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Urteil

12 UE 2244/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0817.12UE2244.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die - durch den Senat mit Beschluß vom 1. Juni 1988 zugelassene - Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig, aber nicht begründet; daran hat sich auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) - AsylVfNG - nichts geändert (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Gegenstand der Berufung ist allein der asylrechtliche Verfahrensteil, der materiell-rechtlich nach dem am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetz zu beurteilen ist. A. Die Berufung ist nicht begründet, denn nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung des Senats hat der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG), weil er politisch Verfolgter ist (I.), und darauf, daß die Beklagte feststellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (II.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist und daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus (sonstigen) individuellen Gründen (3.) politisch verfolgt war, daß aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung zwar nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (4.) oder wegen seiner politischen Betätigung vor der Ausreise aus der Türkei (5.), wohl aber wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland droht (6.). Die Asylrelevanz dieses Verfolgungstatbestandes wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger mit seiner exilpolitischen Tätigkeit die Ziele der in seinem Heimatland auch mit gewaltsamen Mitteln kämpfenden PKK unterstützt hat (7.), die exilpolitische Tätigkeit einen Nachfluchttatbestand darstellt (8.) oder der Kläger bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (9.). 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1955 geboren ist und 1978 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 -, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -). Danach kann offen bleiben, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/ Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 - EZAR 200 Nr. 22) und auch das Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sogenannte statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 ff., 14, Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Juni 1978 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Dabei tritt der Umstand, daß der Kläger aus einer jezidischen Familie stammt, völlig hinter der Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe zurück. Zum einen hat der Kläger dies zur Begründung seines Asylantrages während des gesamten Verwaltungsverfahrens und auch während des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere bei seiner ausführlichen informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 1982 vor dem Verwaltungsgericht, mit keinem Wort erwähnt. Erst mit Schriftsatz vom 29. Mai 1985 hat er diese Tatsache dargelegt, gleichzeitig aber das Gewicht dieses Grundes selbst dahingehend eingeschränkt, daß er sich bisher auf diesen Umstand nicht berufen habe, weil für ihn im Hinblick auf die Begründung seines Asylantrages die politische Betätigung im Vordergrund stehe. Bei der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren am 30. April 1992 hat er die ausdrückliche Frage, ob er in der Türkei die jezidische Religion praktiziert habe, eindeutig mit "nein" beantwortet und noch hinzugefügt, es seien auch Scheiks in sein Heimatdorf gekommen, aber da habe er "nichts mitgemacht". Der Kläger hat dann, auch nachdem dies in der Beweisaufnahme deutlich angesprochen worden war, keinerlei weitere Ausführungen dazu gemacht, daß er wegen seiner Herkunft aus einer jezidischen Familie politische Verfolgung befürchte. Da er nach seiner eindeutigen Aussage die jezidische Religion nicht (mehr) praktiziert, hat er auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der von einer Verfolgungsgefahr für Jeziden in der Türkei nur ausgeht, wenn es sich um praktizierende Jeziden handelt (Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -, bestätigt durch BVerwG, 14.11.1991 - 9 B 63.91 -; vgl. zuletzt 20.07.1992 - 12 UE 338/92 -), politische Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 06.07.1992 - 12 UE 702/87 -; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 11 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., 9. u. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5., 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7., 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., 9., 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen ( I. 5., 13., 25., 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20., 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13., 25.). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., 14., 19., 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I. 15., 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. 3. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise im Juni 1978 individuell politisch verfolgt war oder ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - unmittelbar solche Verfolgung drohte. Bei dieser Beurteilung geht der Senat davon aus, daß der Kläger aus dem Dorf Okciyan nahe der Kreisstadt K, Bezirk Elazig, stammt und dort bzw. in K 11 Jahre die Schule bis zum Abschluß des Gymnasiums besucht hat. Er lebte dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, die durch das Einkommen des Vaters, der als Maler tätig war, ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt hatten. Der Kläger hat sich nach seinen Angaben in der nahe seines Heimatortes gelegenen Kreisstadt K ungefähr ab 1970, also seit seinem 16. Lebensjahr, als er die Mittelschule beendet hatte, für Politik interessiert. Zunächst war dies offensichtlich ein allgemeines politisches Interesse, insbesondere an politischen Aktivitäten, die - wie er es bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Dezember 1982 ausgedrückt hat - für "die kurdische Sache" eintraten. Nähere Angaben zu konkreten Zielen dieser Aktivitäten hat der Kläger bei keiner Vernehmung bzw. Anhörung, weder bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch dem Verwaltungsgericht oder in der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter im Berufungsverfahren, gemacht. Bei dieser Beweisaufnahme hat er lediglich sehr vage ausgeführt, es habe zwischen 1971 und 1976 verschiedenen politische Aktionen gegeben, an denen auch er teilgenommen habe. Diese seien aber nicht von bestimmten politischen Organisationen oder kurdischen Parteien organisiert worden. Später habe er dann an Seminaren teilgenommen, die über Ziele und Inhalte der 1975 oder 1976 gegründeten Organisation "Özgürlük Yolu" (kurdisch: Ria-Azadi, auf deutsch: Weg der Freiheit), unterrichtet hätten. Er habe dann auch die gleichnamige Zeitschrift dieser Organisation kennengelernt und gelesen und sie an Schulen verteilt. Später habe er auch die Zeitschrift "Roja Welat" gelesen und verteilt. Daraus ist zu entnehmen, daß der Kläger sich über "die kurdische Sache" informiert und sich auch durch Verteilen von Zeitschriften, die sich dafür einsetzten, für dieses Ziel betätigt hat. Nach der Darstellung des Klägers, der weder nähere Angaben zu den inhaltlichen Zielen noch zu einem besonderen Engagement im Rahmen einer Organisation für die kurdische Sache dargelegt hat, kann nicht zugrunde gelegt werden, daß er sich in maßgeblicher Weise und hervorgehoben für das Ziel einer Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe eingesetzt hat. Sein Verhalten ist offensichtlich nicht über das eines interessierten Mitläufers, der sich an untergeordneten Handlungen wie dem Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften beteiligt, hinausgegangen. Dieser Einschätzung einer grundsätzlich unauffälligen politischen Betätigung des Klägers in seinem Heimatland stehen auch nicht die Aussagen des Klägers über Verhaftungen durch die Polizei in Zusammenhang mit politischen Ereignissen entgegen. Die Angaben des Klägers dazu erscheinen bei einer Zusammenschau seiner Aussagen auch insgesamt zweifelhaft. Die Darlegungen des Klägers sind insoweit sehr vage und zum Teil widersprüchlich. Er hat bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf ausdrückliches Befragen angegeben, er sei 1970/1971 für ungefähr 15 Tage verhaftet worden - damals habe der Ausnahmezustand in der Türkei geherrscht -, Ende 1977 sei er für eine Woche und Anfang 1978 für einen Monat von der türkischen Polizei inhaftiert worden. Die Verhaftungen seien erfolgt, weil er kurdische Zeitungen und Flugblätter verteilt und mit Freunden kurdisch gesprochen habe. Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 21. Dezember 1982 hat er ausgeführt, er sei 1970 wegen eines Vorfalles, bei dem im Haus eines Militärangehörigen eine Bombe gelegt worden sei, wegen des Verdachts, daran beteiligt gewesen zu sein, zunächst in Gewahrsam genommen, aber noch vor Ablauf von 24 Stunden wieder freigelassen worden. Über eine Verhaftung wegen des Verteilens kurdischer Zeitungen hat er damals nichts berichtet. Bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter im Berufungsverfahren am 30. April 1992 hat er auf die ausdrückliche Frage, ob es für ihn bis 1975 - dem Zeitpunkt des Beginns seiner politischen Tätigkeit für "Özgürlük Yolu" - Beeinträchtigungen durch die Polizei gegeben habe, geantwortet, Kontakte mit der Polizei habe er bis dahin nicht gehabt. Bis 1975 habe er keine Beeinträchtigung durch die Polizei wegen politischer Tätigkeiten erlitten. Erst auf Vorhalt, daß er bei der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt habe, daß er 1970 und 1973 von der Polizei im Zusammenhang mit politischer Betätigung verhaftet worden sei, führte er aus, er sei 1971, 1972 und 1973 jeweils einmal von der Polizei verhaftet worden, weil er Flugblätter verteilt habe, die Bekenntnisse zum Kurdentum enthalten hätten. Die Verhaftungen hätten zwischen ein und drei Wochen gedauert; es habe auch zwei Gerichtsverhandlungen gegeben, über deren Ausgang er aber nichts erfahren habe. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Dezember 1982 hatte der Kläger über eine Verhaftung im Jahre 1973 berichtet, er sei damals für eine Woche inhaftiert worden wegen des Vorwurfs, Propaganda für die kurdische Sache betrieben zu haben. Über Gerichtsverhandlungen hatte er in diesem Zusammenhang nichts erwähnt. Erstmals bei dieser Anhörung hatte der Kläger auch erwähnt, er sei 1975 wieder wegen des gleichen Vorwurfs verhaftet worden. Dazu hat der Kläger aber in der Beweisaufnahme am 30. April 1992 keine näheren Angaben gemacht, sondern nur allgemein ausgeführt, er sei öfters wegen politischer Betätigung von der Polizei festgenommen und auch geschlagen worden. Auch auf die bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemachte Angabe, er sei Ende 1977 für eine Woche inhaftiert worden, ist der Kläger später trotz ausdrücklicher Nachfrage nach Inhaftierungen nicht mehr zurückgekommen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger auch berichtet, er sei 1978 festgenommen worden. Dazu hat er bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 1982 näher ausgeführt, er sei nach einer Schlägerei von der Polizei festgenommen worden und anschließend zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Schlägerei habe politische Hintergründe gehabt. Insgesamt kann aus diesen Schilderungen des Klägers über Festnahmen durch die Polizei nicht entnommen werden, daß er vor seiner Ausreise asylrelevant politisch verfolgt wurde. Zum einen sind die Angaben des Klägers zu Zeitpunkt und Dauer seiner Verhaftungen vage und teils widersprüchlich; zum anderen kann aus ihnen jedenfalls nicht entnommen werden, daß der Kläger noch im Zeitpunkt seiner Ausreise politisch verfolgt war oder ihm eine solche Verfolgung unmittelbar bevorstand. Die Angaben des Klägers zu einer Verhaftung im Jahre 1970 sind schon deshalb zweifelhaft, weil er bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, er sei schon vor Ablauf von 24 Stunden wieder freigelassen worden, nachdem der Verdacht einer Beteiligung an einem Bombenattentat fallengelassen worden sei. Dazu hatte er noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt ebenso wie für eine Verhaftung 1971 pauschal angegeben, er sei ungefähr 15 Tage verhaftet worden. Auch die Aussagen zu Verhaftungen im Jahre 1971 und 1972 sind wenig glaubhaft. Für das Jahr 1971 hatte der Kläger zunächst bei der Bundesamts-Anhörung berichtet, er sei für ungefähr 15 Tage verhaftet worden - damals habe Ausnahmezustand in der Türkei geherrscht -; bei der ausführlichen informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht zu dem Komplex der Inhaftierungen hat der Kläger von Verhaftungen in diesen beiden Jahren überhaupt nichts erwähnt. Er hat vielmehr ausdrücklich dargelegt, die "zweite" Verhaftung sei (erst) 1973 erfolgt. In der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter im April 1992 hat er dann erstmals behauptet, er sei auch 1972 wegen politischer Betätigung verhaftet worden, ohne nähere Umstände darzulegen. Über eine Verhaftung im Jahre 1973 hat der Kläger bei seiner ersten Anhörung in Deutschland, im März 1979 vor dem Bundesamt, keinerlei Angaben gemacht, während er dann bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 1982 erstmals darüber berichtet hat. Über eine Verhaftung im Jahre 1973 hat er auch bei der Beweisaufnahme im April 1992 ausgesagt, ohne daß allerdings nachvollziehbar ist, ob diese Angaben den gleichen Komplex betreffen sollen. Über eine Verhaftung im Jahre 1975 hat der Kläger weder bei seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt noch bei der Beweisaufnahme im April 1992 Angaben gemacht, sondern nur bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 1982. Auch auf eine im Rahmen der Bundesamts-Anhörung behauptete Verhaftung Ende 1977 ist der Kläger später nicht mehr zurückgekommen. Über eine Festnahme im Jahre 1978 hat der Kläger sowohl bei der Bundesamts-Anhörung als auch bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht berichtet. Während er aber bei der Bundesamts- Anhörung aussagte, er sei für einen Monat inhaftiert worden, hat er bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht lediglich berichtet, er sei von der Polizei festgenommen und dann zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei. Diese Schlägerei habe politische Hintergründe gehabt. Auch soweit man zugrunde legt, daß der Kläger insoweit strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, ist hinsichtlich dieser Maßnahme nicht erkennbar, daß sie asylrelevant wäre. Nach den Angaben des Klägers muß davon ausgegangen werden, daß er wegen der im Zusammenhang mit der Schlägerei verwirklichten Straftaten (insbesondere einer Körperverletzung) zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Es ist vom Kläger nicht dargelegt worden, daß er zu einer besonders hohen, bei solchen Taten sonst unüblichen Geldstrafe verurteilt worden wäre, um - was asylrelevant wäre - politische Meinungsäußerungen zu treffen und zu unterdrücken. Es kann deshalb nicht zugrunde gelegt werden, daß es sich bei dieser strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahme um eine asylrelevante Verfolgung handelte. Insgesamt erscheinen die von dem Kläger behaupteten Verhaftungen aufgrund seiner vagen oder zum Teil widersprüchlichen Aussagen dazu im Hinblick auf Zeitpunkt, Dauer und Anlaß zweifelhaft; im übrigen ist auch nicht festzustellen, daß dem Kläger als Folgewirkung dieser Verhaftungen oder aufgrund seiner politischen Betätigung danach im Zeitpunkt seiner Ausreise politische Verfolgung drohte (zu dem Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise: BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerwGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Auch die Tatsache, daß der Kläger mit einem auf seinen Namen lautenden Paß auf dem Landwege legal aus der Türkei ausreisen konnte - seine ursprüngliche Angabe im Asylantrag, er sei illegal ohne Paß aus der Türkei ausgereist, hat er insoweit korrigiert -, spricht ebenso wie der Vermerk auf Seite 5 seines Passes vom 19. Juni 1978, elf Tage vor seiner Ausreise, nach dem er im Hinblick auf Militärangelegenheiten nur bis zum 31. Dezember 1979 im Ausland bleiben dürfe und der Paß deshalb nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verlängert werden dürfe, gegen eine dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise drohende strafrechtliche Verfolgung. 4. War der Kläger mithin vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt, ist für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1982 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6). Danach droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zwar nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, aber wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr politische Verfolgung nicht befürchten (vgl. I. 42., 48. u. 49.). Der Senat kann nämlich - trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen - nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 11 ff.) aufgeführten Unterlagen. Am 12. September 1980 übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in acht Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand (I. 48., 49.). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I. 41., 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48., 49.). Das Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 84., 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei Türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I. 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32., 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., 7., 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (I. 5., 6., 7., 11., 12.). Vor allem ist jedoch eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums weiterhin möglich (I. 46., 28., 49.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26., 48., 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., 47., 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., 16., 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., 6., 11., 12., 19., 48., 49.). Da der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind, ist die starke Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten aus Sicht des türkischen Staates verständlich. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen legen allerdings die Vermutung nahe, diese Übergriffe zielten darauf ab, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Übergriffe und Exzesse in Einzelfällen handeln. Soweit Kurden vornehmlich in den Grenzdörfern der Südosttürkei Opfer gezielter oder zumindest von den verantwortlichen Organen gebilligter Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung geworden sind und heute noch werden, kann daraus nicht geschlossen werden, Angehörige der kurdischen Volksgruppe müßten allgemein und landesweit in der Türkei solche Art von Übergriffen befürchten. Dies gilt nach Einschätzung des Senats auch angesichts der in den letzten Monaten wieder verschärften Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei und in den angrenzenden Gebieten des Irak. Von diesen militärischen Maßnahmen sind auch Zivilpersonen betroffen (I. 103., 105.). Zudem müssen kurdische Zivilpersonen mit Repressionen und Verhaftungen rechnen, wenn sie in den Verdacht geraten, PKK- Aktivisten aktiv zu unterstützen. Andererseits hat die seit Dezember 1991 amtierende Regierung unter Ministerpräsident Demirel mehrfach deutlich bekundet, daß sie die Kurden als eine ethnische Minderheit anerkennt und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I. 101., 102.). Da der PKK diese Zugeständnisse nicht ausreichend erscheinen, setzt sie unvermindert ihre terroristischen Aktivitäten fort. Dadurch kommt es zwischen den türkischen Streitkräften und den PKK-Einheiten regelmäßig zu blutigen Zusammenstößen, die sich im Zusammenhang mit zum Teil gewaltsamen Demonstrationen anläßlich des Newroz-Festes am 21. März 1992 zum Teil auch auf die Zivilbevölkerung erstreckten (I. 105.). Auch aus diesen Ereignissen kann aber nicht entnommen werden, daß der türkische Staat Kurden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe allgemein politisch verfolgt. Die Politik der türkischen Regierung ist offenbar dadurch gekennzeichnet, die Identität der kurdischen Volksgruppe zur Kenntnis zu nehmen und die Konfrontation abzubauen und allmählich den Kurden in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen (vgl. Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes). Die türkische Regierung hat im April 1992 weiter beschlossen, in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also vor allem in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze zu schaffen sowie dort das Erziehungs- und Gesundheitswesen zu verbessern (I. 106.). Auf der anderen Seite geht die Regierung aber mit massiven militärischen Mitteln gegen die terroristischen Aktivitäten der PKK vor. Auch wenn es dabei in einzelnen militärischen Aktionen - wie auch in den in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Juli 1992 zitierten Dokumenten geschildert - zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung kommt, läßt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der türkische Staat das Militär insoweit bewußt gewähren ließe oder grundsätzlich nicht mehr in der Lage wäre, solche Aktionen zu unterbinden bzw. zu ahnden. Insgesamt läßt sich deshalb daraus nicht eine dem türkischen Staat zurechenbare landesweite politische Verfolgung der Kurden als Gruppe ableiten (im Ergebnis ebenso gegen die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei: VGH Baden-Württemberg, 17.07.1992 - A 12 S 1315/91 -; OVG Hamburg, 18.12.1991 - Bf. V 21/85 -; Nds. OVG, 21.01.1992 - 11 L 5961/91 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.1992 - 18 A 2687/91.A -; OVG Rheinland -Pfalz, 31.07.1991 - 13 R 10607/91 -). Denn es besteht für Kurden grundsätzlich die Möglichkeit, in der Westtürkei, und dort insbesondere in den Großstädten Ankara und Istanbul, verfolgungsfrei zu leben. Inzwischen lebt ein erheblicher Teil der kurdischen Bevölkerung außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei; Schätzungen gehen davon aus, daß etwa schon sechs von 12 Millionen Kurden, also fast jeder zweite Kurde im Westen bzw. Südwesten der Türkei lebt (I. 97.). Auch wenn davon auszugehen ist, daß je nach Bildungsstand und beruflichen Fähigkeiten das Schaffen einer Existenzgrundlage für einen Kurden dort schwierig sein kann, ist doch ein Leben oberhalb des Existenzminimums - und angesichts der Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in den westtürkischen Großstädten auf die Dauer sogar eher als in den generell ärmeren kurdischen Siedlungsgebieten - dort grundsätzlich möglich (I. 97.; zu dieser Einschätzung kommt im Ergebnis auch: OVG Hamburg, 18.12.1991 - Bf V 21/85 -). Dort sind auch keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der Einzelne in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv wird (I. 96.). Nur in diesem Fall, aber nicht allgemein kann deshalb angenommen werden, daß ein Kurde, der sich in einer westtürkischen Großstadt niederläßt, bei einer Razzia der Sicherheitsbehörden festgenommen werden könnte. Da somit grundsätzlich für einen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe jedenfalls die inländische Fluchtalternative in der Westtürkei besteht, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die türkische Regierung zur Zeit nicht mehr in der Lage oder willens ist, die Sicherheit der in der Osttürkei lebenden Bevölkerung zu garantieren, insbesondere den Schutz der dort lebenden Kurden, und ob es zu willkürlichen Exzessen des Militärs gegenüber der kurdischen Zivilbevölkerung kommt. Auch aus der Tatsache, daß derzeit einige Bundesländer die Abschiebungen türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit nach § 54 AuslG befristet ausgesetzt haben (vgl. etwa den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 26. März 1992 - II A 51 - 23 d -), ergibt sich für den Senat kein Anhaltspunkt dafür, eine landesweite Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei zu bejahen. Denn diese Regelungen berühren die Ausreisepflicht der davon betroffenen Ausländer nicht; die der Verwirklichung der Ausreisepflicht dienende Abschiebung wird nur vorübergehend ausgesetzt. Diese Regelungen sind humanitär motiviert; ihnen liegt nicht die Annahme einer landesweiten politischen Verfolgung der Kurden in der Türkei im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG zugrunde. 