Urteil
12 UE 3369/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0309.12UE3369.86.0A
52Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig (A.), aber nicht begründet (B.). Daraus ergeben sich kosten- und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (C.). A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. August 1986 ist vom früher zuständigen 10. Senat mit Beschluß vom 27. Dezember 1986 (10 TE 3171/86) hinsichtlich des asylrechtlichen Teils zugelassen worden und erfüllt auch im übrigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 124, 125 VwGO). B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu (I.), weil er nicht politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht ausländischer Flüchtling (II.), so daß die Beklagte zu 1) auch nicht zu der Feststellung verpflichtet ist, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger kraft innerstaatlich geltender Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.), noch daß er vor seiner Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (2.) oder aus sonstigen, individuell seine Person betreffenden Gründen (3.) politischer Verfolgung ausgesetzt war. Auch im Rückkehrfall müßte der Kläger weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (4.) noch aus anderen Gründen (5.) mit politischer Verfolgung rechnen. Dabei läßt der Senat den Aspekt einer an die Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung von vornherein außer Betracht, und zwar sowohl für die Vergangenheit als auch für den Rückkehrfall. Der Kläger hatte zwar zunächst im Verfahren angegeben, er sei syrisch-orthodoxer Christ. Dies würde damit übereinstimmen, daß sein Bruder Z Y gerade im Hinblick auf den angeblichen syrisch-orthodoxen Glauben aufgrund einer angenommenen Gruppenverfolgung dieser religiösen Minderheit anerkannt worden ist (VG Ansbach, 21.03.1984 - AN 7965 - IV/79 ). Nach Überzeugung des Senats kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger dieser Glaubensrichtung angehört. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weist er keinerlei Kenntnisse über den christlichen Glauben auf und ist auch nicht getauft. Bei seiner Vernehmung am 19. Dezember 1991 hat der Kläger schließlich angegeben, er stamme aus dem Ort G (türkisch: G) und sei lediglich in K (kurdisch: A) registriert. In diesem Ort hätten mehrheitlich Jeziden gelebt, aber auch Leute, die früher Christen gewesen seien und sich später zur jezidischen Religion bekannt hätten. Sein Urgroßvater habe gesagt, daß sie Christen seien; sein Vater und seine Geschwister würden sich aber zur jezidischen Religion bekennen. Er selbst wisse - ehrlich gesagt - von beiden Religionen nichts und halte auch nicht viel davon. Diese Angaben stimmen insofern mit den in anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen überein, als danach sowohl K (= E; vgl. Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -, 01.07.1991 - 12 UE 2964/88) als auch Güneli (= Geliosora; vgl. Hess. VGH, 01.07.1991 - 12 UE 2038/88 - und - 12 UE 2625/90 -) reine Jezidendörfer waren. Es kann offen bleiben, ob der Kläger durch Geburt tatsächlich Jezide war, und wie es sich mit seiner Aussage verhält, es habe im Heimatdorf Leute gegeben, die "früher Christen waren und sich später zur jezidischen Religion bekannt haben". Da der Kläger selbst ausdrücklich eingeräumt hat, in keiner Weise religiös gebunden - gewesen - zu sein, kann er sich weder auf religiöse Verfolgung als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen noch auf Verfolgung als Zugehöriger zur Religionsgemeinschaft der Jeziden berufen. 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites; Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da der Kläger im Jahre 1963 geboren ist und die Türkei im Jahre 1980 verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - und - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft und sogenannte statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, und Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Juni 1980 nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe verfolgt. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt war (ständige Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 18.03.1991 - 12 UE 166/82 -, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 - u. - 12 OE 350/82 -, 09.12.1991 - 12 UE 298/87 -, 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 ff., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal - "Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers im Juni 1980 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls so weit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., I. 9. u. I. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5. und I. 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7.; I. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., I. 9. u. I. 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I. 5., I. 13., I. 25. u. I. 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20. u. I. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13. u. I. 25). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., I. 14., I. 19. u. I. 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa I. 15. u. I. 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. 3. Der Kläger hat nach der Überzeugung des Senats bis zu seiner Ausreise im Juni 1980 auch keine individuelle politische Verfolgung erlitten, noch drohte ihm - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine solche Verfolgung unmittelbar. Ein sogenannter Vorfluchttatbestand ergibt sich weder aus seinen behaupteten politischen Aktivitäten für die KAWA, noch kann angenommen werden, daß ihm seinerzeit mittelbare staatliche Verfolgung dergestalt drohte, daß der türkische Staat für asylrelevante politische Verfolgung durch Dritte hätte verantwortlich gemacht werden können. Der Senat teilt die bereits vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel, ob dem Kläger seine Behauptung über die Tätigkeit für die Organisation KAWA im geschilderten Umfang vor seiner Ausreise überhaupt geglaubt werden kann. Es bestehen nämlich erhebliche Widersprüche in seinen Aussagen vor dem Verwaltungsgericht und den tatsächlichen Feststellungen des Senats zur Organisation der