Beschluss
12 TE 3516/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0115.12TE3516.88.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die zunächst uneingeschränkt erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 12. September 1988 zurückgenommen worden ist -- nämlich hinsichtlich des Teils, der den gegen die Kläger zu 1) und 2) ergangenen ausländerbehördlichen Bescheid vom 11. September 1986 betrifft --, ist das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im übrigen -- also hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils -- ist die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet; denn mit ihr ist ein Grund, der gemäß § 32 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan; und deshalb ist die Berufung der Kläger weder wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz zuzulassen. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel ergibt sich insbesondere nicht aus § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 oder Nr. 6 VwGO, weil den Klägern das rechtliche Gehör -- jedenfalls unter den von ihnen insoweit geltend gemachten Gesichtspunkten -- nicht versagt worden und weil die angegriffene Entscheidung mit Gründen versehen ist. Zu Unrecht machen die Kläger geltend, ihnen sei rechtliches Gehör dadurch verwehrt worden, daß das Verwaltungsgericht bezüglich ihres individuellen Verfolgungsschicksals lediglich auf die Begründung des Bundesamtsbescheids Bezug genommen und sich mit ihrem individuellen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht auseinandergesetzt habe (S. 7 f., Nr. 7 1. Abs., der Beschwerdeschrift). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 15.01.1980 -- 2 BvR 920/79 --, BVerfGE 53, 109, u. 09.02.1982 -- 1 BvR 1379/80 --, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 25.11.1986 -- 10 TE 2696/86 --, ESVGH 37, 95, 02.12.1986 -- 10 TE 2974/86 -- u. 10.03.1989 -- 12 TE 1580/88 --, InfAuslR 1989, 256; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 108, Rdnr. 25). Die Gerichte sind freilich nicht verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, daß das Gericht das grundgesetzliche Recht auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozeß" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 -- 1 BvR 1365/78 --, BVerfGE 54, 43; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 25.11.1986 -- 10 TE 2696/86 --, a.a.O.). Dies bedeutet, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen ist, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist; denn grundsätzlich genügt es, wenn das Gericht sich im Urteil mit dem wichtigsten, für die Entscheidung unmittelbar und primär relevanten Parteivorbringen auseinandergesetzt hat; im übrigen ist regelmäßig davon auszugehen, daß das Gericht auch das sonstige Parteivorbringen berücksichtigt hat, selbst wenn dies in den Gründen nicht näher zum Ausdruck kommt (Hess. VGH, 05.11.1987 -- 12 TE 301/86 --; Kopp, a.a.O., § 138, Rdnr. 7). Aufgrund des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt werden, daß das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe mißachtet hat. Denn die Würdigung des individuellen Verfolgungsschicksals der Kläger erschöpft sich nicht in der Bezugnahme auf den insoweit einschlägigen Teil des Bundesamtsbescheids; vielmehr wird im Anschluß hieran ausdrücklich auf die Anhörung in der mündlichen Verhandlung und auf Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers zu 1) abgestellt (vgl. S. 7 des Urteils). Wenn das Gericht das Vorbringen der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Anhörung dahin würdigt, daß es deren und der Klägerin zu 3) Anerkennung nicht rechtfertige, und wenn es aufgrund von Widersprüchen im Vorbringen des Klägers zu 1) -- die diesem in Anbetracht der zahlreichen ihm gestellten Fragen und gemachten Vorhaltungen nicht verborgen geblieben sein können -- die Schlußfolgerung zieht, die Kläger bedienten sich des Asylverfahrens zu asylfremden Zwecken, so läßt sich hieraus jedenfalls nicht entnehmen, das Gericht habe das tatsächliche Vorbringen der Kläger unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bewußt nicht