Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 84., 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei Türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32., 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., 7., 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (I. 5., 6., 7., 11., 12.). Vor allem ist jedoch eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums weiterhin möglich (I. 46., 28., 49.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26., 48., 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., 47., 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., 16., 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., 6., 11., 12., 19., 48., 49.). Da der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind, ist die starke Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten aus Sicht des türkischen Staates verständlich. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen legen allerdings die Vermutung nahe, diese Übergriffe zielten darauf ab, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Übergriffe und Exzesse in Einzelfällen handeln. Soweit Kurden vornehmlich in den Grenzdörfern der Südosttürkei Opfer gezielter oder zumindest von den verantwortlichen Organen gebilligter Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung geworden sind und heute noch werden, kann daraus nicht geschlossen werden, Angehörige der kurdischen Volksgruppe müßten allgemein und landesweit in der Türkei solche Art von Übergriffen befürchten. Dies gilt nach Einschätzung des Senats auch angesichts der in den letzten Monaten wieder verschärften Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei und in den angrenzenden Gebieten des Irak. Von diesen militärischen Maßnahmen sind auch Zivilpersonen betroffen (I. 103., 105.). Zudem müssen kurdische Zivilpersonen mit Repressionen und Verhaftungen rechnen, wenn sie in den Verdacht geraten, PKK-Aktivisten aktiv zu unterstützen. Andererseits hat die seit Dezember 1991 amtierende Regierung unter Ministerpräsident Demirel mehrfach deutlich bekundet, daß sie die Kurden als eine ethnische Minderheit anerkennt und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe. Da der PKK diese Zugeständnisse nicht ausreichend erscheinen, setzt sie unvermindert ihre terroristischen Aktivitäten fort. Dadurch kommt es zwischen den türkischen Streitkräften und den PKK-Einheiten regelmäßig zu blutigen Zusammenstößen, die sich im Zusammenhang mit zum Teil gewaltsamen Demonstrationen anläßlich des Newroz-Festes am 21. März 1992 zum Teil auch auf die Zivilbevölkerung erstreckten (I. 105.). Auch aus diesen Ereignissen kann aber nicht entnommen werden, daß der türkische Staat Kurden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe allgemein politisch verfolgt. Die Politik der türkischen Regierung ist offenbar dadurch gekennzeichnet, die Identität der kurdischen Volksgruppe zur Kenntnis zu nehmen und die Konfrontation abzubauen und allmählich den Kurden in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen (vgl. Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes), auf der anderen Seite aber mit massiven militärischen Mitteln gegen die terroristischen Aktivitäten der PKK vorzugehen. Auch wenn es dabei in einzelnen militärischen Aktionen zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung kommt, läßt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der türkische Staat das Militär insoweit bewußt gewähren ließe oder grundsätzlich nicht mehr in der Lage wäre, solche Aktionen zu unterbinden bzw. zu ahnden. Insgesamt läßt sich deshalb daraus nicht eine dem türkischen Staat zurechenbare landesweite politische Verfolgung der Kurden als Gruppe ableiten (im Ergebnis ebenso gegen die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei: OVG Hamburg, 18.12.1991 - Bf. V 21/85 -; Nds. OVG, 21.01.1992 - 11 L 5961/91 -; OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.1991 - 13 R 10607/91 -; OVG Saarland, 18.04.1991 - 3 R 33/91 -). Denn es besteht für Kurden grundsätzlich die Möglichkeit, in der Westtürkei, und dort insbesondere in den Großstädten Ankara und Istanbul, verfolgungsfrei zu leben. Inzwischen lebt ein erheblicher Teil der kurdischen Bevölkerung außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei; Schätzungen gehen davon aus, daß etwa schon sechs von 12 Millionen Kurden, also fast jeder zweite Kurde im Westen bzw. Südwesten der Türkei lebt (I. 97.). Auch wenn davon auszugehen ist, daß je nach Bildungsstand und beruflichen Fähigkeiten das Schaffen einer Existenzgrundlage für einen Kurden dort schwierig sein kann, ist doch ein Leben oberhalb des Existenzminimums - und angesichts der Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in den westtürkischen Großstädten auf die Dauer sogar eher als in den generell ärmeren kurdischen Siedlungsgebieten - dort grundsätzlich möglich (I. 97.; zu dieser Einschätzung kommt im Ergebnis auch: OVG Hamburg, 18.12.1991 - Bf V 21/85 -). Dort sind auch keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der Einzelne in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv wird (I. 96.). Nur in diesem Fall, aber nicht allgemein kann deshalb angenommen werden, daß ein Kurde, der sich in einer westtürkischen Großstadt niederläßt, bei einer Razzia der Sicherheitsbehörden festgenommen werden könnte. Da somit grundsätzlich für einen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe jedenfalls die inländische Fluchtalternative in der Westtürkei besteht, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die türkische Regierung zur Zeit nicht mehr in der Lage oder willens ist, die Sicherheit der in der Osttürkei lebenden Bevölkerung zu garantieren, insbesondere den Schutz der dort lebenden Kurden, und ob es zu willkürlichen Exzessen des Militärs gegenüber der kurdischen Zivilbevölkerung kommt. Danach sieht der Senat auch in dem Umstand keinen Anlaß, eine landesweite Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei zu bejahen, daß derzeit einige Bundesländer die Abschiebungen türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit nach § 54 AuslG befristet ausgesetzt haben (vgl. etwa den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 26. März 1992 - II A 51 - 23 d -). Denn diese Regelungen sind humanitär motiviert und beruhen nicht auf der Annahme einer landesweiten politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG. 5. Der Kläger muß auch nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung wegen der von ihm behaupteten Aktivitäten im Heimatland, insbesondere seiner früheren Aktivitäten für den DDKD, rechnen. Selbst wenn man dieses politische Engagement unterstellt (siehe oben S. 26 ff.) und - wie bereits ausgeführt - weiter davon ausgeht, daß noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung und auch noch danach sowohl frühere (einfache) Mitglieder als auch Funktionäre dieser Organisation mit nachträglicher Strafverfolgung wegen ihres Verhaltens in den Jahren vor dem Militärputsch rechnen mußten (vgl. ausführlich Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267), so kann diese Einschätzung für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine solche Strafverfolgung hätte voraussichtlich - da sich der Kläger an irgendwelchen Gewalttaten nicht beteiligt hat - an die Art. 141 und/oder 142 TStGB angeknüpft (II. 15., 17.); eine Bestrafung aufgrund dieser Vorschriften hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (vgl. z. B. Nachweise in Hess. VGH, 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -; die Rechtsprechung wurde bestätigt vom Bundesverwaltungsgericht, z. B. 