KAWA; nähere Kenntnisse über die politischen Strukturen, die Zielvorstellungen und ideologische Unterschiede innerhalb der Organisation hat der Kläger nicht im einzelnen aufzeigen können. Dies wurde auch bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin am 19. Dezember 1991 nicht nachgeholt. Hinzu kommt, daß der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten erstmaligen Engagements für diese Organisation erst 14 bis 15 Jahre alt. Wenn es auch nicht völlig ungewöhnlich sein mag, daß unter den damaligen Verhältnissen in der Türkei junge Leute schon in diesem Alter politisch interessiert und engagiert waren, so fällt doch auf, daß der Kläger eigenen Angaben zufolge nur drei Jahre die Schule besucht hat und damals überhaupt nicht schreiben konnte; daß er sich dann gleichwohl in besonderer Weise mit schriftlichen Publikationen einer politischen Organisation auseinandersetzt, diese verteilt und mit anderen darüber diskutiert haben will, erscheint zumindest ungewöhnlich. Hinzu kommt noch, daß der Kläger diese Aktivitäten zunächst bei Stellung seines Asylantrags verschwiegen hat - obwohl es nahe gelegen hätte, im Zusammenhang mit behaupteter politischer Verfolgung gerade auf eine solche aktive Beteiligung am politischen Leben zu verweisen - und daß er auch zur Religionszugehörigkeit falsche Angaben gemacht hat. Selbst wenn man aber die Angaben des Klägers als zutreffend zugrunde legen wollte, die er schließlich in seiner Vernehmung am 19. Dezember 1991 über die Situation vor der Ausreise gemacht hat, ist die Annahme, er sei als politisch Verfolgter ausgereist, nicht begründet. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was den Schluß zuließe, die türkischen Behörden seien seinerzeit wegen seines nach außen dokumentierten politischen Engagements auf seine Person aufmerksam geworden und hätten gegen ihn in einer Art und Weise Maßnahmen gerichtet bzw. beabsichtigt, die sich als politische Verfolgung darstellten. Der Kläger hatte zunächst selbst angegeben, nie festgenommen oder verhaftet worden zu sein. Dies hat er zwar bei seiner Vernehmung am 19. Dezember 1991 dahin korrigiert, daß er schon einmal mitgenommen worden, auf der Wache verhört und dann freigelassen worden sei. Nach seinen Angaben stand dies jedoch im Zusammenhang mit Beschuldigungen, die der die Gegend maßgeblich beherrschende Aga gegen ihn erhoben hatte; in erster Linie ist dieser nach den Angaben des Klägers gegen ihn und seine Familienangehörigen deswegen vorgegangen, weil man sich zeitweise geweigert hatte, für den Aga zu arbeiten. Wenn der Kläger dann hierzu weiterhin ausgeführt hat, daß er bei dieser Festnahme auch danach gefragt worden sei, ob er für die kurdische Sache tätig sei, was er verneint habe, so sind doch in der Folgezeit staatliche Stellen in der Türkei nicht davon ausgegangen, daß er tatsächlich in dem von ihm angegebenen Umfang "für die kurdische Sache aktiv" war. Der Kläger konnte nämlich unbehelligt über den Flughafen in Istanbul ausreisen, und zwar im Besitz eines türkischen Reisepasses, der auf seinen eigenen Namen in der Provinzhauptstadt M ausgestellt worden war. Hätte gegen den Kläger etwas vorgelegen bzw. wäre ein Verfahren gegen ihn eingeleitet gewesen, erscheint höchst fraglich, ob ein Reisepaß ausgestellt worden wäre. Daß er selbst als Person von den Behörden zur Kenntnis genommen worden war, ergibt sich aus dem Vermerk auf Seite 58 seines Reisepasses, der die Ausreise nur für eine begrenzte Zeit zuließ und typischerweise in den Fällen angebracht wird, in denen der Paßinhaber noch Wehrdienst leisten muß. Hinzu kommt noch, daß auch im Verfahren des Bruders konkrete politische Aktivitäten offenbar keine Rolle gespielt haben; dessen Anerkennung beruhte vielmehr allein auf der (angeblichen) syrisch-orthodoxen Religionszugehörigkeit. Der festgestellte Sachverhalt bietet ebensowenig genügende Anhaltspunkte dafür, daß politische Verfolgung in Form der mittelbaren Verfolgung durch Handlungen Dritter, für die der türkische Staat verantwortlich zu machen wäre, bestanden hatte. Der Kläger hat hierzu auf einen Vorfall verwiesen, bei dem zwei Cousins und ein weiterer Bruder getötet wurden; auch diesen hat er aber widersprüchlich dargestellt. Die zunächst gewählte Version, wonach der Überfall von rechtsgerichteter Gruppen verübt worden sein sollte, stimmt übrigens eher mit dem überein, was der andere Bruder in dessen Asylverfahren gesagt hat. Soweit allgemein Übergriffe Dritter, zum Beispiel Diebstähle, geschildert sind, ist nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich, weshalb den türkischen Staat hierfür die Verantwortung treffen sollte; auch erreichten diese ersichtlich nicht den Intensitätsgrad, daß die wirtschaftliche Existenz des Klägers vernichtet worden wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger bei der Vernehmung am 19. Dezember 1991 geschilderten Übergriffe des Aga Daud. Die begründeten Zweifel hinsichtlich der Angaben des Klägers zu seinem Engagement für die KAWA schlagen im übrigen auch insoweit durch. Danach ist eine latente Gefährdungssituation ebenfalls zu verneinen. 4. War der Kläger mithin vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt, ist für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6). Dem Kläger droht indessen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche politische Verfolgung; insbesondere muß er nicht allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zum jetzigen Zeitpunkt mit politischer Verfolgung rechnen. Der Senat kann - trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen - nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen. Eine Monate nach Ausreise des Klägers, nämlich am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der Verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in zunächst acht und derzeit elf Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand (I. 48., I. 49., I. 74.). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte landesweite asylerhebliche Zwangsassimilierung. Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften des Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I. 41.; I. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., I. 