zur Kenntnis genommen oder übersehen. Eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatsachenangaben der Kläger mag zwar wünschenswert gewesen sein; sie war indessen mit Blick auf das den Klägern zu gewährende rechtliche Gehör nicht geboten; mindestens kann aus der Nichterwähnung und -bewertung der einzelnen Äußerungen der Kläger noch nicht geschlossen werden, das Verwaltungsgericht habe sie bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen (vgl. Hess. VGH, 17.03.1989 -- 12 TE 1614/88 --). Der Sache nach greifen die Kläger mit ihrer diesbezüglichen Rüge nur die Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht und insbesondere die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen an; dies aber kann nicht zur Berufungszulassung führen. Zu Unrecht machen die Kläger ferner geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO, weil das Gericht "auf eine selbständige Darstellung der allgemeinen Verfolgungssituation der Yeziden im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ... sowie des individuellen Verfolgungsschicksals der Kläger verzichtet" habe und in das Verfahren eingeführte Erkenntnisquellen infolge Bezugnahme auf eine vor Abfassung dieser Erkenntnisquellen erstellte Entscheidung nicht habe verwerten können (S. 5 ff., Nr. 6, der Beschwerdeschrift), weil ihr Tatsachenvorbringen in der mündlichen Verhandlung nur pauschal gewürdigt worden sei (S. 8, Nr. 7 2. Abs., i.V.m. S. 7 f., Nr. 7 1. Abs., der Beschwerdeschrift) und weil die dem Kläger zu 1) vorgehaltenen Ungereimtheiten nicht näher dargelegt seien (S. 8, Nr. 8 vorl. Abs., der Beschwerdeschrift). Die Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO erfaßt nämlich -- ebenso wie § 133 Nr. 5 VwGO -- nur Urteile, bei denen wesentliche Entscheidungsgründe entweder gänzlich fehlen oder so formelhaft, unverständlich oder in sich widersprüchlich abgefaßt sind, daß nicht erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung insgesamt -- also nicht nur hinsichtlich einzelner Teilfragen -- maßgeblich waren (vgl. Kopp, a.a.O., § 133, Rdnr. 16; Hess. VGH, 27.03.1984 -- 10 TE 38/83 --, 23.05.1989 -- 12 TE 3945/87 -- u. 05.07.1989 -- 12 TE 3206/88 --). Bezugnahmen sind -- wie schon Art. 2 § 2 EntlG deutlich macht -- jedenfalls dann unschädlich, wenn die in Bezug genommene Entscheidung den Beteiligten zugänglich und die bezugnehmende Entscheidung aus sich heraus noch verständlich ist (Kopp, a.a.O., § 133, Rdnr. 17). Gleiches gilt für zwar oberflächliche, aber inhaltlich noch auf den konkreten Fall abgestellte Begründungen, und zwar auch dann, wenn auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel und auf bestimmtes Parteivorbringen nicht eingegangen worden ist (Kopp, a.a.O., § 133, Rdnr. 18). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht festgestellt werden, daß das angegriffene Urteil -- ebenso wie zwei wenige Tage zuvor ergangene, im wesentlichen gleichlautende Urteile derselben Kammer (vgl. hierzu Hess. VGH, 29.11.1988 -- 12 TE 3420/88 -- u. 05.07.1989 -- 12 TE 3206/88 --) -- nicht mit Gründen versehen ist. Immerhin heißt es in dem angegriffenen Urteil (S. 7, 3. Abs.), daß Yeziden Übergriffen ausgesetzt "sind", wobei die Verwendung des Präsens deutlich macht, daß vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgegangen und nicht -- wie die Kläger meinen -- durch Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid vom 28. August 1986 lediglich die Situation im damaligen Zeitpunkt zugrunde gelegt worden ist. Schon deshalb rügt die Beschwerde zu Unrecht, nach dem Bundesamtsbescheid datierende Erkenntnisquellen -- wobei eine der beiden angeführten indessen bereits vorher erstellt war (und zwar die Sachverständigenaussage von Prof. Dr. Wießner vom 11. Juni 1986 vor dem Verwaltungsgericht Bremen) -- hätten gar nicht verwertet werden können. Abgesehen davon bedurfte es einer ausdrücklichen Heranziehung und Würdigung der in das Verfahren eingeführten einzelnen Erkenntnisquellen in den Entscheidungsgründen -- jedenfalls zur Vermeidung eines Verfahrensfehlers nach § 138 Nr. 6 VwGO -- nicht. Auch zu dem individuellen Schicksal der Kläger