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12, - 9 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; 09.11.1987 - 9 B 40.87 -). Eine Strafverfolgung nach Art. 141, 142 käme hier aber zum einen schon deswegen nicht (mehr) in Betracht, weil die Strafverfolgung verjährt wäre. Nach Art. 102 TStGB entfällt das öffentliche Verfahren - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - bei Straftaten, die mit Zuchthaus von fünf bis zu 20 Jahren oder mit Gefängnis über fünf Jahren bedroht sind, nach zehn Jahren (Nr. 3), bei Straftaten, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über fünf Jahren bedroht sind, nach fünf Jahren (Nr. 4). Da gemäß Art. 103 TStGB die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt - hier also spätestens mit Ausreise des Klägers im September 1978 -, ist eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 141 und 142 TStGB verjährt. Zum anderen schiede eine Strafverfolgung auch deswegen aus, weil diese Vorschriften durch Art. 23 c des am 12. April 1991 in Kraft getretenen "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - außer Kraft gesetzt worden sind (IV. 36., 37., 42.). Zwar kann von einer ersatzlosen Streichung gerade bei Art. 141, 142 TStGB nicht gesprochen werden; vielmehr wurden die Vereinigungs- und Propagandadelikte durch die Einführung von Vorschriften im ATG ersetzt, die sich bis auf die separatistische Propaganda (früher Art. 142 Abs. 3 TStGB, jetzt Art. 8 ATG) durch eine enge Verknüpfung zwischen der gewissermaßen vor die Klammer gezogenen Terror-Definition - Anknüpfungspunkt ist insoweit die Gewaltbereitschaft - und der Aktivität in Form einer Vereinigung auszeichnen (IV. 40.). Daneben bleibt das öffentliche Eintreten für eine mit friedlichen Mitteln angestrebte politische und/oder kulturelle Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei nach Art. 8 Abs. 1 ATG strafbar. Andererseits ist Sinn und Zweck des ATG aber auch, strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfrei agierende kommunistische Organisationen abzubauen (IV. 38., 40.). Friedliche kommunistische Propaganda zum Beispiel ist somit nicht mehr strafbar; anders wäre dies nur, wenn entsprechende Organisationen an Terror und Gewalt im Sinne des Art. 1 ATG anknüpfen. Dafür, daß an die frühere Rechtsprechung der obersten Gerichte in der Türkei, wonach etwa der Marxismus als eine Ideologie gekennzeichnet worden war, der die Gewalt immanent sei, nicht mehr angeknüpft wird, sprechen die nach dem Inkrafttreten des ATG erfolgten zahlreichen Verfahrenseinstellungen, darunter auch im Falle Sargin und Kutlu (IV. 40., S. 4). In Auswertung der bisher vorliegenden Stellungnahmen zur Anwendungspraxis türkischer Gerichte nach Erlaß des ATG ist davon auszugehen, daß im Falle des Klägers eine Bestrafung nach Art. 141, 142 TStGB für früheres Handeln nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, daß ein Verfahren - wäre es anhängig - mit Freispruch beendet würde. Eine Entscheidung des Türkischen Kassationshofs (Großer Strafsenat, Urteil vom 15.05.1991 - E. 1991/9 - 79, K. 1991/148, zitiert nach IV. 40., S. 4) stellt nämlich klar, daß in laufenden Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung von durch Art. 23 ATG aufgehobenen Tatbeständen lautet, nicht einzustellen, sondern freizusprechen sei. Dies allein stehe im Einklang des in Art. 2 TStGB niedergelegten Gebots der Anwendung des für den Beschuldigten/Angeklagten günstigeren Gesetzes. Dem folgen die Gerichte in der Türkei (IV. 40., S. 4). Somit ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich, daß der Kläger, dem allein die Mitgliedschaft und die Wahrnehmung von Funktionen im DDKD in C vorgeworfen werden könnte, heute noch mit strafrechtlichen Sanktionen dieses Verhaltens vor der Ausreise rechnen müßte; eine Ahndung des früheren Verhaltens nach Art. 8 ATG - danach wird mit Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen Türkischer Pfund bestraft jede schriftliche und mündliche Propaganda, die die Zerstörung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolks zum Ziel hat - kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nicht anwendbar ist (IV. 43., 44.). 6. Der Kläger kann einen Asylanspruch auch nicht erfolgreich auf seine Behauptung stützen, daß er vom türkischen Staat ausgebürgert worden sei. Zwar hat der Kläger in seiner Vernehmung am 10. März 1992 unter Hinweis auf die beim Türkischen Generalkonsulat geführten Gespräche angegeben, "er sei sicher, daß er ausgebürgert worden sei". Dies reicht jedoch nicht als Nachweis dafür aus, daß eine Ausbürgerung tatsächlich stattgefunden hat; der Kläger ist insoweit der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, keinerlei Nachweise für seine Annahme erbracht, er sei im Anschluß an die letzte Vorsprache beim Türkischen Generalkonsulat und nach Erscheinen einer seiner Broschüren in Z 1986 ausgebürgert worden. Der Kläger hat selbst ausdrücklich erklärt, daß die Ausbürgerung "in staatlichen Organen mitgeteilt worden sei" und daß man "es im Heimatort bekanntgegeben habe". Er selbst habe sich aber nicht dafür interessiert und sich nicht darum bemüht, nähere Informationen zu bekommen. Gerade wenn die Mitteilung in einem offiziellen staatlichen Organ erfolgte - und dies ist in der Türkei üblich -, wäre es dem Kläger möglich und zumutbar, den Nachweis hierüber zu führen. Außerdem bestünde die Möglichkeit, eine entsprechende Bescheinigung des Türkischen Generalkonsulats zu erlangen. Selbst wenn aber eine Ausbürgerung tatsächlich erfolgt sein sollte, könnte dies der Asylklage nicht zum Erfolg verhelfen. Es sind nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Ausbürgerung asylbeachtlich wäre. Für den asylrechtlichen Charakter einer solchen Maßnahme kommt es darauf an, ob sie den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll, mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, wobei dies anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen ist (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 = NVwZ 1990, 151 ). Dafür spricht hier nichts. Aufgrund der Schilderung des Klägers über den Ablauf seiner Besuche beim Türkischen Generalkonsulat ist anzunehmen, daß eine Ausbürgerung allein aufgrund der Weigerung erfolgt wäre, Wehrdienst zu leisten (vgl. Art. 25 c TStAG vom 11.02.1964 - Gesetz Nr. 403). Danach kann nämlich vom Ministerrat die türkische Staatsangehörigkeit Personen aberkannt werden, die sich im Ausland befinden und ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung der zuständigen Behörden zur Ableistung des Militärdienstes keine Folge leisten. Damit wäre diese Maßnahme aber mit Blick auf das Asylrecht neutraler Art; sie knüpfte nicht an ein asylerhebliches Merkmal, sondern vielmehr allein an den Umstand an, daß der Betreffende seiner allgemeinen staatsbürgerlichen, durch den Einberufungsbefehl konkretisierten Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen ist. Eine asylbeachtliche Zielgerichtetheit ist darin nicht zu erkennen (vgl. OVG Koblenz, 01.10.1991 - 13 A 10021/87 -, NVwZ-RR 1992, 326; zur Frage, ob und gegebenenfalls welche asylrechtliche Bedeutung eine Ausbürgerung hat, vgl. auch Kanein/Renner, AuslR, 4. Aufl. 1988, 2, GG/GK, Rdnr. 54; Marx/Strate/Pfaff, AsylVfG, 2. Aufl. 1987, § 1 Rdnr. 173 ff., m.w.N.; OVG Lüneburg, 20.06.1989 - 11 A 97/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1987 - 17 A 10265/85 -). 