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. etwa Hess. VGH, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., I. 14., I. 17., I. 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., I. 12., I. 19., I. 22., I. 23., I. 24., I. 27., I. 28., I. 46., I. 48. u. I. 49.). Das Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Antiterrorgesetz (ATG) - vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 84., I. 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I. 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., I. 10., I. 12., I. 14., I. 16., I. 23., I. 24., I. 25., I. 26., I. 27., I. 28., I. 29., I. 30., I. 32. u. I. 37., I. 92., I. 94.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., I. 7. u. I. 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (I. 5., I. 6., I. 7., I. 11. u. I. 12.). Vor allem ist jedoch eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums weiterhin möglich (I. 46., I. 28., I. 49. u. I. 94.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., I. 4., I. 8., I. 15., I. 16., I. 25., I. 26., I. 48. u. I. 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., I. 47. u. I. 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., I. 16. u. I. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., I. 6., I. 11., I. 12., I. 19., I. 48. u. I. 49.). Da der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind, ist die starke Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten aus Sicht des türkischen Staates verständlich. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen legen allerdings die Vermutung nahe, diese Übergriffe zielten darauf ab, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Soweit Kurden vornehmlich in den Grenzdörfern der Südosttürkei Opfer gezielter Oder zumindest von den verantwortlichen Organen gebilligter Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung geworden sind und heute noch werden, kann daraus gleichwohl nicht geschlossen werden, Angehörige der kurdischen Volksgruppe müßten allgemein und landesweit in der Türkei solche Art von Übergriffen befürchten; es sind nämlich keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Kurden auch in der Westtürkei generell wegen ihrer bloßen Volkszugehörigkeit solchen Übergriffen ausgesetzt sind. Zu den staatlichen Maßnahmen, die die Lage der Kurden beeinträchtigen, gehören auch Umsiedlungsaktionen. Sie wurden in Ausübung der Notstandskompetenzen gemäß § 4 h der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 185 und unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 25 c (Siedlungsgesetz) und gemäß Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 413 und 424 - diese Rechtsgrundlage für die Verschärfung des Ausnahmezustandes im Südosten der Türkei wurde durch die am 16. Dezember 1990 verkündete Verordnung Nr. 430 mit Gesetzeskraft ersetzt, wodurch sich allerdings in der Praxis nur wenig ändert (I. 76.) - durchgeführt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 424 - insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Siedlungsfreiheit gemäß Art. 2 b und der darauf gestützten Umsiedlungen -, Rumpf, Notstandsdiktatur in Teilen der Türkei und ihre rechtliche Auswirkungen auf das Regime der Normalverfassung im übrigen Staatsgebiet der Republik, EuGRZ 1990, 249). Dabei wurden unter Überwachung der Sicherheitskräfte vor allem im Südosten des kurdischen Siedlungsgebietes Kurden gezwungen, ihre Dörfer, deren Gebäude zum Teil danach niedergebrannt wurden, zu verlassen und in weiter westlich gelegene Ansiedlungen mit Notbehausungen zu ziehen (I. 72.; I. 75.). Zum Teil wird über die Entsiedlung von über 100 Dörfern (I. 72.), zum Teil von über 200 Dörfern in den letzten fünf Jahren berichtet (I. 75.). Nachdem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region nachhaltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (I. 72.). Diese Umsiedlungsaktionen rechtfertigen indessen ebenfalls nicht die Annahme einer gruppengerichteten landesweiten Verfolgung. Diese Maßnahmen dürften in erster Linie wegen der dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, und wegen der Verbindung dieser Organisationen zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran veranlaßt sein. Da das Grenzgebiet der Südosttürkei wegen seiner topographischen Lage zum Teil nur schwer zugänglich ist, erweist sich die Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten dort als sehr erschwert. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen und nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen, zumal von ihnen die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist. 5. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner politischen Aktivitäten politische Verfolgung befürchten muß; dies gilt sowohl hinsichtlich der von ihm behaupteten früheren Aktivitäten vor der Ausreise für die Organisation KAWA (a) als auch hinsichtlich einer späteren politischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland (b). a) Glaubt man dem Kläger seine damaligen Aktivitäten für die Organisation KAWA, die sich im Verteilen von Flugblättern, in der Diskussion mit anderen Kurden und in der Teilnahme an Demonstrationen ausgedrückt haben sollen, ohnehin nicht, braucht dieser Frage ohnehin nicht weiter nachgegangen zu werden. Nimmt man dem Kläger ab, daß er sich in der von ihm behaupteten Form seinerzeit aktiv betätigt hat, wäre damals - wären derartigen Aktivitäten staatlichen Stellen bekannt geworden - eine Strafverfolgung, etwa nach Art. 141, 142 TStGB, in Betracht gekommen. KAWA war eine illegale Organisation in der Türkei, die erst 1976 aus einer Abspaltung von ehemaligen Mitgliedern des DDKD entstanden ist (IV. 13., 15.). Ziel war ein kurdischer Staat auf dem kurdischen Gebiet in der Türkei. Die Organisation bekannte sich zur Gewalt; demzufolge kam es zu einer Reihe von Strafverfahren gegen Mitglieder, denen allerdings in den meisten Fällen zusätzlich der Vorwurf von Gewalttaten an staatlichen Amtsträgern zugrunde lag (IV. 5., 6., 15.). Hauptvorwürfe waren Verstöße gegen Art. 125, 141, 146 TStGB (IV. 1., 3., 10., 15.). Eine öffentliche Fahndung allein wegen der bloßen Teilnahme an Demonstrationen oder an nichtöffentlichen Sitzungen der KAWA erschien allerdings wenig wahrscheinlich (IV. 7.). In der Regel war der Vorwurf des