hat sich das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid (vgl. dort S. 8 bis 11) sowie durch rechtliche Würdigung der Angaben der Kläger während ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung und der Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers zu 1) geäußert. Danach kann -- auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen äußerst knapp gehalten sind -- nicht davon ausgegangen werden, daß ein nicht mit Gründen versehenes Urteil i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO vorliegt. Ob in den gerügten Umständen ein anderer Verfahrensfehler zu erblicken sein könnte -- etwa eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs --, darf der beschließende Senat nur prüfen, soweit ein solcher Verfahrensmangel geltend gemacht ist, und insoweit ist dies -- wie im vorstehenden Absatz dargelegt -- zu verneinen. Darauf, ob die im Urteil angegebenen Gründe auch inhaltlich zutreffen und die Entscheidung rechtfertigen, kommt es für die Frage der Zulassung der Berufung ebenfalls nicht an (Kopp, a.a.O., § 133, Rdnr. 18). Der Rechtssache kommt auch die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237, u. 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Soweit die Beschwerde geltend macht, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, "ob Voraussetzung für die Zurechenbarkeit mittelbarer Verfolgung gegenüber dem Staat die Tatsache ist, daß er sein partielles Unvermögen zur Unterdrückung dieser Verfolgung schuldhaft herbeigeführt oder aus anderen Gründen zu vertreten hat" (S. 5, Nr. 5, der Beschwerdeschrift), wirft sie eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf. Denn die Voraussetzungen für die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat insoweit folgt, geklärt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 32 = EZAR 202 Nr. 3, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13, u. 08.02.1989 -- 9 C 30.87 --). Danach ist von einer derartigen staatlichen Verantwortlichkeit auszugehen, wenn der Staat wegen fehlender Schutzbereitschaft nicht willens oder wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Ausschreitungen Dritter zu schützen, wobei mangelnde Schutzfähigkeit erst angenommen werden kann, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen auf gewisse Dauer außerstande ist, wenn ihm also eine gewisse Zeitspanne für die Einleitung von Gegenmaßnahmen zugebilligt worden ist. Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, welche verallgemeinerungsfähigen zusätzlichen Erkenntnisse hierzu in einem Berufungsverfahren noch gewonnen werden könnten. Die von den Klägern beanstandeten Formulierungen in dem angegriffenen Urteil könnten allenfalls eine Abweichung von der oben angeführten Rechtsprechung beinhalten, sofern man nicht mit Rücksicht auf die Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren staatlichen Verfolgung im unmittelbar vorausgehenden Absatz des Urteils (S. 7, 2. Abs.) eine Divergenz verneinen will (vgl. hierzu Hess. VGH, 29.11.1988 -- 12 TE 3420/88 --). Dies mag indessen dahinstehen, weil die Kläger insoweit eine Divergenzrüge nicht erhoben haben und weil dann -- mit Blick auf die Divergenzberufung als besonderen Fall der Grundsatzberufung -- eine Zulassung unter dem letztgenannten Aspekt nur ausnahmsweise in Betracht kommt, falls die betreffenden Grundsatzfrage später abweichend entschieden wird, nicht hingegen wenn sie -- wie hier -- bereits bei Ergehen des angegriffenen Urteils geklärt war (vgl. Hess. VGH, 13.01.1987 -- 10 TE 1276/86 --, 16.06.1988 -- 10 TE 1910/88 -- u. 13.12.1989 -- 12 TE 1747/88 --). Soweit hinsichtlich der Klägerin zu 2) geltend gemacht wird, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob einer yezidischen Frau im heiratsfähigen Alter bei ihrer alleinigen Rückkehr in die Türkei bereits deshalb asylrelevante Verfolgung drohe, weil sie der Gefahr einer Entführung, Zwangsverheiratung und dadurch bedingten Aufgaben ihres religiösen Bekenntnisses ausgesetzt wäre (S. 4 f., Nr. 4, der Beschwerdeschrift), mag letztlich dahinstehen, ob es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der