7. Dem Kläger droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich in Deutschland für die politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei kontinuierlich und nachhaltig betätigt hat und davon auszugehen ist, daß er diese Tätigkeit weiterhin fortsetzen wird; der Senat folgt somit - unter Zugrundelegung der heutigen Rechtslage und in Auswertung der bis heute gewonnenen Erkenntnisse - der bereits vom Verwaltungsgericht vertretenen Einschätzung. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers steht für den Senat fest, daß er sich in besonderer Weise seinem kurdischen Volkstum verbunden fühlt und sich in der Bundesrepublik Deutschland in einem erheblichen Maße für die kurdische Minderheit in der Türkei eingesetzt hat. Dies hat der Kläger einmal dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er als Schriftsteller - teilweise unter dem Pseudonym A D - in den verschiedensten kurdischen Publikationen veröffentlicht und sich dabei bewußt der kurdischen Sprache bedient; in seinen Gedichten und Artikeln setzt er sich immer wieder für die Anerkennung der Eigenständigkeit des kurdischen Volkes in jeder Hinsicht bis hin zur Forderung nach einem eigenständigen kurdischen Staat ein. Zum anderen beteiligte sich der Kläger aktiv durch Übersetzungen und Artikel an der Arbeit der deutschen Sektion des kurdischen Instituts in Bonn, die unter anderem 1983 bis 1986 die zweisprachige Zeitschrift (Deutsch und Kurdisch) "Mizgin" herausgab (vgl. "Kurden im Exil", Handbuch, herausgegeben von DIVS 1991), für die der Kläger als Mitarbeiter tätig war. Er verfügt auch über gute Kontakte zum Kurdischen Institut in Paris. Hinzu kommen die Aktivitäten im KKDK in G. Nachdem der Kläger sich jedenfalls im Rahmen des Klageverfahrens durchgehend auf diese Tätigkeit berufen und der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 2. Mai 1988 im Verfahren 12 OE 503/82 (betreffend den jetzigen Vorsitzenden des KKDK in G, M. P) seine Überzeugung - auch gegründet auf die Angaben des Klägers in vorliegendem Verfahren - zum Ausdruck gebracht hat, daß es für den Bereich G/W eine aktive KKDK-Gruppe gibt - mag sie nun organisatorisch als Verein oder als Komitee anzusehen sein -, besteht kein begründeter Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Kläger in dem von ihm beschriebenen Umfang für diese Organisation tätig ist. Dabei wirkt der Kläger als Sekretär dieser Vereinigung zum Beispiel auch in der Art und Weise nach außen, daß er für Veranstaltungen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einholt (siehe die vom Kläger vorgelegten Sondernutzungserlaubnisse der Stadt Wetzlar vom 23.08.1985 und 23.01.1986). Ferner ist er bei allen kurdischen Veranstaltungen und Kundgebungen im Großraum G präsent. Der Kläger ist wohl tatsächlich - wie seine Bevollmächtigte formuliert hat - "in kurdischen Kreisen in Gießen und Umgebung eine ganz bekannte Persönlichkeit und nimmt wegen seines Bekanntheitsgrades eine herausgehobene Stellung ein". Aufgrund dieser vielfältigen Tätigkeit des Klägers in der Öffentlichkeit geht der Senat davon aus, daß diese türkischen Behörden bekannt geworden ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen muß zugrunde gelegt werden, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst vor allem politisch aktive, separatistische Ziele befürwortende Organisationen in Deutschland besonders aufmerksam beobachten (III. 26., 28., 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe den in besonderem Maße aktiv Engagierten (III. 28., 35.). Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen (u. a. dem Newroz-Fest) durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Der Kläger zählt nach Einschätzung des Senats zu diesem Personenkreis, denn sein Engagement für den KKDK in G wird auch nach außen hin deutlich, etwa dadurch, daß er Veranstaltungen gegenüber Behörden anmeldet und dort als Verantwortlicher auftritt. Darüber hinaus macht er seine Publikationen - etwa über einen Vertrieb durch KOMKAR - einem großen Adressatenkreis bekannt. Nicht zuletzt wird vom Kläger dabei die Forderung nach einem eigenen kurdischen Staat propagiert. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger dieses Engagement aufgegeben hätte oder in absehbarer Zeit aufgeben würde. Nach Einschätzung des Senats droht dem Kläger danach im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zwar kommt nunmehr eine Bestrafung nach Art. 141, 142 TStGB - wie oben schon dargelegt - wegen deren Aufhebung durch Art. 23 c ATG nicht (mehr) in Betracht; insofern stellt sich die Situation anders dar als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 2. Mai 1988 (12 OE 503/82). Es ist jedoch davon auszugehen, daß der Kläger im Rückkehrfall mit Strafverfolgung nach Art. 8 ATG rechnen muß, der jede Art von Propaganda mit dem Ziel der Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik mit Strafen von zwei bis fünf Jahren Gefängnis und 500 bis 100 Millionen TL Geldstrafe bedroht. Da diese in dem "Anti-Terror-Gesetz" normierte Straftat als ein "Vergehen gegen die Sicherheit des türkischen Staates" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 TStGB zu qualifizieren ist, wird diese Tat auch bei Begehung in fremden Ländern von Amts wegen verfolgt. Es ist zudem zugrunde zu legen, daß gemäß Art. 2 Abs. 2 TStGB auf die exilpolitische Tätigkeit des Klägers Art. 8 ATG anzuwenden ist. Dies gilt selbst dann, wenn man annehmen wollte, daß nach Art. 8 ATG grundsätzlich nur ein Verhalten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift geahndet werden kann, weil Art. 8 ATG keine so eindeutige inhaltliche Kontinuität zu dem früheren Art. 142 Abs. 2 TStGB aufweist, daß Art. 2 TStGB Anwendung finden könnte (IV. 40., 42., 43., 44.; anders 38.). Denn der Kläger hat sein Engagement für die Interessen des kurdischen Volkes, zu denen auch das Streben nach politischer Eigenständigkeit gehört, auch nach Inkrafttreten des "Anti-Terror-Gesetzes" fortgesetzt und zudem unmißverständlich deutlich gemacht, daß er dies zweifelsfrei auch in Zukunft im bisherigen Umfang tun wird. Insofern unterscheidet sich der Fall von den den Entscheidungen des Senats vom 13. Januar 1992 (12 UE 161/87) oder 30. März 1992 (12 UE 1631/86) zugrundeliegenden Sachverhalten. Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß nach Art. 140 TStGB insbesondere auch die öffentliche Kundgabe separatistischer, gegen den Bestand des türkischen Staates in der jetzigen Form gerichteter Überzeugungen strafrechtlich verfolgt wurde (siehe zuletzt Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -). Verglichen damit dürfte Art. 8 Abs. 1 ATG einen ähnlichen Anwendungsbereich haben, soweit es die dem Kläger vorwerfbare exilpolitische Tätigkeit betrifft, mögen auch die sehr vagen und allgemeinen Formulierungen des aufgehobenen Art. 140 TStGB die Strafbarkeitsschwelle im Vergleich zu der auf die "Propaganda gegen die Unteilbarkeit des Staates" eingegrenzten Strafbarkeit nach Art. 8 ATG niedriger gelegt haben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist auch zugrunde zu legen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm von türkischen staatlichen Stellen bejaht werden wird. Das vielfältige öffentliche Eintreten des Klägers erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen der in Art. 8 Abs. 1 ATG vorgesehenen Handlungsweise der "mündlichen und schriftlichen Propaganda, Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationszüge". Da das kulturelle Engagement des Klägers und seine Aktivitäten im KKDK darauf gerichtet waren und sind, eine politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden zu erreichen, spricht vieles dafür, daß dieses Bestreben als auf die "Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik" gerichtete Handlung qualifiziert wird. Darauf deutet auch hin, daß Art. 8 ATG an die Stelle des Art. 142 Abs. 3 TStGB getreten ist (IV. 35.), der das Engagement für die Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der Propaganda in der Absicht, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, erfaßte (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -). Es ist deshalb zugrunde zu legen, daß auch die Propagierung§$$§ einer mit friedlichen Mitteln anzustrebenden politischen und kulturellen Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei nach Art. 8 Abs. 1 ATG strafbar ist. Auch wenn die bloße Behauptung der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe der Kurden in der Türkei nach den oben erwähnten Äußerungen des Staatspräsidenten Özal Anfang 1991 nicht mehr als gegen die Einheit des Staatsvolks gerichtete Äußerung bewertet werden dürfte, richtet sich doch die politische Forderung nach einer Separierung der kurdischen Volksgruppe von der türkischen Bevölkerung, die in einem gesonderten Autonomiestatus mit politisch abgeteiltem und eigenständigem Gebiet verfestigt wird, gegen die ungeteilte Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik im Sinne des Art. 8 ATG. Die Propagierung der Autonomie für das kurdische Volk gefährdet das durch Art. 8 geschützte Rechtsgut der "Einheit des türkischen Volkes", wie es auch als Grundziel und Grundaufgabe des türkischen Staates in Art. 5 der Türkischen Verfassung niedergelegt ist. Es ist daher davon auszugehen, daß unter der Geltung des Art. 8 Abs. 1 ATG die Forderung nach einem eigenständigen kurdischen Staat nicht erlaubt ist und daß ebenso die Forderung nach einer begrenzten staatlichen Autonomie noch strafbar ist; zwar würde wohl nicht mehr die Behauptung der Existenz der kurdischen Bevölkerungsgruppe an sich verfolgt, jedoch dürfte die Forderung nach kurdischem Sprachunterricht und anderen kulturellen Minderheitenrechten für die Kurden zu weitgehend sein und nach Art. 8 Abs. 1 ATG sanktioniert werden (IV. 38., 40., 41.). Insgesamt legt der Senat daher zugrunde, daß dem Kläger wegen seines Eintretens für eine politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei durch sein exilpolitisches Wirken in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 8 ATG droht. Diese Bestrafung ist ebenso wie die nach den nun aufgehobenen Art. 140, 141 Abs. 4, 5 und Art. 142 Abs. 3 TStGB, die auch jede Art separatistischer Bestrebungen unter Strafe stellten, als "politische Verfolgung" zu qualifizieren (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -). Dafür reicht es allerdings nicht aus, daß die Bestrafung wegen einer "politischen", unmittelbar gegen die Einheit des türkischen Staates gerichteten Straftat erfolgt. Vielmehr kommt es auch für die asylrechtliche Relevanz einer Bestrafung nach Staatsschutzvorschriften wie dem "Anti-Terror-Gesetz" darauf an, ob sie gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei den Betroffenen gerichtet ist (BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung diese spezifische asylrelevante Zielrichtung haben, sind die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, a.a.O.; BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, a.a.O.; BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 10.88 -; BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88 -, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15; BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 29.87 -; BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 39.88 -). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist, als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 - a.a.O.; BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 1446/85 -). Aufgrund der sehr weiten Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 ATG ist davon auszugehen, daß mit dieser Vorschrift jede Kundgabe separatistischer, gegen die Einheit des türkischen Staates in der jetzigen Form gerichteter Überzeugung strafrechtlich verfolgt werden kann. Zudem ist die Strafbewehrung der Tat mit zwei bis fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen TL auch nach türkischen Strafrecht eine vergleichsweise hohe Strafe, die im Unterschied zu den Schutz privater Rechtsgüter bezweckenden Normen typisch für die Sanktion der die politischen Rechtsgüter betreffenden Strafvorschriften ist. So wird eine Körperverletzung, die "eine Lebensgefahr hervorgerufen hat", mit Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 456 Abs. 2 TStGB), die üble Nachrede im Hinblick auf eine Privatperson mit Gefängnis ab drei Monaten (Art. 480, 482 TStGB), Diebstahl mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren (Art. 491 TStGB) und Betrug gemäß Art. 503 Abs. 1 TStGB mit Gefängnis von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Demgegenüber sind die "Vergehen gegen die Persönlichkeit des Staates" im Türkischen Strafgesetzbuch ebenso wie die in dem Anti-Terror-Gesetz vom 12. April 1991 normierten Straftaten mit unvergleichlich höheren Strafen bedroht. So können für die in Art. 3 ATG als "terroristische Straftaten" qualifizierten Vergehen Freiheitsstrafen bis zu 36 Jahren