Einsatzes für eine illegale Organisation verbunden mit der Ahndung anderer schwerwiegender Straftaten. Das einzig bekannt gewordene Verfahren gegen KAWA-Anhänger allein wegen aktiver Mitarbeit in einer illegalen Gruppierung fand in Elazig statt; es endete mit Verurteilungen zu fünf Jahren Haft im Jahre 1983 (IV. 15.). Darüber, daß noch in letzter Zeit Verfahren gegen KAWA-Mitglieder eröffnet worden wären, ist nichts bekannt geworden. Nach eigenem Bekunden hatte der Kläger nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt, insbesondere keine Gewalttaten verübt, so daß überhaupt nichts ersichtlich ist, auf das sich ein schwerwiegender Vorwurf wie etwa ein Verstoß gegen Art. 125 TStGB gründen sollte. Danach hätte im Falle des Klägers eine mögliche Strafverfolgung insbesondere auf Art. 142 TStGB gestützt werden können. Nach Art. 142 Abs. 1 TStGB wurde mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft, wer in der Absicht, die Diktatur einer Gesellschaftsklasse über eine andere Gesellschaftsklasse zu errichten oder eine Gesellschaftsklasse zu unterdrücken, die wirtschaftliche oder soziale Grundordnung des Landes zu zerstören oder die politische und rechtliche Ordnung des Staates völlig zu beseitigen, Propaganda in irgendeiner Form oder unter irgendeinem Namen treibt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift traf die gleiche Strafe denjenigen, welcher in einer den republikanischen Grundsätzen zuwiderlaufenden Absicht oder in der Absicht, die Verwaltung des Staates durch eine den demokratischen Grundsätzen feindliche Person oder Personengruppe zu erreichen, Propaganda in irgendeiner Form treibt. Nach Art. 142 Abs. 3 wurde mit Gefängnis von einem bis zu drei Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda treibt. Abs. 4 sah eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren für denjenigen vor, der die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Handlungen lobte, Gefängnis von sechs Monaten bis zu zwei Jahren für denjenigen, der dies in bezug auf die in Abs. 3 vorgesehenen Handlungen tat. Unter bestimmten Begehensmodalitäten erhöhte sich die angedrohte Strafe um ein Drittel (Art. 142 Abs. 5 TStGB). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung eine Bestrafung nach den Art. 141, 142 TStGB als "politische Verfolgung" qualifiziert (Hess. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X OE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, NVwZ-RR 1991, 516; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 323 -). Eine Strafverfolgung nach Art. 141, 142 TStGB käme hier aber schon deswegen nicht (mehr) in Betracht, weil die Strafverfolgung verjährt wäre. Nach Art. 102 TStGB entfällt das öffentliche Verfahren - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - bei Straftaten, die mit Zuchthaus von fünf bis zu 20 Jahren oder mit Gefängnis über fünf Jahren bedroht sind, nach zehn Jahren (Nr. 3), bei Straftaten, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über fünf Jahren bedroht sind, nach fünf Jahren (Nr. 4). Da gemäß Art. 103 TStGB die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt - hier also den eigenen Angaben des Klägers zufolge spätestens mit der Ausreise im Juni 1980 -, war eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen die Art. 141 und 142 TStGB verjährt. Dafür, daß irgendwelche verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen worden wären, ist nichts ersichtlich. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß der Vater des Klägers - in früheren Jahren - nach dessen Aufenthaltsort befragt worden ist, spricht angesichts des Alters des Klägers alles dafür, daß dies wegen der bevorstehenden Wehrdienstleistung geschah, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht aber deswegen, weil gegen den Kläger ein Strafverfahren mit politischer Hintergrund eingeleitet gewesen wäre. Sonstige nähere Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger nicht erbringen können. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, seine beiden Brüder seien vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main zur Vorsprache aufgefordert worden, was wohl in Zusammenhang mit deren exilpolitischen Aktivitäten stehe, handelt es sich um bloße Vermutungen, die nicht durch zusätzliche tatsächliche Angaben belegt sind. Vor allem aber scheidet eine Verfolgung deswegen aus, weil diese Vorschriften durch Art. 23 c des Anti-Terror-Gesetzes vom 12. April 1991 außer Kraft gesetzt worden sind; dies gilt insbesondere für die Art. 140, 141, 142 und 163 TStGB. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen (II. 38., 40.) ist davon auszugehen, daß damit die weitere Strafverfolgung wegen eines Verstoßes gegen die aufgehobenen Vorschriften für vor Inkrafttreten des ATG begangene Taten ausscheidet. Zwar kann von einer ersatzlosen Streichung gerade bei Art. 141 und 142 TStGB nicht gesprochen werden; vielmehr wurden die Vereinigungs- und Propagandadelikte durch die Einführung von Vorschriften im ATG ersetzt, die sich bis auf die separatistische Propaganda (jetzt Art. 8 ATG) durch eine enge Verknüpfung zwischen der gewissermaßen vor die Klammer gezogenen Terror-Definition - Anknüpfungspunkt ist somit die Gewaltbereitschaft - und der Aktivität in Form einer Vereinigung auszeichnen (II. 40.). Das öffentliche Eintreten für eine mit friedlichen Mitteln angestrebte politische und/oder kulturelle Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei bleibt nach Art. 8 Abs. 1 ATG weiter strafbar. Abgebaut wurden demgegenüber strafrechtliche Sanktionen gegen gewaltfrei agierende kommunistische Organisationen (II. 38., 40.); anders ist dies nur, wenn entsprechende Organisationen an Terror und Gewalt im Sinne des Art. 1 ATG anknüpften. Die gerichtliche Praxis in der Türkei geht - soweit eine solche bereits feststellbar ist - davon aus, daß Art. 2 TStGB für den zeitlichen Anwendungsbereich der einschlägigen Tatbestände bestimmend ist. Danach entfällt im Zeitpunkt des Urteils die Anwendbarkeit eines Tatbestands, der zwischen Anklageerhebung und Urteil ersatzlos gestrichen worden ist; dies gilt erst Recht für solche Straftatbestände, die nach der Tat und vor Anklageerhebung entfallen sind. Andererseits sind solche Straftatbestände nicht anwendbar, die