beschließende Senat hat dies für syrisch-orthodoxe und auch für chaldäische Christinnen aus der Türkei stets verneint (vgl. zuletzt 20.11.1989 -- 12 UE 2536/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 63/86 --); dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt Revisionen gegen Urteile des Senats mit der Erwägung zugelassen, daß grundsätzlich klärungsbedürftig sei, "ob die Auffassung ... zutrifft, hinsichtlich der Frage, ob alleinstehende syrisch-orthodoxe Christinnen bei einer Rückkehr in die Türkei eine ausreichende Lebensgrundlage finden können, sei ohne Rücksicht auf die im Einzelfall gegebenen familiären Verhältnisse zu unterstellen, daß sie jeweils allein in ihren Heimatsstaat zurückkehren" (25.10.1989 -- 9 B 217.89 u. 9 B 220.89 --). Einer erneuten Stellungnahme hierzu sowie zu der Frage, ob jedenfalls Rechtssachen yezidischer Frauen insoweit grundsätzliche Bedeutung haben, weil die letzten sie betreffenden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (29.09.1983 -- X OE 1351/81 -- u. 01.03.1984 -- X OE 364/82 --) einige Jahre zurückliegen, bedarf es indessen nicht. Denn ungeachtet dessen kommt eine Berufungszulassung hinsichtlich der Klägerin zu 2) deshalb nicht in Betracht vor, weil die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Nach dem Akteninhalt und den darauf beruhenden -- mit der Beschwerde nicht (erfolgreich) angegriffenen -- Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, mag das Urteil auch insoweit keine ausdrücklichen Ausführungen enthalten, ist die Klägerin zu 2) nämlich nicht als vorverfolgt anzusehen und verfügt in ihrem rein yezidischen Heimatdorf Takat bzw. Oyuklu, Bez. Midyat, noch über zahlreiche persönliche Anknüpfungspunkte. Denn den Angaben des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung am 28. August 1985 zufolge lebten damals mindestens noch sein Vater, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel in dem betreffenden Dorf. Zwischenzeitliche diesbezügliche Änderungen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Januar 1988 nicht mitgeteilt. Allein der anwaltliche Vortrag in der Beschwerdeschrift, die Kläger verfügten über keine verwandtschaftlichen Bindungen mehr zur Türkei, vermag -- abgesehen davon, daß er angesichts der früheren Angaben des Klägers zu 1) nicht substantiiert genug ist -- die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen nicht zu erschüttern. Muß demnach davon ausgegangen werden, daß die Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle bei einer der genannten Personen bzw. Familien Aufnahme finden würde, so droht ihr auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des beschließenden Senats grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam, so daß sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage hier nicht stellt. Entsprechendes gilt, soweit hinsichtlich der 1982 geborenen Klägerin zu 3) geltend gemacht wird, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob einem yezidischen Kind bei alleiniger Rückkehr in die Türkei bereits deshalb asylrelevante Verfolgung drohe, weil es bei Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus zur zwangsweisen Aufgabe seines religiösen Bekenntnisses veranlaßt würde (S. 4 f., Nr. 4, der Beschwerdeschrift). Zwar dürfte insoweit eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht klärungsbedürftige Grundsatzfrage angesprochen sein (so für einen vergleichbaren Fall schon Hess. VGH, 21.04.1989 -- 12 TE 3019/88 --); denn eindeutige Erkenntnisse zur tatsächlichen Situation allein in die Türkei zurückkehrender yezidischer Kinder liegen dem Senat nicht vor, und außerdem könnte gegebenenfalls vor dem Hintergrund der noch festzustellenden Situation minderjähriger Yeziden in staatlichen Waisenhäusern die rechtliche Frage weiter geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein asylrelevanter staatlicher Eingriff in die Religionsfreiheit gegeben ist (so -- für syrisch-orthodoxe Kinder -- BVerwG, 27.02.1989 -- 9 B 346.88 -- u. Hess. VGH, 16.03.