Zuchthaus, 25 Jahren Gefängnis und zehn Jahre Haft verhängt werden (Art. 5 ATG). Dazu gehört unter anderem die Begehung einer Tat z. B. zur Schmälerung der Unabhängig des Staates oder der Zerstörung der Einheit des Staates (Art. 125 TStGB), die auch nur vorübergehende Unbrauchbarmachung militärischer Anlagen (Art. 131 TStGB) und der Versuch, die Große Nationalversammlung oder das Kabinett der Türkischen Republik mit Gewalt an der Ausübung der Befugnisse zu hindern bzw. zu einer solchen Behinderung aufzufordern (Art. 146, Art. 147). Art. 7 ATG sieht für den, der Organisationen gründet, ihre Aktivitäten organisiert und leitet, die mit Terror-Mitteln im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG handeln, eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Zuchthaus vor. Der in Art. 1 Abs. 1 ATG definierte Begriff des Terrors umfaßt jede Art von Aktivitäten, "die durch irgendeine Methode von Zwang, Gewalt, Versetzen in Angst und Schrecken oder Bedrohung von einer oder mehreren zu einer Organisation gehörigen Personen mit dem Ziel begangen werden, die in der Verfassung festgelegten Merkmale der Republik, ihre politische, rechtliche, soziale, laizistische und wirtschaftliche Ordnung zu ändern, die untrennbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu zerstören, die Existenz des türkischen Staates und der Republik zu gefährden, die Staatsgewalt zu schwächen, zu zerstören oder an sich zu reißen, die Grundrechte und Freiheiten zu vernichten, die innere und äußere Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit zu zerstören". Auch wenn man davon ausgeht, daß eine Gruppe, die politische Ziele mit demokratischen Spielregeln anstrebt, keine terroristische Organisation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG ist (IV. 35.) und deshalb insbesondere kurdische Organisationen, die gewaltfrei ihre Ziele erreichen wollen, nicht unter diese Normen fallen, belegen doch diese hohen Strafen, daß die türkischen Staatsschutzvorschriften die erforderliche geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Zielen im Wege freier Meinungsäußerung verhindern wollen. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Verhalten von nur geringem Gewicht erscheint, sollen mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird in den unverhältnismäßig hohen Strafen auch für Verhaltensweisen deutlich, die - wie die öffentliche Bekundung staatskritischer Äußerungen - weit davon entfernt sind, die Staatsordnung aktuell zu gefährden. Dies gilt auch für die strafrechtliche Verfolgung nach Art. 8 Abs. 1 ATG, die der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hat. Denn das Verbot praktisch jeder Meinungsäußerung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe betrifft, zielt unmittelbar auf die Unterdrückung darauf gerichteter Überzeugungen und die geistige Auseinandersetzung mit diesen Vorstellungen. Die Tatbestandsfassung der Norm ist so unbestimmt und so umfassend, daß breiter Raum für eine Auslegung auch unter Gesichtspunkten politischer Opportunität besteht, ohne daß es darauf ankommt, ob die durch die Norm geschützten Rechtsgüter tatsächlich gefährdet sind. Der Senat geht nach alledem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, daß die von dem Kläger öffentlich und in hervorgehobener Weise ausgeübte exilpolitische Tätigkeit und sein Einsatz im Kulturbereich, mit denen nicht zuletzt das Ziel eines eigenständigen kurdischen Staates propagiert wird, türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sind und ihm deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei droht (vgl. Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, bestätigt durch BVerwG, 02.04.1992 - 9 B 326.91 -). 8. Daß der Kläger den Verfolgungstatbestand durch seine exilpolitische Betätigung während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik selbst geschaffen hat, nimmt ihm nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die hier erhebliche Fallgruppe einer exilpolitischen Betätigung grundsätzlich entschieden, daß derartige Nachfluchttatbestände dann nicht zur Asylanerkennung führen können, wenn sie sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerfG (Kammer), 17.12.1986 - 2 BvR 2032/83 -, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89), und das Bundesverwaltungsgericht ist dem unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung gefolgt (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, a.a.O.; BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, EZAR 630 Nr. 27). Indessen ist diese Auffassung auf Kritik gestoßen (vgl. VGH Mannheim, 19.11.1987 - A 12 5761/86 -, InfAuslR 1988, 199; Brunn, NVwZ 1987, 301; J. Hofmann, ZAR 1987, 115 und JZ 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391, Kimminich, JZ 1987, 194; Wolf, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51; Schwäble, DÖV 1989, 419). Der Senat hat die Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie die einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher noch nicht entschieden. Da die von dem Bundesverfassungsgericht und von dem Bundesverwaltungsgericht geforderten Voraussetzungen - wie sie jetzt im wesentlichen in § 28 AsylVfG nachvollzogen werden - nach der Auffassung des Senats in der Person des Klägers erfüllt sind, bedarf es auch hier insoweit keiner grundsätzlichen Entscheidung. Nach der vom Senat gewonnenen Überzeugung ist davon auszugehen, daß der Kläger schon in seiner Heimat ein besonderes Bewußtsein für seine kurdische Volkszugehörigkeit entwickelt und sich mit den Interessen des kurdischen Volkes identifiziert und für diese eingesetzt hatte. Sein langjähriges exilpolitisches Engagement in Deutschland erweist sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung; es erscheint als Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung und ist somit asylerheblich beachtlich (vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 89). Dabei kann für die erkennbare Betätigung einer solchen Überzeugung nicht verlangt werden, daß sie den Behörden des Heimatstaats bekannt geworden ist oder - weitergehend - bereits den Charakter von Vorfluchtgründen haben muß, die selbst schon eine Gefahr politischer Verfolgung begründeten (vgl. BVerfG (Kammer), 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, 15.03.1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197; BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 6.88 -). Entscheidend für die geforderte Kontinuität ist allein, ob sie in bezug auf dasjenige Merkmal besteht, an das in asylerheblicher Weise mit Verfolgungsmaßnahmen angeknüpft wird; daß diese frühere politische Gesinnung möglicherweise dem damaligen jugendlichen Alters des Klägers entsprechend anders geartet und anders ausgebildet war, hindert die Feststellung der notwendigen Kontinuität nicht (vgl. Hess. VGH, 22.06.1992 - 12 UE 2650/91 - m.w.N.). Insbesondere kann ein derartiges Merkmal auch in einem von den Mitteln der Volkskunst geprägten kulturellen Engagement