5. Der Kläger muß auch nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht wegen seiner früheren politischen Betätigung in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kläger sich vor seiner Ausreise in der Türkei in derart hervorgehobener Weise politisch betätigt hat, daß diese Tätigkeit staatlichen Stellen bekannt geworden wäre und deshalb zu Ermittlungsmaßnahmen geführt hätte, drohte ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei keine strafrechtliche Verfolgung mehr. Schon vor Inkrafttreten des "Gesetzes über die Bekämpfung von Terror" - Anti-Terror-Gesetz - ATG (Gesetz Nr. 3713 vom 12. April 1991, Amtsblatt Nr. 20, 843) hätte für den Kläger nicht (mehr) die Gefahr einer Strafverfolgung nach Art. 142 Abs. 3 TStGB bestanden, weil insoweit Verjährung eingetreten war. Danach wurde mit Gefängnis von fünf bis zehn Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda trieb. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift, unter die insbesondere die Propaganda für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei fiel, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (Hess. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X UE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 UE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332). Eine Strafverfolgung des Klägers nach Art. 142 TStGB kam aber schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil die Strafverfolgung verjährt war. Nach Art. 102 Abs. 1 Nr. 3 TStGB entfällt das öffentliche Verfahren, d. h. das Strafverfahren, bei Straftaten, die mit mehr als fünf Jahren und weniger als 20 Jahren Zuchthaus oder mehr als fünf Jahren Gefängnis bedroht sind, nach zehn Jahren. Nach Art. 103 TStGB beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen. Da die Verjährung somit spätestens mit der Ausreise des Klägers aus der Türkei im Juni 1978 begann, war eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 142 TStGB seit 1989 verjährt. Eine Strafverfolgung nach dieser Vorschrift ist im übrigen auch deshalb nicht mehr möglich, weil unter anderem Art. 142 TStGB durch Art. 23 c ATG aufgehoben wurde. In Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung des durch Art. 23 c ATG aufgehobenen Art. 142 TStGB lautete ist nach dem Urteil des Großen Strafsenats des Türkischen Kassationshofes vom 15. Mai 1991 (E. 1991/9 - 79, K. 1991/148, hier zitiert nach IV. 40., S. 4 Fn. 6) das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Angeklagte sogar freizusprechen. Dem folgen nunmehr die türkischen Gerichte. Danach ist davon auszugehen, daß Verfahren, die unter anderem Art. 142 TStGB hinsichtlich vor dem Inkrafttreten des Anti- Terror-Gesetzes am 12. April 1991 begangene Straftaten betrafen, nicht mehr mit einer Bestrafung enden, also eine Bestrafung aus diesen Vorschriften nicht mehr in Betracht kommt (IV. 39., 40., 43., 44.). Der Senat geht nicht davon aus, daß dem Kläger wegen seiner politischen Betätigung in der Türkei in der oben beschriebenen Weise, insbesondere durch Propaganda für ein selbständiges Kurdistan durch Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften, eine Bestrafung nach Art. 125 TStGB droht, die noch nicht verjährt wäre. Nach § 125 TStGB wird mit dem Tode bestraft, wer eine Tat zu dem Zweck begeht, die Einheit des Staates zu zerstören oder ein Teil des unter der Herrschaftsgewalt des Staates stehenden Gebietes der Verwaltung des Staates zu entziehen. Da nach Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 TStGB Verjährung der Strafverfolgung bei Straftaten, auf welche die Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus stehen, erst nach 20 Jahren eintritt, wäre die Strafverfolgung nach Art. 125 TStGB noch nicht verjährt. Der Senat legt aber zugrunde, daß dem Kläger wegen seiner oben beschriebenen politischen Tätigkeit in der Türkei keine strafrechtliche Verfolgung nach Art. 125 TStGB droht, weil das bloße Verteilen von Zeitschriften und Flugblättern, die sich für die kurdische Sache einsetzen, nicht eine Tat darstellt, die unmittelbar auf die Zerstörung der Einheit des Staates im Sinne des Art. 125 TStGB gerichtet ist. Die bloße Propaganda für ein kulturell oder politisch autonomes Kurdistan ist jedenfalls dann, wenn sie nicht unmittelbar als Aktion innerhalb einer bewaffneten Organisation begangen wurde, nach § 142 Abs. 3 TStGB bestraft worden (vgl. IV. 28.), und nicht nach Art. 125 TStGB. Auch eine Bestrafung nach dem neugeschaffenen Art. 8 ATG, der insoweit als Nachfolgevorschrift des Art. 142 Abs. 3 TStGB zu qualifizieren ist (vgl. IV. 35., 38., 42.), hat der Kläger nicht zu befürchten. Danach wird mit Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen Türkischen Pfund jede schriftliche und mündliche Propaganda bestraft, die die Zerstörung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zum Ziel hat. Darunter kann auch weiterhin die Propaganda für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei fallen (vgl. I. 90.). Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift stellt grundsätzlich auch politische Verfolgung dar, da das damit verbundene Verbot praktisch jeder Meinungsäußerung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe betrifft, unmittelbar auf die Unterdrückung darauf gerichteter Überzeugungen und die geistige Auseinandersetzung mit diesen Vorstellungen zielt (Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, bestätigt durch BVerwG, 11.05.1992 - 9 B 244.91 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, bestätigt durch BVerwG, 02.04.1992 - 9 B 326.91 -). Eine Bestrafung nach Art. 8 ATG im Hinblick auf die politische Betätigung für die kurdische Sache durch den Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei hat dieser auch deshalb nicht zu befürchten, weil diese Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nicht anwendbar ist (IV. 43., 44.). 6. Politische Verfolgung droht dem Kläger aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland. Der Kläger hat sich in Deutschland für die politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei kontinuierlich und hervorgehoben betätigt; es ist deshalb zu befürchten, daß ihm - wie auch schon von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen - bei einer Rückkehr in die Türkei deshalb strafrechtliche Maßnahmen drohen, die als politische Verfolgung zu qualifizieren sind. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers steht für den Senat fest, daß der Kläger sich seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Maße für die kurdische Minderheit in der Türkei eingesetzt hat, indem er Veranstaltungen des Kurdischen Arbeitervereins in F, der Mitglied der KOMKAR ist, organisiert und für diese Organisation Flugblätter entworfen hat sowie später Mitglied des Vereins "Kurdische Arbeitereinheit" in F war, der der Organisation "Feyka Kurdistan" angehört und politisch über die ERNK der PKK nahesteht. Der Kläger hat von Anfang an, schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, angegeben, daß er Mitglied im kurdischen Kulturverein und Vorsitzender der Folkloregruppe sei; zudem verteile er Zeitungen in kurdischer Sprache und Flugblätter, in denen gegen die Unterdrückung durch die Türken protestiert werde. Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 1986 hat er dieses im einzelnen dahingehend ergänzt, daß er sich sofort nach seiner Einreise im Juni 1978 mit dem Vereinsvorsitzenden Aydin Ucar in Verbindung gesetzt und aktiv in diesem Verein mitgearbeitet habe. Er hat nach seinen glaubhaften Angaben, die insbesondere auch durch die vorgelegten Fotos und Zeitungsartikel belegt werden, dargelegt, daß er in der Folklore- Gruppe dieses Vereins maßgeblich mitgearbeitet hat, indem er Volkstänze mit anderen einstudierte und dann aufführte. Der Kläger hat glaubhaft bekundet, daß er in diesem Verein, der später in die neu gegründete Dachorganisation "KOMKAR" eintrat, maßgeblich daran beteiligt war, örtliche Organisationen der KOMKAR auch außerhalb Frankfurts neu zu gründen, und er auch als Delegierter seines Vereins an Veranstaltungen der "KOMKAR" teilgenommen hat. Dies wird bestätigt durch ein bei dem Bundesamt am 17. Mai 1979 eingegangenes Schreiben der "Kurdischen Arbeitervereinigung" in F, unterzeichnet durch den Vorsitzenden A, in dem bestätigt wird, daß der Kläger "ein äußerst aktives Mitglied des Vereins" sei. Die Mitgliedschaft des Klägers in diesem Verein ergibt sich auch aus einem von dem gleichen Vorsitzenden unterzeichneten Schreiben vom 5. Dezember 1979, das an die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main gerichtet war. Nach den Angaben in diesem Schreiben war der Verein wiederum Mitglied der Föderation der Arbeitervereine Kurdistans in der Bundesrepublik Deutschland. Nach seiner Haft wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - der Kläger war am 30. Dezember 1981 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, die durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1985 auf drei Jahre und sechs Monate reduziert worden war - hat der Kläger sich im Verein "Einheit der kurdischen Arbeiter" engagiert, der der Dachorganisation "Feyka Kurdistan" angehörte und politisch der ERNK nahesteht. Die ERNK - Eniya Rizgariya Netwa Kurdistan -, die 1985 von der PKK gegründet wurde, soll die nationale Befreiungsbewegung und den Kampf des kurdischen Volkes organisieren. Die PKK - "Partiya Karkeren Kurdistan", die Arbeiterpartei Kurdistans, verfolgt das Ziel der Gründung eines autonomen kurdischen Staates in den von Kurden besiedelten Gebieten (II. 42.). Sie wurde im November 1978 in der Türkei als Zusammenfassung mehrerer Vorläuferorganisationen gegründet, die sich Anfang der 70er Jahre dem Kampf für ein autonomes Kurdistan verschrieben hatten. Zu den maßgeblichen Vororganisationen gehörte die sogenannte "Apocular", die 1974 insbesondere von Studenten unter der Führung des Abdullah Öcalan gegründet worden sein soll (II. 12.) und deren Ziel die Schaffung eines orthodox-kommunistischen Kurdistans durch gewaltsame Abtrennung kurdischer Gebiete aus dem türkischen Staat war (II. 4.). Mitglieder der 1975 aus der Apocular hervorgegangenen UKO, Ululsal Kurtulus Ordusu - Nationale Befreiungsarmee -, schlossen sich dann 1978 mit Mitgliedern der türkischen Arbeiterpartei TIP zur PKK zusammen. Die PKK war ursprünglich marxistisch-leninistisch orientiert und straff organisiert (II. 12.). Erklärungen der Organisation aus letzter Zeit lassen allerdings erkennen, daß Teile der Führung zunehmend von dieser ideologischen Festlegung abrücken (II. 44.). Typisch für die PKK war bisher die Verbindung des Ziels der staatlichen Selbstbestimmung des kurdischen Volkes mit dem Klassenkampf gegen das in Ostanatolien herrschende Grundbesitzertum der Agas. Zur Erreichung der offensichtlich nunmehr auf den kurdisch-nationalistischen Aspekt ausgerichteten Politik führt die PKK in den südöstlichen und östlichen Landesteilen der Türkei einen "bewaffneten Befreiungskampf" gegen den türkischen Staat (II. 31.). Sie hat dazu neben der ERNK als weitere Gruppe die militärische Organisation "HRK - Hezen Rizgaria Kurdistan -" gegründet. Durch die ERNK soll die PKK-Arbeit in Europa als "Arbeit hinter der Front" insbesondere der ideologisch - politischen und militärischen Schulung der Anhänger der PKK und der finanziellen Unterstützung der Heimatorganisation dienen. Seit 1980 sind Aktivitäten der PKK in Europa bekannt geworden (II. 31.). Die "Feyka Kurdistan", die "Föderation der Patriotischen Arbeiter- und Kulturvereine aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland", wurde von Vereinen, die von Deutschland aus die Ziele der PKK unterstützen, gegründet. Die Mitgliedsverbände der "Feyka-Kurdistan" unterstützen den Befreiungskampf der PKK insbesondere finanziell; die Organisation dient aber auch der Rekrutierung der PKK unter den Anhängern der kurdischen Vereine in Deutschland (II. 21., 31.). Der Kläger hat sich in dem der PKK nahestehenden Verein in Frankfurt am Main in erheblichem Umfange und besonders exponierter Weise engagiert, indem er neben seiner Arbeit in der Folkloregruppe dieses Vereins vor allem an spektakulären Aktionen teilgenommen hat. Dazu zählen nach seinem glaubhaften Vortrag - wie dies auch zu einem großen Teil durch die von ihm vorgelegten Fotos und Presseartikel belegt ist - vor allem die Teilnahme an einer Mahnwache am 1. Februar 1984 gegenüber dem Hessischen Landtag in Wiesbaden als Solidaritätskundgebung für die in Hungerstreik befindlichen politischen Gefangenen im Militärgefängnis Diyarbakir, die Teilnahme an Besetzungen des Schwedischen Konsulats, des SPD-Hauses und des SPD-Büros in F im Januar bzw. Februar 1986 sowie an der Besetzung des Büros der Tageszeitung "taz" in F am 30. Januar 1986. Der Kläger hat zudem glaubhaft dargelegt, daß er auch an der Durchführung von Großveranstaltungen in F - so im März 1985 im Nordwestzentrum mit 2.000 Teilnehmern und im März 1986 bei einer großen Demonstration rund um den Eschenheimer Turm mit etwa 2.500 Teilnehmern - als offizieller Ordner beteiligt war. Aus den Aussagen des Klägers zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland ergibt sich auch, daß er diese kontinuierlich durchgeführt hat. So hat er - auch durch Vorlage eines Zeitungsartikels aus der türkischen Tageszeitung "Hürriyet" vom 5. Februar 1989 - glaubhaft dargelegt, daß er im Februar 1989 an einem Hungerstreik vor dem Generalkonsulat in Frankfurt am Main als Sympathisant der PKK teilgenommen hat. Zudem hat er glaubhaft ausgesagt, daß er im März 1992 an einer Demonstration von PKK-Anhängern anläßlich des in Düsseldorf stattfindenden Prozesses gegen PKK-Mitglieder vor dem OLG Düsseldorf zusammen mit seiner Ehefrau teilgenommen hat, die auch auf einem Foto der Zeitung "Hürriyet" vom 17. März 1992, die über diese Demonstration berichtete, abgebildet sei. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, er sei an der Organisation solcher Demonstrationen und Veranstaltungen, an denen er regelmäßig auch selbst teilnehme, maßgeblich beteiligt. Er halte auch Kontakt zu der Zeitung "Yeni Ülke", die in der Türkei von unabhängigen Personen herausgegeben werde und realitätsnah über die Verhältnisse in der Türkei berichte. Sein Bruder, seine Frau und er belieferten diese Wochenzeitschrift mit Nachrichten aus Deutschland, insbesondere auch über kurdische Kultur. Insgesamt ist diesen ausführlichen und glaubhaften Angaben des Klägers zu entnehmen, daß er sich kontinuierlich seit seiner Einreise nach Deutschland in verschiedenen Organisationszusammenhängen für eine Autonomie der Kurden in der Türkei eingesetzt hat, und zwar in erheblichem Umfange und auch in öffentlich deutlich wahrnehmbarer Weise. Während er offenbar anfangs in dem der KOMKAR beigetretenen kurdischen Arbeitersolidaritätsverein eine auch formell herausgehobene Position hatte, indem er seinen damaligen Verein in der Dachorganisation bei vielen Anlässen repräsentierte, hatte er eine solche von der Funktion her herausgehobene Position in dem Verein "Kurdische Arbeitereinheit", der der "Feyka Kurdistan" angehört, nach 1983 offensichtlich nicht. Unabhängig davon engagierte er sich aber gerade in diesem Verein vor allem bei spektakulären Aktionen, die bewußt öffentlichkeits- und pressewirksam organisiert waren - wie Besetzungsaktionen und Hungerstreiks - in besonders exponierter Weise für die Ziele der PKK und die Solidarität mit PKK-Mitgliedern und -Kämpfern. Auch durch seine kontinuierliche Arbeit in der Folklore -Gruppe dieses der PKK nahestehenden Vereins, über die bei Veranstaltungen des Vereins oft in der Presse berichtet wurde, hat er sich in herausgehobener Weise durch die Mitarbeit in diesem der "Feyka Kurdistan" angehörenden Verein mit den Zielen der PKK solidarisiert und für sie eingesetzt. Aufgrund des kontinuierlichen und exponierten Engagements des Klägers für die Ziele der PKK ist davon auszugehen, daß diese Tätigkeit den türkischen Behörden bekannt geworden ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen muß zugrunde gelegt werden, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppe im Ausland besonders aufmerksam beobachten (III. 26., 28., 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (III. 28., 35.). Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen (unter anderem dem Newroz-Fest) durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staates gerichteten Aktivitäten beteiligen (III. 34.). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird, auszugehen (III. 27.). Deshalb ist zu unterstellen, daß insbesondere Veranstaltungen und Aktionen der PKK in der Bundesrepublik Deutschland von den türkischen Behörden beobachtet werden (III. 28.). Es ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige - ob als Sympathisant oder Mitglied -, die Flugblätter verteilen und Veranstaltungen durchführen, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (III. 26.). Die PKK ist die am intensivsten von dem türkischen Staat verfolgte Organisation, die insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland von türkischen Behörden genau beobachtet wird. Die Aktivitäten ihrer Anhänger werden grundsätzlich mit erhöhter Aufmerksamkeit von türkischen Sicherheitsbehörden registriert und führen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu staatlichen Repressalien bei einer Rückkehr in die Türkei. Für ein Bekanntwerden der exilpolitischen Betätigung des Klägers bei türkischen Behörden spricht auch die glaubhafte Aussage der Ehefrau des Klägers, die bei der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht am 16. Dezember 1986 als Zeugin bekundet hat, sie sei bei einer Reise in die Türkei im Oktober 1985 auf dem Flughafen in Ankara von Polizeibeamten gefragt worden, ob sie wisse, daß ihr Mann sich in der Bundesrepublik für den kurdischen Separatismus einsetze. Zudem hat die Zeugin dargelegt, daß sie auch während des Aufenthalts bei ihrer Schwiegermutter in Karakocan von Polizeibeamten und Militärangehörigen über die Tätigkeit ihres Mannes in Deutschland befragt worden sei, insbesondere über seine Zusammenarbeit mit der PKK. Der Kläger hat dazu in der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren am 30. April 1992 bekundet, daß seine Ehefrau auch bei einem weiteren Aufenthalt in der Türkei 1988 von der Polizei über seine politische Tätigkeit in Deutschland befragt worden sei. Nur bei ihrer Reise im letzten Jahr, also 1991, sei sie nicht über ihn und seine Aktivitäten befragt worden. Auch unter Einbeziehung dieser glaubhaften Bekundungen ist der Senat davon überzeugt, daß auch die kontinuierliche und hervorgehobene Tätigkeit des Klägers in einem die PKK unterstützenden Verein den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist und der Kläger deshalb mit Strafverfolgung rechnen muß. Eine solche Strafverfolgung drohte dem Kläger ursprünglich auf der Grundlage des Art. 142 Abs. 3 TStGB. Eine Bestrafung nach dieser Norm kommt aber - wie schon oben dargelegt - nicht mehr in Betracht, da die Vorschrift durch Art. 23 c ATG aufgehoben worden ist. Dem Kläger droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Vorschrift im April 1992 nach Art. 8 ATG. Ob eine Bestrafung nach Vorschriften des Anti-Terror-Gesetzes im Hinblick auf im Ausland begangene Straftaten in Betracht kommt, ist in Anwendung des Art. 4 TStGB offen. Nach Art. 4 Abs. 1 TStGB wird ein Türke, der in fremden Ländern ein Vergehen gegen die Sicherheit des Staates oder eine andere in dieser Vorschrift im einzelnen aufgeführte Straftat begeht, von Amts wegen verfolgt und bestraft. Da der türkische Gesetzgeber insoweit im Hinblick auf das Anti-Terror-Gesetz keine eindeutige Regelung in Art. 4 TStGB getroffen hat, ist noch unklar, ob Auslandsstraftaten nach den Vorschriften des Anti-Terror-Gesetzes bestraft werden können (IV. 40., 42., 45.). Angesichts der weiten und unbestimmten Fassung "Vergehen gegen die Sicherheit des Staates" muß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß auch Straftaten nach dem Anti-Terror-Gesetz gemäß Art. 4 Abs. 1 TStGB in der Türkei von Amts wegen verfolgt werden. Es ist auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß das vielfältige öffentliche Eintreten des Klägers auf Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen und Aktionen und die kontinuierliche Arbeit in dem Verein "Kurdische Arbeitereinheit", der die politischen Ziele der PKK unterstützt, von den türkischen Behörden und Gerichten unter Art. 8 Abs. 1 ATG gefaßt wird. Das Engagement des Klägers richtet sich auf eine politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden, das als auf die "Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik" gerichtete Handlung qualifiziert wird. Darauf deutet auch hin, daß Art. 8 ATG an die Stelle des Art. 142 Abs. 3 TStGB getreten ist (IV. 36., 39.), der das Engagement für die Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der Propaganda in der Absicht, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, erfaßte (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 91, 516 ). Es ist deshalb zugrunde zu legen, daß die Propagierung einer politischen und kulturellen Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei nach Art. 8 Abs. 1 ATG strafbar ist. Auch wenn die bloße Behauptung der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe der Kurden in der Türkei nicht mehr als gegen die Einheit des Staatsvolkes gerichtete Äußerung bewertet werden dürfte, richtet sich doch die politische Forderung nach einer Separierung der kurdischen Volksgruppe von der türkischen Bevölkerung, die in einem gesonderten Autonomiestatus mit politisch abgeteiltem und eigenständigem Gebiet verfestigt wird, gegen die ungeteilte Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik im Sinne des Art. 8 ATG. Die Propagierung der Autonomie für das kurdische Volk gefährdet das durch Art. 8 geschützte Rechtsgut der "Einheit des türkischen Volkes", wie es auch als Grundziel und Grundaufgabe des türkischen Staates in Art. 5 der Türkischen Verfassung niedergelegt ist (IV. 38., 40., 41.). Eine solche nach Art. 8 ATG dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland drohende Bestrafung ist ebenso wie die nach dem nunmehr aufgehobenen Art. 142 TStGB, der auch jede Art separatistischer Bestrebungen unter Strafe stellte, als "politische Verfolgung" zu qualifizieren (Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, bestätigt durch BVerwG, 02.04.1992 - 9 B 326/91 -). Dafür reicht es allerdings nicht aus, daß die Bestrafung wegen einer "politischen", unmittelbar gegen die Einheit des türkischen Staates gerichteten Straftat erfolgt. Vielmehr kommt es auch für die asylrechtliche Relevanz einer Bestrafung nach Staatsschutzvorschriften wie dem "Anti-Terror-Gesetz" darauf an, ob sie gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei den Betroffenen gerichtet ist (BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung diese spezifische asylrelevante Zielrichtung haben, sind die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, a.a.O.; BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, a.a.O.; BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 10.88 -; BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88 -, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15; BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 29.87 -; BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 39.88 -). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist, als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 - a.a.O.; BVerfG - Kammer -, 09.10.1990 - 2 BvR 1446/85 -). Aufgrund der sehr weiten Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 ATG ist davon auszugehen, daß mit dieser Vorschrift jede Kundgabe separatistischer, gegen die Einheit des türkischen Staates in der jetzigen Form gerichteter Überzeugungen strafrechtlich verfolgt werden kann. Zudem ist die Strafbewehrung der Tat mit zwei bis fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen TL auch nach türkischem Strafrecht eine vergleichsweise hohe Strafe, die im Unterschied zu den Schutz privater Rechtsgüter bezweckenden Normen typisch für die Sanktion der die politischen Rechtsgüter betreffenden Strafvorschriften ist. So wird eine Körperverletzung, die "eine Lebensgefahr hervorgerufen hat", mit Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 456 Abs. 2 TStGB), die üble Nachrede im Hinblick auf eine Privatperson mit Gefängnis ab drei Monaten (Art. 480, 482 TStGB), Diebstahl mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren (Art. 491 TStGB) und Betrug gemäß Art. 503 Abs. 1 TStGB mit Gefängnis von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Demgegenüber sind die "Vergehen gegen die Persönlichkeit des Staates" im Türkischen Strafgesetzbuch ebenso wie die in dem Anti-Terror-Gesetz vom 12. April 1991 normierten Straftaten mit unvergleichlich höheren Strafen bedroht. So können für die in Art. 3 ATG als "terroristische Straftaten" qualifizierten Vergehen Freiheitsstrafen bis zu 36 Jahren Zuchthaus, 25 Jahren Gefängnis und zehn Jahre Haft verhängt werden (Art. 5 ATG). Dazu gehört unter anderem die Begehung einer Tat z. B. zur Schmälerung der Unabhängigkeit des Staates oder der Zerstörung der Einheit des Staates (Art. 125 TStGB), die auch nur vorübergehende Unbrauchbarmachung militärischer Anlagen (Art. 131 TStGB) und der Versuch, die Große Nationalversammlung oder das Kabinett der Türkischen Republik mit Gewalt an der Ausübung der Befugnisse zu hindern bzw. zu einer solchen Behinderung aufzufordern (Art. 146, Art. 147). Art. 7 ATG sieht für den, der Organisationen gründet, ihre Aktivitäten organisiert und leitet, die mit Terror-Mitteln im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG handeln, eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Zuchthaus vor. Der in Art. 1 Abs. 1 ATG definierte Begriff des Terrors umfaßt jede Art von Aktivitäten, "die durch irgendeine Methode von Zwang, Gewalt, Versetzen in Angst und Schrecken oder Bedrohung von einer oder mehreren zu einer Organisation gehörigen Personen mit dem Ziel begangen werden, die in der Verfassung festgelegten Merkmale der Republik, ihre politische, rechtliche, soziale, laizistische und wirtschaftliche Ordnung zu ändern, die untrennbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu zerstören, die Existenz des türkischen Staates und der Republik zu gefährden, die Staatsgewalt zu schwächen, zu zerstören oder an sich zu reißen, die Grundrechte und Freiheiten zu vernichten, die innere und äußere Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit zu zerstören". Auch wenn man davon ausgeht, daß eine Gruppe, die politische Ziele mit demokratischen Spielregeln anstrebt, keine terroristische Organisation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ATG ist (IV. 35.) und deshalb insbesondere kurdische Organisationen, die gewaltfrei ihre Ziele erreichen wollen, nicht unter diese Normen fallen, belegen doch diese hohen Strafen, daß die türkischen Staatsschutzvorschriften die erforderliche geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Zielen im Wege freier Meinungsäußerung verhindern wollen. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Verhalten von nur geringem Gewicht erscheint, sollen mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird in den unverhältnismäßig hohen Strafen auch für Verhaltensweisen deutlich, die - wie die öffentliche Bekundung staatskritischer Äußerungen - weit davon entfernt sind, die Staatsordnung aktuell zu gefährden. Dies gilt auch für die strafrechtliche Verfolgung nach Art. 8 Abs. 1 ATG, die der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hat. Denn das Verbot praktisch jeder Meinungsäußerung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe betrifft, zielt unmittelbar auf die Unterdrückung darauf gerichteter Überzeugungen und die geistige Auseinandersetzung mit diesen Vorstellungen (vgl. auch IV. 40.). Die Tatbestandsfassung der Norm ist so unbestimmt und so umfassend, daß breiter Raum für eine Auslegung auch unter Gesichtspunkten politischer Opportunität besteht, ohne daß es darauf ankommt, ob die durch die Norm geschützten Rechtsgüter tatsächlich gefährdet sind. Der Senat geht nach alledem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, daß die von dem Kläger öffentlich und in hervorgehobener Weise ausgeübte exilpolitische Tätigkeit türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist und ihm deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei nach Art. 8 ATG jedenfalls für Handlungen droht, die er nach dem Inkrafttreten des Anti-Terror-Gesetzes am 12. April 1991 begangen hat. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob dem Kläger wegen seines Engagements in einem Verein, der die Ziele der PKK unterstützt, Strafverfolgung auch nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 ATG droht. Danach wird mit Zuchthaus von fünf bis zehn Jahren bestraft, wer die in den Anwendungsbereich des Art. 1 ATG fallenden Organisationen unter welcher Bezeichnung auch immer gründet oder deren Aktivitäten organisiert oder leitet; nach Art. 7 Abs. 2 ATG wird mit Zuchthaus von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wer Mitglieder einer gemäß Art. 7 Abs. 1 ATG entstandenen Organisation unterstützt und im Zusammenhang mit dieser Organisation Propaganda macht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zugrunde zu legen, daß die PKK als eine terroristische Organisation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG zu qualifiziert wird (09.12.1991 - 12 UE 298/87 -). Eine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 ATG wegen Beitritts zu oder Unterstützung einer Organisation, die zur Durchsetzung ihrer Ziele auch auf "Terror" gemäß Art. 1 Abs. 1 ATG in der Begehungsmodalität "Gewalt" setzt, wie dies die PKK tut, stellt keine "politische" Verfolgung dar (19.06.1991 - 12 OE 350/82 -, 09.12.1991 - 12 UE 298/87 -). Die Grundtendenz des Art. 7 ATG richtet sich in erster Linie gegen terroristische Taten und nicht primär gegen die dahinterstehende konkrete politische Auffassung. Zentrales Merkmal, das die Strafbarkeit auslöst, ist das "terroristische Mittel" (IV. 45.), im Unterschied zu Art. 8 ATG nicht aber die friedliche Äußerung einer abweichenden (separatistischen) Auffassung. Soweit dem Kläger deshalb eine Bestrafung nach Art. 7 ATG droht, handelt es sich dabei nicht um eine asylrelevante, bei der Verfolgungsprognose zu berücksichtigende "politische" Verfolgung. Da Erkenntnisse aus der Rechtsprechung der türkischen Gerichte über das Verhältnis der Vorschriften, insbesondere des Art. 7 Abs. 2 ATG zu Art. 8 Abs. 1 ATG, noch nicht vorliegen, muß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch zugrunde gelegt werden, daß der Kläger nach Art. 8 Abs. 1 ATG bestraft werden kann. Dies erscheint um so mehr nicht ausgeschlossen, da gemäß Art. 79 TStGB bei einer möglichen Bestrafung aus verschiedenen Strafvorschriften nach der Bestimmung bestraft wird, die die schärfste Strafe androht. Dies ist im vorliegenden Fall im Verhältnis zu Art. 7 Abs. 2 ATG, der für den Kläger, der die Ziele der PKK nur durch Propaganda unterstützt hat, allein in Frage kommen dürfte, Art. 8 Abs. 1 ATG, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus (im Unterschied zu Art. 7 Abs. 2 ATG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus) vorsieht. Eine Bestrafung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland nach Art. 125 TStGB kann nach Auffassung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt werden, da es auch insoweit an den oben beschriebenen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen separatistischer Propaganda, die von den türkischen Gerichten nach Art. 142 Abs. 3 TStGB beurteilt wurde (vgl. IV. 28.), fehlt. 7. Die Anerkennung dieses Verfolgungstatbestandes als asylrelevant ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich in Deutschland aktiv für die Ziele der PKK eingesetzt hat. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es grundsätzlich an der Asylerheblichkeit einer Bestrafung derjenigen, die der Anwendung von Gewalt durch ihre Gesinnungsgenossen zustimmen, indem sie sich in ihre Dienste stellen (BVerwG, 13.09.1990 - 9 B 97.90 - InfAuslR 1990, 345). Danach gilt die einem Ausländer, der zur Durchsetzung seiner politischen Überzeugung Gewalt anwendet oder Gewalt als aktuell einzusetzendes Mittel bejaht und zu ihrer Anwendung in der konkreten politischen Situation bereit ist, drohende Verfolgung dieser Gewaltanwendung oder der erklärten Zustimmung zu ihrer Anwendung durch Gesinnungsgenossen und nicht dem Zugriff auf die politische Überzeugung (BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88 -, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15). Denn ebenso wie ein Zugriff wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung regelmäßig die politische Verfolgungsabsicht erweise, verstärke sich grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen und nicht den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion des Staates durch die strafrechtliche Verfolgung, je gravierender die Mittel seien, mit denen der Gesinnungstäter die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpfe (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Trotz einer Unterstützung von Gewalttaten können aber besondere Umstände vorliegen, aus denen zu entnehmen ist, daß mit dem staatlichen Zugriff - etwa wegen der ausgrenzenden Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - auf eine vorhandene oder auch nur vermutete politische Überzeugung des Asylbewerbers zugegriffen wird, weil gerade diese Überzeugung als die zu bekämpfende Gefahr angesehen wird (BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 6.90 - InfAuslR 1990, 205). Diese Rechtsprechung knüpft - wie von dem Bundesverwaltungsgericht durch entsprechende Bezugnahme verdeutlicht - auch an die von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Leitlinien an, nach der die Asylverheißung für politische Straftäter dort ihre Grenze hat, wo das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich mißbilligt wird. Diese Grenze sei überschritten, wenn der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt habe, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriff auf das Leben Unbeteiligter. Maßnahmen eines Staates zur Abwehr des Terrorismus seien deshalb keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen zu beteiligen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Danach greift der Asylrechtsschutz nicht ein, wenn der Asylbewerber für terroristische Aktivitäten nur einen neuen Kampfplatz sucht, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachte, könne Asyl nicht beanspruchen, weil er nicht den Schutz und Frieden suche, den das Asylrecht gewähren solle. Bei der Beurteilung, ob ein Flüchtling sein bisheriges, dem Bereich des Terrorismus zuzurechnendes Handeln gegen den Heimatstaat in Deutschland fortführen wolle, sei aber zu beachten, daß er seine politische Überzeugung hier bekunden und im Rahmen der geltenden Rechtsordnung auch betätigen dürfe. So seien "die bloße Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des Meinungsklimas ausgerichtete Verhaltensweisen" noch nicht geeignet, einen Asylanspruch auszuschließen (BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, a.a.O.). Unabhängig davon, ob die von dem Bundesverfassungsgericht vorgenommene Einschränkung der Gewährleistung des Asylgrundrechts für Asylsuchende, die ihre politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigen, auf dem Hintergrund der auch von dem Gericht zur Begründung herangezogenen Erörterungen des Parlamentarischen Rates gerechtfertigt werden kann (zur Kritik dahingehend, daß eine solche Einschränkung nicht Gegenstand der dortigen Erörterungen gewesen sei und auch nicht dem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG intendierten Sinn und Zweck entspreche, Odendahl, InfAuslR 1990, 167 ), ist nach diesen Grundsätzen für den Kläger der Asylanspruch nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat sich zu keiner Zeit - weder in der Türkei noch in Deutschland - mit gewaltsamen Mitteln für seine politische Überzeugung eingesetzt. In der Türkei hat er sein Interesse für die kurdische Sache durch das Lesen und Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften betätigt. In Deutschland hat er sich in kurdischen Arbeitervereinigungen, insbesondere auch durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen für ein autonomes Kurdistan eingesetzt; er hat dabei aktiv in einem zu dem Dachverband "Feyka Kurdistan" gehörenden Verein mitgearbeitet, der die Ziele der PKK unterstützt. Dieses Eintreten für die Ziele der PKK ist nach den Feststellungen des Senats nicht unter Einsatz terroristischer Mittel erfolgt. Das Vertreiben von Zeitschriften und Verteilen von Flugblättern, in denen zur Unterstützung der von der PKK verfolgten Ziele aufgerufen wird sowie die Durchführung von Veranstaltungen, die der Information der Öffentlichkeit über diese Ziele und dem Zusammenhalt der diese Ziele unterstützenden Mitglieder oder Sympathisanten der Unterstützungsgruppen der PKK dienen, können ebensowenig wie Hungerstreiks und kurzzeitige Besetzungen von Partei- oder Redaktionsbüros als eine schwere Störung des öffentlichen Friedens oder der Völkerrechtsordnung vergleichbar dem Einsatz terroristischer Mittel qualifiziert werden. Die Suche des Asylbewerbers nach "Schutz und Frieden" schließt nicht aus, daß er sich auch in dem schutzgewährenden Aufnahmeland mit legalen Mitteln für seine politische Überzeugung einsetzt. Der Anerkennung der politischen Überzeugung eines Asylsuchenden steht nicht von vornherein entgegen, daß nach seiner politischen Überzeugung völkerrechtswidrigen staatlichen Maßnahmen auch mit im Verfolgerstaat nicht legalen Mitteln begegnet werden sollte, und daß er diese Überzeugung auch im Aufnahmeland bekundet, ohne unmittelbar zur Anwendung von Gewalt in einer konkreten politischen Situation aufzurufen. Der Asylanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, soweit er im Zusammenhang mit den dargestellten Besetzungen von Partei- und Redaktionsbüros eine strafbare Handlung nach § 240 StGB begangen haben sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat im Falle eines türkischen Staatsangehörigen, der in Deutschland Sympathisant der PKK war, zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vornehmlich propagandistische Auslandsaktivitäten für eine gewaltbejahende Organisation geeignet sind, einen Asylanspruch auszuschließen, klargestellt, daß nicht jede Art von Gewaltanwendung - so zum Beispiel bei Besetzungsaktionen unter dem Gesichtspunkt der Nötigung gemäß § 240 StGB - den Begriff der "terroristischen Aktivität" erfüllt (BVerfG - Kammer -, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90 -). Nach den von dem Kläger vorgelegten Presseberichten zu diesen Besetzungen kann schon nicht zugrunde gelegt werden, daß diese den Tatbestand einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB erfüllten und insoweit eine strafbare Handlung vorlag. Denn nach dem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 25. Februar 1986 über die Besetzung u. a. des SPD-Hauses in F handelte es sich um eine "symbolische Besetzung", bei der kurdische Frauen, Männer und Kinder gegen Folter und unmenschliche Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen sowie Übergriffe des türkischen Militärs gegen kurdische Dörfer demonstrierten. Dabei sei in F von dem Sprecher der etwa 40 protestierenden Kurden, die sich selbst als Sympathisanten der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) bezeichneten, dem SPD-Geschäftsführer eine Erklärung übergeben worden, in der unter anderem über einen Hungerstreik von mehr als 200 politischen Gefangenen gegen die Haftbedingungen im Gefängnis der türkischen Stadt A berichtet worden sei. Der SPD-Geschäftsführer habe vor den Demonstranten im SPD-Haus eine Erklärung des SPD-Bezirks Hessen-Süd verlesen, in dem die blutigen Übergriffe türkischer Polizei- und Militäreinheiten verurteilt worden seien. Nach dieser Erklärung wollten die Kurden mit ihrer Aktion zugleich auf die "Medien-Barriere" aufmerksam machen, die eine ausreichende Berichterstattung über die Lage in Kurdistan verhindere. Über die Besetzung der "taz"-Redaktion wird in der Frankfurter Rundschau vom 31. Januar 1986 berichtet, daß eine Gruppe von Kurden eine Stunde lang die Frankfurter Redaktion der "Tageszeitung-taz" besetzt habe und nach etwa einer Stunde nach Angaben eines Redakteurs dieser Zeitung "sehr friedlich" abgezogen sei. Insgesamt kann danach nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger in der Türkei oder in Deutschland gewaltsam für die von ihm unterstützten Ziele der PKK eingesetzt hat. Die Betätigung des Klägers erschöpfte sich in propagandistischen Handlungen, die möglicherweise zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach Art. 8 ATG führen können. Diese strafrechtliche Verfolgung stellt jedenfalls dann, wenn sie allein auf das Äußern einer mißliebigen politischen Meinung beschränkt ist und nicht die Betätigung dieser Meinung durch die Begehung einer Gewalttat betrifft (zu dieser Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts siehe Dawin, Asylrecht und gewalttätiger politischer Kampf, NVwZ 1991, 349) politische Verfolgung dar, weil sie unmittelbar auf das Innehaben und Bekunden einer politischen Überzeugung zugreift. Denn nach diesem Maßstab sind Meinungsbetätigungen, die lediglich ursächlich für spätere Gewalthandlungen anderer Personen sind, diese Gewalttaten aber nicht zum Ziele haben, nicht gemäß der allgemeinen Staatenpraxis strafwürdig und deshalb als politische Verfolgung zu qualifizieren. Meinungsäußerungen, die nur Kundgebung der Sympathie mit Gewalttätern oder des Einverständnisses mit ihrem Tun sind, ohne sich auf konkrete Gewaltaktionen zu beziehen, sind auch nach diesem Ansatz asylrechtlich schutzwürdig, da es insoweit an der erforderlichen Anknüpfung der strafrechtlichen Sanktion an die Gewaltkomponente im Verhalten dessen fehlt, der seine politische Meinung äußert (siehe Dawin, a.a.O.). Das Eintreten des Klägers für das von der PKK mit gewaltsamen Mitteln verfolgte Ziel eines eigenständigen kurdischen Staates schließt deshalb die Bewertung einer daran anknüpfenden strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei als politische Verfolgung nicht aus. 8. Daß der Kläger den Verfolgungstatbestand durch seine exilpolitische Betätigung während seines Aufenthalts in Deutschland selbst geschaffen hat, nimmt ihm nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Das langjährige exilpolitische Engagement des Klägers in Deutschland erweist sich nach den oben von dem Senat getroffenen Feststellungen zu seiner politischen Betätigung in seinem Heimatland vor der Ausreise als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung. Der Senat geht - wie oben dargelegt - von einer politischen Betätigung des Klägers insbesondere in der nahe seinem Heimatort gelegenen Kreisstadt Karakocan in der Weise aus, daß der Kläger an Seminaren der Organisation "Özgürlük Yolu" teilgenommen hat, die gleichnamige Zeitschrift dieser Organisation ebenso wie später die Zeitschrift "Roja Welat" gelesen und verteilt hat. Allerdings konnte der Senat nicht feststellen, daß der Kläger in maßgeblicher und hervorgehobener Weise sich für die Ziele einer Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in seinem Heimatland eingesetzt hat. Für die erkennbare Betätigung einer politischen Überzeugung reicht es aber aus, daß der Kläger - wie von dem Senat festgestellt - auch durch untergeordnete, unauffällige Betätigung wie das Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften, ohne daß dies in der breiten Öffentlichkeit bekannt wird, die politische Überzeugung betätigt. Es ist nicht erforderlich, daß die Betätigung der politischen Überzeugung den Behörden des Heimatstaats bekannt wird oder sogar dadurch die Gefahr politischer Verfolgung begründet wird (vgl. BVerfG - Kammer -, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, 15.03.1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197; BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 6.88 -). Entscheidend für die geforderte Kontinuität ist allein, ob sie in bezug auf dasjenige Merkmal besteht, an das in asylerheblicher Weise mit Verfolgungsmaßnahmen angeknüpft wird; daß diese frühere politische Gesinnung möglicherweise dem damaligen jugendlichen Alters des Klägers entsprechend anders geartet und anders ausgebildet war, hindert die Feststellung der notwendigen Kontinuität nicht (vgl. Hess. VGH, 22.06.1992 - 12 UE 2650/91 - m.w.N.). Ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund wird vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch dann erfaßt, wenn dem Asylbewerber in seinem Heimatland politische Verfolgung zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, diese aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden konnte und insoweit fern "eine latente Gefährdungslage" bestand (BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23). Aufgrund des Verteilens der Zeitschriften der Organisation "Özgürlük Yolu" und der Zeitschrift "Roja Welat" sowie der Verhaftungen durch die Polizei wegen des Eintretens für die kurdische Sache - unabhängig davon, ob alle Angaben des Klägers über Verhaftungen insoweit zutreffend sind - bestand für den Kläger in diesem Sinne eine latente Gefahr, wegen dieser Betätigung politisch verfolgt zu werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die exilpolitische Betätigung im Sinne des § 28 "aus eigenem Entschluß" nur zu dem Zwecke vorgenommen hätte, dadurch die Voraussetzungen für seine Anerkennung zu schaffen, sind nicht ersichtlich. 9. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen. Danach wird ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Der Kläger ist nach seinen glaubhaften Angaben und ausweislich des Stempeleindruckes in seinem Paß am 29. Juni 1978 aus der Türkei ausgereist und über Bulgarien, Jugoslawien am 1. Juli 1978 von Österreich kommend nach Deutschland eingereist. Aus diesem Umstand kann nicht entnommen werden, daß der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Bulgarien, Jugoslawien oder Österreich im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher war. Denn § 27 Abs. 1 AsylVfG findet - wie der zuvor geltende gleichlautende § 2 Abs. 1 AsylVfG 1991 - nur dann Anwendung, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im Drittstaat ihr Ende gefunden hat und deshalb kein Zusammenhang mehr besteht zwischen dem Verlassen des Heimatlandes und der Einreise in die Bundesrepublik (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 -, BVerwGE 79, 347 = EZAR 205 Nr. 9). Davon kann im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden. Der Kläger beabsichtigte nach seinen Darlegungen von vornherein, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, um hier Asyl zu beantragen. Er hat in der Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich dargelegt, daß er einen in der Bundesrepublik Deutschland als Gastarbeiter arbeitenden Landsmann aus seiner Heimatstadt kannte; dieser hat ihn auch mit nach Deutschland genommen. Zudem hat er im Zusammenhang mit seiner politischen Betätigung vorgetragen, daß ihm in Karakocan politisches Material mitgegeben worden war, das er dem Vorsitzenden des "Vereins für kurdische Arbeitnehmer" in Frankfurt am Main übergeben sollte, was der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben auch getan hat. Aus alledem wird ersichtlich, daß der Kläger vor vornherein die Absicht hatte, in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachzusuchen. Seine Durchreise durch die Länder Bulgarien, Jugoslawien und Österreich kann deshalb nicht zu der Beurteilung führen, daß seine Flucht in einem dieser Staaten schon ihr Ende gefunden hatte. II. Der Kläger kann außerdem die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Dementsprechend ist der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zu ergänzen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist auch in das laufende Verfahren einzubeziehen, denn unabhängig von der ausdrücklichen Antragstellung ist mit dem Asylantrag gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG der Streitgegenstand auch in einem von dem Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516, so jetzt auch BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Der Kläger erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, so daß die Beklagte zu der entsprechenden Feststellung verpflichtet ist. Der 1955 in O /Kreis Karakocan (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er heiratete am 5. Dezember 1984 in F die türkische Staatsangehörige S B. Der Kläger reiste am 29. Juni 1978 mit einem bis zum 18. Juni 1979 gültigen Paß aus der Türkei aus und kam über Bulgarien, Jugoslawien und Österreich am 1. Juli 1978 nach Deutschland. Mit am 7. August 1978 bei der Stadt F eingegangenem Schriftsatz beantragte sein Bevollmächtigter, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Kurden würden in der Türkei verfolgt, wenn sie sich als selbständige Bevölkerungsgruppe darstellten. Der Kläger, der vor seiner Ausreise in seiner Heimat Mitglied des kurdischen Kulturvereins gewesen sei und Zeitschriften und Flugblätter - auch in kurdischer Sprache - verteilt habe, sei deshalb von der Polizei verhaftet worden und habe einmal eine Woche und einmal zwei Wochen im Gefängnis verbringen müssen. Dort sei er täglich geschlagen worden; zudem habe er keine Nahrung erhalten. Der Kläger sei auch der Verfolgung durch die Organisation der "Grauen Wölfe" ausgesetzt gewesen, die durch Schlägereien vor allem das Verteilen kurdischer Schriften habe verhindern wollen. Die Polizei habe nicht ihn und seine Freunde vor Übergriffen, sondern die "Grauen Wölfe" geschützt. Der Kläger sei aufgrund seiner Aktivitäten der Polizei als "Aktivist" bekannt geworden und habe sich deshalb nicht mehr in größeren Orten seiner Heimat ohne Angst vor einer Festnahme aufhalten können. Er habe sich ständig versteckt gehalten, so daß er auch einer geregelten Arbeit nicht habe nachgehen können. Da er auch einen Antrag auf Ausstellung eines Passes aus diesem Grunde nicht haben stellen können, habe er nur illegal - ohne einen zur Ausreise berechtigenden Paß - ausreisen können. Im Rahmen der Anhörung bei der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main am 29. November 1978 verwies der Kläger zu seinen Asylgründen auf die Begründung des genannten Schriftsatzes seines Bevollmächtigten. Dabei lag auch der am 19. Juni 1978 ausgestellte und bis zum 18. Juni 1979 gültige türkische Reisepaß des Klägers vor. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 27. März 1979 führte der Kläger ergänzend aus, er habe 11 Jahre, bis zum Gymnasium, türkische Schulen in Karakocan besucht. Der Lehrstoff sei in türkischer Sprache vermittelt worden; er könne deshalb türkisch sprechen, die kurdische Sprache beherrsche er aber besser. Sein Vater habe als Maler genug verdient, um die Familie versorgen zu können. Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet. Er sei in der Türkei mehrfach wegen der Betätigung für die kurdische Sache, insbesondere durch Verteilen kurdischsprachiger Schriften, verurteilt worden, und zwar 1970/71 für ungefähr 15 Tage, Ende 1977 für eine Woche und Anfang 1978 für einen Monat. Zwischen 1971 und 1975 sei er von Mitgliedern der "Grauen Wölfe" öfters geschlagen und einmal auch durch einen Messerstich verletzt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis Anfang 1978 sei er nicht gleich ausgereist, weil er mit seinen Kameraden noch weiter gegen die Unterdrückung der Kurden habe kämpfen wollen. Als er festgestellt habe, daß dieser Kampf keinen Erfolg haben werde, habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er habe etwa eineinhalb Monate nach Antragstellung und Bestechung eines Paßbeamten einen Paß bekommen, mit dem er dann ohne Schwierigkeiten habe ausreisen können. In der Bundesrepublik Deutschland widme er sich als Vorsitzender einer Folkloregruppe in einem kurdischen Kulturverein der kurdischen Kultur. Außerdem würden dort Zeitungen in kurdischer Sprache und Flugblätter, die gegen die Unterdrückung durch die Türken protestierten, verteilt. Dazu ging bei dem Bundesamt eine Bestätigung der "Kurdischen Arbeitervereinigung" in F am 17. Mai 1979 ein, nach der der Kläger "ein äußerst aktives Mitglied des Vereins" sei. In einem Schreiben der KOMKAR - "Föderation der Arbeitervereine aus Kurdistan in der BRD" - vom 5. Dezember 1979 an die Ausländerbehörde F, das sich in der Ausländerakte der Stadt F befindet, wird auf eine beigefügte Liste von Personen verwiesen, die Mitglieder des "Arbeitersolidaritätsvereins" in F seien, der Mitglied der "Föderation der Arbeitervereine Kurdistans in der BRD" sei. Unter diesen Namen ist auch (unter der laufenden Nummer 12) der Kläger aufgeführt. Mit Bescheid vom 13. Juni 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, eine Verfolgung der Kurden in der Türkei gebe es nicht. Polizeimaßnahmen gegen Kurden in Südostanatolien richteten sich gegen separatistische oder terroristische Tätigkeiten, die unter das türkische Strafgesetz fielen. Auch wenn der Kläger den von ihm beschriebenen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei, sei zugrunde zu legen, daß der türkische Staat alle zur Verfügung stehenden Mittel ergriffen habe, um innere Unruhen zu unterbinden. Nachteile beruflicher Art in der Türkei beruhten auf der allgemeinen, schlechten wirtschaftlichen Situation. Sie stellten keinen Umstand dar, aus dem der Kläger ein Recht auf Anerkennung als Asylberechtigter herleiten könne. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1980 stellte der Oberbürgermeister der Stadt F dem Kläger den Bescheid des Bundesamtes zusammen mit einer Ausreiseaufforderung zu, in der dem Kläger eine Frist zur Ausreise von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes und des ausländerrechtlichen Bescheides gesetzt und die Abschiebung angedroht wurde. Beide Bescheide wurden den Bevollmächtigten des Klägers am 5. Dezember 1980 zugestellt. Der Kläger hat sich mit der am 11. Dezember 1980 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Klage zunächst gegen beide Bescheide gewandt. Nachdem der Oberbürgermeister der Stadt F den ausländerrechtlichen Bescheid unter dem 26. Mai 1986 aufgehoben hatte, haben die betroffenen Beteiligten insoweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daraufhin insoweit abgetrennt worden. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 21. Dezember 1982 hat der Kläger ausgesagt, er sei in der Türkei Mitglied der Organisation "Özgürlük Yolu" (Weg der Freiheit) gewesen. Diese Organisation habe sich für die nationalen demokratischen Freiheitsrechte des kurdischen Volkes eingesetzt. Der zentrale Sitz dieses illegalen Vereins sei in A gewesen; in der Kreisstadt K habe es eine Filiale dieses Vereins gegeben. Er habe in der Zeitschrift des Vereins, die unter dem Namen des Vereins erschienen sei, selbst geschrieben und diese Zeitung auch verteilt. Zudem habe er die Aufgabe gehabt, Mitglieder anzuwerben und Propaganda für die Ziele des Vereins zu machen. "Özgürlük Yolu" sei 1975 von Kemal Burkay gegründet worden, den er selbst auch persönlich gekannt und 1980 in F wieder gesehen habe. Die Organisation "DHKD" sei eine Jugendorganisation der "Özgürlük Yolu" gewesen. Diese hätten gemeinsam die Zeitschrift "Roja Welat" herausgegeben, deren letzte Ausgabe er noch im April bzw. Mai 1978 verteilt habe. 1980 sei "Özgürlük Yolu" aufgelöst und zum Teil in der TKSP aufgegangen. Er sei 1980 aus dieser Organisation ausgetreten und jetzt Sympathisant der PKK, deren Zeitschrift Serxwebun er beziehe. In der Türkei sei er 1970, 1973, 1975 und 1978 verhaftet worden. Bei der ersten Verhaftung sei er verdächtigt worden, an einem Bombenattentat auf einen Militärangehörigen beteiligt gewesen zu sein. Er sei dann aber vor Ablauf von 24 Stunden wieder freigelassen worden, nachdem sich eine Organisation zu dieser Tat bekannt habe. 1973 sei er nach politischen Seminaren mit Lehrern und Schülern wegen des Vorwurfs kurdischer Propaganda verhaftet und von der Polizei für eine Woche inhaftiert, dann aber wieder freigelassen worden. 1975 sei er anläßlich eines Überfalls auf eine Schule, bei dem einige Personen verletzt und Fenster zerschlagen worden seien, verhaftet worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe. Er sei dann zwei Wochen wegen des Vorwurfs kurdischer Propaganda festgehalten worden. 1978 sei er nach Istanbul gegangen. Dort sei er wegen einer Schlägerei festgenommen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Schlägerei habe politische Hintergründe gehabt. Er sei danach wieder in seine heimatliche Kreisstadt K gefahren und habe sich dort versteckt. Nach zwei Wochen sei er von dort nach Deutschland ausgereist, weil er von Sicherheitskräften aus politischen Gründen gesucht worden sei. In Deutschland habe er an Protestaktionen und Seminaren teilgenommen. Etwa zweieinhalb Jahre vor der Anhörung, noch vor der Machtübernahme durch das Militär, habe er in Frankfurt vor dem Türkischen Konsulat an einer Protestaktion teilgenommen; davon sei ein Bild in der Zeitung "Hürriyet" erschienen, das ihn mit einem Megaphon zeige. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger vorgetragen, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei Bestrafung nach Art. 140 TStGB, was politische Verfolgung darstelle. Nach telefonischer Mitteilung seines Bruders aus Ankara werde in der Türkei nach dem Kläger gefahndet. Die Eltern und der Bruder des Klägers würden ca. alle zwei Wochen von Gendarmas nach seinem Aufenthaltsort befragt und aufgefordert, dafür zu sorgen, daß er zurückkehre. Dabei werde darauf hingewiesen, daß der Kläger wegen seiner Tätigkeit in einem "PKK-Verein", der Teilnahme an Demonstrationen und der Verteilung von Flugblättern sowie der Zeitschriften Serxwebun und Berxwedan gesucht werde. Der Kläger legt zudem unter Vorlage von Fotos dar, daß er als Mitglied der Folkloregruppe des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes im Mai 1984 an einer Informations- und Kulturveranstaltung in Hanau teilgenommen habe, deren Träger diverse Gewerkschaften, Ausländervereinigungen und politischen Gruppierungen gewesen seien; zudem sei er mit der Folkloregruppe im Juni 1984 in H bei einer Veranstaltung gegen Ausländerfeindlichkeit und im Frühsommer 1984 in A auf einer ähnlichen Veranstaltung aufgetreten. Außerdem habe er sich ausweislich dazu vorgelegter Fotos an einer Demonstration zum 1. Mai in F im Jahre 1984 beteiligt, an der Gestaltung eines "kurdischen Familienabends" des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volks in F am 9. Mai 1986, der Besetzung des Büros der Tageszeitung "taz" in F am 30. Januar 1986, der symbolischen Besetzung des SPD-Hauses bzw. SPD-Büros in F am 24. Februar 1986 und am 27. Januar 1984 und an einer Mahnwache gegenüber dem Hessischen Landtag in W am 1. Februar 1984 aus Solidarität zu den in Hungerstreik befindlichen politischen Gefangenen in der Türkei. Bei der informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 16. Dezember 1986 führte der Kläger zu seinen politischen Aktivitäten nach der Einreise im Juni 1978 in Deutschland aus, er habe sich in