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --). Dennoch kommt wegen dieses Vorbringens eine Berufungszulassung nicht in Betracht, weil aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen davon ausgegangen werden muß, daß die Klägerin zu 3) im Rückkehrfalle bei Verwandten in ihrem Heimatdorf Aufnahme fände und mithin grundsätzlich nicht mit der Einweisung in ein staatliches Waisenhaus rechnen müßte, so daß sich die aufgeworfene rechtliche und tatsächliche Grundsatzfrage hier ebenfalls nicht stellt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Berufung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz nur voraus, daß ein objektives Abweichen von einem Grundsatz vorliegt, den das Bundesverwaltungsgericht oder das zuständige Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat; es ist nicht erforderlich, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgte; vielmehr genügt ein Abgehen von der Rechtsprechung der höheren Instanz in der Weise, daß dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, die einem von diesem Gericht aufgestellten Grundsatz widerspricht (vgl. Hess. VGH, 13.06.1986 -- 10 TE 862/86 -- u. 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Dem angegriffenen Urteil ist eine derartige Abweichung jedenfalls unter den von der Beschwerde gerügten Gesichtspunkten nicht zu entnehmen. Zu Unrecht rügen die Kläger eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1984 (-- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ) dadurch, daß das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den Kläger zu 1) eidlich als Partei zu vernehmen, abgelehnt hat (S. 8 f., Nr. 8 vorl. u. letzter Abs., der Beschwerdeschrift). In der bezeichneten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehe eine umfassende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, die allerdings ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten finde, welche für den Asylbewerber dahin gehe, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Ereignisse eine Schilderung zu geben, die geeignet sei, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Der beschließende Senat vermag nicht zu erkennen, daß das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von den vorgenannten Grundsätzen abgewichen ist. Die Kläger zu 1) und 2) hatten in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, ihr eigenes persönliches Schicksal und dasjenige der Klägerin zu 3) darzulegen; vor allem dem Kläger zu 1) wurden hierzu ausweislich der Niederschrift zahlreiche Fragen gestellt und Vorhaltungen gemacht. Mit der Ablehnung des Antrags auf eidliche Vernehmung des Klägers zu 1) hat sich das Verwaltungsgericht jedenfalls zu der angeführten höchstrichterlichen Entscheidung nicht in Widerspruch gesetzt, zumal hierin grundsätzliche Ausführungen für die Behandlung derartiger Anträge gar nicht enthalten sind. Ob die Ablehnung des betreffenden Antrags einen Verfahrensmangel i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO bedeutet, ist nicht zu prüfen, weil die Beschwerde einen solchen insoweit nicht geltend macht. Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht gehört jedenfalls nicht zu den Verfahrensmängeln, die zur Berufungszulassung führen können (vgl. Hess. VGH, 31.03.1989 -- 12 TE 4791/88 -- u. 03.10.1989 -- 12 TE 131/89 --). Das angegriffene Urteil weicht -- entgegen der Auffassung der Kläger (S. 1 f., Nr. 1, der Beschwerdeschrift) -- auch nicht von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Verfolgungssituation der Yeziden in der Türkei ab, insbesondere nicht von dem angeführten Urteil vom 26. April 1984 (-- X OE 116/81 --), das eine partielle Gruppenverfolgung durch die muslimische Bevölkerungsmehrheit angenommen habe. In dem von der Beschwerde genannten Urteil ist (ähnlich wie in weiteren Entscheidungen, vgl. 29.09.1983 -- X OE 1351/81 --, 01.03.1984 -- X OE 358/82 --, ESVGH 34, 202, 01.03.1984 -- X OE 364/82 -- u. 19.07.1984 -- X OE 1329/81 --; vgl. zur Frage einer "regional begrenzten" Gruppenverfolgung von Yeziden neuerdings auch BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, InfAuslR 1989, 248) allerdings ausgeführt, Yeziden seien in der jüngeren Vergangenheit wegen ihrer ethnischen