nach der Tat und vor dem Urteil in Kraft getreten sind und ein Verhalten unter Strafe stellen, das in dieser Form bislang strafrechtlich nicht sanktioniert worden war. Die Konsequenz ist, daß eine Bestrafung wegen der durch Art. 23 ATG aufgehobenen Straftatbestände nicht mehr in Betracht kommt (II. 40. unter Hinweis auf das Urteil des Großen Strafsenats des Türkischen Kassationshofs vom 15.05.1991 - E. 1991/9 - 79, K. 1991/148, wonach in laufenden Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung der durch Art. 23 ATG aufgehobenen Tatbestände lautet, nicht einzustellen, sondern freizusprechen sei). Dem folgen die Gerichte in der Türkei (II. 40., S. 4). Eine Bestrafung wäre nach den Regeln des Allgemeinen Strafrechts (hier: Art. 2 TStGB) nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die schon früher von einem Tatbestand des politischen Strafrechts erfaßte Handlung des Betroffenen auch von einer gleichartigen Regelung im ATG erfaßt würde, vorausgesetzt, daß sich dies nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirkte (II. 40.). Daß ein solcher Fall hier vorläge, ist - abgesehen davon, daß, wie bereits ausgeführt, ohnehin Verjährung eingetreten war - nicht ersichtlich; da der Kläger seinerzeit, wie er selbst angegeben hat, jedenfalls keiner festen Organisation angehört hat, stellt sich vorliegend schon deswegen nicht die Frage eines möglichen Eingreifens von Art. 7 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG (so aber in dem der Entscheidung vom 19.06.1991 - 12 OE 350/82 - zugrundeliegenden Fall), wobei darauf zu verweisen ist, daß eine Bestrafung auf dieser Grundlage nach Auffassung des Senats keine "politische" Verfolgung darstellte (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). b) Eine politische Verfolgung droht dem Kläger nach Überzeugung des Senats im Rückkehrfall auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit etwa deshalb, weil er sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch betätigt hat und diese Betätigung eigenen Angaben zufolge weiter fortsetzen will. Allerdings hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 2. Mai 1988 (- 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267) ausgeführt, daß seit etwa 1985/86 eine erhöhte Sensibilität türkischer Behörden hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten festzustellen sei, während der früher allein für Asylsachen zuständige 10. Senat noch angenommen hatte (07.08.1986 - 10 UE 343/85 -), daß es eher unwahrscheinlich sei, daß exilpolitische Betätigungen oppositioneller Kurden in der Bundesrepublik Deutschland den türkischen Behörden bekannt würden. Wie sich aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 3. November 1986 (III. 26.) und 20. März 1987 (III. 28.) ergibt, schenken türkische Behörden den nach ihrer Einschätzung staatsfeindlichen Tätigkeiten von Türken im Ausland spätestens seit 1986 vermehrte Aufmerksamkeit. Deswegen hat der Senat dann auch in seinem Urteil vom 18. September 1989 (12 UE 2700/84) angenommen, daß dem Kläger in jenem Verfahren wegen seiner Verbindung zu kurdischen Organisationen und seiner exilpolitischen Betätigung im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung droht; bei ihm handelte es sich allerdings um einen kurdischen Volkszugehörigen, der - über seine Tätigkeit im kurdischen Arbeiterverein hinaus - als Mitglied einer Tanz- und Gesangsgruppe nicht nur an verschiedenen von KOMKAR organisierten Veranstaltungen teilgenommen hatte, sondern auch mit dieser Tanzgruppe 1981 in der Sendung des ZDF "Partner in Europa" aufgetreten war, der sich Ende 1981 an einem Hungerstreik beteiligt hatte, über den nicht nur in kurdischen exilpolitischen Zeitungen berichtet worden war, sondern über den auch das Fernsehen einen Filmbericht gezeigt hatte, der Mitglied im Vorstand des kurdischen Arbeitervereins Frankfurt war, was durch die Eintragung in das Vereinsregister öffentlich geworden ist, der an verschiedenen Großdemonstrationen teilgenommen hatte und dabei fotografiert worden war, der somit in besonderer Weise durch die Medien in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden war. Die türkischen Behörden rechnen gerade KOMKAR zu den Organisationen, die eine gegen die Türkei gerichtete und schädliche Tätigkeit ausüben (vgl. III. 11., 17., 18.). Exilpolitische Aktivitäten, die in vergleichbarem Umfang und ähnlich intensiver Art und Weise vorgenommen wurden und geeignet wären, die Aufmerksamkeit des türkischen Staates zu wecken, hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht entfaltet. Insgesamt hat er zum Umfang und zur Art und Weise seiner exilpolitischen Betätigung keine sehr detaillierten Angaben gemacht. Im Laufe des Klageverfahrens hatte er zunächst allgemein angegeben, weiter Sympathisant von KAWA in der Bundesrepublik Deutschland zu sein und für diese Organisation bisweilen bei Veranstaltungen Flugblätter verteilt und generell an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hatte er noch vortragen lassen, daß er "als überzeugter Kämpfer für die Unabhängigkeit des kurdischen Volkes und einen unabhängigen kurdischen Staat auch bei Rückkehr in die Türkei in der Öffentlichkeit demonstrativ auf die Existenz der ethnischen Minderheit der Kurden hinweisen und öffentlich zum Kampf für einen freien, unabhängigen Staat aufrufen würde". Bei der Vernehmung am 19. Dezember 1991 ist der Kläger dann allerdings sehr vage geblieben. Er hat ausgeführt, daß er "aktiv arbeite und weiterhin arbeiten werde", womit er "die Organisation KAWA meine". Er arbeite "schwerpunktmäßig in G", gehe aber auch zu Veranstaltungen in anderen Städten. Manchmal sei er dort als Zuschauer, manchmal aber auch als Ordner, und manchmal verkaufe er auch Essen. Auf Nachfrage war der Kläger lediglich bereit, die Zahl der Angehörigen der Gruppe der KAWA in G mit etwa 20 bis 30 Leuten zu nennen, er verweigerte aber die Benennung einzelner Namen. Es handele sich nämlich um eine illegale Organisation, deren öffentliche Treffen allerdings unter dem Namen KAWA stattfänden. Mehr läßt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des A Y entnehmen. Die Aussagen des Klägers ergeben insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dieser in besonderer