liegen, das die Eigenständigkeit des kurdischen Volkes zum Ausdruck bringen und erhalten soll (vgl. BVerfG -Kammer-, 15.03.1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197); denn schon die Beteiligung an kulturellen Aktivitäten kann dann als ein politisches Bekenntnis zur eigenen Volksgruppe erscheinen und auch so gemeint sein, wenn normalerweise unpolitische Ausdrucksformen der Volkskultur wie Gesang und Tanz - und für schriftstellerische Tätigkeit unter bewußter Benutzung der traditionellen Sprache gilt nichts anderes - wegen der Unterdrückung einer Volksgruppe durch den Staat objektiv eine politische Qualität annehmen (vgl. BVerfG -Kammer-, 31.03.1992 - 2 BvR 1621/90 -). In jedem Fall handelt es sich um kurdische Interessen und Belange, für die der Kläger eingetreten ist und eintritt; daß Ziel und Art der Aktivitäten des Klägers in der Türkei einerseits und in Deutschland andererseits nicht in vollem Umfang identisch sind, steht der Anerkennung der exilpolitischen Tätigkeit als eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchtgrundes nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254). Dabei ist der Senat aufgrund der Ausführungen des Klägers zu seinen Lebensumständen vor der Ausreise, denen gegenüber die übrigen Verfahrensbeteiligten zudem keine Anhaltspunkte für Zweifel angeführt haben - auch die Berufungsbegründung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geht hierauf nicht ein -, davon überzeugt, daß der Kläger sich schon vor seiner Ausreise in der Türkei im DDKD engagiert hatte; mag dieses Engagement zunächst - geschuldet auch dem jugendlichen Alter des Klägers - in erster Linie von seinem Interesse an der kurdischen Sprache, Kultur und Geschichte geprägt gewesen sein, so war damit doch untrennbar zugleich ein Bekenntnis zur eigenen kurdischen Volkszugehörigkeit und zu den von dieser Organisation vertretenen Vorstellungen und Zielen über die Zukunft des kurdischen Volkes verbunden. Dies hat der Kläger auch nach außen zum Ausdruck gebracht, indem er "Propaganda getrieben", d. h. anderen diese Vorstellungen nahegebracht und mit ihnen darüber diskutiert hat. Schon dies reicht zum Nachweis der erforderlichen Kontinuität aus, nicht entscheidend ist, ob und gegebenenfalls welche förmliche Funktion innerhalb dieser Organisation der Kläger bekleidete. Daher kommt es auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Zeugenbeweis gestellte Tatsache, er sei "zuständig gewesen für die Organisation des Komitees in den Dörfern um C", nicht an. Daraus, daß der Kläger diese Umstände nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Laufe des Klageverfahrens vorgetragen hat, kann schon deswegen nichts zu seinem Nachteil hergeleitet werden, weil an der ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörungen im Verwaltungsverfahren - wie bereits ausgeführt - erhebliche Zweifel bestehen, die es verbieten, späteres Vorbringen ohne weiteres als "gesteigert" und damit von vornherein als unglaubhaft anzusehen. II. Der Kläger kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Asylanerkennung auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen; dementsprechend ist eine Ergänzung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die ständige Rechtsprechung des Senats (seit Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - und - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1; vgl. zuletzt etwa 15.06.1992 - 12 UE 1277/90 -), wonach diese Prüfung auch in laufende Verfahren einzubeziehen ist, ist inzwischen durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG, § 7 Abs. 1 AsylVfG a. F., § 51 Abs. 1 AuslG) ist der Streitgegenstand in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden. Der Kläger erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, so daß die Beklagte zu 1) zu der entsprechenden Feststellung verpflichtet ist. Der Kläger ist danach (auch) als ausländischer Flüchtling anzusehen (§ 3 AsylVfG). Der am 20. Juli 1961 in Y/Kreis C geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ die Türkei am 3. September 1978 und reiste am 5. September 1978 im Besitz eines am 23. August 1978 ausgestellten, bis 22. August 1980 gültigen türkischen Reisepasses mit dem Bus ins Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 13. September 1978 beantragte er die Gewährung von Asyl mit der Begründung, daß er als Angehöriger der kurdischen Minderheit unter Verletzung der Menschenrechte aus politischen Gründen ganz erheblich beeinträchtigt und verfolgt werde. Die türkische Zentralregierung hindere die Kurden durch Gesetze, wirtschaftlichen Zwang und Polizeiterror an der Pflege ihres Brauchtums und dem Gebrauch der kurdischen Sprache und vernachlässige in den kurdischen Gebieten das Schulwesen bewußt. So werde er an der Führung eines menschenwürdigen Lebens und an der Entfaltung seiner persönlichen Freiheit gehindert. In der Niederschrift zu seinem Asylbegehren vom 8. November 1978 - ausweislich deren wurde die Verhandlung allerdings in deutscher Sprache geführt, obwohl der Kläger damals nur über türkische Sprachkenntnisse verfügte - ist festgehalten, daß der Kläger laut eigenen Angaben nicht politisch verfolgt sei, sich aber aufgrund seiner Volkszugehörigkeit benachteiligt fühle; er habe den Asylantrag lediglich gestellt, um in der Bundesrepublik Deutschland leben und arbeiten zu können. Mit Bescheid vom 15. Juli 1980 lehnte der Anerkennungsausschuß beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1980 - es wurde in Abwesenheit des Klägers verhandelt - gemäß § 28 AuslG 1965 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger könne bei Würdigung seines bisherigen Vorbringens nicht als Asylberechtigter anerkannt werden; seinem Sachvortrag seien ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates aufhalte oder bei einer Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse, nicht zu entnehmen. Eine weitergehende Sachverhaltserforschung sei mangels substantiierten Sachvortrags entbehrlich, zumal der Kläger es durch sein Fernbleiben vom Anhörungstermin unterlassen habe, an der weiteren Sachaufklärung mitzuwirken; dies sei auch als Indiz dafür zu werten, daß er eine begründete Verfolgungsfurcht nicht empfinde. Diesen Bescheid gab die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises am 30. September 1980 per Einschreiben zur Post. Mit am 23. Oktober 1980 eingegangenem Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid; nachdem der Landrat des L-Kreises ihn mit Verfügung vom 2. Dezember 1980 - gestützt auf § 5 des 2. AsylVfBG - zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall, daß er das Bundesgebiet nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids und des Bundesamtsbescheids verlassen sollte, die Abschiebung angedroht hatte, erweiterte der Kläger die Klage mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 11. Dezember 1980 auch auf diese Verfügung. Zur Klagebegründung machte der Kläger über sein früheres Vorbringen hinaus insbesondere