und religiösen Besonderheiten als zahlenmäßig relativ kleine Minderheit erheblichen Pressionen aller Art seitens der muslimischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen und der türkische Staat sei offenbar in weiten Bereichen nicht in der Lage, der yezidischen Minderheit angemessenen Schutz vor derartigen Pressionen zuteil werden zu lassen; zwar könne eine "flächendeckende" Gruppenverfolgung nicht bejaht und insbesondere nicht von einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder -fähigkeit des türkischen Staates ausgegangen werden, sondern lediglich von einer partiellen Schutzunfähigkeit; "bis in die jüngste Zeit hinein" fänden aber in weiten Teilen der Türkei asylerhebliche Übergriffe auf Yeziden durch Muslime statt, und zwar insbesondere in solchen Dörfern und ländlichen Bereichen, in denen die Yeziden nur eine kleine Minderheit bildeten; indessen sei auch dort nicht jeder Yezide betroffen, so daß eine Anerkennung des Klägers in dem betreffenden Falle nicht schon wegen seiner Gruppenzugehörigkeit in Betracht komme. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung hinsichtlich der tatsächlichen Lebenssituation türkischer Staatsangehöriger yezidischen Glaubens Grundsätze aufgestellt hat, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ist das Verwaltungsgericht hiervon in dem angegriffenen Urteil nicht abgewichen (ebenso für einen insoweit vergleichbaren Fall schon Hess. VGH, 29.11.1988 -- 12 TE 3420/88 --). Bei der Rüge einer Divergenz im Bereich von Tatsachenfragen ist nämlich allgemein zu berücksichtigen, daß die Verbindlichkeit einer grundsätzlichen Aussage unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sachlage steht und deshalb eine Divergenzzulassung nicht in Betracht kommt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Grundsatzentscheidung nicht nur unwesentlich verändert haben; eine Abweichung liegt deshalb nicht vor, wenn ein Verwaltungsgericht aufgrund geänderter Verhältnisse Grundsätze aufstellt, die mit einer früheren Entscheidung eines höherinstanzlichen Gerichts nicht übereinstimmen (Hess. VGH, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Asylverpflichtungsklage der Kläger in erster Linie darauf gestützt, daß Yeziden zwar in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei verschiedentlich Übergriffen ihrer muslimischen Landleute ausgesetzt seien, der türkische Staat jedoch bemüht sei, derartige Übergriffe zu unterbinden und daß die von den Klägern im Verfahren vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Repressalien nicht rechtfertigten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Damit ist das Verwaltungsgericht nicht von dem angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 1984 (-- X OE 1116/81 --) abgewichen, das den Beteiligten zusammen mit anderen Dokumenten anläßlich der Ladung benannt worden ist, sondern es hat in Übereinstimmung damit verschiedentliche Übergriffe auf Yeziden im Südosten der Türkei festgestellt. Wenn es daraus nicht auf eine Verfolgungsbetroffenheit der Kläger geschlossen hat, so ist darin keine Abkehr von Grundsatzaussagen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu sehen; dieser hat nämlich in jedem Einzelfall geprüft, ob sich die von ihm angenommene "partielle" Gruppenverfolgung in der Person des jeweiligen Asylbewerbers verwirklicht hat. Außerdem hat das Verwaltungsgericht vor allem durch die Bezugnahme auf die Gründe des Bundesamtsbescheids deutlich gemacht, daß es zur Beurteilung der Situation der Yeziden in der Türkei auch auf die dort verwerteten und in das Klageverfahren eingeführten neueren Erkenntnisse zurückgreifen wollte und im übrigen die persönliche Situation der Kläger in seine Erwägungen einbezogen hat. Soweit hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und 3) eine Abweichung von den im Urteil des beschließenden Senats vom 27. Juni 1986 (-- 12 UE 2438/85 --) aufgestellten Grundsätzen zur Situation jeweils allein in die Türkei zurückkehrender christlicher Frauen und Kinder geltend gemacht wird (S. 2 f., Nr. 2, der Beschwerdeschrift), läßt sich daraus