Weise nach außen hin für diese Gruppe in Erscheinung tritt. Anmeldungen von Veranstaltungen o. ä. werden offenbar mehrheitlich von der Organisation insgesamt vorgenommen, nur vereinzelt von Einzelpersonen. Ein Flugblatt, auf dem etwa der Name des Klägers als Verantwortlicher steht, gibt es seinen Angaben zufolge nicht. Wie die weiteren Ausführungen des Klägers ergeben haben, scheint der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im übrigen eher in der Beteiligung an einer Folkloregruppe zu liegen, die sich regelmäßig trifft. Danach ist nicht hinreichend dargelegt, daß der Kläger sich nach Inkrafttreten des ATG in einer Art und Weise betätigt hat, mit der unmittelbar Straftatbestände nach den Vorschriften des ATG erfüllt würden, die geeignet wären, die Annahme asylrelevanter politischer Verfolgung durch den türkischen Staat zu tragen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß gerade Art. 140 StGB, der sich ausdrücklich auf Auslandstaten bezog, ersatzlos aufgehoben worden ist. Kann sich der Kläger danach nicht auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall bestehende Verfolgungsgefahr berufen, kann dahinstehen, ob es sich bei der exilpolitischen Betätigung des unverfolgt ausgereisten Klägers um einen beachtlichen Nachfluchtgrund gehandelt hätte (vgl. hierzu BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerfG -Kammer-, 17.12.1986 - 2 BvR 2032/83 -, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89; Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2569/84 - m.w.N.). II. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1) gilt die in § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG vorgenommene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag, also die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das Asylverfahren, regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst zulässigerweise sein Rechtsschutzbegehren einschränkt. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren einschränkende Erklärung ab, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit inne hat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist. Vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Senats seit Hess. VGH, 25.02.1991 - a.a.O. -, zuletzt 09.12.1991 - 12 UE 298/87 -, 24.02.1992 - 12 UE 1633/86 -, a.A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen erstreckt sich das Asylbegehren des Klägers auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen, zumal der Kläger sein Begehren in der mündlichen Verhandlung am 9. März 1992 entsprechend ergänzt hat. In der Sache hat das Klagebegehren jedoch auch insoweit keinen Erfolg; es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb das Leben oder die Freiheit des Klägers in der Türkei wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein sollten, wie vorstehend näher ausgeführt ist. C. Der laut Nüfus am 22. November 1963 in K/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 8. Juni 1980 im Besitz eines am 18. Oktober 1979 auf seinen Namen in M ausgestellten, bis 15. Oktober 1981 gültigen türkischen Nationalpasses mit dem Flugzeug von Istanbul über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 7. Juli 1980 die Gewährung politischen Asyls, wobei er angab, christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit zu sein. Zur Begründung machte er weiter geltend, daß er als Angehöriger der kurdischen Minderheit in seinem Heimatdorf plötzlich von rechtsgerichteten Gruppen überfallen worden sei, wobei zwei seiner Cousins erschossen und sein Bruder angeschossen worden seien. Wegen verweigerter Hilfeleistung im Krankenhaus in M sei letztlich auch der Bruder gestorben. Polizisten hätten ihm jegliche Hilfe verweigert; von den Behörden sei er mit der Bemerkung abgewiesen worden, er sei kommunist und Christ. Ein Onkel und ein weiterer Cousin seien in M von politischen Gegnern überfallen und krankenhausreif geschlagen worden. Als einziger Ausweg sei ihm die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland geblieben, wo bereits ein Cousin und zwei Brüder lebten und um Asyl nachgesucht hätten. Bei der Aufnahme der Niederschrift über ein Asylbegehren am 21. Oktober 1980 bezog sich der Kläger auf diese Angaben. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 22. Januar 1982 bezeichnete er sich als Sympathisanten der KAWA seit Mitte 1978; dabei gab er weiter an, die Ausreise durch den Verkauf von Land und Vieh (15 Ziegen und Schafe sowie sieben Dönüm Getreidefelder) finanziert zu haben. Den Paß habe er nach dreimonatiger Wartezeit und Zahlung von 30.000,-- TL erhalten; er habe ohne weiteres ausreisen können und sei am Flughafen nicht erkannt worden. Auf Befragen machte er zu seiner Religionszugehörigkeit widersprüchliche Angaben, indem er sich als Muslim christlicher Glaubensrichtung bezeichnete, aber angab, sich nie um die Religion gekümmert zu haben und nie in die Kirche gegangen zu sein. Den Leuten der KAWA habe er Essen gebracht, ihnen die Waffen gereinigt und die Waffen versteckt. Er sei seit einem Jahr nach Beginn seiner politischen Tätigkeit gesucht worden, weil er sich für die kurdische Sache eingesetzt habe. Für diese würde er sich, wenn es darauf ankomme, auch mit der Waffe in der Hand einsetzen; notfalls würde er - jedenfalls in der Türkei - auch jemanden töten. Sie seien innerhalb der KAWA in K alle gleichberechtigt gewesen, besondere Führer habe es nicht gegeben. Am 12. Dezember 1979 habe er in N an einer Demonstration teilgenommen; auch im Bundesgebiet arbeite er politisch für die KAWA, richtiges Mitglied einer Organisation sei er aber nicht. Seinem Rechtsanwalt habe er aus Angst nichts von seiner Mitgliedschaft bei KAWA berichtet. Sein Bruder S sei bei einem Angriff von Soldaten im April 1977 angeschossen worden und nach einer Woche Krankenhausaufenthalt in M gestorben, weil die Ärzte nicht auf ihn aufgepaßt hätten; entweder die Regierung oder die MHP hätte den Ärzten dafür Geld bezahlt. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, festgenommen und umgebracht zu werden. Mit Bescheid vom 21. Juni 1983 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab; zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, daß für die Ausreise aus dem Heimatstaat politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ursächlich gewesen sei oder daß er bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Das Vorbringen des Klägers sei widersprüchlich; in seinem schriftlichen Asylantrag habe er sich auf eine staatlich geduldete Verfolgung durch politische Gegner berufen, während er bei seiner persönlichen Anhörung staatliche Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation genannt habe. Dieser Widerspruch sei nicht einleuchtend erklärt worden, ebensowenig der Unterschied in den Angaben, wie einer seiner Brüder zu Tode gekommen sei. Ob Mitglieder der KAWA in der Türkei verfolgt würden, könne dahingestellt bleiben, denn der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, Fragen zu dieser Organisation zu beantworten. Daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden, könne anhand der zahlreichen hierzu vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Auch von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter auf die christlichen Minderheiten könne nicht gesprochen werden. Die allgemein desolaten innenpolitischen Zustände träfen die gesamte Bevölkerung der Türkei. Nach dem Militärputsch habe sich die Sicherheitssituation allgemein verbessert. Jedenfalls biete sich die westliche Türkei und insbesondere Istanbul als sogenannte inländische Fluchtalternative an. Im übrigen müsse bezweifelt werden, ob der Kläger überhaupt Christ sei, denn er habe Fragen nach der christlichen Religion nicht zutreffend beantworten können und angegeben, das Christentum sei eine muslimische Glaubensrichtung. Diesen Bescheid stellte die Beklagte zu 2) den früheren Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit einer Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vom 15. August 1983 mit Postzustellungsurkunde am 17. August 1983 zu. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 8. September 1983 Klage mit der Begründung, daß er sowohl als Christ als auch wegen seiner Unterstützungstätigkeit für die KAWA in der Türkei mit Verfolgung rechnen müsse. Seine Angaben seien entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch glaubhaft; sein Engagement für die KAWA in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in der Gruppe im Raum Gießen, werde zum Beispiel durch Zeugenaussagen belegt. Er habe an zahlreichen Demonstrationen, insbesondere zum 1. Mai, teilgenommen. Der Dolmetscher beim Bundesamt habe ihn wohl nicht richtig verstanden; so habe er nie behauptet, Muslim zu sein. In einer am 10. September 1983 von der Nüfusbehörde ausgestellten Bescheinigung sei "Hirstiyen" eingetragen. Sein Bruder Z sei vom Verwaltungsgericht Ansbach anerkannt worden (Az.: AN 7965 - IV/79 (XVII)). Das Eintreten für die Rechte des kurdischen Volkes sei durchaus mit dem christlichen Glauben vereinbar. Daß er in der Türkei gesucht werde, werde dadurch belegt, daß - wie man ihm berichtet habe - ein anderer junger Mann gleichen Namens aus seinem Heimatort verhaftet worden sei, weil man ihn für den Kläger gehalten habe. Auch sei sein Vater nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Für die KAWA-Leute habe er nicht Waffen, sondern Kleidung gereinigt. Offenbar habe sich der Dolmetscher verhört. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Juni 1983 und den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt G vom 15. August 1983 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie bezogen sich zur Begründung auf ihre jeweiligen Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1986, bei der der Kläger informatorisch gehört wurde, wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage mit Urteil vom gleichen Tage ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, bis zu seiner Ausreise im Juni 1980 in der Heimat bereits politisch verfolgt gewesen zu sein. Zunächst könne aufgrund seiner teils widersprüchlichen, teils erkennbar falschen Antworten nicht festgestellt werden, daß er einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er sei weder in der Türkei noch im Bundesgebiet getauft worden und habe auch keine Bescheinigung der zuständigen syrisch-orthodoxen Kirche in Westeuropa vorlegen können. Auch wegen seines Eintretens für die KAWA sei er nicht politisch im Sinne des Asylrechts verfolgt gewesen. Seine Tätigkeit für diese Organisation, deren Sympathisant er lediglich gewesen sei, habe sich in der Teilnahme an Veranstaltungen, im Verteilen von Flugblättern, Aufstellen von Plakaten und in sonstigen untergeordneten Handreichungen für Parteimitglieder erschöpft; danach bestünden keine Anhaltspunkte, daß ihn die türkischen Behörden aus diesem Grunde in einer politisch motivierten Weise verfolgt hätten oder verfolgen wollten. Nicht jede strafrechtliche Ahndung im Bereich der Staatsschutzdelikte sei politische Verfolgung; entscheidend sei vielmehr der Zweck der strafrechtlichen Verfolgung. Abgesehen davon, daß die Kammer erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich seiner politischen Betätigung habe, weil seine Angaben zu den ideologischen Zielen der KAWA teilweise falsch gewesen seien, fehle es an der politischen Verfolgung, weil der Beginn der Aktivitäten des Klägers Mitte 1979 in die allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Wirren in der Türkei gefallen sei, die schließlich zur Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 geführt hätten. Er sei zu keiner Zeit verhaftet oder festgenommen worden. Das Gericht sei überzeugt, daß er nicht als Separatist, sondern wegen der Ableistung des Militärdienstes gesucht worden sei, wofür der entsprechende Vermerk auf Seite 58 im Reisepaß spreche. Soweit der Kläger offensichtlich Angst vor einem bestimmten Aga gehabt habe, seien Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante mittelbare Verfolgung nicht zu erkennen. Außerdem habe er die Türkei unbehelligt verlassen können. Von einer Gruppenverfolgung aller Kurden könne nicht ausgegangen werden. Auf sogenannte Nachfluchtgründe könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Nach dem in der Bundesrepublik Deutschland gezeigten Verhalten als Sympathisant der KAWA sei nicht anzunehmen, daß dieses den türkischen Behörden bekannt geworden sei; Anhaltspunkte, weshalb die türkischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an der Person des Klägers haben sollten, seien somit nicht ersichtlich. Auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage bleibe erfolglos, weil Rechtsfehler bei deren Verfügung nicht zu erkennen seien. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Auf die von seinem Bevollmächtigten, dem das Urteil am 30. Oktober 1986 zugestellt wurde, am 5. November 1986 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der früher zuständige 10. Senat die Berufung mit Beschluß vom 17. Dezember 1986 hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zugelassen (10 TE 3171/86). Seine Berufung begründet der Kläger damit, daß er wegen seiner in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten politischen Aktivitäten für die KAWA sehr wohl im Rückkehrfall mit politischer Verfolgung rechnen müßte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unterlägen nicht nur herausragende Aktivitäten türkischer Oppositioneller der Beobachtung des türkischen Staates unterliegen. Zwei seiner Brüder seien vom Generalkonsulat aufgefordert worden, dort unter Vorlage von Reisepaß und Personalausweis vorzusprechen. Dies stehe mit Sicherheit im Zusammenhang mit deren exilpolitischen Aktivitäten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Juni 1983 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. August 1986. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch am Berufungsverfahren bisher nicht beteiligt. Über die Asylgründe des Klägers ist gemäß Beweisbeschluß vom 27. November 1991 Beweis erhoben worden durch dessen Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 19. Dezember 1991 vor der Berichterstatterin verwiesen (Bl. 207 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Az.: 163-74401-80) und der Ausländerbehörde der Stadt Gießen (zwei geheftete Vorgänge). Sie sind ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die nachstehend aufgeführten, den Beteiligten mit Verfügung vom 27. Dezember 1991 bekanntgegebenen Unterlagen: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbe an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 85. 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 90. 19.06.1991 Sachverständige Dr. Tellenbach vor Hess. VGH 91. 04.07.1991 a. i. an VG Hamburg 92. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 93. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" 94. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 95. 13.08.1991 Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende Ankaras in der Kurdenrepublik" 96. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 97. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 98. 17.10.1991 Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in einer rechtsfreien Zone" II. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (M. Erg. v. 22.08.1983) 11. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viransehir-Verfahren (zit. nach türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) 12. Aug. 1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 20. 22.01.1985 Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" 21. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" 22. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) 23. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" 24. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 25. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 26. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 27. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 29. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern 30. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 31. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 32. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 33. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 34. 10.05.1991 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 10.05.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg an Hess. VGH 36. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - 37. 11.06.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - 38. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH 39. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 40. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 41. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln 42. 9.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285 43. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 44. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg III. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 38. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 39. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart IV. 1. 12.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 2. 23.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 3. 24.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 4. 03.12.1980 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 5. 05.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 6. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 7. 13.07.1981 Roth an VG Mainz 8. 16.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 9. 01.10.1981 amnesty international (Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V. an Internationales Sekretariat in London) 10. Nov. 1982 Gerwens-Henke u.a., Politische Strafverfahren in der Türkei, Ergebnisse einer Informationsreise vom 16.-28.10.1982 11. 29.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 12. 01.02.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 13. 18.04.1983 Turanli an VG Düsseldorf 14. 14.06.1983 Bundesminister des Innern an OVG Nordrhein-Westfalen 15. 04.02.1984 Taylan an VGH Baden-Württemberg 16. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach - AN 273 - XVI/79 - 17. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach - AN 16 K 81 S. 997 - u. - AN 16 K 81 A:1173 - 18. 07.04.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 19. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach 20. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an Bundesamt 21. 15.03.1990 a. i. - Türkei, außergerichtliche Hinrichtungen 22. 28.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 23. 29.03.1990 a. i. an VG Hamburg 24. 11.05.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg