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Beschluss

13 TH 4099/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1121.13TH4099.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der ledige Antragsteller ist angolanischer Staatsangehöriger. Er erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der Abschiebung, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylfolgeantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Mit seinem Begehren hatte der Antragsteller in der ersten Instanz keinen Erfolg. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 1987, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, hat der Antragsteller am 15. Dezember 1987 schriftlich Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Beschluß, die Akte des Verwaltungsgerichts Kassel zu dem Klageverfahren 5/4 E 9514/87 und den Inhalt der Behördenakten der Antragsgegnerin und des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin anzuordnen, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Mit der Regelung in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), daß die Anfechtungsklage gegen die Androhung der Abschiebung keine aufschiebende Wirkung hat, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, hat der Gesetzgeber zwar das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise des Asylbewerbers in diesem Falle fingiert. Hier gebührt jedoch dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluß des Asylfolgeverfahrens im Bundesgebiet bleiben zu dürfen und vorläufig von dem Vollzug der Abschiebungsandrohung verschont zu werden, der Vorrang vor dem fingierten öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Die Abschiebungsandrohung ist nach dem Sachverhalt, wie er sich gegenwärtig darstellt, rechtswidrig. Dies folgt daraus, daß die Entscheidung des Bundesamts, mit der der Asylfolgeantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, rechtswidrig ist, weil sie unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 (AsylVfG), zustande gekommen ist. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 (AsylVfG), daß das Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören hat, gilt auch für den hier gegebenen Fall, daß der Ausländer einen sogenannten Folgeantrag im Sinne von § 14 Abs. 1 des Gesetzes gestellt hat und die Ausländerbehörde diesen Antrag dem Bundesamt zur Entscheidung zugeleitet hat. Dabei ist die Pflicht zur Anhörung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon abhängig, daß das Bundesamt zuvor die Beachtlichkeit des Folgeantrags nach § 14 Abs. 1 (AsylVfG), i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, die es selbständig prüfen muß (vgl. BVerwG, Urteile v. 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 333 - und v. 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 -), bejaht hat. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung ist weder mit dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 (AsylVfG), vereinbar noch ist sie aus dem Zweck dieser Vorschrift oder deren Zusammenhang mit den anderen Vorschriften des Gesetzes herzuleiten. Da das Bundesamt den Antragsteller vor seiner Entscheidung nicht angehört hat und da die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 (AsylVfG), nicht gegeben sind, ist die Entscheidung des Bundesamts unter Verletzung der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zustande gekommen. Dieser Verstoß bleibt hier auch nicht folgenlos nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Denn nach dem Sachverhalt, wie er sich gegenwärtig darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, wenn die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 (AsylVfG), beachtet worden wäre. Zwar ist die Entscheidung über einen Asylantrag keine Ermessensentscheidung, sondern eine sogenannte gebundene Entscheidung. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Asylbegehren als "offensichtlich unbegründet" oder als "unbegründet" bewertet wird. Doch ist es nicht auszuschließen, daß der Antragsteller bei der persönlichen Anhörung weitere Umstände vorgetragen hätte, die es gerechtfertigt hätten, seinen Asylantrag als beachtlich im Sinne von § 14 Abs. 1 AsylVfG und nicht mehr als offensichtlich unbegründet anzusehen. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob die Entscheidung des Bundesamts auch deshalb fehlerhaft ist, weil die Behörde dem Bevollmächtigten des Antragstellers nicht die beantragte Akteneinsicht gewährt hat. Da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet ist, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Antragstellers hin zu ändern. Die Antragsgegnerin hat als unterliegender Teil die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Senat hält ebenso wie das Verwaltungsgericht einen Streitwert in Höhe von 3.000,00 DM für angemessen. Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes unanfechtbar.