die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht herleiten, weil nicht ersichtlich ist, daß das Urteil auf dieser Abweichung -- sollte sie erfolgt sein -- beruht. Nach den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Angaben des Klägers zu 1) ergibt sich nämlich -- wie oben bei der Behandlung der Grundsatzbeschwerde bereits dargelegt --, daß den Klägerinnen zu 2) und 3) im Rückkehrfalle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung und Zwangsverheiratung bzw. Waisenhausunterbringung -- jeweils verbunden mit der zwangsweisen Aufgabe ihres yezidischen Glaubens -- droht, weil sie im Heimatdorf noch über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen. Bezieht man die insoweit erhobene Divergenzrüge -- am Wortlaut der Beschwerde festhaltend -- allein auf die Situation "in den Großstädten der Westtürkei, insbesondere Ankara und Istanbul", so kommt eine Berufungszulassung überdies deshalb nicht in Betracht, weil das angegriffene Urteil nur hilfsweise auf eine inländische Fluchtalternative gestützt ist. Dehn das Verwaltungsgericht hat primär darauf abgestellt, daß die von den Klägern vorgetragenen Übergriffe nicht geeignet seien, ihnen "zum Asyl zu verhelfen", und zur Begründung hierfür auf den Bundesamtsbescheid Bezug genommen, in dem eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden und eine individuelle asylerhebliche Verfolgung der Kläger ausdrücklich verneint worden sind. Ist das angegriffene Urteil demnach auf mehrere Begründungen -- nämlich auf Haupt- und Hilfsbegründung -- gestützt, so käme eine Zulassung nur in Betracht, wenn für jede dieser Begründungen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt wären (vgl. Kopp, a.a.O., § 132, Rdnr. 6 u. § 138, Rdnr. 13, sowie Hess. VGH, 30.07.1986 -- 10 TE 1128/86 --, 05.11.1987 -- 12 TE 301/86 --, 14.12.1987 -- 12 TE 1402/86 --, 17.02.1988 -- 12 TE 1602/87 --, 04.05.1988 -- 12 TE 3083/87 --, 17.05.1988 -- 12 TE 3947/87 --, 21.04.1989 -- 12 TE 3019/88 -- u. 11.12.1989 -- 12 TE 1652/88 --). Für die das Urteil allein tragende Hauptbegründung greift ein Zulassungsgrund -- wie mit den bisherigen Ausführungen dargelegt -- indessen nicht durch. Schließlich können die Kläger eine Divergenzzulassung auch nicht mit ihrer Rüge erreichen, das angegriffene Urteil weiche "in der Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in einer Großstadt der Westtürkei" (vgl. hierzu für Yeziden neuerdings BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u. 2 BvR 1501/84 --) von den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1983 (-- X OE 1351/81 --), vom 1. März 1984 (-- X OE 364/82 --) und vom 26. April 1984 (-- X OE 1116/81 --) ab (S. 3 f., Nr. 3, der Beschwerdebegründung). Allerdings führt die Beschwerde zutreffend aus, daß es nach der zitierten Rechtsprechung (ebenso Hess. VGH, 01.03.1984 -- X OE 358/82 --, ESVGH 34, 202) für die Prognose, ob im Rückkehrfalle in den Großstädten der Westtürkei politische Verfolgung droht, einer Prüfung der konkreten Situation des einzelnen yezidischen Asylbewerbers bedarf. Es mag vieles dafür sprechen, daß das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil von den vorgenannten Grundsätzen abgewichen ist, indem es ohne näheres Eingehen auf die konkrete Situation der Kläger ausgeführt hat, eine inländische Fluchtalternative bestehe "für Yeziden -- wie auch für Christen ... -- jedenfalls in der Westtürkei"; der daran anschließende Absatz, daher sei die Asylverpflichtungsklage der Kläger abzuweisen, dürfte kein ausreichendes Indiz für eine Einzelfallprüfung abgeben, weil sich diese Aussage nach ihrer systematischen Stellung wohl als insgesamt abschließende Feststellung darstellt und nicht nur auf die zuletzt behandelte Frage der inländischen Fluchtalternative bezieht. Indessen bedarf dies letztlich keiner abschließenden Entscheidung, weil selbst bei insoweit zu bejahender Divergenz eine Berufungszulassung nicht in Betracht käme, da -- wie im vorstehenden Absatz dargelegt -- damit nur hinsichtlich der Hilfsbegründung, nicht hingegen auch hinsichtlich der das Urteil allein tragenden Hauptbegründung die Zulassungsvoraussetzungen gegeben wären.