geltend, daß zusätzlich Nachfluchtgründe gegeben seien, weil er maßgeblich an der Arbeit des Fortschrittlich-Demokratischen Arbeitervereins Kurdistans (KKDK) in G beteiligt sei. Dieser führe als Exilvereinigung in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten des DDKD weiter. Außerdem habe er sich durch seine aktive Teilnahme an den Autonomiebestrebungen des kurdischen Volkes in die Nähe von politischen Straftatbeständen begeben, die in der Türkei als Gesinnungsstrafrecht scharf gehandhabt würden. Er sei als Sekretär im KKDK tätig, besuche regelmäßig die Vereinsräume, koordiniere die Vereinsarbeit und bereite Kulturveranstaltungen und andere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen für die kurdische Sache vor. Das könne er durch entsprechende Bescheinigungen und Zeugenaussagen belegen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juli 1980 und den Bescheid des Landrats des L-Kreises vom 2. Dezember 1980 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie bezogen sich zur Begründung auf ihre angefochtenen Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 3. November 1986 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom gleichen Tage unter Zulassung der Berufung die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juli 1980 und des Landrats des L Kreises vom 2. Dezember 1980 auf und verpflichtet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß sich der Kläger zwar nicht erfolgreich auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und eine daraus etwa herzuleitende Kollektivverfolgung berufen können, da die inzwischen wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Asylgerichte eine solche auf ethnischen Gesichtspunkten beruhende Verfolgung der Kurden in der Türkei verneine. Auch sei der Kläger als Einzelner wegen seiner kurdischen Abstammung in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen; andere - etwa politische - Gründe fielen ebenfalls nicht ins Gewicht. Soweit er nachträglich behauptet habe, sich in der Türkei auch politisch betätigt zu haben, bestünden starke Bedenken. So sei die angebliche Zugehörigkeit zum DDKD erst in der mündlichen Verhandlung behauptet worden; die Erklärung, weshalb das politische Engagement für die kurdische Freiheitsbewegung nicht früher offengelegt worden sei, überzeuge nicht. Im übrigen könne schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht von einem besonderen politischen Engagement die Rede sein. Abgesehen davon, daß es keine Anhaltspunkte für besondere Aktivitäten des Klägers gebe, sei der Verein DDKD seinerzeit legal und ins Vereinsregister eingetragen gewesen. Zu den angeblichen Verhaftungen 1977/1978 habe der Kläger schwankende Angaben gemacht, die gewisse Zweifelsfragen aufkommen ließen. Außerdem habe er die Türkei im September 1978 mit einem für zwei Jahre gültigen Reisepaß unbehelligt verlassen können. Dabei sei er auch noch nicht wehrpflichtig gewesen. Auch der Tod des Vaters und die angebliche Inhaftierung des Bruders hätten zum Zeitpunkt der Ausreise schon mehrere Jahre zurückgelegen und somit ebensowenig akuter Anlaß für die Ausreise gewesen sein können wie die angebliche politische Betätigung für den DDKD. Wenn der Kläger das Land wegen der allgemeinen politischen Wirren verlassen habe, so sei dies kein Asylgrund. Insgesamt seien keine zureichenden Erkenntnisse über sogenannte Vorfluchttatbestände vorhanden. Das Gericht sei jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, daß der Kläger aufgrund seiner späteren Aktivitäten nunmehr Gefahr liefe, verfolgt zu werden, wenn er jetzt in die Türkei zurückkehren würde. Es liege nahe, daß er dann nicht nur strafrechtlich, sondern auch wegen seiner politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hätte. Er sei in der Bundesrepublik Deutschland ab 1981 zunehmend exilpolitisch tätig geworden. Dabei stünden weniger die Aktivitäten in der zunächst in G und dann in W ansässig gewordenen Gruppe der KKDK im Vordergrund; von Bedeutung sei allerdings die vom Kläger vertretene Position, sich für eine über Landesgrenzen hinweggehende Vereinigung aller Kurden in einem selbständigen "Kurdistan" einzusetzen. Dies rühre an die Grundfesten der türkischen Verfassung und lasse deutliche separatistische Tendenzen erkennen, die zugleich mit dem Türkischen Strafgesetzbuch kollidierten. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, daß er nunmehr seit etwa zweieinhalb Jahren Artikel schreibe, unter anderem auch politische Artikel für die Zeitschrift "Armanc". Ebenso habe er unter Pseudonym eine Broschüre herausgegeben, die in Gedichtform für die "kurdische Sache" werbe und über die Organisation KOMKAR vertrieben werde. Das Gericht gehe ebenso wie der Kläger davon aus, daß diese Aktivitäten bei den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und man ihm dieses Verhalten anlaste. Nehme man dies zusammen mit der Zugehörigkeit zum KKDK und den entsprechenden Aktivitäten, sei die Wahrscheinlichkeit umso größer, daß die Aktivitäten des Klägers türkischen Sicherheitskräften bekannt sein dürften. Die hieraus resultierende Verfolgungsgefahr könne zwar nicht ohne weiteres mit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr gleichgesetzt werden, da Staatsschutzdelikte auch in demokratischen Staaten unter strafrechtlicher Verfolgung stünden. Dem Kläger könne indes nicht widerlegt werden, daß er auf diese Weise seine politischen Vorstellungen und Ziele, die letztlich auf einen selbständigen Kurdenstaat abstellten, zu verwirklichen gedenke; daher sei höchst wahrscheinlich, daß der türkische Staat, wenn er des Klägers habhaft werde, diesen nicht nur als bloßen Straftäter nach den Landesgesetzen, sondern auch wegen seiner politischen Einstellung verfolgen werde. Eine drohende Strafverfolgung könne auch asylrechtlich relevant sein, wenn sie über den Rahmen der Strafverfolgung hinaus zugleich eine politische Verfolgung darstelle. Hierfür sei ausreichend, wenn die Strafverfolgung den Verfolgten jedenfalls auch aus politischen Gründen treffe solle. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, daß es ihm bislang nur darum gegangen sei, sich durch seine Verhaltensweise etwa einen Pseudo-Asylgrund zu verschaffen. Es erscheine glaubhaft, daß er auf seine Weise einen Beitrag für die ihm vorschwebende "kurdische Sache" zu leisten gedenke. Da nach alledem der Asylklage im Ergebnis stattzugeben sei, sei auch die Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde aufzuheben, da sie im Hinblick auf den Ausgang des asylrechtlichen Verfahrens keinen Bestand haben könnte. Gegen dieses ihm am 11. Februar 1987 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit am 5. März 1987 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, zu deren Begründung er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend macht, daß die vom Verwaltungsgericht angenommenen selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe für eine Asylberechtigung nur dann in Betracht kämen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugungen darstellten. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall, der sich erstmals im Bundesgebiet ab 1981 in einer KKDK-Gruppe bzw. einer entsprechenden Föderation betätigt, für das Kurdische Institut gearbeitet und politische Artikel zugunsten der "kurdischen Sache" geschrieben und veröffentlicht habe; für die Zeit vor Verlassen des Heimatlandes sei ein politisches Engagement nicht glaubhaft gemacht. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hinsichtlich der Beklagten zu 1) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf seine exilpolitischen Aktivitäten sowie sein Engagement in der Türkei vor der Ausreise, insbesondere die Mitgliedschaft im DDKD. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag zur Berufung gestellt. Unter dem 31. Juli 1990 war dem Kläger zusammen mit einem Fremdenpaß eine bis 1. August 1991 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden; am 20. September 1990 hatte er eine bis zum 25. Februar 1991 befristete beschränkte Arbeitserlaubnis erhalten. Eigenen Angaben zufolge ist der Kläger inzwischen nach religiösem Ritus, nicht aber standesamtlich getraut. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. Februar 1992 ist über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben worden durch dessen Vernehmung als Beteiligter; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 10. März 1992 vor der Berichterstatterin verwiesen (Bl. 222 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der vom Kläger hierzu vorgelegten Unterlagen sowie der den Kläger betreffenden Behördenakte der Beklagten zu 1) (Az.: Tür-U-6197) und der den Kläger betreffenden Ausländerakten (3 geheftete Vorgänge) Bezug genommen. Diese sind ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten ganz überwiegend bereits mit Verfügung vom 10. März 1992 bekanntgegebenen Dokumente: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin S vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger R vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. K vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. N vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger K vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger T vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von S-S vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger R vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 O an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 H an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 T an OVG Berlin 26. 06.02.1984 S an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation F u. a. 28. 29.05.1984 K an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Tt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 H an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 T an Hess. VGH 32. 13.06.1984 G an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 O an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut H an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 R an Hess. VGH 38. Okt. 1984 O, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 T an VG Ansbach 43. Dez. 1984 B an VG Mainz 44. 15.04.1985 K an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 T an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 K an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 R an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 F an VG Hamburg 72. 09.10.1990 K an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 R an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 85. 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 90. 19.06.1991 Sachverständige Dr. T vor Hess. VGH 91. 04.07.1991 a. i. an VG Hamburg 92. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 93. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" 94. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 95. 13.08.1991 Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende Ankaras in der Kurdenrepublik" 96. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 97. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 98. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 99. 17.10.1991 Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in einer rechtsfreien Zone" 100. 09.12.1991 FR: "In verbotener Sprache" 101. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 102. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 103. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 104. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren" 105. 23.03.1992 taz: "Blutige Intervention in Türkisch-Kurdistan" 106. 22.04.1992 DIE WELT: "Ankara will mehr für Kurden tun" II. 1. 22.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 2. 12.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 3. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 4. 05.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 5. 08.09.1981 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an Auswärtiges Amt 6. 01.10.1981 Sachverständiger N vor VG Düsseldorf 7. 07.10.1981 amnesty international an Bundesminister der Justiz 8. 21.10.1981 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 9. 18.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 10. 17.09.1983 T an VG Köln 11. 07.11.1983 N an VG Stuttgart 12. 05.02.1984 T an VG Köln 13. 08.10.1984 Auswärtiges Amt an VG Hannover 14. 18.10.1984 T an VG Hannover 15. 21.04.1986 T an VGH Baden-Württemberg 16. 25.08.1986 Auswärtiges Amt an VGH Württemberg 17. 12.12.1986 T an VG Köln 18. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover 19. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 20. 26.07.1989 T an OVG Nordrhein-Westfalen 21. 29.09.1989 Max-Planck-Institut Freiburg an OVG Lüneburg III. 1. 07.11.1982 R an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von S-S an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige D-S vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger K vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger T vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von St-S vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger T vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger O vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 T an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 T an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 R an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 38. 15.07.1991 R an VG Hannover 39. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart IV. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (M. Erg. v. 22.08.1983) 11. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viransehir-Verfahren (zit. nach türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) 12. Aug. 1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 G an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 O an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. 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