Frankfurt am Main sofort dem "Verein für kurdische Arbeitnehmer" angeschlossen und dem damaligen Vereinsvorsitzenden Aydin Material von dem örtlichen Vertreter seiner Organisation aus Karakocan übergeben. Er habe für die Arbeit des Vereins bei kurdischen Familien geworben und Flugblätter sowie Plakate verteilt. Seit der Gründung der KOMKAR im September/Oktober 1979 habe er seine Tätigkeit erheblich verstärkt und auch auf Orte in der Umgebung F ausgedehnt. Er habe Folklore-Abende organisiert und an ihnen mitgewirkt, sowie auch Vorträge über die kurdische Geschichte gehalten. Er habe maßgeblich in dem kurdischen Kulturverein in F mitgearbeitet, er sei Delegierter seines Vereins bei der KOMKAR gewesen, zudem Kulturreferent und Ersatzmitglied des Vorstandes in seinem Verein. Nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahre 1983 - der Kläger war am 30. Dezember 1981 von dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden - sei er Mitglied der Organisation Feyka Kurdistan in F geworden und habe auch dort die Arbeit des Kulturreferenten und die Zuständigkeit für den Vertrieb von Presse und Kassetten übernommen. Er habe im Rahmen der Arbeit in diesem Verein an verschiedenen Demonstrationen in F, H, H, D, K und B teilgenommen; dazu hat der Kläger verschiedene Fotos dem Gericht vorgelegt. Bei verschiedenen Veranstaltungen seines Vereins, unter anderem im März 1985 im Nordwestzentrum in Frankfurt am Main, an der etwa 2.000 Teilnehmer teilgenommen hätten, sei er als offizieller Ordner aufgetreten und habe an einem Stand Zeitschriften verteilt. Bei einer großen Demonstration rund um den Eschenheimer Turm in Frankfurt am Main mit etwa 2.500 Teilnehmern im März 1986 sei er gleichfalls offizieller Ordner gewesen. Die Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, sie sei im Oktober 1985 zusammen mit ihrem Sohn in die Türkei geflogen, um dort Urlaub zu machen. Auf dem Flughafen Ankara sei sie nach ihrem Ehemann gefragt und ihr sei vorgehalten worden, daß der Kläger in Deutschland für die PKK arbeite. Sie habe erklärt, davon wisse sie nichts. In Karakocan habe sie eine Woche bei ihren Schwiegereltern gelebt; dort sei sie zwei bis drei Mal von Gendarmen auf der Wache über die PKK- Tätigkeit des Klägers in Deutschland befragt worden. Ihr sei auch gesagt worden, der Kläger habe etwas in der Türkei gemacht; ihr sei aber nicht mitgeteilt worden, was das gewesen sei. Sie habe dazu auch nichts gesagt. Der Kläger hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren erstmals dargelegt, er sei Jezide. Er sei mit seinen Glaubensbrüdern und Schwestern seiner Religionsausübung in der Türkei "heimlich" nachgegangen. Sie hätten sich im Abstand von etwa ein bis zwei Monaten in einer Wohnung eines Jeziden getroffen, dazu sei jedes Mal ein Sheikh aus einem anderen Ort gekommen. Bei ihren Treffen hätten die Jeziden über ihren Glauben diskutiert und ihren Ritus praktiziert. Diesen Asylgrund habe er bisher nicht vorgetragen, weil er selbst seine politische Betätigung im Vordergrund seiner Flucht aus der Türkei sehe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf ihren Bescheid bezogen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 16. Dezember 1986 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zwar unverfolgt aus der Türkei ausgereist; er habe aber wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Strafverfolgung zu erwarten. Er habe sich - wie auch durch Schriftstücke und Fotos belegt - kontinuierlich in der Bundesrepublik Deutschland für kurdische Organisationen eingesetzt. Diese Betätigung, auch an maßgeblicher Stelle als Delegierter und Ordner, sei insbesondere anläßlich seiner Teilnahme an der Demonstration im Januar 1984 vor dem Hessischen Landtag in W der Öffentlichkeit und somit auch türkischen Stellen bekannt geworden. Dies gelte auch für seine wiederholte Ordner-Tätigkeit im Jahre 1985 bei verschiedenen Demonstrationen in der Öffentlichkeit. Auch aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers gehe das Gericht davon aus, daß die exilpolitische Betätigung des Klägers in Deutschland den staatlichen Stellen in der Türkei bekannt sei. Danach sei zugrunde zu legen, daß die türkische Polizei die Ehefrau des Klägers gezielt nach seiner politischen Tätigkeit in Deutschland befragt habe; zudem wüßten die türkischen Konsulate in Deutschland von der Asylantragstellung des Klägers. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger wegen seiner exilpolitischen Betätigung nach Art. 140 TStGB in der Türkei bestraft werde so hoch, daß sie für den Fall einer Rückkehr des Klägers in die Türkei zugrundegelegt werden müsse. Bei dieser Strafverfolgung handele es sich um politische Verfolgung. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der erkennende Senat die Berufung mit Beschluß vom 1. Juni 1988 (12 TE 1007/87) zugelassen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat die Berufung nicht begründet. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 1986 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt ergänzend aus, in einem Brief seines Bruders vom Dezember 1987 habe dieser ihm mitgeteilt, daß "neulich" ein Polizist mit einer Benachrichtigung gekommen sei, die eine Anklage betroffen und seine - des Klägers - Adresse angefordert habe. Der Bruder habe ihm als Adresse "Hamburg - Holland" genannt. Dann sei der Polizist wieder gegangen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Militärpolizei nach ihm wegen der bisherigen Nichtableistung des Wehrdienstes suche. Bei einer weiteren Urlaubsreise seiner Ehefrau in die Türkei sei sie in K wieder von Polizeibeamten nach seiner - des Klägers - politischen Betätigung in Deutschland für kurdische Organisationen gefragt worden. Diese hätten ihr auch erklärt, daß es sich bei ihrer Nachfrage nicht um den Militärdienst handele. Er habe sich zudem weiter in Deutschland politisch betätigt. Dazu verweise er auf einen Artikel in der türkischen Tageszeitung "Hürriyet" vom 5. Februar 1989, in der sich ein Artikel mit Bild über einen Hungerstreik in F und eine Demonstration anläßlich dieses Hungerstreikes vor dem Generalkonsulat in F befinde. An beiden Aktionen sei er beteiligt gewesen; auf dem Bild sei er abgebildet. Im übrigen sei aufgrund der neueren Entwicklung in der Türkei davon auszugehen, daß die Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt würden. Die Beklagte, die keinen Antrag stellt, legt dar, der Kläger habe wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Auch wenn davon auszugehen sei, daß türkische Auslandsvertretungen Aktivitäten regimefeindlicher Gruppe im Ausland beobachteten, seien nur ganz wenige Einzelfälle von Sanktionen gegen in die Türkei zurückgekehrte türkische Staatsbürger wegen politischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bekannt geworden. Diese Repressalien stellten höchst seltene Ausnahmen dar. Nur wer sich als "Prominenter" oder sonst an hervorragender Stelle gegen die türkische Regierung oder in einer extremistischen Organisation im Ausland betätige, habe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien zu befürchten. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund Beweisbeschlusses vom 19. März 1992 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter wird auf die Niederschrift über den Termin am 30. April 1992 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten - Tür-U-7982 - und des Oberbürgermeisters der Stadt F Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbe an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 85. 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 90. 19.06.1991 Sachverständige Dr. Tellenbach vor Hess. VGH 91. 04.07.1991 a. i. an VG Hamburg 92. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 93. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" 94. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 95. 13.08.1991 Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende Ankaras in der Kurdenrepublik" 96. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 97. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 98. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 99. 17.10.1991 Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in einer rechtsfreien Zone" 100. 09.12.1991 FR: "In verbotener Sprache" 101. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 102. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 103. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 104. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren" 105. 23.03.1992 taz: "Blutige Intervention in Türkisch-Kurdistan" 106. 22.04.1992 DIE WELT: "Ankara will mehr für Kurden tun" II. 1. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 2. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 3. 19.08.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 4. 27.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 10.02.1982 Roth an VG Hamburg 6. 09.09.1982 Taylan an VG Hamburg 7. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 9. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 10. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 11. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg 12. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 13. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 24.10.1983 Roth an VG Hamburg 15. 07.01.1984 Taylan an VG Köln 16. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 17. Aug. 1984 Kurdistan Report, Ausgabe August 1984 18. 29.08.1984 Taylan an VG Gelsenkirchen 19. 03.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 20. 06.11.1984 BAfV an VG Berlin 21. 1984 BMdI: Auszug aus dem "Verfassungsschutzbericht 1984" 22. 22.01.1985 Cumhuriyet: Das Südost-Verfahren .... 23. 01.05.1985 Übersetzung aus Serxwebun, Nr. 32/84 24. 26.06.1985 Staatsminister Möllemann an MdB Catenhusen 25. 03.07.1985 Taylan an VG Köln 26. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 27. 18.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 28. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 30. 07.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 31. Juni 1987 Niedersächsischer Innenminister: "Unsere Sicherheit" (Heft 36): PKK - Europas neue Terroristen 32. 01.10.1987 Frankfurter Rundschau: Mit Granaten und Gewehren für ein freies Kurdistan 33. 07.12.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen 34. 11.02.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 35. 30.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 36. 11.07.1988 Taylan an VG Ansbach 37. 28.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 38. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 39. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 40. 15.03.1990 amnesty international: Türkei - Außergerichtliche Hinrichtungen (März 1990) 41. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade 42. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 43. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 44. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 45. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 46. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 47. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 48. 08.08.1991 FAZ: "Kurdische Nationalbewegung gespalten" 49. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 50. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 51. 28.03.1992 FAZ: "Aus den hintersten Winkeln der Türkei" 52. 10.04.1992 DIE ZEIT: "Es gibt mehr als nur ein Kurdistan" III. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 38. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 39. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart IV. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (M. Erg. v. 22.08.1983) 11. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viransehir-Verfahren (zit. nach türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) 12. Aug. 1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. 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